LVwG Tirol LVwG-2020/34/1310-34

LVwG TirolLVwG-2020/34/1310-346.10.2020

VVG 1991 §4 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.1310.34

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA GmbH (FN ***) in Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.4.2020, ***, ***, ***, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in Angelegenheiten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.8.2020, fortgesetzt am 23.9.2020,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

 

„Der AA GmbH (FN ***), Adresse 2, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, wird gemäß § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl I Nr 53/1991, die Vorauszahlung der Kosten für die mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9.12.2019 zu LVwG-2019/34/2171-14, vom 9.12.2019 zu LVwG-2019/34/2172-13 und vom 9.12.2019 zu LVwG-2019/34/2173-12 angeordneten Ersatzvornahmen gegen nachträgliche Verrechnung in Höhe von EUR 2.088.011,35 zuzüglich Mehrwertsteuer zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Y in Y, Adresse 3, binnen zwei Wochen aufgetragen.“

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Der vorliegende Fall betrifft die Vorschreibung von Kosten für die (rechtskräftig angeordnete) Ersatzvornahme der Räumung der Anlage der Beschwerdeführerin auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.4.2020 bestimmte die belangte Behörde die Kosten der Ersatzvornahme mit EUR 3.728.490,90 (inklusive Mehrwertsteuer) und trug der Beschwerdeführerin die Tragung dieser Kosten auf.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und von der Vorschreibung einer Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme abzusehen. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit Rechtskraft der Entscheidungen, mit denen die Ersatzvornahmen angeordnet worden seien, laufend Material entfernt. Sie sei immer noch laufend dabei, Material zu entfernen, weshalb derzeit keine Veranlassung bestehe, die Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen und sei daher die Vorschreibung der Kostenvorauszahlung nicht erforderlich. Außerdem seien die voraussichtlichen Kosten für die zu entfernenden Materialien nicht ausreichend und vor allem nicht richtig von der belangten Behörde erhoben worden. Die belangte Behörde hätte noch weitere Angebote einholen bzw andere Unternehmen zur Angebotslegung auffordern müssen, bevor sie das Angebot der CC als Billigstbieter wertet. Das Angebot der CC sei ihr von der belangten Behörde auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch aus dem angefochtenen Bescheid sei dieses Angebot nicht zu ersehen. Damit habe sie das Angebot nicht überprüfen können.

 

Das LVwG brachte der Beschwerdeführerin die Kostenschätzung der CC vom 5.7.2019 mit Schreiben vom 8.7.2020 (OZ 1) zur Kenntnis und forderte sie auf, konkrete Angaben zu den von ihr entfernten Abfallmengen zu machen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten des LVwG zu den Zahlen LVwG-2019/34/2171 bis 2173, das Schreiben vom 9.1.2019, ***, die E-Mail der DD GmbH & Co KG vom 8.2.2019, die E-Mail der belangten Behörde vom 29.4.2019, die E-Mail der belangten Behörde vom 6.5.2019, den handschriftlichen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.5.2019, die Kostenschätzung der CC vom 5.7.2019, die Stellungnahmen der CC vom 13.7.2020 (OZ 4) und vom 26.8.2020 (OZ 13), den Aktenvermerk des LVwG vom 26.8.2020 (OZ 14), das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 26.8.2020 samt Aufstellung aus dem System „Erdprofi“ betreffend den Zeitraum 1.12.2019 bis 25.8.2020 und Angebot der EE vom 26.8.2020 betreffend den Abtransport und die Entsorgung der Abfallart „Bodenaushub rein“ mit der SN *** (OZ 15), Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft und des Geschäftsführers der CC im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.8.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16), Einsichtnahme in die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft in der Verhandlung am 27.8.2020 vorgelegten Lichtbilder und Dokumente (vgl Beilagen ./A bis ./K zu OZ 16), das Ersuchen des LVwG an die CC vom 31.8.2020 (OZ 18), die Stellungnahme der CC vom 1.9.2020 samt abgeänderter Kostenschätzung (OZ 19), das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 4.9.2020 (OZ 22), die Lichtbilder zum Lokalaugenschein des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft am 10.9.2020 (OZ 30), die Stellungnahme der CC vom 22.9.2020 (OZ 31), Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft, des Vertreters der belangten Behörde im Beisein des Geschäftsführers der CC im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.9.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 32), Einsichtnahme in die vom Amtssachverständigen in dieser Verhandlung vorgelegten Lichtbilder (Beilagen ./1 und ./2 zu OZ 32), die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufstellung aus dem System „Erdprofi“ betreffend den Zeitraum 27.8.2020 bis 22.9.2020 (Beilage ./A zu OZ 32) und den Beurteilungsnachweis der FF GmbH (Beilage ./I zu OZ 32) sowie sechs weitere von der Beschwerdeführerin vorgelegte Lichtbilder (vgl OZ 33).

 

Am Schluss der fortgesetzten Verhandlung am 23.9.2020 hielt das LVwG fest, dass die Kostenschätzung der CC nochmals hinsichtlich der Mengen überprüft würde und sodann sofort schriftlich entschieden werde, ohne dass die Kostenschätzung der Beschwerdeführerin nochmals übermittelt wird (vgl OZ 32 S 5). Diese Vorgehensweise erfolgte im Einvernehmen mit den Parteien (vgl OZ 32 S 6).

 

Die CC passte die Kostenschätzung sodann nochmals gemäß den Ausführungen des LVwG in der E-Mail vom 29.9.2020 (vgl OZ 33) an. Die finale Kostenschätzung langte am 30.9.2020 am LVwG ein (vgl OZ 34).

 

Von der Aufnahme der von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz in OZ 15, in der Verhandlung am 27.8.2020 (vgl OZ 16 S 11), im Schriftsatz vom 4.9.2020 (OZ 22) und in der fortgesetzten Verhandlung am 23.9.2020 (vgl OZ 32 S 5) angebotenen Beweisen wurde aus den folgenden Gründen Abstand genommen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass das LVwG die Anlage der Beschwerdeführerin - wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 19.11.2019 zu LVwG-2019/34/2171-6, LVwG-2019/34/2172-5 und LVwG-2019/34/2173-5 ergibt – am 19.11.2019 gemeinsam mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, einer Vertreterin der belangten Behörde und dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft besichtigt hat. Dem LVwG sind die Verhältnisse vor Ort folglich bekannt. Bezüglich der sich zum Zeitpunkt der Verhandlungen auf der Anlage befindlichen Abfallarten und Abfallmengen hat das LVwG sohin den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft um Durchführung eines Ortsaugenscheins und Anfertigung von Lichtbildern ersucht. Wie den Beilagen zu den Verhandlungsschriften in den OZ 16 und 32 entnommen werden kann, ist der Amtssachverständige diesem Auftrag nachgekommen. Es liegen jeweils Lichtbilder vor, die die Situation vor Ort kurz vor den beiden Verhandlungen zeigen. Die Durchführung eines neuerlichen Ortsaugenscheins erscheint dem LVwG aus diesem Grund nicht erforderlich (vgl den Beweisantrag in OZ 15, 16, 32).

