Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1980 suchte die Beschwerdeführerin um die Bewilligung zum Umbau ihres Geschäftslokales in der H-gasse 13 auf dem Grundstück Nr. 321 der EZ 155, KG. X, an. In einem dazu eingeholten Gutachten beurteilte die Grazer Altstadtsachverständigenkommission das Bauvorhaben negativ und hob hervor, daß durch die Herausnahme des gesamten noch erhaltenen tragenden Mauerwerks im Erdgeschoß eine schwere Störung der Baustruktur einträte, deren Vereinbarkeit mit den Forderungen des § 3 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG 1980) zumindest fraglich sei. Sie sehe sich außerstande, die Fassadengestaltung positiv zu beurteilen und müsse auf einer grundsätzlich anderen Konzeption der Umgestaltung mit wesentlich stärkerer Rücksichtnahme auf die über dem Erdgeschoß liegende Fassade bestehen. Es erscheine ihr angesichts der tiefen Passage ohne weiteres möglich, eine klare Erkennbarkeit der tragenden Funktion durch Mauerpfeiler bzw. Säulen wiederherzustellen und die vollständig transparente Glasfront erst hinter der so geschaffenen Arkade beginnen zu lassen. Unter dieser Voraussetzung könnte die völlige Entfernung des tragenden Mauerwerks im Inneren des Geschäftslokals hingenommen werden. Bei einer Veränderung des Geschäftsportals in der angedeuteten Art und Weise könne mit einem positiven Gutachten gerechnet werden.
Die Beschwerdeführerin legte sodann Austauschpläne vor, welche die Empfehlungen des Gutachtens der Grazer Altstadtsachverständigenkommission und Änderungen, die in Sitzungen mit der Kommission besprochen wurden, berücksichtigten. Daraufhin erstellte die Grazer Altstadtsachverständigenkommission am 15. April 1981 ein Gutachten, wonach das Projekt bezüglich der Fassadengestaltung und des Innenumbaus in der nunmehr vorliegenden Form positiv begutachtet werde. Nachdem über dieses Bauansuchen am 14. Mai 1981 eine mündliche Verhandlung abgehalten worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Juni 1981 die Bewilligung zur Ausführung des angeführten Bauvorhabens gemäß den §§ 57 und 62 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, und gemäß den §§ 3, 6 und 7 GAEG 1980, LGBl. Nr. 17, unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 24. August 1981 suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 26. Juni 1981 genehmigten Fassade an.
Über dieses Vorhaben erstattete die Grazer Altstadtsachverständigenkommission am 30. September 1981 erneut ein Gutachten, in dem sie die Planänderungen im Portalbereich negativ begutachtete. Der Entfall des Pfeilers widerspreche der Forderung des § 6 GAEG 1980, wonach Portale und Schaufenster im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion des Mauerwerks klar erkennen lassen müssen. Die Sachverständigenkommission wies mit Nachdruck darauf hin, daß die Belassung dieser Pfeiler ein wesentliches Ergebnis der mit Bauherrn und Architekt geführten Gespräche gewesen sei. Dies gelte auch für den Entfall der Vitrinengliederungen, die wenigstens optisch die tragende Funktion der Pfeiler unterstützt hätten. Die Altstadtsachverständigenkommission sehe keine Veranlassung, von ihrem Gutachten vom 15. April 1981 abzugehen, welches schließlich im Einvernehmen mit allen Beteiligten erzielt worden sei.
Am 6. Oktober 1981 zeigte die Beschwerdeführerin an, daß die auf ihrem Grundstück bewilligte Bauausführung vollendet sei und um die Durchführung der Endbeschau angesucht werde.
