VwGH 88/07/0139

VwGH88/07/013923.5.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der JS in K, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1988, Zl. 710.806/03-OAS/88, betreffend Zusammenlegungsverfahren K, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) hat im Zusammenlegungsverfahren K den Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 17. bis 31. März 1987 erlassen.

Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit seinem Bescheid vom 19. April 1988 teilweise Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführerin dahin abgeändert, daß im nordöstlichen Teil ihres Abfindungsgrundstückes 1223 230 m2 von der 4. auf 5. Klasse und 70 m2 von der 5. auf 6. Klasse abgewertet und infolgedessen der der Beschwerdeführerin zu leistende Geldausgleich entsprechend erhöht wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den auf diese Weise geringfügig zu ihren Gunsten verbesserten Zusammenlegungsplan Berufung an die belangte Behörde und machte darin im wesentlichen geltend, daß ihr mehr Hangflächen als im Altbestand zugeteilt worden wären, was zu einer Verminderung der für den Rübenanbau geeigneten Flächen im Ausmaß von 1,4 ha geführt habe; damit im Zusammenhang stehe die Minderzuteilung von ca. 1,3 ha der ersten Bonität, wodurch nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zugeteilt worden seien. Außerdem sei eine Abwertung für einen Teil ihres Abfindungsgrundstückes 1373 wegen einer dort hindurchführenden Gasleitung zu gering ausgefallen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1988 wies die belangte Behörde nach Durchführung örtlicher Erhebungen und nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LBGl. Nr. 6650 (FLG), als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der einschlägigen Gesetzesstellen im wesentlichen aus, der von der Zusammenlegung erfaßte Altbesitz der Beschwerdeführerin habe eine Fläche von 7,1983 ha mit einem Vergleichswert von 40.383,28 Wertpunkten umfaßt; das Verhältnis der Fläche zum Wert der Altgrundstücke habe 1,78 m2/Punkte betragen. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen habe die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 7,0144 ha und einem Vergleichswert von 38.904,65 Wertpunkten abgefunden zu werden. Die Abfindung durch den LAS sei mit zwei Bewirtschaftungskomplexen im Ausmaß von 7,1033 ha und einem Vergleichswert von 38.761,47 Wertpunkten erfolgt; das Fläche-Wert-Verhältnis betrage 1,83 m2/Punkte. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, daß die Abfindung der Beschwerdeführerin rechnerisch dem Gesetz entsprechend erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin habe bemängelt, daß bei ihrer Abfindung eine deutliche Bonitätsverschiebung in schlechtere Klassen feststellbar sei. Dazu sei festzustellen, daß die Bonitätsverschiebung von etwa 1 ha der 1. Klasse im wesentlichen in die Klassen 2 und 3 nicht auffällig erscheine, weil die ersten drei Klassen als eng verwandte Untergruppe mit außerordentlich hoher Tauscheignung untereinander anzusehen seien. Eine "Ertragsminderung durch die Bonitätsverschiebungen" trotz wertgleicher Abfindung sei unbegründet. Es sei darauf hinzuweisen, daß in die Bewertung neben fachlichen Erkenntnissen auch örtliche Erfahrungswerte einflössen, was in den Klassenunterschieden zum Ausdruck komme; im übrigen sei die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG an die im unterinstanzlichen Verfahren ermittelten Bewertungsdaten gebunden.

Zur behaupteten Zunahme von Hanglagen sei zunächst festzuhalten, daß sowohl der Altbesitz wie auch die Abfindung mit höchstens 4 % keineswegs bedeutsame Hang-Längsneigungen aufweise. Allerdings sei auf dem 3,6 ha großen Abfindungsgrundstück 1223 eine verhältnismäßig gewichtige Hang-Querneigung (auf etwa 0,5 ha zwischen 7 und 10 %) vorzufinden. Es entspreche aber gerade diese Fläche mit den größten Querneigungen dem Altbesitz der Beschwerdeführerin. Im Anschluß daran seien 0,3 ha Seitenhang mit einer Neigung zwischen 4 und 7 % neu zugeteilt worden. Alle übrigen Abfindungsflächen wiesen keine oder nur geringe Hangquerneigungen unter 4 % auf.

