MSG Tir 2010 §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.13.1405.2
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Verein CC in Z, Adresse 1, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.06.2019, Zl *****, betreffend eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser dahingehend abgeändert, als für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 958,67 und für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 und 01.08.2019 bis 31.08.2019 jeweils eine monatliche Unterstützung von Euro 675,53 zugesprochen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.06.2019, Zl *****, wurden über den Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 13.06.2019 spruchgemäß folgende Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.06.2019 bis 31.08.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 675,53. Die Leistung wird auf das Konto AT******, DD in Y von EE angewiesen.
2. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2019 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 318,76. Die Leistung wird auf das Konto AT881400086610001205, Bank für Arbeit und Wirtschaft von AA angewiesen.“
In der Begründung legte die belangte Behörde dieser Leistungsgewährung folgende Berechnung zum 01.06.2019 zugrunde:
Basis anerkannt
Volljährige im gem. Haushalt, AA, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz 498,08 498,08
Arbeitseinkommen (aliquot x14/12) -1.983,22 -1.983,22
-1.485,14
Drittältestes Kind, FF, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz 201,45 201,45
201,45
Viertältestes bis sechsältestes Kinde, GG, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz 132,82 132,82
132,82
Ältestes und zweitältestes Kind, JJ, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz 219,16 219,16
219,16
Ältestes und zweitältestes Kind, KK, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz 219,16 219,16
219,16
Volljährige im gem. Haushalt, LL, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsatz 498,08 498,08
498,08
Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)
Miete 890,00 890,00
890,00
Lebensunterhalt
Mietzuschuss 675,53
Mindestsicherung 675,53
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, in welchem ihm für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.08.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 675,53 gewährt wurden. In der Begründung werde die Berechnung zum 01.06.2019 ausgeführt. Die angewandten Richtsätze seien korrekt. Es werde aber ein Arbeitseinkommen (aliquot x14/12) in Höhe von Euro 1.983,22 herangezogen. Dies, obwohl sein tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen im Monat Juni – resultierend aus seiner Arbeitsleistung im Mai – lediglich Euro 1.700,00 betragen habe. Er habe das Arbeitsverhältnis bei der MM GmbH am 04.03.2019 begonnen und aus diesem Arbeitsverhältnis bis dato noch keine Lohnsonderzahlung erhalten. Den Lohn für den Monat Juni erwarte er erst Mitte des Monats Juli. So hätte die belangte Behörde angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht die Rechtslage und die Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen gehabt. Da er im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen habe, hätten diese daher im Gegenstandsfall nicht als eigene Mittel angerechnet werden dürfen.
Die Bewertung seiner Notlage habe sohin zeitraumbezogen zu erfolgen, also sei das im Monat der Notlage tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zu bewerten, unabhängig davon, ob er in naher Zukunft Ansprüche auf Lohn-Sonderzahlungen habe, die ihm im jeweiligen Monat der Notlage aber noch nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass bei der Bewertung der Notlage und Berechnung der Mindestsicherungsleistung das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen berücksichtigt werde, dass eine aliquote Einrechnung von Sonderzahlungen also erst ab tatsächlichem Erhalt erfolge.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem angeforderte Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juni 2019 betreffend den Beschwerdeführer.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer bezieht laufend Mindestsicherungsleistungen. Er lebt mit seiner Familie (seiner Ehegattin und vier gemeinsamen Kindern) in einer Mietwohnung in X. Sie sind syrische Staatsbürger und verfügen allesamt über positives Asyl. Der Beschwerdeführer begann sein Arbeitsverhältnis bei der MM GmbH als LKW-Fahrer am 04.03.2019. Der Beschwerdeführer hat im April 2019 Euro 1.900,00 an Lohn für März 2019 erhalten, im Mai 2019 für April 2019 Euro 1.700,00. Sonderzahlungen wurden dabei nicht berücksichtigt (Beweis Lohn-/Gehaltsabrechnungen April 2019 und Mai 2019 im behördlichen Akt).
Laut der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim Beschwerdeführer am 23.07.2019 angeforderte Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juni 2019 am ergibt sich, dass dieser im Juni 2019 Euro 2.359,68 erhalten hat und in diesem Betrag Sonderzahlungen enthalten sind.
III. Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage, insbesondere den einliegenden Lohnzetteln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
[…]
§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a) das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d) Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.“
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Berechnung der Leistung gemäß § 6 TMSG, konkret, dass sein Einkommen in unzulässiger Weise aliquotiert worden sei, da er zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde am 11.07.2019 noch keine Sonderzahlung erhalten habe. Den Lohn für den Monat Juni 2019 erwarte er erst Mitte Juli 2019. Dazu ist generell auszuführen, dass bei „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ nur das „tatsächliche“ Einkommen berücksichtigt werden kann, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, S 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Nach dem skizzierten „Zuflussprinzip“ können somit immer nur jene eigenen Mittel angerechnet werden, die einer Person auch konkret zur Verfügung stehen (vgl ua LVwG Tirol vom 18.02.2014, LVwG-2014/15/0107; LVwG Tirol vom 07.05.2018, LVwG-2018/41/0888 sowie LVwG Tirol vom 09.08.2018, 2018/45/1367).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer nachgewiesener Maßen noch keine Sonderzahlungen erhalten. Somit war die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung von noch nicht zugeflossenen Mitteln aus Erwerbstätigkeit nicht rechtskonform.
Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit im Monat Juli – resultierend aus seiner Arbeitsleistung im Juni, eine Sonderzahlung laut Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juni 2019 erhalten. Nach ständiger Judikatur hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgebenden Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 mit Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Im konkreten Fall ist daher die in der Zwischenzeit ausbezahlte Sonderzahlung bei der Berechnung zu berücksichtigen und eine entsprechende Aliquotierung vorzunehmen, zumal sich der verfahrensgegenständliche Leistungszeitraum vom 01.06.2019 bis zum 31.08.2019 erstreckt. Somit ist die erhaltene Sonderzahlung entsprechend zu berücksichtigen.
Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich daraus folgende Berechnung:
Für den Monat Juni 2019 wird sein tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen in Höhe von Euro 1.700,00 herangezogen und nicht ein Arbeitseinkommen (aliquot x14/12) in Höhe von Euro 1.983,22; dies weil der Beschwerdeführer erstmals im Juli für das Monat Juni 2019 Sonderzahlungen erhalten hat. Für die Monate Juli und August 2019 wird das Arbeitseinkommen (aliquot x14/12) in Höhe von Euro 1.983,22 herangezogen und ergibt sich für diese beiden Monate jeweils eine monatliche Unterstützung von Euro 675,53, für den Monat Juni 2019 – wie oben ausgeführt – eine solche von Euro 958,67.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Ergeht an:
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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