Mit Schreiben vom 5. August 1982 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur gutächtlichen Äußerung der Grazer Altstadtsachverständigenkommission und führte im wesentlichen aus, im Rahmen der Bauausführung habe sich gezeigt, daß die ursprünglich als tragbar angenommenen Zugeständnisse hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Geschäftsportals doch schwerwiegendere Eingriffe darstellen, welche auch eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis des Geschäftsbetriebes ergeben. Das Portal werde im Bereich des alten Geschäftes statisch nicht geändert. Der gewünschte Einbau einer Säule stelle eine Neuerung dar. § 6 GAEG 1980 könne nicht so ausgelegt werden, daß bei der Umgestaltung alter Portale eine Reduzierung des Öffnungsraumes vorzunehmen sei, um durch Attrappen den Schein tragender Außenmauern herzustellen. Diese Bestimmung könne nur so verstanden werden, daß bei Änderungen im Bereich bestehender Außenmauern entsprechende Maßnahmen zu setzen seien. Die Altstadtsachverständigenkommission habe bei ihrer Beurteilung diesen Grundinhalt der Gesetzesbestimmung nicht entsprechend berücksichtigt. Gegen die Beiziehung der Altstadtsachverständigenkommission seien auf Grund des Verhaltens der Mitglieder Bedenken anzumelden. Das Bauverfahren sei nicht öffentlich, weshalb es einen groben Verfahrensverstoß darstelle, wenn die Kommissionsmitglieder das an Stadtrat gerichtete Schreiben vom 12. Oktober 1981 an die Grazer Zeitungen verteilt und so Inhalte ihrer Begutachtung und des nicht öffentlichen Bauverfahrens in unzulässiger Weise an die Öffentlichkeit gebracht haben. Die Veröffentlichung habe in der Zeit um den 16. Oktober 1981 stattgefunden; die Objektivität könne nicht mehr gegeben sein, da der Behördenentscheidung vorgegriffen und durch die Veröffentlichung versucht wurde, in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfindung Einfluß zu nehmen. Es werde gegen die Beiziehung der Altstadtsachverständigenkommission Einspruch erhoben.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 3. Dezember 1982 wurde sodann das Ansuchen der Beschwerdeführerin um baurechtliche Bewilligung für eine Planänderung der Fassade im verfahrensgegenständlichen Haus, und zwar für den Entfall des vorgesehenen Pfeilers im Eingangsbereich, der Verkleidung mit rostfreiem Stahl des von einer Vitrine umgebenen Pfeilers und des Entfalles der Vitrinengliederungen gemäß den §§ 57, 61 und 62 der Stmk. Bauordnung 1968, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1977, in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 6 GAEG 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 60, abgewiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde das Unterbleiben einer Ortsaugenscheinsverhandlung auf der Ebene der Behörde erster Instanz eingewendet, die Befangenheit der Grazer Altstadtsachverständigenkommission neuerlich behauptet und gerügt, daß der Antrag auf Ablehnung dieser Kommission unberücksichtigt geblieben sei, ferner mangelnde Bescheidbegründung geltend gemacht und sodann vorgebracht, daß sich die geänderte Fassadengestaltung durchaus in das Erscheinungsbild der Umgebung einfüge.
Am 24. Februar 1983 fand über die Berufung eine örtliche Erhebung und mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der bisherige Verfahrensverlauf sowie die erstatteten Gutachten und Parteienäußerungen wiedergegeben wurden. Auf Grund der Unterlagen wurden die Unterschiede zwischen dem Erstansuchen der Beschwerdeführerin, dem bewilligten Bauvorhaben und der beantragten, in der Zwischenzeit tatsächlich durchgeführten Änderungen, festgestellt. Diese Änderungen bestehen darin, daß der Pfeiler im Eingangsbereich gänzlich entfällt und die Sockelgestaltung bei den links- und rechtsseitigen Vitrinen wesentlich herabgesetzt wird. Weiters enthalten die abermals geänderten Pläne den Entfall jeglicher Vertikalgliederungen bei den Vitrinen an der Straßenfront. Außerdem ist in den Abänderungsplänen bei der Vitrine um den bestehenden Pfeiler eine Sockelausbildung nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin präzisierte in der Verhandlung ihre Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Grazer Altstadtsachverständigenkommission insofern, als die dahingehende Verfahrensrüge so zu verstehen sei, daß damit die Befangenheit der Kommission geltend gemacht und der Antrag gestellt werde, die Kommission nicht mehr dem Verfahren beizuziehen. Die Beschwerdeführerin machte für die vorgenommenen Änderungen und für die ohne Baubewilligung durchgeführte Fertigstellung des Umbaues vor allem wirtschaftliche Motive geltend. Der von der Grazer Altstadtsachverständigenkommission entsandte Vertreter, nämlich deren Vorsitzender, erläuterte die erstatteten Gutachten kurz und faßte die Ergebnisse zusammen. Er regte schließlich an, die Beschwerdeführerin möge im Einvernehmen mit der Behörde und der Altstadtsachverständigenkommission ein neues Projekt erstellen.
