VwGH 96/02/0274

VwGH96/02/02744.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. April 1996, Zl. VwSen-280069/30/Kon/Fb, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (mitbeteiligte Partei: G in P), zu Recht erkannt:

Normen

HGB §48;
HGB §50;
VStG §9 Abs1;
HGB §48;
HGB §50;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. März 1995 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in ihrer Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der W. GesmbH einer Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. April 1996 Folge, behob das erwähnte Straferkenntnis und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 (erster Fall) VStG ein.

In der Begründung wurde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zlen. 92/18/0176, 0181, im wesentlichen ausgeführt, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten könne nicht durch einen Prokuristen erfolgen. Aus der im Akt erliegenden Kopie der Urkunde über die Bestellung des Mitbeteiligten zum verantwortlichen Beauftragten vom 23. Februar 1994 gehe aber hervor, daß die Bestellung nicht durch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der erwähnten GesmbH, sondern durch einen Prokuristen vorgenommen worden sei, was sich aus der Fertigungsklausel ergebe. Da sohin die Bestellung des Mitbeteiligten zum verantwortlichen Beauftragten "von Anfang an rechtsunwirksam" gewesen sei, treffe ihn für den Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wird die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die dem Arbeitsinspektorat vorliegende Urkunde vom 23. Februar 1994 sei nicht der Bestellungsakt selbst, sondern eine (bloße) Mitteilung der erwähnten GesmbH an das Arbeitsinspektorat. Aus dem Umstand, daß die nach § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 erfolgte Mitteilung an das Arbeitsinspektorat vom Prokuristen der Gesellschaft unterfertigt sei, könne aber nicht geschlossen werden, daß die Bestellung vom Prokuristen vorgenommen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet allerdings der belangten Behörde (vgl. die diesbezüglichen näheren Ausführungen in der Gegenschrift) bei, daß die Bestellung des Mitbeteiligten (samt Zustimmungsnachweis desselben) durch die dem Arbeitsinspektorat (vor dem Tatzeitpunkt) übermittelte Urkunde vom 23. Februar 1994 erfolgte und keine Anhaltspunkte für eine andere Vorgangsweise vorliegen:

Aus der erwähnten Urkunde vom 23. Februar 1994, die zwar an das Arbeitsinspektorat gerichtet ist, aber die Überschrift "Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem. § 23 Absatz 1 ArbIG" trägt und nicht nur die Zustimmungserklärung des Mitbeteiligten, sondern auch den Passus "Unterschrift des Auftraggebers" am Ende enthält, läßt sich - da auch der Inhalt der Urkunde in diese Richtung weist - mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, daß diese Urkunde den Bestellungsakt dokumentiert. Die belangte Behörde hatte daher auch keine Veranlassung, weitere Ermittlungen über einen anderen Bestellungsakt zu pflegen.

Da die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen hat (vgl. das von ihr zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zlen. 92/18/0176, 0181), daß die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen Prokuristen nicht rechtswirksam ist, weil dieser nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG gehört, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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