VwGH Ra 2022/03/0014

VwGHRa 2022/03/001411.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C W in B, vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 9. November 2021, Zl. E 050/07/2021.002/006, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030014.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht ‑ durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ dem Antrag des Revisionswerbers vom 10. März 2021 auf Aufhebung des gegen ihn mit Mandatsbescheid vom 21. Dezember 2020 verhängten Waffenverbots keine Folge; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:

Das gegen den Revisionswerber erlassene Waffenverbot sei damit begründet worden, dass der Revisionswerber seine damalige Ehefrau am 10. Oktober 2020 gefährlich bedroht, sie zu Boden gestoßen und sie über fünf Minuten lang mit Gewalt daran gehindert habe, das Schlafzimmer zu verlassen. Dieser Vorfall habe zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der EO (Betretungs‑ und Annäherungsverbot) gegen den Revisionswerber geführt Der Revisionswerber habe den Mandatsbescheid nicht bekämpft; dieser sei daher am 5. Jänner 2021 in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem das gegen den Revisionswerber geführte Ermittlungsverfahren wegen §§ 99 und 105 StGB eingestellt worden war, weil seine Gattin als Tatopfer von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch gemacht hatte, und die einstweilige Verfügung vom Bezirksgericht H am 23. Februar 2021 - über Antrag der (vormaligen) Gattin nach erfolgter Scheidung - wieder aufgehoben worden war, habe der Revisionswerber die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Waffenverbotes beantragt und geltend gemacht, die Gründe für die Verhängung des Waffenverbots lägen nicht vor bzw. seien (wegen Änderung seiner familiären Situation nach der Scheidung) weggefallen.

Es sei allerdings nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden einstweiligen Verfügung bzw. des Mandatsbescheids die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten.

3 Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG diene nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.

Eine solche Änderung liege gegenständlich aber nicht vor: Das Argument des Revisionswerbers, die familiäre Situation habe sich nach dem Vorfall vom 10. Oktober 2020 geändert und er sei seither auch nicht negativ in Erscheinung getreten, zeige keine relevanten Umstände auf, zumal die Anlasstat gerade einmal fünf Monate zurückliege.

Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil der maßgebliche Sachverhalt klar sei und diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten könnten.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen habe, ob die Aufhebung des Waffenverbotes geboten scheine (zitiert wird VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079). Da sich das Verwaltungsgericht (wie schon die belangte Behörde) nur auf den Vorfall vom 10. Oktober 2020 stütze, ohne diesen eigenständig zu überprüfen, und die seit Rechtskraft des Mandatsbescheides und der einstweiligen Verfügung eingetretenen Änderungen, nämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Schuldnachweis und die Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung vor Ablauf der Geltungsfrist, nicht beachtet habe, widerspreche das angefochtene Erkenntnis der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Außerdem habe das Verwaltungsgericht elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, indem es die Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Bei einem mängelfreien Verfahren samt Befragung der Zeugin W (der Ex‑Gattin des Revisionswerbers) und Einvernahme des Revisionswerbers hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt eigenständig beurteilen und zum Ergebnis gelangen können, dass der Revisionswerber die in Rede stehenden Tätlichkeiten am 10. Oktober 2020 nicht begangen habe und sohin die Voraussetzungen für ein Waffenverbot iSd § 12 Abs. 1 WaffG nicht vorgelegen seien.

9 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

10 Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

11 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.

12 Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass der dem Revisionswerber angelastete, oben unter Rz. 2 wiedergegebene Vorfall vom 10. Oktober 2020 die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigte.

13 Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

14 Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch aufrecht ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, mwN).

15 Bei Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

16 Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient allerdings nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

17 Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die das Waffenverbot begründende Anlasstat vom 10. Oktober 2020 gerade einmal fünf Monate zurückliege, es sich bei diesem nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, und der Revisionswerber die erlassene einstweilige Verfügung ebenso wie den erlassenen Mandatsbescheid nicht bekämpft habe; es sei keine relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten und die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG sei noch aufrecht.

18 Da die Aufhebung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 7 WaffG nicht dazu dient, die Rechtskraft des erlassenen Waffenverbots zu durchbrechen, ist die von der Revision geltend gemachte Änderung des Sachverhalts (Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Aufhebung der Einstweiligen Verfügung), womit der Sache nach die Grundlage für das seinerzeitige Waffenverbot in Frage gestellt werden soll, nicht zielführend. Dass das Verwaltungsgericht den „Wohlverhaltenszeitraum“ im vorliegenden Fall als zu kurz beurteilt hat, um eine Aufhebung des Waffenverbots zu rechtfertigen, entspricht den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

19 Die Relevanz des gegebenenfalls in der Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (in der durch Einvernahme der Zeugin W und des Revisionswerbers erwiesen werden hätte sollen, dass er die ihm angelasteten Tätlichkeiten vom 10. Oktober 2020 nicht begangen habe) gelegenen Verfahrensmangels wird von der Revision nicht dargetan: Aufgrund der Rechtskraft des gegen den Revisionswerber erlassenen Waffenverbotsbescheids ist auch für das vorliegende Verfahren bindend davon auszugehen, dass der Revisionswerber die in Rede stehenden Tätlichkeiten begangen hat und sohin die Voraussetzungen für ein Waffenverbot iSd § 12 Abs. 1 WaffG bestanden haben.

20 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Februar 2022

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