LVwG Tirol LVwG-2021/13/1995-3

LVwG TirolLVwG-2021/13/1995-318.3.2022

MSG Tir 2010 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.13.1995.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, vertreten durch BB, Verein CC in **** Z, Adresse 1, gegen den Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.05.2021, Zahl ***, betreffend eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Angefochtener Änderungsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

 

Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.05.2021, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.06.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 239,26 (Euro 339,26 Leistungsanspruch abzüglich Euro 100,00 Überbezug) gewährt und festgestellt, dass somit per 30.06.2021 ein restlicher Überbezug in Höhe von Euro 538,91 besteht.

 

In der Begründung legt die belangte Behörde dieser Leistungsgewährung folgende Berechnung zum 01.06.2021 zugrunde:

 

Basis anerkannt

Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz 712,10 7 712,10

Arbeitseinkommen

(15.06.21 bis 30.06.2021 € 1431,23 fiktiv gewertet laut Dienstvertrag

*16/30 Tage =€ 763,32 gewertet) -1.431,23 -763,32

Arbeitseinkommen (03.05.2021 bis 14.06.2021 nicht gewertet) -563,11 0,00

Betrag 0,00 wurde 12 Tage vom 03.05.2021 bis 14.05.2021 berücksichtigt.

Arbeitslosen -59,52 -59,52

Betrag 29,76 wurde 2 Tage vom 01.05.2021 bis 02.05.2021 berücksichtigt.

-110,74

Zu- und Abschläge

Miete 450,00 450,00

450,00

Lebensunterhalt

Mietzuschuss 339,26

Mindestsicherung 339,26

 

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter BB vom Verein CC im Wesentlichen vor, dass er am 03.05.2021 eine Arbeitsstelle angetreten habe. Er sei über eine Personalvermittlungsfirma bei einem Betrieb in Y beschäftigt. Seinen Lohn erhalte er laut Dienstvertrag jeweils zum 15. des Folgemonats. Vom 17.04.2021 bis 02.05.2021 habe er Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch von Euro 29,76 erhalten. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe das neue Arbeitsverhältnis dem AMS gemeldet. So habe sich die Situation ergeben, dass er vom 01.06. bis Lohnzufluss lediglich Euro 59,52 Arbeitslosengeld zur Verfügung gehabt habe. Die belangte Behörde ziehe für die Berechnung seines Anspruches auf Mindestsicherung für Juni 2021 Lohn ab, den er noch nicht zur Verfügung gehabt habe. So habe er laut Änderungsbescheid lediglich eine Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 239,26 (Euro 339,26 Leistungsanspruch abzüglich Euro 100,00 Überbezug) erhalten. Damit sei es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt und die Miete zu decken. Dies widerspreche seines Erachtens nach dem Ziel und den Grundsätzen der Mindestsicherung und den Berechnungsprinzipien des LVwG.

In mehreren Entscheidungen des LVwG (LVwG-2019/15/1857-2, LVwG-2019/13/1405-2, LVwG-2020/17/0075-1) werde die „Zeitraumbezogenheit von Ansprüchen“ und das „Zuflussprinzip“ betont. Entscheidend für den Anspruch sei, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen seien, also dass bei einem Gehalt nicht danach zu unterscheiden sei, für welchen Monat dieses tatsächlich erwirtschaftet worden ist, sondern wann eine Leistung dem Antragsteller tatsächlich zufließt.

Sein Lohn sei ihm tatsächlich Mitte Juni zugeflossen. In der Zeit davor habe er aufgrund der Berechnung der Behörde weder seine Miete, noch seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

Mindestsicherung solle dazu dienen, die Menschen bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen, jeder Hilfesuchende sei dazu angehalten, eine zumutbare Erwerbsarbeit aufzunehmen. Genau dies habe er getan. Konkreter und mit den Prinzipien der Zeitraumbezogenheit und des Zuflussprinzips im Einklang wäre es, wenn in der Zeit von 01.06. bis Lohnzufluss der Anspruch aliquotiert berechnet werden würde und dann ab dem tatsächlichen Zufluss für den restlichen Monat eine erneute Berechnung angestellt werde.

