Normen
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030149.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Antrag des Revisionswerbers vom 7. Februar 2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 1. Juni 2021 (bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2021) gegen ihn verhängten Waffenverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) keine Folge. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes zu Grunde:
Der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 2. November 2020 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Revisionswerber im August 2020 (unter Alkoholeinfluss) eine näher bezeichnete Person mit dem Tod gefährlich bedroht habe, indem er nach einem vorangegangenen Streit eine Faustfeuerwaffe aus seinem Hosenbund gezogen, auf diese Person gerichtet und gesagt habe, er solle sich noch einmal überlegen, was er sage. Er habe die Faustfeuerwaffe am Körper getragen und im Handschuhfach seines PKW mit sich geführt, obwohl ihm hierzu die behördliche Genehmigung, nämlich ein Waffenpass, gefehlt habe. Wegen dieser Anlasstat sei über den Revisionswerber ein Waffenverbot verhängt worden. Der Revisionswerber sei bis zu diesem Vorfall gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen. Seit dem Vorfall habe er sich wohlverhalten. Ein Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergebe eine Vorstrafe nach § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes‑Sicherheitsgesetz (StLSG) vom 11. Oktober 2020, eine Vormerkung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 vom 21. August 2020 und eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG vom 20. Mai 2020.
Der Revisionswerber habe im Verfahren ein psychologisches Gutachten vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass er sich am 12. November 2022 hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit psychologisch überprüfen habe lassen. Dieser Begutachtung sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung nicht davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
3 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, § 12 Abs. 7 WaffG verpflichte bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht sei. Dabei seien vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände müsse der „Beobachtungszeitraum“ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Seit der Anlasstat zu berücksichtigende und allfällige in diesem Zeitraum liegende für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände seien im vorliegenden Fall in der Übertretung des § 2 Abs. 1 StLSG zu erblicken. Davon abgesehen habe sich der Revisionswerber wohlverhalten. Ein Beobachtungszeitraum von knapp mehr als zweieinhalb Jahren erscheine allerdings trotz grundsätzlichem Wohlverhalten des Revisionswerbers angesichts der Schwere der von ihm begangenen Taten (nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG), die unter Alkoholeinfluss getätigt worden seien, als nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund sei dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots nicht stattzugeben.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die Behörde sei bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose noch aufrecht sei. Dies habe das Verwaltungsgericht, das verpflichtet gewesen wäre, eine vollständige Überprüfung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, erheblich vernachlässigt. Darüber hinaus habe es zwar das in Vorlage gebrachte klinische psychologische Gutachten zum Akt genommen, sich jedoch nicht im Detail mit dessen inhaltlichen Ausführungen auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne aber das Gutachten eines klinischen Psychologen der Beurteilung der in § 12 Abs. 1 iVm Abs. 7 WaffG umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes zugrunde gelegt werden, soweit psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder zu beurteilen seien.
9 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
10 Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. gegebenenfalls das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, mwN).
11 Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, mwN).
Es ist allerdings nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, vielmehr sind bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014, sowie VwGH 12.5.2021, Ra 2021/03/0010, jeweils mwN).
12 Die Revision beanstandet zwar im vorliegenden Fall, dass das Verwaltungsgericht die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend berücksichtigt hätte, legt aber nicht konkret dar, welche Elemente vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl Feststellungen zu der (Anlass‑)Tat, die der Erlassung des Waffenverbotes und der Annahme, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden, zu Grunde lag, als auch zum Verhalten des Revisionswerbers seit dieser Tat getroffen. Danach hat der Revisionswerber im August 2020 eine Person unter Verwendung einer ‑ unbefugt geführten ‑ Schusswaffe gefährlich bedroht. Er weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe vom 11. Oktober 2020 nach § 2 Abs. 1 StLSG (Anstandsverletzung) auf, hat sich ansonsten jedoch seit der Anlasstat wohlverhalten.
Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes stützte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass der Beobachtungszeitraum von knapp über zweieinhalb Jahren aufgrund der Schwere der vom Revisionswerber begangenen Taten zu kurz gewesen sei.
13 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang moniert, dass das Verwaltungsgericht sich nicht im Detail mit dem in Vorlage gebrachten psychologischen Gutachten auseinandergesetzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht das genannte Gutachten in seine Erwägungen miteinbezog, jedoch dennoch zu dem Ergebnis gelangte, dass es ‑ insbesondere wegen der Schwere der Anlasstat ‑ eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfe.
Dass das Verwaltungsgericht mit dieser Beurteilung von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen betreffend die Aufhebung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 7 WaffG abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzulegen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, dem als Anlasstat ebenfalls eine gefährliche Drohung durch eine Schusswaffe zu Grunde lag und in dem ein Beobachtungszeitraum von rund drei Jahren und acht Monaten als nicht ausreichend angesehen wurde: VwGH 27.5.2010, 2010/03/0057, mwN).
14 Der Revision ist schließlich auch insoweit kein Erfolg beschieden, als sie ein Abweichen von der Rechtsprechung (zitiert wird VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038) geltend macht, wonach ein Gutachten eines klinischen Psychologen der Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zugrunde gelegt werden kann, soweit dafür psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder zu beurteilen sind. Die Revision behauptet nämlich gar nicht, dass dem verhängten Waffenverbot eine psychische Störung des Revisionswerbers zu Grunde gelegen sei, deren Verlauf nunmehr zu beurteilen wäre. Schon deshalb wird damit nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhinge.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2023
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