VStG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.031.077.12753.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. OPPEL über die Beschwerden des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Herrn C. D., Wien, E.-straße,
1. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO),
2. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
3. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 6 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
4. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
5. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
6. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
7. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
8. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.7.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
9. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
10. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
11. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. § 4 Abs. 6 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder,
12. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31.07.2025, Zl. ..., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 iVm. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-ScooterVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 10,- Euro zu leisten, sohin insgesamt 120,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die F. GmbH zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand.
IV. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen diese Erkenntnisse eine Revision zulässig (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen 1.) bis 12.) wurde über den Beschwerdeführer jeweils als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der F. GmbH (in Folge: haftungsbeteiligte Gesellschaft) eine Verwaltungsstrafe verhängt, da die haftungsbeteiligte Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass entgegen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (in Folge: E-Scooter-Verordnung) abgestellte stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller unverzüglich entfernt oder den Bestimmungen der Verordnung konform abgestellt wurden. Die jeweiligen Tatzeiträume liegen zwischen dem 06.06.2025 und dem 07.07.2025.
Der Beschwerdeführer hat dadurch gemäß Tatanlastung jeweils § 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 4 Abs. 6 der E-Scooter-Verordnung, ABl. 19/2025, verletzt; über den Beschwerdeführer wurden jeweils Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 50,- Euro bzw. 23 Stunden verhängt. Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde jeweils ausgesprochen.
In der Begründung der Straferkenntnisse führte die belangte Behörde jeweils nach Darlegung der Rechtslage aus, dass das Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien den E-Scooter zu verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten unverändert verordnungswidrig an gegenständlichen Örtlichkeiten wahrgenommen habe. Die E-Scooter-Verordnung sehe eine Entfernung oder verordnungskonforme Abstellung der E-Scooter unverzüglich, jedoch spätestens binnen 15 Minuten, vor. Der vom Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien wahrgenommene Zeitraum der unveränderten Abstellung im Ausmaß von 16 bis 310 Minuten überschreite dies jeweils zum Teil deutlich. Eine Verpflichtung seitens der Behörde, den Vermieter von der vorschriftswidrigen Abstellung eines E-Scooters zu verständigen, könne weder aus den Bestimmungen noch den Erläuterungen zur Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, in der geltenden Fassung, abgeleitet werden.
Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der er die ersatzlose Behebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte.
Die belangte Behörde nahm von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden unter Anschluss des Aktes zur Entscheidung vor, wobei sie für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran nicht verzichtete.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10.11.2025 und am 19.01.2026 in gegenständlichen Rechtsachen öffentliche mündliche Verhandlungen durch, zu welcher alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Zudem wurden die Meldungsleger der verfahrenseinleitenden Anzeigen geladen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2025 bzw. am 19.01.2026 zeugenschaftlich einvernommen. Soweit die Verhandlung am 19.01.2026 die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten betroffen hat, lautet das Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 auszugsweise wie folgt:
„Der Verhandlungsleiter gibt Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.
Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt:
Die Stadt Wien hat letzte Woche Mittwoch die mitbeteiligte Partei telefonisch aufgefordert, die Bestellung des Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten nochmals vorzunehmen, zumal die erfolgte Bestellung zuletzt vom 21.11.2025 (Beilage ./F zum Schriftsatz vom 09.12.2025) nach Ansicht der Stadt Wien aus verschiedenen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Nach Informationsstand des anwesenden Vertreters sei der Anruf von Frau Mag. G. erfolgt. Die F. GmbH habe daher den Schriftsatz vom 16.01.2026 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll) vorbereitet. Vor einer Übermittlung an die Stadt Wien, MA 65, müsse die F. GmbH jedoch noch die auf diesem Schriftsatz erforderlichen Unterschriften einholen. Der Schriftsatz sei der MA 65 aber bereits als Vorabexemplar übermittelt worden.
Der Vertreter der MA 67 gibt an, die MA 67 habe erst heute in der Verhandlung von dieser Aufforderung erfahren und könne daher dazu inhaltlich nichts sagen. Bis zum Schriftsatz des BF vom 09.12.2025 sei die MA 67 jedoch von der Wirksamkeit der Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten ausgegangen. Nunmehr hege sie aber auch gewisse Zweifel an der Wirksamkeit der bisherigen Bestellung.
[…]
Der BFV erklärt ausdrücklich, dass außer der vom VL angesprochenen Frage der Wirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten keine weiteren Fragen aus seiner Sicht offen seien. Insbesondere habe der BFV zu allen wesentlichen Fragen aus seiner Sicht bereits schriftlich oder in der Verhandlung Stellung genommen.
Auf Frage des VL erläutert der BehV, aus der Stellungnahme des BF vom 09.12.2025 würde nunmehr der Eindruck entstehen, als sei die Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten nicht durch die Geschäftsführer der GmbH, sondern durch die Prokuristin der GmbH erfolgt. Daraus würden sich für die Behörde Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung ergeben.
Der BFV verweist darauf, dass die Prokuristin von den Geschäftsführern beauftragt worden sei und die Bestellung daher aus seiner Sicht für die Geschäftsführer erfolgt und wirksam sei. Außerdem sei die Wirksamkeit der Bestellung von den Geschäftsführern nachfolgend 2-mal bekräftigt worden. Außerdem habe die Behörde gegen die Einstellung der Strafverfahren wegen Unwirksamkeit der Bestellung Amtsrevision an den VwGH erhoben.
Der VL hält dem BFV vor, dass die Prokuristin die Bestellung der verantwortlichen Beauftragten laut vorgelegtem Dokument in ihrer Funktion als Prokuristin und nicht in einer etwaigen Funktion als mündlich beauftragte und mündlich bevollmächtigte Vertreterin der Geschäftsführer unterfertigt habe.
Der BFV gibt dazu an, selbstverständlich habe die Prokuristin als Prokuristin gefertigt. Als solche sei sie ja allein vertretungsbefugt gemäß Firmenbuch, um die Gesellschaft vertreten zu können. Es sei auch zulässig, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer diesbezüglich Weisungen und Aufträge an die Prokuristin erteilen.
Der VL umreist folgendes Rechtsproblem:
Sachverhaltsmäßig scheint es so zu sein, dass die Prokuristin zwei unterschiedliche Vollmachts- und Vertretungsverhältnisse hatte. Das erste Vertretungsverhältnis betraf ihre Funktion als Prokuristin und bestand gegenüber der Gesellschaft als vertretene Person. Das zweite Vertretungsverhältnis sollte demnach mündlich (allenfalls konkludent) zwischen der Prokuristin als Vertreterin gemäß ABGB und den handelsrechtlichen Geschäftsführern als vertretene Personen erfolgen und die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten betreffen. Bei Vertretungshandlungen nach dem ABGB müsse man jedoch zum Ausdruck bringen, dass man als Vertreter einschreitet, und sich auf die Vollmacht berufen. Für den Verhandlungsleiter ist nicht ersichtlich, dass die Prokuristin zum Ausdruck gebracht hätte, als Bevollmächtigte für die handelsrechtlichen Geschäftsführer tätig werden zu wollen, und von den handelsrechtlichen Geschäftsführern bevollmächtigt worden zu sein, für die handelsrechtlichen Geschäftsführer, und nicht etwa für die GmbH, tätig werden zu wollen. Vielmehr hat die Prokuristin durch ihre Unterfertigung mit dem Zusatz p.p.a. ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie als Prokuristin tätig werden und damit die GmbH vertreten wolle.
Der BFV wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und eine allfällige andere rechtliche Sichtweise zu begründen.
Der BFV verweist darauf, dass der informierte Vertreter dem Bestellvorgang nunmehr nochmals darlegen könne. Der informierte Vertreter legt diesen wie folgt dar:
Der BF sei bis 28.06.2023 selbst auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen. Die beiden verbliebenen handelsrechtlichen Geschäftsführer seien für das internationale Geschäft zuständig und könnten sich aus Kapazitätsgründen nicht um die Abwicklung des gegenständlichen Auftrags in Wien kümmern.
Aus diesen Gründen sei man übereingekommen, dass der BF für die Abwicklung des gegenständlichen Auftrags in Wien zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden soll und dass die Prokuristin, als nach Firmenbuch Alleinvertretungsbefugte, dies durchführen solle. Die Prokuristin habe daher alle erforderlichen Schritte veranlasst. Sie habe dafür auch alle erforderlichen Vollmachten erhalten.
