VwGH 85/15/0088

VwGH85/15/008818.2.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des HR in K, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien XIII, Hietzinger Hauptstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Mai 1984, Zl. Jv 2962-33a/83, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GJGebG 1962 §28 lita;
GJGebG 1962 §28 litb;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1985150088.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Begründung

Nach dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 17. März 1983 über S 77.398,-- gerichteten Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag hatte der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 im Betrag von S 20,-- nach TP 11 lit. b Z. 2 des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 (GJGebGes) eine Eintragungsgebühr von S 77.378,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung wendete sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, daß die Sicherstellungsexekution durch Vormerkung eines Pfandrechtes von S 7,034.393,-- unzulässig gewesen sei, da die der Exekution zugrunde liegenden Bescheide infolge anhängiger Rechtsmittel noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Es bestehe daher auch der angefochtene Zahlungsauftrag nicht zu Recht. Außerdem basiere die Vorschreibung auf der Bestimmung des § 28 lit. c GJGebGes, wonach auch der Verpflichtete zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet sei, wenn die Eintragung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolge. Zwangsvollstreckung setze aber begrifflich einen rechtskräftigen Exekutionstitel voraus, sodaß die genannte Bestimmung nicht auch die sicherungsweise Exekution umfassen könne. Demgegenüber führte die belangte Behörde aus, gemäß § 2 Z. 7 lit. a GJGebGes entstehe die Gebührenpflicht für bücherliche Eintragungen mit der Einbringung des Gesuches. Nach TP 11 lit. b Z. 2 des Gebührentarifes unterliege die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch einer Gebühr von 1,1 v. H. vom Wert des Rechtes. Als Eintragung im Sinne dieser Bestimmung gelte auch die Vormerkung eines Pfandrechtes (Anm. 7). Bei Eintragungen nach § 38 lit. c Grundbuchsgesetz sei derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, gegen den sich die Eintragung richtet (§ 28 lit. a GJGebGes). Diese gesetzlichen Bestimmungen würden den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr verpflichten. Ob nun der Antrag, der zur Pfandrechtsvormerkung geführt habe, mit Recht eingebracht worden sei, könne im Justizverwaltungsverfahren nicht untersucht werden. Der den Beschwerdeführer störende Umstand, für Gebühren haftbar zu sein, die allenfalls durch den Fehler dritter Personen entstanden sind, betreffe in Wahrheit nicht die Frage des Anspruches des Bundesschatzes auf Gebühren, sondern die Frage, wer für diese Gebühren aufzukommen habe. Diese Frage werde letztlich nicht durch das GJGebGes gelöst, sondern im Wege des Schadenersatzrechtes zwischen den Beteiligten Klärung finden müssen. Überhaupt versuche der Beschwerdeführer mit seinem Berichtigungsantrag aus den Rechtsfolgen einer angeblich unrichtigen Eintragung auf die Gebührenpflicht für diese Eintragung Schlüsse zu ziehen. Dies führe zu unhaltbaren Ergebnissen, da das GJGebGes die Gebührenpflicht ausschließlich abstrakt an bestimmte Amtshandlungen (und Schriften) knüpfe, ohne Rücksicht darauf, welche Rechtsfolgen diese Amtshandlungen erzeugen würden (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1963, Slg. Nr. 2927/F, vom 5. Juni 1978, Zl. 2734/77, und vom 16. Februar 1984, Zl. 82/15/0086).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mit Beschluß vom 28. November 1984, Zl. B 600/84, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Zufolge der bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgten Ausführungen der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ficht der Beschwerdeführer besagten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Mai 1984 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes an. Rechtswidrig sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Gebührenvorschreibung insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde gemäß § 28 lit. b GJGebGes entscheiden hätte müssen, daß die Gebühr von jenem zu tragen sei, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Das sei im gegebenen Fall der Bund bzw. das Finanzamt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 38 lit. c GBG findet die Vormerkung eines Pfandrechtes auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in jenen Fällen statt, in denen diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.

§ 28 GJGebGes lautet:

"Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet;

  1. b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht;
  2. c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt."

    Daß im vorliegenden Fall die der Gebührenvorschreibung zugrunde liegende grundbücherliche Eintragung auf Grund eines Antrages gemäß § 38 lit. c GBG 1955 erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt. Die auf Grund der Bestimmung des § 28 lit. a GJGebGes 1962 ergangene Gebührenvorschreibung - die der Höhe nach übrigens vom Beschwerdeführer nie bekämpft worden ist - ist daher durch das Gesetz gedeckt, weshalb eine Rechtswidrigkeit darin nicht erblickt werden kann. Der Beschwerde kann aber auch der nunmehr erhobene Einwand, die belangte Behörde hätte gemäß § 28 lit. b leg. cit. die Eintragungsgebühr dem antragstellenden Bund vorschreiben müssen, weil diesem die Eintragung zum Vorteil gereicht hat, nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Falle der Antragstellung gemäß § 38 lit. c GBG 1955 auf Grund des § 28 lit. a GJGebGes 1962 immer anstelle des Antragstellers derjenige zahlungspflichtig ist, gegen den sich die Eintragung richtet. In einem solchen Fall ist die Anwendung der sich sonst aus § 28 lit. a und b GJGebGes 1962 ergebenden Regel, sowohl den Antragsteller als auch denjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zur ungeteilten Hand als Zahlungspflichtige heranzuziehen, nicht anwendbar. Selbst wenn man aber der Ansicht des Beschwerdeführers folgen wollte, wäre für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat - dann, wenn derjenige, dem der Antrag zum Vorteil gereicht, persönlich von der Entrichtung der Eintragungsgebühr befreit ist (was im vorliegenden Fall gemäß § 10 Z. 1 GJGebGes 1962 zutrifft), der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte für die ganze Eintragungsgebühr haftet. Auch kann sich die Partei, die gemäß § 28 lit. a GJGebGes 1962 zur Tragung der Eintragungsgebühren herangezogen worden ist, nicht darauf berufen, daß die Eintragungsgebühr nicht demjenigen vorgeschrieben worden ist, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1955, Slg. Nr. 1308/F, und vom 7. Juni 1966, Zl. 123/66).

    Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.

    Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 30 Abs. 2 VwGG) noch gesondert abzusprechen.

    Wien, am 18. Februar 1985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte