LVwG Tirol LVwG-2023/37/2833-14

LVwG TirolLVwG-2023/37/2833-1427.3.2024

LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §12
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §17
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §21
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §23
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §29
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §35
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §42
LandesGleichbehandlungsG Tir 2005 §46
LandesverwaltungsG Tir §1
LandesverwaltungsG Tir §2
LandesverwaltungsG Tir §8
LandesverwaltungsG Tir §27
B-VG Art19
B-VG Art86
B-VG Art87
B-VG Art94
B-VG Art134
LO Tir 1989 §51
GO LReg Tir 1999 §2
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.37.2833.14

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Vizepräsidenten AA, Adresse, ****, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Dienstbehörde (= belangte Behörde) vom 05.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

 

Vizepräsident AA (= Beschwerdeführer) trat nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und der Gerichtspraxis mit 01.07.1994 in den Landesdienst ein. Mit xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen, welches mit xx.xx.xxxx definitiv gestellt wurde. Mit 01.05.2001 bestellte die Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Vom 01.05.2004 bis 31.12.2023 war der Beschwerdeführer zudem mit der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betraut. Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 ist der Beschwerdeführer als Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Funktion des Vizepräsidenten betraut.

Am 29.12.2022 wurde im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol die Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Geschäftszahl *** ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schriftsatz vom 12.01.2023.

 

Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin/Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens ernannte die Tiroler Landesregierung auf der Grundlage des Regierungsantrages vom 20.03.2023 Hfr Dr. Klaus Wallnöfer mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

 

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 04.04.2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass durch das Bestellungsverfahren für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowohl durch die Art des Auswahlverfahrens als auch durch die getroffene Auswahl gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden sei. Er sei nämlich aufgrund seines Alters diskriminiert worden. Darüber hinaus sei auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erfolgt. Davon ausgehend beantragte der Beschwerdeführer gemäß dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005) 1. die Feststellung, dass eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliege, und 2. die Leistung eines Schadenersatzes sowohl für den erlittenen Vermögensschaden als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der gemäß § 12 in Verbindung mit (iVm) § 35 L-GlBG 2005 zu ersetzende Schaden ergebe sich zum einen als Vermögensschaden durch den Entgang der sich aus § 27 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) ergebenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulagen sowie aus der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, die in Anlehnung an die bereits bestehende Rechtsprechung festzusetzen sei.

 

In dem aufgrund dieses Antrages eingeleiteten Verfahrens nahmen die Mitglieder der im Zuge des Ernennungsverfahren zur Präsidentin/zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingesetzten Begutachtungskommission zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Juni bis Juli 2023 Stellung. Zu den Verfahrensergebnissen äußerte sich der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 18.09. und 25.09.2023.

 

Mit Bescheid vom 05.10.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den auf das L-GlBG 2005 gestützten Antrag des Beschwerdeführers

 

 auf Feststellung einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt a)],

 auf Ersatz des Vermögensschadens, bestehend aus dem Entgang der sich aus § 27 des TLVwGG ergebenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulage, als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt b)] und

 auf Erhalt einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt c)].

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.10.2023 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „den Ersatz des erlittenen Schadens“ zuzuerkennen.

 

Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023, Zl ***, übermittelte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer nachgereichte ergänzende Beschwerde-vorbringen vom 26.11.2023.

 

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

 

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nahm die belangte Behörde zum Vorbringen in der Beschwerde vom 29.10.2023, dass „offensichtlich bewusst Aktenteile zurückgehalten“ und „der Einsicht entzogen worden seien“ im Schriftsatz vom 22.12.2023, Zl ***, Stellung. Über ein weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 30.01.2024 eine Gehaltsaufstellung des Beschwerdeführers. In dieser Gehaltsaufstellung wird dem tatsächlichen Monatsbezug der (fiktive) Monatsbezug als Präsident des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol für die Jahre 2023 und 2024 gegenübergestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer verschiedene Schriftstücke des behördlichen Aktes zur Kenntnis. Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.02.2024 äußerte sich Landeshauptmann Anton Mattle zur Entscheidungsfindung der Landesregierung bei der Bestellung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Diesen Schriftsatz leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 27.02.2024 an den Beschwerdeführer weiter.

 

Die belangte Behörde äußerte sich im Schriftsatz vom 14.03.2024, Zl ***, nochmals zu den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen für die Bestellung von Richterinnen und Richtern sowie im Speziellen für die Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ihrer Stellungnahme legte sie den Bericht der Abteilung Verfassungsdienst vom 30.10.2023, Zl ***, bei. Diese Äußerung samt Bericht des Verfassungsdienstes brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2024 zur Kenntnis.

 

Am 19.03.2024 fand in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit – gemeinsam mit der Beschwerdeangelegenheit zu Zl LVwG-2023/37/2833 – die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 29.10.2023 und im ergänzenden Schriftsatz vom 26.11.2023. Zudem erläuterte er, dass der Begriff „Rechtsprechung“ nicht nur eine richterliche Tätigkeit umfasse, da Rechtsprechung auch im Rahmen der Verwaltung in verschiedensten Bereichen erfolgen würde. BB als Vertreterin der belangten Behörde verwies im Wesentlichen auf das bisher erstattete Vorbringen, insbesondere auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 sowie die Stellungnahmen vom 22.12.2023 und 14.03.2024. Ergänzend dazu verwies sie auf Art 134 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und die darin normierten Ernennungsvoraussetzungen für die Präsidentin/den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten von Verwaltungsgerichten. Weitergehende Kriterien dürften auf einfachgesetzlicher Ebene nicht normiert werden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, durch die Einvernahme des PP als Beschwerdeführer in dem zu Zl LVwG-2023/37/2833, anhängigen Beschwerdeverfahrens, jeweils als Partei, und die Einvernahme der Zeugin CC. Im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die relevanten Teile des behördlichen Aktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2023/37/2832, als verlesen gelten.

 

Die Einvernahme der Zeugin CC erfolgte im Einklang mit der von ihr vorgelegten, von der Dienstbehörde verfassten Stellungnahme zur „Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ vom 18.03.2024, Zl OrgP-0214264/62-2024. Bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erklärte Präsident Hfr Dr. Klaus Wallnöfer seine Zustimmung zur Verwendung seiner im Bewerbungsverfahren vorgelegten Unterlagen und den daraus ersichtlichen persönlichen Daten im gegenständlichen Verfahren. Dieses Einverständnis umfasste ausdrücklich auch die Einvernahme der Zeugin CC zu ihren Eindrücken während des Hearings seine Person betreffend. Präsident Hfr Dr. Klaus Wallnöfer sah auch keine Veranlassung für einen Ausschluss der Öffentlichkeit in der am 19.03.2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

 

Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Landeshauptmannes Anton Mattle und des Landeshauptmann-Stellvertreters Georg Dornauer, jeweils als Zeugen, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich ab.

 

 

II. Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

 

1. Vorbringen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes und rudimentäres Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Damit werde deutlich, dass die Auswahlentscheidung aus nicht fachlichen Gründen getroffen worden sei. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die in § 24 L-GlBG 2005 normierte Beweislastumkehr. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen sei der erste diskriminierende Schritt die Erstellung eines ungereihten Dreier-Vorschlages durch eine willkürlich zusammengesetzte Kommission gewesen. Dies habe es ermöglicht, ihn [= den Beschwerdeführer] mit 22 Jahren Berufserfahrung als rechtssprechendes Organ auf dieselbe Qualifikationsstufe mit Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zu stellen, der 220 Arbeitstage als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter im Back-Office-Bereich eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes als „Erfahrung im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren“ aufweisen würde.

 

Der zweite diskriminierende Schritt – Entscheidungsfindung nach dem Hearing – habe sich fließend durch das vorgeschaltete willkürliche Auswahlverfahren ergeben. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf ein mit Landeshauptmann Anton Mattle geführtes ORF-Interview am 25.04.2023, die Aussage des Landeshauptmann-Stellvertreters Georg Dornauer anlässlich der Aktuellen Stunde des Tiroler Landtages am 10.05.2023 und die Stellungnahme der Zeugin CC als Vorsitzende der Begutachtungskommission, die einander widersprechen würden.

 

Der Beschwerdeführer betonte, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Ernennung von Richtern oder Gerichtspräsidenten im rechtsfreien Raum erfolgen könne, völlig verfehlt sei und zu der von ihm geltend gemachten Diskriminierung führe. Die Ernennung von Richtern oder Gerichtspräsidenten sei ein hoheitlich und rechtsstaatlich relevanter Akt. Die im Urteil des EuGH vom 07.09.2023 in der Rechtsache C-216/21 ausgesprochenen Grundsätze/Kriterien seien bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Gänze ignoriert worden. Aus dieser Entscheidung ergäben sich klare Anforderungen an die Begründungspflicht einer Auswahlkommission. Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer Auswahl sei das zentrale Element eines Bestellungsverfahrens, wie sich aus dem zitierten Erkenntnis in der Rechtssache C-216/21 ableiten lasse.

 

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass es sich bei der Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes nicht um eine Führungsfunktion im Bereich der allgemeinen Verwaltung, sondern um ein Organ der Gerichtsbarkeit handle. Dementsprechend regle § 8 TLVwGG die Aufgaben des Präsidenten. Dazu zählten insbesondere die Leitung der Evidenzstelle (§ 8 Abs 2 lit b TLVwGG), die Dienstaufsicht über die Landesverwaltungsrichter und die Bedachtnahme auf eine einheitliche Rechtsprechung (§ 8 Abs 2 lit c TLVwGG). Diese Aufgaben erforderten mehr als nur flüchtige Kenntnisse richterlicher Tätigkeiten. Aufgrund dieses Anforderungsprofils sei in der öffentlichen Ausschreibung als ausdrückliche Voraussetzung die Qualifikation „praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtsprechung“ gefordert worden. Im angefochtenen Bescheid würden jedenfalls Ausführungen zur Auswahlentscheidung fehlen, die insbesondere auf die eben angeführten fachlichen Anforderungen Bedacht nehmen würden.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Entscheidung willkürlich sei, wenn sie sich einer Überprüfung entziehe. Folge man der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, so wäre mit der Vorlage eines ungereihten Dreier-Vorschlages das Bestellungsverfahren bereits beendet. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich lediglich ein Eingehen auf die Abschnitte Ausschreibung, Zusammensetzung der Kommission und Erstellung eines ungereihten Dreier-Vorschlages des Bestellungsverfahrens entnehmen. Die Auswahl aus diesem ungereihten Dreier-Vorschlage bleibe in weiterer Folge völlig im Dunkeln. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei die Tiroler Landesregierung in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei, da es sich bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol um eine hoheitliche Tätigkeit handle. Das Wesen einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle setze eine Begründung voraus, welche das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Entscheidung klar und übersichtlich zusammenfasse.

 

Die gesetzmäßige Begründung erfordere somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes erhobenen Sachverhaltes, welchen die Tiroler Landesregierung ihrer Entscheidung zugrunde lege, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Ergebnisse dazu bewogen habe, gerade jene Auswahlentscheidung zu treffen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten sei. Dasselbe gelte auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Ein Ersatzanspruch könne dadurch entkräftet werden, dass die belangte Behörde darlege, dass der Anspruchswerber im Ergebnis zurecht nicht ernannt worden sei. Die belangte Behörde hätte daher die sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidung darzulegen gehabt. Eine Diskriminierung liege nicht vor, wenn die Auswahlentscheidung nachweisbar begründet werden könne.

