MSG Tir 2010 §15
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.0075.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB/CC, Mitarbeiter des Vereins FF, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.12.2019 zur Zahl ***, betreffend eine Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben und diese dahingehend abgeändert als für den Zeitraum vom 01.12. 2019 bis 14.12.2019 eine Unterstützung in der Höhe von einmalig Euro 421,78 zugesprochen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.12.2019 zur Zahl ***, wurde dem schriftlichen Anbringen des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Mindestsicherung nicht stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aufweise und unter Zugrundelegung auf dieses Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 20,81 überschritten werde weshalb das Vorliegen einer Notlage zum Verneinen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Vertreter Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Ich habe im November 2019 erfreulicherweise eine Arbeitsstelle antreten können. Seit Mitte November bin ich über eine Personalvermittlungsfirma bei DD beschäftigt. Meinen Lohn und meinen Lohnzettel erhalte ich laut Dienstvertag zur Mitte des Folgemonats.
Im November 2019 war ich noch im laufenden, vollen Mindestsicherungsbezug. Ich habe rechtzeitig Ende November bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Mindestsicherung für Dezember gestellt. Mir wurde mitgeteilt, dass für die Berechnung der Lohnzettel November, den ich Mitte Dezember erhalten werde, nötig sei. Da mein Lebensunterhalt für November mit Monatsende fertig war, ergab sich so die Situation, dass ich von 1.12-15.12.19 mittellos war. Nach Erhalt meines Lohns und Lohnzettels hat die Behörde meinen Anspruch für den gesamten Monat abgelehnt, da ich, trotz Anrechnung des Freibetrags gern. § 15 Abs. 2 b TMSG um 20,81€ zuviel Einkommen im Dezember hatte. Ich bin mit dieser Berechnung nicht Einverstanden. Meiner Ansicht nach widerspricht diese den vom Tiroler LVwG vorgegebenen Berechnungsprinzipien.
In mehreren Entscheidungen des LVwG (LVwG-2019/15/1857-2, LVwG-2019/13/1405-2) Wird die „Zeitraumbezogenheit von Ansprüchen“ und das „Zuflussprinzip“ betont. Entscheidend für den Anspruch ist es, wann eine Leistung dem Bedürftigen tatsächlich zufließt. Mein Lohn ist mir tatsächlich Mitte Dezember zugeflossen. In derzeit davor konnte ich weder meine Miete noch meinen Lebensunterhalt bestreiten, da die Mindestsicherung von November längst aufgebraucht war. Mindestsicherung soll dazu dienen, die Menschen bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen, jeder Hilfesuchende ist dazu angehalten, eine zumutbare Erwerbsarbeit aufzunehmen. Genau dies habe ich getan.
Es scheint geradezu widersinnig, dass in diesem Fall jemand „bestraft“ wird, indem er mit der Mindestscherung plötzlich 6 Wochen auszukommen hätte und als unverlässlicher Mietzahler dasteht, weil in derzeit von 1.12-15.12. kein Anspruch bewilligt wird.
Korrekter und mit den Prinzipien der Zeitraumbezogenheit und des Zuflusssprinzips im Einklang wäre es, wenn in der Zeit von 1.12.-15.12. der Anspruch aliquotiert berechnet würde und dann ab Zufluss des Gehalts unter Einbeziehung des aliquotierten Freibetrags für den restlichen Monat, der ebenfalls aliquotierte Gehalt für Dezember herangezogen würde.
Also Lebensunterhalt in der Zeit von 1.12.-15-12. (15x21,77€), Miete anteilig (die Hälfte in diesem Fall) und dann für die Zweite Hälfte des Monats der aliquotierte Anteil des Lohns abzgl. aliquotiertem Freibetrag dem halben Anspruch auf Miete und Lebensunterhalt gegenübergestellt wird. In der zweiten Monatshälfte ergibt sich im konkreten Fall tatsächlich kein Anspruch mehr.
Im Jänner, wenn davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis besteht ist dann natürlich der halbe November und der halbe Dezember Lohn heranzuziehen (vermutlich wird auf Grund des niedrigen Lebensunterhalts für Wohngemeinschaften und der geringen Wohnkosten kein Anspruch bestehen. Falls das Arbeitsverhältnis beispielsweise im März beendet würde, wird dann ja auch im April noch der Lohn, für März ausbezahlt im April, als Basis herangezogen. Unter der Annahme, dass der gesamte März ausbezahlt wird, würde dann auch im April kein Anspruch bestehen. Erst im Mai würde dann wieder ein Anspruch bestehen. Die derzeitige Praxis verneint sowohl den Dezemberanspruch, bezieht aber am Ende eines Dienstverhältnisses den vollen Gehalt mit ein-dies geht zur Gänze zu Lasten der Anspruchsberechtigten.
