VwGH 87/07/0161

VwGH87/07/01618.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des JH und der TH in P, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien 3, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Juli 1986, Zl. Bod- 1245/27-1986, betreffend Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren X, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §10;
AgrVG §9;
AVG §40;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3 impl;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §4;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
FlVfLGDV OÖ 1911 §77;
EMRK Art6 Abs1;
AgrBehG 1950 §10;
AgrVG §9;
AVG §40;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3 impl;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §4;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;
FlVfLGDV OÖ 1911 §77;
EMRK Art6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, verwiesen werden. Mit Spruchpunkt II./3. dieses Erkenntnisses wurde der Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) vom 4. April 1984, mit welchem im Instanzenzug der Zusammenlegungsplan bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu seiner aufhebenden Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen sei, daß aber im Beschwerdefall hinsichtlich gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen auf Abfindungsgrundstücken der Beschwerdeführer noch verschiedene Fragen offen seien, weshalb die Erlassung des Zusammenlegungsplanes in diesem Verfahrensstadium noch nicht zulässig und daher gesetzwidrig gewesen sei. In der Folge hat der OAS mit seinem Ersatzbescheid vom 3. Juli 1985 gemäß diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 stattgegeben und das bei ihm angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (der nunmehr belangten Behörde) vom 28. April 1983 in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer behoben. Die gegen diesen Ersatzbescheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0186, als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge des fortgesetzten Zusammenlegungsverfahrens betreffend die Abfindung der Beschwerdeführer stellten diese in einer Äußerung vom 27. August 1985 bei der belangten Behörde den Antrag "auf Ausscheidung eines Teilgebietes". Auf dem den Beschwerdeführern zugewiesenen, auf Grund der Absicht der Behörden durch Errichtung einer Drainage zu entwässernden Abfindungsgrundstück 1693 "Y" bestünden Wasserrechte dritter Personen. Die Kosten der Entwässerungsanlage über eine staatliche Förderung seien "nicht erzwingbar", es bestehe auch keinerlei Rechtsanspruch auf Errichtung dieser Anlage. Weiters sei unklar, warum die Beschwerdeführer die künftige Erhaltung dieser Anlage tragen müßten, wobei Auseinandersetzungen mit den Wasserberechtigten drohten. Die Sanierung der Teilfäche 1693 erscheine völlig unzweckmäßig, weshalb der Antrag gestellt werde,

"die Fläche 1693 Y bzw dazugehörige weitere Flächen in unmittelbarer Umgebung auszuscheiden. § 4 Abs. 2 FLG 1979 normiert, daß Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung nicht benötigt werden, mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden können. Diese Bestimmung kann sinngemäß herangezogen werden. Durch die Ausscheidung dieses problematischen Gebietes aus dem Zusammenlegungsgebiet und der Zuteilung an die ursprünglichen Eigentümer kann eine Sanierung jenen überlassen werden, die eine Verbesserung dieser Flächen anstreben und fällt das Problem nicht mehr auf uns allein und ist auch die Frage der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für den dritten Wasserrechtsberechtigten nicht mehr evident.

Das oben Gesagte gilt auch für die Parzelle 1878 Z sinngemäß."

Diesen Antrag leitete die belangte Behörde an die für seine Erledigung zuständige Agrarbehörde erster Instanz (ABB) weiter, welche nach Vornahme weiterer Ermittlungen mit Bescheid vom 21. April 1986 den die Abfindungsgrundstücke 1693 und 1878 KG. X betreffenden Ausscheidungsantrag abwies und hinsichtlich des Antrages auf Ausscheidung "dazugehöriger weiterer Flächen in unmittelbarer Umgebung" aussprach, daß wegen mangelnder Konkretisierung des Antrages die Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung nicht gegeben seien.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1986 unter Bezugnahme auf die §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1911 betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGuVGl. Nr. 16/1911 (ZLG), als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde dazu nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen aus, § 4 ZLG sehe überhaupt nur eine "Ausschließung" bestimmter Grundstücke von der Zusammenlegung in der ersten Stufe des Zusammenlegungsverfahrens, nicht aber eine "nachträgliche Ausscheidung aus dem Zusammenlegungsgebiet" im Sinne der späteren flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen vor. In jedem Falle aber sei eine Ausschließung oder Ausscheidung nur solcher Grundstücke möglich, die für Zwecke der Zusammenlegung nicht in Frage kämen. Auf Grund des stufenweisen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens könne die Frage, welche Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, spätestens im Verfahren über den Besitzstandausweis entschieden werden.