 

Unter Hinweis auf die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Verbot der Altersdiskriminierung die Gleichbehandlung von Personen verschiedenen Alters, die sich im gleichen Zeitpunkt in einer gleichen Situation befänden, zum Ziel habe. Eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung stelle somit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters dar, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über eine erhöhte solche Berufserfahrung verfügen würden. Im gegenständlichen Bestellungsverfahren sei das Erfordernis „weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ entgegen den Vorgaben des Organisationsgesetzes nicht berücksichtigt worden. Dies stelle eine Diskriminierung dar.

 

Zur Anspruchshöhe verwies der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofe (EuGH). Maßgeblich für die Bemessung der Entschädigung bei Diskriminierung im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg sei die Bezugsdifferenz. Der Ausgleich des erlittenen Schadens müsse auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen.

 

Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, in einem von Amts wegen zu führenden Verwaltungsverfahren zur Entkräftung einer Diskriminierung sachliche Gründe darzulegen. Der belangten Behörde sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, dass die Entscheidung im Zusammenhang mit der Bestellung der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Durch das faktische Nicht-Begründen der Auswahlentscheidung sei somit dem Diskriminierungsvorwurf nicht erfolgreich entgegengetreten worden.

 

2. Vorbringen der belangten Behörde:

 

Die belangte Behörde verwies insbesondere auf Art 134 Abs 2 B-VG, der keinen Spielraum eröffne, die Berufserfahrung bei einem bestimmten Mitglied, nämlich dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes, einfachgesetzlich nur auf den Bereich der Gerichtsbarkeit einzugrenzen. Die Ernennung von Richtern durch die Exekutive sei zudem (bundes)verfassungsgesetzlich vorgegeben. Auf unionsrechtlicher Ebene bestünden auch keine Vorgaben betreffend die Bestellung von Richtern oder von Präsidenten innerstaatlicher Gerichte. Ausgehend von den durch die Bundesverfassung normierten Ernennungsmodalitäten, die die Landesregierung in ihrer Entscheidungsfindung an keine Vorgaben binden würden, sei eine Diskriminierung per se denkunmöglich. Dafür spreche auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach in derartigen Bestellungsverfahren kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe. Aufgrund des eingeräumten, verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklichen Ermessensspielraums der Landesregierung könne keine Diskriminierung der Beschwerdeführer aufgrund des Alters und der Weltanschauung im Verfahren zur Bestellung des Präsidenten vorliegen.

 

 

III. Sachverhalt:

 

1. Ernennungsverfahren:

 

1.1. Ausschreibung:

 

Am 29.12.2022 wurde im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol die Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Geschäftszahl *** mit ua folgenden Anforderungsvoraussetzungen ausgeschrieben:

 

„Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden weiters folgende Voraussetzungen erwartet:

 

 Die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeiten einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Aufgaben

 Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung

 Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung

 Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit

 hohe Kooperations- und Teamfähigkeit

 Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick

 Innovations- und Reformfähigkeit“

 

Die Ausschreibung wies die Ausfertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. Forster“ auf.

 

Als Bewerbungsfrist wurde der 29.01.2023 festgesetzt. Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin bzw Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen ein. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schriftsatz vom 12.01.2023.

 

Der wesentliche Inhalt seiner Bewerbung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

Fachliche Eignung:

 Abwicklung erstinstanzlicher Verfahren sowie Rechtsmittelverfahren während der gesamten beruflichen Tätigkeit; monokratische Entscheidungen als auch Mitwirkung an Beschlüssen als Mitglied eines kollegialen Entscheidungsgremiums

 Durchlaufen aller wesentlichen Rechtsbereiche der öffentlichen Verwaltung (Landes- als auch mittelbare Bundesverwaltung)

 Zuteilung auch der Bundespolizeidirektion Wien

 Beschreibung der richterlichen Tätigkeit (623 Rechtssachen; 86 Revisionen)

 Normprüfungsverfahren beim VfGH und drei Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

 

Erfahrung als Führungskraft:

 Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Y von 1995 bis 1999

 Stellvertretender Vorsitzende des UVS vom 01.05.2004 bis 31.12.2013

 Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seit 2014

 Hinweis auf Unterschied zwischen Führungsaufgaben beim Landesverwaltungsgericht Tirol und der Landesverwaltung (monokratische Justizverwaltung: Hausrecht, Hausordnung, Evidenzstellentätigkeit etc; kollegiale Justizverwaltung: Vollversammlungen, Geschäftsverteilungs- und Personalausschuss; Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Erfordernis der richterlichen Erfahrung, fundiertes Wissen hinsichtlich der rezenten Judikatur; Interaktion mit für viele Verwaltungseinheiten nicht zugänglichen Systempartnern, etwa Höchstgerichten, anderen Verwaltungsgerichten, ordentlichen Gerichten etc)

 

Wissenschaftliche Tätigkeit:

 seit Wintersemester 2015 Lehrauftrag am Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

 Lehrauftrag an der UMIT seit 2017

 seit 2017 Board-Mitglied an der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit (dadurch Einblick in Gerichtsorganisation und Anforderungsprofil)

 

Zukünftige Entwicklung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:

 Umsetzung der Digitalisierung des internen Betriebes

 Einführung eines Controlling- und Benchmarkingsystems (vergleichbar dem Visitationswesen der Oberlandesgerichte oder dem Controllingsystem des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes)

 Einführung einer dauerhaften Form des Wissenstransfers

 Verbesserung der Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung

 Einbindung der Richterinnen des Landesverwaltungsgerichtes bei ReferentInnen-besprechungen (Beispiel: Besprechung Verkehrsreferentinnen)

 

Der Bewerbung waren verschiedene Unterlagen, ua eine Auflistung der Publikationen, beigefügt.

Hfr Dr. Klaus Wallnöfer bewarb sich um die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schriftsatz vom 26.01.2023. Der wesentliche Inhalt seiner Bewerbung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

Persönliche und fachliche Eignung:

 Intensive Beschäftigung mit Fragen des Verfassungs- und Verwaltungs-, aber auch des Unionsrechts in Forschung und Lehre während der langjährigen Tätigkeit als Universitätsassistent (postgradualer Abschluss im europäischen Wirtschaftsrecht an der Donau-Universität Krems)

 Erfahrungen in der erstinstanzlichen Verwaltung im Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Imst und in der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung

 Einjährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes

 regelmäßige Publikationen zu Fragen des Unions-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts

 Koordinierungsfunktion bei der Anpassung des Vollzuges an Änderungen in der Rechtsprechung

 

Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung:

 legistische Vorarbeiten sowie Konzeption und organisatorische Durchführung größerer Projekte in der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei schon als Ausbildungsjurist; Abwicklung zahlreicher Berufungsverfahren

 Verhandlungsleitung im Rahmen der erstinstanzlichen Tätigkeit; Koordination der Systemumstellung in der Abteilung Agrargemeinschaften bei Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 Bearbeitung zahlreicher Gesetzesvorhaben, die Betreuung und Vertretung in höchstgerichtlichen Verfahren und rechtsgutachterliche Beantwortung von Fragen des Unions-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts, zuständig für Abwicklung mehrerer Wahlen

 Vorbereitung von Erledigungsentwürfen für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

 Umfangreiche Aufgaben/Funktionen als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, die ein Management- und Koordinierungs-geschick sowie ein effektives Zeit- und Prozessmanagement verlangen (Neustrukturierung von internen Abläufen unter bestmöglicher Nutzung der digitalen Aktenaufbereitung; Abwicklung verschiedener Regelungsvorhaben auf Gesetzes- und Verordnungsebene; Aufsicht über Selbstverwaltungsköper; Aufgabe in der Privatwirtschaftsverwaltung)

 

Erfüllung der im Leitbild für Führungskräfte der Tiroler Landesverwaltung geforderten Voraussetzungen:

 Bereitschaft, sich ständig zu verbessern

 Erfassung der vielfältigen Interessen verschiedener Systempartner und Herbeiführung eines Ausgleichs

 Gesetzeskonforme Aufgabenbesorgung durch aktive Steuerung und wertschätzende Einbeziehung der MitarbeiterInnen

 

Führungserfahrung, Führungskompetenz, Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung:

 Verantwortlichkeit als Wahlsachbearbeiter für eine effiziente Wahldurchführung (vorausschauende Planung und klare Kommunikation für Steuerung verschiedener Ebenen)

 Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht (klare Vorgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Möglichkeit der selbstständigen Arbeit, Tragen der Letztverantwortung und Fehlerkultur, klare Kommunikation)

 Führungsverantwortung im Organisations-Komitee rechtswissenschaftlicher Tagungen, Einsatzleiter der Österreichischen Wasserrettung

 Rafting- und Schluchtenführer

 

Leistungsbereitschaft, Motivationsfähigkeit:

Kooperations- und Teamfähigkeit:

 zuversichtliches Herangehen auf Herausforderungen als Vorstand

 hohes Arbeitspensum als Führungskraft

 Berücksichtigung der Belastungsgrenzen, aber auch der Entwicklungsmöglichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei schwierigen Rahmenbedingungen (Pandemie)

 

Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick:

Innovations- und Reformfähigkeit:

 Kommunikationsfähigkeit bei Abstimmung mit anderen Ländern

 Sicherstellung einer effizienten Verwaltungsführung bei neuartigen Aufgaben (Implementierung des Weinkatasters oder der phytosanitären Binnenmarktkontrolle; Aufstellung eines neuen Fördersystems für die Abgeltung der Verluste durch große Beutegreifer)

 Umstrukturierung der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht aufgrund der Neuorganisation der Bildungsverwaltung und der Einrichtung der Bildungsdirektion; Übernahme von Aufgaben im Bereich nach der Auflösung der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Höferecht im Jahr 2020

 

Vorstellungen und Ziele:

 Sicherstellung der Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit des Gerichtes

 Hinwirkung auf Einheitlichkeit der Rechtsprechung

 Besondere Aufmerksamkeit auf personelle Weichenstellung im Hinblick auf anstehende Neubesetzungen

 Verstärkte Zusammenarbeit mit der Abteilung Organisation und Personal bei Aus- und Fortbildung des rechtskundigen Verwaltungspersonals

 Stärkung der Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsgerichten und Gerichtshöfen öffentlichen Rechts

 Verstärkte Kooperation mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

 

Der Bewerbung waren verschiedene Unterlagen, ua ein Publikationsverzeichnis, beigefügt.

 

1.2. Ablauf des Ernennungsverfahrens:

 

Mit dem an die sieben Bewerberinnen und Bewerber gerichteten Schriftsatz vom 03.02.2023 lud die Abteilung Organisation und Personal zu einer Präsentation vor der Begutachtungskommission ein. Die Einladung erfolgte mit dem Hinweis, dass das Hearing am 09.02.2023 am Landhaus 1, Erdgeschoss, Besprechungsraum B048, stattfindet, sowie unter Angabe der jeweiligen Zeit, wann sich die Bewerberinnen und Bewerber dort einzufinden hatten. Die Bewerberinnen und Bewerber wurden im Schriftsatz vom 03.02.2023 zudem gebeten, eine Präsentation über ihren Werdegang und ihre Interessen an der vakanten Funktion vorzubereiten und darüber informiert, dass die einzelnen Kommissionsmitglieder Fragen stellen werden. Eine Power-Point-Präsentation wurde für diese Präsentation ausdrücklich nicht vorausgesetzt.

