3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §12
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §14
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §15
3. COVID-19-NotMV idF BGBl. II 27/2021 §16
EpidemieG 1950 idF BGBl 23/2021 §15
EpidemieG 1950 idF BGBl 136/2020 §40 Abs2
COVID-19-VwBG §6 Abs1
COVID-19-VwBG §3 Abs1
AVG §34
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.086.3959.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 19.02.2021, GZ: MBA/…/2021, wegen Übertretung des § 12 Abs. 2 erster Satz iVm § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) iVm § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht
e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei klargestellt wird, dass sich die im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Rechtsvorschrift des § 40 Epidemiegesetz 1950 auf folgende Fassung bezieht:
§ 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,- Euro zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 19.2.2021 wurde dem Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Mit Schreiben vom 8.3.2021 erhob der BF Beschwerde und brachte u.a. vor, er sei beim Betreten des Ortes in Wien 1., Schottenring 16 am 31.1.2021 um 19:11 Uhr spazieren iS der 3. COVID-19-NotMV gewesen und zwar mit „Personen gem. Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung“ und nicht zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen. Er habe zu jedem Zeitpunkt gegenüber den Personen die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten den Abstand von mind. 2 m eingehalten. Er wisse nicht, was an seinem Einspruch nicht verstanden werde.
Am 25.3.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben.
Mit E-Mail vom 14.4.2021 teilte die Vertreterin des BF (BFV) mit, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zwei Zeugen stellig zu machen, welche ebenfalls bei der zur Last gelegten Tat anwesend gewesen seien. Dabei handle es sich um C. D. und E. F., beide wohnhaft in G.. Ferner werde der BF als Beweis dafür, dass die Abstandsregeln eingehalten wurden, zwei Videoaufzeichnungen vom 31.1.2021 vorlegen.
Am 6.5.2021 führte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) eine mündliche Verhandlung durch. Der BF erschien zur VH ohne Maske (Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2, Mund-Nasenschutz, Gesichtsvisier oder Ähnlichem). Auf Aufforderung dies zu erklären, wies er darauf hin, dass er über eine „Maskenbefreiung“ verfüge. Es erfolgte mit der BFV die Erörterung der Frage, ob der BF eine FFP2-Maske tragen müsse. Hierzu wurde ein ärztliches Attest von Dr. H. vorgelegt. Worunter der BF leide, konnte die BFV nicht angeben. Im Hinblick auf die mediale Bekanntheit von Dr. H. und seiner Atteste sowie zwei parlamentarische Anfragebeantwortungen der Justizministerin und des Gesundheitsministers wurde die BFV darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des Attests einer näheren Prüfung zu unterziehen ist. Die BFV erklärte, dass der BF nicht bereit sei für die Verhandlung eine Maske aufzusetzen. Die anwesenden C. D. und E. F. trugen ebenfalls keinen Mund-Nasenschutz oder Ähnliches und legten ebenfalls gleichlautende Atteste von Dr. H. vor. Die BFV gab an, dass der BF für dieses Attest von seinem Wohnort G. nach K. zu Dr. H. gefahren sei. Die BFV brachte vor, dass die Ausstellung des Attestes durch Dr. H. zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, wo er ärztlich noch tätig sein durfte, weshalb diesem Attest auch Glauben zu schenken sei. Beim BF und den beiden Zeugen habe eine persönliche Untersuchung durch den Arzt stattgefunden und zwar in dessen Ordination. Die Verhandlung wurde vertagt.
Mit Schreiben vom 13.5.2021 wurde die Ärztekammer zu Dr. H. befragt. Diese teilte mit Schreiben vom 19.5.2021 mit:
„Bezüglich der Frage der Gültigkeit bzw Akzeptanz der o.g. Atteste erfolgte eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieser inhaltlichen Abstimmung folgend müssen „Maskenbefreiungsatteste“ nicht akzeptiert werden, wenn begründete Zweifel an der rechtmäßigen Ausstellung bestehen. Im konkreten Fall ist der Österreichischen Ärztekammer aus Medienberichten, öffentlichen Auftritten und Äußerungen des Arztes auf sozialen Plattformen bekannt, dass der Großteil dieser Maskenbefreiungsatteste lediglich nach Zusendung persönlicher Daten per E-Mail ausgestellt wurden und keine persönliche Untersuchung erfolgte. Aufgrund des begründeten Verdachts, dass die von Dr. H. ausgestellten Atteste offenkundig unrichtig d.h. entgegen dem österreichischen Berufsrecht der Ärztinnen und Ärzte, nämlich ohne ärztliche Untersuchung, ausgestellt wurden, ist das Datum des Berufsverbots irrelevant für die Gültigkeit dieser Atteste.
Des Weiteren dürfen wir mitteilen, dass Dr. J. H. derzeit nicht in die Ärzteliste eingetragen und somit nicht berechtigt ist, den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben.“
Mit Schreiben vom 28.5.2021 nahm die BFV wie folgt Stellung:
„1) Das Tragen einer Maske ist dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Eine solche schränkt nämlich seine Vitalfunktion Atmen ein. Ferner ist das Tragen im Sinne der Psychohygiene traumatisierend.
Der Beschwerdeführer war aus diesem Grund bei Dr. J. H., welcher das dem Gericht vorliegende ärztliche Attest ausgestellt hat. Medizinische Unterlagen, welche zu dem Attest geführt haben besitzt der Beschwerdeführer selbst nicht. Diese befinden sich bei Dr. J. H.. Eine Kontaktaufnahme mit diesem war jedoch innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht möglich und ist auch fraglich ob dieser überhaupt noch Unterlagen besitzt. Aus den Medien weiß der Beschwerdeführer, dass scheinbar sämtliche medizinische Unterlagen des Dr. J. H. bei einer Hausdurchsuchung in der Ordination des Arztes von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind.
2) Zur Frage des Gerichtes, wer der Hausarzt des Beschwerdeführers ist, wird bekannt gegeben, dass er einen solchen im klassischen Sinn nicht hat. Er sucht dann einen Arzt auf, wenn dies notwendig ist und bindet sich dabei nicht an einen oder eine bestimmte.
3) Zur Frage, warum er wegen eines ärztlichen Attestes über 200 km weit fährt, gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er eben über keinen festen Hausarzt verfügt und sich deshalb je nach Situation eine adäquate medizinische Behandlung sucht.
4) Über die konkret von Dr. J. H. durchgeführten Untersuchungen möchte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, weil es sich dabei um seinen höchstpersönlichen Lebensbereich handelt und er hier seine Privatsphäre bzw. das zum behandelten Arzt aufgebaute Vertrauensverhältnis schützen will. Darüber hinaus könnte er auch gar nicht darüber Auskunft geben, welchen Sinn die Untersuchungen des Dr. J. H. genau gehabt haben, weil er selbst weder Arzt noch medizinischer Sachverständiger ist. Er kann daraus also keine Schlüsse ziehen.“
Mit Ladungen vom 31.5.2021 wurden der BF sowie die Zeugen C. D. und E. F. zur Verhandlung am 21.6.2021 geladen, wobei alle darauf hingewiesen wurden, dass die Atteste von Dr. H. nicht anerkannt werden sowie darauf, dass Atteste von einem zugelassenen Arzt stammen müssen und nicht älter als 3 Monate sein dürfen. In der Verhandlung sei ein entsprechender Mund-Nasenschutz zu tragen.
