European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.2024.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2024, Zl ***, betreffend ein Verbot nach dem Waffengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot auf zwei Jahre befristet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Höhe von Euro 66,25 zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1.) Angefochtener Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 idgF der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Familie die Annahme rechtfertige, dass durch missbräuchliche Verwendung einer Waffe, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gefährdet werden könnte.
2.) Beschwerde:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht:
„[…]
3. Beschwerdesachverhalt:
Mit Bescheid vom 17.03.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Mandatsverfahrens der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Opfer mehrfach am Körper verletzt habe und konkret seine Schwester die ganze Nacht lang immer wieder mit dem Gürtel an den Beinen und Rücken geschlagen habe.
Dagegen wurde mit Vorstellung vom 04.12.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass es eine „fadenscheinige Anzeige“ gäbe, welche die belangte Behörde aufgreift, um ein Waffenverbot rechtswidrigerweise zu erlassen, ohne objektive noch subjektive vorliegende Gefährdungselemente heranzuziehen.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid geht die belangte Behörde von einem gänzlichen Wunschsachverhalt aus, wonach das hohe Aggressionspotential des Beschwerdeführers, seine grobe Unbeherrschtheit, sein Verhalten gegenüber seiner eigenen Familie, die auch für die minderjährige Tochter freizugänglichen Waffen und zudem die Verwendung eines Gegenstandes, um eine Person zu verletzen sowie die Drohung, seine Frau umzubringen, die Annahme von bestimmten Tatsachen rechtfertige, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährden könnte.
Dieser Sachverhalt ist ein gänzlicher Wunschsachverhalt, entbehrt jeglicher Grundlage und ist dies bezeichnenderweise, wie im Übrigen auch die Wegweisung, durch die Landespolizeidirektion Tirol rechtsmissbräuchlich erlassen worden.
Seitens der belangten Behörde wird ein Wunschsachverhalt, welcher mit dem anzeigegegenständlichen, jedoch durch die Staatsanwaltschaft Z klar und deutlich eingestellten Sachverhalt nichts zu tun hat, vielmehr wurde auch wegen des Verdachts der Verleumdung entsprechend ermittelt, was gegenständliche Angelegenheit in ein gänzlich anderes Licht rückt, jedoch auch die Angelegenheit, welche polizeilich zur Anzeige gebracht wurde, nichts mit dem Wunschsachverhalt der belangten Behörde zu tun hat.
4. Beschwerdegründe:
Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2024 auf Seite 7 von 8 lassen eine Willkür der Landespolizeidirektion Tirol erkennen und benachteiligen den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen.
Offensichtlich hat es die Landespolizeidirektion Tirol unterlassen Ermittlungstätigkeiten überhaupt zu setzen, von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren kann überhaupt nicht die Rede sein, insbesondere aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Z aber auch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde ist gegenständlicher Bescheid nahezu leichtfertig erlassen worden.
Aus den Ausführungen, wonach das hohe Aggressionspotential, die grobe Unbeherrschbarkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Familie, die auch für seine minderjährige Tochter frei zugänglichen Waffen und zudem die Verwendung eines Gegenstandes, um eine Person zu verletzen sowie die Drohung, seine Frau umzubringen, die Annahme rechtfertigen würde, von bestimmten Tatsachen auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährdet, ist an den Haaren herbeigezogen, hat mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht im Geringsten etwas zu tun und geht die belangte Behörde offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Gesetzesanwendung vom Akteninhalt leichtfertig ab, lässt den konkreten Sachverhalt gänzlich außer Betracht und möchte „lediglich Entscheidungen“ treffen, ohne sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen.
Dementsprechend wird der Bescheid mit der Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, da dieser willkürlich erlassen wurde, keinerlei Ermittlungstätigkeit der Landespolizeidirektion Tirol gesetzt wurden, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt nicht durchgeführt wurde, das Parteienvorbringen gänzlich ignoriert wurde, darüber hinaus wird vom Akteninhalt der Staatsanwaltschaft Z und auch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gänzlich abgegangen, sodass mangels durchgeführter Ermittlungstätigkeit das gesamte Verfahren und der gegenständlich bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen wurde.