 

Die Begutachtungskommission setzte sich wie folgt zusammen:

 CC (Vorstand in der Gruppe Y)

 DD (Vorstand der Abteilung X)

 EE (xxx der Zentralpersonalvertretung)

 FF (Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol und Vertrauensperson der DPV XX)

 GG (Gleichbehandlungsbeauftragte)

 JJ (Mitglied der ZPV und Obfrau der DPV Y)

 KK (damaliger Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol)

 LL (Wirtschaftsuniversität Wien, Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht)

 MM (damaliger Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Z)

 

Den Vorsitz der Begutachtungskommission führte CC. Die Vorsitzende war auch verantwortlich für die Zusammensetzung der Begutachtungskommission. Schon vor dem Einlangen von Bewerbungen ersuchte sie die genannten Personen, als Mitglied der Begutachtungskommission am Auswahlverfahren mitzuwirken.

 

An die Kommissionsmitglieder erging – bereits im Vorfeld der Präsentation – eine Information über Zeit und Ort der Präsentation. Sämtliche Bewerbungsunterlagen aller sieben Bewerberinnen und Bewerber wurden an die Kommissionsmitglieder am 31.01.2023 übermittelt.

 

Am 08.02.2023 erging an sämtliche Bewerberinnen und Bewerber sowie Kommissionsmitglieder durch die Abteilung Organisation und Personal die Information, dass das am 09.02.2023 festgelegte Hearing zur Besetzung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Regierungszimmer C106, erster Stock, stattfindet. Vor dem Hearing wurde an die Kommissionsmitglieder ein Leitfaden zur Präsentation vor der Begutachtungskommission als Hilfsmittel zur Bewertung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden beinhaltete Beurteilungs-kriterien zu den Bereichen „Fachliche Kompetenz“, „Führungskompetenz“, „Persönlichkeit“, „Soft Skills“ und „Sonstiges“. Der Leitfaden wies auch ein eigenes Feld für „Notizen“ auf. Zudem schienen im Leitfaden Fragen zum Gesamteindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern beim Präsentationstermin, nach der grundsätzlichen Eignung der Bewerberinnen und der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sowie für eine allfällige Aufnahme in den Dreier-Vorschlag auf. Vor Beginn des Hearings fand am 09.02.2023 von 08:45 Uhr bis 09:00 Uhr eine Vorbesprechung der Begutachtungskommission statt. Im Rahmen dieser Vorbesprechung kam es zu einer Erörterung der von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten schriftlichen Arbeiten. Zudem wurde festgelegt, welches Mitglied zu welchen Themen Fragen stellen sollte, ebenso wurde die Reihenfolge der gestellten Fragen festgelegt. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber war ein bestimmtes Zeitfenster vorgesehen.

 

Das Begutachtungsmitglied LL machte nach Einlangen der Bewerbungen darauf aufmerksam, dass der Bewerber Hfr Dr. Klaus Wallnöfer während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof ihm [= LL] zugeteilt war. CC sah nach Rücksprache mit Landesamtsdirektor Dr. Herbert Forster darin keinen Befangenheitsgrund, da die einjährige Tätigkeit des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer bereits mehrere Jahre zurücklag. Zudem kannten FF sowie KK persönlich alle Kandidaten. Auch darin wurde kein Befangenheitsgrund erblickt.

 

Am Beginn der jeweiligen Befragung begrüßte CC als Vorsitzende der Begutachtungskommission die Bewerberinnen und Bewerber. Danach erfolgte eine Selbstpräsentation durch die jeweilige Bewerberin und den jeweiligen Bewerber. Anschließend stellten die Mitglieder der Begutachtungskommission ihre Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten. Aufgrund der Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten ergaben sich unter Umständen Zusatzfragen. Dadurch kam es auch zu unterschiedlich langen Befragungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Zu dem in der Ausschreibung enthaltenen Kriterium der weitreichenden Kenntnisse betreffend die Rechtsprechung stellte insbesondere das Kommissionsmitglied LL immer wieder Zusatzfragen. Die Befragung des Bewerbers Hfr Dr. Klaus Wallnöfer nahm eine längere Zeit in Anspruch. Dies war darauf zurückzuführen, dass sich zwischen Hfr Dr. Klaus Wallnöfer und LL im Rahmen der Befragung eine Diskussion stattfand. Dabei wurden letzte Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, aber auch die Thematik „Dissenting Opinion“ diskutiert.

 

Im Anschluss an das Hearing kam es zwischen 18:00 Uhr bis ca 19:45 Uhr zu einer Nachbesprechung. Dabei befragte CC als Vorsitzende der Begutachtungskommission jedes weitere Mitglied nach seiner Meinung. Jedes Kommissionsmitglied hatte die Möglichkeit, seine Beurteilung darzulegen. Die Beurteilungen erfolgten anhand der Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Eindruck der Bewerberinnen und Bewerber anlässlich der Anhörung. Davon ausgehend wurde in der Zusammenschau aller Beurteilungskriterien ein nicht gereihter Dreier-Vorschlag erstellt. Der Begutachtungskommission war ein Auftrag, den Dreier-Vorschlag zu reihen, nicht erteilt worden. Aufgrund des Fehlens eines solchen Auftrages erachtete es die Begutachtungs-kommission als ihre Aufgabe, einen nicht gereihten Dreier-Vorschlag auszuarbeiten.

 

Die Erstellung des Dreier-Vorschlages erfolgte einstimmig, es gab keine abweichende Meinung. LL brachte zwar zum Ausdruck, dass für ihn der Kandidat NN der qualifizierteste Bewerber sei, es fand aber innerhalb der Begutachtungskommission keine weitere Diskussion statt, wer von den in den ungereihten Dreier-Vorschlag aufgenommenen Kandidaten der Bestgeeignetste war. Über die Besprechung der Kommissionsmitglieder nach Abschluss des Hearings wurde kein Protokoll angefertigt. Die Mitglieder der Begutachtungskommission übergaben bei dieser Nachbesprechung auch nicht ihre allfällig anhand des ausgehändigten Leitfadens angefertigten Notizen. Ob die Mitglieder der Kommission diesen Leitfaden für ihre Beurteilung verwendeten, wurde auch nicht überprüft. In den nicht gereihten Dreier-Vorschlag wurden die Kandidaten NN, , Vizepräsident AA und Hfr Dr. Klaus Wallnöfer aufgenommen.

 

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen keine Umstände vor, wonach schon vor Beginn des Hearings feststand, dass der Bewerber Hfr Dr. Klaus Wallnöfer jedenfalls in diesen nicht gereihten Dreier-Vorschlag aufzunehmen ist.

 

Mit dem am 09.02.2023 um 20:19 Uhr an Landesamtsdirektor Dr. Herbert Forster und an den Leiter des Büros des Landeshauptmannes gerichteten E-Mail teilte die Vorsitzende der Begutachtungskommission alle Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit. Darüber hinaus heißt es in dieser Mitteilung wie folgt:

 

„Die Kommission ist einstimmig zum Ergebnis gekommen, folgenden Dreiervorschlag laut den Ausschreibungsrichtlinien zu erstatten (ohne Reihung):

 

 NN

 AA

 Klaus WALLNÖFER“

 

Die Benachrichtigung enthielt eine zusätzliche Anmerkung, die sich allerdings nicht auf die in den Dreier-Vorschlag aufgenommenen Kandidaten bezog.

 

Alle Bewerbungsunterlagen waren bereits nach Ablauf der Bewerbungsfrist in ausgedruckter Form (= Papierform) dem Büro des Landeshauptmannes übermittelt worden. Im Hinblick auf den Bestellungsvorgang fand am 14.03.2023 eine Videokonferenz statt, an der Landeshauptmann Anton Mattle, Landeshauptmann-Stellvertreter Georg Dornauer, der Büroleiter des Landeshauptmannes, der Büroleiter des Landeshauptmann-Stellvertreters, LL und CC teilnahmen. LL war per Videokonferenz zugeschaltet, die anderen genannten Personen befanden sich alle im selben Raum. LL wurde von Landeshauptmann Anton Mattle und Landeshauptmann-Stellvertreter Georg Dornauer nach seiner Einschätzung zum Ablauf des Hearings befragt. Zudem wollten sie konkrete Informationen zu den Kandidaten Dr. Klaus Wallnöfer und NN LL hielt fest, dass er den Kandidaten NN für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als besser geeignet ansehen würde. Anlässlich dieser Besprechung am 14.03.2023 wurde auch die Vorsitzende nochmals um ihre Meinung befragt. CC brachte zum Ausdruck, dass sie sowohl NN als auch Hfr Dr. Klaus Wallnöfer für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als sehr gut geeignet halte, die Führungserfahrung des Dr. Klaus Wallnöfer schätzte sie allerdings höher ein.

 

Unabhängig davon fand auch innerhalb der Mitglieder der Tiroler Landesregierung eine umfassende Beratung betreffend die Ernennung zur Präsidentin/zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol statt. Schlussendlich wurde auf der Grundlage des Regierungsantrages vom 20.03.2023 Hfr Dr. Klaus Wallnöfer von der Tiroler Landesregierung mit Umlaufbeschluss mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ernannt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20.03.2023 die Besetzung der Funktion durch einen anderen Bewerber zur Kenntnis gebracht.

 

In der anlässlich der Bestellung des Hfr. Dr. Klaus Wallnöfer zum Gerichtspräsidenten versendeten Presseerklärung heißt es ua:

„‘Kern einer gut funktionierenden Demokratie ist die Gewaltenteilung und damit die Kontrolle durch unabhängige Instanzen – das gilt auch für die Verwaltung. Mit dem Landesverwaltungsgericht verfügen wir in Tirol über eine Institution, in der unabhängige Richterinnen und Richter über Beschwerden bezüglich Bescheiden und Maßnahmen der Behörde entscheiden. Es freut mich sehr, dass mit Klaus Wallnöfer ein versierter und erfahrener Jurist als neuer Präsident diese wichtige Institution leitet.‘, so LH Anton Mattle und ergänzt: „Klaus Wallnöfer weist eine langjährige Erfahrung im Verwaltungsdienst des Landes auf und ist zudem ausgewiesener Experte des Verwaltungsrechts. Ein Lehrauftrag an der Universität Innsbruck und die Publikation zahlreicher rechtswissenschaftlicher Fachartikel untermauern dies. Diese Kombination aus Erfahrung und Expertise sind die ideale Voraussetzung um das anspruchsvolle Amt des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts auszuüben.

[…]

Klaus Wallnöfer, geboren im Jahr 1981 in Rum, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Innsbruck und Krems mit einem Studienaufenthalt in New Orleans. Nach seiner Tätigkeit als Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre an der Universität Innsbruck trat Wallnöfer 2010 in den Verwaltungsdienst des Landes Tirol ein. Seit dem Jahr 2018 ist er Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht. Zudem ist Wallnöfer Lehrbeauftragter der Universität Innsbruck und publiziert regelmäßig rechtswissenschaftliche Fachartikel zu Fragen des Unions-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts.“

 

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen keine Umstände vor, wonach die Landesregierung unter allen Umständen und unabhängig von fachlichen Erwägungen Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes ernennen wollte.

