Normen
AVG §1
B-VG Art135a Abs3
B-VG Art20 Abs1
DO Wr 1994 §20
VGW-DRG 2013 §5 Abs3
VGWG 2014 §10
VGWG 2014 §4 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120029.J00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Entfernung des Schreibens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018 aus ihrem Personalakt richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien, sie ist Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien.
2 Mit Schreiben an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Mai 2018 teilte die Volksanwaltschaft mit, dass sie von Amts wegen ein Prüfverfahren zu den am Verwaltungsgericht Wien tätigen Rechtspflegern eingeleitet habe. Der Volksanwaltschaft liege ein von einer Landesrechtspflegerin verfasstes, näher bezeichnetes Erkenntnis vor, mit dem die einschlägige Rechtslage „grob verkannt“ worden sei. Es handle sich dabei um keinen Einzelfall, es dürften in ähnlich gelagerten Fällen auch andere Rechtspfleger gleichartige Erkenntnisse erlassen haben. Die Volksanwaltschaft ersuchte um Auskunft, ob und bejahendenfalls welche Schulungen die Landesrechtspfleger erhalten, um ihre Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können. Weiters ersuchte die Volksanwaltschaft um Information, ob und bejahendenfalls welche Kontroll- und Qualitätssicherungssysteme im Verwaltungsgericht Wien existieren, die gewährleisten sollen, dass die von den Landesrechtspflegern verfassten Entscheidungen möglichst der geltenden Rechtslage entsprechen.
3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte dieses Schreiben der Volksanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Mai 2018 an die Revisionswerberin (als jenem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, das nach der Geschäftsverteilung zuständig ist) und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
4 Mit E‑Mail vom 28. Mai 2018 nahm die Revisionswerberin zu dem Schreiben der Volksanwaltschaft vom 14. Mai 2018 Stellung und wies zur aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses darauf hin, dass ihr die Zuständigkeit zur Überprüfung einer Landesrechtspflegerentscheidung nur im Rahmen einer Vorstellung zukomme, eine solche sei nicht erhoben worden. Zur Frage der Ausbildung und zu den „Qualitätssicherungssystemen“ legte die Revisionswerberin dar, dass sie weder mit der Einrichtung des Rechtspflegersystems am Verwaltungsgericht Wien noch mit der Auswahl sowie der Aus‑ und Weiterbildung der Landesrechtspfleger befasst gewesen sei. Die Beurteilung, ob Ausbildungs‑ und Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich notwendig, vorhanden oder geplant seien, obliege alleine der Verantwortung des Präsidenten. Weiters wies die Revisionswerberin darauf hin, dass, sollte es die belangte Behörde gewesen sein, die sich zur Befassung der Volksanwaltschaft veranlasst gesehen habe, weil die beabsichtigte Erhebung einer Vorstellung (gemeint wohl: gegen die in Rede stehende Entscheidung der der Revisionswerberin zugeteilten Rechtspflegerin) unterblieben sei, werfe dieser Umstand eher die Frage nach Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich der belangten Behörde auf.
5 Mit einer an die Revisionswerberin gerichteten „Mitteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht)“ vom 12. Juni 2018 legte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien dar, die Volksanwaltschaft habe mit Schreiben vom 14. Mai 2018 festgehalten, dass in einer der Revisionswerberin als zuständigem Mitglied zugewiesenen Rechtssache durch die Entscheidung einer in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin die Rechtslage grob verkannt worden sei. Weiters führte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien ins Treffen, der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg 19.825/2013 zum Einsatz von Rechtspflegern ausgeführt, dass mit der Erledigung von Verfahren durch Rechtspfleger diese keineswegs dem Verantwortungsbereich des nach der Geschäftsverteilung für die jeweilige Rechtssache zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes entzogen seien. Der berufene Rechtspfleger sei dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden und das Mitglied des Verwaltungsgerichtes könne sich außerdem jederzeit die Durchführung eines Verfahrens vorbehalten oder dieses an sich ziehen. Damit sei die Tätigkeit der Rechtspfleger stets untrennbar mit der Verantwortung des zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes zur angemessenen fachlichen Aufsicht verbunden. Weiters heißt es in der „Mitteilung“ wie folgt:
„Aus diesem Anlass teilt Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde mit, dass eine in Ihrem Verantwortungsbereich tätige Rechtspflegerin bzw. ein in Ihrem Verantwortungsbereich tätiger Rechtspfleger angemessen zu beaufsichtigen ist“.
