European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.0576.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden
1. des Rechtsanwaltes AA als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der BB GmbH, vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, und
2. der BB GmbH, vertreten Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Z,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2022, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Vollstreckungskosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,
zu Recht:
1. Die Beschwerde des Rechtsanwaltes AA als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der BB GmbH wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der BB GmbH wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Im Verlauf der Jahre 2011 bis 2018 erließ der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Anlagenbehörde für die von der BB GmbH auf dem Grundstück **1 KG Y betriebene Abfallbehandlungsanlage und das dort genehmigte Abfallzwischenlager mehrere Bescheide zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002, womit die vorgenannte Gesellschaft verpflichtet wurde, verschiedene näher bezeichnete Abfälle vom Betriebsareal zu entfernen.
Nachdem die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ihren diesbezüglichen bescheidmäßigen Verpflichtungen nicht nachkam, wurden die angeordneten Entfernungsmaßnahmen im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt, dies auf der Grundlage von drei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z als ersuchter Vollstreckungsbehörde jeweils vom 16.09.2019, welche im Rechtsmittelweg durch drei Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol je vom 09.12.2019 noch abgeändert wurden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.04.2020 wurde der Zweitbeschwerdeführerin noch die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ihrer Verpflichtungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgetragen, wobei die Vorauszahlungskosten im Instanzenzug mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.10.2020 schließlich in teilweiser Beschwerdestattgabe mit Euro 2.088.011,35 zuzüglich Mehrwertsteuer gegen nachträgliche Verrechnung festgelegt wurden, und zwar zahlbar binnen zwei Wochen zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Z.
2)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2022 wurden gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die angefallenen Vollstreckungskosten mit Euro 5.305.316,17 (inklusive 20 % Mehrwertsteuer) festgesetzt und die Zahlungsverpflichtung der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Gemeinschuldnerin angeordnet.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Vollstreckungsbehörde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes aus, dass im Zuge der durchgeführten Vollstreckung verschiedene begründete Mehrkosten angefallen seien. Die Ersatzvornahme sei nunmehr beendet und seien entsprechend der Bestimmung des § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Kosten der Vollstreckung zu bestimmen und vorzuschreiben.
Nachdem dem Kostenvorauszahlungsauftrag bis dato nicht nachgekommen sei, erübrige sich eine nachträgliche Verrechnung.
3)
Gegen diesen Vollstreckungskostenbescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde zum einen des Rechtsanwaltes AA als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der BB GmbH (Erstbeschwerdeführer) und zum anderen der BB GmbH (Zweitbeschwerdeführerin).
Beantragt wurde mit der Beschwerde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass keine Vollstreckungskosten mehr vorgeschrieben werden, und schließlich in eventu die Bescheidbehebung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – getrennt voneinander – zusammengefasst wie folgt aus:
a)
Rechtsanwalt AA als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der BB GmbH:
Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass die Insolvenzmasse nicht selbständiger Rechtsträger sei, sondern ein Vermögen des Schuldners, dass durch die Insolvenzeröffnung (nur) seiner Verfügung entzogen sei, wobei insolvenzfreies Vermögen nicht in die Insolvenzmasse falle, wozu alles gehöre, was keinen Vermögenswert habe.
Die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Bereich der Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück **1 KG Y hätten zweifelsohne keinen „Wert“ besessen.
Insoweit erfolge die Beschwerde durch den Insolvenzverwalter rein aus Vorsichtsgründen, dies für den Fall, dass die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters dennoch angenommen werden sollte.
Unterstelle man die (bestrittene) Kompetenz des Insolvenzverwalters, sei jedenfalls der Primat der Insolvenzordnung zu beachten. Konkret liege – unstrittig – ein „Geldanspruch“ vor, der sich an die Schuldnerin (allenfalls an die Insolvenzmasse) richte. Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen sei ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, nicht aber eine Verwaltungsbehörde.
Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, habe ohnedies einen Anspruch von Euro 5.311.608,07 als Insolvenzforderung angemeldet, welcher Anspruch zur Gänze bestritten geblieben sei.
Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Republik Österreich (Finanzprokuratur) sei nunmehr eine Fristverlängerung in Bezug auf eine mögliche Feststellungsklage nach den §§ 110 ff Insolvenzordnung vereinbart.