 

Die Beschwerdeführerin war in beiden Verhandlungen durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, orientiert sich die finale Kostenschätzung (vgl OZ 34) im Wesentlichen am Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Es wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, der handelsrechtliche Geschäftsführer wisse über die auf der Anlage befindlichen Abfallarten und Abfallmengen nicht Bescheid. Zudem ist amtsbekannt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer die Geschäfte tatsächlich führt und über das entsprechende Wissen zur Führung der Geschäfte verfügt. Im Ergebnis konnte folglich von der Einvernahme des abfallrechtlichen Geschäftsführers Abstand genommen werden. Es ist davon auszugehen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer und der abfallrechtliche Geschäftsführer zumindest in gleicher Weise über die Vorgänge auf der Anlage informiert sind (vgl den Beweisantrag in OZ 16 S 11 und 22).

 

Es ist unstrittig, dass in der fortgesetzten Verhandlung am 23.9.2020 der Beurteilungsnachweis der FF GmbH (Beilage ./I zu OZ 32) vorgelegt wurde (vgl den Beweisantrag in OZ 22).

 

Wie sich aus den Feststellungen zum Erkenntnis zu LVwG-2019/34/2172 ergibt, wird in der Kostenschätzung zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass die sonstigen verunreinigten Böden (Verunreinigung mit Kunststoff, Hausmüll – alte HM Deponie X (SN ***) im Ausmaß von 150 m3 zur Gänze entsorgt wurden (vgl den Beweisantrag in OZ 22).

 

Die CC ist eine Tochtergesellschaft der Umweltbundesanstalt (vgl § 6 Abs 5 Umweltkontrollgesetz, BGBl I Nr 152/1998 in der Fassung BGBl I Nr 40/2014). Die Umweltbundesanstalt ist wiederum die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Aufgrund des der CC zukommenden Aufgabenbereichs erhellt, dass sie über das entsprechende Wissen und die Erfahrung verfügt, welche Arbeiten im Zusammenhang mit der Räumung einer Anlage stehen und welche Kosten voraussichtlich mit der Durchführung der Arbeiten verbunden sind. Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC war auch in beiden Verhandlungen zugegen. Er hat die ihm gestellten Fragen nachvollziehbar beantwortet. Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr die Bestellung eines nicht-amtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft zum Beweis dafür, dass 1. die angenommenen Mengen auch in der abgeänderten Kostenschätzung der CC weit überhöht sind, 2. die Tonnagepreise der Kostenschätzung nicht den marktüblichen Preisen entsprechen und überhöhte Kostenansätze vorliegen, 3. in der Kostenschätzung Leistungen enthalten sind, die nicht notwendig sind, 4. eine Schließung der gesamten Anlage zur Erreichung des bescheidmäßigen Zustandes nicht erforderlich ist und 5. entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen die 150 m³ laut Entscheidung LVwG-2019/34/2172-13 zur Gänze entfernt wurden und nicht mehr auf dem Betriebsareal liegen. Zu 1. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die Kostenschätzung im Wesentlichen auf den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu den Abfallmengen basiert, zu 2. und 3. ist festzuhalten, dass das LVwG auf Grund des der CC zukommenden Aufgabengebiets keine Zweifel an der Richtigkeit deren Ausführungen hat, 4. kommt ihm gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu und 5. ist nach den getroffenen Feststellungen ohnedies unstrittig. Wie sich ebenfalls aus den getroffenen Feststellungen ergibt, werden letztlich nur die tatsächlich angefallenen Kosten an die Beschwerdeführerin weitergegeben (die Kostenvorauszahlung erfolgt auch nach § 4 Abs 2 VVG gegen nachträgliche Verrechnung) und wurden der Kostenschätzung Kosten zugrunde gelegt, die in ähnlichen Verfahren tatsächlich angefallen sind. Nach Auffassung des LVwG besteht kein Grund für die Bestellung eines nicht-amtlichen Sachverständigen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

LVwG-2019/34/2171:

 

Mit Erkenntnis vom 9.12.2019 zu LVwG-2019/34/2171-14 gab das LVwG der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2019, ***, teilweise Folge und änderte diesen Bescheid dahingehend ab, dass es insgesamt zu lauten hatte:

 

„In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.1.2018, ***, trug Ihnen der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf, die gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z vollständig bis längstens 28.2.2018 zu entfernen:

- circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude),

- circa 600 m³ Baustellenabfälle außerhalb der dafür genehmigten Lagerfläche.

 

Sie haben die Ihnen mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 24.1.2018, ***, auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

 

Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.7.2018, ***, hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018, ***, angedrohte Ersatzvornahme insofern angeordnet, als

- das im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) lagernde verunreinigte Erdreich und

- die unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle,

vollständig zu entfernen sind.“

 

Das Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2171-14 blieb unangefochten.

 

Das LVwG führte am 19.11.2019 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, einer Vertreterin der belangten Behörde und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft durch. Dabei wurde festgestellt, dass die vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle nicht zur Gänze entfernt worden waren und alle vor diesem Zwischenlagerplatz lagernden Baustellenabfälle insofern eine Einheit bildeten, als jene Baustellenabfälle, die bereits bei Erlassung des Bescheides vom 24.1.2018 vorhanden waren, nicht von jenen Baustellenabfällen, die erst danach dazugekommen sind, getrennt werden können. Am 19.11.2019 lagerte vor dem in Rede stehenden Zwischenlagerplatz eine Menge von circa 600 m³ Baustellenabfälle (vgl die Feststellungen im Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2171-14, S 4).

 

Anlässlich des vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft am 26.8.2020 durchgeführten Ortsaugenscheins stellte sich die Situation betreffend der unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle wie folgt war (vgl Beilage ./B zu OZ 16 und den in Abbildung 4 mit schwarzem Stift eingekreisten Bereich):

 

Abbildung 1

 

Am 26.8.2020 lagerten unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle Baustellenabfälle im Ausmaß von circa 600 m³ (vgl ASV OZ 16 S 7). Die dort lagernde Menge hatte sich seit Durchführung des Ortsaugenscheins durch das LVwG am 19.11.2019 nicht wesentlich verändert.

