VwGH 86/16/0106

VwGH86/16/01062.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde der ML in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien I, Getreidemarkt 18, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Leoben vom 1. April 1986, Zl. Jv 766-33/86, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

EO §374;
GBG §38 litc;
GGG 1984 §25 Abs1 lita;
GGG 1984 §25 Abs1 litb;
GJGebG 1962 §28 lita;
GJGebG 1962 §28 litb;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986160106.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Das Finanzamt für Körperschaften Wien hatte mit der am 10. September 1985 beim Bezirksgericht Liezen (in der Folge: BG) eingelangten Grundbuchseingabe unter Berufung auf § 38 lit. c des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (in der Folge: GBG) auf Grund des Sicherstellungsauftrages des genannten Finanzamtes vom 2. September 1985 zur Sicherstellung einer Abgabenforderung der Republik Österreich gegen die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Vormerkung des Simultanpfandrechtes auf zwei im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft (EZ. nn1 und nn2 je des Grundbuches der KG. L) beantragt. Mit Beschluß des BG vom 26. September 1985 war dieser Antrag bewilligt und am 1. Oktober 1985 im Grundbuch vollzogen worden. Mit Beschluß vom 27. Jänner 1986 hatte das Kreisgericht Leoben dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Beschluß des BG vom 26. September 1985 keine Folge gegeben.

Nachdem die Beschwerdeführerin der - die Gebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zu dieser Litera des gemäß § 1 Abs. 1 GGG ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs für die angeführte Vormerkung betreffenden - Zahlungsaufforderung gemäß § 14 erster Satz GEG 1962 vom 1. Oktober 1985 nicht nachgekommen war, veranlaßte der Kostenbeamte des BG mit Zahlungsauftrag vom 24. Februar 1986 die Einbringung des geschuldeten Betrages bei der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger.

Dem gegen diesen Zahlungsauftrag gerichteten rechtzeitigen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gab der Präsident des Kreisgerichtes Leoben mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Der Präsident des Kreisgerichtes Leoben legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 GGG, welche Bestimmungen in allen wesentlichen Punkten § 28 GJGebGes 1962 bzw. schon dem § 28 GJGebGes in der Fassung durch Art. I Z. 6 der GJGebNov 1952, BGBl. Nr. 124, entspricht, sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,

  1. b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
  2. c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.

    Nach § 38 lit. c GBG findet die Vormerkung eines Pfandrechtes auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in jenen Fällen statt, in denen diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.

    Bei einem Verfahren nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich um eine reine Grundbuchssache, eine Exekution zur Sicherstellung liegt in diesem Fall nicht vor (siehe z.B. die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten, ausführlich begründeten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1984, Zl. 82/15/0086, ÖStZB 1984/21, S. 387, und vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/16/0125).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger - von der Beschwerdeführerin vermutlich übersehenen - Rechtsprechung dargetan hat, stellt der Fall des § 38 lit. c GBG eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß der Antragsteller gebührenpflichtig ist bzw. ist in einem solchen Fall die Anwendung der sich sonst aus § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG bzw. früher § 28 lit. a und b GJGebGes 1962 bzw. GJGebGes in der zitierten Fassung ergebenden Regel, sowohl den Antragsteller als auch denjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zur ungeteilten Hand als Zahlungspflichtige heranzuziehen, ausgeschlossen (siehe z.B. die ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten Erkenntnisse vom 20. Februar 1961, Zl. 3139/58, und vom 18. Februar 1985, Zl. 85/15/0088, ÖStZB 1986/19, S. 321).

    Ganz abgesehen davon, daß dem zuletzt zitierten - alle wesentlichen Beschwerdegründe der nunmehrigen Beschwerdeführerin behandelnden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein sogenannter Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vorangegangen ist, hat dieser Gerichtshof in seinem - von der Beschwerdeführerin vermutlich ebenfalls übersehenen - Erkenntnis vom 27. Februar 1981, B 190/78, Slg. Nr. 9015, in einer mit dem nunmehrigen Beschwerdefall in allen wesentlichen Punkten vergleichbaren Beschwerdesache ausdrücklich Bedenken gegen die Vorschrift des § 28 lit. a GJGebGes 1962 über die Zahlungspflicht im Falle des § 38 lit. c GBG verneint.

    Die schon nach den bisherigen Erwägungen unbegründete Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, und zwar ohne Notwendigkeit einer Wiedergabe und Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens, das insbesondere völlig außer acht läßt, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche lex specialis handelt, durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

    Der Verwaltungsgerichtshof sieht ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung ab, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungs-(und Gerichts)verfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt (S 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

    Wien, am 2. Juli 1987

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