Ein– und derselbe Anspruch könne nicht einmal als Insolvenzforderung, wofür ausnahmslos das Insolvenzgericht zuständig sei, und einmal gleichzeitig im Verwaltungswege gegenüber der Masse mit Bescheid geltend gemacht werden. Eine Verwaltungsbehörde könne nicht unabhängig von der Insolvenzordnung Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Masse oder Schuldnerin ergreifen.
b)
BB GmbH:
Die Zweitbeschwerdeführerin schloss sich den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers an (vgl Seite 8 unten des Beschwerdeschriftsatzes) und hob hervor, dass bei Einholung eines näher genannten Aktes des Landesgerichts Z die belangte Behörde feststellen hätte können, dass die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters mangels eines Werts der Abfälle nicht gegeben sei, damit auch keine Vertretung der Schuldnerin durch den Insolvenzverwalter.
Ergänzend zu den Beschwerdeausführungen des Masseverwalters (vgl Seite 8 unten des Rechtsmittelschriftsatzes) brachte die Zweitbeschwerdeführerin noch umfangreich Argumente gegen den bekämpften Bescheid vor, dies vor allem in Bezug auf die ihrer Ansicht nach nicht korrekte Durchführung der Vollstreckung.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, und zwar die Vorschreibung der angefallenen Kosten für durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen.
Die BB GmbH betrieb auf der Grundlage mehrerer abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligungen des Landeshauptmannes von Tirol auf einem Teilbereich des Grundstückes **1 KG Y eine Abfallbehandlungsanlage und ein Abfallzwischenlager.
Aufgrund nicht rechtskonformer Betreibung der genehmigten Anlage und deshalb eingetretener Missstände trug der Landeshauptmann von Tirol der Anlageninhaberin mit mehreren Bescheiden die Entfernung näher bezeichneter Abfälle aus dem Betriebsareal auf, dies auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs 2 AWG 2002 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb jeweils im Einzelnen festgesetzter Fristen.
Es handelt sich dabei um die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Anlagenbehörde vom 17.10.2011, Zl ***, vom 30.10.2015, Zl ***, vom 24.01.2018, Zl ***, und vom 08.08.2018, Zl ***.
Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin diesen rechtskräftigen Abfallentfernungsaufträgen nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, wurden zur Durchsetzung der aufgetragenen Maßnahmen entsprechende Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet.
Es ergingen durch die Bezirkshauptmannschaft Z als ersuchter Vollstreckungsbehörde drei auf den 16.09.2019 datierte Bescheide, mit denen die Ersatzvornahme der ausstehenden Entfernungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Diese drei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z wurden im Spruch der nunmehr angefochtenen Entscheidung angeführt.
Im Rechtsmittelverfahren erfuhren diese drei Ersatzvornahmebescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2019 noch Abänderungen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, dies mit drei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts je vom 09.12.2019 zu den Zahlen LVwG-2019/34/2171-14, LVwG-2019/34/2172-13 und LVwG-2019/34/2173-12. Diese drei Rechtsmittelentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden ebenfalls in Spruch der hier angefochtenen Entscheidung angeführt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z als ersuchter Vollstreckungsbehörde vom 30.04.2020 wurde die BB GmbH noch zur Vorauszahlung der (geschätzten) Kosten für die angeordneten Ersatzvornahmen gegen nachträgliche Verrechnung verpflichtet.
Auch dieser Kostenvorauszahlungsbescheid der belangten Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch abgeändert, dies mit Erkenntnis vom 06.10.2020, Zl LVwG-2020/34/1310-34, mit welcher Rechtsmittelentscheidung der Kostenvorauszahlungsbetrag schließlich mit Euro 2.088.011,35 zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurde.
Die BB GmbH leistete keinerlei Kostenvorauszahlung.
Dennoch wurden die angeordneten Ersatzvornahmen – mithin die Entfernung von Abfällen vom Betriebsareal der BB GmbH auf einem Teilbereich des Grundstückes **1 KG Y – durchgeführt, wobei nach Durchführung eines Vergabeverfahrens und erfolgter Zuschlagserteilung die Räumungsmaßnahmen im Zeitraum 06.07.2021 bis 19.10.2021 geschahen sowie die letzten Bürocontainer am 21.10.2021 vom vollstreckungsbetroffenen Areal abtransportiert wurden.