Nach Untersuchungen der Bundesversuchs- und Prüfungsanstalt für landwirtschaftliche Maschinen liege die Grenze des Ackerbaues für Rüben bei 15 % Hangneigung und die Bearbeitungsgrenze des Rübensammelroders bei 12 %, sodaß alle der Beschwerdeführerin zugeteilten Flächen rübenfähig seien. Außerdem habe die Beschwerdeführerin die am stärksten geneigten Flächen der Abfindung 1223 selbst eingebracht. Die Mehrzuteilung an Querneigungsfläche von rund 4 - 7 % im Ausmaß von 0,3 ha bewirke demnach keine Beeinträchtigung der maschinellen Bearbeitung.

Die Beschwerdeführerin bemängle ferner starke Erosionen in diesem Bereich; diese könnten aber bei vorsorglicher Bewirtschaftung vermieden werden. Auch hier gelte, daß die schwerwiegendsten Beeinträchtigungen im wesentlichen im Bereich des Altgrundstückes der Beschwerdeführerin eintreten könnten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Abfindung 1373 gehe ins Leere. Gegenüber dem alten Besitzstand der Beschwerdeführerin habe sich in diesem Bereich keine Verschlechterung ergeben. Eine Schotterabbaubewilligung habe für dieses Gebiet bei Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht bestanden, weshalb ein Anspruch in dieser Richtung auch bei der Abfindung nicht gegeben sei. Die Frage einer dem Voreigentümer geleisteten Entschädigung für die Gasleitung sei nicht im Rahmen der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu prüfen.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß durch die Zusammenlegung die 12 Altgrundstücke der Beschwerdeführerin durch zwei vergleichsweise große und günstig geformte Einheiten ersetzt werden konnten. Die Feldränder von rund 5,6 km im Altbestand hätten sich auf rund 1,9 km verringert, was sich zweifellos auf die Bewirtschaftung positiv auswirke. Verbesserungen seien auch hinsichtlich der Bearbeitbarkeit, insbesondere hinsichtlich einer Verringerung der sogenannten Vorgewendezonen von rund 960 auf rund 360 lfm erzielt worden. Wenn der Pächter der Grundstücke der Beschwerdeführerin eine Minderung des Pachtzinses für die Abfindungsgrundstücke gegenüber jenem für die Altgrundstücke begehre, sei dies nach Ansicht der belangten Behörde unbegründet. Er habe ja jetzt nur mehr zwei Bewirtschaftungsschläge zu bewirtschaften und es kämen ihm alle genannten Bewirtschaftungsvorteile zugute. Auch aus der Bewertung und Mustergrundaufstellung ergebe sich die Rübenfähigkeit der der Beschwerdeführerin zugeteilten Flächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Gewährung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen und der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme mitzuteilen.

Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden Erhebungen an Ort und Stelle unter Teilnahme eines fachkundigen Mitgliedes des erkennenden Senates vorgenommen und es wurde deren Ergebnis im Beisein der Beschwerdeführerin niederschriftlich festgehalten. Weitere Beweisaufnahmen fanden in diesem Verfahren nicht statt und waren auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Sowohl anläßlich der örtlichen Erhebungen als auch im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihr zweckdienlich Erscheinendes vorzutragen und eine Erörterung von ihrer Auffassung nach klärungsbedürftigen Tatfragen zu verlangen.

Die Beurteilung der auf Grund des festgestellten Sachverhaltes gegebenen Rechtslage, wie sie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, stellt demgegenüber kein im Ermittlungsverfahren erzieltes "Ergebnis der Beweisaufnahme" dar. Rechtsfragen sind nicht durch Sachverständige, sondern durch die (fachkundig besetzte) erkennende Behörde zu beantworten; sie haben daher auch in aller Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0144, und vom 30. Oktober 1972, Zl. 199/72).