Der Verhandlung vom 21.6.2021 blieben der BF sowie die beiden Zeugen C. D. und E. F. (unentschuldigt) fern. Der Zeuge L. entschuldigte sich.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, sowie dem BFV diverse Internetquellen (insb. Zeitungsartikel, Facebook-Auftritt) zu Dr. H. vorgehalten. Der BFV brachte hinsichtlich der beiden übermittelten Videos, welche in der Verhandlung vorgeführt wurden, vor: Bei Video 1 sei C. D. bei Sekunde 9 zu sehen. Der BF nicht. Beim Video 2 sei keiner der drei Genannten zu sehen. Der BFV brachte vor, dass der BF, C. D. und E. F. beim Videodreh zusammengestanden seien, aber der Abstand zu den übrigen Teilnehmern eingehalten worden sei. Der BF habe zur Tatzeit am Tatort gegenüber allen den 2 m-Abstand eingehalten, außer zu E. F. und C. D.. Zu diesen beiden sei er zur Einhaltung des Abstandes nicht verpflichtet, weil diese beiden eine wichtige Bezugsperson des BF seien und sie sich mehrmals wöchentlich sehen würden. Die drei seien sehr enge Freunde. Sie seien nicht verwandt, aber befreundet.
Mit Ladungen vom 1.7.2021 wurden der BF sowie die Zeugen M. L., C. D. und E. F. (letztere beide wieder unter Hinweis auf Notwendigkeit aktueller Atteste) zur Verhandlung am 9.8.2021 geladen. C. D. und E. F. erhoben gegen die Ladung das Rechtsmittel der Beschwerde, welche durch die Beschlüsse des VGW vom 11.8.2021 als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Der Verhandlung vom 9.8.2021 blieben der BF sowie die beiden Zeugen C. D. und E. F. (unentschuldigt) fern.
Der BFV, welcher auch die Zeugen C. D. und E. F. in ihrem Beschwerdeverfahren betreffend deren Ladung vertrat, gab an: „Die beiden Zeugen wollen nicht kommen, da ihre Atteste nicht anerkannt werden. Aktuelle Atteste wollen sie nicht vorlegen, da sie bereits über ein gültiges von Dr. H. verfügen. Medizinische Unterlagen betreffend die beiden Zeugen, die es ihnen nicht ermöglichen, eine Maske/Gesichtsvisier zu tragen, können nicht vorgelegt werden. Die gesundheitlichen Probleme der beiden Zeugen können nicht bekannt gegeben werden.“ Der BFV brachte hinsichtlich der beiden Zeugen weiters vor, dass diese bei Dr. H. persönlich anwesend gewesen seien und er sich mit ihnen befasst habe. Welche konkreten Untersuchungen durchgeführt wurden, konnte nicht angegeben werden. Der Hausarzt der beiden Zeugen sei unbekannt. Auf Frage, weshalb die beiden Zeugen für das Attest eine derart weite Anfahrt in Kauf nahmen und ein Attest nicht von einem nahgelegenen Arzt anforderten, verwies der BFV auf in Österreich herrschenden freien Arztwahl.
Der Zeuge M. L. gab an:
„Der Vorfall ist mir noch in Erinnerung, allerdings kann ich mich an die konkrete Person nicht mehr erinnern.
An die Person des Herrn B., kann ich mich nicht erinnern. Dafür müsste ich sein Gesicht sehen, aber er ist heute nicht hier.
Ich war damals in der Bereitschaftseinheit. Über den Tag verteilt, waren diverse Demonstrationen. Wir fuhren dorthin wo wir gerade benötigt wurden. Am Abend gegen 19:00 Uhr sind wir dann zum Schottenring 16 gefahren. Dort dürfte eine große Menschentraube, eine Art Kundgebung, gewesen sein. Es waren auch schon viele andere Polizisten vor Ort. Unsere Aufgabe war, einzelne Personen, die sich nicht an die Auflagen hielten, herauszuholen. Wir haben dann meistens ca. 3 Personen gleichzeitig herausgeholt und sie befragt, ob sie zusammenwohnen. Gegenständlich war das jedoch hinfällig, da sehr viele Menschen nahe zusammenstanden. Es handelte sich um eine große Endkundgebung (offenbar das Ende des Demozuges). Unsere Aufgabe war es diese Personen anzuzeigen.
Die aktenkundige Anzeige stammt von mir. B. stand in einer Menschenmasse ohne Abstand. Zu wie vielen Personen er den Abstand nicht eingehalten hat, weiß ich heute nicht mehr. Ich habe im Formular dann angekreuzt „Mindestabstand 2 m nicht eingehalten, gegenüber haushaltsfremden Personen und nicht erlaubten Kontaktpersonen“. Soweit ich mich erinnere war das genau so. Gefragt ob es richtig ist, dass der BF den Mindestabstand von 2 m gegenüber nicht eingehalten hat: Soweit ich mich erinnere, ist das richtig. Nicht erfasst wurde allerdings zu welcher Person der Abstand nicht eingehalten wurde.
Gefragt woher ich dann wisse, dass der Abstand von 2 m gegenüber haushaltsfremden Personen bzw. nicht erlaubten Kontaktpersonen eingehalten wurde: Wir haben versucht zwei bis drei Leute, die beisammen standen, herauszuziehen. Diese wurden dann befragt, ob sie zusammen wohnen/zusammen gehören. Das wäre aber gegenständlich ohnehin hinfällig gewesen, da es eine große Ansammlung war und sehr viele Menschen nahe beieinander waren. Es wurde also zu mehreren Personen der Abstand nicht eingehalten. Es war eine große Bewegung. D.h. es gab durch mich eine Befragung der Person, die ich zur Seite genommen habe.
Gefragt, ob es möglich wäre, dass B. z.B. neben seiner bei ihm wohnenden Tochter gestanden ist, d.h. ob das alles hinterfragt wurde: Das wäre schon möglich. Wenn jemand bei einem Haushaltsangehörigen gestanden hätte, den Abstand aber zu weiteren nicht haushaltsangehörigen Personen nicht eingehalten hätte, hätten wir ihn trotzdem angezeigt.
Auf Nachfrage, ob also geprüft wurde, ob der Mindestabstand auch wirklich gegenüber einer Person, die haushaltsfremd ist bzw. für die Ausnahmen greifen, nicht eingehalten wurde: Das haben wir schon überprüft. Wenn zwei zusammen waren haben wir sie befragt in welchem Verhältnis sie zu einander stehen. Wenn ein solches Verhältnis bestanden hätte, hätten wir geschaut, ob zu anderen der 2 m Abstand nicht eingehalten wurde.
Laut dem Anzeigeformular wollte er meine Dienstnummer.
Gefragt, warum damals nicht erfasst wurde, gegenüber wem der Abstand nicht eingehalten wurde: Das war so der Auftrag.
Über Fragen des BFV gibt der Zeuge weiters an:
Der BF hat den Abstand nicht eingehalten, es war eine große Versammlung. Bei der großen Menschenansammlung waren alle dicht aneinander gedrängt.
Auf Vorhalt, dass es denkunmöglich ist, dass gegenüber allen Personen der Abstand nicht eingehalten wurde und Nachfrage zu wem konkret der Abstand nicht eingehalten wurde: An den konkreten Fall kann ich mich nicht erinnern. Wir haben aber immer gefragt, gehören sie zusammen, wohnen sie zusammen. Wir haben dann auch geschaut, ob sie nur zu zweit oder zu dritt standen, oder in einer großen Menschenmasse. Hätten sie zusammengewohnt, aber den Abstand zu 10 weiteren nicht eingehalten, hätten wir sie trotzdem angezeigt.