 

2. Beruflicher Werdegang:

 

2.1. Beruflicher Werdegang des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer, geboren am xx.xx.xxxx, trat nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und der Gerichtspraxis mit 01.07.1994 in den Landesdienst ein. In der Zeit von 1995 bis 1999 war der Beschwerdeführer Leiter der Referate 6 und 7 der Bezirkshauptmannschaft Y. Das Referat 6 war das Sicherheitsreferat, zu dessen Agenden zählte das Passwesen, überhaupt das gesamte Dokumentationswesen. Dem Referat 7 waren der Grundverkehr, aber auch Vollstreckungen in Bauangelegenheiten und die Bauverfahren bei bundeseigenen Immobilien etc zugeordnet. Das Referat 7 war auch für die Abwicklung von Wahlen, ausgenommen die Arbeiterkammerwahlen, zuständig. Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A – Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst – legte der Beschwerdeführer am 03.06.1997 ab. Mit xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen, welches mit xx.xx.xxxx definitiv gestellt wurde. Vom 25.05.1999 bis 30.04.2001 war der Beschwerdeführer im Büro des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters OO tätig. Mit 01.05.2002 bestellte die Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Vom 01.05.2004 bis 31.12.2013 war der Beschwerdeführer zudem mit der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betraut. Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 ist der Beschwerdeführer als Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Funktion des Vizepräsidenten betraut.

 

Seit 01.01.2000 ist der Beschwerdeführer als Mitglied der Prüfungskommission für die Verwendungsgruppe C und seit 01.01.2001 für alle Verwendungsgruppe tätig. Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2013 war der Beschwerdeführer Mitglied und Vorsitzender der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten. Mit 01.03.2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren zum Vorsitz der Disziplinarkommission beim Amt der Tiroler Landesregierung bestellt. In den Jahren 2008 und 2009 absolvierte der Beschwerdeführer das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck.

 

Neben seiner beruflichen Tätigkeit als Richter und Vizepräsident des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol ist der Beschwerdeführer als Lehrbeauftragter am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck (seit Wintersemester 2015) sowie an der UMIT Tirol (seit Wintersemester 2017) tätig. Seit Juli 2017 ist der Beschwerdeführer Board-Mitglied der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

2.2. Beruflicher Werdegang des Dr. Klaus Wallnöfer:

 

Nach Abschluss des Diplom- und Doktoratstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck, der Absolvierung des postgradualen Lehrganges „Europäisches Wirtschaftsrecht“ sowie seiner fünfjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Rechts, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck und Absolvierung der Gerichtspraxis trat Hfr Dr. Klaus Wallnöfer, geboren am xx.xx.xxxx, am 01.10.2010 in den Landesdienst ein. Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A – Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst – legte er am 12.06.2016 ab. Am xx.xx.xxxx wurde Hfr Dr. Klaus Wallnöfer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen, welches mit xx.xx.xxxx definitiv gestellt wurde.

 

Vom 01.12.2010 bis 31.05.2012 war Hfr Dr. Klaus Wallnöfer in der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischereirecht tätig. Von 01.06.2012 bis 30.11.2012 war Hfr Dr. Klaus Wallnöfer Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Imst, Gewerbereferat, bevor er für die Dauer eines Jahres zur Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung wechselte. Vom 01.01.2014 bis 31.03.2018 war Hfr Dr. Klaus Wallnöfer der Abteilung Verfassungsdienst zugeteilt. Im Rahmen dieser Zuteilung wurde er mit 03.10.2016 für die Dauer eines Jahres vom Amt der Tiroler Landesregierung als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof entsandt. Seit dem 01.04.2018 bis zu dessen Ernennung zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 war Hfr Dr. Klaus Wallnöfer Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht.

 

Seit März 2023 ist Hfr Dr. Klaus Wallnöfer Lehrbeauftragter am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre der Universität Innsbruck und seit 2015 Mitarbeiter beim Rechtsprechungsbricht der Zeitschrift für Verwaltung.

 

2.3. Gegenüberstellung der beruflichen Werdegänge:

 

Der Beschwerdeführer war vor seiner Bestellung zum Mitglied der Unabhängigen Verwaltungssenates rund sieben Jahre, Hfr Dr. Klaus Wallnöfer vor seiner Bestellung zum Gerichtspräsidenten knapp 13 Jahre in der Landesverwaltung in unterschiedlichen Funktionen tätig. Der Beschwerdeführer war ab dem 01.05.2001 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und ist ab dem 01.01.2014 als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Tirol richterlich tätig. Der Beschwerdeführer war vom 01.05.1995 bis 24.05.1999 Leiter der Referate 6 und 7 der Bezirkshauptmannschaft Y. Als Vizepräsident des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 01.05.2004 bis 31.12.2013 und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der Beschwerdeführer mit Führungsaufgaben betraut. Hfr Dr. Klaus Wallnöfer war vom 01.04.2018 bis einschließlich 30.04.2023 Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht.

 

Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren als Lehrbeauftragter im Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck sowie an der UMIT Tirol tätig. Hfr Dr. Klaus Wallnöfer ist seit März 2023 Lehrbeauftragter am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre der Universität Innsbruck. Vor seinem Eintritt in den Landesdienst war er fünf Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Rechts, Staats- und Verwaltungslehre tätig.

 

2.4. Gegenüberstellung Monatsbezüge des Beschwerdeführers:

 

Der tatsächliche Monatsbezug des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 betrug Euro 9.912,52 und beträgt für das Jahr 2024 Euro 11.365,19. Im Falle der Bestellung zum Präsidenten hätte der Monatsbezug des Beschwerdeführers im Jahr 2023 Euro 10.918,64 und würde im Jahr 2024 Euro 12.510,07 betragen.

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Die am 29.12.2022 im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol veröffentlichte Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist nicht weiter strittig. Der Ausschreibungstext kann in der entsprechenden Ausgabe des Boten für Tirol nachgelesen werden. Die Bewerbung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol des Beschwerdeführers sowie des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer sind nicht weiter strittig. Der wesentliche Inhalt ihrer Bewerbungen ergibt sich aus deren Bewerbungsunterlagen.

 

Ausgehend von diesen Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 1.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Einladung der sieben Bewerberinnen und Bewerber zum Hearing am 09.02.2023 ist unstrittig. Die Schriftsätze vom 03.02.2023 sowie vom 08.02.2023 sind Bestandteil des behördlichen Aktes.

 

Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Die Zeugin CC brachte bei ihrer Einvernahme klar zum Ausdruck, dass sie für die Zusammensetzung der Begutachtungskommission verantwortlich gewesen war. Ergänzend dazu erläuterte sie die Hinzuziehung des Bezirkshauptmannes MM, des LL und des KK. Die Zeugin äußerte sich auch zu einer allfälligen Befangenheit des LL, da der Bewerber Hfr Dr. Klaus Wallnöfer diesem Mitglied der Begutachtungskommission während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof zugeteilt war.

 

Die Zeugin CC schilderte bei ihrer Einvernahme am 19.03.2024 nachvollziehbar und schlüssig die Vorbesprechung vor Beginn des Hearings und den an die Kommissionsmitglieder verteilten Leitfaden. Dieser wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Vertreterinnen der belangten Behörde auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und als Beilage /C zum Akt genommen.

 

Die Zeugin CC hielt ausdrücklich fest, dass vor Beginn des Hearings festgelegt wurde, welche Fragen das jeweilige Mitglied der Begutachtungskommission in welcher Reihenfolge stellen sollte. Ihre Angaben stimmen auch mit den Stellungnahmen der weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission im Rahmen des behördlichen Verfahrens überein. Nach den klaren Angaben der Zeugin CC war die unterschiedliche Dauer von Befragungen vor allem darauf zurückzuführen, in welcher Form die gestellten Fragen durch die Kandidatinnen und Kandidaten beantwortet wurden und ob und in welchem Ausmaß sich Zusatzfragen ergaben. Ausdrücklich hielt die Zeugin CC fest, dass die Befragung des Kandidaten Hfr Dr. Klaus Wallnöfer jedenfalls länger gedauert habe, da sich zwischen diesem Kandidaten und dem Mitglied der Begutachtungskommission LL eine länger dauernde Auseinandersetzung zu verschiedenen Themen ergeben hätte.

 

Die Vorgangsweise nach Abschluss des Hearings schilderte die Zeugin CC übereinstimmend mit den schriftlichen Stellungnahmen der sonstigen Mitglieder der Begutachtungskommission. Ausdrücklich hielt sie fest, dass Einstimmigkeit über den erstellten, nicht gereihten Dreier-Vorschlag bestand. Auch diese Aussage steht im Einklang mit den schriftlichen Stellungnahmen der sonstigen Mitglieder der Begutachtungskommission. Die Mitglieder der Begutachtungskommission hoben in ihren Stellungnahmen hervor, dass bei der Erstellung des ungereihten Dreier-Vorschlages alle Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen und des persönlichen Eindrucks der Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend bewertet wurden. Die schriftliche Mitteilung an den Büroleiter des Landeshauptmannes sowie Landesamtsdirektor Dr. Herbert Forster vom 09.02.2023 ist Bestandteil des behördlichen Aktes und wurde auch – abgesehen von dem geschwärzten letzten Absatz – dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

 

Der Beschwerdeführer brachte bereits in seinem auf das L-GlBG 2005 gestützten Antrag vom 04.04.2023 vor, dass die Begutachtungskommission „im geplanten und gewollten Zusammenwirken ein bereits im Vorhinein feststehendes Ergebnis – nämlich die Bestellung von Dr. Klaus Wallnöfer entsprechend vorzubereiten“ umgesetzt habe. Diesen Vorwurf wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

 

Der Beschwerdeführer verwies auf einen am 07.02.2023 in der Tiroler Tageszeitung (TT) erschienen Artikel, in dem Hfr Dr. Klaus Wallnöfer als Favorit für die Bestellung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol genannt worden sei. Ebenso sei in Beiträgen der TT vom 21.02., 07.03. und 14.03.2023 Hfr Dr. Klaus Wallnöfer als Favorit oder als zu bestellender Kandidat genannt worden. Dass diese Artikel auf Informationen durch Mitglieder der Begutachtungskommission beruhten, behauptet der Beschwerdeführer nicht und liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine wie immer gearteten Indizien für ein derartiges Vorgehen eines Mitgliedes der Begutachtungskommission vor. Dass der TT-Artikel vom 07.02.2023 die Entscheidung der Mitglieder der Begutachtungskommission und die nachfolgenden Artikel die Entscheidung der Landesregierung beeinflussten ist eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergaben sich jedenfalls keine Umstände, die die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung rechtfertigen.

 

Im Antrag vom 04.04.2023 schränkte der Beschwerdeführer den Vorwurf der gezielten Vorgangsweise der Begutachtungskommission „in geplantem und gewollten Zusammenwirken ein bereits im Vorhinein feststehendes Ergebnis – nämlich die Bestellung von Dr. Klaus Wallnöfer entsprechend vorzubereiten, in dem die Grundlage für seine Aufnahme in einen Dreier-Vorschlag geschaffen wird, ohne dass er die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen zur Gänze erfüllt – umsetzt“ insofern ein, als dies „nicht allen Mitgliedern des Gremiums bewusst gewesen sein mag“. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht nachvollziehbar, in welcher Form einzelne Mitglieder einer Begutachtungskommission „in geplantem und gewollten Zusammenwirken“ agieren, ohne von diesem Vorgehen zu wissen. Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, wer für dieses gezielte Vorgehen verantwortlich sei oder Regie geführt habe, hielt der Beschwerdeführer fest, dass dies seiner Ansicht nach „jemand zwischen der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor war“. Eine konkretere Aussage traf der Beschwerdeführer nicht.