Der BFV gibt an, wenn man wissen wolle, auf welche Vollmachten sich die Prokuristin gestützt und berufen habe, dann müsse man sie dazu befragen. Es sei aber üblich, dass man sich, wenn man Prokurist sei, auf die Prokura berufe und als Prokuristin zeichne. Dies schließe aber nicht aus, dass man sich auch auf andere Vollmachten stütze. Frau H. sei keine Juristin und es könne daher von ihr nicht verlangt werden, rechtlich zwischen derartigen unterschiedlichen Vertretungs- und Vollmachtverhältnissen zu differenzieren.
[…]
Der BHV hält zum Vorbringen des informierten Vertreters fest, aus diesem würde hervorgehen, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten im Rahmen eines Gesamtpakets erfolgt sei. Dies lege nahe, dass im Zuge des Bestellvorganges nicht zwischen unterschiedlichen Vollmachtverhältnissen und unterschiedlichen vertretenen Personen differenziert worden sei. Daraus sei zu schließen, dass diese Handlungen jeweils in Vertretung der Firma F. GmbH erfolgt wären.
Der VHL erörtert folgendes weiteres Rechtsproblem:
Kommt man zu dem Zwischenergebnis, dass die ursprüngliche Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam gewesen ist, weil die Prokuristin als Vertreterin der GmbH gefertigt und damit lediglich die GmbH, nicht aber die handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten habe, so stellt sich die weitere Frage, ob eine solche unwirksame Vertretung dadurch heilen kann, dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer später zweimal die Wirksamkeit der Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten bekräftigt haben.
Der BFV führt dazu aus, spätestens mit den beiden Stellungnahmen der F. GmbH vom 26.11.2024 und vom 17.12.2024 seien aus Sicht des BF und der GmbH alle Anforderungen an eine wirksame Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten erfüllt. Gegenständlich seien nur Tatzeiträume nach dem 17.12.2024 angelastet, weshalb es ausreiche, wenn die Bestellung ab dem 17.12.2024 wirksam sei.
Der BFV gibt weiters an, wenn das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Bestellung durch die Prokuristin den handelsrechtlichen Geschäftsführern nicht als Vertretungshandlung zugerechnet werden könne, dann sei spätestens mit 17.12.2024 eine wirksame Bestellung erfolgt.
Der BHV hält dem entgegen, die beiden Schreiben vom 26.11.2024 und 17.12.2024 seien lediglich Konkretisierungen einer vermeintlich bereits erfolgten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die beiden Schreiben könnten daher nicht für sich als Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten gesehen werden.
Die BHV bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob in den beiden Konkretisierungen jeweils ein wirksamer Bestellvorgang gesehen werden könne, im Erkenntnis vom 13.10.2025 VGW-031/032/15259/2025-2, auseinandergesetzt. Die BHV berufe sich dabei auf die Seiten 8 bis 10 des Erkenntnisses.
Der BFV hält dem entgegen, dass die gleiche Rechtsfrage im Erkenntnis vom 31.12.2025, VGW-031/024/11540/2025 (ua) gegenteilig beurteilt worden sei. Der BFV berufe sich dabei unter anderem auf Seite 4, zweiter Absatz.
Die BHV ergänzt, laut einer internen Statistik der Behörde sei es bisher im Beschwerdeverfahren in dieser Angelegenheit überwiegend zu Einstellungen des Strafverfahrens gekommen, weil die Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten überwiegend als ungültig beurteilt worden sei. Laut Kenntnisstand der BHV werden derzeit von der Behörde 77 Behebungen und Einstellungen gegenüber 35 Bestätigungen gezählt (gezählt wurden dabei nur die Strafverfahren mit angelasteter Tatzeit ab Dezember 2024)
Der BHV bringt zur Beilage ./F der Stellungnahme des BF vom 09.12.2025 vor: Diese Beilage sei so formuliert, dass sich daraus eine rückwirkende Bestellung ab Juli 2023 ergeben sollte. Offenbar sei eine Neubestellung gemeint, die rückwirkend formuliert sei, für eine Neubestellung würden aber die Unterschriften, die Signatur und das Datum der Bestellung fehlen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass diese offenbar intendierte Bestellung nicht der Behörde übermittelt, sondern dem Gericht vorgelegt worden sei. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unter anderem auch bereits aus dem Grund für rechtsunwirksam erklärt hat, weil der Nachweis der Bestellung nicht der Behörde, sondern der Mobilitätsagentur übermittelt worden sei.
Der informierte Vertreter bringt dazu vor, der F. GmbH sei von der MA 65 mit Schreiben vom 05.11.2025 aufgetragen worden, die nachweisliche Bestellung des BF zum verantwortlichen Beauftragten mit entsprechendem klar abgegrenztem Zuständigkeitsbereich und Anordnungsbefugnis rückwirkend ab 10.07.2023 vorzunehmen. Auf Grund des Ersuchens der MA 65 habe die Bestellung daher mit dieser Rückwirkung erfolgt. Die Bestellung wurde vom Geschäftsführer Herrn I. als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer unterschrieben. Herr J., das ist der andere Geschäftsführer, hat nicht unterschrieben. Die unterschriebene Bestellung sei am 24.11.2025 der MA 65 und nachrichtlich auch der MA 67 übermittelt worden.
Die Vertreterin der MA 67 leitet das Schreiben weiter (Beilage ./4). Aus diesem ist ersichtlich, dass die Bestellung von Herrn I. und dem BF unterfertigt wurde.
Der VHL fragt den informierten Vertreter, woraus der informierte Vertreter entnehme, dass die Alleinvertretungsbefugnis des GF I. diesen bevollmächtige, den anderen GF, Herrn J., ad personum und nicht etwa nur die Gesellschaft zu vertreten.
Der informierte Vertreter gibt an, er erachte die Unterfertigung durch den alleinvertretungsbefugten GF für ausreichend.
Der BFV gibt an, die Stadt Wien habe die Unterfertigung lediglich durch einen GF als nicht ausreichend erachtet und aus diesem Grund werde nunmehr eine Bestellung nachgereicht, die von beiden handelsrechtlichen GF unterfertigt ist. Außerdem sei vorgesehen gewesen, dass das ursprüngliche Dokument von beiden handelsrechtlichen GF unterfertigt werde, was auf Grund einer zeitlichen Unpässlichkeit des einen GF dann nicht erfolgt sei. Die Stadt Wien habe nämlich eine Abgabefrist gesetzt, innerhalb derer die zweite Unterschrift nicht hätte eingeholt werden können.
Die BHV ergänzt, dass bereits am 24.11.2025 eine Bestellung vorgelegt worden sei, die nur von Herrn I. als GF unterfertigt worden sei. Die Zeit habe nach Ansicht der BHV ausgereicht, um die Unterschriften beider GF einzuholen. Weiters werde bestritten, dass die Stadt Wien verlangt habe, die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten rückwirkend vorzunehmen. Verlangt worden sei lediglich, dass die Anordnungsbefugnis und der Zuständigkeitsbereich mit Rückwirkung ab 10.07.2023 nachzuweisen sind.
Zeugeneinvernahme:
Zeugin: Frau K. H.
Prokuristin der F. GmbH
[…]
Die Zeugin gibt auf Befragen des Verhandlungsleiters Folgendes an:
Im Sommer 2022 haben wir entschieden, dass der Markt in Wien sowie in Österreich für uns interessant ist. Wir haben uns daher im Dezember 2022 / Jänner 2023 für die Ausschreibung des Wiener Auftrags beworben.
Ich war und bin in der Schweiz angestellt und wurde anlässlich der Erteilung des Zuschlags an unser Unternehmen beauftragt, die Expansion des Unternehmens nach Wien und nach Österreich zu leiten. Wir haben aus Anlass des Zuschlags unsere Organisation neu aufgesetzt. Ich wurde beauftragt, die Geschäfte vor Ort zu führen.
Auf die Frage, wer mich beauftragt hat, gebe ich an, das unter anderem die beiden handelsrechtlichen GF, aber auch mein unmittelbarer Vorgesetzter, der selbst nicht Geschäftsführer ist, waren.