Auf Vorhalt der Aussage zur Zahl 4316/2021 (dort wurde nichts von einer Menschenmenge gesagt): Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall erinnern, wenn auch nicht an die konkrete Person. Im anderen Verfahren ging es um das gleiche und ich habe dort auch das gleiche erzählt.
Der BFV weist daraufhin, dass [es] laut Protokoll vom 15.06.2021 keine Menschenansammlung gegeben habe.
Auf Frage des BFV zu wem am 31.01.2021 um 19:11 Uhr der BF den Abstand konkret nicht eingehalten hat, sowie zu wievielen Personen: Das kann ich nicht mehr sagen. Es war eine große Bewegung.
Bei der Demonstration, um die es hier heute geht, waren mehrere 100 Leute. Der Platz dort war voller Leute. Das war eine Versammlung. Es gab so viele Demonstrationen, ob diese organisiert war, weiß ich nicht mehr. Die Polizei hatte Fahrzeuge mit Lautsprecher vor Ort und rief die Leute auf, dass die Versammlung aufgelöst und sie den Versammlungsort verlassen sollen.
Mit Zustimmung der Parteien wird das Verhandlungsprotokoll vom 15.06.2021 verlesen.
Der gegenständliche Vorfall war vor der Börse, Schottenring 16. Der BF war auch dort. Wir schauten welche Leute die Abstände massiv unterschritten.
Der BFV verweist auf ein vorgelegtes Video, welches dem Zeugen bereits vorgespielt wurde. Der Zeuge gibt dazu an: Auf dem Video war die Polizei nicht zu sehen und es ist auch nicht zu erkennen, ob dies vor oder nach der Amtshandlung war.
Der BFV bringt vor, dass sich der BF auf den Stiegen des Gebäudes der Börse aufgehalten hat und dass mit der Aussage des Zeugen nicht in Einklang zu bringen ist, dass er sich auf dem Vorplatz davor aufgehalten habe. Dazu wird auf die beiden vorgelegten Videos verwiesen. Diese wurden direkt an der besagten Stiege angefertigt. Bei der Stiege handelt es sich auch um Schottenring 16.
Auf Frage des BFV, ob es eine Einkesselung gab: Ich weiß nichts von einer Einkesselung […]. Es standen viele Polizeibeamten dort. Die Leute wurden zuerst immer aufgefordert die Örtlichkeit zu verlassen. Als ich dort war, gab es keine Einkesselung, ob es davor oder danach eine gab, weiß ich nicht.
Befragt vom Verhandlungsleiter: Es gab eine Demonstration. Mehrere 100 Teilnehmer, es waren zumindest sehr viele, der Platz war voll. Sie haben dort gegen die Corona-Maßnahmen demonstriert. Es gab Schilder und Ausrufe, es war leicht erkennbar, dass es gegen die Corona-Maßnahmen geht.
Ob sich der BF an der Demonstration beteiligte, weiß ich nicht mehr, ich weiß nicht, ob er etwas geschrien hat.
Aus unserer Sicht gab es dort keine zufälligen Passanten. Zumindest die Personen, die angezeigt wurden. Da ich mich an die Person nicht genau erinnern, kann ich jetzt dazu nichts Genaueres sagen.“
Der BFV begehrte die Einvernahme der Zeugen C. D. und E. F. zum Beweis dafür, dass es sich bei diesen beiden um einzelne wichtige Bezugspersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a. sublit. cc 3. Covid-Notmaßnahmenverordnung, BGBl 27/21, handelt.
Mit Schreiben des VGW vom 16.9.2021 wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe gegenüber C. D. und E. F. veranlasst. Weiters wurden der BF und die beiden Zeugen für die Verhandlung vom 9.11.2021 geladen.
Mit Schreiben vom 19.10.2021 teilte die MA 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst mit, dass der Zwangsstrafenbescheid an C. D. und E. F. zugestellt wurde und eine Zwangsstrafe idH von EUR 200,- vollstreckt werde.
An der Verhandlung vom 9.11.2021 nahmen der BF und die beiden Zeugen C. D. und E. F. nicht teil. Die drei Genannten befanden sich im Gerichtsgebäude unmittelbar vor der Sicherheitsschleuse, wurden jedoch durch das Sicherheitspersonal nicht in den weiteren Teil des Gerichtsgebäudes vorgelassen, da sie keinen Mund-Nasenschutz tragen wollten und lediglich über ein (altes) Attest von Dr. H. verfügen. Aufgrund einer Anordnung der Leitung des Verwaltungsgerichts werden am VGW jedoch Atteste von Dr. H. nicht anerkannt und ist durch das Sicherheitspersonal Personen, welche keine Maske tragen und sich lediglich auf ein derartiges Attest berufen, der Zutritt zum weiteren Gebäude zu verwehren. Seitens des Richters wurde mit den drei Personen kurz Rücksprache gehalten. Diese verfügten über kein aktuelles Attest und waren nicht bereit einen Mund-Nasenschutz zu tragen.
Die BFV wies in der Verhandlung darauf hin, dass die beiden Zeugen keine Maske tragen könnten, insofern sei die Aussage „Sie wollen sie nicht tragen“ unpräzise. Dr. H. meinte, allen drei Personen sei aus medizinischer Sicht das Tragen einer Maske nicht zumutbar. Ein aktuelles Attest liege nicht vor. Medizinische Unterlagen hätten die drei nicht mit. Deren Gesundheitszustand gehe auch niemanden etwas an. Wenn ein Arzt bei einer persönlichen Untersuchung feststelle, dass das Maskentragen unzumutbar sei, sei dem Glauben zu schenken. Den drei Personen sei es aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar eine Maske zu tragen. Die Zeugen wären auch nicht unter Verhängung von Zwangsstrafen bereit mit Maske oder aktuellem Attest vor Gericht auszusagen. Die beiden Zeugen hätten der BFV jedoch eine eidesstattliche Erklärung mitgegeben, welche hiermit vorlegt werde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der BF A. B. betrat am 31.1.2021 um 19:11 Uhr den Ort Wien 1., Schottenring 16, an welchem eine Versammlung gegen die Corona Maßnahmen stattfand. Der BF nahm an dieser Versammlung teil. Hierbei hat er gegenüber Personen die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, insb. gegenüber C. D. und E. F., den Abstand von mindestens 2 Metern nicht eingehalten.
Der BF ist in P., R. wohnhaft. C. D. und E. F. wohnen in G., S.-straße. Der BF und C. D. bzw E. F. sind nicht verwandt. Die drei Personen dürften in einem freundschaftlichen Verhältnis zu einander stehen; dass es sich bei C. D. und E. F. um für den BF wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, handelt, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und kann derartiges nicht festgestellt werden.
Dem BF wurde am 29.9.2020 und C. D. und E. F. wurden am 21.9.2020 von Dr. H., Arzt für „psychosomatische und psychotherapeutische Arbeits- und Allgemeinmedizin“, K., T.-Straße, ärztliche Atteste „lt. COVID-19-LV § 11 Abs. 3, 197. Verordnung vom 30.4.2020“ ausgestellt. Darin bestätigt Dr. H., „dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist“.
Der Großteil der Maskenbefreiungsatteste des Dr. H. wurde von ihm lediglich nach Zusendung persönlicher Daten per E-Mail ausgestellt, ohne dass eine persönliche Untersuchung erfolgte. Dr. H. ist nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen und ist seit 1.10.2020 nicht mehr berechtigt den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben. Er ist weder in Österreich noch im EWR zur selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigt.