In der Folge wurden noch sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen von den Leistungserbringern vollständig abgerechnet und wurden nach geschehener Rechnungsprüfung die erbrachten Vollstreckungsleistungen von der Republik Österreich – bei der Vollziehung des AWG 2002 ist nämlich der Bund zuständiger Rechtsträger – bezahlt.
Die BB GmbH befindet sich mittlerweile im Konkurs. Rechtsanwalt AA wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Z als Insolvenzgericht vom 17.11.2021 im Konkursverfahren über das Vermögen der BB GmbH als Insolvenzverwalter bestellt.
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzedikts erfolgte am 17.11.2021, sodass die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend die BB GmbH mit 18.11.2021 eintraten.
Mit Eingabe vom 21.12.2021 meldete die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, beim Landesgericht Z eine Forderung im Konkursverfahren der BB GmbH im Betrag von Euro 5.311.608,07 an, welcher Betrag sich nach den Ausführungen in der Forderungsanmeldung aus den angefallenen Vollstreckungskosten in Höhe von Euro 5.305.316,17 und den Kosten in Höhe von Euro 6.291,90 für die exekutive Durchsetzung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 06.10.2020 (aufgetragene Kostenvorauszahlung) zusammensetzt.
Die von der Finanzprokuratur angemeldete Forderung wurde vom Insolvenzverwalter bestritten, wobei zwischen der Republik Österreich und dem Insolvenzverwalter eine Fristverlängerung zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung im Wege einer Feststellungsklage nach den §§ 110 ff Insolvenzordnung vereinbart wurde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Vollstreckungsbehörde vom 20.01.2022 wurden die im gegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die Ersatzvornahmen angefallenen Kosten mit Euro 5.305.316,17 festgelegt und zur Zahlung angeordnet, wobei dieser Bescheid entsprechend der Zustellverfügung an
„BB GmbH
Masseverwalter AA“
erging.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke obwalten beim entscheidenden Verwaltungsgericht keinerlei Bedenken, auch haben weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin solche Bedenken gegen die vorliegenden Aktenunterlagen vorgebracht.
Ein relevanter Widerspruch zwischen dem Sachverhaltsvortrag der beiden beschwerdeführenden Parteien in ihrem Rechtsmittelschriftsatz und dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt ist nicht erkennbar. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden mehrere Unterlagen betreffend das Konkursverfahren der Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht, zum Teil beruhen die getroffenen Feststellungen auf diesen vorgelegten Unterlagen.
Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden und verfahrensmaßgeblichen Beweisergebnissen sind nicht ersichtlich, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären.
IV. Rechtslage:
Die belangte Vollstreckungsbehörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53/1991 in der Fassung BGBl I Nr 118/2020, gestützt.
Diese Gesetzesvorschrift hat folgenden Wortlaut:
„§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
(2)…“
Im Gegenstandsfall sind auch die Regelungen des § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 von Interesse, diese haben folgenden Inhalt:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
Der Erstbeschwerdeführer hat sich auf mehrere Bestimmungen der Insolvenzordnung berufen, diese haben Folgendes zum Gegenstand:
„Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
§ 6. (1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Bestrittene Forderungen
§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
(2)…“
V. Erwägungen:
1)
Was die Beschwerde der BB GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt DD, anbelangt, ist in rechtlicher Hinsicht vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:
In einem Verwaltungsverfahren tritt nach Konkurseröffnung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, sodass insoweit auch die Zustellung von Bescheiden, die sonst an den Gemeinschuldner zu erfolgen hätte, nach der Konkurseröffnung an den Masseverwalter zu geschehen hat (VwGH 25.04.1995, 95/05/0094).
In der vorzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ging es um eine Kostenvorauszahlungsvorschreibung gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz und stellte das Höchstgericht diesbezüglich klar, dass nur dem Masseverwalter diesbezüglich die Ergreifung von Rechtsmitteln zusteht.
Ebenso brachte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Abgabenschulden zum Ausdruck, dass Abgaben während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen sind und nur diesem eine Beschwerdeberechtigung zukommt, wenn die Abgabenschuld als Insolvenzforderung (Konkursforderung) die Masse betrifft (VwGH 21.04.2021, Fr 2020/13/0004).