6 Gemäß der diesem Schreiben angefügten Zustellverfügung erging dieses an die Revisionswerberin, „zum Personalakt“ sowie an den Personalausschuss „zur Kenntnis“.
7 Mit E‑Mail vom 21. Juni 2018, 15:27 Uhr, teilte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien der Revisionswerberin aufgrund deren telefonischen Ersuchens um Übermittlung der von ihm an die Volksanwaltschaft erstatteten Stellungnahme zu deren Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, dass es sich dabei um ein amtswegiges Prüfverfahren gemäß Art. 148a Abs. 2 B‑VG iVm Art. 148i B‑VG handle, weshalb er seine Stellungnahme als vertraulich erachte. Weiters führte er aus, seine Stellungnahme enthalte lediglich „abstrakte Ausführungen zum Rechtspfleger/innen-Modell“ und nehme in keiner Weise auf die Revisionswerberin oder ihre Rechtspflegerin Bezug.
8 Mit E‑Mail vom 21. Juni 2018, 15:39 Uhr, an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ersuchte die Revisionswerberin um Auskunft darüber, ob die in dem Schreiben vom 12. Juni 2019 enthaltene Feststellung, die Rechtspflegerin habe „die Rechtslage grob verkannt“ und die Heranziehung einer bestimmten Rechtsgrundlage sei „offenkundig denkunmöglich“, vom Präsidenten im Rahmen seiner Dienstaufsicht getroffen worden sei. Weiters ersuchte sie ‑ im Hinblick auf die Rechtskraft der in Rede stehenden Entscheidung der Rechtspflegerin ‑ um Mitteilung, welcher Inhalt der Mitteilung zuzumessen sei, wonach sie die Rechtspflegerin „angemessen zu beaufsichtigen“ habe.
9 Mit E‑Mail vom 25. Juni 2018 beantwortete der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien die ihm gestellten Fragen dahin, dass er nur mitgeteilt habe, was die Volksanwaltschaft unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes festgehalten habe. Die Verpflichtung der Revisionswerberin zur angemessenen fachlichen Beaufsichtigung der in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspflegerin, auf die er in seiner Mitteilung eingegangen sei, ergebe sich aus der in der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bezogenen Rechtslage. Die Mitteilung der Verpflichtung könne freilich keine Auswirkungen auf den rechtskräftig entschiedenen Fall haben, der nur Anlass für die Mitteilung gewesen sei, sondern primär für die Zukunft klarstellen, dass eine Verpflichtung in diesem Sinn bestehe.
10 Mit E‑Mail vom 9. Mai 2019 stellte die Revisionswerberin den Antrag, die „Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht)“ vom 12. Juni 2018 als rechtswidrig festzustellen und aus ihrem Personalakt zu entfernen. Begründend verwies die Revisionswerberin ‑ nach zusammengefasster Wiedergabe der bisherigen Geschehnisse ‑ darauf, die Mitteilung sei geeignet, in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung einzugreifen.
