Normen
EGVG Art9 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987100179.X00
Spruch:
Die unter 1. bis 4. genannten Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 37.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erließ mit Datum 9. Juli 1986 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte DS hat am 21. Juni 1986 gegen 18.05 Uhr auf dem B-platz in M den Lenker eines ÖBB-Busses belästigt, indem er während einer Lenkpause in den Bus einstieg und sich äußerte: 'So jetzt bin ich auch da in dem Puff auf Rädern!' usw. Bei der darauffolgenden Gendarmerieintervention schimpfte er auf die heftigste Art ausfällig über verschiedene Beamte. Durch dieses Verhalten wurde
1) auf ärgerniserregende Weise die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und
2) der öffentliche Anstand verletzt.
Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach
1) Art. IX Abs. 1 EGVG 1950 i.d.g.F. und 2) § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 4000-0, begangen.
Gemäß Art. IX EGVG bzw. § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes werden gegen den Beschuldigten Arreststrafen von je 7 Tagen, zusammen 14 Tagen verhängt ...."
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in dem genannten Umfang. In der Begründung wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
"Der Beschuldigte, DS, hat am 21. Juni 1986 gegen 18.05 Uhr auf dem B-platz in M den Lenker eines ÖBB-Busses belästigt, indem er während einer Fahrtpause in den Bus einstieg, sich auf den Fahrersitz setzte und weiters der Aufforderung des Buschauffeures, den Bus sofort zu verlassen, nicht nachkam, sondern vielmehr begann auf ordinärste Weise zu schimpfen. Bei der darauf folgenden Gendarmerieintervention beschimpfte er auf die gleiche Art die einschreitenden Gendarmeriebeamten, sodaß die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/10/0179 protokollierte Beschwerde.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erließ gegen den Beschwerdeführer mit Datum 11. Februar 1987 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte DS hat am 24. Jänner 1987 gegen 15.00 Uhr in M vor dem Bahnhof einen Chauffeur des ÖBB-Linienbusses mit Worten, wie 'Hurenkerl, Hurenbub, Arschloch' etc. beschimpft und sich gewaltsam in Bus gedrängt und dadurch
1) auf ärgerniserregende Weise die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und
2) den öffentlichen Anstand verletzt.
Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach
1) Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG und 2) § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes begangen.
Gemäß Art. IX EGVG bzw. § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes werden gegen den Beschuldigten Arreststrafen von je 2 Wochen, zusammen 4 Wochen verhängt ..."
Über die dagegen erhobene Berufung entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem zweitangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in dem genannten Umfang. In der Begründung wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
"Der Berufungswerber DS hat am 24. Jänner 1987 gegen 15.00 Uhr im Ortsgebiet von M vor der ÖBB-KWD Haltestelle Bahnhof den ÖBB-KWD Linienbuschauffeur EB, als ihm dieser wegen vorheriger Beschimpfungen das Einsteigen und Mitfahren in diesem Linienbus verweigerte, vor ca. 10 Fahrgästen mit Worten wie 'Hurenkerl, Hurenbub, Arschloch' und anderen obszönen Ausdrücken öffentlich beschimpft. Daraufhin drängte sich der Berufungswerber gewaltsam in den Autobus und hat diesen trotz Aufforderung durch den Chauffeur nicht verlassen, worauf dieser die Fahrt nicht fortsetzte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 87/10/0180 protokollierte Beschwerde.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erließ mit Datum 2. Juli 1986 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte DS hat am 28. Mai 1986 um 18.06 Uhr in G durch eine heftige Auseinandersetzung, bei der er heftig und ausfällig schimpfte,
1) die Ordnung an einem öffentlichen Ort auf ärgerniserregende Weise gestört und
2) den öffentlichen Anstand verletzt
und hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 i.d.g.F. und 2) § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 4000-0, begangen.
Gemäß Art. IX EGVG bzw. § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes werden gegen den Beschuldigten Arreststrafen von je 7 Tagen, zusammen 14 Tagen verhängt ...."
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem drittangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in dem genannten Umfang. In der Begründung wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
"Am 28. Mai 1986 um 18.06 Uhr hatte der Berufungswerber bei der Autobushaltestelle am K-Platz in G eine streitige Auseinandersetzung mit dem Buschauffeur EB, da ihn dieser am Einsteigen in den Autobus hindern wollte. Daraufhin beschimpfte der Berufungswerber den Buschauffeur lautstark auf das Gröblichste, sodaß bei mehreren Leuten in der Station als auch bei Fahrgästen im Autobus Ärgernis erregt und die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/10/0181 protokollierte Beschwerde.