 

Alle Mitglieder der Begutachtungskommission wiesen den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf einer gezielten Vorgangsweise zugunsten des Bewerbers Hfr Dr. Klaus Wallnöfer entschieden zurück. Stellvertretend verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die schriftliche Äußerung des KK vom 02.07.2023, wonach die für das Auswahlverfahren aufgestellte Behauptung, dass „eine politisch motivierte Bevorzugung“ erfolgt sei, nicht zutreffe. Abschließend kommentiert KK dieses Vorbringen wie folgt: „Im behördlichen bzw gerichtlichen Verfahren pflegt man solche Unterstellungen als Schutzbehauptung zu bewerten.“

 

Ausgehend davon trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Begutachtungskommission gezielt vorgegangen ist, um ein feststehendes Ergebnis, nämlich die Bestellung des Dr. Klaus Wallnöfer, entsprechend vorzubereiten.

 

Die Beschreibung des Auswahlverfahrens nach Abschluss des Hearings und der schriftlichen Mitteilung vom 09.02.2023 stützt sich auf die schriftliche Äußerung des Landeshauptmannes Anton Mattle vom 26.02.2024 sowie die Aussagen der Zeugin CC. Insbesondere schilderte die Zeugin ausführlich Ablauf und Inhalt der Videokonferenz am 14.03.2023. Die nach dem Regierungsbeschluss vom 20.03.2023 versendete Presserklärung zur Bestellung des Hfr. Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist im Internet abrufbar.

 

Der Beschwerdeführer brachte bereits in seinem Antrag vom 04.04.2023 vor, dass die Auswahl rein subjektiv und aus einem verpönten Motiv, nämlich der politischen Nähe bzw der politischen Gunst erfolgt sei. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf die mehrfach medial erfolgte Auslobung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer, der in der Presseaussendung (bewusst) falsch wiedergegebenen Tatsache, dass eine (sachlich-objektive) Auswahl aufgrund eines Hearing-Verfahrens stattgefunden habe, und das Abstellen auf ein in der Ausschreibung nicht gefordertes und tatsächlich nicht vorliegendes Element (wissenschaftliche Publikation). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich mit den TT-Artikeln vom 07.02., 21.02., 07.03. und 14.03.2023 und der Presseaussendung der gegenüber den Mitgliedern der Landesregierung erhobene (massive) Vorwurf, die Bestellung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer aus sachfremden Erwägungen vorgenommen zu haben, nicht begründen. Eine Beeinflussung der Mitglieder der Landesregierung durch die erwähnten TT Artikel vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Die Behauptung der politischen Nähe des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer oder die ihm zuteil gewordene politische Gunst erfolgt überhaupt ohne nähere Begründung. Umstände, wonach die Landesregierung unter allen Umständen und unabhängig von fachlichen Erwägungen Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes ernannte, lassen sich somit nicht feststellen.

 

Entsprechend der dargelegten Beweiswürdigung trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 1.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Landeshauptmann Anton Mattle erläuterte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 die Vorgangsweise bis zur Beschlussfassung am 20.03.2024. Ergänzend dazu schilderte die Zeugin CC umfangreich die Videokonferenz am 14.03.2024. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Landeshauptmannes geht auch klar hervor, dass alle Bewerberinnen und Bewerber sowie deren Bewerbungsunterlagen bekannt waren. Davon ausgehend konnte der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Landeshauptmannes Anton Mattle und des Landeshauptmann-Stellvertreters Georg Dornauer als mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurückgewiesen werden.

 

Die Darlegungen in den Kapiteln 2.1., 2.2. und 2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützten sich auf die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers sowie des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer und sind nicht weiter strittig.

 

Grundlage für Feststellungen des Kapitels 2.4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ist die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30.01.2024 übermittelte Gehaltsaufstellung. Gegen diese – in Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitete – Gehaltsaufstellung erhob der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen.

 

 

V. Rechtslage:

 

1. Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 (L-GlBG 2005), LGBl Nr 1/2005, in den Fassungen LGBl Nr 1/2005 (§§ 12, 17, 21 und 35), LGBl Nr 150/2012 (§ 23), LGBl Nr 39/2022 (§§ 29 und 42) sowie LGBl Nr 5/2023 (§ 46) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

„§ 12

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

 

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a, 5 oder 7 nicht begründet worden, so ist das Land Tirol gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt:

a) mindestens drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;

b) bis zu drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils der für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührende Betrag.“

 

„§ 17

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

 

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. e, 5 oder 7 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land Tirol zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt:

a) die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre;

b) die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre.

Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“

 

„§ 21

Bemessung des Schadenersatzes

 

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.“

 

„§ 23

Fristen

 

[…]

(7) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach § 17 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.

[…]“

 

„§ 29

Allgemeines Diskriminierungsverbot

 

(1) Niemand darf aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a) bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

b) bei der Festsetzung des Entgelts,

c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d) bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g) bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe angehören, Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, Personen mit einer bestimmten Behinderung, Personen eines bestimmten Alters oder Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund der im Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe vor.“

 

„§ 35

Anwendung von Bestimmungen

 

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,

b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und

c) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich

a) der Fristen,

b) der Beweislastumkehr,

c) des Benachteiligungsverbotes und

d) der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,

die §§ 23 bis 26 sinngemäß.“

 

 

„§ 42

Gutachten

 

(1) Auf Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Bediensteten oder Bewerberin oder eines betroffenen Bediensteten oder Bewerbers hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten darüber zu erstellen, ob

a) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32 vorliegt,

b) eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34 vorliegt,

c) eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder

d) eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt.

(2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen drei Jahren ab der behaupteten Belästigung bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungs-gebotes zulässig.

(3) Betrifft ein Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten nicht eine Personengruppe, sondern eine betroffene Bedienstete oder Bewerberin oder einen betroffenen Bediensteten oder Bewerber, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung dieser Person.

(4) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungs-gebotes vorliegt, so hat sie

a) entsprechend dem betroffenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

b) die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

Die oder der verantwortliche Bedienstete ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird diesen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Gleichbehandlungskommission das Recht, gegen die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.“

 

„§ 46

Schlichtungsverfahren

 

(1) Jede(r) Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem (seinem) Wirkungsbereich auf Antrag einer oder eines Bediensteten, die bzw. der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen.

(2) Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.

(3) Wird im Zuge des Schlichtungsgespräches keine Einigung erzielt, so kann entweder die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der oder des Betroffenen oder die bzw. der betroffene Bedienstete ein Gutachten nach § 42 beantragen.

(4) Nach Einlangen des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein weiteres Schlichtungsgespräch durchführen.

(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrages oder mit der Einigung, spätestens jedoch mit dem Ende des zweiten Schlichtungsgespräches.“

 

2. Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz:

 

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), LGBl Nr 148/2012 in den Fassungen LGBl Nr 148/2012 (§ 1), LGBl Nr 80/2016 (§ 8), LGBl I Nr 8/2021 (§ 2) und LGBl Nr 90/2023, LGBl Nr 93/2023 (§ 27), lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 1

Einrichtung, Sitz

 

(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.“

 

„§ 2

Zusammensetzung, Ernennung

 

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die

a) österreichische Staatsbürger sind,

b) entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c) das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,

d) wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, und

e) weiters

1. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, oder

2. eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.

(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.

[…]“

 

„§ 8

Präsident, Leitung

 

(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

a) die nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere

1. die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

2. die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und

3. unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

b) die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

c) die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.

(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals

a) die Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,

b) die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,

c) die Anordnung von Überstunden,

d) die Gewährung von Dienstfreistellungen,

e) die Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben,

f) die Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben,

g) die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,

h) die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

i) die Gewährung von Familienhospizfreistellungen,

j) die Gewährung von Sabbaticals und

k) die Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.

Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.

(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.

(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.

(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.

(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“

 

 

„§ 27

Zulagen

 

(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.“

 

3. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

 

Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in den Fassungen BGBl I Nr 100/2003 (Art 19), BGBl I Nr 51/2012 (Art 86, 87 und 134) und BGBl I Nr 114/2013 (Art 94), lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Artikel 19

 

(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

[…]“

 

„Artikel 86

 

(1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senate einzuholen.

[…]“

 

„Artikel 87

 

(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

[…]“

„Artikel 94

 

(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

[…]“

 

„Artikel 134

 

(1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

[…]

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird. […]“

4. Tiroler Landesordnung 1989:

 

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Artikel 51 der Tiroler Landesordnung 1989 (TLO), LGBl Nr 61/1988 in der Fassung LGBl Nr 36/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„Artikel 51

Geschäftsordnung

 

(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).

[…]“

 

5. Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung:

 

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLReg), LGBl Nr 14/1999 in der für das gegenständlich relevanten Fassung LGBl Nr 95/2022, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

 

„Angelegenheiten der Landesverwaltung

§ 2

 

[…]

(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):

[…]

19. Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;

[…]“

6. Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien):

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der beim Auswahlverfahren geltenden „Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien)“ (amtsintern kundgemacht als Erlass Nr 89b) lauten, soweit sie relevant sind, wie folgt:

 

„I. Geltungsbereich

 

Vor der Besetzung folgender Planstellen ist eine Ausschreibung vorzunehmen:

a) Planstellen mit denen eine leitende Funktion verbunden ist.

Leitende Funktionen im Sinne dieser Richtlinien sind: Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes, Außenstellenleiter, Leiter von sonstigen Einrichtungen des Landes.

[…]“

 

„III. Begutachtungskommission

1. Aufgabe, Zusammensetzung

 

A) Zur Erstattung eines Dreiervorschlages aus den einlangenden Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichten. Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) besteht die Begutachtungskommission aus

a) dem Landesamtsdirektor oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden,

b) einem vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied aus dem Kreis der Gruppenvorstände,

c) dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal,

d) dem Obmann der Zentralpersonalvertretung,

e) einem weiteren von der Zentralpersonalvertretung zu entsendenden Mitglied,

f) der Gleichbehandlungsbeauftragten,

g) einem weiteren vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied, das eine Bedienstete sein muss.

Ist der Obmann der ZPV ein Bediensteter, so hat das weitere Mitglied nach lit. e eine Bedienstete zu sein.

Bei der Besetzung der Funktion von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt. l.e und f angeführten Modellstellen besteht die Begutachtungskommission aus

a) dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter der Abteilung Organisation und Personal als Vorsitzenden,

b) dem Leiter der betroffenen Organisationseinheit,

c) dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung,

d) der Vertrauensperson der Organisationseinheit,

e) einem weiteren vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal zu bestellenden Mitglied.

B) Wird eine Planstelle begutachtet, für die sich ein Mitglied der Begutachtungskommission beworben hat, so ist dieses Mitglied von der Beratung bzw. Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

2. Beschlussfassung

 

A) Die Begutachtungskommission hat die Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu begutachten und einen Dreiervorschlag zu erstatten. Als Kriterien für die Erstellung des Dreiervorschlages sind insbesondere anzusehen:

a) Ausbildung und berufliche Weiterbildung;

b) Erfolg in der bisherigen Verwendung;

c) besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen;

d) allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen.

Über Auftrag des Herrn Landeshauptmannes hat die Begutachtungskommission eine Reihung des Dreiervorschlages vorzunehmen.

Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen hat sich der Dreiervorschlag auf die Festzustellung zu beschränken, ob die Bewerber geeignet sind.

B) Die Begutachtungskommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Begutachtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen kann das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Begutachtungskommission auch mündlich hergestellt werden. Darüber ist von der Geschäftsstelle ein Aktenvermerk anzufertigen.

C) Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) ist der (gereihte) Dreiervorschlag dem Landeshauptmann vorzulegen. Bei der Besetzung von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt l.e und f angeführten Modellstellen hat die Begutachtungskommission einen (gereihten) Dreiervorschlag dem zur Entscheidung zuständigen Organwalter vorzulegen.