11 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 wies der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien die Anträge der Revisionswerberin vom 9. Mai 2019 zurück. Begründend führte er aus, Art. 87 Abs. 1 B‑VG räume richterlichen Organwaltern keine subjektiven Rechte ein. Es liege kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin, das zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtige, vor. Ein solches lasse sich auch nicht dem richterlichen Dienstrecht entnehmen. Aufgrund der Unabhängigkeit der Rechtsprechung könnten Verstöße gegen Richter bindende Rechtsvorschriften nur „aufgezeigt und ausgestellt“ werden, es bleibe den Richtern überlassen, die Konsequenzen daraus zu ziehen. Mangels Normativität derartiger Belehrungen und Ausstellungen bzw. Mitteilungen in der schlicht‑hoheitlichen Dienstaufsicht könne dies voraussetzungsgemäß mit subjektiven Rechten gar nicht kollidieren. Fallbezogen habe die Antragstellerin vermeint, über Landesrechtspflegerentscheidungen nur im Zuge einer Vorstellung entscheiden zu müssen. Deshalb habe sich der Präsident „in pflichtbewusster Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger“ veranlasst gesehen, die verfassungsgerichtlich ausgesprochene richterliche Aufsichtspflicht über Rechtspfleger im Wege der Mitteilung vom 12. Juni 2018 festzuhalten und dies auch im Personalakt der Revisionswerberin zu dokumentieren. Wiewohl einer derartigen (schlicht-hoheitlichen) Mitteilung kein normativer Charakter zukomme, könne diese doch in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung werde „von Wissentlichkeit auszugehen“ sein. Die Mitteilung sei somit unter dem Aspekt der Belehrung beachtlich, „unter dem Aspekt der Anordnung unbeachtlich, weil unwirksam“. Ebenso wie die Mitteilung selbst sei auch deren Einlegen in den Personalakt als schlicht‑hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, gegen das mangels einfachgesetzlicher Anordnung kein Rechtsschutz bestehe.
12 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Jänner 2020 abgewiesen. Die Revisionswerberin erhob einen Vorlageantrag.
13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Mai 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
14 Begründend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dem einzelnen Richter komme aufgrund von Art. 87 Abs. 1 B‑VG kein subjektives Recht auf richterliche Unabhängigkeit zu. Auch andere in Frage kommende, dem anzuwendenden Dienstrecht zu entnehmende, berührte subjektive Rechte der Revisionswerberin seien nicht ersichtlich. Die Mitteilung vom 12. Juni 2018 greife nicht in subjektive Rechte der Revisionswerberin ein. Weiters ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Mitteilung keine Handlungs‑ oder Unterlassungspflichten auferlege und deshalb auch nicht als Weisung zu qualifizieren sei. Es liege kein rechtliches Interesse der Revisionswerberin an der Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Dieses ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mitteilung in einem allfälligen Disziplinarverfahren von Relevanz sein könne. Das Einlegen der Mitteilung in den Personalakt sei ebenso wie die Mitteilung selbst als schlicht‑hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, gegen das ‑ mangels gesetzlicher Anordnung ‑ kein Rechtsschutz bestehe. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob in der in Art. 87 Abs. 1 B‑VG verfassungsgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit ein subjektives Recht des einzelnen Richters zu erblicken sei.
15 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1796/2022‑5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge erhob die Revisionswerberin fristgerecht die vorliegende ordentliche Revision.
16 Das Bundesverwaltungsgericht führte ein Verfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch, in dessen Rahmen der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision führt die Revisionswerberin unter anderem ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen den „Leitlinien aus der Rechtsprechung des VwGH zum Feststellungsinteresse“ ein solches verneint. Auch verweist die Revisionswerberin darauf, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der „Mitteilung“ des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018 nicht um eine Weisung gehandelt habe. Damit erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig; sie ist auch zum Teil berechtigt.
18 Nach Art. 20 Abs. 1 B‑VG führen unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B‑VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
19 Gemäß Art. 87 Abs. 1 B‑VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Nach Art. 87 Abs. 2 B‑VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
20 Gemäß Art. 134 Abs. 7 B‑VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeit‑Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B‑VG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.
21 Art. 135a B‑VG, eingefügt durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit‑Novelle 2012, lautet:
„Artikel 135a. (1) Im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.
(2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.“
22 Gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. Nr. 83/2012(‑VGWG), sind die Landesrechtspflegerinnen und ‑rechtspfleger bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden. Gemäß § 4 Abs. 5 VGWG kann das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken. Nach Abs. 6 leg. cit. ist die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.
23 § 10 VGWG lautet, soweit im Revisionsfall von Relevanz, in der maßgeblichen Fassung:
„Leitung
§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. ...
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere
1. die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere
...
3. die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die Landesrechtspflegerinnen und ‑rechtspfleger und das sonstige Personal sowie
4. die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu besorgen sind.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.“
24 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer (seiner) Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003, Rn. 23, mwN).