Ich habe von den beiden handelsrechtlichen GF den Auftrag bekommen, die Organisation in Wien aufzustellen. Dabei war klar, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten zur beauftragten Aufstellung der Organisation dazugehört. Ich selbst bin nicht Juristin. Ich habe die Organisation als K. H. aufgestellt. Ich war zu diesem Zeitpunkt auch Prokuristin.
Auf die Frage, warum ich die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten mit dem Zusatz „ppa“ unterschrieben habe, gebe ich an:
In der Schweiz bin ich als handelsrechtliche Geschäftsführung eingetragen und unterschreibe daher ohne Zusatz. In Österreich bin ich nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern Prokuristin. Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich bei Unterschriften für Österreich mit dem Zusatz „ppa“ unterschreiben muss. Wenn ich die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten, ohne den Zusatz „ppa“ zu unterschreiben gehabt haben sollte, so gebe ich an, dass ich lediglich danach differenziert habe, ob ich für einen Geschäftsfall in der Schweiz oder für einen Geschäftsfall in Österreich unterschreibe. Ich habe den Zusatz „ppa“ daher wie ein Formerfordernis als meine Unterschriftenrolle in Österreich gehandhabt.
Ich gebe aber an, dass mein Aufgabenbereich in Österreich und in der Schweiz inhaltlich insoweit ident sind, als ich die Organisation und die Abwicklung der Geschäfte für Österreich aufzusetzen hatte.
Der VHL legt der Zeugin dar, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ein Vorgang ist, welcher durch die handelsrechtlichen GF (Herrn L. J. und M. I.) erfolgt. Der VHL fragt die Zeugin daher, inwieweit sie als Vertreterin des Herrn J. und des Herrn I. einschreiten wollte.
Die Zeugin gibt dazu an, als Countrymanagerin sei sie beauftragt und verantwortlich gewesen, den Geschäftsbetrieb für Österreich aufzusetzen. Da die Geschäftsführer die jeweilige Landesssprache nicht sprechen und sich nicht um die Geschäfte vor Ort kümmern könnten, würde es auch dazugehören, die handelsrechtlichen GF so zu vertreten, dass diese durch den verantwortlichen Beauftragten entlastet werden.
Keine Fragen durch den BFV.
Über Befragung durch die BHV:
Frage: Sind die Geschäftsführer Herr I. und Herr J. auf sie zugegangen und haben sie ersucht, für sie Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen?
Antwort: Es hat ein Online-Meeting gegeben, an dem die beiden GF oder zumindest Herr I. sowie ich teilgenommen haben. Es haben auch weitere Personen an diesem Meeting teilgenommen. Herr J. ist als CEO nicht bei jedem Termin auf Länderbasis dabei, weshalb ich nicht mehr sicher angeben kann, ob Herr J. bei diesem Meeting dabei gewesen ist.
Bei diesem Meeting wurde auch die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten besprochen. Dabei wurde insbesondere besprochen, ob wir Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten bestellen sollen oder für diese Funktion einen angestellten Mitarbeiter auswählen sollen. Die Entscheidung ist zu Gunsten von Herrn Mag. B. gefallen.
Es ist meine Aufgabe gewesen, die Bestellung des Herrn Mag. B. entsprechend dem Ergebnis dieses Online-Meetings umzusetzen.
Frage: Für wen haben sie Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt? Was haben sie Herrn Mag. B. anlässlich der Bestellung gesagt?
Antwort: Ich habe beim Bestellvorgang nicht danach differenziert, ob diese Bestellung jetzt für die Gesellschaft oder für die handelsrechtlichen GF erfolgen soll. Nach erfolgter Bestellung habe ich Herrn Mag. B. mitgeteilt, dass wir ihn zum verantwortlichen Beauftragten bestellt haben. Auch dabei habe ich nicht danach differenziert, ob diese Bestellung jetzt eine solche durch die Gesellschaft oder eine solche durch die handelsrechtlichen GF sein soll.
Die Expansion in neue Länder ist für uns ein wiederholter Vorgang. Für mich persönlich war die Expansion nach Österreich zwar die erste Expansion, die ich geleitet habe. Wir expandieren derzeit aber in eine Reihe anderer Staaten (die Zeugin nennt einige europäische Staaten).
Über Befragung durch den VHL:
Frage: Warum haben Sie in der Bestellungsurkunde anstatt mit „ppa“ nicht ausdrücklich für Herrn I. und für Herrn J. jeweils in dessen Vertretung unterschrieben? Eine solche Unterfertigung hätte zahlreiche Rechtsfragen, die in der Folge aufgetreten sind, obsolet gemacht, wenngleich allenfalls noch weitere Rechtsfragen offenbleiben könnten.
Antwort: Wenn ich damals gewusst hätte, was ich heute weiß, dann hätte ich sicherlich auf diese Weise unterschrieben. Eine solche Unterfertigung hätte auch unserer Intention vollkommen entsprochen. Ich habe aber diesen juristischen Formfragen damals nicht die Bedeutung beigemessen, die ich ihnen heute beimessen würde.
Die Zeugin wird um 13:22 Uhr entlassen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
[…]“
Sachverhalt
Bei den in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Fahrzeugen handelt es sich um elektrisch betriebene Klein- und Miniroller der haftungsbeteiligten Gesellschaft. Diese waren – wie nachfolgend konkretisiert - auf einem Gehsteig, dessen Breite weniger als 4 m betrug, bzw. auf einer öffentlichen Grünanlage abgestellt, und zwar
1) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 26.06.2025 von 13:24 Uhr bis 14:10 Uhr in 1130 Wien, Schweizertalstraße 25, bei einer Gehsteigbreite von 2,02 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen abgestellt. In der Zeitspanne von 13:24 Uhr bis 14:10 Uhr wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12985/2025).
2) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 06.06.2025 von 9:24 Uhr bis 9:50 Uhr in 1100 Wien, Bitterlichstraße 81, bei einer Gehsteigbreite von 2,03 m. Das angeführte Fahrzeug wurde an der angegebenen Stelle am Gehsteig im Nahebereich einer Bushaltestelle parallel zum Fahrbahnrand bzw. zur Bushaltestelle abgestellt. In der Zeitspanne von 9:24 Uhr bis 9:50 Uhr wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12753/2025).
3) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 13.06.2025 von 12:49 Uhr bis 13:06 Uhr in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 81, bei einer Gehsteigbreite von 3,24 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer auf einer Parkfläche nicht platzsparend abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das angeführte Fahrzeug – und somit zumindest von 12:49 Uhr bis 13:06 Uhr – schräg am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12757/2025).
4) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 30.06.2025 von 17:36 Uhr bis 17:52 Uhr in 1060 Wien, Webgasse 46, bei einer Gehsteigbreite von 2,56 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig parallel zum Parkstreifen abgestellt. In der Zeitspanne von 17:36 Uhr bis 17:52 Uhr wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12823/2025).
5) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 02.07.2025 von 20:40 Uhr bis 20:57 Uhr in 1220 Wien, Schlettergasse 26, bei einer Gehsteigbreite von 1,56 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer auf einem Parkstreifen abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug – und somit zumindest von 20:40 Uhr bis 20:57 Uhr – parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12826/2025).
6) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 13:04 Uhr bis 13:20 Uhr in 1130 Wien, Himmelhofgasse 40, bei einer Gehsteigbreite von 2,01 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig abgestellt. In der Zeitspanne von 13:04 Uhr bis 13:20 Uhr befand sich das angeführte Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt und wurde es weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12827/2025).
7) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 07.07.2025 von 20:31 Uhr bis 21:01 Uhr in 1100 Wien, Fernkorngasse 37, bei einer Gehsteigbreite von 2,39 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer nicht platzsparend auf einem Parkraum abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch am Gehsteig und war dieses zumindest von 20:31 Uhr bis 21:01 Uhr parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12829/2025).
8) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 26.06.2025 von 09:19 Uhr bis 09:41 Uhr in Wien, Lemböckgasse 66, bei einer Gehsteigbreite von 2,93 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle am Gehsteig abgestellt. In der Zeitspanne von 09:19 Uhr bis 09:41 Uhr befand sich das angeführte Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand bzw. Parkstreifen am Gehsteig abgestellt und wurde es weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12901/2025).
9) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 16:04 Uhr bis 21:14 Uhr in 1200 Wien, Brigittenauer Lände, nächst ONr. 146, nächst Döblinger Steg, bei einer Gehsteigbreite von 3,27 m. Das angeführte Fahrzeug wurde vom Endnutzer an der angegebenen Stelle parallel am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12916/2025).
10) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 12:45 Uhr bis 13:16 Uhr in 1130 Wien, Promenadeweg, Kreuzung Hanschweg, auf einer öffentlichen Grünanlage. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer um 8:42 Uhr außerhalb einer Grünfläche parallel zur Fahrbahn am Fahrbahnrand auf einem Schotterweg abgestellt. Bei der Erstbegehung durch die Meldungslegerin befand sich das angeführte Fahrzeug – und somit zumindest von 12:45 Uhr bis 13:16 Uhr – auf einer Grünfläche abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12918/2025).
11) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 04.07.2025 von 17:17 Uhr bis 18:11 Uhr in 1100 Wien, Fontanastraße 3, bei einer Gehsteigbreite von 2,14 m. Das angeführte Fahrzeug wurde zunächst vom Endnutzer auf einem Parkraum ordnungsgemäß abgestellt. Bei der Erstbegehung durch den Meldungsleger befand sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch am Gehsteig und war dieses zumindest von 17:17 Uhr bis 18:11 Uhr parallel zum Parkstreifen am Gehsteig abgestellt. In dieser Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12921/2025).
12) der stationslos elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit der Nr. ... (A) am 03.07.2025 von 16:22 Uhr bis 16:46 Uhr in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße bei Baum 2039, auf einer öffentlichen Grünanlage. Das angeführte Fahrzeug wurde auf einer öffentlichen Grünfläche im Nahebereich von Baum 2039 abgestellt. In der angegebenen Zeitspanne wurde das angeführte Fahrzeug weder von der haftungsbeteiligten Gesellschaft noch von sonst jemand entfernt bzw. für die ordnungsgemäße Abstellung gesorgt, obwohl dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar gewesen wäre (VGW-031/077/12987/2025).
Der Beschwerdeführer war bis 28.06.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss dieses Datums wurde er mit sofortiger Wirkung in seiner Funktion abberufen. Die Abberufung wurde am 20.07.2023 im Firmenbuch eingetragen. Seither hat der Beschwerdeführer keine organschaftliche Funktion innerhalb der haftungsbeteiligten Gesellschaft mehr inne und ist bei dieser auch nicht als Arbeitnehmer beschäftigt. Er steht aber in einem Auftragsverhältnis als externer Berater der haftungsbeteiligten Gesellschaft.
Zur Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten:
Nach Erhalt der Konzession zur Bereitstellung / Vermietung stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder wurde K. H. von den Geschäftsführern N. J. und M. I. und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, der selbst nicht als Geschäftsführer der F. GmbH tätig ist, damit beauftragt, die Expansion des Unternehmens nach Wien zu leiten. In einem Online-Meeting zwischen der Prokuristin und zumindest einem der Geschäftsführer, Herrn M. I., wurden interne Gespräche geführt, welche organisatorischen und administrativen Handlungen zur korrekten Umsetzung des Dienstleistungskonzessionsvertrages erforderlich sind. Das Ergebnis bestand darin, dass die Prokuristin alle erforderlichen Handlungen zur Erfüllung des Vertrages zu setzen hatte. Das beinhaltete auch die Benennung eines verantwortlich Beauftragten, wie es im Dienstleistungskonzessionsvertrag der F. GmbH und der Stadt Wien unter Punkt 7 (1) Z 5 festgelegt ist.
In einem Schreiben der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die Mobilitätsagentur Wien GmbH vom 10.07.2023 mit dem Betreff "Mitteilung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 7 Abs. 1 Dienstleistungskonzessionsvertrag" wird angeführt, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft den Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestimmt. Dieses Schreiben ist "p.p.a." von K. H. als "Regional General Manager Österreich" der haftungsbeteiligten Gesellschaft gezeichnet. K. H. vertritt die haftungsbeteiligte Gesellschaft seit 28.06.2023 als Prokuristin. Neben der Benennung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten befindet sich in dem Schreiben vom 10.07.2023 auch die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Die Prokuristin K. H. hatte in ihrer Position unterschiedliche Vollmachts- und Vertretungsverhältnisse inne. Einerseits bestand ein Vertretungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft und andererseits führte sie auch Vertretungshandlungen für die handelsrechtlichen Geschäftsführer aus. Die Prokuristin zeichnete in Österreich in beiden Fällen mit dem Zusatz p.p.a. und differenzierte nicht, für welches Vertretungsverhältnis sie tätig wurde. Bei der Bestellung des Herrn Mag. B. wurde von der Prokuristin nicht danach differenziert, ob die Bestellung eine durch die Gesellschaft oder eine durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer sein soll.
Mit Stellungnahme der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die belangte Behörde vom 26.11.2024 verwies die haftungsbeteiligte Gesellschaft auf das Schreiben vom 10.07.2023 und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2023 als verantwortlich Beauftragter im Sinne des VStG bekannt gemacht worden war. Dem Beschwerdeführer sei zudem mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 4 VStG ein klar abgegrenzter Verantwortungsbereich zugewiesen worden. Die sachliche Zuständigkeit betreffe die Einhaltung des Dienstleistungskonzessionsvertrages bzw. die Einhaltung der Verordnung der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller in der geltenden Fassung sowie allfällige Begleitbestimmungen. Der räumliche Zuständigkeitsbereich wurde mit dem gesamten Bundesgebiet, insbesondere dem vertragsgegenständlichen Gebiet gemäß Dienstleistungskonzessionsvertrag bzw. Wien, abgesteckt. Die Anordnungsbefugnis und somit die Verantwortlichkeit des Herrn Mag. B. gemäß § 9 Abs. 4 VStG für die Einhaltung der Verordnung der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller in Wien sei bereits ab dem 10.07.2023 aufrecht und habe ab diesem Zeitpunkt für den gesamten Bestellungszeitraum ununterbrochen gegolten bzw. gelte weiterhin und unbefristet. Diese Stellungnahme ist von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der haftungsbeteiligten Gesellschaft, N. J. und M. I., sowie vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
In einer weiteren Stellungnahme der haftungsbeteiligten Gesellschaft an die belangte Behörde vom 17.12.2024 wird wie folgt ausgeführt:
"[Dem Beschwerdeführer] wurde am 10.07.2023 eine entsprechend[e] Anordnungsbefugnis durch die [haftungsbeteiligte Gesellschaft] zugewiesen. Demnach verfügt [der Beschwerdeführer] über umfassende Leitungs- Weisungs- und Anordnungsbefugnisse im, bereits am 26.11.2024 übermittelten, Stellungnahme ausführlich erörterten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich.
[Der Beschwerdeführer] ist für sämtliche Geschäftsbereiche im Hinblick auf die rechtskonforme Verwendung und Vermietung sowie Logistik und Standortmanagement von E-Scootern im gesamten Bundesgebiet, insbesondere im vertragsgegenständlichen Gebiet gemäß Dienstleistungskonzessionsvertrag verantwortlich. Folglich wurde ihm die einhergehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zur Einhaltung der Verordnung der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller in der geltenden Fassung übertragen. Konkret ist [der Beschwerdeführer] für das Management von Transport, Verteilung, Rückholung und Wartung der E-Scooter leitend verantwortlich. Seine Rolle ist davon geprägt den Betrieb im Bezug auf E-Scooter effizient zu gestalten.
Als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 4 VStG ist [der Beschwerdeführer] befugt eigenverantwortlich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Handlungen und Dienstanweisungen zu setzen. Ihm unterstehen eine Vielzahl von Mitarbeitern im Bereich der Logistik und Standortmanagement der E-Scooter. Beispielsweise obliegt es ihm, entsprechende Dienstanweisungen betreffend der Aufstellung und Ab- und Rückholung von E- Scooter zu erteilen. Sein Einfluss auf die [haftungsbeteiligte Gesellschaft] ist ableitbar aus seinem weisungsfreien und letztverantwortlichen Agieren in sämtlichen Geschäftsbereichen bezüglich der Vermietung von E-Scootern, insbesondere im Bereich der Logistik und Standortmanagement im sachlichen und örtlichen beschriebenen Zuständigkeitsbereich. [Der Beschwerdeführer] war über einen längeren Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der [haftungsbeteiligten Gesellschaft], dies verdeutlicht zudem seine ausübende Einflussnahme und wichtige Rolle innerhalb der betrieblichen Organisationsstruktur.
