VwGH 86/03/0146

VwGH86/03/01462.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerden des WL und der EL in W, beide vertreten durch Dr. Othmar Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, Aignerstraße 21/1, gegen den 1) Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1986, Zl. 37.215/77-I/3-86, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1986, Zl. 37.215/78-I/3-1986, und 2) Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. September 1986, Z1. 37.215/81-I/3-86, beide betreffend Erweiterung des Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (mitbeteiligte Partei: S in Z, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 11), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §71 Abs1 litc;
LuftfahrtG 1958 §71;
LuftfahrtG 1958 §72;
LuftfahrtG 1958 §73;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

1) Der Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1986, Zl. 37.215/77-I/3-86 in der Fassung des Berichtigungsbescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. September 1986, Zl. 37.215/81-I/3-86, wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei S 9.630,-- an Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 30. September 1971 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 68 und § 72 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/57, (LFG) die Bewilligung zur Erweiterung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Mai 1959 festgelegten Betriebsumfanges des öffentlichen Zivilflugplatzes Z. Vorgeschrieben wurde, daß der Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung (§ 73 LFG) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Bescheiderlassung beim Landeshauptmann von Salzburg einzubringen ist (Abschnitt V des Spruches). Der Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei am 13. Oktober 1971 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid, der den Beschwerdeführern auf ihr Verlangen vom 5. September 1978 zugestellt wurde, erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, daß sie je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 336/6, EZ. 1502 KG. X seien, das sie im Jahre 1977 von AM erworben haben. Dieses Grundstück sei durch den Bescheid vom 30. September 1971 zur Gänze in den Bereich der Erweiterung der Rollbahn bzw. der Sicherheitszone des Flugplatzes Z eingebunden worden. AM sei weder die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1971 zugestellt worden, noch habe sie den Bescheid vom 30. September 1971 erhalten. Sie sei daher übergangene Partei, welche Rechtsstellung auch den Beschwerdeführern zukomme. In der Sache selbst führten die Beschwerdeführer aus, die Behörde habe es unter anderem unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 lit. c LFG (finanzielle Leistungsfähigkeit des Flugplatzhalters) hinlänglich zu prüfen. Dies ergebe sich vor allem daraus, daß der Flugplatzhalter bisher mangels finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Projekt zu vollenden. Die im Bescheid vom 30. September 1971 gesetzte 3-Jahresfrist, bis zu deren Ablauf der Flugplatzhalter den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmegenehmigung einzubringen gehabt hätte, habe schon zweimal um drei Jahre verlängert werden müssen. Finanzielle Unterstützungen seitens des Bundes und des Landes seien nur schleppend erfolgt und seitens der Stadtgemeinde Z überhaupt abgelehnt worden. Weitere Finanzierungsquellen stünden dem Flugplatzhalter aber nicht zur Verfügung. Spätestens nach Ablauf der ersten 3-Jahresfrist hätte die Behörde erkennen müssen, daß der Flugplatzhalter außerstande sei, jeweils die für die Flugplatzerweiterung erforderlichen Mittel aufzubringen. Im übrigen bestehe kein öffentliches Interesse an der Vergrößerung des Flugplatzes Z. Durch das zu erwartende Ansteigen der Motor- und Segelflugbewegungen erhöhe sich die Gefahr für die den Flugplatz umgebenden Siedlungsgebiete ganz wesentlich, insbesondere würde das Grundstück der Beschwerdeführer durch die Lärmentwicklung besonders in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Flugplatzerweiterung komme lediglich einer sportlich organisierten Minderheit von Motor- und Segelflugplatzbesitzern zugute. Der projektierte Ausbau des Flugplatzes trage auch keinesfalls den Interessen des Fremdenverkehrs Rechnung.