VwGH 92/02/0093

VwGH92/02/009327.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Dezember 1991, Zl. I/7-St-S-90104/3, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1992:1992020093.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1991,

Zlen. 90/18/0248, 91/18/0160, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurden zwei Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem damals erstangefochtenen Bescheid vom 20. September 1990 wurde der Beschwerdeführer einer am 8. Mai 1989 um 11.15 Uhr auf einer näher bezeichneten Straßenstelle in Schwecht begangenen Übertretung nach "§ 101 Abs. 1a KFG 1967" für schuldig erkannt, weil er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und als Lenker nicht dafür gesorgt habe, daß dessen Beladung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht von 2.550 kg um 2.720 kg überschritten worden sei. Mit dem (damals) zweitangefochtenen Bescheid vom 3. Mai 1991 wurde der erstgenannte Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß "die übertretene

Norm ... auf § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 101

Abs. 1 lit. a KFG 1967 richtig gestellt wird".

Der zweitangefochtene Bescheid (vom 3. Mai 1991) wurde vom Verwaltungsgerichtshof deswegen aufgehoben, weil kein Anwendungsfall des § 62 Abs. 4 AVG gegeben gewesen ist. Als Folge dessen wurde auch der erstangefochtene Bescheid (vom 20. September 1990) wegen Verletzung des § 44a lit. b (nunmehr Z. 2) VStG aufgehoben, weil als verletzte Verwaltungsvorschrift zu Unrecht § 101 Abs. 1a KFG 1967 zitiert worden war.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen des am 8. Mai 1989 gesetzten Verhaltens schuldig erkannt, als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dieses in Betrieb genommen zu haben, obwohl ihm "zumutbar gewesen wäre, sich davon zu überzeugen, ob das ... Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hat"; er habe dieses Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt, "für welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von

2.550 kg gegolten hat, wobei aber bei der Gefälligkeitswiegung Nr. W1/17880 ein tatsächliches Gesamtgewicht von 5.280 kg festgestellt worden ist, und somit das höchste zulässige

Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges ... nicht beachtet wurde".

Dadurch habe er eine Übertretung nach "§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 lit. h des KFG 1967" begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 2 lit. h KFG 1967 sind in den Zulassungsschein das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und Anhängern zur Güterbeförderung auch die höchste zulässige Nutzlast und die höchsten zulässigen Achslasten einzutragen.

Es kann dahinstehen, ob § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 lit. h KFG 1967 vom Lenker eines Kraftfahrzeuges überhaupt übertreten werden kann. Die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tat könnte nur unter den aus § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 gebildeten Tatbestand subsumiert werden. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zum Beschwerdevorbringen sei angemerkt, daß die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, eine Rechtsfrage betrifft und daher keines Parteiengehörs bedarf. Im übrigen ist in der Beschwerde die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels darzutun; in Ansehung der Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs bedeutet das, daß in der Beschwerde auszuführen ist, was bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht worden wäre.

In Anbetracht des Ausmaßes der Überladung kann ferner keine Rede davon sein, daß es dem Beschwerdeführer nicht hätte auffallen müssen, daß eine Überladung vorliegt, auch wenn es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, "jeden einzelnen Karton abzuwiegen".

Daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden seien, ist schließlich eine aktenwidrige Behauptung.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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