[…]

 

IV. Schlussbestimmungen

 

Die Befugnis zur Entscheidung über die Besetzung der Planstellen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften (B-VG, Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung). Die Bewerbungen und deren Auswertung sind, soweit im Pkt. II.3 nichts anderes bestimmt ist, vertraulich zu behandeln. Nach der Besetzung der Planstelle sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon zu verständigen.“

 

[Die Erlässe-Nr. 89a und Nr. 89b wurden mit 01.10.2023 durch den Erlass-Nr. 89 „Richtlinie für die Aufnahme und die Besetzung von Modellstellen bestimmter Stellenprofile sowie leitender Funktionen“ ersetzt. Die Besetzung und Wiederbestellung leitender Funktionen werden in den §§ 22 ff (V. Abschnitt) des Erlasses-Nr. 89 geregelt.]

 

7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

 

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

 

„Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

 

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

 

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

 

 

VI. Erwägungen:

 

1. Zur Rechtzeitigkeit:

 

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid vom 05.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.10.2023 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der zur Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

 

 

2. In der Sache:

 

2.1. Zur Geltendmachung von Ansprüchen:

 

§ 23 L-GlBG 2005 normiert, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach § 17 L-GlBG 2005 einzubringen sind. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf diese Bestimmung iVm § 35 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 gesetzeskonform fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch fristgerecht geltend machte.

 

2.2. Gegenstand des Verfahrens:

 

Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob eine Diskriminierung – unmittelbar oder mittelbar (vgl § 29 Abs 2 und 3 L-GlBG 2005) – des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 durch dessen Nicht-Berücksichtigung bei der Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte. Insbesondere galt es die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung und Diskriminierung wegen der Weltanschauung zu prüfen.

 

2.3. Zum Ersatzanspruch nach § 17 L-GlBG 2005:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass für die Bemessung des Schadenersatzes bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des § 29 Abs 1 L-GlBG 2005 gemäß § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 die Bestimmungen der §§ 12 bis 21 L-GlBG 2005 sinngemäß gelten. Der angemessene Schadenersatz gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 (diese Bestimmung entspricht § 18a B-GlBG) umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist gemäß § 21 L-GlBG 2005 (diese Bestimmung entspricht § 19b B-GlBG) insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 gebührt ein Ersatzanspruch nicht nur dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre (§ 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005), sondern auch dann, wenn sie oder er im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung der/des beruflich aufgestiegenen Beamtin oder Beamten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte (§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005).

 

Die Schadenersatzregelung des § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 sieht neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch einen immateriellen Schadenersatz vor. Diese Regelung kommt unter anderem bei einem Verstoß des Gleichbehandlungsgebotes nach § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 zum Tragen. Der „berufliche Aufstieg“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 ist als ein zeitlich gedehnter Prozess zu verstehen und erfasst somit nicht nur die Beförderung oder die Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen selbst, sondern auch das davor stattfindende Verfahren für den beruflichen Aufstieg. Ausgehend von diesem Verständnis des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 bezieht sich der Schadenersatzanspruch gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht nur auf das Ergebnis der Beförderung oder der Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen.

 

Im Fall einer Diskriminierung bei der Beförderung oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen beträgt der Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate. Den Ersatzanspruch für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 durch Diskriminierung „im Verfahren für den beruflichen Aufstieg“ regelt § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005, auf den § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 verweist. Entgegen der Regelung des § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 selbst wird der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 mit der Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten begrenzt.

 

Für die Bemessung des Ersatzanspruches ist die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Funktion erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug maßgeblich.

 

Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung lässt sich in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst vom eingetretenen Vermögensschaden beurteilen. Dass zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine gewisse Balance zu erzielen ist, ergibt sich aus § 17 Abs 1 lit a L-GlBG 2005, der für den zu ersetzenden materiellen als auch immateriellen Schaden eine Mindestgrenze festsetzt (so VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, und 06.10.2021, Ro 2020/12/0012, zu § 18a Abs 2 Z 1 B-GlBG). § 21 L-GlBG 2005 nennt ausdrücklich Kriterien, die bei der Bemessung der Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu beachten sind. Die eingetretene Beeinträchtigung muss wirksam ausgeglichen werden.

 

Auf den vom Beschwerdeführer gemäß § 17 L-GlBG 2005 „im Verwaltungsweg“ geltend gemachten Anspruch ist die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht anzuwenden. Die Beweislastumkehr gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung nur für die Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080). Die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber sind zu treffen. Daraus sind dann die Schlüsse über die bessere Eignung abzuleiten (so zum vergleichbaren B-GlBG ua VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212).

 

2.4. Zum Ernennungsverfahren:

 

2.4.1. Zur Ausschreibung:

 

Gemäß § 2 Abs 4 TLVwGG sind die Planstellen der Präsidenten/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten von der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung für die Funktion der Präsidenten/des Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol, kundgemacht im Boten für Tirol vom 29.12.2022 unter der Nr 303 sowie im Internet, wies die Fertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. Forster“ auf. Die Ausschreibung für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bildet aber keinen hoheitlichen Akt, vergleichbar der Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides. Aus der der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechenden Fertigung lässt sich folglich keine „Ungültigkeit“ des Besetzungsverfahrens ableiten. Die unrichtige Fertigung erweckt auch nicht den Anschein, es wäre ein Bestellungsverfahren für eine Funktion im Amt der Landesregierung durchzuführen. Inhalt der Ausschreibung war zweifelsohne die Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die monierte unrichtige Fertigung weist auch keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer nach dem L-GlBG 2005 geltend gemachten Ansprüchen auf.

 

2.4.2. Zu den Ernennungsvoraussetzungen:

 

Die Verwaltungsgerichte – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – bestehen gemäß Art 134 Abs 1 B-VG aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an sonstigen Mitgliedern. Gemäß Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG müssen die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder das Studium der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahren verfügen. § 2 Abs 3 TLVwGG konkretisiert und ergänzt die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG angeführten Voraussetzungen [vgl insbesondere § 2 Abs 3 lit e) TLVwGG].

 

Auch nicht richterliche Personen, welche die in den zitierten Bestimmungen des B-VG und des TLVwGG normierten Voraussetzungen erfüllen, können Präsidentin/Präsident des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol werden. Ein Ausschluss des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer vom Bewerbungsverfahren, weil er bis zu seiner Bewerbung nicht richterlich tätig war, wäre daher verfassungswidrig gewesen.

 

Gemäß Art 137 Abs 7 B-VG sind die Mitglieder und folglich die sonstigen Mitglieder sowie der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes Richter im Sinne des Art 87 Abs 1 und 2 sowie Art 88 Abs 4 B-VG. Eine Anordnung gleichen Inhalts trifft § 5 Abs 1 erster Satz TLVwGG für die Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterinnen. Art 137 Abs 7 B-VG stellt somit im Sinne des Urteils des EuGH vom 07.09.2023 in der Rechtssache C-216/21 die Unabhängigkeit der Mitglieder von Verwaltungsgerichten und des Verwaltungsgerichtshofes sicher. Übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung garantiert auch § 5 Abs 1 zweiter Satz TLVwGG die Unabhängigkeit von Landesverwaltungsrichtern und Landesverwaltungsrichterinnen. Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich im Wesentlichen ein einheitliches – verfassungsrechtliches – Richterbild ableiten [Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundes-verfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 134 Abs. 1 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)]. Eine nichtrichterliche Person wird daher mit der Bestellung zur Präsidentin/zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kraft des B-VG Richterin/Richter. Zusätzliche Ernennungs-akte bedarf es nicht. Die nach deren Bestellung ausgeübte richterliche Tätigkeit beruht auf der geltenden österreichischen Gesetzeslage und widerspricht somit nicht den Bestimmungen des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Art 47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die unter anderem das Recht auf Entscheidungen durch ein „auf Gesetz“ beruhendes Gericht normieren. Hfr Dr. Klaus Wallnöfer wurde mit der Bestellung zum Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol auch Richter des genannten Spruchkörpers.

 

Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers ist somit nicht schon allein aufgrund des Umstandes gegeben, dass Hfr Dr. Klaus Wallnöfer vor seiner Bestellung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine richterliche Tätigkeit ausübte.

 

Die für die Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol relevanten Bestimmungen des B-VG und des TLVwGG vermitteln den Bewerbern und Bewerberinnen keinen Rechtsanspruch auf Überprüfung des konkreten Ernennungsaktes. Für den Beschwerdeführer wie auch die anderen Bewerber und Bewerberinnen bestand somit kein Rechtsanspruch auf Ernennung oder Parteistellung im Ernennungsverfahren. Aus dem bloßen Umstand, nicht ernannt worden zu sein, lässt sich somit eine Diskriminierung nicht ableiten.

 

2.4.3. Zur Tätigkeit der Begutachtungskommission:

 

Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung. Bei der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist – anders als bei den sonstigen Mitgliedern – kein Dreier-Vorschlag durch die Vollversammlung des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol zu erstellen und auch nicht von der Landesregierung einzuholen. Präsidentin/ Präsident und Vizepräsidentin/Vizepräsident können sohin ohne Einbindung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden [Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 134 Abs. 1 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at)].

 

Die Form der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten– wie auch der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder – des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch die Landesregierung regelt § 2 Abs 3 Z 19 der gemäß Art 51 Abs 1 und 2 Tiroler Landesordnung 1989 (TLO) erlassenen Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLrg). Die Ernennung hat durch Kollegialbeschluss zu erfolgen und bedarf der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung.

 

§ 2 Abs 4 TLVwGG sieht vor, dass die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auszuschreiben ist. Weitere, den Ablauf eines Verfahrens über die Besetzung der Funktion des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffende organisationsrechtliche Vorschriften enthalten das B-VG und das TLVwGG nicht. Es bestehen keine dem Ausschreibungsgesetz 1989 vergleichbare Vorschriften. B-VG und TLVwGG enthalten auch keine Vorschriften für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen im Sinne des § 32 Abs 2, 4 und 4a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG). Dem (einfachen) Organisationsgesetzgeber ist es aufgrund der eindeutigen Regelung des Art 134 Abs 2 B-VG verwehrt, Vorschriften für ein Auswahlverfahren zu erlassen, welche die Befugnis der Landesregierung zur Ernennung der Präsidentin/Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschränken. Es liegt daher im Ermessen der Landesregierung als zuständigem Organ, sich – in welcher Form auch immer – bei der Ernennung des Präsidenten beraten zu lassen. Die Bildung einer Begutachtungskommission zur Erstattung eines nicht gereihten Dreier-Vorschlages widersprach daher weder dem B-VG noch dem TLVwGG. Diesem Gremium kam lediglich beratende Funktion zu, eine Bindung der Landesregierung als entscheidendem Organ an den Vorschlag der Begutachtungskommission war schon verfassungsrechtlich ausgeschlossen. An der geschilderten Rechtslage vermögen auch die – keine Rechtswirkungen entfaltenden – Überlegungen des Consultative Council of European Judges (CCJE) – nichts zu ändern, nach denen die Bestellung von Gerichtspräsidentinnen/Gerichtspräsidenten in gleicher Weise wie die Ernennung von Richterinnen/Richtern erfolgen sollte. Zur Bestellung von Richterinnen und Richtern und sowie von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bestehen auch keine unionsrechtlichen Vorgaben. Entscheidend für die jeweiligen Bestellungsvorgänge ist, dass die Unabhängigkeit des Gerichts und der Richterinnen und Richter gewahrt bleibt. Diese Vorgabe erfüllt Art 137 Abs 7 B-VG. Die Einsetzung der Begutachtungskommission widersprach nicht (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmungen, deren Tätigkeit war weder nach Art 6 EMRK noch Art 47 Abs 2 GRC unzulässig (zu dieser Problematik unter Berücksichtigung des Art 6 EMRK siehe auch Thienel, Ausgewählte Rechtsprechung EGMR 2021, ÖJZ 2022, 785f).