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1986 gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung seines Bescheides führte der Bundesminister zum Berufungsrecht der Beschwerdeführer aus, es sei festgestellt worden, daß der AM, die zum Zeitpunkt der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Eigentümerin des Grundstückes Nr. 333/6, EZ. 1502 KG. X gewesen sei, die Ladung zur Verhandlung erst am 19. Mai 1971, also am Tag der Verhandlung, zugestellt worden sei, weshalb sie daran nicht habe teilnehmen können. Auch sei die Zustellung der Verhandlungsschrift und die Zustellung des angefochtenen Bescheides unterblieben. AM habe keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen zu erheben oder Rechtsmittel zu ergreifen. Sie sei daher als übergangene Partei anzusehen. Die gleiche Qualifikation müsse den Beschwerdeführern, die das in Rede stehende Grundstück im Jahre 1977 erworben haben, als Rechtsnachfolger zugestanden werden, weshalb sie zur Einbringung der Berufung legitimiert seien. Auf Anordnung der Berufungsbehörde habe der Landeshauptmann von Salzburg am 12. September 1979 eine ergänzende mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung der Beschwerdeführer sowie einer Reihe von Sachverständigen durchgeführt. Die Gutachten des luftfahrttechnischen, des lärmtechnischen und des sanitätspolizeilichen Sachverständigen seien mehrfach ergänzt worden. Das Vorliegen der im § 71 Abs. 1 lit. a bis d LFG angeführten und auch für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erforderlichen Voraussetzungen sei genau geprüft worden. Im Zuge der weiteren Ermittlungen habe sich auch eine neuerliche mündliche Verhandlung als notwendig erwiesen. Was die Lärmproblematik anlange, so seien Lärmmessungen mit modernsten Geräten an verschiedenen Meßpunkten bezogen auf die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß die geplante Verlängerung der Piste Richtung Süd-Westen um ca. 300 m die Lärmsituation im Bereich der relevanten Wohngebiete im Norden und Nord-Osten des Flugplatzes in Verlängerung der Pistenachse günstig beeinfluße und eine Verminderung des äquivalenten Dauerschallpegels am relevanten Meßzeitpunkt um einige dB(A) zu erwarten sei. Die Lärmimmissionen würden demnach gesenkt werden. Auf Grund der ermittelten Werte sei der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige zu dem Schluß gelangt, daß eine gesundheitliche Gefährdung der Anrainer durch die Erweiterung des Flugplatzes auszuschließen sei. Es sei vielmehr mit einer Verbesserung der Lärmsituation zu rechnen. Hinsichtlich der im § 71 Abs. 1 lit. c LFG geforderten Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Flugplatzhalters sei festzustellen, daß in den letzten Jahren Subventionen in Millionenhöhe der mitbeteiligten Partei zugeflossen seien. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sei damit als gegeben anzusehen. Die Beschwerdeführer hätten im gesamten Verfahren keine öffentlichen Interessen ins Treffen geführt, die dem Vorhaben des Flugplatzhalters entgegenstehen könnten. Demgegenüber habe das Landesverkehrsamt Salzburg eindeutig festgestellt, daß der Flugplatz Z einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor in dieser Region darstelle. Der Erweiterung des Flugplatzes stünde sohin nicht nur kein öffentliches Interesse entgegen, sondern es liege vielmehr ein Interesse am weiteren Ausbau vor. Zudem müsse bei jedem Flugplatzprojekt die Sicherheit der Luftfahrt vorrangig beachtet werden. Aus dem Gutachten des luftfahrttechnischen Sachverständigen und aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ergebe sich eindeutig, daß die geplante Erweiterung der Bewegungsflächen zur Erhöhung der Sicherheit unbedingt erforderlich sei. Nur so könne der erhöhten Gefahr von Annäherungen bzw. Kollisionen von Luftfahrzeugen sowohl im Fluge als auch am Boden entgegengetreten werden.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1986 berichtigte die belangte Behörde ihren an die Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 27. Juni 1986 im ersten Satz der Begründung.