Konkret würde die bedeuten, dass vom 01.06. bis 14.06.2021 ein Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts (14 x Euro 23,35) und der Miete (Euro 225,00) bestehen müsste. Für die zweite Hälfte des Monats müsste der aliquotierte Anteil des Lohns dem halben Anspruch auf Miete und Lebensunterhalt gegenübergestellt werden, wobei im konkreten Fall kein Anspruch für die zweite Monatshälfte bestehe.

Um die Miete für seine Garconniere für Juni bezahlen und seinen Lebensunterhalt decken zu können, habe ihm der Verein CC den beschwerten Differenzbetrag bevorschusst.

Abschließend wurde in dem Rechtsmittel beantragt, den angefochtenen Änderungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum 01.06. bis 14.06.2021 entsprechend berücksichtigt werde und gemäß den Prinzipien der Zeitraumbezogenheit und des Zuflussprinzips der Anspruch für Lebensunterhalt und Miete entsprechend neu berechnet und beschieden werde.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

 

Es wurde am 07.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter BB und die Vertreterin der belangten Behörde, Frau DD, zugegen waren. Es wurde Einsicht genommen in den behördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gehaltsabrechnungen für Juni 2021 und Juli 2021 als auch in den vorgelegten Kontoauszug, datiert mit 22.06.2021 (Beilagen A, B und C).

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA ist somalischer Staatsbürger und bezog laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

 

Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.04.2021 für den Zeitraum 14.04.2021 bis 30.04.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 389,88 gewährt sowie vom 01.05.2021 bis 30.06.2021 eine solche in Höhe von Euro 154,42.

 

Die Berechnung erfolgte dabei zum 01.05.2021. Es wurde dem Beschwerdeführer der Bezug an Arbeitslosengeld von Euro 29,76 angerechnet (laut Auszug aus dem AMS Behördenportal beträgt der Leistungsbezug an Arbeitslosengeld betreffend den Beschwerdeführer im Zeitraum 17.04.2021 bis 10.08.2021 Euro 29,76 täglich an Arbeitslosengeld).

 

Sohin ergab sich die Berechnung wie folgt:

 

Basis anerkannt

Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz 712,10 712,10

Arbeitslosen (30,5 Tage x 29,76 Euro) - 907,68 - 907,68

- 195,58

 

Zu- und Abschläge

Miete 450,00 450,00

450,00

 

Lebensunterhalt

Mietzuschuss 254,42

Mindestsicherung 254,42

 

 

 

In diesem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.04.2021, Zahl ***, wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entsprechend des ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 03.10.2019 (GZ ***) zu einem Rückersatz in Höhe von Euro 1.038,91 verpflichtet wurde. Er habe im Oktober 2019 lediglich einen Betrag von Euro 200,00 zur Anweisung gebracht. Es bestehe daher mit Stichtag 15.04.2021 ein aushaftender Betrag in Höhe von Euro 838,91. In diesem Leistungszeitraum werden monatlich Euro 100,00 gemäß § 20 Abs 2 TMSG in Anrechnung gebracht, sodass per 30.06.2021 der Betrag von Euro 538,91 als aushaftend besteht.

 

Mit E-Mail vom 06.05.2021 wurde die belangte Behörde vom Verein CC darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden habe. Es wurde der betreffende Dienstvertrag zur Vorlage gebracht und darauf hingewiesen, dass die erste Lohnauszahlung jeweils am 15. des Monats erfolgen wird.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.05.2021, GZ: ***, wurde daraufhin, wie zuletzt mit vorgenanntem Bescheid vom 15.04.2021, auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.05.2921 eingestellt.

 

Mit E-Mail-Schreiben vom 27.05.2021 wurde der belangten Behörde vom Verein CC mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 15.06.2021 Mindestsicherung für den Unterhalt und die Miete benötige.