 

Anlässlich des vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft am 21.9.2020 durchgeführten Ortsaugenscheins stellte sich die Situation betreffend der unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle wie folgt war (vgl Beilage ./2 zu OZ 32):

 

Abbildung 2

 

Am 21.9.2020 lagerten unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle noch Baustellenabfälle im Ausmaß von circa 500 m³ (vgl ASV OZ 32 S 3).

 

Am 23.9.2020 hatte die Beschwerdeführerin das im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) lagernde verunreinigte Erdreich im Ausmaß von circa 450 m³ noch nicht entfernt (vgl PV in OZ 32 S 4). Inzwischen steht fest, dass es sich bei diesen Abfällen im Ausmaß von circa 450 m³ nicht um verunreinigtes Erdreich mit der SN ***, sondern um Sandfanginhalte mit der SN *** handelt.

 

LVwG-2019/34/2172:

 

Mit Erkenntnis vom 9.12.2019 zu LVwG-2019/34/2172-13 gab das LVwG der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2019, ***, teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es insgesamt zu lauten hatte:

 

„In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 8.8.2018, ***, trug Ihnen der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf, die gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z vollständig bis längstens 20.9.2018 zu entfernen:

- circa 150 m³ sonstige verunreinigte Böden, SN *** Sp. ***, verunreinigt mit Kunststoffen bzw hausmüllähnlichen Abfällen (welche derzeit im hinteren, nord-westlichen Teil der Betriebsanlage lagern).

 

Sie haben die Ihnen mit diesem Bescheid auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

 

Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.4.2019, ***, angedrohte Ersatzvornahme insofern angeordnet, als die im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage lagernden - in Abbildung 1 schwarz umrandet dargestellten - sonstigen verunreinigten Böden, SN *** Sp ***, vollständig zu entfernen sind.“

 

Abbildung 3

 

Das Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2171-13 blieb unangefochten.

 

Am 23.9.2020 waren die im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage lagernden - in Abbildung 1 schwarz umrandet dargestellten - sonstigen verunreinigten Böden, SN *** Sp ***, nicht mehr vorhanden (vgl PV OZ 16).

 

LVwG-2019/34/2173:

 

Mit Erkenntnis vom 9.12.2019 zu LVwG-2019/34/2173-12 gab das LVwG der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.9.2019, ***, teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass es insgesamt zu lauten hatte:

 

„In Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17.10.2011 trug der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der Vorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf,

1. die zur Zwischenlagerung auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z anlagenrechtlich nicht genehmigten Abfälle

- Rechengut (SN ***),

- Bodenaushub,

- sowie Holzasche (SN ***)

bis längstens 15.11.2011 zu entfernen,

2. die derzeit auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z nicht konsensmäßig zwischengelagerten Mengen der Abfallarten

- Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig (SN ***),

- Rückstände aus der Baustellensortierung

entsprechend dem bestehenden Konsens zwischenzulagern oder bis längstens 15.11.2011 zu entfernen.

 

In Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 30.10.2015 trug der Landeshauptmann von Tirol der Vorgängerin der Beschwerdeführerin auf, die nachstehenden zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z, welche nicht bereits vom Entfernungsauftrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.10.2011, ***, erfasst sind und anlagenrechtlich nicht genehmigt sind, bis zum 1.3.2016 zu entfernen:

- Bodenaushub (10.000 m³)

In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides trug der Landeshauptmann von Tirol der Vorgängerin der Beschwerdeführerin auf, die derzeit auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Z nicht konsensgemäß zwischengelagerten Mengen der Abfallarten

- Baustellenabfälle (250 m³),

- Sandfanginhalte (6.000 m³) und

- Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung (2.500 m³),

welche nicht bereits vom Entfernungsauftrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.10.2011, ***, erfasst sind, entsprechend dem bestehenden Konsens zwischenzulagern bzw die konsensüberschreitenden Mengen zu entfernen oder die gesamten nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle bis zum 1.3.2016 zu entfernen.

 

Sie haben die Ihnen in Spruchpunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes als Abfallbehörde vom 30.10.2015, ***, auferlegte Verpflichtung nicht zur Gänze erfüllt.

 

Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.4.2016, ***, hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 17.10.2011, ***, und des Spruchpunktes 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 30.10.2015, ***, angedrohte Ersatzvornahme insofern angeordnet, als

- im nordwestlichen Bereich innerhalb Ihrer Anlage, jedoch außerhalb des Flugdaches, alle Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung,

- südlich angrenzend an die Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung der gesamte Bodenaushub und

- unter dem nördlichen Flugdach im Bereich der ehemaligen Sortieranlage alle Sandfanginhalte

vollständig und

- im hinteren, nordöstlichen Bereich Ihrer Anlage, auf dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Baustellenabfälle/Autowracks Baustellenabfälle im Ausmaß von 250 m³

zu entfernen sind,

sofern Sie diese nicht an anderen Örtlichkeiten gemäß den Ihnen nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen zwischenlagern dürfen.“

 

Das Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2173-12 blieb unangefochten.

 

Am 23.9.2020 waren im nordwestlichen Bereich innerhalb der Anlage, jedoch außerhalb des Flugdaches, noch Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung im Ausmaß von 1.900 m³ (vgl PV OZ 16 S 7, 32 S 4), südlich angrenzend an die Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung noch 2.870 m³ Bodenaushub (vgl PV OZ 16 S 7, 32 S 4, nach Schluss der Verhandlung abgeänderte Kostenschätzung in OZ 34) und unter dem nördlichen Flugdach im Bereich der ehemaligen Sortieranlage noch 6.000 m³ Sandfanginhalte (vgl PV OZ 32 S 4) vorhanden. Die Baustellenabfälle im Ausmaß von 250 m³ im hinteren, nordöstlichen Bereich der Anlage, auf dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Baustellenabfälle/Autowracks waren nicht entfernt worden (vgl ASV OZ 16 S 8 sowie untenstehende Ausführungen zu Abbildung 4).

 

Der Zustand auf der in Rede stehenden Anlage der Beschwerdeführerin ändert sich nach wie vor laufend. Es wird sowohl neuer Abfall auf die bestehenden Haufwerke gekippt als auch Abfall entfernt (vgl OZ 15, OZ 16 S 7).

 

Ortsaugenscheine des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft am 26.8.2020 und am 21.9.2020:

 

Die Abbildung 4 zeigt ein Lichtbild, das der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft anlässlich seines Ortsaugenscheins am 26.8.2020 hergestellt hat (vgl OZ 16 S 3, Beilage ./B zur Verhandlungsschrift).