Demnach ist [der Beschwerdeführer] mit ausreichender Anordnungs- und Dispositionsbefugnis ausgestattet, um die Einhaltung des Dienstleistungskonzessionsvertrages bzw. die Einhaltung der gegenständlichen ortspolizeilichen Verordnung in der geltenden Fassung sowie allfällige Begleitbestimmungen zu gewährleisten und sicherzustellen.
Diese Anordnungsbefugnis und somit Verantwortlichkeit des [Beschwerdeführers] in ihrer dargelegten Ausgestaltung hat ab dem 10.07.2023 für den gesamten Bestellungszeitraum ununterbrochen gegolten bzw gilt natürlich weiterhin und ist
unbefristet."
Diese Stellungnahme vom 17.12.2024 ist von den handelsrechtlichen Geschäftsführern der haftungsbeteiligten Gesellschaft, N. J. und M. I., sowie vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
Die genannte Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers enthält die ausdrückliche Anordnungs- und Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers gegenüber allen Mitarbeitenden und externen Leistungserbringern von F. GmbH, die Aufgaben im Rahmen des Betriebs der E-Scooter-Flotte in Wien erfüllen. Dies umfasst insbesondere die Befugnis, Dienstanweisungen zu erteilen, die Befugnis, betriebliche Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften anzuordnen, die Befugnis, Ordner, Rebalancing- und Operations-Teams fachlich anzuweisen und die Befugnis, interne Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der E-ScooterVO umzusetzen. Diese Befugnisse ergeben sich aus der internen Organisationsstruktur der haftungsbeteiligten Gesellschaft und sind Inhalt des bestehenden Geschäftsverhältnisses zwischen der haftungsbeteiligten Gesellschaft und dem verantwortlich Beauftragten.
Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von von 2.800,- Euro, 14 mal pro Jahr, hat ein Vermögen in der Höhe von 450.000,- Euro und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.
Der Beschwerdeführer weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen betreffend der E-Scooter-Verordnung auf.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in den mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2025 und 19.01.2026 aufgenommenen Beweise.
Tatörtlichkeit und Tatzeit ergeben sich aus den jeweiligen Anzeigen. Der jeweilige Kontrollzeitraum, aus der die beiden Kontrollzeitpunkte der wahrnehmenden Beamten hervorgehen, gründen auf den jeweiligen Anzeigen und wurden von den wahrnehmenden Beamten in den Zeugenvernehmungen in den mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2025 und 19.01.2026 glaubhaft bestätigt.
Dass der Gehsteig jeweils weniger als vier Meter breit ist, ist auf den der jeweiligen Anzeige beigeschlossenen Fotos deutlich erkennbar und stützt sich darüber hinaus auf in den Verwaltungsakten einliegende Messung via „Stadtplan Wien Kapazunder“. Die Zeugen haben zudem glaubhaft dargelegt, wie die Messung bzw. Einschätzung erfolgt und ab wann eine Anzeige gelegt wird, sodass eine geringere Gehsteigbreite als vier Meter festgestellt werden konnte. Angesichts dessen erweist sich das erstmalige Bestreiten dieses Umstandes in der Beschwerde als unsubstantiiert.
Im Detail ist dazu ergänzend festzuhalten, dass sich die Feststellungen zur Abstellung der Fahrzeuge zu 1) und 2) und zum Verbleib der Fahrzeuge an der Stelle der Wahrnehmung zum Zeitpunkt der Erstbegehung aus den Angaben der zeugenschaftlichen Meldungsleger der Anzeige zu VGW-031/077/12985/2025 und zu VGW-031/077/12753/2025 unzweifelhaft ergeben. Die Gehsteigbreite ergibt sich aus dem Akt einliegenden Messung via „Stadtplan Wien Kapazunder“. Auch wenn der als Zeuge einvernommene Meldungsleger (zu VGW-031/077/12753/2025) angibt, dass die Gehsteigbreite nur geschätzt wird und anschließend nicht verifiziert werde, so widerspricht dies der dem Akt einliegenden Messung und gibt er selbst zu nach der Anzeigenlegung mit der Sache nicht mehr befasst zu sein.
Ad 3) Die Umstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten End-Ride-Foto, das als Beilage ./6 zum Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2025 zum Akt genommen wurde. Die Endposition des Fahrzeuges ergibt sich aus der Anzeige samt Foto des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12757/2025.
Ad 4) Dass das angeführte Fahrzeug zumindest 15 Minuten an der angegebenen Stelle in der angegebenen Position abgestellt war, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12823/2025, wenn er glaubhaft angibt, dass sich das angeführte Fahrzeug schon seit zumindest 17:36 Uhr in Sichtweite befunden hat und bis zur Anfertigung des Fotos mit Zeitstempel 17:38 Uhr auch nicht bewegt worden war.
Ad 5) Dass das angezeigte Fahrzeug von einer dritten Person umgestellt worden sein könnte, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten End-Ride-Foto, das als Beilage ./8 zum Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2025 zum Akt genommen wurde. Aus diesem Foto ist jedoch keine Fahrzeugnummer ersichtlich, sodass nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelt und dieses von einer dritten Person umgestellt worden war. Die Endposition des Fahrzeuges und die Zeitspanne der Abstellung in der festgestellten Position ergeben sich aus der glaubhaften Anzeige samt Foto des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12827/2025.
Ad 6) Dass das angeführte Fahrzeug zumindest 15 Minuten an der angegebenen Stelle in der angegebenen Position abgestellt war, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12827/2025. Er gibt glaubhaft an, dass sich das angeführte Fahrzeug schon seit zumindest 13:04 Uhr in Sichtweite befunden hat und bis zur Anfertigung des der Anzeige beiliegenden Fotos auch nicht bewegt worden war, da er sich immer in Sichtweite des angeführten Fahrzeuges aufgehalten hat.
Ad 7) Dass das angezeigte Fahrzeug von einer dritten Person umgestellt worden sein könnte, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten End-Ride-Foto, das als Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2025 zum Akt genommen wurde. Aus dem vom als Zeugen einvernommenen Meldungsleger der Anzeige zu VGW-031/077/12829/2025 in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025 vorgezeigten Fotomaterial ergibt sich jedoch zweifelsfrei die Position und die Zeitspanne des am Gehsteig abgestellten Fahrzeuges. Die Zeitstempel des Fotos der Erstbegehung und der Zweitbegehung stimmten mit dem angegeben Tatzeitraum in der Anzeige überein.
Ad 8) Die angeführte Zeitspanne ergibt sich aus den glaubhaften Erläuterungen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12901/2025 in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025. Dass das angeführte Fahrzeug in der wahrgenommenen Zeitspanne nicht bewegt worden war, ergibt sich aus der glaubhaften Angabe des Zeugen, wenn er ausführt das Fahrzeug in der geraden Lemböckgasse den gesamten Beobachtungszeitraum im Blick gehabt zu haben. Gründe an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen.
Ad 9) Dass das angeführte Fahrzeug im gesamten Zeitraum nicht oder nur geringfügig um wenige Zentimeter ortsverändert wurde, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12916/2025 in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025. Dass der Gehsteig an angegebener Stelle nicht mindestens 4 m breit ist, ergibt sich aus dem Akt einliegenden Messungen der belangten Behörde. Unberücksichtigt bleiben kann, dass der Anzeigenleger die Gehsteigbreite bei Anzeigenlegung nur schätzt, da die Gehsteigbreite dem glaubhaften Akteninhalt zufolge an der angegeben Stelle nicht mindestens 4 m, sondern lediglich 3,27 m betrug.
Ad 10) Dass das angezeigte Fahrzeug von einer dritten Person umgestellt worden sein könnte, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten End-Ride-Foto, das als Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 zum Akt genommen wurde. Das angezeigte Fahrzeug wurde zunächst parallel zur Fahrbahn auf einem Schotterweg abgestellt. Aus den glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben der Meldungslegerin der Anzeige zu VGW-031/077/12918/2025 in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2026 ergibt sich jedoch zweifelsfrei die Endposition und die Zeitspanne des auf einer Grünfläche abgestellten Fahrzeuges. Gründe an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen.