Trotz dieser Rechtslage habe die ABB meritorisch geprüft, ob die Grundstücke 1693 und 1878 zur Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens benötigt würden. Diese Frage sei zu Recht bejaht worden. Es würde auch unlösbare Probleme hervorrufen, wenn im Verfahrensabschnitt zwischen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Grundflächen aus dem Verfahren ausgeschlossen würden, hinsichtlich welcher die ursprünglichen Besitzverhältnisse durch den Bescheid über die vorläufige Übernahme geändert worden seien, und die sich darüber hinaus nicht gänzlich mit Altgrundstücken deckten. Die Beschwerdeführer gingen bei ihrem Antrag auffallenderweise der Frage völlig aus dem Weg, wie sie sich die Herstellung ordnungsgemäßer Rechtsverhältnisse vorstellten. Offenbar schwebe ihnen die Wiederherstellung der alten Besitzverhältnisse im fraglichen Bereich vor. Durch die bloße Ausscheidung von Abfindungsgrundstücken würden aber diese alten Besitzverhältnisse keineswegs wiederhergestellt, da die Abfindungsgrundstücke 1693 bzw 1878 zum Teil Altbesitz der Beschwerdeführer, zum Teil aber auch Altgrundstücke anderer Verfahrensparteien überdeckten.

Der Umstand, daß die Vernässung des Abfindungsgrundstückes 1693 derzeit der Erlassung eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes entgegenstehe, rechtfertige nicht dessen Ausscheidung, sondern gebiete geradezu, den diesbezüglichen Problembereich im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens möglichst rasch zu lösen, weil damit das Haupthindernis für den fälligen Abschluß des Verfahrens wegfalle.

Außerdem hätten die Beschwerdeführer eine Verschlechterung der Qualität des Grundstückes 1693 durch Nichtbewirtschaftung selbst herbeigeführt und bislang eine Entwässerung der beiden strittigen Abfindungsgrundstücke und damit die Voraussetzung für einen gesetzmäßigen Zusammenlegungsplan selbst verhindert. Wenn in der Berufungsverhandlung damit argumentiert worden sei, beim Grundstück 1693 handle es sich um ein "wertvolles Feuchtbiotop", welches als solches erhalten und keinesfalls entwässert werden solle, so sei dies mit dem früheren, gegen eine Mehrzuteilung entwässerungsbedürftiger Grundflächen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in Einklang zu bringen. Im übrigen sei die Frage der Entwässerungsanlagen nicht Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens. Aus den dargelegten Gründen komme der Frage der genauen Bezeichnung der nach Auffassung der Beschwerdeführer auszuscheidenden Grundflächen für einen Erfolg der vorliegenden Berufung keine entscheidende Bedeutung mehr zu.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 25. September 1987, Zl. B 797/86, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Ausscheidung der strittigen Grundflächen aus dem Zusammenlegungsverfahren und auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer ausschließlich den Umstand geltend, daß die belangte Behörde "nur Parteienöffentlichkeit zugelassen und den Verhandlungen des Landesagrarsenates die allgemeine Öffentlichkeit abgesprochen" habe. Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, daß diese Vorgangsweise der belangten Behörde den von ihr anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (§§ 1 und 9 AgrVG 1950 sowie 40 Abs. 1 AVG 1950) entsprochen hat. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zur neuerlichen Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit den darin aufgeworfenen, in die Verfassungssphäre reichenden Fragen. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich hiezu mit einem Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1987, Zl. B 797/86, begnügen, und zwar insbesondere mit Rücksicht auf das dort genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Ettl u.a. vom 23. April 1987, Zl. 12/1985/98/146, in welchem auch ausgesprochen worden ist, daß das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung im Verfahren vor den Agrarsenaten durch den anläßlich der Ratifizierung der Menschenrechtskonvention abgegebenen Vorbehalt Österreichs gedeckt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, näher dargelegt hat, ist das vorliegende Zusammenlegungsverfahren auf Grund der Rechtslage nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1911 (ZLG) und der Verordnung vom 19. August 1911 (ZV) fortzuführen und abzuschließen. Die Rechtslage hat sich seither nicht geändert.

Die für den nunmehrigen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen haben folgenden hier relevanten Wortlaut:

§ 4 ZLG:

"Grundstücke, welche ihrer Lage nach besonderen Beschädigungen ausgesetzt sind oder an denen solche besondere Lasten haften, welche die Zusammenlegung wesentlich erschweren, können von der letzteren ausgeschlossen werden, auch wenn dieselben einer der im § 2 bezeichneten Kategorien angehören oder ihre Einbeziehung auf Grund der vom Eigentümer abgegebenen Zustimmung im Sinne des § 3 stattfinden könnte. Zu diesen Grundstücken sind insbesondere jene zu zählen, welche im Vergleiche zu den anderen Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes einer erheblich größeren Gefahr der Beschädigung durch Verschüttungen, Abrutschungen, Uferbrüche oder Überschwemmungen ausgesetzt sind oder an welchen besonders hohe oder im Werte schwer bestimmbare Reallasten haften."