Am 14. April 1983 erstattete sodann die Grazer Altstadtsachverständigenkommission ein zusätzliches Gutachten zu den Planänderungen. In diesem Gutachten führte sie aus, daß folgende, bereits realisierte Baumaßnahmen - entgegen den ursprünglich vorgelegten Plänen - dem § 6 Abs. 1 GAEG 1980 widersprächen:
"1) Fortfall des nördlich vorgesehenen Pfeilers in der Fassadenebene.
2) Verkleidung des zweiten (bestehenden) Pfeilers mit rostfreiem Material, wodurch die tragende Funktion desselben in der optischen Wirkung wesentlich beeinträchtigt wird.
3) Wegfall des massiven Sockels im Bereich der mittleren Vitrine.
4) Entfall der ursprünglich vorgesehenen Metalleinfassungen im Bereich der abgerundeten Ecken der Vitrinenausbildung.
5) Die vorherrschende Materialwahl ¿Edelstahl' bzw. die großflächige, rahmenlose Verglasung mit abgerundeten Ecken stellt einen stark akzentuierten Fremdkörper im Bereich der H-gasse dar."
Aus allen diesen Gründen sei deutlich zu entnehmen, daß sich die bereits realisierten Baumaßnahmen im Bereich des Geschäftsportales der Beschwerdeführerin in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles nicht einfügen.
Am 26. Mai 1983 langte bei der Behörde ein mit einer kurzen Baubeschreibung und Plänen belegtes, modifiziertes Planänderungsansuchen ein, in welchem vorgesehen war, "die senkrechten Metallstreifen auf den Schaufensterrundungen" anzubringen und an Stelle der entfallenen Säule eine verschiebbare Stütze zu errichten; dies allerdings erst in einigen Jahren.
Darüber erstattete die Grazer Altstadtsachverständigenkommission am 26. Juli 1983 erneut ein Gutachten, in dem sie auf ihr Gutachten vom 14. April 1983 und die dort angeführten Architekturmängel verwies und ausführte, daß lediglich die gänzliche Behebung des unter Punkt 4. des damaligen Gutachtens angeführten gestalterischen Mangels angeboten wurde. Der Vorschlag einer verschiebbaren Stütze an Stelle des nicht zur Ausführung gelangten nördlichen Pfeilers könne von der Kommission nicht positiv begutachtet werden, weil diese Lösung im Widerspruch zum § 6 GAEG 1980 stehe. Zur positiven Begutachten sei die Vorlage neuer Pläne erforderlich.
Auch dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sie erstattete dazu eine weitere Stellungnahme, in der sie erneut die Auslegung des § 6 GAEG 1980 durch die Grazer Altstadtsachverständigenkommission als falsch rügte.
Am 22. Februar 1984 fand eine neuerliche örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung statt, welche am 7. März 1984 fortgesetzt wurde. Bei dieser Verhandlung wurde ein weiteres Mal eine eingehende Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Fassade sowie des Bereiches der H-gasse vorgenommen; der bisherige Verhandlungsverlauf sowie der wesentliche Inhalt sämtlicher erstatteter Gutachten und Stellungnahmen der Grazer Altstadtsachverständigenkommission und sämtliche Stellungnahmen bzw. Schriftsätze der Beschwerdeführerin wurden dargestellt. Nach Darlegung des Inhaltes des § 6 GAEG 1980 erstattete der beigezogene Amtssachverständige des Baupolizeiamtes (für technische und architektonische Fragen) ein Gutachten. Der von der Grazer Altstadtsachverständigenkommission entsandte Vertreter faßte die vorliegenden Gutachten der Kommission zusammen.