Dr. H. trat in der Vergangenheit bei Anti-Corona-Veranstaltungen auf und ist in der „Corona-Leugner“ bzw „Corona-Maßnahmenkritiker“ Szene allgemein bekannt. Dr. H. tat öffentlich kund, Maskenbefreiungsatteste auszustellen. Medienberichten zufolge, stellte er mehrere hundert Atteste in der Woche aus. Dr. H. erachtet Masken (Mund-Nasenschutz) als psychisch extrem traumatisierend und gesundheitsschädlich, Masken seien „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend“.
In der Verhandlung vom 21.6.2021 wurde beispielhaft ein Video, das Dr. H. via Facebook online stellte, erörtert. Nach der im Akt aufliegenden Transkription gab Dr. H. an (Schreibfehler übernommen):
„Ja, liebe Menschen da draußen, Menschen in Österreich, Schweiz, Deutschland und alle anderen, die das auch hören. Ich möchte mich nach längerer Pause gerne wieder zu Wort melden.
Ihr seht hier im Hintergrund: es ist wunderschön; es ist tropisch; wir sind südlich des Äquators. Und nein, ich bin weder tot noch auf einer Intensivstation. Auch nicht auf einer Psychiatrie in einem ehemals schönen Land namens Österreich. Sondern wir sind in diesem Land, wo schon vor fast einem Jahr ein ziemlich mutiger Präsident festgestellt hat, dass auch Ziegen und Papayas Corona-positiv sind und daher das Ganze mehr als Schwachsinn, sondern ein aufgelegtes Verbrechen ist. Und das für die ganze Welt.
Es gab heute einen Artikel. Das ist auch der Grund, warum ich mich jetzt schon melde. Ich habe es noch nicht vor, aber es gibt noch einige Dinge zu regeln in einem ehemals – wie gesagt – demokratischen Land. Nun, es ist passiert und da es viele, viele Ängste und Gerüchte gibt, ja, wir sind hier südlich des Äquators in einem sehr fruchtbaren Land, in einem wunderbaren Land, wo noch kein Corona-Wahnsinn herrscht. Das heißt, wo der globale Anschlag auf die Menschheit und, ich würde es nennen ein organisiertes Verbrechen auf höchster Ebene bzw. eigentlich ist es auch ein organisiertes Kämpfen oder ein organisierter Kampf, und zwar der Regierungen gegen ihre jeweilige Bevölkerung, ganz besonders auch in Österreich, in der Europäischen Union …
Corona ist vollkommener Nebenschauplatz, eigentlich gänzlich belanglos. Das haben jetzt schon ganz, ganz viele wirkliche Experten, die nicht den von den Regierungen ernannten Experten, diese Dinge festgestellt. Also ganz viele Experten, ganz viele Menschen, Ärzte, Pharmakologen, Mikrobiologen mit Erfahrung. Es ist eigentlich schon zum Erbrechen durchgekaut.
Jeder Mensch, der noch an dieses Corona-Narrativ weltweit glaubt, ist entweder, ich sage es mal ganz offen, gehirnamputiert, feig oder möchte einfach nichts sehen, weil der Wahnsinn und das Böse so groß ist. Und das inkludiert auch meine Kolleginnen und Kollegen, meine Lieben, Ihr seid ungefähr 45000 in Österreich und davon gibt’s gerade mal vielleicht 10, die sich trauen aufzustehen und vielleicht nochmal andere 100 oder 150, die sich gemeldet haben. Der Rest von euch ist feig, dumm oder gekauft. Wahrscheinlich alles davon. Das betrifft aber nicht nur Österreich, das betrifft, wie wir wissen, leider fast die gesamte Welt. Es ist so, ich vergleiche das sehr gerne mit der Nazizeit und auch mit anderen faschistischen Regimen. Wir sind nicht mehr faschistoid. Das ist Faschismus pur. Die Grünen sind wahrscheinlich die größten Faschisten geworden. Alles hat sich verkehrt, die Beliebigkeit tobt und der Wahnsinn auch. Das ganze ist ein kollektiver Wahn und der ist schon allein daran zu erkennen, dass er in sich schlüssig, aber total sinnlos ist, keinen Argumenten zugänglich und vor allem jeder Empathie, das heißt jedes Mitgefühls entbehrt. Es ist einfach böse. Es ist ein kollektiver Anschlag auf die Menschheit. Ich würde sagen, von dem internationalen Investment-Kapital. Der ist lange, lange vorbereitet und ich spreche von Jahrzehnten und Generationen und findet jetzt einfach seinen Höhepunkt. Wir sind hier in dieses Land gekommen. Ich spreche von Tansania, um hier vier Dinge zu tun.
Das eine ist natürlich, es ist eine Art von Flucht vor einem absolut beratungsresistent unmenschlichen und bösen Regime. Ihr kennt wahrscheinlich die meisten den Hintergrund. Drei Disziplinarverfahren inklusive eines faschistischen Landeshauptmannes, der mir auch noch zusätzlich ein Berufsverbot erteilt hat, weil es ja sein könnte, dass ich recht habe und es für meine Kollegen und ihn dann absehbar ist, dass ich wieder Menschen helfe. Und um dem vorzubeugen, musste auch noch Herr Schützenhöfer da sozusagen seine schmutzige Pranke drauf legen. Es gibt Hausräumungsklagen, es gibt Kontensperren, Kontenbeschlagnahmungen. Es gibt noch viele andere nette Dinge und wir sind gegangen. Wir werden hier einen Platz der Zuflucht aufbauen.
Wer mich kennt, weiß, dass das der spirituellen Ebene nicht entbehren wird und es wird dieser Jesus Christus oder es ist diese wahre Jesus Christus im Zentrum unserer Gemeinschaft. Das wird eine Zuflucht für alle, die sich darauf einlassen wollen, wo alle für alle da sind und auch miteinander auf dieses Licht hingehen.
Es wird von uns auch hier eine kleine Taskforce aufgebaut, um der hiesigen Regierung, die auch ein Stück schon unter Druck steht und ins Schleudern geraten ist, weil ja der Präsident, der offensichtlich sehr, sehr mutig eher eine One-Man-Show und ein Bulldozer war, leider verstorben ist oder vielleicht sogar das unterstützt wurde. Das ist ja erst mal gerade drei Wochen her. Die schwarze böse Seite drängt massiv ins Land in Form von World economy Fund, in Form von WHO und auch Bill & Melinda Gates Foundation.
Natürlich gibt’s auch noch ganz andere Probleme hier, aber wir werden versuchen, so gut es geht da gegenzusteuern und mit Information, Kommunikation, Vernetzung und vor allem der Wahrheit inklusive dieses Jesus Christus die Menschen zu unterstützen.
Ja, es wird auch noch den Aspekt geben, dass wir uns alle in unseren jeweiligen Heimatländern auch an Widerstand, Information und Kommunikation beteiligen werden; den Menschen zu versuchen, die Augen zu öffnen; die Lemminge aufzuwecken; die Schlafschafe in ihrem Traum, dass alles schon wieder so werden wird, auch zu unterstützen. Der Wahnsinn tobt und es wird sich nicht ändern. Es wird nicht besser werden. Es ist kein Irrtum. Es ist ein geplantes, ganz böses Spiel. Krieg nach außen, den wird es bald geben, aber vor allem der Krieg nach innen. Das heißt, die Regierungen sind die größten Feinde ihrer eigenen Bevölkerung, wollen sie zerstören, vernichten, dezimieren.
