Normen
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §5;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauRallg impl;
BauRallg;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3 Abs1;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §5;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauRallg impl;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Baupolizeiamt Graz stellte am 8. Juni 1983 fest, dass im Bereich des Haustores des Hauses Hans-Sachs-Gasse nn ohne Genehmigung Anschlagtafeln angebracht wurden. Die Grazer Altstadtsachverständigenkommission erstattete daraufhin am 17. Juni 1983 ein diesbezügliches Gutachten wonach die Hans-Sachs-Gasse mit ihren Bauten im Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler für Graz als bemerkenswerter Gassenzug der seit 1976 bestehenden Fußgängerzone ausgewiesen sei. Besonders erwähnt werde das Portal des Hauses Nr. nn mit einer bemerkenswerten Sandsteinnischenfigur "Maria vom Siege". Die Anbringung gelber Anschlagtafel am Haus Hans-Sachs-Gasse nn sei ein wesentlicher und störender Eingriff in das nach § 3 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 geschützte Erscheinungsbild. Mit Bezug auf § 3 Abs. 1 leg. cit. einerseits und mit Rücksicht auf die wesentliche Störung der Erscheinung des wertvollen Hausportales müsse die unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert werden. Über Aufforderung der Baubehörde werde außerdem das in der Zwischenzeit angebrachte Transparent am selben Gebäude, das über dem Kordonsgesimse angebracht worden sei und eine Länge von ca. 8 m und eine Höhe von ca. 1,3 m aufweise, besichtigt. Auch dabei müsse in Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 leg. cit. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert werden.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (undatiert), Zl. : A 17-K-26.586/1-1983, erging gemäß § 6 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17/1980, an die Eigentümer des Hauses Hans-Sachs-Gasse nn, Graz I, Grundstücksnummer nnn, EZ. nnn, KG I Innere Stadt, der Auftrag, die am straßenseitigen Portal dieses Gebäudes angebrachten gelben Anschlagtafeln sowie das an der straßenseitigen Fassade desselben Objektes unmittelbar unterhalb der Fensterreihe des 1. Stockwerkes angebrachte Transparent im ungefähren Ausmaß von 8 m x 1,3 m binnen einem Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Begründung dieses Entfernungsauftrages wurde zum größten Teil auf das Sachverständigengutachten gestützt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführer BL am 5. Juli 1983 telegraphisch Berufung, in der er vorbrachte, die beanstandeten Beschriftungen würden alle nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, es handle sich hiebei um rein temporäre Beschriftungen zur Information über die Baustelle, die sicher durch den Baustellenausweis gedeckt seien. Bei den gelben Tafeln handle es sich um "ganz ordinäre" Schalttafeln zum Schutze der Einfahrt vor der Kleinbaggerschaufel; die Beschriftung habe mit dem eigentlichen Zweck der Schaltafeln nichts zu tun, sei aber sicherlich nicht verboten. Überdies ersuche er um eine Ladung für eine "Berufungsbegründungsergänzung".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. November 1983 gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge. Er begründete dies nach Anführung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen sowie nach erneuter Wiedergabe des Gutachtens der Grazer Altstadtsachverständigenkommission damit, dass in der Berufung gar nicht der Versuch gemacht worden sei, den durch die Anbringung dieser Wandzeitungen bewirkten wesentlichen und störenden Eingriff in das Erscheinungsbild zu bestreiten. Soweit in der Berufung geltend gemacht werde, dass es sich bei den getätigten Maßnahmen um keine bewilligungspflichtigen Maßnahmen handle, werde übersehen, dass es nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht um solche Maßnahmen gehe, die eine Bewilligungspflicht gemäß § 57 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 begründeten, sondern um solche Maßnahmen, die nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 bewilligungspflichtig seien. § 3 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes stelle auf das Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ab, das alle gewaltwirksamen Merkmale des Gebäudes - ohne Rücksicht auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1960 - umfasse. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass etliche Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes als "lex specialis" über die Bauordnung hinausgingen, wie etwa § 5, der sich einerseits auf nach der Bauordnung zum Teil nicht bewilligungspflichtige Objekte, wie Brunnen, Standbilder, Säulen, Bildstöcke, Beleuchtungskörper und dgl., beziehe und andererseits "andere Baukörper, die nicht ortsfeste Bauten seien" der Bewilligungspflicht unterwerfe. Überdies sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Bewilligungspflicht keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung für einen Beseitigungsauftrag. Nach Anführung zweier diesbezüglicher Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die von den Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes geforderten Voraussetzungen für einen Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag auf Grund des Gutachtens der Grazer Altstadtsachverständigenkommission als erfüllt anzusehen seien, weshalb dem ergangenen Bescheid Berechtigung zukomme.