In den genannten Ausführungen auf Seite 7 von 8 des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol lässt sich auch eine Aktenwidrigkeit, sohin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen und ist diese verwirklicht. Die Landespolizeidirektion Tirol geht bei den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes von einem Sachverhalt aus, welcher klar und deutlich im Widerspruch zum Akteninhalt steht. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die getroffenen Ausführungen finden im gesamten Akteninhalt und der gesamten Aktenlage keine Deckung, jedoch wird darauf gestützt ein Waffenverbot erlassen.
Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munitionen zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es zwar, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein Gesetz, oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht wird und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte, jedoch ist dies in der Person des Beschwerdeführers nicht im Geringsten zu befürchten und ist eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht im Geringsten indiziert.
Nach dem, dem Waffengesetz allgemein innenwohnenden Schutzzweck, ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr zwar ein strenger Maßstab zwar grundsätzlich anzulegen, jedoch setzt der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen – nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch – zu befürchten ist (vgl. VwGH vom 21.11.2022, Ra2022/03/0262). Das objektive Sachverhaltsmerkmal einer qualifiziert rechtswidrigen Verwendung von Waffen ist im gegenständlichen Fall nicht indiziert.
Auch der Hinweis etwa auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 WaffG gerade nicht aus, weshalb die Anzeige einer Person, welche sich im Clinch mit ihrer Familie befindet, gerade nicht ausreichend ist, um eine selbstständige Vorfragenbeurteilung zuzulassen (vgl. VwGH vom 08.05.2023, Ra2022/03/0120). Eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers ist weder objektiv noch subjektiv vorliegend und nachgewiesen, eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen ist im gegenständlichen Fall nicht im Geringsten indiziert.
Darüber hinaus hat sich offensichtlich die Landespolizeidirektion Tirol mit dem Akt der Staatsanwaltschaft Z nicht im Geringsten auseinandergesetzt und übersehen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Gänze eingestellt wurde, da mangels konkreter Erhebungen nicht im Geringsten die tatsächlich am behaupteten Vorfall beteiligten Personen identifiziert werden können. Auch dadurch wurde gegenständlicher Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, aber auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.) Beschwerdevorentscheidung/Berichtigungsbescheid:
Mit Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.06.2024, GZ ***, wurde der angefochtene Bescheid berichtigt, jedoch gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 idgF der Besitz von Waffen und Munition weiterhin verboten, zumal aufgrund des Ermittlungsverfahrens nach wie vor davon ausgegangen werde, dass der der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
5.) Vorlageantrag:
Daraufhin wurde binnen offener Frist seitens der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.07.2024 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, die Landespolizeidirektion Tirol möge die am 19.06.2024 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.05.2024, zu Zahl ***, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
6. Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister sowie aus dem Strafregister eingeholt. Weiters einholt wurde der Akt der Staatsanwaltschaft Z zu GZ ***.
Am 23.10.2024 fand – gemeinsam mit dem Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu GZ LVwG-*** (betreffend Wegweisung nach dem SPG) – eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen CC, DD (über Videokonferenz), EE, FF und GG einvernommen wurden.
II. Sachverhalt:
1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer – AA – ist am XX.XX.XXXX in Y (Türkei) geboren und ist als er 2 oder 3 Jahre alt war mit der Familie nach Österreich gezogen. Er verfügt nunmehr über die österreichische Staatsbürgerschaft.
In Österreich besuchte er die Volksschule in X und das Bundesrealgymnasium in der Adresse 2, die er in der 8. Klasse abgebrochen hat. Anschließend besuchte er ein Abendgymnasium. 2021 erhielt der Beschwerdeführer die Matura.
Momentan studiert der Beschwerdeführer nach seinen Angaben Lehramt auf Englisch, Geographie und Wirtschaftskunde. Er hat immer wieder mal gearbeitet, erhält aber nun ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.050,00 Euro und finanziert damit auch die Familie.
Er wohnt in Z, Adresse 3 gemeinsam mit seiner Mutter – CC- und seinen Geschwistern JJ (Schwerster 26 Jahre), KK (Bruder 18 Jahre) und LL (Schwester 16 Jahre). Bis zum 17.11.2023 hat auch eine weitere Schwester – DD (21 Jahre) – in der Wohnung gelebt.
Der Vater des Beschwerdeführers ist seit 2011 (Grund ha unbekannt) im Gefängnis. Der Beschwerdeführer steht mit ihm in Kontakt.
Im Strafregister scheinen gegen den Beschwerdeführer keine Eintragungen auf, im Verwaltungsstrafregister scheint ein Eintrag wegen einer Übertretung nach der StVO auf.
