European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.1857.2
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2019, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung für den Monat August 2019 abgewiesen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 1.388,38 sowie über ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 147,30 verfügt habe, weshalb auch unter Berücksichtigung anteiliger Wohnkosten ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht bestehe. Festgehalten wird, dass im angefochtenen Bescheid weiters das Einkommen der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers als bedarfsmindernd beim Beschwerdeführer angerechnet wird.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Antrag im August eingebracht worden sei und auch für September gelte. Im August habe er kein Arbeitseinkommen erwirtschaftet, weshalb ihm abgesehen vom Einkommen durch die Arbeitslosenversicherung sonst keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden seien. Das Dienstverhältnis zur BB GmbH sei am 15.07.2019 einvernehmlich aufgelöst worden. So sei ihm erst im August das Gehalt für den Monat Juli ausbezahlt worden. An der verspäteten Auszahlung treffe ihn kein Verschulden, weshalb nach seiner Ansicht das Einkommen vom Juli auch für den Juli und nicht für den August anzurechnen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe und nicht in einer Lebensgemeinschaft, weshalb das Einkommen der Mitbewohnerin nicht anzurechnen sei.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 05.08.2019 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eingebracht. Nach den vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im August das Gehalt für den Monat Juli im Umfang von Euro 1.388,38 erhalten. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohngemeinschaft im politischen Bezirk X zusammen mit einer zweiten Person.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig; insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass ihm das Gehalt für den Monat Juli 2019 im August 2019 ausbezahlt wurde.
IV. Rechtslage:
„§ 5 TMSG
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist
37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(…)
§ 6 TMSG
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(…)
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(…)
§ 15 TMSG
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(…)“
Festgehalten wird, dass zuletzt durch die VO LGBl Nr 76/2018 die Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG festgesetzt wurden. Für einen WG-Platz im Bezirk X ist in dieser VO ein Betrag in der Höhe von Euro 444,00 vorgesehen. Der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG beträgt im Jahr 2019 Euro 498,08.
V. Erwägungen:
Zunächst wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat August 2019 bezieht. Zwar hat sie dies im Spruch nicht explizit festgestellt, dennoch bezieht sich die gesamte Begründung auf den Monat August und ist in dieser auch explizit ausgewiesen, dass der Anspruch im August 2019 nicht bestehe. Vor diesem Hintergrund war zur Auslegung des Spruches auch die Begründung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen (vgl VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0090). Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher unzweifelhaft der Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung im Monat August 2019. Betreffend einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat September 2019 liegt daher noch keine Entscheidung der belangten Behörde vor.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist das, über was die belangte Behörde abgesprochen hat (vgl VwGH 17.12.2017, Ra 2014/03/0049), weshalb Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließ der Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem TMSG im Monat August 2019 ist.
Beim Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich grundsätzlich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Der Anspruch ist immer danach zu bemessen, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind. Dies bedeutet, dass bei einem Gehalt nicht danach zu unterscheiden ist, für welchen Monat dieses Gehalt tatsächlich erwirtschaftet wurde, sondern wann dieses dem Hilfesuchenden zugeflossen ist. Entscheidend ist daher, inwiefern in einem bestimmten Zeitraum bestimmte Mittel zur Verfügung stehen, nicht ob bestimmte Mittel in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet wurden. Ausschlaggebend ist somit die tatsächliche Bedürftigkeit und nicht etwa eine allfällige Anspruchslosigkeit, weshalb die wirtschaftliche Situation nach den faktischen Verhältnissen zu beurteilen ist.
Zumal dem Beschwerdeführer daher im Monat August der Gehalt für den Juli ausbezahlt wurde und mit einem Betrag in der Höhe von Euro 1.388,38 einerseits sowohl der Mindestsatz in der Höhe von Euro 498,08 Euro, sowie andererseits der WG-Satz in der Höhe von Euro 444,00 beglichen werden kann, besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Die belangte Behörde hat den Anspruch daher zu Recht verneint.
Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und somit von Vornherein nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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