 

Das X, das in diesem Lichtbild auf dem blauen Flugdach eingezeichnet wurde, zeigt den hinteren, nordöstlichen Bereich der Anlage. In etwa unterhalb des Bereichs des blauen Flugdaches, wo das X eingezeichnet wurde, befindet sich der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 12.3.2012, ***, genehmigte Zwischenlagerplatz für Baustellenabfälle/Autowracks. Gemäß dem Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2020/34/2173-12 sind hier Baustellenabfälle im Ausmaß von 250 m³ zu entfernen.

 

Die unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle im Ausmaß von damals circa 600 m³ (vgl LVwG-2019/34/2171) bzw nunmehr circa 500 m³ befinden sich unmittelbar links des blauen Flugdaches. Dieser Bereich wurde mit einem schwarzem Stift eingekreist.

 

Abbildung 4

 

Abbildung 2 zeigt die Verhältnisse im in Rede stehenden Bereich bei Durchführung des Ortsaugenscheins des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft am 21.9.2020.

 

Einholung von Angeboten:

 

Die belangte Behörde versuchte mit Schreiben vom 9.1.2019 4 Angebote betreffend den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018 (vgl LVwG-2019/34/2171) einzuholen. Es meldete sich die DD GmbH & Co KG mit E-Mail vom 8.2.2019 (vgl auch E-Mail der belangten Behörde vom 29.4.2019) und E-Mail vom 6.5.2019. Am 16.5.2019 fand gemeinsam mit der DD GmbH & Co KG ein Ortsaugenschein statt. In weiterer Folge wurde aber kein Angebot gelegt.

 

Beauftragung der CC:

 

Die CC ist seit 2004 100-%ige Tochter des Umweltbundesamtes (diese ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes). Primäre Aufgabe der CC ist es, bestehende Umweltgefährdungen zu beseitigen, welche von verschiedenen Standorten - sogenannte Altlasten - ausgehen, auf denen durch gewerbliche und industrielle Nutzung Schadstoffe freigesetzt wurden. Die CC führt Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Altlasten durch. Außerdem bietet sie Beratungsleistungen für Verwaltungsbehörden, Gemeinden und Private an, insbesondere bei der Durchführung behördlicher Räumungs- und Beseitigungsaufträge.

 

Die CC wurde im Mai 2019 vom BMK (vormals BMNT) nach Rücksprache mit den zuständigen Tiroler Behörden ersucht, die in Rede stehende Anlage der Beschwerdeführerin zu besichtigen. Die Besichtigung fand am 17.6.2019 statt. Ziel sollte eine Bestandsaufnahme für eine künftige Vollstreckung/Räumung des Standortes sein. Zum Zeitpunkt der Besprechung lagen noch keine unmittelbar vollstreckbaren Bescheide vor. Auf Vorschlag der CC wurde daher ein Angebot für die Erkundung sämtlicher tatsächlich am Standort gelagerten Abfälle gelegt. Weiters wurde auf Basis der durchgeführten Ortsbesichtigung eine Kostenschätzung für die Räumung der gesamten am Standort befindlichen Abfälle erstellt (vgl Kostenschätzung der CC vom 5.7.2019). Massen und Qualitäten der Abfälle waren daher mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten behaftet, daher auch das Angebot zur Erkundung und zur Schaffung einer Grundlage für eine spätere Ausschreibung gemäß den Richtlinien des Bundesvergabegesetzes 2018 im Oberschwellenbereich für die Räumarbeiten (vgl OZ 13).

 

Zum Zeitpunkt der Besichtigung wurde der CC mitgeteilt, dass ein generelles Anlieferverbot zu den Anlagen bestand (vgl OZ 13). Die Beschwerdeführerin hat im Laufe der Zeit aber nicht nur Abfälle entfernt, sondern trotz des Anlieferverbots auch Abfälle wieder angeliefert (unstrittig). Die vor dem unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle wurden seit dem 22.8.2017 nie zur Gänze entfernt und bilden mit den nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 24.1.2018 dort abgelagerten Baustellenabfällen eine untrennbare Einheit (vgl Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2171-14, S 4 und 7).

 

Nachdem die CC sämtliche Leistungen nach tatsächlichem Aufwand erfasst und abrechnet, wird auch nur dieser in der Folge an die Beschwerdeführerin weitergegeben (vgl OZ 4).

 

Einheitlichkeit der Anlage:

 

Die gegenständlichen Abfälle befinden sich alle auf demselben Grundstück und derselben Anlage der Beschwerdeführerin. Eine Zerlegung in einzelne Gewerke (Teillose) erzeugt Schnittstellen, die für den Auftraggeber zusätzliche Managementkosten und vor allem ein hohes Risiko von Nachtragsforderungen in der Ausführungsphase und damit ein beträchtliches Mehrkostenrisiko darstellen würden. Für die Beschaffung der Leistungen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsteht darüber hinaus ebenso ein kostenrelevanter Mehraufwand. Die einzelnen Gewerke (Dienstleistungen) sind gemäß Bundesvergabegesetz 2018 im Oberschwellenbereich auszuschreiben. Die Verfahren sind aufwendig bzw langwierig (52 Tage Bieterfrist, 3 Wochen Angebotsprüfung, 10 Tage Stillhaltefrist). Für eventuelle Nachprüfungsverfahren sind weitere 6 Wochen einzukalkulieren.

 

Von der Beschwerdeführerin vorgelegtes Angebot der EE vom 26.8.2020 (OZ 15):

 

Dieses Angebot betrifft nur den Abtransport und die Entsorgung der Abfallart „Bodenaushub rein“ mit der SN ***. Es ist davon auszugehen, dass sich nicht nur Bodenaushub dieser Schlüsselnummer, sondern auch Bodenaushub der SN *** bis *** vor Ort befindet (vgl CC OZ 16 S 8, 9, 10).

 

Die Beschwerdeführerin hat nur das Angebot der EE vom 26.8.2020 vorgelegt. Zur EE gehört auch der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl PV OZ 16 S 10).

 

Kostenschätzung (vgl OZ 34 bzw Abbildung 5):

 

Die finale Kostenschätzung (vgl OZ 34) geht von einer täglichen Räumleistung von 700 t/d aus. Bei den angenommenen 16.640 t, die insgesamt zu räumen sind, errechnet sich somit eine effektive Räumdauer von 24 Tagen (= 16.640/700).