Gegen den Bescheid vom 27. Juni 1986 richtet sich die unter der hg. Zl. 86/03/0146 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bestritt und in der Sache die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Über Antrag der mitbeteiligten Partei änderte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 16. September 1974 seinen Bescheid vom 30. September 1971 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 im Abschnitt V insofern ab, als das Ansuchen um Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung innerhalb der Frist bis zum 30. September 1977 zu stellen ist (Punkt a des Spruches).

Über weiteren Antrag der mitbeteiligten Partei änderte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 9. August 1977 seinen Bescheid vom 30. September 1971 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 im Abschnitt V insofern ab, als das Ansuchen um Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung innerhalb der Frist bis 30. September 1980 zu stellen ist (Punkt a des Spruches).

Diese beiden Bescheide, die den Beschwerdeführern ebenfalls auf ihr Verlangen zugestellt wurden, bekämpften die Beschwerdeführer mit der Berufung vom 11. Juni 1979.

Mit Bescheid vom 18. September 1986 gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Berufung keine Folge. Zur Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister aus, im Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid sei dem Halter die Verpflichtung auferlegt worden, innerhalb von drei Jahren den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beim Landeshauptmann einzubringen. Es handle sich dabei um eine behördliche Frist, die erstreckbar sei. Die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 durch den Landeshauptmann sei unbedenklich. Zweifelsfrei werde durch die Erstreckung der Frist der Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid geändert. Dem Halter sei durch den im Flugplatz-Bewilligungsbescheid festgelegten Auftrag, innerhalb von drei Jahren um die Betriebsaufnahmebewilligung anzusuchen, nicht nur kein Recht erwachsen, sondern eine Pflicht auferlegt worden. Da § 68 Abs. 2 AVG 1950 für Bescheide gelte, aus welchen niemandem ein Recht erwachsen sei (die gegenständliche Auflage setze eine Verpflichtung fest), sei die Anwendung dieser Bestimmung zulässig. Im übrigen treffe der Vorwurf der Berufung, daß bei der Bescheiderlassung die Fremdenverkehrsinteressen nicht berücksichtigt worden seien, nicht zu. Auch den Sicherheitserfordernissen sei voll entsprochen worden. Die Belästigung der Anrainer durch den Flugbetrieb werde verringert. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Flugplatzhalters sei auf Grund der durchgeführten Ermittlungen als gegeben anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 86/03/0219 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei vertritt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Ansicht, daß es zweifelhaft erscheine, ob die Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung in den Verfahren, die zu dem angefochtenen Bescheid führten, beanspruchen können, weil ihnen ein rechtliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens offenbar nicht zugebilligt werden könne.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Zu 1.: Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 27. Juni 1986 erblicken die Beschwerdeführer unter anderem darin, daß es an der für die Erteilung der beantragten Bewilligung erforderlichen Voraussetzung des § 71 Abs. 1 lit. c LFG mangle. Die mitbeteiligte Partei habe weder im Jahr 1971 über irgendwelche finanzielle Mittel verfügt noch verfüge sie über solche heute, um irgendwie zur "Errichtung der Erweiterung" beitragen zu können. Vollkommen unmöglich sei es ihr aber, ihren aus einer solchen Erweiterung resultierenden vergrößerten Verpflichtungen nachzukommen. Die Errichtung der Erweiterungsbauten habe im Jahre 1969 S 27,000.000,-- erfordert, das seien nach heutiger Kaufkraft ca. S 66,000.000,--, eine Summe, die zur Gänze aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden müßte und nur die reinen Baukosten umfasse. Die Kosten des laufenden Betriebes nach der Erweiterung seien darin nicht enthalten. Das vollständige Fehlen finanzieller Mittel führe auch zur laufenden Erstreckung der Fristen zur Antragstellung auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung. Der angefochtene Bescheid behaupte, daß in den letzten Jahren Subventionen in Millionenhöhe dem Bewilligungswerber zugeflossen seien und damit die Erfüllung seiner Verpflichtungen als gegeben anzusehen sei. Es sei unklar, auf welche Feststellungen sich diese Behauptung gründe; es fehle jede konkrete Angabe über die "zugeflossenen Subventionen in Millionenhöhe", z.B. Angaben, mit welchen Beträgen diese Subventionen rückzahlbar seien etc. Die mitbeteiligte Partei sei nicht einmal in der Lage, die bestehenden Gebäude zu erhalten. So seien in den vergangenen 15 Jahren alle Baulichkeiten des Zivilflugplatzes vollkommen vernachlässigt worden. Hangar 1 (Motorflugzeuge) und Hangar 2 (Motorsegler) befänden sich in einem äußerst desolaten Zustand, wobei die mitbeteiligte Partei - wie ihrem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben vom 17. Juni 1986 an das Amt der Salzburger Landesregierung entnommen werden könne - bisher außerstande gewesen sei, für die laufende Erhaltung dieser Gebäude aufzukommen und jede Sanierung außerhalb ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten liege. Alle diese Mängel hätten schon im Jahre 1971 bestanden. Trotz der Vornahme von Erweiterungsarbeiten sei auch die vom Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt am 19. Mai 1971 geforderte Errichtung einer Beobachtungskanzel für die auf dem Flugplatz eingesetzten Organe der Flugsicherungshilfsstelle nicht durchgeführt worden. Die mitbeteiligte Partei sei sohin nicht in der Lage, auch nur irgendeinen namhaften Betrag zur Errichtung (Erweiterung) des Flugplatzes zu leisten, weshalb "die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 71 Abs. 1 lit. c FLG" nicht gegeben sei.