 

Am 28.05.2021 erging der nunmehr angefochtene Änderungsbescheid.

 

Aus dem vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Dienstvertrag-Arbeitskräfteüberlassung vom 29.04.2021 ergibt sich ua, dass das Dienstverhältnis betreffend den Beschwerdeführer am 03.05.2021 begann und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Der Monatslohn beträgt brutto Euro 1.807,92 und wird 12 Mal jährlich, jeweils zum 15. des Folgemonats, ausbezahlt.

 

Die Höhe der mit dem angefochtenen Änderungsbescheid gewährten Mindestsicherung in Höhe von Euro 239,26 (Euro 339,26 Leistungsanspruch abzüglich Euro 100,00 Überbezug) ergab sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.06.2021:

 

Basis anerkannt

Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz 712,10 7 712,10

Arbeitseinkommen

(15.06.21 bis 30.06.2021 € 1431,23 fiktiv gewertet laut Dienstvertrag

*16/30 Tage =€ 763,32 gewertet) -1.431,23 -763,32

Arbeitseinkommen (03.05.2021 bis 14.06.2021 nicht gewertet) -563,11 0,00

Betrag 0,00 wurde 12 Tage vom 03.05.2021 bis 14.05.2021 berücksichtigt.

Arbeitslosen -59,52 -59,52

Betrag 29,76 wurde 2 Tage vom 01.05.2021 bis 02.05.2021 berücksichtigt.

-110,74

Zu- und Abschläge

Miete 450,00 450,00

450,00

Lebensunterhalt

Mietzuschuss 339,26

Mindestsicherung 339,26

 

 

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der belangten Behörde, dass das Nettoeinkommen von Euro 1.431,23 mit Hilfe des Brutto-Netto-Rechners der Arbeiterkammer errechnet wurde, ausgehend vom Bruttoeinkommen laut vorgelegtem Dienstvertrag von Euro 1.821,84.

 

Laut Vorbescheid vom 15.04.2021 und 31.05.2021 haftet noch ein Überbezug von Euro 638,91 aus. Durch den teilweisen Einbehalt der „Unterstützung für Miete“ für den Monat Juni 2021 von Euro 100,00 besteht sohin per 30.06.2021 ein restlicher Überbezug von Euro 538,91.

 

In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein CC, den gegenständlich angefochtenen Änderungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum 01.06. bis 14.06.2021 entsprechend berücksichtigt werde und gemäß den Prinzipien der Zeitraumbezogenheit und des Zuflussprinzips der Anspruch für Lebensunterhalt und Miete entsprechend neu berechnet und beschieden wird.

 

Es wird von folgender Berechnung ausgegangen:

 

Euro 712,10 (Mindestsatz für volljährige Alleinstehende): 30,5 Tage = 23,35 pro Tag.

23,35 x 14 Tage (01.06.2021 bis 14.06.2021) = 326,90 an Lebensunterhalt + halbe Miete Euro 225,00 - 59,52 (2 Tage Arbeitslosengeld von täglich Euro 29,76) = Euro 492,38.

 

Diese Berechnung ergibt im Vergleich zur Berechnung der belangten Behörde, die monatlich erfolgt, eine Differenz von Euro 153,12 zugunsten des Beschwerdeführers.

 

Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Mai 2021 Mindestsicherung in Höhe von Euro 254,42 (ohne Abzug des Rückersatzes von Euro 100,00) zugesprochen wurde. Es wurde dabei das vom Beschwerdeführer bezogene Arbeitslosengeld von täglich Euro 29,76 x 30,5 Tage in Anrechnung gebracht.

 

Aus dem Lohnzettel vom 14.06.2021 betreffend den Abrechnungsmonat Mai 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1.821,94 Euro ins Verdienen gebracht hat. Er begann sein Dienstverhältnis am 03.05.2021.

