VVG 1991 §10
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.2172.13
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2019, *****, betreffend Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2019, fortgesetzt am 4.12.2019,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 8.8.2018, *****, trug Ihnen der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf, die gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Y vollständig bis längstens 20.9.2018 zu entfernen:
- circa 150 m³ sonstige verunreinigte Böden, SN ***** Sp. *****, verunreinigt mit Kunststoffen bzw hausmüllähnlichen Abfällen (welche derzeit im hinteren, nord-westlichen Teil der Betriebsanlage lagern).
Sie haben die Ihnen mit diesem Bescheid auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.
Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.4.2019, ***** , angedrohte Ersatzvornahme insofern angeordnet, als die im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage lagernden - in Abbildung 1 schwarz umrandet dargestellten - sonstigen verunreinigten Böden, SN ***** Sp. *****, vollständig zu entfernen sind.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8.8.2018, *****, wie folgt an:
„I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8.8.2018, *****, wurde der [Beschwerdeführerin] der Auftrag erteilt, bis zum 20.9.2018 folgende Maßnahmen durchzuführen:
Die vollständige Entfernung der gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal Grundparzelle **1, KG Y:
circa 150 m³ sonstige verunreinigte Böden, SN ***** Sp. *****, verunreinigt mit Kunststoffen bzw hausmüllähnlichen Abfällen (welche derzeit im hinteren, nord-westlichen Teil der Betriebsanlage lagern).
Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen.
Es wird daher gemäß § 4 Abs 1 VVG die mit Schreiben vom 5.4.2019, 2-*****, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:
Die vollständige Entfernung der gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal Grundparzelle **1, KG Y:
circa 150 m³ sonstige verunreinigte Böden, SN ***** Sp. *****, verunreinigt mit Kunststoffen bzw hausmüllähnlichen Abfällen (welche derzeit im hinteren, nord-westlichen Teil der Betriebsanlage lagern).
II.
Die aufschiebende Wirkung einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird gemäß § 13 VwGVG aberkannt.“
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit dem vom Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde und von der belangten Behörde am 28.3.2019 durchgeführten Ortsaugenschein laufend Material entfernt. Aus diesem Grund sei die Ersatzvornahme weder erforderlich noch zulässig.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8.8.2018, *****, die Androhung der Ersatzvornahme vom 5.4.2019, *****, den Aktenvermerk des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde über den Ortsaugenschein am 28.3.2018, die Mitteilung des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 5.11.2019 (vgl OZ 4), die von der Beschwerdeführerin am 28.11.2019 vorgelegte Liste über die Abfall-Ausgänge im Zeitraum 1.8.2015 bis 28.11.2019 (vgl OZ 10), die am 5.12.2019 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (Lieferschein, datiert mit 27.11.2019, und Lichtbild ohne Datumsangabe) (vgl OZ 12), Durchführung eines Ortsaugenscheins am 19.11.2019 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 5) sowie Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin CC und des abfalltechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am 19.11.2019, fortgesetzt am 4.12.2019 (vgl Verhandlungsschriften in OZ 5 und 11). Das Lichtbild in der Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift in OZ 5 zeigt den Zustand vor Ort am 19.11.2019. Aus den Beilagen ./14 bis ./18 zur Verhandlungsschrift in OZ 11 geht hervor, inwiefern sich die Situation vor Ort im Laufe der Zeit verändert hat. Es wurden alle von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise aufgenommen.
II. Sachverhalt:
In Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 8.8.2018 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf, die gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Y vollständig bis längstens 20.9.2018 zu entfernen:
- circa 150 m³ sonstige verunreinigte Böden, SN ***** Sp. *****, verunreinigt mit Kunststoffen bzw hausmüllähnlichen Abfällen (welche derzeit im hinteren, nord-westlichen Teil der Betriebsanlage lagern).