Diese Impfungen sind natürlich böse, bösartigst. Und wie immer man zu Impfungen stehen mag, diese sind nur toxisch, tödlich und zerstörerisch und arbeiten in vier bis fünf, vielleicht sogar sieben Ebenen. Es werden die Menschen sozusagen sensibilisiert. Es ist ein An-Knopf, der kein Aus-Knopf ist und es wird wahrscheinlich spätestens nach der zweiten, dritten Impfwelle, die selber schon ganz viele Menschen zerstört und auch umbringt, auch im Spätherbst oder im Frühwinter, je nachdem, wann die nächste reale Grippewelle kommt, zu zytotoxischen Schocks kommen. Die Menschen werden sehr schwer krank werden, viele vielleicht sogar versterben und glaubt es, es wird natürlich der neue böse Corona-was-weiß-ich-was sein.
Schaut mal nach Israel. Mich erreichen von dort täglich wahrscheinlich 10 bis 20 Hilferufe. Säkulare, orthodoxe, ultraorthodoxe, alle möglichen Juden. Dort tobt der Wahnsinn noch viel mehr. Und lieber Herr Kurz und sonstige Schergen und böse Mächte fahren immer wieder auf Besuch zu Herrn Bibi Netanjahu, um sich dort das Knowledge und das Know-how der Logistik, der weiteren Versklavung der Menschen zu holen. Impfpässe, vollkommen sinnlose Restriktionen, bösartige Entwürdigungen – alles das findet dort sozusagen seine Spitze und wird sicherlich in Europa auch bald nachvollzogen.
Jeder, der kompromissbereit ist, jeder, der sich impfen/testen lässt, Masken trägt, ist Mitläufer und damit Mittäter. Sorry to say, aber das ist die Wahrheit.
Es ist wahrscheinlich zu spät, um aufzustehen. Jetzt ist diese wirklich böse Macht darauf vorbereitet. Deswegen auch sozusagen ein Ausweichen, ein Bilden von Zuflucht, ein Unterstützen des Widerstandes und ein Aufbau einer kleinen Gemeinschaft, die das Licht von Jesus in ihrem Herzen trägt.
Meine Lieben, es ist nicht zehn vor zwölf. Es ist ungefähr früh Nachmittag. Es ist sehr spät. Und ich sage jetzt mal, auf der spirituellen Ebene befinden wir uns mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Stückchen kurz vor der Endzeit. Wir werden wahrscheinlich, auch wenn wir uns Jesus hingeben und anschließen, der Trübsal nicht entkommen, was viele erhoffen durch die Entrückung. Aber es geht hier in Wirklichkeit darum, die Wahrheit und das ist dieses wunderbare Evangelium den Menschen auch gerade in solchen Zeiten näherzubringen und vor allem es zu leben.
Ich freue mich auf all eure Rückmeldungen. Ich danke nochmal an dieser Stelle für den nicht unterbrochenen Fluss von Ermutigung, von Spenden, von Unterstützung! Und wie gesagt, wir werden hier oder sind dabei, etwas aufzubauen, was hoffentlich allen dient. Ich muss aber dazu sagen: auch hier ist keine Garantie gegeben. Wir leben nicht im Paradies. Es ist keine Garantie, dass es auch so bleibt. Es kriselt bereits, aber es gibt in Wirklichkeit keine Alternative.
Ich wünsche mir, dass ihr euch diese Worte zu Herzen nehmt und auch entsprechend euch danach ausrichtet. Alles, alles Gute! Gottes Segen!“
Der Aufenthaltsort des Dr. H. ist unbekannt.
Weder der BF noch C. D. oder E. F. leiden unter gesundheitlichen Problemen. Ihnen ist aus gesundheitlichen Gründen das Tragen von Masken (FFP2-Maske oder anderer Mund-Nasenschutz) zumutbar.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde).
Der BF betrat am 31.1.2021 um 19:11 Uhr den Ort Wien 1., Schottenring 16, an welchem eine Versammlung gegen die Corona Maßnahmen stattfand. Er nahm an dieser Versammlung teil und hielt gegenüber Personen die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Abstand von mindestens 2 Metern nicht ein. Dies ergibt sich aus Anzeige und Aussage des Zeugen L.. Der Zeuge vermittelte in der Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck und wird seinen gesamten Angaben in der mündlichen Verhandlung Glauben geschenkt.
Soweit der BF in seiner Beschwerde behauptet, spazieren und nicht zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung vor Ort gewesen zu sein, ist dies völlig unglaubwürdig. Bei der Titulierung der Versammlungsteilnahme als „Spaziergang“ handelt es sich um eine in der „Corona kritischen“ Szene gängige Diktion. Das VGW ist im Großteil der „Coronaverfahren“ damit konfrontiert, dass die Teilnahme an einer Versammlung als „Spaziergang“ bezeichnet wird. Wenn sich eine Versammlung in Bewegung befindet, hebt dies jedoch den Charakter einer Versammlung nicht auf. Dass der BF an der Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen teilnahm, belegt nicht nur die Aussage des Zeugen L., sondern belegen dies auch die vom BF übermittelten Videos. Auf diesen ist eine große Menschenmenge samt einer Vielzahl von Polizisten zu sehen, untermalt wird dies durch lautes Gegröle, Klatschen und eine Polizeidurchsage. Laut Ergebnis der mündlichen Verhandlung befanden sich der BF, C. D. und E. F. beisammen und wurde das Video von E. F. aufgenommen (vgl. das vom BFV vorgelegte Protokoll vom 15.6.2021). In einem übermittelten Video sind eine in der Versammlung aufgestellte Polizeimannschaft in „Sperrformation“ sowie eine große Ansammlung an Demonstranten zu sehen. Die Teilnahme des BF an der Versammlung ist somit völlig unzweifelhaft. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung der absolut glaubwürdigen Aussage des Zeugen L. keinen Glauben zu schenken. Wenn der BF in seiner Beschwerde behauptet, es habe keine Versammlung stattgefunden, belegt dies lediglich seine völlige Unglaubwürdigkeit.
Hinsichtlich der Einhaltung des 2 m-Abstandes gab der Zeuge L. ebenfalls völlig glaubwürdig an, dass der BF in einer Menschenmasse ohne Abstand stand. Zu wie vielen Personen er den Abstand nicht eingehalten hat, konnte er nicht mehr angeben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge hierzu falsche Angaben machen bzw. er eine tatsachenwidrige Anzeige erstatten sollte. Der BF gab hierzu in seiner Beschwerde an, er habe zu jedem Zeitpunkt gegenüber den Personen die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, den Abstand von mind. 2 m eingehalten. Dies steht jedoch in Widerspruch zur Angabe des BFV in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, der BF habe zur Tatzeit am Tatort gegenüber allen den 2 m-Abstand eingehalten, außer zu C. D. und E. F.. Zu diesen beiden sei er jedoch nicht zur Einhaltung des Abstandes verpflichtet, weil sie wichtige Bezugspersonen des BF seien. Während der BF sohin vorerst angab, gegenüber Personen die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten – hierzu zählen die beiden Zeugen definitiv nicht - den Abstand eingehalten zu haben, wurde in der Verhandlung zugestanden, dass der Abstand zu C. D. und E. F. nicht eingehalten wurde. In Anbetracht der glaubwürdigen Aussage des Zeugen L. und der widersprüchlichen Verantwortung des BF, steht zweifelsfrei fest, dass der BF jedenfalls zur Tatzeit am Tatort den Abstand zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten hat, darunter jedenfalls C. D. und E. F..