Aufgrund des vorliegenden Amtsvermerkes der PI X vom 17.11.2023 an die Staatsanwaltschaft betreffend Verdacht des Beschwerdeführers auf Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und Nötigung zum Nachteil der DD, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Akt der Staatsanwaltschaft Z zu GZ *** eingeholt. Daraus ist zu entnehmen, dass über den gegenständlichen Vorfall eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Z übermittelt wurde.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 26.1.2024, zu GZ ***, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nach § 190 Z 2 StPO eingestellt. Aus der Einstellungsverfügung geht nachfolgende Begründung hervor:
„Zumal DD nunmehr keine Angaben mehr zum SV machen möchte, AA und CC ebenfalls keine Angaben zum SV machen und es keine weiteren Beweisergebnisse (Zeugen) gibt, ist das Verfahren gegen AA und CC – mangels Nachweisbarkeit - einzustellen.
Hinsichtlich DD ist es so, dass – in Anbetracht des persönlichen Eindruckes durch die einschreitenden Polizisten - davon auszugehen ist, dass es tatsächlich zu entsprechenden Übergriffen gekommen und sie jetzt wohl nur aufgrund ausgeübten Druckes durch insbesondere ihre Mutter keine Angaben mehr zum SV machen möchte bzw. sogar angab, dass ihre Anschuldigungen frei erfunden gewesen wären und sie sich selbst verletzt hätte.
Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie AA und CC tatsächlich zu Unrecht beschuldigte.
Auch das Verfahren gg. 03 ist daher nach § 190 Z 2 StPO einzustellen.“
2. Zur Sache:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.11.2023, GZ ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.
Anlass des verhängten Waffenverbotes:
Der Beschwerdeführer wohnte am 17.11.2023 in Z in einer Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter CC, den Geschwistern JJ, KK, LL und seiner volljährigen Schwester DD. In der Nacht vom 16. auf den 17.11.2023 kam es zwischen DD, der Mutter CC und dem Beschwerdeführer zu einem Streit.
Anlass des Streites war, dass die Schwester des Beschwerdeführers - DD - die Abendschule abbrechen und nach Deutschland zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen wollte. Der Streit artete derart aus, dass DD in ihrer Verzweiflung die Polizei anrief, worauf am 17.11.2023 in der Früh um 4:29 Uhr die Streife MM (bestehend aus NN, OO) in die Adresse 3, **** Z mit dem Hinweis, dass die Melderin dort von ihrem Bruder geschlagen und im Zimmer eingesperrt werde, beordert wurde.
Vor Ort eingetroffen konnten die Beamten den Beschwerdeführer, die Mutter, CC, und die Melderin, DD, antreffen. Das Opfer war anfangs im Zimmer, es wurde zuerst mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten. Dieser gab an, dass es kein Problem gäbe und alles in Ordnung sei. Seine Schwester wolle zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen und die Abendschule abbrechen.
Aufgrund dessen sei die Mutter sehr aufbrausend und würde sich Sorgen um DD machen. Die Mutter gab gegenüber der Beamten an, dass alles in Ordnung sei und es vor Ort überhaupt kein Problem gäbe. Kurze Zeit darauf konnte DD aus dem Zimmer herauskommen und gab gegenüber der Beamten sehr ängstlich an, dass sie die Polizei angerufen habe. Nach dieser Aussage wurde DD von deren Mutter sofort an den Armen gepackt und wieder in das Zimmer gezogen. Dort konnte man hören, wie die Mutter in türkischen Sprache sehr intensiv auf das Opfer einredete. Man konnte von draußen auch wahrnehmen, dass die Mutter DD in dem Zimmer mit großer Wahrscheinlichkeit geschlagen habe. Die Mutter wirkte aggressiv gegenüber der Tochter, sie ließ DD anfangs nicht mit der Polizei kommunizieren. Jedes Mal, wenn die Beamten mit DD sprechen wollten, wurde sie von der Mutter wieder ins Zimmer gezogen.
Zwischenzeitlich verständigten die Beamten über die LLZ TIROL aufgrund des angespannten Verhältnisses eine zweite Streife zur Einsatzörtlichkeit. Die Streife „PP“ kam daraufhin ebenfalls zum Einsatzort und unterstützte die Beamten der Streife „MM“. Nach mehrmaligem Einreden auf die Mutter konnte schließlich mit DD gesprochen werden und sie wurde zum Vorfall getrennt von deren Mutter und deren Bruder in einem geschlossenen Zimmer näher befragt.