 

Aus dem Lohnzettel vom 14.07.2021 betreffend den Abrechnungsmonat Juni 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer monatlich Euro 3.810,12 ins Verdienen gebracht hat.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten Lohnzetteln betreffend den Beschwerdeführer.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt:

 

„§ 1

Ziel, Grundsätze

 

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(…)

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit , Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

 

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

 

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen .

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

[…]

 

§ 16

Einsatz der Arbeitskraft

 

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet , die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen .

(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er

a) das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,

b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,

c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,

d) Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,

e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,

f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder

h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.“

 

 

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Berechnung der Leistungen für Lebensunterhalt und Miete. Er begehrte, dass diese Berechnung gemäß den Prinzipien der Zeitraumbezogenheit und des Zuflussprinzips im Zeitraum 01.06. bis 14.06.2021 neu erfolgen solle.

Wie unter den Feststellungen ausgeführt, bedeutet dies einen – über den im angefochtenen Änderungsbescheid zugesprochenen Betrag von Euro 239,26 (Euro 339,26 Leistungsanspruch abzüglich Euro 100,00 Überbezug) – weiteren Zuspruch von Euro 153,12 im Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021.

 

Unbestritten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit, nämlich am 15.06.2021 für den Abrechnungsmonat Mai 2021 einen Lohn von Euro 1.821,94 überwiesen bekam und am 15.07.2021 für den Abrechnungsmonat Juni einen solchen von Euro 3.810,12.

 

Nach ständiger Judikatur hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 mit Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

 

Im konkreten Fall ist daher der in der Zwischenzeit ausbezahlte Lohn bei der Berechnung zu berücksichtigen.

 

Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daraus für Mai 2021 bzw Juni 2021 folgende Berechnung:

 

Mai 2021

Euro 712,10 (Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige)

- 1.821,94 (Lohn für Mai 2021, überwiesen am 15.06.2021)

- 59,52 (01. bis 02.05. Arbeitslosengeld von täglich 29,76 x 2)

+ 450,00 Miete

- 719,36

 

Juni 2021

Euro 712,10 (Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige)

-3.810,12 (Lohn für Juni 2021, überwiesen am 15.07.2021)

+ 450,00 Miete

- 2.648,02

 

 

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weder im Mai 2021 noch im Juni 2921 Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat. Die Berechnung weist im Mai 2021 einen Überbezug von Euro 719,36 auf, im Juni 2021 einen solchen von Euro 2.648,02.

 

Würde man dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung (weitere) Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.06.2021 bis 30.06.2021 zusprechen, so würde der Beschwerdeführer neben seinem Lohn für Juni 2021, aber auch für Mai 2021 zusätzlich Mindestsicherungsleistungen erhalten und hätte der Beschwerdeführer somit weit mehr zur Verfügung als den Mindestsatz für Alleinerziehende im Jahr 2021 von 712,10 Euro.

 

In der Beschwerde wird ua behauptet, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Miete für seine Garconniere für Juni zu bezahlen und seinen Lebensunterhalt zu decken, weswegen der Verein CC den beschwerten Differenzbetrag bevorschusst habe.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers des Verein CC an, dass dem Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 ein Betrag von Euro 260,00 bevorschusst wurde. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht an den Verein CC zurücküberwiesen. Die gegenständliche Entscheidung werde abgewartet.

Unter Verweis auf die Bestimmung des § 1 Abs 8 TMSG, wonach Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren ist, wird diesbezüglich ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, im Hinblick auf die Mietzinszahlung einen gesonderten Zahlungstermin mit der Vermieterin zu vereinbaren, zumal es sich lediglich um eine einmalige Verschiebung um zehn Tage gehandelt hätte.

 

Im Ergebnis widerspräche es im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung jedenfalls den Grundsätzen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) dem Beschwerdeführer neben seinem Einkommen, das weit höher als der Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige ist, zusätzlich Mindestsicherungsleistungen (für die Vergangenheit) zuzusprechen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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