Fallbezogen ist bezüglich der streitverfangenen Vollstreckungskosten für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft, dass es sich dabei um Passivbestandteile der Konkursmasse handelt und diese Kosten als Insolvenzforderung (Konkursforderung) die Masse betreffen.
Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren im Gegenstandsfall die strittigen Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Betriebsareal der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Grundstück **1 KG Y bereits zur Gänze durchgeführt und sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der vollstreckungsgegenständlichen Entfernung der Abfälle vom Betriebsareal erbracht.
Nach § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 steht fest, dass die Kosten der Vollstreckung der Verpflichteten – also der BB GmbH - zur Last fallen. Nachdem dieser infolge der Konkurseröffnung ihr Vermögen (Insolvenzmasse) der freien Verfügung entzogen wurde, sie in Bezug auf die Insolvenzmasse als verfügungsunfähig anzusehen ist und daher insoweit auch als prozessunfähig (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174), ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich völlig klar, dass die angefallenen Vollstreckungskosten gegen das der Verfügungsmacht der BB GmbH entzogene Vermögen (Insolvenzmasse) geltend zu machen sind, die Vollstreckungskosten also als Insolvenzforderung die Masse betreffen.
Vor diesem Hintergrund kommt nun vorliegend der BB GmbH in Bezug auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022 (Kostenvorschreibung für durchgeführte Ersatzvornahmen) kein Beschwerderecht zu, dieses steht ausschließlich Rechtsanwalt AA als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der BB GmbH zu.
Dementsprechend war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückweisen.
Mit Blick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Zweitbeschwerdeführerin war vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf deren umfangreiche Beschwerdeargumentation in Bezug auf die (behauptete) nicht korrekte Durchführung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen inhaltlich nicht einzugehen.
2)
Zur Beschwerde des Rechtsanwalts AA als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der BB GmbH ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten:
a)
Vorweg ist hier zu prüfen, dies angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Beschwerdelegitimation der BB GmbH, ob der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Vollstreckungsbehörde vom 20.01.2022 ausreichend klar erkennbar dem erstbeschwerdeführenden Rechtsanwalt AA als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der BB GmbH zugestellt worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Gemeinschuldnerin und das konkursverfangene Vermögen rechtlich nicht ident sind, zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte bilden und bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten werden, wobei durch die bloße Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
In seiner Entscheidung vom 21.12.2004, 2000/04/0118, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass bei einer Bescheidzustellung an eine Gemeinschuldnerin „zu Handen des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. E.“ durch die Verwendung der Worte „als Masseverwalter“ noch erkennbar ist, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin als die richtige Verfahrenspartei gemeint ist.
Im Lichte der zuletzt angeführten Entscheidung des Höchstgerichts ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klar, dass die fallbezogen von der belangten Behörde erfolgte Vorschreibung der Vollstreckungskosten laut Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides an
„BB GmbH
Masseverwalter AA“
doch ausreichend zu erkennen gibt, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides an die richtige Verfahrenspartei „AA als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der BB GmbH“ geschah, sodass dem Masseverwalter gegenständlich zufolge der geschehenen Zustellung des strittigen Bescheides auch eine entsprechende Beschwerdeberechtigung gegen diesen erwuchs, wovon der Insolvenzverwalter mit seinem Rechtsmittel vom 17.02.2022 auch Gebrauch machte.
Das Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers ist daher zulässig, aber nicht berechtigt, wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird.
b)
Der beschwerdeführende Masseverwalter hat nämlich in der vorliegenden Rechtssache keine Argumente vorgebracht, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und die dessen Beschwerde dementsprechend zum Erfolg führen hätten können, wozu vom entscheidenden Gericht wie folgt darzulegen ist:
aa)
Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle, von denen der bekämpfte Bescheid vom 20.01.2022 spreche, keinen Wert hätten und diese daher von vorneherein nicht in die Insolvenzmasse fallen würden, weshalb im Gegenstandsfall seine Zuständigkeit zu verneinen sei.
Mit dieser Argumentation übersieht der Masseverwalter, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die ins Treffen geführten (wertlosen) Abfälle bereits ordnungsgemäß entsorgt waren, dies nach den getroffenen Feststellungen noch vor Ende Oktober 2021, sodass die in Rede stehenden Abfälle bei Konkurseröffnung Mitte November 2021 bereits nicht mehr zum „Vermögen“ der Zweitbeschwerdeführerin gehören konnten.