Bei dieser Verhandlung erstattete auch die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme, in der sie erneut die falsche Auslegung des § 6 GAEG 1980 durch die Behörde rügte und die Befangenheit der Altstadtsachverständigenkommission geltend machte. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter schränkte die Beschwerdeführerin sodann das modifizierte Bauansuchen dahingehend ein, daß die in den Plänen ausgewiesenen Bauteile des Sockels bei der Mittelvitrine und der beweglichen Säulenattrappe im Eingangsbereich zu entfallen hätten.
Schließlich faßte der Verhandlungsleiter als Ergebnis der Verhandlung zusammen, daß das modifizierte und wiederum eingeschränkte Planänderungsvorhaben nicht als bewilligungsfähig anzusehen sei; bewilligungsfähig wäre es nur, wenn es
a) einen feststehenden (also nicht beweglichen) Pfeiler in undurchsichtiger Ausführung, in derselben Breite und Tiefe wie der bereits bestehende Pfeiler enthielte, welcher in der Mitte zwischen den Fensterachsen 2 und 3 des ersten Obergeschoßes zu situieren wäre, sowie
b) eine Materialwahl betreffend den bestehenden und den noch herzustellenden Pfeiler (als Verkleidung bzw. als Baumaterial) in nicht poliertem Stein oder glattem Verputz, abgestimmt auf die Färbelung der darüberliegenden Fassade oder aber in tombakfarbener Ausgestaltung (Verkleidung).
Das Material "gebürsteter Edelstahl" könne dann nach Ansicht des Sachverständigen sowohl hinsichtlich der Sockel, des Vordaches und der Schaufenster und Vitrinenrahmen verbleiben.
Der Beschwerdeführerin wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer mit sechs Wochen bemessenen Frist das eingebrachte, modifizierte und sodann eingeschränkte Bauvorhaben im Sinne der bekanntgegebenen Anforderungen abzuändern.
Die Beschwerdeführerin machte jedoch von der eingeräumten Möglichkeit, das Bauvorhaben abzuändern, keinen Gebrauch.
In der Folge wurden von Amts wegen eine Panoramaaufnahme der H-gasse und eine Darstellung des Portales des Geschäftslokals der Beschwerdeführerin angefertigt und dieser in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. In der dazu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 1984 wiederholte sie im wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1984 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 57, 62 und 67 der Stmk. Bauordnung 1968 in der Fassung LGBl. Nr. 9/1983, sowie den §§ 3, 6 und 7 GAEG 1980, LGBl. Nr. 17, keine Folge gegeben und die nachträgliche Baubewilligung für die "Änderung der mit Baubescheid vom 26. Juni 1981 genehmigten Fassade" in der mit Eingabe vom 20. Mai 1983 modifizierten und sodann in der fortgesetzten mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. März 1984 wieder eingeschränkten Form versagt. Dies wurde nach Wiedergabe des Wortlautes des § 6 GAEG 1980 damit begründet, daß sich sämtliche Baumaßnahmen im Schutzgebiet, also auch Bauveränderungen sowie Zu- und Umbauten bestehender Bauten, dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einzufügen haben. Damit sei offenkundig, daß auch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dieser gesetzlichen Anforderung zu genügen habe. Auch die Vorschrift, daß Portale und Schaufenster im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen haben, sei im Gegenstandsfall anzuwenden. Nach Darlegung der Gutachten und Stellungnahmen folgte die Behörde zweiter Instanz der Ansicht der Sachverständigen, wonach eine zweite Säule ein unabdingbares Element darstelle, um die tragende Funktion der Außenmauern des Hauses H-gasse (gerade noch) erkennen zu lassen. Ebenfalls einsichtig erscheine die Forderung, daß die noch zu errichtende und die bestehende Säule eine Ausführung oder aber eine Verkleidung zu erhalten habe, die ihr optisch mehr Gewicht und damit mehr Masse verleihe. Die Situierung des zweiten, in der Mitte der Fensterachse zwischen dem zweiten und dritten Fenster von rechts gesehen, Pfeilers sei tatsächlich erforderlich, um zu gewährleisten, daß die Portale und die Schaufenster des verfahrensgegenständlichen Geschäftes im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragenden Funktionen der Außenmauern des Hauses klar erkennen lassen. Geschäfts- und Verkaufsinteressen, auf die die Beschwerdeführerin immer wieder zurückgekommen sei, könnten niemals vor dem voran dargestellten, klaren Gesetzesauftrag des § 6 GAEG 1980 gehen. Die Aktivierung der vielfältigen urbanen Funktion der Grazer Altstadt müsse sich notgedrungen innerhalb des Rahmens der imperativen Forderung dieses Gesetzes bewegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der zweite Pfeiler wäre aus statischen Erfordernissen nicht vonnöten, sei ebenfalls nicht von Belang, da es hier um ein optisches Gestaltungselement, das die Abfolge von Öffnungen und tragenden Teilen in der Außenmauer im Bereich der Geschäftsfassade fortsetzen solle, gehe.