Die derzeitig von der Bezirkshauptmannschaft Z Land durchgeführte Praxis, bei Arbeitsaufnahmen immer den Lohnzettel im Folgemonat abzuwarten und dann den Zeitraum davor völlig unter den Tisch fallen zu lassen, führt zu unnötigen Härten und zu unverständlichen Ergebnissen für Betroffene, die genau das tun, was von ihnen erwartet wird- nämlich eine Erwerbsarbeit aufzunehmen.
Ich stelle daher
Antrag,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zeitraum 1.12-15.12. entsprechend berücksichtigt wird und gemäß den Prinzipien der Zeitraumbezogenheit und des Zuflussprinzips der Anspruch für Lebensunterhalt, Heizung und Miete entsprechend neu berechnet und beschieden wird.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
In diesem ist in einem Schreiben vom 13.11.2019 des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er weiterhin seine Wohnung an Adresse 1 und zwar in Y bewohne und daher Wohnkosten in der Höhe von Euro 275,00 monatlich bezahle und für Heizkosten Euro 30,00 monatlich bezahle. Er habe am 12.11.2019 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen. Er erhalte die erste Lohnauszahlung am 15. des Folgemonats also am 15. Dezember. Er ersuche daher für die Zeit vom 01.12. bis 14.12.2019 um aliquote Gewährung der Mindestsicherung für Miete, Lebensunterhalt und Beheizung. In dieser Zeit stehe ihm kein Einkommen zur Verfügung.
Beigegeben war ein Dienstvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der EE GmbH in Z. Aus diesem Dienstvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2019 sein Dienstverhältnis aufgenommen hat auf Seite 2 dieses Dienstvertrages unter „Lohnabrechnung“ steht im Absatz 2, dass die Bezüge bargeldlos auf ein vom Dienstnehmer bekanntgegebenes Konto überwiesen werden. Die Überweisung erfolgt spätestens am 15. des Folgemonats. Eine schriftliche Abrechnung wird bis zum 15. des Folgemonats elektronisch oder per Post übermittelt.
II. Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest.
Der Beschwerdeführer bezieht laufend Mindestsicherungsleistungen. Er lebt an Adresse 1 in Y und bezahlt an Miete inklusive Heizkosten Euro 305,00 monatlich. Er hat zum Zeitpunkt 01. bis 14. Dezember kein Einkommen gehabt, da er Mitte November begonnen hat zu arbeiten und der Arbeitgeber laut Vertrag, den er mit dem Arbeitgeber unterschrieben hatte, das monatliche Entgelt immer zum jeweils 15. des Folgemonats auszahlt. Der Beschwerdeführer war daher zwischen 01. und 14. Dezember 2019 ohne jegliches Einkommen und in einer Notlage.
III. Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage insbesondere dem Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und den Lohnzetteln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt.
c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“
V. Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausdrücklich gegen die Nicht „Zeitraumbezogenheit von Ansprüchen“ Berücksichtigung und führt dazu aus, dass entscheidend für den Anspruch sei, wann eine Leistung den Bedürftigen tatsächlich zufließt. Sein Lohn ist dem Beschwerdeführer Mitte Dezember zugeflossen. Das ist im erstinstanzlichen Akt eindeutig zu entnehmen.
Beim Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich grundsätzlich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Der Anspruch ist immer danach zu bemessen, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind. Dies bedeutet, dass bei einem Gehalt nicht danach zu unterscheiden ist, für welchen Monat dieses Gehalt tatsächlich erwirtschaftet wurde, sondern wann dieses dem Hilfesuchenden zugeflossen ist. Entscheidend ist daher, inwiefern in einem bestimmten Zeitraum bestimmte Mittel zur Verfügung stehen, nicht ob bestimmte Mittel in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet wurden. Ausschlaggebend ist somit die tatsächliche Bedürftigkeit und nicht etwa eine allfällige Anspruchslosigkeit, weshalb die wirtschaftliche Situation nach den faktischen Verhältnissen zu beurteilen ist.
Somit ist der Zeitraum 01. bis 14. Dezember in welchem der Beschwerdeführer kein Einkommen bezogen hat, zu berücksichtigen. Das von der Erstinstanz einberechnete Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 830,59 war durch 30 Tage (bezogen auf den November) zu dividieren und mal 14 zu multiplizieren, sodass ein errechneter Betrag von Euro 388, -- (aufgerundet) zu berücksichtigen war.
Es ergibt sich daher unter Berücksichtigung des halben Gehalts des BF und unter Berücksichtigung der Berechnung der Erstinstanz Nachstehendes:
Als Mindestsatz anerkannt wird 498,08 € Abgezogen wird lediglich die Hälfte des Arbeitseinkommens, welches der BF
für einen Monat erhalten hat - 388,00 €
Haushaltsversicherung + 6,70 €
Heizkosten + 30,00 €
Miete + 275,00 €
Ergebnis Mindestsicherung 421,78 €
Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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