Dass es sich bei C. D. und E. F. um für den BF wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, handelt, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Der BFV brachte zwar vor, dass es sich bei C. D. und E. F. um wichtige Bezugspersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a. sublit. cc der 3. Covid-Notmaßnahmenverordnung, BGBl 27/21, handle, allerdings wurde dies nicht substantiiert dargelegt und scheint dies auch nicht glaubwürdig. Der BF machte keine näheren Angaben, wie der Kontakt zwischen ihm und C. D. bzw. E. F. stattfand. Lediglich in der „eidesstattlichen Erklärung“ wurde vorgebracht, der BF sei ein guter Freund, den sie mehrmals wöchentlich treffen würden. Dies wirkt jedoch wenig überzeugend und ist zudem sehr allgemein und vage gehalten. Dem BF und den beiden Zeugen wäre es offen gestanden hierzu vor dem VGW auszusagen und eine genauere Befragung sowie die Schaffung eines persönlichen Eindruckes zu ermöglichen. Hierzu waren sie jedoch nicht bereit. Angesichts des wenig überzeugenden Eindruckes den der BF bislang vermittelte, scheint es sich bei dieser Verantwortung um eine reine Schutzbehauptung zu handeln. Es scheint zwar durchaus plausibel, dass die drei in einem freundschaftlichen Verhältnis zueinander stehen, wie häufig und wie intensiv der Kontakt zueinander war, blieb jedoch offen. Die mehrmaligen wöchentlichen Treffen wirken jedenfalls unglaubwürdig und wurden durch nichts belegt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei C. D. und E. F. um für den BF wichtige Bezugspersonen handelt, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.
Die Feststellungen zu Dr. H. ergeben sich aus der Stellungnahme der Ärztekammer, diversen aktenkundigen und in der mündlichen Verhandlung verlesenen und erörterten Medienberichten, der parlamentarischen Anfragebeantwortung von Rudolf Anschober und Alma Zadic sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Facebookauftritt des Dr. H.. Eine Einvernahme von Dr. H. durch das Verwaltungsgericht unterblieb, da diese nicht beantragt wurde und Dr. H. auch über keinen (gemeldeten) Wohnsitz mehr in Österreich verfügt.
Dass der Großteil der Maskenbefreiungsatteste des Dr. H. von ihm lediglich nach Zusendung persönlicher Daten per E-Mail ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Ärztekammer und wurde auch nicht bestritten. Ebenso ergibt sich aus den Stellungnahmen der Ärztekammer, dass Dr. H. nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen und seit 1.10.2020 nicht mehr berechtigt ist, den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben. Anhaltspunkte, dass er im EWR ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt wäre, liegen nicht vor.
Dr. H. trat in der Vergangenheit bei Anti-Corona-Veranstaltungen auf und ist in der „Corona-kritischen“ Szene allgemein bekannt. Dr. H. tat öffentlich kund, Maskenbefreiungsatteste auszustellen. Medienberichten zufolge stellte er mehrere hundert Atteste in der Woche aus. Dr. H. erachtet Masken (Mund-Nasenschutz) als psychisch extrem traumatisierend und gesundheitsschädlich, Masken seien „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend“. Dies ergibt sich aus seinem Facebookauftritt sowie den aktenkundigen Medienberichten. Die letztere Beurteilung ergibt sich insb. aus den von ihm ausgestellten Attesten.
Der Aufenthaltsort des Dr. H. ist unbekannt. Lt. ZMR verfügt er über keine aufrechte Meldung in Österreich.
Im Beweisverfahren kam nicht hervor, dass der BF, C. D. oder E. F. unter gesundheitlichen Problemen leiden würden. Ebenso wenig liegen fundierte Anhaltspunkte vor, dass Ihnen das Tragen von Masken (FFP2-Maske oder anderer Mund-Nasen-Schutz) aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Der BF, C. D. und E. F. legten im gesamten Verfahren nicht dar, ob bzw. welche gesundheitlichen Probleme bestünden. Sie legten hierzu weder Unterlagen vor, noch machten sie konkrete Angaben. Die BFV, die im Übrigen neben dem BF auch die beiden Zeugen in deren Beschwerdeverfahren betreffend deren Zeugenladung vertritt, konnte bzw wollte – trotz entsprechender Befragung - zu ihrem Gesundheitszustand keine Angaben machen. Der BF, C. D. und E. F. kamen auch den Aufforderungen des Verwaltungsgerichts, aktuelle Maskenbefreiungsatteste vorzulegen, nicht nach.
Rechtlich folgt daraus:
§ 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 23/2021 lautet:
„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.
(9) Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt (Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code) des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs. 2 Z 5 geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.“
§ 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2020 lautet:
„(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
§ 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, lautet:
„Ausgangsregelung
§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“
§ 12 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, lautet:
„Veranstaltungen
§ 12. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.
(4) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(5) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“
§§ 14, 15 und 16 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, lauten:
„Betreten
§ 14. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Ausnahmen
§ 15. (1) Diese Verordnung gilt – mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 – nicht für
1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4. Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 1, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6. unter Wasser,
7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11. beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 9 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Glaubhaftmachung
§ 16. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.“
Gemäß § 12 Abs. 2 der zur Tatzeit in Geltung stehenden 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, ist beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Eine "Versammlung" im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten oder über den angezeigten Zeitraum hinaus verlängerten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0359, vom 29.3.2004, Zl. 98/01/0213 mwN).
Wie sich aus der Anzeige ergibt und in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen L. dargelegt wurde und auch aus den übermittelten Videos eindeutig hervorgeht, fand am Tatort zur Tatzeit eine Versammlung statt. Hierbei traf eine große Anzahl an Personen zusammen, um gegen die Corona-Maßnahmen zu protestierten. Bei dieser Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken – nämlich dem Protest gegen die Corona-Maßnahmen – zu bringen, handelt es sich um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953.
Die BF war daher gem. § 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zur Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2 m verpflichtet. Der BF hat jedoch gegenüber Personen die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben, insb. gegenüber C. D. und E. F., den Abstand von mindestens 2 m nicht eingehalten.
Soweit sich der BF auf § 15 Abs. 8 Z 11 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung beruft, wonach, die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a. leg. cit. nicht gilt, ist dem entgegen zu halten, dass diese Ausnahmen nicht greifen, da nicht hervorgekommen ist, dass C. D. und E. F. für den BF wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, sind. Dem BF wäre es daher oblegen, am Tatort zur Tatzeit den Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Da er dies nicht tat, hat er gegen § 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verstoßen.
Hinsichtlich der Teilnahme des BF an der mündlichen Verhandlung und der nicht möglichen Einvernahme der Zeugen C. D. und E. F. ist auf folgendes hinzuweisen:
Der Richter der eine mündliche Verhandlung leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 34 Abs. 1 AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen (§ 6 Abs. 1 iVm 3 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 2/2021).
Im Verwaltungsgericht Wien herrscht „Maskenpflicht“. Hierzu sah u.a. am 9.11.2021 § 4 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021 idF BGBl. II Nr. 459/2021, vor, dass beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben. Dies ist auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sinngemäß anzuwenden (§ 4 Abs. 3 leg.cit .). Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard (§ 1 Abs. 1 leg.cit .). Gem. § 19 Abs. 4 Z 7 leg.cit. gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Dass das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 leg.cit .).