Das Opfer DD gab gegenüber der Beamten an, dass sie schon seit gestern, 16.11.2023 gegen 22:00 Uhr von ihrem Bruder mit dem Gürtel an den Beinen und am Rücken geschlagen werde. Dies sei die ganze Nacht so gewesen. Sie gab an, sie habe auch überall an den Beinen blaue Flecken. Weiter habe der Bruder sie jedes Mal wenn sie das Zimmer verlasse wollte, in aggressiver Weise wieder in das Zimmer hineingedrängt und sie somit genötigt, gegen ihren Willen im Zimmer zu bleiben. Von der Mutter sei sie nur geschubst, jedoch nicht geschlagen worden. DD wirkte sehr weinerlich und ängstlich gegenüber der Beamten und zitterte am Körper. Die Mutter kam während des Gespräches zweimal ins Zimmer hinein und redete wieder in Türkisch auf DD ein. DD wich immer aus und ging ein paar Schritte zurück. Die Mutter wurde jedes Mal von den Beamten wieder aus dem Zimmer geschickt. DD gab ebenfalls an, dass ihr Bruder und ihre Mutter ihren Reisepass zerschnitten habe und ihr Bargeld und ihr Handy versteckt haben. Ebenso hätten der Beschwerdeführer und ihre Mutter die E-Card und die Bankomatkarte der DD versteckt. Sie wisse auch nicht, wo sie die Sachen versteckt haben sollen. Auf die Nachfrage, warum es zu diesen Auseinandersetzungen kommen würde, gab DD an, dass sie zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen möchte. Dies sei ein Problem für die Mutter und den Bruder. Dies sei auch der Grund, dass sie sich gegenüber der DD so verhalten würden. DD gab an, dass sie einfach von der Wohnung wegwolle und zu ihrem Freund gehen werde. Die Mutter und der Bruder wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass DD mit den Beamten der QQ auf die Polizeiinspektion fahren würde. Daraufhin wurde die Mutter sehr aufbrausend und redete wieder auf das Opfer ein. Die Mutter wurde sehr unruhig und wurde schlussendlich von der Beamtin zurückgehalten, dass DD die Wohnung verlassen könne. Die Beamten konnten im Bereich des Wohnungseinganges auf einer Kommode einen Gürtel wahrnehmen. Das Opfer wurde auf die QQ verbracht und es wurde eine Opfervernehmung durchgeführt. DD wollte sich dann jedoch nicht weiter zum Vorfall äußern, da sie ihre Familie nicht weiter gefährden wolle. Von den Verletzungen der DD wurden Lichtbilder angefertigt.
Es wurden eindeutig Verletzungen, Blutergüsse im Bereich der Oberschenkel und eine Vernarbung von der frischen Wunde festgestellt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde ein BV/AV ausgesprochen. Dieser wurde von der Tagdienststreife (RR, SS und TT darüber in Kenntnis gesetzt und von der Wohnung weggewiesen. Bezüglich der Mutter wurde mit dem BH Journal telefonisch Rücksprache gehalten, da in der Wohnung sowohl noch ein minderjähriges Kind als auch eine Tochter der CC mit Pflegstufe 7 wohne. Der BH Journal gab an, dass die Beamten der QQ den Sachverhalt schriftlich schildern sollen und er werde sich alles Weitere im Anschluss bezüglich der Mutter anschauen. Die Tagdienststreife begab sich mit dem Opfer nochmals zur Wohnadresse der DD und holte ein paar wesentliche Gegenstände der DD.
Das Opfer gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass dieses nicht mehr in die elterliche Wohnung zurückkehren möchte. Diese fahre entweder direkt nach Deutschland oder bleibe solange bei einer Freundin, bis sie dann schlussendlich nach Deutschland fahren wird.
III. Beweiswürdigung:
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt des unbedenklichen Aktes der Erstbehörde, herangezogen.
Die Feststellungen zur Person ergaben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Familie, insbesondere gegenüber der Schwester DD ergibt sich aus der Berichterstattung der QQ. So geht aus dem umfangreichen Amtsvermerk der QQ vom 17.11.2023 hervor, am 17.11.2023 um 04:29 Uhr die Streife „MM“ (NN, OO) von der LLZ TIROL in die Adresse 3, **** Z, beordert wurde, da die Melderin dort von ihrem Bruder geschlagen und im Zimmer eingesperrt werde.