Schon dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 68 Abs. 1 LFG ist zum Betrieb von Zivilflugplätzen eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist gemäß § 71 Abs. 1 LFG zu erteilen, wenn unter anderem (lit. c) die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Eigentümern von Grundstücken, die für die Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes in Anspruch genommen werden, in dem betreffenden Bewilligungsverfahren Parteistellung zu (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1970, Slg. Nr. 7913/A, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall ist - auch von der mitbeteiligten Partei - unbestritten, daß die Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft sind, die innerhalb der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. September 1971 festgelegten Flugplatzgrenzen liegt. Fest steht ferner, daß dieser Bescheid des Landeshauptmannes der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Eigentum der davon betroffenen Liegenschaft nicht zugestellt und ihr gegenüber daher auch nicht erlassen wurde. Als Partei des Verfahrens hatte sie jedoch in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin einen Anspruch auf Zustellung des Bescheides. Dieser dem Liegenschaftseigentümer zustehende Anspruch ging mit dem Erwerb des Grundstückes durch die Beschwerdeführer auf diese über. Solcherart waren sie berechtigt, die Zustellung des Bescheides zu verlangen und dagegen zu berufen. Die Beschwerdeführer wurden daher von der belangten Behörde zu Recht als Parteien des die Erweiterung des Zivilflugplatzes betreffenden Verfahrens behandelt und es mangelt ihnen entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei auch nicht an der Beschwerdelegitimation.

In dem schon zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. November 1970, Slg. Nr. 7913/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, daß der Eigentümer eines Grundstückes, das für die Erweiterung eines Flugplatzes in Anspruch genommen wird, bestreiten kann, daß der Erweiterung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 LFG könne nicht gesagt werden, daß ein öffentliches Interesse an der Erweiterung eines Zivilflugplatzes gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Demnach aber waren die Beschwerdeführer berechtigt, Einwendungen gegen die beantragte Erweiterung des Zivilflugplatzes Z auch unter dem Gesichtspunkt zu erheben, daß es dem Bewilligungswerber an der im § 71 Abs. 1 lit. c LFG verlangten Voraussetzung der finanziellen "Leistungsfähigkeit" mangle und hatte sich die belangte Behörde mit den dazu vorgetragenen Einwänden der Beschwerdeführer entsprechend auseinanderzusetzen.