§ 77 ZV:

"Nach Durchführung der angeführten vorbereitenden Maßnahmen sind unter Zuziehung des Ausschusses der Beteiligten und eines Funktionärs der technischen Abteilung sowie unter Beachtung der Bestimmungen des § 78 ZLG und mit Berücksichtigung des § 7 ZLG die äußeren Grenzen des Zusammenlegungsgebietes zu begehen.

Hienach ist festzustellen, beziehungsweise zu entscheiden, welche Grundstücke gemäß § 3 ZLG nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer in die Zusammenlegung einzubeziehen, beziehungsweise gemäß § 4 ZLG von derselben auszuschließen sind. ...

….

Alle Grundstücke, welche innerhalb der festgestellten Umfangsgrenzen des Zusammenlegungsgebietes gelegen und nicht gemäß der §§ 3 und 4 ZLG auszuschließen sind, bilden das Zusammenlegungsgebiet. ...

…"

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß sowohl die allfällige Einholung einer Zustimmung der Eigentümer der in § 3 ZLG angeführten Grundstücke zu deren Einbeziehung in die Zusammenlegung als auch eine allfällige Ausschließung im Sinne des § 4 ZLG - wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat tatsächlich nur "in der ersten Stufe des Zusammenlegungsverfahrens", nämlich noch vor der Feststellung des für das weitere Verfahren maßgebenden Zusammenlegungsgebietes, in Betracht kam. Eine spätere "Ausscheidung" von Grundstücken, wie sie jüngere Flurverfassungsgesetze vorsehen (siehe etwa § 4 Abs. 2 des O.ö.FLG 1979, LGBl. Nr. 73/1979), ist in den für den Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften nicht vorgesehen. Dem Ausscheidungsantrag der Beschwerdeführer konnte daher schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang noch zu folgendem Hinweis veranlaßt:

Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, daß eine Ausscheidung sinnvollerweise nur Grundstücke des Altbestandes betreffen kann, die unzweckmäßigerweise oder gegen den Willen ihrer Eigentümer in das Verfahren einbezogen worden sind. Aus diesem Grunde hat der Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang auch die Frage der Zulässigkeit eines Parteiantrages jener Grundeigentümer auf Ausscheidung bejaht, die die Einbeziehung einzelner oder aller ihrer Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren als zu Unrecht erfolgt ansehen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1984, Zl. 84/07/0072, und die dort angeführte Vorjudikatur). Solche ausgeschiedene Altgrundstücke können problemlos ihren Eigentümern verbleiben, deren Abfindungsanspruch durch die Ausscheidung entsprechend vermindert wird.

Demgegenüber würde eine Ausscheidung von erst im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens gebildeten und möglicherweise bereits im Wege der vorläufigen Übernahme auf andere Parteien als die Eigentümer der Altgrundstücke übergegangenen Abfindungsgrundstücken zu schwer lösbaren Problemen und wohl regelmäßig zu mit den Zielen der Zusammenlegung im Widerspruch stehenden Ergebnissen führen. Einer Rückstellung der ausgeschiedenen Flächen an die Alteigentümer wird zumeist - so auch im Beschwerdefall - entgegenstehen, daß das neu gebildete Abfindungsgrundstück Altgrundstücke verschiedener Eigentümer ganz oder teilweise überdeckt, sodaß die Rückstellung zu einer gegenüber dem Altbestand sogar erhöhten Zersplitterung führen würde. Einer (von den Beschwerdeführern offenbar gar nicht angestrebten) Zuweisung des ausgeschiedenen Abfindungsgrundstückes an die Partei, welcher diese Abfindung zugewiesen werden soll, steht wiederum die Überlegung entgegen, daß damit kein anderes Ziel erreicht werden könnte als durch die vorgesehene Zuweisung im Zusammenlegungsplan. Dem somit allein sinnvollen Ergebnis, daß nur eine Ausscheidung von Altgrundstücken dem Gesetz entspricht, hat übrigens etwa der niederösterreichische Landesgesetzgeber durch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, Rechnung getragen, wonach eine Ausscheidung nur "bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw. im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt" zulässig ist.

Die belangte Behörde hat im Sinne der obigen Ausführungen zu Recht den - im übrigen auch nicht ausreichend konkretisierten - Ausscheidungsantrag der Beschwerdeführer im Instanzenzug abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 8. März 1988

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