Dem Bescheid vom 8.8.2018 lag unter anderen der seitens des abfalltechnischen Amtssachverständigen am 20.6.2018 durchgeführte Ortsaugenschein zugrunde. Damals stellte der abfalltechnische Amtssachverständige Folgendes fest:
Die aus der Räumung der „alten Hausmülldeponie“ der Gemeinde X stammenden sonstigen verunreinigten Böden (SN ***** Sp. *****) waren vom vorderen, westlichen Eingangsbereich in den nördlichen Teil der Betriebsanlage umgelagert worden. Auch durch diese Umlagerung kam es nicht zu einer konsensgemäßen Lagerung. Auch dieser Bereich war mit Abfällen völlig belegt und eine konsensgemäße Zwischenlagerung in diesem Bereich nicht möglich (vgl Seiten 3 und 4 der Begründung des Bescheides vom 8.8.2018).
Dieser Bescheid erwuchs am 10.9.2018 in Rechtskraft (vgl OZ 4).
Mit Verfahrensanordnung vom 5.4.2019 drohte die belangte Behörde die Ersatzvornahme an und führte unter Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 8.8.2018 unter anderem wie folgt aus:
„Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol vom […] wurde die [belangte Behörde] um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ersucht.
Eine Überprüfung am 1.3.2019 hat ergeben, dass keine der vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden.
Dem Bescheid vom 8.8.2018, *****, wurde somit nicht entsprochen.“
Die belangte Behörde setzte für die Erfüllung der Leistung eine Paritionsfrist bis zum 2.5.2019.
Anlässlich des am 28.3.2019 durchgeführten Ortsaugenscheines stellten der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde und der abfalltechnische Amtssachverständige fest, dass sich die 150 m³ sonstige verunreinigte Böden (SN ***** Sp. *****) nach wie vor im hinteren nord-westlichen Teil der Anlage befinden (vgl Aktenvermerk des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 28.3.2019, S 3).
Das LVwG Tirol führte am 19.11.2019 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des vormaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde und des abfalltechnischen Amtssachverständigen durch und stellte fest, dass die in Rede stehenden Abfälle unverändert im hinteren nord-westlichen Teil der Anlage lagern. Die gegenständlichen Abfälle stammen aus der Räumung der ehemaligen Mülldeponie der Gemeinde X, weisen insbesondere Verunreinigungen mit Kunststoffen auf und sind von den anderen im gegenständlichen Bereich lagernden Abfallarten unterscheidbar (vgl Seite 3 des Bescheides vom 8.8.2019, ./Beilage 3 zur Verhandlungsschrift in OZ 5, Beilagen ./14 bis 18 zur Verhandlungsschrift in OZ 11). In Abbildung 1 sind die in Rede stehenden Abfälle schwarz umrandet dargestellt.
„Bild im pdf ersichtlich“
Abbildung 1
Die Menge der in Rede stehenden Abfälle war auch am 5.12.2019 nicht geringer als 150 m³.
Beim vormaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel darüber, welche Abfälle dem Bescheid vom 8.8.2018 zu Grunde liegen und wo diese derzeit lagern. Aus Sicht des beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft ist die der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 8.8.2018 auferlegte Verpflichtung objektiv eindeutig erkennbar (vgl ASV OZ 12 S 7; VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254, wonach die Frage der ausreichenden Bestimmtheit nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage ist).
III. Beweiswürdigung:
In der fortgesetzten Verhandlung am 4.12.2019 führte der vormalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus, seit dem Ortsaugenschein am 19.11.2019 sei ein Teil des in Rede stehenden Abfalls entfernt worden (vgl OZ 11 S 7). Zum Beweis dieses Vorbringens legte die Beschwerdeführerin am 5.12.2019 ein Lichtbild, das den in Rede stehenden Abfall zeigen soll, und einen mit 27.11.2019 datierten Lieferschein vor (vgl OZ 12). Nach diesem Lieferschein übergab die Beschwerdeführerin Baustellenabfälle (SN 91206) im Ausmaß von 26.960 kg am 27.11.2019 einem Abfallsammler. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird damit nicht bewiesen, dass die Menge der in Rede stehenden Abfälle reduziert wurde. Zum einen handelt es sich bei den in Rede stehenden Abfällen um solche der SN ***** Sp. ***** (sonstige verunreinigte Böden) und nicht um solche der SN 91206 (Baustellenabfälle). Zum anderen ergibt sich aus der Einvernahme des Amtssachverständigen, dass die Situation vor Ort am 19.11.2019 unverändert war und alle Abfall-Ausgänge vor dem 28.11.2019 bereits auf der Liste in OZ 10 erfasst waren (vgl OZ 11 S 6 und 7). Des Weiteren ergibt sich auch aus dem Lichtbild in OZ 12 nicht, dass sich der in Abbildung 1 schwarz umrandet dargestellte Abfallhaufen verkleinert hätte.