1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erließ mit Datum 29. Oktober 1986 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte DS hat am 30. September 1986
1) in der Zeit zwischen 20.40 Uhr und 20.50 Uhr in M auf dem B-platz in der Autobushaltestelle vor mehreren Personen CK mit den Worten: 'Hur! Mit Euch Gesindel werd' i a no fertig! Ihr Orschlöcher! Du Dreckschlampe!' etc. beschimpft und dadurch
a) auf ärgerniserregende Weise die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und
b) den öffentlichen Anstand verletzt
2) gegen 21.20 Uhr in M in der S-gasse vor dem Haus Nr. nn vor mehreren Gendarmeriebeamten und Straßenpassanten neuerlich heftig geschimpft: 'Der Dr. OM, de Hurensau! Der Zuhältersohn! Da H, der Ganove (O)! Da E, de Hurensau! Ihr kriminelle Pülcher-Gendarmerie! Gehts scheißen!' etc. und dadurch neuerlich
a) auf ärgerniserregende Weise die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und
b) den öffentlichen Anstand verletzt
Er hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach a) Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 i.d.g.F. und b) § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 4000-0, begangen.
Gemäß Art. IX EGVG bzw. § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes werden gegen den Beschuldigten Arreststrafen von je zwei Wochen, zusammen acht Wochen verhängt ..."
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem viertangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1a und 2a des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in dem genannten Umfang. In der Begründung wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
"Der Berufungswerber beschimpfte am 30. September 1986 in der Zeit zwischen 20.40 und 20.50 Uhr, in M auf dem B-platz in der Autobushaltestelle, CK mit den Worten: 'Hur, mit euch Gesindel werd i a no fertig, ihr Orschlöcher, du Dreckschlampe'. Diese und ähnliche Beschimpfungen wurden vom Berufungswerber mehrmals wiederholt, bis er, als er merkte, daß die Gendarmerie verständigt wurde, verschwand. Die aufgrund dieses Vorfalles intervenierenden Gendarmeriebeamten fanden DS um etwa 21.20 Uhr vor seinem Haus in der S-gasse Nr. nn, wo er, auf den eben erwähnten Vorfall am Bplatz angesprochen, die Gendarmeriebeamten sofort lautstark mit folgenden Worten beschimpfte: 'Der Dr. OM, de Hurensau, der Zuhältersohn, da H, der Ganove, da E, de Hurensau, ihr kriminelle Pülcher-Gendarmerie, geht's scheißen!' Erst als Insp. B den Berufungswerber abmahnte und ihm auch die Festnahme androhte, stellte er sein Verhalten ein. In beiden Fällen wurde durch das Schimpfen des Berufungswerbers die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/10/0182 protokollierte Beschwerde.
1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erließ mit Datum 16. September 1986 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte DS hat am 4. September 1986 in der Zeit zwischen 18.05 Uhr und 18.30 Uhr in M bei der Autobushaltestelle in der B-straße den Busfahrer FD belästigt, wodurch
1) auf ärgerniserregende Weise die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört und
2) der öffentliche Anstand verletzt wurde.
Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach
1) Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 i.d.g.F. und 2) § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 4000-0, begangen.
Gemäß Art. IX EGVG bzw. § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes werden gegen den Beschuldigten Arreststrafen von je zwei Wochen, zusammen vier Wochen verhängt ..."
Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit dem fünftangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis in dem genannten Umfang, wobei sie allerdings die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat wie folgt umschrieb:
"Der Beschuldigte DS hat am 4. September 1986 in der Zeit zwischen 18.05 Uhr und 18.30 Uhr in M bei der Autobushaltestelle in der B-straße den Busfahrer FD belästigt, indem er, als FD telefonieren wollte, plötzlich aus dem Gebüsch neben der Telefonzelle auftauchte, gegen die Flügeltüren der Telefonzelle drängte, und versuchte, den Kopf in die Kabine zu stecken. Nachdem der Buschauffeur, FD, aus der Zelle in seinen davor stehenden Bus flüchtete und die pneumatischen Türen schloß, rannte auch der Beschuldigte vor den Bus, klatschte in die Hände, lachte laut, schnitt sexuell eindeutige Grimassen und erregte dadurch bei den anwesenden Personen beträchtliches Aufsehen. Durch dieses Verhalten, welches auch objektiv geeignet war Ärgernis zu erregen, wurde die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/10/0183 protokollierte Beschwerde.
1.6. Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat zu sämtlichen Beschwerden eine Gegenschrift erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:
2.1. Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, begeht gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 3.000,--
zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum einen muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Dabei ist die Beurteilung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Zum anderen muß durch das Verhalten des Täters die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Dafür ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlaufen von Menschen führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 9. Juli 1984, Zl. 84/10/0080, und vom 30. September 1985, Zl. 85/10/0027).
Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur Last gelegte Tat im Spruch so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das bedeutet zum einen, daß entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich sind, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen muß (a) im Spruch dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und (b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zum ganzen die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weiters in ständiger Rechtsprechung, daß die Umschreibung der Tat lediglich in der Begründung dem Gebot des § 44a lit. a VStG 1950 nicht genügt (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1982, Zl. 81/03/0203, und vom 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0020).
2.2.1. Beurteilt man die angefochtenen fünf Bescheide in Ansehung der jeweiligen Tatumschreibung anhand der dargestellten Kriterien, so ergibt sich folgendes:
Für die Rechtmäßigkeit des erst- bis viertangefochtenen Bescheides sind die in der jeweiligen Begründung vorgenommenen Tatumschreibungen - wobei dahinstehen kann, ob sie jeweils als ausreichend angesehen werden können - ohne Belang. Dies deshalb, weil sie, anders als im fünftangefochtenen Bescheid, nicht in den Spruch des jeweiligen Bescheides aufgenommen wurden. In Ansehung der erwähnten vier Bescheide ist vielmehr allein die - ohne Änderung bestätigte - Tatumschreibung des jeweiligen erstinstanzlichen Bescheides maßgebend. Diese Tatumschreibungen entsprechen aber nicht den dargestellten Erfordernissen: So fehlt in dem mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnis vom 9. Juli 1986 in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Äußerungen von anderen Personen als dem unmittelbar Betroffenen und den intervenierenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen werden konnten und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten. Dieser Mangel haftet auch den mit dem zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheiden bestätigten Straferkenntnissen vom 11. Februar 1987, vom 2. Juli 1986 und vom 29. Oktober 1986 an, in dem zuletzt genannten Straferkenntnis fehlt allerdings nur die Beschreibung der Reaktionen der "anderen Personen". Weiters ist im Straferkenntnis vom 2. Juli 1986 die Tatortangabe "in G" keineswegs ausreichend:
Ihr ist weder der genaue Ort der Auseinandersetzung zu entnehmen noch ist ersichtlich, ob es sich dabei um einen öffentlichen Ort handelte.
Hingegen entspricht die Tatumschreibung, wie sie von der belangten Behörde im fünftangefochtenen Bescheid vorgenommen wurde, den dargestellten Erfordernissen.
Aus den obigen Erwägungen sind der erst- bis viertangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das jeweilige Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß.
2.2.2. In der Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid bestreitet der Beschwerdeführer die Tatbestandsmäßigkeit des ihm darin zur Last gelegten Verhaltens; er ist damit nicht im Recht.
Es kann dahinstehen, ob es "durchaus üblich" ist, daß vor einer Telefonzelle wartende Personen "mitunter eine Unterbrechung des Telefonierenden vornehmen" und ob ein "Lachen" und ein "In die Hände klatschen" für sich gesehen geeignet sind, Ärgernis zu erregen. Daß das in der Tatumschreibung des fünftangefochtenen Bescheides dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit und in Verbindung mit den dadurch ausgelösten Reaktionen des belästigten Busfahrers sowie unter Berücksichtigung des durch das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufenen Aufsehens den Tatbestand der Ordnungsstörung erfüllt, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Frage.
Nicht berechtigt sind ferner die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, es seien ihm nicht im Sinne des § 13a AVG 1950 die erforderlichen Anleitungen erteilt worden und die belangte Behörde habe nicht im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens "die entsprechenden Nachforschungen getätigt". In Ansehung dieser pauschalen Vorwürfe bringt selbst der Beschwerdeführer nicht vor, welche Anleitungen bzw. Nachforschungen nach seiner Meinung konkret erforderlich gewesen wären.
Schließlich ist nicht erkennbar, auf Grund welcher "persönlichen Umstände" der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen. Sollte der Beschwerdeführer mit diesem - gänzlich unbegründet gebliebenen - Einwand seine Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen wollen, so vermag er damit keine begründeten Bedenken gegen das "Amtssachverständigen-Gutachten" vom 4. Februar 1987, auf welches sich die belangte Behörde gestützt hat, hervorzurufen, zumal der Beschwerdeführer diesem Gutachten in keiner Weise entgegentritt und auch keinen einzigen situationsbedingten Umstand aufzeigt, der zur Tatzeit seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt haben könnte.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid als nicht begründet. Sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil die jeweils geltend gemachte Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Aufwandersatz bereits enthalten ist.
Wien, am 20. Juni 1988
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