Im Amtsvermerk wird nachvollziehbar und schlüssig die eskalierende Situation im Zeitpunkt der Amtshandlung geschildert, vor allem aber die Angst des Opfers (DD) vor ihrem Bruder, der sie mit dem Gürtel geschlagen hat. Von den Verletzungen der DD wurden Lichtbilder angefertigt und liegen diese im Akt. Lichtbilder existieren auch vom Pass des Opfers, welcher nach den Ausführungen des Opfers gegenüber den Beamten vom Beschwerdeführer zerrissen wurde (s. Amtsvermerk Seite 3).
Dass das Opfer von dem Beschwerdeführer die ganze Nacht geschlagen wurde, ergibt sich ebenso aus dem Amtsvermerk der QQ vom 17.11.2023: „DD gab gegenüber der Beamten an, dass sie schon seit gestern, 16.11.2023 gegen 22:00 Uhr von ihrem Bruder mit dem Gürtel an den Beinen und am Rücken geschlagen werde. (Körperverletzung) Dies sei die ganze Nacht so gewesen. Sie gab an, sie habe auch überall an den Beinen blaue Flecken. Weiter habe der Bruder sie jedes Mal wenn sie das Zimmer verlasse wollte, in aggressiver Weise wieder in das Zimmer hineingedrängt und sie somit genötigt, gegen ihren Willen im Zimmer zu bleiben. (Nötigung)“ … DD wirkte sehr weinerlich und ängstlich gegenüber der Beamten und zitterte am Körper. Die Mutter kam während des Gespräches zweimal ins Zimmer hinein und redete wieder in Türkisch auf DD ein. DD wich immer aus und ging ein paar Schritte zurück. Die Mutter wurde jedes Mal von den Beamten wieder aus dem Zimmer geschickt. DD gab ebenfalls an, dass ihr Bruder und ihre Mutter den Reisepass der DD zerschnitten habe und ihr Bargeld und ihr Handy versteckt haben. (Urkundenunterdrückung) Ebenso hätten Bruder und Mutter die E-Card und die Bankomatkarte der DD versteckt. Sie wisse auch nicht, wo sie die Sachen versteckt haben sollen. Auf die Nachfrage, warum es zu diesen Auseinandersetzungen kommen würde gab DD an, dass sie zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen möchte. Dies sei ein Problem für die Mutter und den Bruder. Dies sei auch der Grund, dass sie sich gegenüber der DD so verhalten würden. DD gab an, dass sie einfach von der Wohnung wegwolle und zu ihrem Freund gehen werde. …“).
DD wurde auf die QQ verbracht und es wurde eine Opfervernehmung durchgeführt. Von den Verletzungen der DD wurden Lichtbilder angefertigt. Es wurden eindeutig Verletzungen, Blutergüsse im Bereich der Oberschenkel und eine Vernarbung von der frischen Wunde festgestellt.
Die Angaben der einvernommenen Beamten sind widerspruchsfrei und decken sich die Angaben mit jenen in der Anzeige.
Demgegenüber werden die abstreitenden Angaben des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen gewertet, zumal es diesem freisteht, jederzeit vor der Behörde die für ihn günstigere Darstellung des Sachverhaltes sanktionslos wiederzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht schenkt daher bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der einschreitenden Beamten mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser auf Grund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und auch keine Veranlassung gesehen werden kann, dass sie eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten oder die Vorgänge in der Wohnung nicht richtig beobachtet oder nicht richtig beurteilen konnten.
Schließlich ist auch das Verhalten des Opfers DD im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hervorzuheben. Ihr konkreter Aufenthaltsort soll der Familie auf ihr Verlangen hin unbekannt bleiben. Sie hat sich von ihrer Familie komplett zurückgezogen. Kontaktversuche werden von ihr abgelehnt. Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht hat sie in ihrer Zeugenbefragung nur wenige Angaben machen wollen. Auch wenn sie die Frage, ob sie Angst habe, verneint hat, machte sie gegenüber dem Landesverwaltungsgericht mit ihrer Körperhaltung und leisen Stimme dennoch einen sehr eingeschüchterten und ängstlichen Eindruck.