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten mangelnden Objektivität bzw. Befangenheit der Grazer Altstadtsachverständigenkommission wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß ein Sachverständiger, der am Beweisverfahren in der unteren Instanz teilgenommen habe, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden dürfe, ohne daß ihm deshalb Befangenheit im Sinn des § 7 AVG 1950 zu unterstellen wäre. Den Parteien des Verwaltungsverfahrens komme ein Recht auf Ablehnung eines Amtssachverständigen nicht zu, desgleichen keine Antragslegitimation, einen anderen Amtssachverständigen heranzuziehen. Das Schreiben der Grazer Altstadtsachverständigenkommission an den zuständigen Stadtrat bzw. dessen Veröffentlichung in den Grazer Medien scheine nach Meinung der Rechtsmittelbehörde doch nicht hinreichend für die Annahme einer Befangenheit der Kommission bzw. einzelner Mitglieder für das Rechtsmittelverfahren. Dies ergebe sich eindeutig aus der Art und dem Inhalt der von der Kommission im Verfahren erstatteten Gutachten und durch die Aussagen der von der Sachverständigenkommission zur Erläuterung dieser Gutachten entsandten Mitglieder. Die gutächtliche Auseinandersetzung mit dem geänderten Projekt sei nämlich nicht etwa von einem Beharren auf einem einmal eingenommenen Standpunkt gekennzeichnet, sondern vom Bemühen einer neuerlichen Kompromißfindung und vom äußersten Entgegenkommen gegenüber den Wünschen und den Planungsvorstellungen der Beschwerdeführerin. Die Behörde gehe somit davon aus, daß entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe vorlägen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit sowohl der Grazer Altstadtsachverständigenkommission als auch des beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zu der in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 7. März 1984 von der Beschwerdeführerin gestellten Forderung nach einer direkten Befragung des beigezogenen Amtssachverständigen werde bemerkt, daß dieser Forderung durch den Verhandlungsleiter deshalb nicht stattgegeben wurde, weil die ständige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Fragerecht ausdrücklich verneine. Der Beschwerdeführerin sei im Laufe des Verfahrens jede nur denkbare Möglichkeit eingeräumt worden, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, sowie in den mündlichen Verhandlungen alles zur Sache Gehörige vorzubringen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, sich zu den festgestellten Tatsachen und zu den gutächtlichen Äußerungen selbst zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Es werde weiters darauf verwiesen, daß sämtliche im Rechtsmittelverfahren abgegebenen schriftlichen Gutachten der Grazer Altstadtsachverständigenkommission der Beschwerdeführerin mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden. Da nach dem Ergebnis des durchgeführten Verfahrens festgestanden sei, daß die Geschäftsfassade der Beschwerdeführerin in der geänderten, modifizierten und wiederum eingeschränkten Form dem Gebot des § 6 GAEG 1980 nicht entsprochen habe, somit eine Bewilligung auf der Ebene der Behörde zweiter Rechtsstufe nicht erteilt werden konnte, habe die Rechtsmittelbehörde den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgezeichneten Weg beschritten und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihr Ansuchen neuerlich so abzuändern, daß es dem gesetzlichen Gebot entspreche. Die hiefür erforderlichen Änderungspunkte seien der Rechtsmittelwerberin bekanntgegeben worden. Da von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht worden sei, sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin im Antragsumfang abzulehnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 23. Februar 1985, B 945/84, ihre Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
§ 1 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980
(GAEG 1980), LGBl. Nr. 17, lautet:
"Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet)."
§ 3 Abs. 1 GAEG 1980 lautet:
"Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. ...., die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, ..."