Der BF und die Zeugen C. D. und E. F. weigerten sich bereits in der Verhandlung vom 6.5.2021 Masken zu tragen und beriefen sich auf Atteste von Dr. H.. Mit Ladungen vom 31.5.2021 wurden der BF sowie die Zeugen C. D. und E. F. zur Verhandlung am 21.6.2021 geladen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Atteste von Dr. H. nicht anerkannt werden, sowie darauf, dass Atteste von einem zugelassenen Arzt stammen müssen und nicht älter als 3 Monate sein dürfen. In der Verhandlung sei ein entsprechender Mund-Nasenschutz zu tragen. Der BF und die beiden Zeugen C. D. und E. F. blieben der Verhandlung (unentschuldigt) fern. Mit Ladungen vom 1.7.2021 wurden die Zeugen C. D. und E. F. (beide wieder unter Hinweis auf Notwendigkeit aktueller Atteste) zur Verhandlung am 9.8.2021 geladen. C. D. und E. F. erhoben gegen die Ladung das Rechtsmittel der Beschwerde, welche durch Beschlüsse des VGW vom 11.8.2021 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Der Verhandlung vom 9.8.2021 blieben der BF und die beiden Zeugen wiederum (unentschuldigt) fern. Der BFV, welcher auch die Zeugen C. D. und E. F. in ihrem Beschwerdeverfahren betreffend deren Ladung vertrat, gab in der Verhandlung an, dass die Zeugen nicht zur Verhandlung kamen, da ihre Atteste nicht anerkannt werden. Aktuelle Atteste wollten sie nicht vorlegen, da sie bereits über ein gültiges von Dr. H. verfügen. Medizinische Unterlagen betreffend die beiden Zeugen, die es ihnen nicht ermöglichen, eine Maske/Gesichtsvisier zu tragen, konnten nicht vorgelegt werden. Die gesundheitlichen Probleme der beiden Zeugen konnte nicht bekannt gegeben werden. Der BFV brachte hinsichtlich der beiden Zeugen weiters vor, dass diese bei Dr. H. persönlich anwesend gewesen seien und er sich mit ihnen befasst habe. Welche konkreten Untersuchungen durchgeführt wurden, konnte nicht angegeben werden. Der Hausarzt der beiden Zeugen sei unbekannt. Auf Frage, weshalb die beiden Zeugen für das Attest eine derart weite Anfahrt in Kauf nahmen und ein Attest nicht von einem nahgelegenen Arzt angefordert wurde, verwies der BFV auf in Österreich herrschenden freien Arztwahl. Mit Schreiben des VGW vom 16.9.2021 wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe gegenüber C. D. und E. F. veranlasst. Weiters wurden der BF und die beiden Zeugen für die Verhandlung vom 9.11.2021 geladen. Mit Schreiben vom 19.10.2021 teilte die MA 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst mit, dass der Zwangsstrafenbescheid an C. D. und E. F. zugestellt wurde und eine Zwangsstrafe idH von EUR 200,- vollstreckt werde. An der Verhandlung vom 9.11.2021 nahmen der BF und die beiden Zeugen C. D. und E. F. nicht teil. Die drei Genannten befanden sich im Gerichtsgebäude unmittelbar vor der Sicherheitsschleuse, wurden jedoch durch das Sicherheitspersonal nicht in den weiteren Teil des Gerichtsgebäudes vorgelassen, da sie keinen Mund-Nasenschutz tragen wollten und lediglich über ein (altes) Attest von Dr. H. verfügen. Seitens des Richters wurde mit den drei Personen kurz Rücksprache gehalten. Diese verfügten über kein aktuelles Attest und waren nicht bereit einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Von einer weiteren Erörterung wurde auf Grund der emotionalen Stimmungslage Abstand genommen. Die BFV konnte in der Verhandlung keine medizinischen Unterlagen betreffend den BF und die Zeugen vorlegen. Zu deren Gesundheitszustand konnte sie keine Angaben machen. Die BFV wies auch darauf hin, dass die Zeugen auch nicht unter Verhängung von Zwangsstrafen bereit wären mit Maske oder aktuellem Attest vor Gericht auszusagen.
Die vom BF, C. D. und E. F. vorgelegten Atteste des Dr. H. befreien sie aus mehreren Gründen nicht vom Tragen einer Maske iS § 19 Abs. 4 Z 7 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung:
Kann aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske (einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung/einer sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung) nicht zugemutet werden, ist dies durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Aus dem Attest des Dr. H. geht eine solche Unzumutbarkeit jedoch nicht schlüssig und widerspruchsfrei hervor. Die Begründung des Attestes lässt bereits die kategorische Ablehnung des Mund-Nasenschutzes durch den Arzt Dr. H. erkennen, indem das Tragen von Masken als „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend“ qualifiziert wird. Aufgrund der gewählten Diktion sind bereits massive Zweifel an der Richtigkeit des Attestes und der Seriosität des ausstellenden Arztes angezeigt. Eine Bindung an ein unschlüssiges Gutachten oder Attest besteht jedoch nicht.
Hinzutritt, dass bei näherer Recherche zu Dr. H. ein (für einen Arzt) befremdlicher Zugang zu Corona und den damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen hervortrat. So geht Dr. H. von einem „aufgelegten Verbrechen … für die ganze Welt“, einem „globalen Anschlag auf die Menschheit“, einem „organisierten Verbrechen auf höchster Ebene, einem Kampf der Regierungen gegen ihre Bevölkerung, ganz besonders auch in Österreich“ aus. Jeder Mensch, der noch an dieses Corona-Narrativ glaube, sei entweder gehirnamputiert, feig oder möchte einfach nichts sehen. Dies inkludiere auch seine Kollegen (gemeint: Ärzte), dies seien ungefähr 45.000 in Österreich und davon würden sich gerade einmal vielleicht 10 trauen aufzustehen und vielleicht nochmal andere 100 oder 150, die sich gemeldet hätten. Der Rest [der Ärzteschaft] sei feig, dumm oder gekauft. Wahrscheinlich alles davon. Das betreffe aber nicht nur Österreich, sondern fast die gesamte Welt. Er erachtet es offenkundig als nötig, den Menschen die Augen zu öffnen; die Lemminge aufzuwecken; die Schlafschafe in ihrem Traum, „dass alles schon wieder so werden wird, auch zu unterstützen“. Es sei ein geplantes, ganz böses Spiel. Die Regierungen seien die größten Feinde ihrer eigenen Bevölkerung und wollten sie zerstören, vernichten, dezimieren. Diese Impfungen seien natürlich böse, bösartigst, nur toxisch, tödlich und zerstörerisch. Es werde zu zytotoxischen Schocks kommen. Die Menschen würden sehr schwer krank werden, viele vielleicht sogar versterben. Es sei nicht zehn vor zwölf, es sei ungefähr früh Nachmittag. Auf der spirituellen Ebene befänden wir uns mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Stückchen kurz vor der Endzeit.