Weiters wurde dargelegt, dass die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Maßnahmen zwischenzeitlich beseitigt worden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Berufungsbehörde der Pflicht enthoben sei, über die Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides zu entscheiden. Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A, führte die belangte Behörde sodann ausführlich aus, dass in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen, baupolizeilichen Auftrag entspreche, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Hinderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken sei. Da die beanstandeten Maßnahmen mit ihrer Wirkung auf das Erscheinungsbild in der Natur nicht mehr existent seien, könnte man die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich die der Behörde obliegende Beweislast nicht erbracht werden könne. Im gegenständlichen Fall werde die nicht mehr existente Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes aber durch im Geschäftsakt einliegende Fotos auf recht eindrucksvolle Weise belegt. Diese Fotos würden nach Auffassung der belangten Behörde einen schlüssigen Beweis für die abträgliche Wirkung der beanstandeten Maßnahmen auf das Erscheinungsbild des Objektes liefern, wie dies auch im Gutachten der Grazer Altstadtsachverständigenkommission zum Ausdruck gebracht werde. Abschließend verweist die belangte Behörde auf die Präambel des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes, wonach der Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie der Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion ein vorrangiges öffentliches Interesse zukomme. Sollte eine solche Art des Schriftverkehrs über Wandzeitungen - wie im gegenständlichen Fall - in der Altstadt üblich werden, dann würde unwiderlegbar für die Pflege des Erscheinungsbildes der Altstadt kein Raum mehr bleiben.
Gegen diesen Bescheid richten sich die gleich lautenden Beschwerden des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, in welchen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen. Sie erachten sich durch den bekämpften Bescheid dahingehend beschwert, dass durch diesen Bescheid eine Maßnahme aufgetragen worden sei, ohne dass dieser Auftrag durch das Altstadterhaltungsgesetz gedeckt sei, und darüber hinaus den Beschwerdeführern eine Unmöglichkeit, nämlich die Entfernung von etwas bereits Entferntem, aufgetragen würde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Die Beschwerdeführer warfen in ihrer Beschwerde der belangten Behörde u.a. eine formell unrichtige Vorgangsweise vor, die den Beseitigungsauftrag der erstinstanzlichen Behörde bestätigt habe, obwohl zwischenzeitlich diesem Auftrag nachgekommen worden sei. Ihrer Ansicht nach hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid deshalb beheben und feststellen müssen, dass der Bescheid erster Instanz zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu Recht ergangen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. diesbezüglich die Erkenntnisse vom 15. Februar 1965, Zl. 2059/64, und vom 14. Juni 1983, Zl. 82/07/0205, sowie das die Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 19. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075). Wie auch die belangte Behörde richtig erkannte, wird mit einem baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zu einer Leistung begründet. Wird nun nach Erlassung des Bescheides, mit dem eine solche Verpflichtung auferlegt worden ist, die Leistung bewirkt, so ist damit nur der Zustand hergestellt, der mit dem Bescheid erreicht werden sollte. Auf die solcherart bewirkte Hinderung in der Außenwelt braucht die Berufungsbehörde bei der Entscheidung über das bei ihr eingebrachte Rechtsmittel nicht Bedacht zu nehmen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die wesentliche Funktion der Berufungsbehörde darin besteht, den vorinstanzlichen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG - abgesehen von den dort angeführten Ausnahmen - stets in der Sache zu entscheiden hat und berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen sowie demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Mit dieser Bestimmung steht im Zusammenhang, dass die Berufungsbehörde grundsätzlich seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen nicht nur der Rechtslage, sondern auch des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des den Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuüben. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann daher weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1956, Slg. N.F. Nr. 4040/A). Die belangte Behörde belastete ihren Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sie den Spruch des erstinstanzlichen Auftrages trotz vorangegangener Erfüllung desselben unverändert bestätigte.