 

Durch die Reduktion der Massen änderten sich die Positionen 3.2, 3.3 und 3.4 gemäß den tatsächlich anfallenden Massen, aber auch die Position 1 – „Erkundung gem. Angebot CC“ (nachdem weniger Massen zu erkunden sind) und die Position 4.1 - „Projektabwicklung/Projektsteuerung (CC)“, - „ÖBA“ (= Örtliche Bauaufsicht) und - „Schlussbericht“ und die Position 4.2 - „ÖACh“ (= Örtliche Aufsicht Chemie), nachdem die Dauer der Leistungen vor Ort voraussichtlich geringer ausfällt (vgl OZ 4).

 

Die Kostenschätzung wurde unter Zugrundelegung folgender Annahmen erstellt:

 

1. Die Abfälle der SN 31423 ölverunreingte Böden (im Lageplan im Ablagerungsbereich AB7 und AB6 .1 bezeichnet, und mit 4.500 t abgeschätzt) werden nicht geräumt (vgl auch OZ 12).

 

2. Die Abfälle aus dem Bereich AB6 .2 (Waschbox) können der SN 54701 (Sandfanginhalte) zugeordnet werden und in der Folge zu denselben Kosten wie die Sandfanginhalte aus dem Bereich AB1 entsorgt werden.

 

3. Der Bereich AB3 (sonstige verunreinigte Böden SN 31424-37) aus der Deponie X (rund 165 t) wurde zwischenzeitlich entsorgt.

 

4. Die restlichen Kubaturen und Massen wurden zu Gunsten der Beschwerdeführerin nochmals reduziert. Sämtliche damit verbundene Erkundungstätigkeiten und Raumtätigkeiten wurden entsprechend angepasst. Die (angenommene) Gesamtmasse, die zu räumen ist, reduziert sich dabei von ursprünglich 34.590 t auf nunmehr 16.640 t. Dabei wurden folgende Annahmen getroffen:

 

a) Gemäß den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der fortgesetzten Verhandlung am 23.9.2020 (vgl OZ 32 S 4) wurden von den 600 m3 Baustellenabfällen (vgl Akt des LVwG zu LVwG-2019/34/2171) folgende Mengen entfernt: 36,92 t Eisen, 7,7 t Altreifen, 254,34 t nicht mehr sortierbare Abfälle und 113,32 t Holzemballagen, insgesamt sohin 412,28 t. Wie sich aus den Feststellungen zu den Baustellenabfällen im Ausmaß von 600 m3 ergibt (vgl Feststellungen zum Akt des LVwG zu LVwG-2019/34/2171) befinden sich zwar noch immer circa 500 m3 Baustellenabfälle vor Ort, ist die CC in ihrer Kostenschätzung aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass der 600 m3-Haufen bei der üblichen Dichte von Baustellenabfällen von 0,4 t/m3 zur Gänze entsorgt wurde (entspricht üblicherweise 240 t). Nachdem der 250 m3-Haufen (vgl Feststellungen zum Akt des LVwG zu LVwG-2019/34/2173) noch nicht geräumt wurde, wurde für die finale Kostenschätzung davon ausgegangen, dass der 600 m³-Haufen vollständig geräumt ist und der 250 m3-Haufen (entspricht 100 t) noch vor Ort liegt und geräumt werden muss.

 

b) Gemäß den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der Verhandlung (vgl OZ 32 S 4) wurde von den 4.200 m3 Bodenaushub (vgl Akt des LVwG zu LVwG-2019/34/2173) eine Menge von 1.993,96 t zwischenzeitlich geräumt. Dies entspricht bei einer Dichte von 1,5 t/m3 rund 1.330 m3. Die CC ging in ihrer Kostenschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass 2.870 m3 (= 4.200 m3– 1.330 m3) bzw 4.305 t Bodenaushub verbleiben, die entsorgt werden müssen.

 

Abbildung 5

 

Die finale Kostenschätzung weist für die nunmehr angenommenen 16.640 t (beziehungsweise 11.470 m3) einen Gesamtbetrag von EUR 2.088.011,35 exklusive Mehrwertsteuer aus.

 

Die CC wird weiterhin unabhängig davon, im Falle einer Beauftragung, wie bei allen bisherigen Vollstreckungsverfahren üblich, eine gründliche Erkundung des Standortes und der zur Räumung anstehenden Abfälle vor der Ausschreibung gemäß Bundesvergabegesetz 2018 durchführen, um möglichst genaue Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Massen und Beschaffenheit der Abfälle zu erhalten und damit eine möglichst konfliktfreie und störungsfreie Abwicklung ohne unerwartete Mehrkosten und Verzögerungen umsetzen zu können. Dabei wird vorausgesetzt, dass ab dem Zeitpunkt ab dem die CC aktiv wird, keine An- und Abtransporte von Abfällen mehr am Standort passieren, und dass das Gelände gesichert und versperrt wird. Die Kostenschätzung stellt somit eine zum jetzigen Zeitpunkt bestmögliche Abschätzung mit vielen Unsicherheiten dar. Bei der anschließenden Abwicklung ist mit entsprechenden Kostenverschiebungen zu rechnen.

 

Zu den einzelnen Positionen der Kostenschätzung ist Folgendes festzuhalten:

 

Position 1 - „Erkundung gem. Angebot CC“ und „Spesen aus Erkundungsphase“ (vgl OZ 4, 13):

 

Im Angebot der CC wird die Erkundung der Abfälle (Qualität und Masse) angeboten. Aufgrund der Erfahrungen der CC mit ähnlichen Projekten ist eine gründliche Erkundung mit dem Ziel genaue Massen und Qualitäten für die Räumung zu erhalten, wesentlich und unverzichtbar für eine reibungsfreie Projektabwicklung. Die Position 1 ist somit eine Grundvoraussetzung für die weiteren Schritte (vgl OZ 4, CC OZ 16 S 8).

 

Spesen für Fahrten außerhalb von Wien werden nach Aufwand gemäß den jeweils gültigen amtlichen Sätzen verrechnet. Reisestunden sind Arbeitsstunden und werden zu den üblichen Sätzen abgerechnet. Bei Anreise mit dem Auto wird der gültige Kilometersatz verrechnet.

 

Aus der Detailkalkulation bei Annahme von rund 43 Räumtagen:

 

Reisespesen

Flug (hin+retour) 360 EUR 8 EUR 2.880,00

Autofahrt 480 km 10 EUR 2.016,00

[10 Fahrten (5x hin+zurück) zu 0,42 €/km]

Fahrzeit 4,5 h 105 EUR 4.725,00

[10 Fahrten (5x hin+zurück)]

Summe Spesen

(extra) EUR 9.621,00

 

Bei nunmehr angenommenen 24 Räumtagen reduziert sich die Summe der Spesen auf EUR 5.484,60 (vgl OZ 34 und Abbildung 5).