§ 6 Abs. 1 GAEG 1980 lautet:
"Im Schutzgebiet (§ 2) ist beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben, daß diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen; dasselbe gilt für Bauveränderungen sowie für Zu- und Umbauten bestehender Bauten. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen."
§ 53 Abs. 1 AVG 1950 lautet:
"Auf Amtssachverständige sind die Bestimmungen des § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung der Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die §§ 1 und 6 GAEG 1980 könnten nur so verstanden werden, daß bei Umbauten bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauern verändert werden dürfen. Diese Bestimmungen könnten nicht dahingehend ausgelegt werden, daß Maßnahmen zu setzen seien, die baulich nicht erforderlich seien und nur dazu dienen, das Erscheinungsbild tragender Außenmauern kulissenartig herzustellen. Weiters sei auf die urbane Funktion des Bauobjektes und seiner Umgebung Bedacht zu nehmen.
Nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz GAEG 1980 ist der erste Satz dieser Bestimmung auch auf Zu- und Umbauten bestehender Portale anzuwenden. Die Forderung nach der klaren Erkennbarkeit der tragenden Funktion der Außenmauern wird nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch Argumente wie "bauliche Erforderlichkeit", "geschäftliche Rücksichten" oder "Eingriff in alte Rechte" nirgends abgeschwächt. Ebensowenig geht aus § 6 GAEG 1980 hervor, daß bestehende Elemente nur unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der tragenden Funktion der Außenmauern verändert werden dürfen. Vielmehr gilt auch für Zu- und Umbauten bestehender Bauten, daß ihnen eine solche äußere Gestalt zu geben ist, daß sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 26. September 1985, Zlen. 83/06/0262, 0263, ausgesprochen hat, ergibt sich aus den §§ 3 und 6 GAEG 1980, daß zum Erscheinungsbild auch die Portale, die Tore und die Fassaden einschließlich ihrer Gliederung gehören. Weiters sei auf das erst kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1988, Zl. 85/06/0041, verwiesen, in dem ausgeführt wird, daß Bauveränderungen oder Zu- und Umbauten im Schutzgebiet nur in einer Weise durchgeführt werden können, die sich dem Erscheinungsbild einfügt. Die belangte Behörde ging also zu Recht von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 GAEG 1980 auf die verfahrensgegenständliche Fassade aus.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, für die Errichtung des zweiten Pfeilers bestünde baustatisch keine Notwendigkeit, so sei sie darauf hingewiesen, daß - wie die belangte Behörde richtig erkannte - es im gegenständlichen Verfahren nicht auf die statische Funktion des geforderten zweiten Pfeilers ankommt, sondern aus Gründen der Einfügung in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles bzw. zur Herstellung der Erkennbarkeit der tragenden Funktion der Außenmauern die optisch gestalterische Funktion dieses Bauelementes maßgebend ist.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, daß sich die belangte Behörde mit den vorliegenden Gutachten und ihren Stellungnahmen hiezu nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die belangte Behörde hat sich, soweit dies zur Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich war, sehr wohl ausführlich mit den Gutachten der Sachverständigenkommission und des Amtssachverständigen, sowie mit den zahlreichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine entsprechende Zusammenfassung der Gutachten scheint dem Verwaltungsgerichtshof schon aus verfahrensökonomischen Gründen unbedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu sehen, in welchem Bereich sich die Behörde mit den Gutachten nicht entsprechend auseinandergesetzt habe, gelangte sie doch erst bei Auswertung dieser Gutachten dazu, die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Projektes zu erkennen.