Aufgrund der sie als Verpflichtete im Vollstreckungsverfahren treffenden besonderen Mitwirkungsobliegenheit wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen genau anzugeben, welche Maßnahmen gesetzt wurden (vgl VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).
Der vormalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung nicht bestritten, zu wissen, welcher Abfallhaufen gemeint ist und wo sich dieser befindet. Im Gegenteil: so hat das LVwG Tirol doch den Eindruck gewonnen, dass er sehr genau weiß, welcher Haufen gemeint sind. Insofern ist die entsprechende Feststellung zu treffen.
IV. Rechtslage:
1. § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
2. § 10 VVG, BGBl Nr 53/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:
„§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
V. Erwägungen:
Aus dem Titelbescheid vom 8.8.2018 (in Rechtskraft erwachsen am 10.9.2018) geht ein wesentlicher Punkt hervor: Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über die nach dem AWG 2002 erforderliche Genehmigung für die Lagerung von sonstigen verunreinigten Böden, SN ***** Sp. *****, verunreinigt mit Kunststoffen bzw hausmüllähnlichen Abfällen im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage.
Trotzdem lagert die Beschwerdeführerin zumindest seit dem 20.6.2018 sonstige verunreinigte Böden, SN ***** Sp. *****, im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage.
Der Titelbescheid ordnet somit die vollständige Entfernung der im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage lagernden sonstigen verunreinigten Böden, SN ***** Sp. *****, an. Diese Anordnung ist unmissverständlich und beinhaltet einen objektiv eindeutigen Inhalt. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig die zu entsorgende Menge - noch zusätzlich - durch die Angabe der Größenordnung (150 m³) präzisiert wird.
Beim vormaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel darüber, welche Abfälle dem Bescheid vom 8.8.2018 zu Grunde liegen und wo diese derzeit lagern. Auch aus fachlicher Sicht ist die der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 8.8.2018 auferlegte Verpflichtung objektiv eindeutig erkennbar.
Der Titelbescheid ist ausreichend bestimmt und damit vollstreckbar.
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass zumindest seit dem 20.6.2018 im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage sonstige verunreinigte Böden, SN ***** Sp. *****, im Ausmaß von 150 m³ lagern, die sich von den anderen, dort lagernden Abfällen unterscheiden lassen.
Die Beschwerdeführerin ist der ihr im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung weder bis zum Ablauf der im Titelbescheid festgesetzten Frist (20.9.2018) noch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mit Verfahrensanordnung vom 5.4.2019 nachgekommen.
Die mit Verfahrensanordnung vom 5.4.2019 erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme stimmt mit der nunmehrigen Anordnung der Ersatzvornahme überein.
Im Ergebnis ist die Vollstreckung zulässig (vgl VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).
Die Anordnung der Ersatzvornahme wird dahingehend präzisiert, dass alle auf dem angegebenen Bereich lagernden sonstigen verunreinigten Böden, SN ***** Sp. *****, welche im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage lagern (vgl Abbildung 1), zur Gänze zu entfernen sind. Entsprechend der obigen Ausführungen ist diese Maßnahme im Titelbescheid enthalten, sodass es sich dabei um eine zulässige Konkretisierung handelt (vgl VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254).
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Anordnung in § 10 Abs 2 VVG aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ersatzvornahmen im Sinne des § 4 VVG (vgl die oben zitierten Entscheidungen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