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 1 Abs 1 TLVwGG eine Einrichtung des Landes Tirol mit Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Eine Einbindung des Spruchkörpers des Landesverwaltungsgerichtes ist bei der Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Gegen die Einsetzung einer Begutachtungskommission mit bloß beratender Funktion hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich keine Bedenken. Mangels gesetzlicher Regelungen, wie etwa der Vorschriften der Abschnitte IV und V des Ausschreibungsgesetzes 1989 oder der §§ 36 ff RStDG, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Zusammensetzung der Begutachtungskommission unter Beachtung der damals geltenden Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktion und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien), amtsintern kundgemacht als Erlass 89b, keine unsachliche Vorgangsweise zu erkennen. Die Mitwirkung der CC, des DD, des EE, der FF, der GG und der JJ an der Begutachtungskommission entsprach der Vorgabe dieses Erlasses. Die Hinzuziehung des KK als damaligen Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, des MM als damaligen Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Z und des LL als externes Mitglied stellt keinen als willkürlich zu qualifizierenden Akt dar.

 

Unabhängig von den Vorgaben des Erlasses 89b ist die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Führungsaufgaben verknüpft. Schon aus diesem Grund sieht es das Landesverwaltungsgericht Tirol als gerechtfertigt an, Personen mit Führungserfahrung – wie etwa den damals amtierenden Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol oder auch einen langgedienten Bezirkshauptmann – in eine Begutachtungskommission aufzunehmen. Die mit der Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Führungsaufgaben beziehen sich maßgeblich auch auf nichtrichterliches Personal. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher keinen Grund, Vertreterinnen/Vertreter der Personalvertretung bei der Besetzung einer Begutachtungs-kommission nicht einzubeziehen. Die Einbindung der Gleichbehandlungsbeauftragten ergibt sich schon aus deren Aufgabe, darauf zu achten, dass das Bewerbungsverfahren in allen Schritten diskriminierungsfrei abläuft. Die drei Mitglieder der Begutachtungskommission – LL als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, KK als damals amtierender Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und FF als Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – verfügten über einschlägige richterliche Erfahrungen. Umstände, die darauf hindeuten, dass die vorgenommene Besetzung der Begutachtungskommission einzig und allein dem Zweck diente, Hfr Dr. Klaus Wallnöfer als bestqualifizierten Kandidaten festzustellen, ergab das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht. Die erfolgte Zusammensetzung der Begutachtungskommission ist daher nicht als willkürlicher Akt (vgl ua VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049) zu qualifizieren.

 

Während des Ernennungsverfahren kam es gegenüber der Ausschreibung zu keinen Änderungen beim Anforderungsprofil. Die Befragung der einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen war vorgegeben. Die Befragung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten dauerte unterschiedlich lang. Dies war aber nicht auf die schon im Vorfeld festgelegte Vorgangsweise, sondern auf die Entwicklung der Gespräche/Befragungen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten zurückzuführen. Die länger dauernde Befragung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer war insbesondere auf eine intensive Befragung durch LL und die daran anschließende Erörterung zwischen dem genannten Mitglied der Begutachtungskommission und dem Bewerber zurückzuführen. Selbst wenn die im Vorfeld der Anhörung an die Kandidatinnen und Kandidaten ergangene Information betreffend den Umfang der Präsentation zu Beginn der Anhörung missverständlich gewesen sein soll, liegt darin keine Willkürlichkeit. Alle Kandidatinnen und Kandidaten erhielten am Beginn der Anhörung im gleichen Umfang die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Beweggründe für die Bewerbung darzulegen. Auch wenn zum Ausschreibungskriterium „weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ weniger umfangreich gefragt wurde, so ist auf den – auch von den Mitgliedern der Begutachtungskommission mehrfach in ihren Stellungnahmen vorgebrachten Umstand – hinzuweisen, dass gerade zu diesem Kriterium die Bewerbungsunterlagen umfangreiche Informationen enthielten. Eine detaillierte Befragung zu diesem Ausschreibungskriterium war daher nicht erforderlich.

 

In der Rechtssache C-216/21 hatte der EuGH unter anderem die Frage zu klären, ob ein näher umschriebener Beschluss nichtig zu erklären ist, als mit diesem Beschluss das Verfahren der „tatsächlichen Beförderung von Richtern an Regional- und Berufungsgerichten“ geändert worden sei. Die nach der Vorgängerregelung relevanten ursprünglichen schriftlichen Prüfungen waren durch eine Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der Bewerber in den letzten Dienstjahren ersetzt worden. Die Kläger führten dazu aus, dass insbesondere durch die Übertragung entscheidender Befugnisse an die Präsidenten der Berufungsgerichte letztlich der Unterwürfigkeit gegenüber Mitgliedern der höheren Gerichte Vorschub geleistete werde. Dies widerspreche dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Der Vorwurf betraf ein ausschließlich aus Richterinnen/Richtern bestehendes Gremium.

 

Das gegenständliche Verfahren zur Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol lässt sich mit dem, dem EuGH in seinem Urteil vom 07.9.2023 in der Rechtssache C-216/21 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichen. Insbesondere kam es während des Ernennungsverfahrens zu keiner Änderung des Anforderungsprofils. Zudem stellt Art 134 Abs 7 B-VG (und § 5 Abs 1 erster Satz TLVwGG) im Sinne des EuGH-Urteils die Unabhängigkeit der Mitglieder von Verwaltungsgerichten und des Verwaltungsgerichtshofes sicher.

 

Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission war somit nicht willkürlich und widersprach weder innerstaatlichen noch unionsrechtlichen Vorschriften. Es liegen keine wie immer gearteten Hinweise vor, dass die Zusammensetzung erfolgte, um ein bereits feststehendes Ergebnis, nämlich Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ernennen, vorzubereiten.

 

Die Begutachtungskommission fasste im Einklang mit dem internen Erlass 89b einstimmig einen nicht gereihten Dreier-Vorschlag. Der Beschwerdeführer war einer der drei Kandidaten des Dreier-Vorschlages. Dieses Ergebnis teilte die Vorsitzende der Begutachtungskommission am 09.02.2023 schriftlich dem Landesamtsdirektor und dem Büroleiter des Landeshauptmannes mit. Dieser Schriftsatz enthielt neben dem nicht gereihten Dreier-Vorschlag eine Auflistung aller Bewerberinnen und Bewerber. Die Erstellung eines Protokolls über das Ergebnis des Hearings erfolgte nicht, war aber mangels eines gesetzlich normierten Verfahrens (anders §§ 10 und 12 Ausschreibungsgesetz 1989) nicht erforderlich.

 

Die Erstellung des nicht gereihten Dreier-Vorschlages widersprach nicht dem B-VG und TLVwGG. Die Landesregierung war zudem an den Dreier-Vorschlag nicht gebunden. Darüber hinaus muss selbst der zwingend vorgesehene Dreier-Vorschlag der Vollversammlung bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Reihung enthalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist in diesem Zusammenhang auf Art 147 Abs 2 B-VG. Entsprechend dieser Bestimmung ernennt der Bundepräsident drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes auf Vorschlag des Nationalrates sowie drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes auf Vorschlag des Bundesrates. Grundlage dieser Vorschläge sind (lediglich) die Abstimmungsergebnisse der beiden gesetzgebenden Körperschaften.

 

Das Zustandekommen des ungereihten Dreier-Vorschlages widersprach nicht gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Bei der Erstellung dieses Vorschlages wurden alle Kriterien in der Ausschreibung berücksichtigt, eine Bevorzugung des Bewerbers Hfr Dr. Klaus Wallnöfer erfolgte nicht. Dementsprechend liegt aufgrund dieser Vorgehensweise keine Diskriminierung des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund eines verpönten Motivs, nicht vor.

 

2.4.4. Verfahren bei der Landesregierung:

 

Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, und damit auch der Präsidentin/des Präsidenten, erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung. Die Zuständigkeit dieses Organs der Exekutive stellt keinen Widerspruch zu Art 6 EMRK oder Art 47 Abs GRC oder sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen dar.

 

Die Landesregierung bestellte – nach Beratung – Hfr Dr. Klaus Wallnöfer mit Umlaufbeschluss vom 20.03.2023 mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 zum Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol. Diese Vorgangsweise entspricht § 2 Abs 3 Z 19 GeoLreg. Dass es vor Zustandekommen dieses Beschlusses zwischen Regierungsmitgliedern Meinungsverschieden-heiten über den bestgeeignetsten Kandidaten gab, ändert nichts an der rechtmäßigen Beschlussfassung. Die Umstände, wonach die Landesregierung lediglich ein bereits nach Vorliegen der Bewerbungen feststehendes Ergebnis umsetzte, ergab das landesverwaltungs-gerichtliche Verfahren nicht. Die Bestellung durch die Landesregierung erfolgte durch einen Umlaufbeschluss, die Vorgansweise entsprach den Anforderungen der Art 51 und 52 TLO. Die zitierten Bestimmungen enthalten keine Vorschriften für die Ausgestaltung dieser Beschlüsse, vergleichbar mit den Regelungen über Inhalt und Form von Bescheiden gemäß den §§ 58 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

Die Bestellung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer durch den Kollegialbeschluss der Tiroler Landesregierung am 20.03.2023 widersprach keinen verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Verfahrensbestimmungen. Gerade die Verletzung maßgeblicher verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Bestellung von Richterinnen und Richtern war für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 12.03.2019, 26.374/18, wesentlich. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weicht daher maßgeblich von der Bestellung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch Kollegialbeschluss der Tiroler Landesregierung ab. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Verletzung maßgeblicher, von der Landesregierung bei ihrer Beschlussfassung einzuhaltenden Vorschriften, ist somit nicht gegeben.

 

2.4.5. Zur Ernennung selbst:

 

Der Beschwerdeführer erfüllte die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG und 2 Abs 3 TLVwGG normierten Ernennungsvoraussetzungen. Dies stellte weder die Begutachtungskommission noch die Landesregierung in Abrede. Damit unterscheidet sich der gegenständliche Fall wesentlich von jenem Sachverhalt, den der EGMR bei seiner Entscheidung vom 20.06.2023, Nr 24492/21 (Alkan/Türkei) zu beurteilen hatte. In dieser Rechtssache hatte der Kläger als Absolvent einer türkischen Fakultät im Juni 2018 die obligatorische Prüfung zum Verwaltungsrichter bestanden. Im September 2018 wurde ihm aber bekannt gegeben, dass er die Prüfung nach einer mündlichen Anhörung nicht bestanden habe. In weiterer Folge lehnte der Rat der Richter und Staatsanwälte die Ernennung des Beschwerdeführers zum Richter mit der Begründung ab, er erfülle die Ernennungsvoraussetzungen nicht. Aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR lässt sich eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht ableiten. Gegenstand des Verfahrens beim EGMR war die Klärung der Frage, ob die Nicht-Bestellung des Klägers zum Richter trotz Bestehens der obligatorischen Prüfung die geltenden türkischen Vorschriften und damit Grundrechte verletzte. Ein derartiger Rechtsanspruch bestand und besteht bei der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gerade nicht.

 

Der EGMR hob in seiner Entscheidung vom 12.03.2019, 26.374/18 (weiteres Urteil des EGMR in dieser Rechtssache vom 01.12.2020, 26.374/18), hervor, dass die in Island eigens geschaffenen – im konkreten Verfahren zur Bestellung von 15 Richterinnen und Richtern nicht beachteten – innerstaatlichen Regelungen das Ermessen der Exekutive bei der Bestellung von Richterinnen und Richtern einschränken sollten. Die Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber für die 15 zu besetzenden Stellen am neu geschaffenen Berufungsgericht waren von einem speziell eingerichteten Evaluierungsausschuss, dessen Mitglieder von bestimmten Organisationseinheiten vorzuschlagen waren, zu beurteilen. Die zur Bestellung der Richterinnen und Richter vorgesehene Form der Abstimmung im Parlament war gesetzlich vorgegeben. Derartig detaillierte Regelungen für die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten der Veraltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes kennt das österreichische Recht nicht (so auch Pinter, Ernennungsverfahren der Präsident:innen/Vizepräsident:innen der Landesverwaltungsgerichte in Abgleich mit den europäischen Standards, RZ 2024, 68). Nach der geltenden Verfassungslage können Präsidentin/Präsident und Vizepräsidentin/Vizepräsident ohne Einbindung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden. Anders als bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist ein Dreier-Vorschlag der Vollversammlung nicht vorgesehen.

 

Die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist ein Hoheitsakt. Der für die Ernennung maßgebliche Art Nr 134 Abs 2 B-VG räumt aber der Landesregierung als zuständigem Organ ein weites Ermessen ein, das der Organisations-gesetzgeber nicht einschränken darf. Eine Diskriminierung ist somit nur dann gegeben, wenn die Landesregierung das ihr eingeräumte Ermessen bei der Auswahl des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer in einer den Beschwerdeführer massiv benachteiligenden Weise ausgeübt hätte.

 

Davon ausgehend ist Folgendes festzuhalten:

 

Die Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch die Tiroler Landesregierung und damit durch ein Organ der Exekutive begegnet keinen Bedenken. Wesentlich ist, dass die Unabhängigkeit der an Verwaltungsgerichten tätigen Richter und Richterinnen gewahrt bleibt. Dies stellt Art 134 Abs 7 B-VG sicher.

 

Der Beschwerdeführer als auch Hfr Dr. Klaus Wallnöfer erfüllten die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG normierten Voraussetzungen für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Landesregierung waren alle Bewerberinnen und Bewerber bekannt. Die Landesregierung verfügte über alle Bewerbungsunterlagen. Die in Art 51 TLO erforderliche Beratung fand statt. Insbesondere haben der für Personalangelegenheiten zuständige Landeshauptmann Anton Mattle als auch Landeshauptmann-Stellvertreter Georg Dornauer Rücksprache mit LL, dem externen Mitglied der Begutachtungskommission, gehalten und sich sowohl über den Ablauf der Anhörung als auch zu den Qualifikationen zweier Bewerber erkundigt. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Landesregierung den einstimmig zustande gekommenen (ungereihten) Dreier-Vorschlag der Begutachtungskommission.

 

Der Art 134 Abs 2 letzte Satz B-VG formuliert lediglich Mindestanforderungen, nämlich den Abschluss einen rechts- oder staatswissenschaftlichen Studiums und eine fünfjährige Berufspraxis. Die im B-VG normierten Mindestanforderungen ermöglichen Bewerbungen aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen, insbesondere verbietet diese Bestimmung eine Bevorzugung von Bewerberinnen und Bewerbern ausschließlich aufgrund ihrer bisherigen (verwaltungs-)richterlichen Tätigkeit. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass Verfahren, aber auch die Entscheidungsfindung in Verwaltungsverfahren mit der richterlichen Tätigkeit durchaus vergleichbar sind.

 

§ 8 TLVwGG unterstreicht die Leitungsfunktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes. Der in dieser Bestimmung umschriebene Aufgabenbereich umfasst administrative Tätigkeiten. Bei den in § 8 Abs 1 lit b und Abs 7 TLVwGG angeführten Aufgaben mag eine verwaltungsrichterliche Tätigkeit von Vorteil sein. Dass nicht-richterliche Personen diese Aufgaben nicht zu bewältigen vermögen, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol aber nicht schlüssig. Die Bedachtnahme auf eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat „unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter“ zu erfolgen. Die Erfüllung des in § 8 Abs 7 TLVwGG formulierten Ziels ist daher weitgehend von der Rechtsprechung der einzelnen Richterinnen und Richtern abhängig, die die Präsidentin/der Präsident in keiner Weise beeinflussen darf (vgl VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029). Eine verwaltungsrichterliche Tätigkeit vor Ernennung zur Präsidentin/zum Präsidenten bildet somit bei der Aufgabe des § 8 Abs 7 TLVwGG nur sehr eingeschränkt einen Vorteil. Die in § 8 Abs 1 lit b und Abs 7 TLVwGG umschriebenen Aufgaben begründen somit kein Kriterium, wonach einer Kandidatin/einem Kandidaten mit verwaltungsrichterlicher Vorerfahrung jedenfalls der Vorzug einzuräumen ist.

Ausgehend von dem der Landesregierung eingeräumten weiten Ermessensspielraum war die Tiroler Landesregierung berechtigt, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Präsidentin/der Präsident des Landeverwaltungsgerichtes Tirol in erster Linie Führungsaufgaben zu erfüllen hat, diesem Kriterium wesentliches Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Berufslaufbahn Führungsfunktionen auf, insbesondere als Vizepräsident des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Allerdings trug während dieser Zeit der jeweilige Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates und der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Letztverantwortung. Auch in seiner Funktion als Leiter der Referate 6 und 7 der Bezirkshauptmannschaft Y war der Beschwerdeführer gegenüber dem jeweiligen Bezirkshauptmann weisungsunterworfen. Zudem ist diese Führungsaufgabe zu relativieren, da sie noch in die Ausbildungszeit des Beschwerdeführers fällt und er nach knapp acht Monaten nach Dienstantritt diese Aufgabe zugeteilt erhielt. Hfr Dr. Klaus Wallnöfer war demgegenüber als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht maßgeblich für die Organisation und Weiterentwicklung dieser Abteilung zuständig. Diese Funktion erhielt er nach einer mehr als siebenjährigen Tätigkeit im Landesdienst, wobei er schon von Oktober 2010 bis Mai 2012 dieser Abteilung zugeteilt war.

 

Aus den dargelegten Gründen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer monierte Altersdiskriminierung nicht zu erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer über eine längere Berufserfahrung verfügte. Dies ergibt sich aber schon allein schon aufgrund des höheren Alters gegenüber Hfr Dr. Klaus Wallnöfer. Es bestanden sachliche Gründe, im Hinblick auf die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besonderes Gewicht auf Führungserfahrung zu legen. Die Entscheidung der Landesregierung erfolgte somit aus nachvollziehbaren Gründen. Sie stand nicht von vornherein fest und beruhte nicht auf verpönten Motiven. Folglich stellt die Entscheidung der Landesregierung keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung dar.

 

3. Ergebnis:

 

3.1. Zum Erkenntnis:

 

Ausgehend von den Entscheidungen des EGMR vom 12.03.2019, 26.374/18, vom 20.06.2023, 24492/21, sowie den Urteilen des EGMR vom 22.07.2021, 43447/19, und vom 03.02.2022, 1469/20, betreffend Entscheidungen zu Richterinnen/Richtern in Polen, aber auch des EuGH vom 07.09.2023 in der Rechtssache C-216/21 ist für die Frage des Vorliegens von Willkür bei einem Auswahlverfahren von Richterinnen und Richtern entscheidend, dass von den rechtlichen Grundlagen für einen solchen Prozess nicht abgewichen wird. Bei der Ausschreibung zur Besetzung der Position des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol fand ein Verstoß gegen § 2 Abs 4 TLVwGG statt, da die Ausschreibung die Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ statt „Für die Landesregierung“ aufwies. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers ist daraus nicht abzuleiten, da kein Zweifel bestand, welche Funktion ausgeschrieben werden sollte. Ansonsten kam es zu keinen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Ernennung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Insofern unterscheidet sich dessen Bestellung maßgeblich von jenen Sachverhalten, die den Entscheidungen des EGMR sowie des EuGH zugrunde lagen. Die Bestellung des Hofrat Dr. Klaus Wallnöfer widersprach auch nicht der Wahrung der Unabhängigkeit des Gerichtes. Die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit als Richter ist nach Art 134 Abs 7 B-VG sichergestellt. Durch die zitierte Bestimmung bestehen keine Zweifel an der Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit des zum Präsidenten bestellten Hofrat Dr. Klaus Wallnöfer.

 

An der Zuständigkeit der Landesregierung als Organ der Exekutive zur Bestellung des Gerichtspräsidenten bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken, aber auch keine Bedenken unter Berücksichtigung des Art 6 EMRK und Art 47 Abs 2 GRC. Der Landesregierung war gemäß Art 134 Abs 2 B-VG ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Diesen Ermessenspielraum verletzte die Landesregierung nicht, indem sie der bisherigen Führungserfahrung des Kandidaten Hofrat Dr. Klaus Wallnöfer besonderes Gewicht beimaß. Darüber hinaus waren neben dem Kriterium der Führungserfahrung und den Kenntnissen auf dem Gebiet der Rechtsprechung weitere Kriterien formuliert. Das Handeln der Landesregierung ist somit nicht als willkürlich (Umschreibung von Willkür vgl VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049) zu qualifizieren.

 

Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission erfolgte nicht mit dem Ziel, ein von vornherein stehendes Ergebnis, nämlich die Bestellung des Hfr. Dr. Klaus Wallnöfer zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, vorzubereiten. Die Entscheidungsfindung der Landesregierung beruhte nicht auf sachfremden und damit verpönten Motiven. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung liegt somit nicht vor. Die Landesregierung überschritt nicht das ihr eingeräumte Ermessen, indem sie der Führungserfahrung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer besonderes Gewicht beimaß. Die vom Beschwerdeführer monierte Altersdiskriminierung fand aufgrund der von der Landesregierung getroffenen Entscheidung folglich nicht statt.

 

Die Bestellung des Hfr Dr. Klaus Wallnöfer verletzte somit – bezogen auf den Beschwerdeführer – nicht das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005. Die belangte Behörde wies daher zurecht die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.04.2023 gestellten Ansprüche als unbegründet ab. Folglich war auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruch-punkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Da der Bestellungsvorgang auch keinen unionsrechtlichen Vorschriften widersprach, sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, dem EuGH die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen vorzulegen.

 

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

 

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Sachverhalt zu ermitteln. Die damit zusammenhängende umfangreiche Beweiswürdigung, aber auch die rechtliche Erörterung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung seiner Person bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der damit verbundenen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 rechtfertigen den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 teilnehmenden Parteien – Beschwerdeführer und belangte Behörde – auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen insbesondere anhand des Art 134 Abs 2 B-VG und die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLVwGG zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Art 134 Abs 2 B-VG und der relevanten Bestimmungen des TLVwGG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere von den vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen angeführten Entscheidungen des EGMR sowie des EuGH nicht abgewichen. Dem von der Landesregierung bei ihrer Entscheidungsfindung ausgeübten Ermessen kommt zudem keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

 

 

 

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