Die Abfälle konnten der Verfügungsmacht der Zweitbeschwerdeführerin bei Konkurseröffnung gar nicht mehr entzogen werden und in die Konkursmasse fallen, da der Entzug der Abfälle aus der Verfügungsmacht der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Zuge der Durchführung der angeordneten Ersatzvornahmen geschehen war.
Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden hingegen schon die Ansprüche auf Leistungsabgeltung jener Rechtspersonen, die anstelle der Zweitbeschwerdeführerin deren Verpflichtungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung erbrachten, wofür die Zweitbeschwerdeführerin nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 kostenpflichtig war, wobei nach der erfolgten Konkurseröffnung diese Kostenersatzpflicht nun gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen ist, da die Kostenersatzpflicht als Insolvenzforderung die Konkursmasse betrifft.
Entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers geht es vorliegend nicht mehr um die Abfälle selbst, die die Zweitbeschwerdeführerin in Missachtung rechtskräftiger Entfernungsaufträge nicht entsorgt hat, vielmehr geht es um die Kosten für die im Wege der Vollstreckung erbrachten Leistungen, die notwendig waren, um die bestehenden Verpflichtungen der Zweitbeschwerdeführerin zu erfüllen.
Wäre die Zweitbeschwerdeführerin ihren bescheidgemäßen Verpflichtungen nachgekommen, wären genauso Entsorgungskosten für die zu entfernenden Abfälle angefallen, dies selbst unter der Annahme von Eigenleistungen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft. Hätte die Zweitbeschwerdeführerin diese Kosten nicht bezahlt, würden solcherart entstandene offene Forderungen ebenso die Konkursmasse betreffen.
Mit dem auf die Wertlosigkeit der entsorgten Abfälle bezogenen Beschwerdevorbringen ist dementsprechend für den Erstbeschwerdeführer vorliegend nichts zu gewinnen, seine nicht gegebene Zuständigkeit im Gegenstandsfall vermag der Insolvenzverwalter damit nicht darzutun.
bb)
Insoweit der Erstbeschwerdeführer damit argumentiert, es bestehe der Primat der Insolvenzordnung und könnten entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 1 Insolvenzordnung Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden, weshalb die belangte Vollstreckungsbehörde nicht mit dem angefochtenen Bescheid Insolvenzforderungen gegen die Masse geltend machen könne, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes klarzustellen:
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 6 Insolvenzordnung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren.
Hinsichtlich des durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) ist zu beachten, dass der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig ist (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174).
Soweit in einem Verwaltungsverfahren Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse angesprochen werden, wie dies vorliegend der Fall ist, tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, demnach sind die verfahrensgegenständlichen Vollstreckungskosten während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert (vgl VwGH 02.10.2014, Ro 2014/15/0028).
Folgerichtig hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die angefallenen Vollstreckungskosten zutreffend gegenüber dem Erstbeschwerdeführer festgesetzt.
Davon zu unterscheiden ist wiederum die Frage, ob die Kosten für die Ersatzvornahme eine Masseforderung oder eine Konkursforderung darstellen und ob sie im letztgenannten Fall mangels rechtzeitiger Anmeldung im Konkursverfahren allenfalls nicht (erfolgreich) vollstreckt werden können (VwGH 28.01.2008, 2005/04/0217).
Mit dem aufgezeigten Beschwerdevorbringen ist es dem Insolvenzverwalter nicht gelungen, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides darzutun.
Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters ist in keiner Weise auch eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu erkennen, die angefallenen Vollstreckungskosten entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 gegenüber der verpflichteten Rechtsperson bzw nunmehr infolge des eröffneten Konkursverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insoweit an die Stelle des Ersatzpflichtigen getreten ist, festzusetzen.
cc)
Was den Einwand des Insolvenzverwalters anbelangt, die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, habe bereits einen Anspruch von Euro 5.311.608,07 im Konkursverfahren als Forderung angemeldet und könne nicht ein- und derselbe Anspruch zweimal geltend gemacht werden, einmal als Insolvenzforderung der Republik Österreich und einmal durch die belangte Vollstreckungsbehörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht aufklärend wie folgt auszuführen:
Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die angefallenen Vollstreckungskosten gegenüber der verpflichteten Rechtsperson betragsmäßig festgesetzt. Nachdem der bekämpfte Bescheid nach Eröffnung des Konkursverfahrens der Zweitbeschwerdeführerin erlassen wurde, wurde rechtskonform die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern die verpflichtete BB GmbH repräsentiert, festgesetzt. Daraus ergibt sich, dass die angefallenen und nunmehr festgesetzten Vollstreckungskosten aus der Konkursmasse (quotenmäßig) zu befriedigen sind.