Aus all dem folgt, dass „Maskenbefreiungsattesten“ des Dr. H. kein Vertrauen in deren Richtigkeit entgegengebracht werden kann. Offenkundig steht Dr. H. Corona und den Corona-Schutzmaßnahmen nicht nur kritisch gegenüber, sondern vermeint eine Verschwörung zu erkennen. Wie sich sogar aus seinen Attesten ergibt, erachtet er das Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, gesundheitsschädlich und traumatisierend. Daraus ist aber eindeutig erkennbar, dass seinen Attesten keine objektive fachkundige ärztliche Beurteilung zu Grunde liegt, sondern er den Mund-Nasenschutz bzw Corona-Schutzmaßnahmen kategorisch ablehnt. Atteste wurden von ihm – entsprechend obigen Berichten - ohne nähere Untersuchung und ohne Beurteilung des Einzelfalles ausgestellt. Wenn jedoch ein Arzt jedem Interessierten, ohne dies an bestimmte Voraussetzungen (zB schwere Erkrankung, etc) zu knüpfen und diese mittels Untersuchung zu verifizieren, ein Attest ausstellt, da er das Tragen von Mund-Nasenschutz kategorisch ablehnt, kommt einem von ihm ausgestellten Attest auch kein entsprechender Erklärungswert zu und kann daraus nicht gefolgert werden, dass dem Betreffenden das Tragen einer Maske tatsächlich unzumutbar wäre.
Soweit argumentiert wird, Dr. H. sei im Zeitpunkt der Ausstellung der Atteste noch zur Ausübung des Arztberufes berechtigt gewesen, ändert dies nichts an der Beurteilung der von ihm ausgestellten Atteste. Auch kann mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben, ob sich der BF und die Zeugen C. D. und E. F. persönlich bei Dr. H. einfanden und allenfalls auch ein Gespräch mit ihm stattfand. Denn selbst in Fällen in denen sich die Ausstellung der Atteste nicht auf die reine Übermittlung via E-Mail beschränkte, kann unter Hinweis auf obige Ausführungen nicht von der Richtigkeit der darin bestätigten Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske ausgegangen werden.
Die Annahme, dass es sich um bloße „Scheinatteste“ handelt, wird auch dadurch bestätigt, dass seitens des BF sowie der Zeugen C. D. und E. F. nicht angegeben werden konnte, welche gesundheitlichen Probleme bestanden. Ebensowenig konnten medizinische Unterlagen vorgelegt werden. Auch dies bestätigt, die Unrichtigkeit der „attestierten“ Unzumutbarkeit. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der BF sowie die Zeugen C. D. und E. F. nach K. zu einem über 200 km entfernt ordinierenden Arzt fuhren, um ein Attest zu erhalten. Der Grund hierfür liegt nach Auffassung des Gerichts einzig darin, dass Dr. H. in der „Corona-kritischen“ Szene äußerst bekannt war und aus zahlreichen Medienberichten bekannt war, dass er ohne weiteres derartige Atteste ausstellte.
Die Atteste des Dr. H. nehmen auf § 11 Abs. 3 COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, Bezug. Darin wird lediglich auf das Tragen von einer den „Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung“ abgestellt.
Die Rechtslage hat sich zwischenzeitig jedoch verändert: Entsprechend der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021 idF BGBl. II Nr. 465/2021 gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Ist das Tragen einer Maske (FFP2) nicht zumutbar, ist eine „sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ („einfacher“ Mund-Nasenschutz) zu tragen. Ist auch dies unzumutbar, ist „eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung“ (insb. „Gesichtsvisier“) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Ist auch dies nicht zumutbar, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. Dass das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 leg.cit .).
Auf Grund der nunmehr vorgesehenen Abstufung (FFP2 – „einfacher“ Mund-Nasenschutz – Gesichtsvisier – kein Mund-Nasenschutz) muss aus der entsprechenden ärztlichen Bestätigung klar und unmissverständlich hervorgehen, für welche Arten des Mund-Nasenschutzes eine Befreiung erteilt wird.
Dr. H. stellt in seinem Attest pauschal auf eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung“ ab. Eine Differenzierung in obigem Sinne nimmt das Attest jedoch nicht vor, was offenkundig daran liegt, dass sich die Atteste von Dr. H. auf die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, beziehen, welche eine derartige Unterscheidung noch nicht vorsah. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche Schutzvorrichtungen durch das Attest als unzumutbar bewertet werden sollen. Hierzu ist insb. darauf hinzuweisen, dass das Tragen von „sonstigen nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen“ („Gesichtsvisier“) wohl nur in seltenen Extremfällen unzumutbar sein wird und hierfür ein besonderes Krankheitsbild vorliegen muss. Auf Grund welcher Umstände beispielsweise dem BF, C. D. und E. F. das Tragen eines Gesichtsvisiers nicht zumutbar sein sollte, erschließt sich dem Verwaltungsgericht nicht. Dass sowohl beim BF als auch den beiden Zeugen ein solch seltenes Krankheitsbild vorliegen würde, erscheint völlig unwahrscheinlich.
Vor dem Hintergrund, dass die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung Befreiungen für unterschiedliche Schutzvorrichtungen vorsieht und den Attesten von Dr. H. eine derartige Differenzierung fremd ist, waren seine Atteste auch aus diesem Grunde nicht anzuerkennen. Der BF, C. D. und E. F. wurden daher aufgefordert, aktuelle Atteste vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach.
Darüber hinaus bedeutet die Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung nicht die zeitlich unbegrenzte Befreiung vom Tragen von Schutzvorrichtungen. Es ist evident, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zwingend dauerhaft bestehen müssen und eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Genesung eintreten kann, sodass die Unzumutbarkeit des Tragens von Schutzvorrichtungen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der ärztlichen Bestätigung bestand, nachträglich wegfallen kann. Auch aus diesem Grund wurden der BF, C. D. und E. F. aufgefordert aktuelle Atteste, die nicht älter als 3 Monate sind, vorzulegen.
Da sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, sind auch aus diesen Gründen die Atteste des Dr. H. nicht anzuerkennen.
Die von Dr. H. vorgelegten Atteste berechtigten den BF, C. D. und E. F. sohin nicht, das Verwaltungsgericht ohne Maske zu betreten. Ihnen wurde somit zu Recht der Zutritt zum Verwaltungsgericht und die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung verwehrt. Zum einen obliegt es dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften im Verwaltungsgericht, konkret die Einhaltung der Maskenpflicht, Sorge zu tragen. Zum anderen kommt während der mündlichen Verhandlung dem Richter im Verhandlungssaal die Befugnis (Verpflichtung) zu, die Einhaltung der Maskenpflicht sicher zu stellen. Da sich der BF, C. D. und E. F. weigerten Masken zu tragen, wurden sie folglich nicht zur Verhandlung zugelassen. Klarzustellen ist, dass sie im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen wurden, dass die Atteste von Dr. H. nicht anerkannt werden und aktuelle Befreiungsatteste vorzulegen sind.
Die Zeugen C. D. und E. F. weigerten sich beharrlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – dh Tragen einer Maske – als Zeugen auszusagen. Da beide offenkundig Corona-Schutzmaßnahmen radikal ablehnen und auch offenkundig ein rechtskonformes Verhalten durch Zwangsstrafen nicht erwirkt werden kann, war von (weiteren) Zwangsstrafen zur Erzwingung ihrer Zeugenaussage abzusehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.
Der BF hat sein mangelndes Verschulden an der Übertretung weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch aus dem Akteninhalt haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 beträgt der Strafrahmen bis zu 500,- Euro, im Nichteinbringungsfall die Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat des BF schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz, insb. der Eindämmung der Ausbreitung von Coronaviren und Covid-19 Erkrankungen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.
Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem BF der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Seine finanzielle Situation legte der BF nicht offen, insb. machte er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodass diese bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden können und von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird.
Vor dem Hintergrund der genannten Strafbemessungskriterien und des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes (bis zu 500,- Euro) erweist sich die verhängte Strafe idH von EUR 75,- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden als tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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