Die mitbeteiligte Partei hat in ihrem Antrag vom 14. Jänner 1969 die Kosten für die Erweiterung des Zivilflugplatzes mit einem Gesamterfordernis von S 26,700.000,-- angegeben und dazu bemerkt, daß die Aufbringung der Mittel nur in Etappen erfolgen könne und zwar nur durch Subventionen und Zuschüsse, wobei ihre Eigenleistungen nur einen bescheidenen Betrag ausmachen könnten, weil der Betrieb der Segelflugschule wohl kostendeckend geführt werden könne, die Erzielung eines Reingewinnes wegen der hohen Investitionskosten aber ausgeschlossen werden müsse. Die Beschwerdeführer haben schon in der Berufung bestritten, daß die finanziellen Mittel der mitbeteiligten Partei die Erfüllung der sich aus dem Luftfahrtgesetz für den Flugplatzhalter ergebenden Verpflichtungen gewährleisten. Diese Voraussetzung sei weder im Zeitpunkt der Erteilung der Erweiterungsbewilligung noch später vorgelegen, wie die Fristverlängerungen für die Antragstellung auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung zeigten. Die mitbeteiligte Partei sei außerstande, die für die Erweiterung erforderlichen Mittel, die sich zwischenzeitlich zufolge Geldentwertung auf ca. 60 bis 70 Millionen Schilling erhöht hätten, aufzubringen. Bei der Verhandlung am 12. September 1979 erklärte der Vertreter der Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, daß in den Jahren 1974 bis 1978 der mitbeteiligten Partei vom Land Salzburg und vom Bund zusammen ca. 10 Millionen Schilling für die Erweiterung des Flugplatzes zur Verfügung gestellt worden seien. Für 1979 sei dafür ein Betrag von ca. 1 Million Schilling vorgesehen und für 1980 seitens des Landes Salzburg ein weiterer Betrag von S 700.000,-- in Aussicht genommen. Über diesen Zeitraum hinausgehende Finanzierungszusagen des Landes lägen nicht vor. Dem entgegneten die Beschwerdeführer in der Verhandlung, daß nach diesen Angaben die Finanzierbarkeit des im Jahre 1969 mit 27,000.000,-- Schilling veranschlagten Projektes nicht gewährleistet sei. Die Angaben seien zu ungenau. Die mitbeteiligte Partei bemerkte dazu, daß etwa zwei Drittel des geplanten Bauvorhabens bereits ausgeführt seien und durch inzwischen weiterentwickelte Baumethoden bezüglich der weiteren Ausbaustufen mit einem wesentlich geringeren Aufwand zu rechnen sei. Damit sei die Finanzierung der beabsichtigten Erweiterung gesichert. Die Vergabe von Subventionen gehe im übrigen laut Auskunft des Vertreters der Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung so vor sich, daß zunächst alle anderen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssen. Es könne daher nicht vor Rechtskraft der Bewilligungsbescheide mit einer formellen Finanzierungs- oder Förderungszusage seitens des Landes gerechnet werden. In der am 17. Dezember 1979 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme brachten die Beschwerdeführer neuerlich vor, daß die für die Erweiterung der Zivilflugplatzbewilligung erforderliche Voraussetzung des § 71 Abs. 1 lit. c LFG nicht vorliege. Der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel hätte schon dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 14. Jänner 1969 gemäß § 69 Abs. 1 lit. g LFG beiliegen müssen. Die Finanzierbarkeit sei eine Voraussetzung der Bewilligung und nicht umgekehrt. Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 14. Jänner 1969 habe keine Angaben über die Art der Bedeckung der zu erwartenden Gesamtbaukosten von rund 27,000.000,-- Schilling enthalten. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, daß infolge der weiterentwickelten Baumethoden mit einem geringeren Aufwand als mit dem im Voranschlag 1969 angegebenen 27,000.000,-- Schilling zu rechnen sei, widerspreche den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens, insbesondere wenn bedacht wird, daß seit Vorliegen des Voranschlages zehn Jahre vergangen seien und die allgemeinen Baukosten in dieser Zeit eine Steigerung von mehr als 100 % erfahren hätten. Für die Behauptung der mitbeteiligten Partei, daß bereits zwei Drittel der geplanten Bauvorhaben durchgeführt worden seien, sei jede nähere Ausführung ausgeblieben. Es seien auch keinerlei Angaben darüber gemacht worden, in welcher Form die Subventionen gewährt worden seien und welches Ausmaß die die mitbeteiligte Partei belastende Rückzahlungsverpflichtung auf Grund der vereinbarten Verzinsung erreicht habe. Sohin sei auch in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1979 festzustellen gewesen, daß die Frage der Finanzierung des Flugplatzausbaues immer noch nicht gelöst sei und dies auch der maßgebliche Grund für die zweifach erfolgte Verlängerung der Frist zur Stellung des Antrages auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gewesen sei. Dazu meinte schließlich die mitbeteiligte Partei, daß das Erfordernis des Nachweises der finanziellen Mittel für ein Flugplatzbauvorhaben keinesfalls in der Weise interpretiert werden könne, daß bei Antragstellung oder Bescheiderlassung die Mittel für einen Gesamtausbau prompt zur Verfügung stehen müßten. Es müsse sicher genügen, wenn ein Bewilligungswerber die Finanzierbarkeit glaubhaft mache. Es sei erwiesen, daß der stufenweise Ausbau des Flugplatzes Z habe finanziert werden können und auch weiterhin werde finanziert werden können. Unter diesem Gesichtspunkte seien auch Subventionszusagen als Finanzierungsnachweis zu werten, selbst wenn die Subventionsvergabe naturgemäß vom Vorliegen der behördlichen Bewilligung für das Vorhaben abhängig sei.