In der Sache selbst wenden die Beschwerdeführer ein, dass das Grazer Altstadterhaltungsgesetz für die temporäre und zeitlich begrenzte Anbringung von Schalttafeln nicht anwendbar sei; die Tatsache, dass auf diesen Wandtafeln Mitteilungen angebracht seien, könne nicht Grund für das Eingreifen der Grazer Altstadtsachverständigenkommission sein. Dies würde einer Zensur gleichkommen. Die Anbringung dieser Tafeln würde überdies das Stadtbild beleben und keineswegs den Charakter der Grazer Altstadt stören.
§ 3 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgestzes 1980, LGBl. Nr. 17/1980, hat folgenden Wortlaut:
"Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltungswirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höhe und Einfriedungen."
Im § 6 Abs. 3 leg. cit. ist festgelegt, dass die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen sind und dass die Behörden den Verpflichteten die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen haben. Nachdem der Behörde erster Instanz die Anbringung der Tafeln angezeigt worden war, holte sie im Zuge ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht und ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 leg. cit. ein Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission ein, aus dem in schlüssiger Form hervorgeht, dass die Anbringung gelber Anschlagtafeln am verfahrensgegenständlichen Gebäude einen wesentlichen und störenden Eingriff in das geschützte Erscheinungsbild der Stadt Graz darstellt. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Behörde von sich aus zu prüfen habe, ob ein wesentlicher und störender Eingriff in das Erscheinungsbild der Stadt Graz vorliege, so ist ihnen zuzustimmen; die belangte Behörde kam aber durch die Einholung des Sachverständigengutachtens dieser Verpflichtung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach.
Die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dass das Grazer Altstadterhaltungsgesetz nicht auf temporäre Störungen anzuwenden sei, die nur während zeitlich befristeter Baumaßnahmen wirksam würden, findet im Wortlaut des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes keine Deckung. Aus dem von den Beschwerdeführern angeführten § 5 leg. cit. geht nicht hervor, dass es sich bezüglich eines Beseitigungsauftrages um permanente, fest mit dem Haus verbundene Teile des Gebäudes handeln müsse. Die Zitierung des § 5 leg. cit. (offenbar gemeint ist der zweite Satz derer Bestimmung) geht auch deshalb ins Leere, da sich schon aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 6 Abs. 3 und 4 leg. cit. ergibt, dass jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten sind. Zum Erscheinungsbild gehören aber ausdrücklich auch die Portale, die Tore und die Fassaden einschließlich ihrer Gliederung. Im gegenständlichen Fall wurden diese Teile des Hauses durch die angebrachten Tafeln in ihrem Erscheinungsbild beieinträchtigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass auch zeitlich begrenzte Maßnahmen solche störende Eingriffe in das Erscheinungsbild des betreffenden Hauses darstellen und somit den Tatbestand des § 6 Abs. 3 leg. cit. erfüllen können. Dass dies im gegenständlichen Fall vorlag, wird durch das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission hinreichend klargestellt.
Ebenso verfehlt ist die Ansicht der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht das optische Erscheinungsbild an sich geprüft, sondern die auf den Tafeln wiedergegebenen Meinungsäußerungen seien der Grund für den Beseitigungsauftrag gewesen. Die Beschwerdeführer übersehen dabei, dass die belangte Behörde mit keinem Wort auf den Inhalt dieser Mitteilungen einging - dies allein würde dem von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwurf der Zensur entsprechen -, sondern lediglich von "Schriftverkehr" über "Wandzeitungen" im Hinblick auf die Pflege des Erscheinungsbildes der Altstadt sprach, also offensichtlich nur auf das äußere Erscheinungsbild der Tafeln, zu dem naturgemäß auch die schwarz aufgetragenen Schriftzeichen gehören, einging.
Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, dass ihr Vertreter trotz seines Ersuchens nicht zu einer mündlichen "Berufungsergänzung" vorgeladen wurde, so kann darin keine Verletzung des Parteiengehörs liegen. Den Verfahrensgesetzen ist nämlich ein Anspruch auf Ergänzung des eigenen Berufungsvorbringens ohne Stellungnahme zu fremdem Vorbringen oder zu Ermittlungsergebnissen fremd.
Die belangte Behörde belastete ihren Bescheid demnach weder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sie der Berufung des Vertreters der Beschwerdeführer nicht Folge gab. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 26. September 1985
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