Voraussetzung für eine Befriedigung der Ersatzvornahmekosten aus der Konkursmasse ist eine rechtzeitige Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren. Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist im Vollzugsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ergangen, die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung, demgemäß ist der Bund vorliegend der zuständige Rechtsträger. Dementsprechend ist auch die Republik Österreich bei Zahlung der entstandenen Vollstreckungskosten in Vorlage getreten, weshalb die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, eine entsprechende Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht eingebracht hat, um zumindest (quotenmäßige) Ansprüche gegen das der Verfügungsmacht der an sich verpflichteten BB GmbH entzogene Vermögen als Insolvenzforderung zu sichern.
Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des Masseverwalters nicht zutreffend, dass ein- und derselbe Anspruch zweimal geltend gemacht worden sei, einmal als Insolvenzforderung von der Republik Österreich und einmal mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Vollstreckungsbehörde.
c)
Da der Erstbeschwerdeführer mit seinen Rechtsmittelausführungen keinerlei Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde des Masseverwalters als unbegründet abzuweisen.
Was die Beweisanträge des Insolvenzverwalters anbelangt, ist festzuhalten, dass die angebotenen Beweisurkunden „Auszug aus der Ediktsdatei“, „Forderungsanmeldung der Republik Österreich“, „Schreiben der Finanzprokuratur vom 31.01.2022“ und „Antwort des Insolvenzverwalters an die Finanzprokuratur vom 31.01.2022“ vom Erstbeschwerdeführer selbst mit seinem Rechtsmittel in Vorlage gebracht wurden.
Was den zur Beweisaufnahme angebotenen Akt des Landesgerichts Z zu Zahl *** betrifft, ist auszuführen, dass die Einholung dieses Aktes nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht notwendig gewesen ist, da sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits ausreichend aus der gegebenen Aktenlage entnehmen ließ, insbesondere auch aus den beiden Aktenbestandteilen „Auszug aus der Ediktsdatei“ und „Forderungsanmeldung der Republik Österreich“ des Akts des Landesgerichts Z zu Zahl ***.
Der Erstbeschwerdeführer hat im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, zu welchem genauen Beweisthema der Akt des Landesgerichts Z zu Zahl *** eingeholt hätten werden sollen. Wird aber ein Beweisthema nicht genannt, so besteht keine Verpflichtung zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Beweisaufnahme (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099).
3)
Was das Rechtsmittel der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, konnte deshalb von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden, weil die Beschwerde der BB GmbH zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).
In Bezug auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters konnte gleichermaßen von der Vornahme einer Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, da der Erstbeschwerdeführer keinen ausdrücklichen Verhandlungsantrag gestellt hat und der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage ausreichend klar festgestellt werden konnte. Der Insolvenzverwalter hat auch keine verfahrensrelevanten Sachverhaltsbestreitungen vorgebracht, sondern ausschließlich rechtliche Argumente gegen die in Beschwerde gezogene Entscheidung.
Das erkennende Verwaltungsgericht sah im Gegenstandsfall auch keine Notwendigkeit, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vorzunehmen, um strittige Fragen auf Tatsachenebene einer Klärung zuzuführen. Beweisaufnahmen waren vorliegend also zur Lösung der Beschwerdesache nicht erforderlich. Die Rechtsmittelentscheidung konnte auf der Basis der gegebenen Aktenlage getroffen werden.
Die mündliche Erörterung der Rechtssache ließ gegenständlich eine weitere Klärung derselben nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen vorliegend weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragen,
inwieweit dem Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung infolge eingetretener Prozessunfähigkeit hinsichtlich des seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) noch ein Beschwerderecht zukommt,
ob nach der Eröffnung des Konkurses die Erlassung einer Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 noch zulässig ist und
an wen eine derartige bescheidmäßige Erledigung zuzustellen ist.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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