Normen
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. September 1971 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 68 und § 72 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/57, (LFG) die Bewilligung zur Erweiterung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Mai 1959 festgelegten Betriebsumfanges des öffentlichen Zivilflugplatzes Z. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, daß sie je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 336/6, EZ. 1502 KG. X seien, welches Grundstück sie im Jahre 1977 von AM erworben haben. Dieses Grundstück sei zur Gänze durch den angeführten Bescheid in den Bereich der Erweiterung der Rollbahn bzw. der Sicherheitszone des Flugplatzes Z eingebunden worden. AM sei in dem Verfahren übergangen worden. Die Rechtstellung der übergangenen Partei komme auch ihnen zu.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1986 gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. September 1971 keine Folge.
Den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1986 bekämpften die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde, die unter der hg. Zl. 86/03/0146 protokolliert wurde.
Unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 30. September 1971 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 12. Juli 1973 gemäß §§ 78 und 79 LFG die Bewilligung zur Errichtung ziviler Bodeneinrichtungen (Start- und Landebahn, befestigter Rollwege, Abstellflächen und unbefestigte Bewegungsflächen) nach Maßgabe der vorgelegten Pläne samt technischer Beschreibung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, darunter, daß die Bewilligung unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte erteilt gelte, wobei mit dem Bau erst dann begonnen werden dürfe, wenn der Flugplatzhalter die Verfügungsmacht über die erforderlichen fremden Grundstücke erlangt habe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Ausbau den internationalen Anforderungen Rechnung trage und für die Sicherheit der Luftfahrt unbedingt notwendig sei.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie wie in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. September 1971 vorbrachten und unter anderem ausführten, wenn davon ausgegangen werde, daß in einem Verfahren nach § 78 LFG die einzige Voraussetzung für die Bewilligung der Errichtung ziviler Bodeneinrichtungen diejenige sei, daß das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich sei, müsse zuvor von der Behörde geprüft werden, ob die nach § 68 LFG erfolgte Bewilligung der Zivilflugplatzerweiterung möglich sei. Bei Erlassung des mit der vorliegenden Berufung bekämpften Bescheides vom 12. Juli 1973 hätte die Behörde erkennen müssen, daß der Vollzug der mit Bescheid vom 30. September 1971 ausgesprochenen Bewilligung der Flugplatzerweiterung eben nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1986 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Berufung aufgrund des § 8 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 59, 78 und 79 LFG gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte der Bundesminister aus, es könne aus den Bestimmungen der §§ 78 und 79 LFG - wie sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof festgestellt hätten - nicht abgeleitet werden, daß neben dem Flugplatzhalter noch andere Personen (z.B. Anrainer) Parteistellung haben. Nur der jeweilige Halter eines Zivilflugplatzes sei Normadressat der angeführten Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes. Lediglich auf ihn entfalteten diese Normen ihre Wirksamkeit. Es würden daher auch im vorliegenden Fall allein dem Halter des Zivilflugplatzes Z durch die gegenständliche Bodeneinrichtungs-Bewilligung Rechte erteilt und Verpflichtungen auferlegt. Subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer würden hingegen durch den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht berührt. Die Rechtslage der Beschwerdeführer werde durch die bekämpfte Entscheidung weder verändert noch festgestellt. Sie könnten somit in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden sein, sodaß ihnen auch keine Parteistellung zukomme. Wenn es im § 79 LFG heiße, die Bewilligung sei insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als die zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig sei, werde damit lediglich der Behörde die Verpflichtung auferlegt, bei der Erteilung der angestrebten Bewilligung auch auf mögliche Gefährdungen dritter Personen Bedacht zu nehmen und Maßnahmen zu setzen, um solche Gefährdungen hintanzuhalten. Den Beschwerdeführern erwachse jedoch auch daraus kein Recht auf Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche im gegenständlichen Bodeneinrichtungs-Bewilligungsverfahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob ein solcher Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht, ist erst an Hand der konkret zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift zu beantworten (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1969, Slg. Nr. 7507/A, und vom 16. November 1973, Slg. Nr. 8498/A).
Die im Beschwerdefall anzuwendende Verwaltungsvorschrift ist das Luftfahrtgesetz. Gemäß § 78 Abs. 1 LFG ist für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) - bei den vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Juli 1973 bewilligten Maßnahmen handelt es sich um solche - eine Bewilligung erforderlich. Gemäß § 79 Abs. 1 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.
Aus diesen Vorschriften kann, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, eine Parteistellung von Anrainern, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1975, Zl. 1311/74). Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es vielmehr (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LFG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1970, Slg. Nr. 7913/A, sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Zl. 3253/78, und vom 25. Februar 1981, Zlen. 03/0865, 0867/79). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer wird zwar ihr Grundstück, auf dem die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Verlängerung der befestigten Piste zu liegen kommt, durch diesen Bescheid unmittelbar berührt. Dies ist jedoch bloß eine Folgewirkung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. September 1971, durch den das in Rede stehende Grundstück zur Gänze in den Flugplatz einbezogen wurde, sodaß es innerhalb der Flugplatzgrenzen liegt. Schon durch den Bescheid vom 30. September 1971, mit dem die Behörde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Erweiterung des Betriebsumfanges des Flugplatzes erteilte, wurde sohin in die Rechte der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes eingegriffen, wobei den Beschwerdeführern in dem darüber abgeführten Verfahren die Parteistellung zukam. In die schon durch diesen Bescheid gestalteten subjektiven Rechte der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid hingegen nicht eingegriffen und es wurde die Rechtstellung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer dadurch nicht verändert (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1973, Slg. 7226). Solcherart aber ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Bewilligung zur Errichtung von Bodeneinrichtungen verneinte und die Berufung der Beschwerdeführer zurückwies.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Gegenschrift war lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen) zum Gegenstand. Wien, am 2. Dezember 1987
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