25 Nach der Rechtsprechung kann auch ein an einen Mitarbeiter gerichtetes „Ersuchen“ eines Vorgesetzten eine Weisung darstellen. Eine Weisung muss in einer Verwaltungsorganisation nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/09/0080, Rn. 36, mwN).
26 Wie die Revision zutreffend geltend macht, kann das Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018 bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass der Revisionswerberin mit der ‑ unter Hinweis auf die von der Volksanwaltschaft beanstandeten Entscheidung der im Verantwortungsbereich der Revisionswerberin tätigen Rechtspflegerin sowie der daran anschließenden Darlegung der Aufsichtspflichten eines Richters über ihm zugewiesene Rechtspfleger ‑ „aus diesem Anlass“ ergangenen Mitteilung, dass sie die in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspfleger angemessen zu beaufsichtigen habe, zur Pflicht gemacht werden soll, diese dazu anzuhalten, künftig keine Entscheidungen mehr in dem von der Volksanwaltschaft als grobe Verkennung der Rechtslage beanstandeten Sinn zu treffen.
27 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag daran auch der Umstand, dass das in Rede stehende Schreiben als „Mitteilung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 VGWG im Rahmen der Dienstaufsicht (Justizaufsicht)“ bezeichnet war, diesem nicht den Charakter einer normativ geäußerten Anordnung, also einer Weisung zu nehmen.
28 Gleiches gilt ‑ entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Ansicht ‑ auch für den Umstand, dass Teile der von der Volksanwaltschaft vertretenen Rechtsansicht in dem in Rede stehenden Schreiben im Konjunktiv wiedergegeben sind, und der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien damit allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, dass er diese Rechtsansicht nicht teile. Es spielt für die Qualifikation des Schreibens als „Auftrag“ keine Rolle, wessen Rechtsansicht es ist, deren Berücksichtigung bezüglich künftiger Rechtspflegerentscheidungen der Revisionswerberin aufgetragen werden sollte. Im Übrigen hat der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien sowohl im Zuge des aufgrund des Antrages der Revisionswerberin vom 9. Mai 2019 geführten Verfahrens als auch in der im Bericht der Volksanwaltschaft an den Wiener Landtag aus April 2019 auszugsweise wiedergegebenen Stellungnahme an die Volksanwaltschaft deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst die Rechtansicht der Volksanwaltschaft, wonach mit der in Rede stehenden Rechtspflegerentscheidung die Rechtslage grob verkannt worden sei, teilt.
29 Dass ‑ wie im Zuge des Verfahrens vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien dargetan wurde ‑ die Mitteilung über ihre Verpflichtung zur angemessenen Beaufsichtigung der in ihrem Verantwortungsbereich tätigen Rechtspfleger an die Revisionswerberin nur deshalb ergangen sei, weil diese in einer E‑Mail an den Präsidenten zum Ausdruck gebracht habe, über Landesrechtspflegerentscheidungen nur im Zuge einer Vorstellung entscheiden zu müssen, erweist sich ebenfalls ‑ wiederum entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht ‑ als nicht tragfähig. Denn es hätte diesfalls der konkreten Bezugnahme auf die fallbezogen offenbar strittige Frage nach der inhaltlichen Vertretbarkeit der von der Volksanwaltschaft beanstandeten Rechtspflegerentscheidung nicht bedurft.
30 Schließlich geht offenbar auch der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien ‑ wie im Bescheid vom 18. Oktober 2019 festgehalten ist ‑ ausdrücklich davon aus, dass seine Mitteilung vom 12. Juni 2018 einen „Aspekt der Anordnung“ enthalte.
31 Ausgehend vom Vorliegen einer Weisung hätte das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der zu Feststellungsanträgen bezüglich Weisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge prüfen müssen, ob vor diesem Hintergrund ein fallbezogenes Feststellungsinteresse der Revisionswerberin besteht.
32 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf eine Weisung einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, ob er also verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist unter anderem dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B‑VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. etwa VwGH 27.2.2014, 2013/12/0159, mwN; vgl. auch allgemein dazu, dass auch Richtern ein Recht auf Feststellung zukommt, VwGH 14.12.1981, 2502/80, 15.12.1993, 89/12/0238 und 22.4.1991, 90/12/0329).
