Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 24. April 1980 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahren P hat die genannte Behörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 5. Mai 1986 bis zum 20. Mai 1986 den Zusammenlegungsplan erlassen.
Im Verfahren über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung holte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht ihres agrartechnischen Mitgliedes zu den in der Berufung aufgeworfenen Fragen ein, zu welchem der Beschwerdeführer nach Gewährung des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme erstattete. Nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1987 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 17 Abs. 1, 6, 7 und 8 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650 (FLG), als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan.
Begründend ging die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den von ihr eingeholten Erhebungsbericht davon aus, daß der Beschwerdeführer auf sechs Bewirtschaftungskomplexe verteilte Altgrundstücke im Gesamtausmaß von 2,4123 ha (6.216,24 Punkten) in das Verfahren eingebracht und dafür vier Abfindungsgrundstücke mit zusammen 2,4432 ha (6.054,39 Punkten) erhalten habe, die drei Wirtschaftskomplexe bildeten. Die dem Beschwerdeführer zugeteilte Abfindung liege ziffernmäßig innerhalb der gesetzlichen Grenzen und entspreche weitgehend der Wunschabgabe des Beschwerdeführers. Die im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargestellte Verteilung der Bonitäten im alten und im neuen Stand ergebe eine Verringerung der Durchschnittsbonität um 3,8%.
Den vom Beschwerdeführer in der Berufung behaupteten Unregelmäßigkeiten bei der Wunschaufnahme hielt die belangte Behörde entgegen, daß bei der bloß eine Entscheidungshilfe darstellenden Wunschaufnahme Abfindungsgrundstücke nicht "vergeben" würden, weshalb es geradezu unsinnig wäre, wollte der damit befaßte Beamte die Aufnahme eines Wunsches mit der Begründung verweigern, daß das gewünschte Grundstück bereits vergeben sei. Es sei vielmehr das Recht jeder Partei, daß ihre Wünsche, ungeachtet ihrer späteren Realisierbarkeit, im Wunschprotokoll festgehalten würden. Es sei daher nicht anzunehmen, daß die in dieser Niederschrift festgehaltenen Wünsche vom Behördenorgan diktiert worden seien; auch habe der Beschwerdeführer weder gegen die Protokollierung Einspruch erhoben noch gegen das damit betraute Organ eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht.
Im übrigen trete an die Stelle der eingebrachten Altgrundstücke einer Partei die gesamte Abfindung, weshalb einem Vergleich einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken keine entscheidende Bedeutung zukomme. Beim Vergleich der Bonitätsverteilung zeige sich, daß die Flächen der 1., 3. und 6. Klasse zugunsten der übrigen Klassen, insbesondere der 4. Klasse, abgenommen hätten. Nachteilige Bonitätsverschiebungen mußten in einem Zusammenlegungsverfahren aber so lange in Kauf genommen werden, als die Abweichung die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht übersteige. Im Beschwerdefall sei das Recht des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit durch die Bonitätsverschiebungen, vor allem durch den Verlust einer Fläche von 3.045 m2 der 1. Klasse, nicht verletzt worden. Dieses Recht bedeute nicht, daß eine Partei auch dann, wenn sonst die gesetzlichen Abfindungsregeln eingehalten würden, allein dadurch in ihren Rechten verletzt würde, daß sie teilweise qualitativ besser, teilweise qualitativ schlechter abgefunden worden sei, als dies objektiv ohne Eingriff in die Rechte anderer Parteien sowie unter Bedachtnahme auf die gemeinsamen und die öffentlichen Interessen zulässigerweise auch möglich gewesen wäre.
Was die speziellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Abfindungsgrundstück 5593 anlange, sei festzuhalten, daß auf dem Nachbargrundstück ein Weingarten ausgesetzt worden sei, sodaß die vom Beschwerdeführer für sein Grundstück behauptete Frostgefährdung nicht als erwiesen angenommen werden könne. Außerdem sei dieses Grundstück ausdrücklich als Abfindung gewünscht worden. Es sei zwar für sich allein betrachtet unwirtschaftlich klein, gemeinsam mit dem außerhalb des Zusammenlegungsgebietes angrenzenden Weingarten des Beschwerdeführers sei aber eine rationelle Bewirtschaftung möglich.
Hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke 5509/1 und 5509/2 sei der Vergleich des Beschwerdeführers mit dem annähernd gleich situiert gewesenen Altgrundstück 2181 als Einzelvergleich unzulässig. Die Bewertung dieser Grundstücke sei gemäß dem Mustergrundverzeichnis erfolgt, es hätten auch keine durch Geländekorrekturen verursachten Bonitätsverschlechterungen festgestellt werden können. Der Seitenhang (maximal 10 %) sei geringer als die Seitenhänge im alten Stand (laut dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erhebungsbericht auf den Altgrundstücken 2277 und 2272 11 % bzw. 16 %).
Das Abfindungsgrundstück 5128 schließlich sei mit seiner Fläche von etwas über 1 ha für eine rationelle Bewirtschaftung durchaus nicht zu klein.
Zusammenfassend sei festzustellen, daß die Reduktion von sechs alten auf drei neue Wirtschaftskomplexe einen günstigen Kommassierungserfolg darstelle. Rechnerisch sei die Abfindung gesetzmäßig. Die Verschiebung in der Bonitätsverteilung sei nicht so gravierend, daß sie eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung begründen würde. Die Größe der einzelnen Komplexe sei nach dem Gesagten ausreichend. Es sei zu erwarten, daß die Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und der Einrichtung des Betriebes zumindest den gleichen Betriebserfolg ermöglichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf ein mängelfreies Verfahren und auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle hat der Wert der Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, darf unter anderem der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 von Hundert des Abfindungsanspruches betragen. Gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle haben, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß dem von der belangten Behörde eingeholten "Erhebungsbericht" keine Aussage über die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindung mit dem Altbestand des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Auch habe die belangte Behörde nicht auf den Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu diesem Erhebungsbericht reagiert, wonach in der ihm zugewiesenen Abfindung um 3.045 m2 weniger Fläche der ersten Bonität enthalten sei als im Altbestand. Ferner fehle dem Erhebungsbericht "die wesentliche Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung durch den dem Senat angehörenden landwirtschaftlichen Sachverständigen". Dem Verfahren liege daher kein Gutachten des dafür zuständigen landwirtschaftlichen Sachverständigen zugrunde.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die Beurteilung der auf Grund des festgestellten Sachverhalts gegebenen Rechtslage stellt jedoch kein im Ermittlungsverfahren erzieltes "Ergebnis der Beweisaufnahme" dar. Rechtsfragen sind aber nicht durch Sachverständige, sondern durch die erkennende Behörde zu beantworten, sie haben daher auch in aller Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1972, Z1. 199/72).
Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers entscheidende Ermittlungen unterlassen hätte, bzw. welche seiner Meinung nach entscheidenden Tatsachen dem Beschwerdeführer infolge der von ihm behaupteten Verletzung des Parteiengehörs unbekannt geblieben wäre. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe auf den Hinweis des Beschwerdeführers, er verliere 3.045 m2 Fläche der ersten Bonität, nicht reagiert, zumal diese Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht nur enthalten, sondern auch einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden ist.
Ob aber dem Grundsatz der Zuweisung von Abfindungsgrundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie der Altbestand im Beschwerdefall Rechnung getragen wurde, stellt ebenso wie die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im allgemeinen eine nach dem Gesagten ausschließlich von der erkennenden Behörde in dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu lösende Rechtsfrage dar; eine unrichtige Lösung derselben könnte gegebenenfalls eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen, keinesfalls aber kann sie mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden. Wie noch auszuführen sein wird, ist der hier angefochtene Bescheid auch mit einer solchen inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht belastet.
Den Erwägungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit ist voranzustellen, daß sämtliche Überlegungen der Beschwerde, die nur auf eine Gegenüberstellung einzelner in das Verfahren eingebrachter Grundstücke mit bestimmten Abfindungsgrundstücken abstellen, mangels Relevanz für die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung ins Leere gehen, da durch sie nicht die Erwägungen der belangten Behörde zum Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand widerlegt werden (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0075, vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220, u.a.).
Gemäß § 102 FLG sind die Abfindungswünsche der Parteien in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
Die Wunschaufnahme stellt eine vom Gesetz vorgesehene Entscheidungshilfe für die Agrarbehörden mit dem Zweck dar, das Zusammenlegungsverfahren nicht nur unter Bedachtnahme auf dessen im Gesetz abstrakt vorgegebene Ziele, sondern möglichst auch unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellungen der betroffenen Parteien über die zuzuweisenden Abfindungen zum Abschluß zu bringen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0030). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läge mit Rücksicht auf diese rechtliche Unverbindlichkeit des Wunschprotokolles demnach auch dann nicht vor, wenn das im Beschwerdefall aufgenommene Wunschprotokoll - wofür allerdings aktenmäßige Hinweise fehlen - tatsächlich nicht die vom Beschwerdeführer geäußerten Wünsche richtig wiedergeben würde.
