VwGH 87/07/0143

VwGH87/07/014312.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, Beisein des Schriftsführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der M und des AA in S, beide vertreten durch Dr. Johann KAHRER, Rechtsanwalt in Ried i.I., Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Juli 1986, Zl. Bod-1753/5-1987, betreffend Zusammenlegungsplan S, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §14;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfGG §14;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 24. Februar 1986 bis zum 10. März 1986 den Zusammenlegungsplan.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung sprachen sich die Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Abtrennung des Grundstückes Nr. 2707 (Altkomplex A 21) im Ausmaß von 8.634 m2 aus, da sie vor zwei Jahren ein daran südlich angrenzendes Grundstück dazugekauft hätten und beide Grundstücke zusammen günstiger zu bewirtschaften seien; hingegen sei die Zuteilung des Grundstückes Nr. 2714 (Altkomplex AU 3 der Verfahrenspartei G) im Ausmaß von ca. 15.000 m2 für die Beschwerdeführer wirtschaftlich unzumutbar. Gegen die übrige Zusammenlegung in der von der ABB angeordneten Form hätten die Beschwerdeführer nichts einzuwenden, doch behielten sie sich Ansprüche auf einen "Wertausgleich" bzw eine "Wertverschiebung" für den Fall vor, daß die Rohöl-Aufsuchungsgesellschaft auf den den Beschwerdeführern zugewiesenen Parzellen nach Öl bohren würde.

Nach Durchführung örtlicher Erhebungen, Einholung einer agrartechnischen Stellungnahme und Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 15, 19 und 21 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, zum Berufungsvorbringen aus, die Beschwerdeführer hätten am 2. April 1981 den Wunsch erklärt, ihr Altkomplex A 21 solle (im Bereich des Altkomplexes AU 3 der Partei G) an A 22 angeschlossen werden. Dies sei in der Form geschehen, daß der gesamte Altkomplex AU 3 den Beschwerdeführern zugewiesen worden sei, woraus in diesem Bereich des Zusammenlegungsgebietes eine Mehrzuteilung von 5.023 m2 resultiere. Die (nunmehrige) Forderung der Beschwerdeführer, A 21 solle in ihrem Eigentum verbleiben, weil sie südlich davon ein Grundstück zugekauft hätten, sei hinfällig, weil die Beschwerdeführer dieses zuletzt genannte Grundstück bereits wieder verkauft hätten. Über Bohrvorhaben sei derzeit noch überhaupt nichts bekannt, sodaß darauf im angefochtenen Bescheid nicht habe eingegangen werden können.

Im übrigen habe die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer folgendes ergeben:

Die Beschwerdeführer hätten 29 Altkomplexe mit einem Gesamtausmaß von 57,7479 ha und mit einem Vergleichswert von S 12,732.445,20 eingebracht; nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen ergebe sich ein Abfindungsanspruch im Ausmaß von 57,5948 ha (S 12,676.179,--). Im Zusammenlegungsplan seien den Beschwerdeführern 23 Abfindungsflächen im Ausmaß von 57,6898 ha (Vergleichswert S 12,676.174,80) zugeteilt worden. 90 % der Abfindungsfläche stammten aus dem Altbesitz der Beschwerdeführer, nur 10 % aus Fremdbesitz.

Der von den Beschwerdeführern abgegebene, als Acker genutzte Altkomplex A 21 weise geländemäßig verschiedene Hangneigungen von 10 bis 20 % auf, nur ein ca. 10 m breiter Grundstreifen im Süden sei flacher. Der Komplex grenze an die Bezirksstraße an und weise eine ungünstige dreieckige Form auf. Auf Grund dieser Umstände sei dieser Komplex nur erschwert zu bewirtschaften.

Das den Beschwerdeführern zugewiesene, als Wiese genutzte Grundstück (Altkomplex AU 3) schließe an A 22 der Beschwerdeführer an; es sei größtenteils stark geneigt (ein regelmäßiger Hang mit 25 % Neigung), nur die nördliche Teilfäche mit 10 bis 15 % und ein 10 m breiter Grundstreifen im Süden mit 5 bis 10 % seien schwächer geneigt.

Das (durch die Altkomplexe A 22 und AU 3 geschaffene) Neugrundstück Nr. 446 der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Bewirtschaftung günstig, weil A 22 durch einen rechteckigen Grundstücksteil erweitert worden sei und geradlinige Begrenzungen aufweise. Nachteilig sei allerdings die Hangneigung, die jedoch zum Teil auch auf A 21 vorhanden gewesen sei. Durch den Zusammenschluß mit A 22 sei der zugewiesene stark geneigte Grundkomplex AU 3 jedoch günstiger zu bewirtschaften.