Ad 11) Dass das angezeigte Fahrzeug von einer dritten Person umgestellt worden sein könnte, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten End-Ride-Foto, das als Beilage ./9 zum Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2025 zum Akt genommen wurde. Aus den glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12921/2025 in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025 ergibt sich jedoch zweifelsfrei die Position und die Zeitspanne des am Gehsteig abgestellten Fahrzeuges. Da sich der Zeuge zu diesem Zeitpunkt noch in Einschulung befunden hat und von einem einschulenden Überwachungsorgan begleitet worden war, kann von einem (über)korrekten Vorgehen bei der Anzeige ausgegangen werden. Gründe an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen.
Ad 12) Dass das angeführte Fahrzeug zum angeführten Zeitraum auf der Grünfläche abgestellt worden war, ergibt sich aus der glaubhaften zeugenschaftlichen Angabe des Meldungslegers der Anzeige zu VGW-031/077/12987/2025 in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2025. Gründe, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, dass er im gesamten Beobachtungszeitraum das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Blick gehabt hat und eine Verwechslung bzw. ein Umstellen ausgeschlossen sei, sind nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführer und der Prokuristin gründen auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Firmenbuchsauszug (FN ...). Die Feststellung, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft mit 28.06.2023 endete, ergibt sich aus dem Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft.
Die Feststellungen zur Benennung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten gründen auf den Angaben der Zeugin H. in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2026. Aus ihren Angaben ergibt sich aus, dass sie als Prokuristin mit der Umsetzung betraut worden war. Zudem ist den Stellungnahmen der haftungsbeteiligten Gesellschaft vom 26.11.2024 und 17.12.2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden sollte. Die Zeugin hat den Ablauf des Markteintrittes der haftungsbeteiligten Gesellschaft glaubhaft und schlüssig geschildert, sodass ihre Aussagen den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den Stellungnahmen der haftungsbeteiligten Gesellschaft. Der Umfang der inhaltlichen Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus der internen Vereinbarung der haftungsbeteiligten Gesellschaft und des Beschwerdeführers (Beilage ./F Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.12.2025).
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Behördenakt und dem Gerichtsakt zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf den überreichten Schriftsätzen (Beilage ./C) des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2025, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind.
Rechtliche Erwägungen
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 19/2025, (E-ScooterVO), lauten:
„ Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich, jedoch spätestens nach 15 Minuten, entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6 . Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung ist wie folgt zu entnehmen (vgl. EB BT zu ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, 6):
„§ 4 Abs. 6 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der E-Scooter-Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich, jedoch spätestens nach 15 Minuten, zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der Verordnung abzustellen.
In den angefochtenen Straferkenntnissen mit den GZ ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es unterlassen das Fahrzeug in 16 Minuten oder mehr zu entfernen oder verordnungskonform abzustellen.
Bei den in den gegenständlichen Straferkenntnissen angeführten Fahrzeugen handelt es sich um elektrisch betriebene Klein- bzw. Miniroller iSd Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder.
Gemäß Abs. 6 leg cit idF ABl. 19/2025, welche zum jeweiligen Tatzeitpunkt Anwendung findet, hat es der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt zu verantworten, dass das Fahrzeug nicht unverzüglich, jedoch spätestens nach 15 Minuten entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen der E-Scooter-Verordnung konform abgestellt wurde. Aufgrund der festgestellten Zeitspanne kann von einem unverzüglichen Handeln iSd Abs. 6 leg cit keine Rede sein und wurden die Fahrzeuge auch nicht innerhalb von 15 Minuten entfernt. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte interne Kontrollsystem ist im gegenständlichen Fall nicht hinreichend geeignet, um dem entgegenzuwirken.
Zur Ortsveränderung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge durch eine dritte Person ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 6 E-Scooter-Verordnung hat die Vermieterin dafür Sorge zu tragen, dass unter anderem stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (im Folgenden: E-Scooter), die entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 abgestellt sind, unverzüglich, jedoch spätestens nach 15 Minuten, entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden. Die zitierte Bestimmung unterscheidet nicht, ob der E-Scooter vom letzten Mieter oder von einer dritten Person vorschriftswidrig abgestellt wurde. Die Verpflichtung des § 4 Abs. 6 E-Scooter-Verordnung greift daher auch dann, wenn der E-Scooter durch eine dritte Person umgestellt worden ist.
Auf der Verschuldensebene ist zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstellen der E-Scooter durch dritte Personen ergänzend Folgendes auszuführen:
Zum einen hat die Vermieterin zu erkennen, dass der E-Scooter nicht ordnungsgemäß abgestellt ist, wenn dies aus dem vom Mieter übermittelten Foto ersichtlich ist. Dies trifft in den Fällen VGW-031/077/12757/2025, VGW-031/077/12829/2025 und VGW-031/077/12918/2025 zu. In diesen Fällen war aus den vom jeweiligen Bieter ermittelten und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto ersichtlich, dass der E-Scooter auf einem Parkstreifen bzw. Schotterweg nicht platzsparend und daher vorschriftswidrig abgestellt war. Die Vermieterin hätte daher auch in diesem Fall einschreiten und den E-Scooter zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen gehabt. Wenn daher in diesen Fällen eine dritte Person den E-Scooter so umgestellt hat, dass er danach anstatt vorschriftswidrig auf einem Parkstreifen/einem Schotterweg vorschriftswidrig auf dem Gehsteig bzw. einer Grünfläche abgestellt war, hat sich dadurch am Erfordernis, dass die Vermieterin den E-Scooter entfernt oder ordnungsgemäß abstellt, nichts geändert. Der Hinweis des Beschwerdeführers durch das erfolgte Umstellen durch eine dritte Person geht daher auch auf der Verschuldensebene ins Leere.
Lediglich in den Fällen VGW-031/077/12921/2025 und – im Zweifel für den Beschwerdeführer – VGW-031/077/12918/2025 erschien das Abstellen des Klein- bzw. Minirollers durch den Mieter auf einer Parkfläche bzw. am Rand eines Schotterweges ordnungsgemäß. Das vom Mieter an die Vermieterin übermittelte Foto vom Abstellen des E-Scooters hat somit lediglich in diesen beiden Fällen keinen Anlass für die Vermieterin ergeben, den E-Scooter zu entfernen bzw. umzustellen.
Dazu ist jedoch auszuführen, dass sich die Vermieterin nicht alleinig auf die Auswertung der von den Mietern an sie übermittelten Fotos über die Abstellung der E-Scooter nach Beendigung des Mietverhältnisses beschränken darf, sondern darüber hinaus auch die Abstellung der E-Scooter insbesondere mittels GPS-Ortung zu überwachen hat. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ein vom Mieter ordnungsgemäß abgestellter E-Scooter nachträglich von einer dritten Person umgestellt worden ist, so vermag dies den Vermieter nicht zu exkulpieren.
Ergänzend sei ausgeführt, dass wenn in § 4 Abs. 6 der E-Scooter-VO anstatt von unverzüglich nunmehr von 15 Minuten die Rede ist, so erblickt das Verwaltungsgericht Wien darin nur eine Konkretisierung des Begriffs der Unverzüglichkeit, um eine zum Zweck der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit ausreichend klare Grenzziehung zu haben, was unter Unverzüglichkeit zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht Wien hegt keine Bedenken ob der Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität des § 4 Abs. 6 E-Scooter-Verordnung, idF ABl. 19/2025. Der Verordnungsgeber legt in den Erläuterungen nachvollziehbar dar, weshalb vor dem Hintergrund der (auch zahlenmäßig) erheblichen Beeinträchtigungen, die falsch abgestellte oder defekte E-Scooter auf den Fußgänger- und Radverkehr zeitigen, eine Frist von 15 Minuten für die Wiederherstellung des gesetzes- bzw. verordnungskonformen Zustandes erforderlich und angemessen ist. Zudem wäre dem Verordnungsgeber vor dem Hintergrund des geschilderten ortspolizeilichen Missstandes auch nicht entgegenzutreten, wenn er ein gänzliches Verbot stationslos betriebener E-Scooter erlassen würde.
Zur ausreichenden Konkretisierung des Tatortes:
Gemäß § 44a Z 1 und Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 leg. cit.) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 leg. cit.) zu enthalten.
Die Umschreibung der Tat gemäß § 44a Z 1 VStG hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen. Andererseits dürfen bei der Angabe, der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 unterliegen. (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 (2023) § 44a Rz 2).