 

Position 2 – „Erstellung Ausschreibungsunterlagen und Abwicklung Vergabeverfahren (CC)“ (vgl OZ 4, 13):

 

Die CC ist ein öffentlicher Auftraggeber und daher zur Ausschreibung der Arbeiten verpflichtet. In diesem Fall handelt es sich bei den Räumleistungen um einen Dienstleistungsauftrag der im Oberschwellenbereich und EU-weit auszuschreiben sein wird. Ziel ist neben der Ermittlung von wirtschaftlich günstigen Preisen auch ein stabiles belastbares Ergebnis, das möglichen Bietereinsprüchen möglichst wenig Angriffsfläche bietet. Das Angebot wird stets an den Billigstbieter vergeben (vgl CC OZ 16 S 9).

 

Position 3 - „Bauabwicklung inkl. Entsorgung“ (vgl OZ 13 und 31):

 

- 3.1 Baustellengemeinkosten (vgl OZ 13):

Bei der Räumung fallen für das ausführende Unternehmen Kosten an, die nicht direkt einer konkreten Teilleistung (Positionen 3.2 Räumung, 3.3 Transport und 3.4 Entsorgung) zugewiesen werden. Zu diesen gehören unter anderen Personalkosten, wie Führungspersonal, Projektleitung, Polier, Verwaltung sowie Kosten für die erforderliche allgemeine Infrastruktur der Baustelle: Mannschafts- und Sanitärcontainer, Zaun, Strom, EDV, Reinigung, etc.

 

- „Benutzungsentgelt Standort?“ (vgl OZ 13):

Die Idee ist, die vorhandene Infrastruktur (Brückenwaage, Sanitärbereiche, Aufenthaltsräume, etc) zu nutzen und dafür ein Angebot bei der Beschwerdeführerin bzw dem Eigentümer der Liegenschaft einzuholen.

 

- 3.2 Räumung mit selektivem Aushub (Trennung mit Gitterlöffel, Zange) (vgl OZ 31):

 

Die einzelnen Haufwerke am Standort sind nicht klar voneinander getrennt, sondern berühren sich großteils und sind räumlich überlagert. Bei einer Räumung in diesem Bereich ist daher ein erhöhter Sortieraufwand erforderlich um die Abfälle nicht weiter zu vermischen und möglichst sortenrein trennen und gewinnen zu können. Weiters sind in einigen zwischengelagerten Abfällen (zB Bodenaushub) Fremdstoffe (zB Betonstücke) enthalten, die aussortiert werden müssen, um eine möglichst kostengünstige Entsorgung zu ermöglichen. Ein Bagger mit Gitterlöffel und Zange als Wechselwerkzeug ist aus Sicht der CC am zweckmäßigsten, um diese Sortieraufgabe bei Bedarf am Standort durchführen zu können. Derzeit ist mangels genauer Erkundung nicht klar, ob sich auch bei den Sandfanginhalten im Haufwerk Störstoffe (zB Betonstücke) befinden, die aussortiert werden müssen. Die 16.640 t in der Kostenschätzung für die 15 EUR/t angesetzt sind, stellen daher die insgesamt zu entsorgenden Mengen (daher inklusive der Sandfanginhalte) dar. Die 15 EUR/t sind daher als Durchschnittspreis für die Räumung zu sehen. Störstoffe werden möglichst aussortiert um bei der anschließenden Entsorgung die Materialien kostensparend entsorgen zu können. Zum Vergleich wurde bei einer Ausschreibung im Jahr 2015 (Angern an der March) bei einem Projekt, der selektive Aushub mit Gitterlöffel um 35 EUR/t angeboten. Der selektive Aushub wird bei Bedarf und Zweckmäßigkeit durchgeführt. Bei der späteren Ausschreibung liegen die Ergebnisse der Erkundung vor. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Präzisierung möglich, bei welchen Abfallfraktionen ein selektiver Aushub zu kalkulieren ist und bei welchen nicht. Dies ist derzeit mangels genauen Wissensstands nicht möglich. Ohne einer Aussortierung ist jedenfalls mit höheren Entsorgungskosten und mit Reklamationen der beauftragten Entsorgungsunternehmen zu rechnen (zB Nachsortierung von Betonabbruch bei thermischer Fraktion, Betonbrocken bei Bodenaushub, etc).

 

- 3.3 Transport (vgl CC OZ 16 S 9):

 

Der Durchschnittspreis von 15 EUR/t ergibt sich aus ähnlichen Bauvorhaben. Diese Transportkosten würden es auch erlauben, das Material auf eine etwas weiter entfernte Deponie zu verbringen. Es handelt sich hier um eine Kostenschätzung. Der konkrete Preis ergibt sich sodann erst im Ausschreibungsverfahren. Die 15 EUR/t sind ein Wert, der für eine durchgehende Räumung für einen selektiven Aushub bei anderen Vorhaben gezahlt wurde.

 

- 3.4 – Entsorgung (in Abbildung 5 ist hier ein Fehler – es hat in der Überschrift neben dem Wort „Entsorgung“ statt „18.875 t“ „16.640 t“ zu lauten):

 

Die Kostenschätzung orientiert sich hinsichtlich der vor Ort befindlichen Mengen im Wesentlichen an den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers:

 

Am 23.9.2020 waren noch immer Sandfanginhalte (SN 54701) im Ausmaß von 6.000 m3 (= 10.800 t) vorhanden (vgl PV OZ 16 S 7, 32 S 4). Auf der Anlage befanden sich Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung (SN 91206) im Ausmaß von 1.900 m3 (= 760 t) (vgl PV OZ 16 S 7, 32 S 4). Die sonstigen verunreinigten Böden (Verunreinigung mit Kunststoff, Hausmüll – alte HM Deponie X) (SN 31424-37) im Ausmaß von 150 m3 wurden zur Gänze entsorgt (vgl PV OZ 16). Die in der Kostenschätzung der CC vom 5.7.2019 noch enthaltenen Positionen „SN31423 – Ölverunreinigte Böden (Material Biobeete in Anlage)“ und „SN31423 – Ölverunreinigte Böden“ wurden ersatzlos gestrichen, weil sie nicht Gegenstand der Anordnung der Ersatzvornahme waren. Die Abfälle im Bereich erste Lagerbox – Waschbox im Ausmaß von 450 m³ (nunmehr SN 54701 – Sandfanginhalte) wurde nicht entfernt (vgl PV OZ 32 S 4). Die Position „Baustellenabfälle“ (SN91206) betrifft zum einen die unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle im Ausmaß von 600 m3 (vgl Akt des LVwG zu LVwG-2019/34/2171, den in Abbildung 4 mit schwarzem Stift eingekreisten Bereich). In der Kostenschätzung wird zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass diese Abfallmenge entfernt wurde, obwohl dies – wie sich aus Abbildung 2 ergibt – nicht den Tatsachen entspricht. Zum anderen bezieht sich diese Position auf den Bereich, der in Abbildung 4 mit einem X gekennzeichnet wurde. Gemäß dem Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2020/34/2173-12 sind hier Baustellenabfälle im Ausmaß von 250 m³ (100 t) zu entfernen. Schon allein die Lage dieser Abfälle macht es unmöglich, dass der Beschwerdeführer selbige entfernt hat. Es wird angenommen, dass Bodenaushub auf der Anlage nur mehr im Ausmaß von 2.870 m3 (= 4.305 t) vorhanden ist. Derzeit ist noch nicht abschätzbar bzw ist es wahrscheinlich, dass nicht nur Bodenaushub mit der SN 31411-29, sondern auch solcher der SN 31411 30-33 vorhanden ist (vgl CC OZ 16 S 8).