Aus den - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten - Änderungen gegenüber dem Altbestand sei abzuleiten, daß den Beschwerdeführern gleichwertiger Ersatz für die von ihnen abgegebenen Flächen zugeteilt worden sei. Außerdem lasse sich daraus erkennen, daß der von den Beschwerdeführern aufgezeigte Nachteil bei Betrachtung ihrer Gesamtabfindung bei weitem von den Zusammenlegungsvorteilen übertroffen werde. So sei den Beschwerdeführern in hofnaher Lage der Altkomplex R 1 zugewiesen worden; die Besitzkomplexe hätten bei gleichzeitiger Anhebung ihrer Durchschnittsgröße von 29 auf 23 abgenommen; sowohl die Rainlängen als auch die mittlere (Hof‑)Entfernung der Grundstücke hätten abgenommen. Daraus sei zu folgern, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer keine Änderung der Art und Einrichtung ihres Betriebes erfordere, und daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Abfindungsflächen einen zumindest gleich hohen Betriebserfolg ermögliche wie die der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich, wie sich aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt, in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 (d.i. für gemeinsame Anlagen) entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 19 Abs. 7 leg. cit. haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Nach § 19 Abs. 8 leg. cit. hat unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 (d.i. für gemeinsame Anlagen) das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidbare Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt deshalb nicht umfassend festgestellt, weil sie allfällige Explorationsvorhaben der Rohölaufsuchungsgesellschaft und deren Auswirkungen auf die Interessen der Verfahrensparteien nicht geprüft habe. Damit wiederholen die Beschwerdeführer nur ihr schon im Verwaltungsverfahren völlig unbestimmt gebliebenes Vorbringen zu dieser Frage, welchem schon die belangte Behörde mit Recht entgegengehalten hat, daß sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch gar nicht bestimmbare allfällige Bohrvorhaben auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht auswirken könnten. Da auch die Beschwerdeführer keinen Hinweis darauf zu geben vermochten, ob und inwieweit durch konkrete Bohrvorhaben sich im Laufe des Verfahrens Bodenwertänderungen ergeben hätten, die allenfalls zu einer Neubewertung gemäß § 14 FLG hätten führen können, ist der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung zu folgen, wonach die Agrarbehörden bei der Festsetzung der Abfindungen von dem schon in einem früheren Verfahrensabschnitt in Rechtskraft erwachsenen Bewertungsplan auszugehen hatten.

Es trifft aber auch nicht zu, daß die belangte Behörde erforderliche Erhebungen und Feststellungen über die Bewirtschaftbarkeit des den Beschwerdeführern in Verbindung mit ihrem Altkomplex A 22 zugewiesenen, früher der Partei G gehörigen Altkomplexes AU 3 unterlassen hätte. Die belangte Behörde hat sich vielmehr ausführlich mit einem Vergleich dieser Abfindungsfläche mit dem von den Beschwerdeführern abgegebenen Altkomplex A 21 mit dem Ergebnis beschäftigt, daß allein mit diesem - in der ursprünglichen Wunschabgabe von den Beschwerdeführern selbst angeregten - Flächentausch keine die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage stellende Bewirtschaftungserschwernis für die Beschwerdeführer verbunden sei. Konkrete Behauptungen dahin gehend, daß diese Abfindungsfläche als Acker nicht bewirtschaftbar sei, bzw ihre Zuteilung eine Änderung der Betriebsform der Beschwerdeführer nach sich ziehen würde, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Gelegenheit nicht aufgestellt.

Aber selbst dann, wenn - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - "in diesem Bereiche" eine Verschlechterung der Bewirtschaftsbarkeit eingetreten wäre, wäre damit noch nicht die Gesetzwidrigkeit der den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindung dargetan, deren Überprüfung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an Hand von Einzelvergleichen, sondern nur im Wege eines Vergleiches zwischen dem gesamten Altbesitz einerseits und der Abfindung in ihrer Gesamtheit andererseits in Betracht kommt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1987, Zl. 86/07/0018, und vom 20. Februar 1986, Zl. 85/07/0294, und die dort angeführte Vorjudikatur). Einen solchen Gesamtvergleich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich und schlüssig vorgenommen; sein Ergebnis und die damit verbundenen, im angefochtenen Bescheid konkret aufgezeigten Vorteile für die Beschwerdeführer werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Die Beschwerdeführer zeigen vom Zusammenlegungsplan abweichende Möglichkeiten der Abfindungsgestaltung in dem bereits oben genannten Bereich auf, welche ihrer nunmehrigen Ansicht nach ihren Interessen besser entsprechen würden als die von den Agrarbehörden gewählte Lösung. Es liegt aber in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248, und die dort angeführte Vorjudikatur). Ein Erfolg der Beschwerde würde jedoch über die Darstellung solcher Möglichkeiten hinaus voraussetzen, daß die im Zusammenlegungsplan gewählte Lösung im Gegensatz zu anderen Alternativen als dem Gesetz nicht entsprechend zu beurteilen wäre. Daß dies im Beschwerdefall zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 12. April 1988

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