Wenn in den angefochtenen Straferkenntnissen die Straßennamen bzw. die Baumnummer als Tatort ausgewiesen ist, so genügt diese Bezeichnung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG an die Tatortumschreibung, da der Beschwerdeführer durch die Tatortumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (VwGH 26. Jänner 2000, 98/03/0089). Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Beschwerdeführer – zumindest fallweise – Fotos vom Tatort (End-Ride-Fotos) vorlegte. Dem Beschwerdeführer war daher in den konkreten Fällen bekannt, um welche Fahrzeuge und welche Straßen/Grünflächen es sich handelte.
Zur Bestellung des verantwortlich Beauftragten:
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
§ 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG regelt die Bestellung von "anderen Personen" – also von solchen Personen, die nicht statutarische Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs. 2 erster Satz VStG sind – als verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche; eine Bestellung für das gesamte Unternehmen ist diesfalls nicht möglich. Gemeint sind (grundsätzlich) Angestellte oder Prokuristen. Eine solche Bestellung ist durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen und führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des "bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs". Dementsprechend muss auch die Bestellungsvereinbarung eine klare Zuständigkeitsabgrenzung, die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und eine Anordnungsbefugnis umfassen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt an eine solche Bestellung daher hohe Anforderungen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 36 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).
Nach dessen ständiger Rechtsprechung ist es erforderlich, dass bereits die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Dies bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; 23.3.2016, Ra 2016/02/0002; 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, jeweils mwN).
Die Prokura ist eine Formalvollmacht iSd § 48 UGB. Diese ermächtigt gemäß § 49 Abs. 1 UGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.
Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 10.07.2023 von der Prokuristin der haftungsbeteiligten Gesellschaft unterzeichnet. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG kann aber nur durch die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG erfolgen, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ergibt. Eine Prokuristin kann damit zwar zu einer verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG bestellt werden, sie kann aber selbst keinen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzte Satz VStG bestellen, weil sie nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zählt (VwGH 21.10.2005, 2005/02/0191; 04.10.1996, 96/02/0274; 24.03.1994, 92/18/0176).
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Prokuristin nach interner Anordnung beauftragt, den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten gegenüber der Stadt Wien zu benennen. Eine solche Bestellung kann jedoch – wie ausgeführt – nicht durch die Prokuristin erfolgen und ist nach herrschender Meinung durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorzunehmen. Diese führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des "bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs".
Das Erfordernis, wonach alle Geschäftsführer gemeinsam die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten vorzunehmen haben, schließt nicht aus, dass sich die Geschäftsführer bei diesem Bestellvorgang vertreten lassen können. Insoweit wäre es denkbar, dass die Geschäftsführer jeweils eine dritte Person – welche mit der Prokuristin ident sein kann – beauftragen und bevollmächtigen, in ihrem Namen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Es würde in diesem Fall ebenfalls eine Bestellung durch die Geschäftsführer vorliegen, auch wenn die Geschäftsführer die Bestellung nicht höchstpersönlich, sondern durch einen Vertreter durchgeführt haben.
Einer solchen Deutung des Ablaufs der Bestellung des Herrn Mag. B. zum verantwortlichen Beauftragten steht aber bereits die Tatsache entgegen, dass die Prokuristin in ihrer Vertretungshandlung nicht differenzierte, inwieweit sie die Gesellschaft (als Prokuristin) und inwieweit sie deren Geschäftsführer (als bevollmächtigte Vertreterin im Sinne des ABGB) vertritt, und auch nicht erklärt hat, in Vertretung der Geschäftsführer zu handeln. Sie hat vielmehr ausdrücklich als Prokuristin der Gesellschaft gefertigt und damit in Außenwirkung erklärt, dass sie in Vertretung der Gesellschaft handelt. Ihr Tätigwerden kann somit bereits objektiv nicht als Handeln in Vertretung der Geschäftsführer verstanden werden.
Zudem konnte eine Bevollmächtigung der Prokuristin, für den Geschäftsführer einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, nur für den Geschäftsführer M. I. festgestellt werden, nicht aber für den Geschäftsführer N. J., zumal die Prokuristin Frau H. sich nicht erinnern konnte, dass auch der Geschäftsführer N. J. an der Online-Besprechung teilgenommen hätte, in der Frau H. beauftragt wurde, den Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Da es insoweit um ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen den jeweiligen Geschäftsführern als jeweils Vertretene und Frau H. als Vertreterin nach ABGB geht, haben die Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers M. I. (Vertretungsbefugnis gegenüber der Gesellschaft als Vertretene) und die Funktion von Frau H. als Prokuristin (ebenfalls eine Vertretungsbefugnis gegenüber der Gesellschaft) für die Frage einer etwaigen wirksamen Vertretung des Herrn N. J. bei der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten keine rechtliche Relevanz. Die angesprochenen Vollmachts- und Vertretungsverhältnisse betreffen insoweit unterschiedliche Personen, unterschiedliche Vollmachten und unterschiedliche Rechtsgrundlagen (unternehmensrechtliche Vertretungsbefugnisse jeweils gemäß UGB und FBG im Fall von handelsrechtlicher Geschäftsführung und Prokura auf der einen Seite, Bevollmächtigung- und Vertretungsverhältnisse nach ABGB auf der anderen Seite).
Gegenständlich wurde die Prokuristin somit bei der zunächst vermeintlichen Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten allein und in Vertretung der Gesellschaft tätig, sodass zunächst von keiner rechtswirksamen Bestellung des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten auszugehen war.
Mit Stellungnahmen vom 26.11.2024 und 17.12.2024 stellten die Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung, so auch des § 4 Abs. 6 leg cit, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
Die Geschäftsführer haben damit am 26.11.2024 und am 17.12.2024 klar und unmissverständlich erklärt, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ihnen rechtlich zugerechnet werden soll.
Die beiden zit. Stellungnahmen der Geschäftsführer bewirken nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien, dass damit der zuvor gegebene Mangel, wonach die Bestellung nicht durch die Geschäftsführer erfolgt ist, geheilt ist. Das Stellvertretungsrecht des ABGB kennt unterschiedliche Formen der Heilung von zunächst mangelhaften Stellvertretungen, darunter die nachträgliche Genehmigung durch den zunächst unwirksam Vertretenen. Dabei wird nicht verkannt, dass gegenständlich der Mangel in der Stellvertretung bereits darin gelegen ist, dass die Prokuristin bei der seinerzeitigen Bestellung gar nicht erklärt hat, in Vertretung der Geschäftsführer zu handeln, auch wenn sie von den Geschäftsführern den Auftrag und die Vollmacht gehabt hat, im Namen der Geschäftsführer zu handeln. Den beiden Schreiben der Geschäftsführer ist somit rechtlich die Bedeutung beizumessen, dass die zunächst unwirksame Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ab diesen Schreiben als Bestellung durch die Geschäftsführer gilt und damit der frühere Mangel, wonach die Bestellung nicht durch die Geschäftsführer erfolgt ist, entfallen ist.
Ergänzend sei ausgeführt, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten grundsätzlich formfrei erfolgen können; erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Das Vorliegen einer von dem zur Vertretung nach außen Berufenen unterfertigten Urkunde wird zum Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht verlangt (VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002). Fallkonkret geht aus den zitierten Stellungnahmen der eindeutige Wille der handelsrechtlichen Geschäftsführer den Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen hervor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist. Dies bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; 23.3.2016, Ra 2016/02/0002; 23.8.2024, Ra 2024/04/0326, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer zeichnete sowohl die Mitteilung zum verantwortlichen Beauftragten vom 10.07.2023 als auch die Stellungnahmen vom 26.11.2024 und 17.12.2024. Die Zustimmung des Beschwerdeführers liegt somit nachweislich vor.
Eine sachliche Einschränkung liegt dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung des Dienstleistungskonzessionsvertrages bzw. die Einhaltung der Verordnung der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller verantwortlich ist. Eine fehlende Konkretisierung des Zuständigkeitsbereiches und ein mangelnder Verweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen.
Ein verantwortlicher Beauftragter übernimmt die Verantwortung "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" einer juristischen Person (§ 9 VStG). Dafür sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG einzuhalten, d.h. der Verantwortliche hat etwa seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen und für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen zu erhalten. Sofern er mit der Übernahme der Verantwortung nicht mehr einverstanden ist, kann er diese zurücklegen und seine Zustimmung entziehen (VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276). Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0073 mwN).