33 Vor dem Hintergrund dass in der Erledigung vom 12. Juni 2018 sehr wohl eine Weisung vorliegt, hätte das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgehen müssen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin auch auf die Feststellung gerichtet war, dass es nicht zu ihren Dienstpflichten gehört, die ihr mit der Mitteilung vom 12. Juni 2018 erteilte Weisung zu befolgen. Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag vom 9. Mai 2019 unter Berufung darauf, dass die Verpflichtung zur „angemessenen Beaufsichtigung“ ihrer Rechtspflegerin im Sinne der geäußerten Rechtsansicht einen „Eingriff“ in die „Unabhängigkeit der Rechtsprechung“ bewirken würde, der Sache nach geltend gemacht, dass sie als Richterin nicht verpflichtet sei, die ihr vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes als monokratischem Justizverwaltungsorgan erteilte Weisung zu befolgen. Damit hat die Revisionswerberin zum Ausdruck gebracht, dass ihrem Antrag die Annahme zu Grunde liegt, dass die ihr gegenüber ergangene Anordnung unwirksam ist und sich darauf auch der von ihr gestellte Feststellungsantrag bezieht.
34 In weiterer Folge hätte das Bundesverwaltungsgericht daher zu prüfen gehabt, ob ein Feststellungsinteresse der Revisionswerberin im Hinblick auf die Frage der Pflicht zur Befolgung der ihr erteilten Weisung, das zu einer Sachentscheidung über den von ihr gestellten Antrag hätte führen müssen, besteht.
35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Befolgungspflicht einer Weisung nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre (vgl. statt vieler VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, Rn. 16, mwN).
36 Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger „vorgesetzt“ iSd Art. 20 Abs. 1 B‑VG ist. Nur dort, wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal „abstrakt“ zuständig sein (vgl. VwGH 6.6.2023, Ro 2022/12/0032, Rn. 24, mwN).
37 Gerade dies ist im Hinblick auf die in Rede stehende Weisung zu bejahen. Die an die Revisionswerberin erteilte Anordnung, ihre Rechtspfleger in dem Sinn „zu beaufsichtigen“, dass von der Volksanwaltschaft für unvertretbar erachtete Rechtsansichten nicht judiziert werden, betrifft die Ausübung des richterlichen Amtes iSd Art. 87 Abs. 1 B‑VG. Auch gemäß § 5 Abs. 3 VGW‑DRG gilt die in § 20 Dienstordnung 1994 (DO 1994) angeordnete Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Vorgesetzten für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien nur, soweit diese nicht in Ausübung des richterlichen Amtes tätig sind. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien war sohin zur Erteilung der zu beurteilenden Weisung nicht einmal „abstrakt“ zuständig. Die Weisung wurde damit von einem unzuständigen Organ erteilt, weshalb sie nicht zu befolgen war.
38 Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der ihr mit Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018 erteilten Anordnung abgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
39 Demgegenüber erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Entfernung des Schreibens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018 aus ihrem Personalakt richtet, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.
40 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
41 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
42 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch von der revisionswerbenden Partei nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 13.4.2023, Ro 2021/12/0008, mwN).
43 Schon das Bundesverwaltungsgericht zeigt in dem angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin, die Mitteilung vom 12. Juni 2018 aus dem Personalakt der Revisionswerberin zu entfernen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf. Auch aus der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ist die diesbezügliche Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht erkennbar. Insbesondere tritt die Revisionswerberin der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Einlage dieser Mitteilung in den Personalakt als „schlicht‑hoheitliches Verwaltungshandeln“ zu qualifizieren sei, weshalb dagegen mangels gesetzlicher Anordnung kein Rechtsschutz bestehe, nicht entgegen. Gegenstand des Verfahrens ist insofern die Zurückweisung eines Antrages auf „Entfernung“ der Mitteilung aus dem Personalakt. Auf die in der Revision behandelte Frage des Vorliegens eines diesbezüglichen „Feststellungsinteresses“ der Revisionswerberin kommt es daher schon dem Grunde nach nicht an. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat zurückzuweisen.
44 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und Z 4 VwGG abgesehen werden.
45 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Dezember 2023
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