Der Beschwerdeführer behauptet - im Widerspruch zu dem im Beschwerdefall angefertigen Wunschprotokoll - er habe nicht gewünscht, mit einem Grundstück abgefunden zu werden, welches an seinen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Weingarten anschließt. Damit hat er jedoch nicht dargetan, daß durch die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes 5593 an ihn das Gesetz verletzt worden wäre. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, daß dieses Abfindungsgrundstück für sich allein betrachtet unwirtschaftlich klein wäre, daß es jedoch gemeinsam mit dem angrenzenden Weingarten des Beschwerdeführers im ausgeschlossenen Gebiet rationell bewirtschaftet werden könne. Diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr entgegen.
Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe fünf "Grundstücke" in das Verfahren eingebracht und habe dafür vier Abfindungen erhalten, weicht die Beschwerde von dem im angefochtenen Bescheid begründeten und auch aus den vorgelegten Plänen ersichtlichen Umstand ab, wonach an die Stelle von sechs Bewirtschaftungskomplexen durch die Zusammenlegung drei solche Komplexe getreten seien. Mit dem weiteren Vorbringen, eine Verbesserung der Agrarstruktur sei dennoch nicht gegeben, weil die Abfindungen kilometerweit auseinanderlägen, läßt der Beschwerdeführer die Tatsache außer acht, daß die Abfindungsgrundstücke durchwegs im unmittelbaren Bereich von in seinem Eigentum gestandenen Altgrundstücken gelegen sind und daher eine Verschlechterung der durchschnittlichen Entfernung durch die Zusammenlegung keinesfalls eingetreten sein kann. Überdies wird die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Agrarstruktur auch durch eine Anhebung der Qualität des Wegenetzes verbessert worden sei, vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Bonitätsverteilung im alten und im neuen Stand aufgeschlüsselt und daher eine daraus resultierende Ungleichheit der Altgrundstücke im Verhältnis zu den Abfindungsgrundstücken des Beschwerdeführers keinesfalls verschwiegen. Allein in einer durchschnittlichen bonitätsmäßigen Verschlechterung ist aber noch keine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu erblicken. Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß die zugewiesenen Grundstücke in ihrer Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die von derselben Partei eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein. Es bedeutet aber nicht, daß eine Partei auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die sonst nach dem Gesetz zu beachtenden Abfindungsregeln eingehalten wurden, allein dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre, daß sie teilweise qualitativ besser, teilweise qualitativ schlechter abgefunden wurde als dies objektiv ohne Eingriff in die Rechte anderer Parteien sowie unter Bedachtnahme auf die gemeinsamen und öffentlichen Interessen zulässigerweise auch möglich gewesen wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0330).
Der Beschwerdeführer bringt schließlich noch vor, an der tunlichst gleichen Beschaffenheit fehle es auch deshalb, weil im Bereich der Abfindungsgrundstücke 5509/1 und 5509/2 durch Wegnahme einer Böschung ein Seitenhang mit einer Neigung bis 10 % entstanden sei, während das Altgrundstück 2281 (richtig: 2181) eben gewesen sei. Die belangte Behörde habe unlogischerweise behauptet, daß "der Seitenhang" vermindert worden sei.
Auch daran zeigt sich, daß der Beschwerdeführer mit einem nach dem Gesagten unzulässigen Teilvergleich einzelner Altgrundstücke mit einzelnen Abfindungsgrundstücken den für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung allein maßgebenden Gesamtvergleich vernachlässigt. Mit Recht macht die belangte Behörde zu diesem Vorwurf in ihrer Gegenschrift geltend, daß sie mit ihren Hinweisen auf im Altbestand vorhanden gewesene stärkere Seitenneigungen nicht auf das Altgrundstück 2181, sondern auf die Altgrundstücke 2277 und 2272 des Beschwerdeführers Bezug genommen hat, in deren Bereich gar kein dem Beschwerdeführer zugewiesenes Abfindungsgrundstück situiert ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 15. März 1988
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