In Zusammenschau mit dem oben Ausgeführten und dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass aus der Stellungnahme vom 17.12.2024 und der ergänzenden Ausführung (Beilage ./F) die Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers klar abzuleiten ist und es an dieser nicht mangelt.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand jeweils erfüllt.
Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht (VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020 mwN; 09.12.2019, Ra 2019/03/0123 mwN).
Ein Verschulden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte für ihn schuldbefreiende Wirkung (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 30.1.2019, Ra 2019/04/0010). Der Verwaltungsgerichtshof geht erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007). Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört auch, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der maßgebenden Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Zum wirksamen Kontrollsystem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er im Unternehmen der mitbeteiligten Partei ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem implementiert hätte. Alleine mit dem vorgebrachten Anfertigen von Lichtbildern des abgestellten E-Scooters durch dessen Mieter am Ende einer jeden Fahrt, die Kontrolle der Lichtbilder durch eine KI und ein GPS-System der Vermieterin und die allenfalls manuelle Ortsveränderung des E-Scooters durch einen Mitarbeiter der Vermieterin wird nicht hinreichend dargetan, inwiefern Letztere wirksam für die Einhaltung ihrer aus § 4 Abs. 6 der Verordnung resultierenden Verpflichtung Sorge trägt.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen stets anführt ein wirksames Kontrollsystem etabliert zu haben und den Nutzer anzuleiten, wo ein rechtskonformes Abstellen der E-Scooter möglich ist. Ein Kontrollsystem das die Nutzer dahingehend anleitet, wie die E-Scooter verordnungskonform und platzsparend abzustellen sind, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Wenn die Ansicht vertreten werden sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ein effektiveres Kontrollsystem einzurichten, weil es ihm an technischer Möglichkeit fehle, ist ihm Einlassungsfahrlässigkeit vorzuwerfen. Für die Erteilung der Konzession war erforderlich, dass die nicht ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge geortet und unverzüglich entfernt werden können. Die Bieter hatten dafür technisch und organisatorische Lösungen zu finden. Dass bereits aus vergaberechtlichen Gründen ein bestimmtes technisches System oder eine bestimmte organisatorische Lösung nicht vorgegeben werden konnte, um Bieter nicht zu diskriminieren, die mit anderen technischen Systemen oder anderen organisatorischen Lösungen arbeiten, ändert nichts daran, dass Bieter technische Systeme und organisatorische Lösungen aufweisen mussten, mit der die nicht ordnungsgemäß abgestellte E-Scooter unverzüglich orten und entfernen können. Wenn die haftungsbeteiligte Gesellschaft dazu technisch oder organisatorisch nicht in der Lage sein sollte, hätte sie sich um die Konzession erst gar nicht bewerben dürfen. Denn hat diese im Vergabeverfahren und vor Agieren am Markt dargetan, dass ihm bei Einsatz von ausreichenden Ressourcen die unverzügliche Entfernung der vorschriftswidrig abgestellten E-Scooter möglich sein wird.
Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Wenn der Beschwerdeführer die Verstöße bestreitet und vorbringt, dass die Behörde die streitgegenständlichen Fahrzeuge in den behaupteten Zeiträumen nicht mindestens zweimal kontrolliert hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Beweisverfahren eindeutig die zweimalige Kontrolle der Meldungsleger ergeben hat.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit idF ABl. 19/2025, welche zum jeweiligen Tatzeitpunkt Anwendung findet, ist ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die Gehsteigbreite max. 3,27 m betragen. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Messung der Gehsteigbreite unterblieben sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt klar ergibt, dass die jeweilige Gehsteigbreite jeweils zu gering ist und ist aus seinem Vorbringen zur unterbliebenen Messung der Gehsteigbreite nichts zu gewinnen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist auch dem Beschwerdevorbringen, die Verwaltungsübertretung sei nicht ausreichend konkretisiert, sodass nicht erkennbar sei, aufgrund welcher nachweisbaren Tatsache der behauptete Verstoß begangen wurde, nicht zu folgen. Der Sachverhalt ist eindeutig festgestellt und ist die Rechtsverletzung des § 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-Scooter-VO), ABl. 19/2025 ohne Zweifel gegeben.
Die Argumentation, dass es technisch unmöglich sei, die vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuge unverzüglich bzw. nunmehr innerhalb von 15 Minuten zu entfernen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer brachte weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren konkrete organisatorische oder technische Maßnahmen vor, die seine Behauptung, der Beschwerdeführer würde dafür Sorge tragen, dass die E-Scooter schnellstmöglich entfernt werden, stützen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass er keine Information zur vorschriftswidrigen Abstellung des E-Scooters erhalten habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass weder aus den Bestimmungen noch den Erläuterungen zur E-Scooter-Verordnung, in der geltenden Fassung, eine solche Verpflichtung seitens der Behörde abgeleitet werden kann.
Der Argumentation, er erfülle als Vermieter die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 E‑ScooterVO, wonach Mieterinnen und Mieter durch die Nutzungsbedingungen zur Einhaltung der gesetzlichen und in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen verpflichtet würden, da die Fahrzeuge ohne vorhergehende Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen nicht genützt werden könnten, ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit Maßnahmen getroffen wurden, die mit gutem Grund die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleisten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche konkreten Personen innerhalb der im Unternehmen bestehenden Weisungskette in systematischer Weise konkret zur Vornahme welcher spezifischen Maßnahmen zur unverzüglichen Herstellung des verordnungskonformen Zustandes verpflichtet waren. Wie ausgeführt werden die Nutzer lediglich dahingehend angeleitet, wo sie die E-Scooter abstellen können und nicht wie diese abzustellen sind.
Schließlich lässt sich die Annahme eines wirksamen Kontrollsystems nicht mit der Vielzahl rechtskräftiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wegen gleichgelagerter Übertretungen vereinbaren.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an.
Gemäß 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 hat der Magistrat das Recht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro zu ahnden. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700,- Euro nicht übersteigt. Gemäß § 7 E-Scooter-Verordnung begeht wer dem Verbot gemäß § 1 Abs. 1 E-Scooter-Verordnung zuwiderhandelt oder ein stationsloses Mietfahrrad oder einen stationslosen elektrisch betriebenen Klein- oder Miniroller ohne eine an der vorgesehenen Stelle (§ 3 Abs. 3) angebrachte amtliche Markierung im Sinne der §§ 3 und 4 zur Miete anbietet oder § 5 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung vorgesehenen Strafe.
Die angelastete Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Freihaltung bestimmter Straßenstellen sowie Grünflächen und damit auch das Interesse an der Vermeidung von möglichen Verkehrsbeeinträchtigungen bzw. der Freihaltung von Grünflächen. Dazu zählen insbesondere die geordnete Nutzung der Verkehrsflächen, die Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des örtlichen Verkehrs, die ungehinderte und sichere Verkehrsabwicklung sowie die Sicherstellung eines ästhetischen Stadtbildes. Nach dem erstinstanzlichen Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Die Klein- und Miniroller beeinträchtigen das öffentliche Interesse dahingehend gravierend, dass die Verkehrssicherheit – vor allem für Personen mit Sehbeeinträchtigung – gestört ist und das örtliche Stadtbild wesentlich beeinträchtigt ist. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wurde deshalb als überdurchschnittlich gewertet.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt, als nicht geringfügig bezeichnet werden. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, erschwerend sind über 400 einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten.
Die Behörde hat bei einem Strafrahmen von bis zu 700,- Euro nach § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung zu den Spruchpunkten 1) bis 12) Geldstrafen in Höhe von jeweils 50,- Euro verhängt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind die von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1) bis 12) festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen zu bewerten und kommt eine Reduktion der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nicht in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe aus. Ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes oder die geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 23 Stunden ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Final sei festgehalten, dass das Verwaltungsgericht Wien keine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität dieser Verordnungsbestimmungen der E-Scooter-Verordnung hegt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Gesetzwidrigkeit aus einer Analogie zu § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz ergebe, so ist dem nicht zu folgen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage ist auszuführen, dass E-Scooter weder über Kennzeichen noch über Zulassungsbesitzer iSd des Kraftfahrgesetzes verfügen, die Bestimmung nicht anwendbar ist und eine planwidrige Lücke, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht zu erkennen ist.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob durch die Konkretisierung der ursprünglich mangelhaften Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 4 VStG der Mangel heilt.
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