 

Positionen 4.1 - „Projektabwicklung/Projektsteuerung (CC)“ und 4.2 - „ÖACh“ (OZ 4, 13):

 

„ÖBA“ steht für örtliche Bauaufsicht. Diese wird im Auftragsfall von der CC wahrgenommen. Während der Räumphase ist ein Mitarbeiter der CC täglich vor Ort und überwacht die Räumarbeiten und die Entsorgungsleistungen (vgl OZ 13).

 

„ÖACh“ steht für örtliche Aufsicht Chemie. Diese wird im Auftragsfall Fremdvergeben. Die ÖACH ist für die abfallchemisch korrekte Zuordnung der Abfälle (Schlüsselnummer) zu den bestehenden Ergebnissen der Erkundung beim selektiven Aushub zuständig (vgl OZ 13).

 

Die Positionen 4.1 und 4.2 stellen eine durchgängige Projektkontrolle und Bauaufsicht sicher und führen zu einem belastbaren Schlussbericht, der auch bei möglichen folgenden Gerichtsverfahren eine unverzichtbare Grundlage zur Dokumentation liefert (OZ 4).

 

Die „ÖACh“ ist unbedingt vorzusehen, weil es immer vorkommen kann, dass unvorhergesehene Abfallzusammensetzungen aufgefunden werden und auf der Baustelle rasch Entscheidungen zu treffen sind. Das Gutachten selbst ist nur eine Feststellung der zu erwartenden Qualitäten, beim Abbau selbst müssen diese Qualitäten dann verifiziert werden. Die Vorlage des Beurteilungsnachweises der FF GmbH (Beilage ./I zu OZ 32) ändert sohin nichts an der vorliegenden finalen Kostenschätzung (vgl CC OZ 16 S 9 und 10).

 

Bei allen Projekten der CC wird eine ÖBA und eine ÖACh beigezogen (vgl OZ 16 S 10).

 

„Unvorhergesehenes (von Punkt 3 und 4): 15% (vgl OZ 4, 13)“

 

Für Unvorhergesehenes sind 15% der Positionen 3 und 4 vorgesehen. Diese Position verändert sich im Verhältnis der Positionen mit. Besondere Schwierigkeiten bei der Abwicklung wie zB langwierige Gerichtsverfahren, die einen erhöhten Aufwand bei der Berichtlegung und bei Besprechungen mit sich ziehen, können diesen Prozentsatz aber auch erhöhen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu den am 23.9.2020 noch vor Ort befindlichen Abfallarten und Abfallmengen stützen sich bezüglich folgender Abfälle auf die Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin:

 

- das im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) lagernde verunreinigte Erdreich im Ausmaß von 450 m³ (vgl LVwG-2019/34/2171; PV OZ 16 S 6, OZ 32 S 4);

 

- die im hinteren, nord-westlichen Teil der Anlage lagernden - in Abbildung 3 schwarz umrandet dargestellten - sonstigen verunreinigten Böden, SN 31424 Sp 37, im Ausmaß von 0 m³ (LVwG-2019/34/2172; Schreiben in OZ 15; PV OZ 16 S 7);

 

- die im nordwestlichen Bereich der Anlage, jedoch außerhalb des Flugdaches, lagernden Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung im Ausmaß von 1.900 m³ (LVwG-2019/34/2173; PV OZ 16 S 7, OZ 32 S 4);

 

- dem südlich angrenzend an die Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung lagernden Bodenaushub im Ausmaß von 2.870 m³ (LVwG-2019/34/2173; PV OZ 16 S 7, OZ 32 S 4) und

 

- die unter dem nördlichen Flugdach im Bereich der ehemaligen Sortieranlage lagernden Sandfanginhalte im Ausmaß von 6.000 m³ (LVwG-2019/34/2173; PV OZ 16 S 7, OZ 32 S 4).

 

Der Beschwerdeführer behauptet außerdem die Entfernung folgender Abfälle:

 

- aller unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle im Ausmaß von 600 m³ (vgl LVwG-2019/34/2171, PV in OZ 16 S 7, OZ 32 S 4) und,

 

- der Baustellenabfälle im Ausmaß von 250 m³ im hinteren, nordöstlichen Bereich der Anlage, auf dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Baustellenabfälle/Autowracks (vgl LVwG-2019/34/2173, PV in OZ 16 S 7, OZ 32 S 4).

 

Zu den unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, ***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle, ist Folgendes festzuhalten (vgl den mit schwarzem Stift eingekreisten Bereich in Abbildung 4):

 

Es handelt sich hier um den Bereich, der in Abbildung 4 mit einem schwarzen Stift eingekreist wurde. Das LVwG führte am 19.11.2020 einen Ortsaugenschein durch. Der erkennenden Richterin sind die Verhältnisse vor Ort folglich bekannt. Aus den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2171 ergibt sich, dass am 19.11.2020 circa 600 m³ Baustellenabfälle vor Ort gelagert waren. Die Situation am 27.8.2020 war im Wesentlichen unverändert (vgl Abbildung 1). Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft fertigte am 21.9.2020 das in Abbildung 2 ersichtliche Lichtbild an. Durch einen Vergleich der Situation in Abbildung 1 mit der Situation in Abbildung 2 erhellt, dass hier am 23.9.2020 zwar weniger Abfälle vorhanden waren, aber noch immer von rund 500 m³ auszugehen ist. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der fortgesetzten Verhandlung am 23.9.2020 angegeben (vgl OZ 32 S 4), dass von den 600 m³ Baustellenabfällen 36,92 t Eisen, 7,7 t Altreifen, 254, 34 t nicht mehr sortierbare Abfälle und 113,32 t Holzemballagen entfernt worden seien. Zumal die Vorauszahlung der Kosten ohnedies gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191), geht die CC bei ihrer Kostenschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass alle Baustellenabfälle entfernt wurden, obwohl die Situation in Abbildung 2 eindeutig zeigt, dass hier noch immer Baustellenabfälle lagern.