IV. Rechtslage:
Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/120 , lauten auszugsweise wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
V. Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. gegebenenfalls das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 4.9.2023, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&GZ=Ra 2023/03/0149&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True, mwN). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. erneut VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149, mwN).
Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026].
Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen. Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).
Diese Frage wird ha zweifelsfrei bejaht. An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Verletzungen des Opfers mit ihren ursprünglichen Angaben gegenüber den Beamten der QQ korrelieren. Die Schläge mit dem Gürtel, die massive Blutergüsse am Körper des Opfers verursachten, der zerrissene Reisepass, um DD davon abzuhalten nach Deutschland zu ziehen und auch das Verstecken ihres Geldes stellen Tathandlungen dar, die eine aus waffenrechtlicher Sicht eine bedeutsame Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen zeigt. Er übte gegen die betroffene Person starken psychischen Zwang und psychische Gewalt aus. Seine Gewaltbereitschaft stellt sich für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls als ein Mittel zur Wahrung seiner Autorität als „großer Bruder“ (wie der Beschwerdeführer sich selbst in der Verhandlung formulierte) innerhalb der Familie dar und kann ha nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber andere Familienmitglieder – bei nicht wohlwolligem Verhalten – gleichsam aggressiv wird.
Dieses sich über mehrere Stunden erstreckende und wiederholte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Menschen vermag das gegen ihn ausgesprochene Waffenverbot zu tragen, mag er bei seinen Aggressionshandlungen auch keine Waffen eingesetzt haben (vgl VwGH 08.05.2023, Ra 2022/03/0041).
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt es zweifelsfrei auf der Hand, dass er Probleme hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Damit zeigt er durch sein Verhalten eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber Leben und Gesundheit von ihm körperlich unterlegenen Personen (hier: Frau bzw Schwester). Dass dem so ist, wird auch dadurch bekräftigt, als er ein Hilfsmittel – nämlich ein Gürtel – verwendete, um seine Schwester massiv zu verletzen, einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ändert nichts an dem vom Beschwerdeführer ha gewonnenen Eindruck. Im Übrigen führte die Staatsanwaltschaft hiezu aus, dass - in Anbetracht des persönlichen Eindruckes durch die einschreitenden Polizisten - davon auszugehen ist, dass es tatsächlich zu entsprechenden Übergriffen gekommen und sie jetzt wohl nur aufgrund ausgeübten Druckes durch insbesondere ihrer Mutter, keine Angaben mehr zum SV machen möchte bzw. sogar angab, dass ihre Anschuldigungen frei erfunden gewesen wären und sie sich selbst verletzt hätte. Es sei nach der Staatsanwaltschaft Z jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer und CC tatsächlich zu Unrecht beschuldigte. Von Willkür der Erstbehörde oder einer fadenscheinigen Anzeige kann – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorzubringen versucht – keinesfalls ausgegangen werden.
Dass das Opfer nunmehr in Deutschland wohnt, ändert nichts an der Prognose des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Landesverwaltungsgericht, dass er immer wieder versucht, mit seiner Schwester Kontakt aufzunehmen, das ihrerseits aber abgelehnt wird. Insofern geht das Landesverwaltungsgericht – insbesondere aufgrund der autoritären Geisteshaltung des Beschwerdeführers und der ängstlichen und der ablehnenden Haltung des Opfers gegenüber ihrem Bruder (Beschwerdeführer) davon aus, dass eine Gewaltbereitschaft vom Beschwerdeführer nach wie vorausgeht, weshalb seitens des Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist.
Zur Befristung des Waffenverbotes:
Wie oben erwähnt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, auf körperlich unterlegene Personen Gewalt auszuüben.
Zu berücksichtigten war jedoch, dass der Beschwerdeführer in Ausbildung steht (Lehramt). Insofern geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das nötige Verständnis besitzt, sich über die Bedeutung eines Verfahrens nach dem WaffG und deren Konsequenzen bewusst zu werden. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nach dem durchgeführten Verfahren zugunsten des Beschwerdeführers (gerade noch) der Auffassung, dass eine Befristung des Waffenverbotes auf 2 Jahre in einem angemessenen Verhältnis zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den vom Beschwerdeführer beantragten und in der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscher für die türkische Sprache waren dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich zur Hälfte vorzuschreiben, da der Dolmetscher auch im Verfahren zu GZ LVwG-*** hinzugezogen wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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