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Das Beschwerdevorbringen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit läßt erkennen, daß sich die Beschwerdeführerin in erster Linie in ihrem aus dieser Gesetzesstelle erfließenden Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie ihr Altbestand verletzt erachtet. Wie bereits im Verwaltungsverfahren rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere die im Bereich ihres Abfindungsgrundstückes 1223 erfolgte Mehrzuteilung quergeneigter Flächen und die daraus resultierende Verminderung der Möglichkeit, Rüben anzubauen. Auch habe die belangte Behörde bei der Zuteilung der Abfindung 1223 nicht genügend beachtet, daß dieses Grundstück von einer enormen Abschwemmungsgefahr bedroht sei und nur quer zum Hang bearbeitet werden könne. Daraus ergebe sich sowohl ein Wirtschaftserschwernis als auch ein verringerter Betriebserfolg für die Beschwerdeführerin bzw. für deren Pächter. Der Verlust an rübenfähigem Boden betrage rund 1,2 ha.

Im angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin zugestanden, daß es durch die Neueinteilung sowohl zu einer Mehrzuteilung an quergeneigten Flächen an die Beschwerdeführerin als auch zu einer Bonitätsverschiebung in schlechtere Klassen gekommen sei. Diese (nach Ansicht der belangten Behörde nicht gravierenden) Nachteile änderten aber infolge der sonst für die Beschwerdeführerin durch die Zusammenlegung herbeigeführten Vorteile (Verminderung der Grundkomplexe, damit verbundene Verringerung der Rainlängen und der Vorgewendezonen) und mit Rücksicht darauf, daß sich alle Abweichungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewegten, nichts an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführerin.

Es fällt allerdings auf, daß der Beschwerdeführerin nicht nur mehr quergeneigte, sondern auch durchwegs Grundstücke von schlechterer Bonität als ihr Altbestand zugewiesen worden sind. Selbst wenn man - was hier ungeprüft bleibt - unterstellt, daß die belangte Behörde mit ihrer Auffassung im Recht wäre, daß die Querneigungen an der Rübenfähigkeit der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Grundstücke nichts zu ändern vermöchten, bleibt der begründete Vorwurf der Beschwerdeführerin bestehen, daß bei ihrer Abfindung eine deutliche Bonitätsverschiebung in schlechtere Klassen feststellbar ist. Nach den vorgelegten Akten betrugen diese Verschiebungen (abgesehen von der - allerdings geringfügigen - weiteren Abwertung im Bescheid des LAS) in Ar:

Tabelle nicht darstellbar

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung darstellt (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 19. Mai 1987, Zl. 86/07/0249, und vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0330). Dies trifft aber nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten zu (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1988, Zl. 88/07/0008, und vom 20. September 1988, Zlen. 87/07/0186, 0189, 0190).

Die belangte Behörde führt zu dieser Frage im angefochtenen Bescheid aus, "daß die Bonitätsverschiebung von etwa 1 ha der ersten Klasse im wesentlichen in die Klassen 2 und 3 nicht auffällig erscheint, weil die drei ersten Klassen als eng verwandte Untergruppe mit außerordentlich hoher Tauscheignung untereinander anzusehen sind". Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. So beträgt der Verlust der Beschwerdeführerin in der ersten Klasse nicht 1 ha, sondern 1,3 ha, und dieser Verlust wird auch nicht allein durch Grundflächen der zweiten und dritten Wertklasse aufgefangen, sondern zu einem nicht ganz unwesentlichen Teil auch durch solche der Klassen 4 und 5. Auch würde die Auffassung, Flächen der Klassen 1 bis 3 wären außerordentlich geeignet, untereinander getauscht zu werden, zu einer Einebnung der Unterschiede der einzelnen Bonitätsklassen führen und damit diese letztlich weitgehend überflüssig machen. Schließlich läßt diese Vorgangsweise außer Betracht, daß auf Grund der jedenfalls gegebenen schlechteren Bodenqualität der Klassen ab 2 gegenüber der Klasse 1 ein gleicher wirtschaftlicher Erfolg in der Regel wohl nur bei einem vermehrten Einsatz an Arbeitskraft, Zeit und finanziellen Mitteln zu erreichen sein wird (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, Zlen. 87/07/0186, 0189, 0190).

Da somit die belangte Behörde hinsichtlich der Zuteilung von Grundstücken "tunlichst gleicher Beschaffenheit" an die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt hat, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. A I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Wien, am 23. Mai 1989

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