 

Zu den Baustellenabfällen im Ausmaß von 250 m³ im hinteren, nordöstlichen Bereich der Anlage, auf dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Baustellenabfälle/Autowracks ist Folgendes festzuhalten (vgl das in schwarz eingezeichnete X in Abbildung 4):

 

Der gegenständliche Bereich befindet sich in etwa unterhalb des Bereichs des blauen Flugdaches, wo in Abbildung 4 das X eingezeichnet wurde. Aus den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2019/34/2171-14 ergibt sich, dass die vorerwähnten Baustellenabfälle, die unmittelbar vor diesem Bereich lagern bis dato nie entfernt wurden. Auch die in den Abbildung 1 und 2 ersichtliche Situation zeigt, dass es bis dato faktisch unmöglich ist, dass diese Abfälle entfernt wurden.

 

Die getroffenen Feststellungen zu den Abfallmengen und Abfallarten stützen sich nicht auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft, sondern auf die von ihm angefertigten Lichtbilder. Es wurde nicht bestritten, dass der Amtssachverständige die Lichtbilder an den jeweils von ihm angegebenen Tagen aufgenommen hat. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, stützen sich die Feststellungen zu den Abfallmengen, sofern sie sich nicht ohnedies auf die Darstellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin stützen, auf die persönliche Wahrnehmung des LVwG. Der Amtssachverständige übt seine Tätigkeit schon lange aus, kennt den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die von ihm betriebenen Anlagen. Er hat in der Verhandlung sachlich geschildert, warum er der Auffassung ist, dass bestimmte, sich aus dem System „Erdprofi“ ergebende Abfallmengen nicht von der in Rede stehenden, sondern einer anderen Anlage entfernt wurden. Aus den vom Amtssachverständigen getätigten Äußerungen ließ sich keine persönliche Aversion gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer ableiten. Unrichtig ist auch, dass der Amtssachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht ausreichend beantworten konnte. Er hat die Sachlage unparteiisch und objektiv fachlich beurteilt. Insgesamt kann eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht erkannt werden.

 

Aus der Kostenschätzung ergeben sich der Umfang der erforderlichen Arbeiten und die damit verbundenen Kosten. Die Kostenschätzung basiert auf den Erfahrungswerten der CC in Zusammenhäng mit ähnlichen Projekten. Wie bereits oben ausgeführt, besteht kein Grund an den Ausführungen der CC bezüglich des Umfangs der erforderlichen Arbeiten und den damit verbundenen Kosten zu zweifeln. Sollte sich herausstellen, dass bestimmte Arbeiten nicht durchgeführt werden müssen (dies wird sich nach den Feststellungen im Rahmen der Erkundung herausstellen) oder bestimmte Arbeiten billiger angeboten werden (die CC vergibt Aufträge stets an den Billigstbieter) werden der Beschwerdeführerin zu viel gezahlte Kosten rückerstattet werden. Die CC hat das LVwG von der preislichen Angemessenheit der Kostenschätzung überzeugt. Die Beschwerdeführerin hat weder eine repräsentative, weitere Kostenschätzung vorgelegt noch konkrete Umstände für die Unrichtigkeit der Annahme über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angegeben. Die CC hat zudem nachvollziehbar begründet, dass die Vorlage des Beurteilungsnachweises der FF GmbH (Beilage ./I zu OZ 32) nichts an der Kostenschätzung ändert (vgl OZ 16 S 9 und 10). Sie war zudem persönlich am 17.6.2019 vor Ort, hat eine Besichtigung durchgeführt und gesehen, dass beispielsweise Betonbrocken auf dem Haufen des Bodenaushubs vorhanden sind (vgl OZ 16 S 9). Diese Auffassung wird zudem durch die Lichtbilder in OZ 31 bestätigt. Es ist außerdem nachvollziehbar und unstrittig, dass vor der Erkundung niemand weiß, welche Materialien bzw Gegenstände sich noch innerhalb der einzelnen Haufwerke befinden. Aufgrund der von ihr durchgeführten Besichtigung besteht auch kein Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, dass wahrscheinlich Bodenaushub der Spezifikationen 29-33 vor Ort ist.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, lautet:

 

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 26.2.2015, 2011/07/0155).

 

Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191).

 

Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise zur Ermittlung der Grundlage für die Schätzung bleibt der Behörde überlassen (vgl VwGH 23.6.1994, 92/06/0239).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die in der Kostenschätzung in den einzelnen Positionen vorgesehenen Arbeiten zur Durchführung der Räumung erforderlich sind. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die CC Erfahrung im Zusammenhang mit der Durchführung behördlicher Räumungsaufträge. Die Höhe der in der Kostenschätzung angenommenen Kosten basiert auf Erfahrungswerten bei ähnlichen Projekten, die die CC abgewickelt hat. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die preisliche Angemessenheit der Kostenschätzung. Die Beschwerdeführerin hat kein gleichwertiges bzw vergleichbares Angebot vorgelegt.

 

Es würde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung im Sinne des § 2 VVG verletzen, wenn von der Beschwerdeführerin ein wesentlich höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, basiert die Kostenschätzung hinsichtlich der Abfallmengen auf den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Wenn nunmehr bei der Kostenschätzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin von geringeren Abfallmengen ausgegangen wurde, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin - sollten letztlich aufgrund größerer Abfallmengen höhere Kosten anfallen - höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen haben wird.

 

Ein Verpflichteter muss im Falle der Ersatzvornahme hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 20.4.1995, 94/06/0240)

 

Ein Auftrag zur Vorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG muss keine Leistungsfrist enthalten, da es sich bei der Kostenvorauszahlung immer um eine Geldleistung handelt und auch nach der EO ein Exekutionstitel, in dem keine Leistungsfrist angegeben ist, sofort vollstreckt werden kann (vgl VwGH 15.11.1999, 97/10/0117). Nichtsdestotrotz wird der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die Frage, welche Abfallmengen und Abfallarten seit rechtskräftiger Anordnung der Ersatzvornahme entfernt wurden, ist eine Frage der Beweiswürdigung und als solche nicht revisibel. Die Beurteilung, ob die vorliegende Kostenschätzung angemessen ist, ist eine solche im Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

 

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

 

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

 

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

 

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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