Wenn die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung betreffend des Materials "gebürsteter Edelstahl" rügt, so übersieht sie offenbar, daß im angefochtenen Bescheid keineswegs von der Unzulässigkeit der Verwendung von gebürstetem Stahl an sich im Gesamtbild die Rede ist, sondern lediglich davon, daß das massive Auftreten dieses Werkstoffes im Erscheinungsbild der H-gasse ein fremdes Element darstellt. Diese Tatsache dient zur Untermauerung der Ansicht, daß das Projekt der Beschwerdeführerin nur dann bewilligungsfähig scheint, wenn wenigstens durch Verkleidung der bereits bestehenden bzw. der zu errichtenden Säule mit einem bestimmten Material die "entmaterialisierende Wirkung" des Werkstoffes bei den senkrechten Teilungselementen aufgehoben wird und auch die abgerundeten straßenseitigen Ecken der Schaufenster und Vitrinen gleichfalls solche Verkleidungen aufweisen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte nicht entsprechend auf ihre Geschäftserfordernisse Rücksicht genommen, geht schon deshalb an der Rechtslage vorbei, weil diese eine Bedachtnahme auf derartige Interessen nicht vorsieht.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Verhandlungsleiter der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1984 habe in rechtswidriger Weise die behördliche Entscheidung "vorweggenommen", so trifft dieser Vorwurf nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt ausgesprochen hat, ist die Behörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 18. März 1980, Zl. 2841/79). Der für die belangte Behörde entscheidende Organwalter folgte in seinem Vorgehen nur dieser Verpflichtung.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, daß ihr während der Verhandlung keine direkten Fragen an den Amtssachverständigen gestattet wurden und erblickt darin einen wesentlichen Verfahrensmangel. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063, ausgesprochen hat, ist ein Fragerecht der Parteien an den Sachverständigen im Rahmen der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vorgesehen. Statt dessen steht den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme zu, zu der der Beschwerdeführerin ohnehin Gelegenheit gegeben wurde und wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin geht ins Leere.
Die Beschwerdeführerin stützt ihr weiteres Vorbringen großteils auf die vermeintliche Befangenheit der Mitglieder der Grazer Altstadtsachverständigenkommission und begründet dies damit, daß ihr Bauvorhaben und dessen Widerspruch zu den Gutachten der Sachverständigenkommission über die Grazer Medien an die Öffentlichkeit gedrungen sei. Aus diesem Grund sei die Ablehnung der Kommission beantragt worden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1959, Slg. Nr. 5049/A, verwiesen, aus dem sich ableiten läßt, daß - wie die belangte Behörde richtig erkannte - Amtssachverständige von den Parteien nicht abgelehnt werden können. Da im Gesetz keine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen vorgesehen ist, muß weiters über einen Ablehnungsantrag auch nicht abgesprochen werden (vgl. Erkenntnis vom 14. April 1975, Slg. Nr. 8807/A). Wird nun seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, so hat sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen. Das hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in ausführlicher Weise getan. Die belangte Behörde legte dar, daß aus dem gesamten Verhalten der Mitglieder der Altstadtsachverständigenkommission, die in jedem Stadium des Verfahrens - trotz Mißachtung ihrer Gutachten durch die durchgeführte Bauführung der Beschwerdeführerin in Abweichung der erteilten Bewilligung - Kompromißbereitschaft bekundeten und zu Gesprächen mit der Beschwerdeführerin jederzeit bereit waren, eine Befangenheit der Kommission oder ihrer Mitglieder nicht ableitbar war. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen diese Argumentation der belangten Behörde, zumal die Grazer Altstadtsachverständigenkommission auch noch im letzten Stadium des Verfahrens Gesprächsbereitschaft bekundete und den Vorschlag machte, einen akzeptablen Kompromiß auszuarbeiten. Überdies sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß sie die der Veröffentlichung zugrundeliegende Tatsache, nämlich eine bewilligungslos und damit rechtswidrig durchgeführte Bauführung, selbst geschaffen hat.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß ein Mitglied der Sachverständigenkommission in den Verhandlungen jeweils ein "Gutachten" ohne Beiziehung der anderen Mitglieder, aber für die Kommission abgegeben habe, erweist sich als unrichtig. Wie sich eindeutig aus der Verhandlungsschrift und der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid ergibt, faßte das jeweils entsandte Mitglied der Kommission die vorliegenden Gutachten lediglich zusammen und erläuterte Unklarheiten, gab aber kein eigenes Gutachten ab.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, die Sachverständigenkommission sei trotz Befangenheit in erster Instanz auch in zweiter Instanz zugezogen worden, so ist sie auf die obigen Ausführungen über die Befangenheit sowie darauf hinzuweisen, daß ein Sachverständiger, der in erster Instanz beigezogen wurde, auch in höherer Instanz herangezogen werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1955, Slg. Nr. 3625/A).
Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 17. März 1988
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