Ungeachtet der auch in diesem Punkte - wie dargestellt - umfangreichen und begründeten Einwendungen der Beschwerdeführer begnügte sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides hinsichtlich der im § 71 Abs. 1 lit. c LFG geforderten Voraussetzung der finanziellen "Leistungsfähigkeit" des Flugplatzhalters ohne weitere Ermittlungen mit der Feststellung, daß in den letzten Jahren Subventionen in Millionenhöhe der mitbeteiligten Partei zugeflossen seien und damit die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als gegeben anzusehen sei. Damit blieb nicht nur der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, sondern die belangte Behörde verletzte dadurch auch die ihr nach § 60 AVG obliegende Begründungspflicht. Die Beschwerdeführer haben einen Rechtsanspruch darauf, daß sich die belangte Behörde mit ihren Einwänden auseinandersetzt, um solcherart die Erwägungen kennenzulernen, die die belangte Behörde trotz der geäußerten Bedenken zu dem Schluß gelangen ließen, daß die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus dem Luftfahrtgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten. Mit der bloß allgemein gehaltenen Feststellung, es seien Subventionen in Millionenhöhe gewährt worden, wird diesem Erfordernis ohne Kenntnis der Aufbringungsweise der für die Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich erforderlichen Mittel nicht entsprochen. Das Gesetz verlangt, daß dem Antrag auf Erteilung (Erweiterung) der Zivilflugplatz-Bewilligung ein Finanzierungsplan anzuschließen ist (§ 69 Abs. 1 lit. g LFG). Nun können wohl Subventionen und Zuschüsse einen Beitrag zu den erforderlichen finanziellen Mitteln darstellen und kann gegebenenfalls schon ihre Zusage ausreichend sein, um das Vorliegen der im § 71 Abs. 1 lit. c LFG für die Erteilung der Bewilligung aufgestellten Voraussetzung als gegeben anzunehmen. Ob und inwieweit dies jedoch zutrifft, kann nur auf Grund einer Gegenüberstellung der für die Verwirklichung des Vorhabens benötigten mit den dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, wobei zu letzteren neben den Eigenmitteln, Subventionen auch zu erwartende Einnahmen udgl. gehören, beurteilt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die von den Beschwerdeführern schon im Verwaltungsverfahren mehrfach geäußerte Ansicht (die sie durch das der Beschwerde angeschlossene Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 17. Juni 1986 an das Amt der Salzburger Landesregierung für bestätigt erachten), daß die wiederholte Verlängerung der Frist zur Stellung des Ansuchens um Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung ihren Grund in der Unfinanzierbarkeit des Erweiterungsvorhabens durch die mitbeteiligte Partei habe, ein Einwand, mit dem sich die belangte Behörde ebenfalls nicht auseinandersetzte.

Es zeigt sich sohin, daß in Ansehung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 1986 der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig blieb und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.

Zu 2.: Gemäß § 72 Abs. 1 lit. d LFG hat der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, zu bestimmen.

Es handelt sich bei der Bestimmung des Zeitraumes um eine dem Inhaber der Zivilflugplatzbewilligung auferlegte Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist die Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen. Aus dieser dem Bewilligungsinhaber obliegenden Pflicht erwächst jedoch niemandem, auch nicht den am Verfahren über die Erteilung der Bewilligung als Parteien beteiligt gewesenen Personen, ein Recht darauf, daß diese Frist nicht erstreckt wird. Eine Änderung der durch den Bewilligungsbescheid gestalteten Parteienrechte tritt durch die Verlängerung der Frist zur Antragstellung auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht ein. Aus den hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (§§ 72 und 73 LFG) ist ein Recht des Eigentümers, dessen Grundstück für die Errichtung oder Erweiterung eines Zivilflugplatzes in Anspruch genommen wurde und dem (daher) in dem betreffenden Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, nicht ableitbar, daß die Frist zur Antragstellung auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht verlängert wird (vgl. dazu sinngemäß die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. September 1982, Slg. Nr. 10830/A, betreffend die Verlängerung der Frist nach § 80 Abs. 2 GewO 1973).

Ausgehend davon ist der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei erhobene Einwand gegen die Parteistellung der Beschwerdeführer in den Verfahren, die zum angefochtenen Bescheid geführt haben, berechtigt. Die belangte Behörde hätte die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. September 1974 und vom 9. August 1977 ungeachtet dessen, daß sie den Beschwerdeführern diese Bescheide zugestellt hatte - durch die bloße Zustellung kann die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung der Berufung nicht begründet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1969, Slg. Nr. 7507/A) - mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Wenn demgegenüber die belangte Behörde die Berufung abwies, hat sie sich damit zwar in der prozessualen Form vergriffen, die Beschwerdeführer jedoch in ihren Rechten nicht verletzt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1986, Zl. 82/08/0079, und vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0100).

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. September 1986 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Begehren der Beschwerdeführer auf Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer war abzuweisen, weil Barauslagen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind und die Umsatzsteuer im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechen war. Wien, am 2. Dezember 1987

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