Normen
AVG §37;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. November 1993 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Aufschüttung auf einer näher bezeichneten Fläche hinsichtlich jener Grundfläche, die in einem, zum wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Lageplan rot schraffiert sei, abgewiesen, und dem Beschwerdeführer binnen festgesetzter Frist aufgetragen, die auf dieser rot eingezeichneten Fläche vorgenommene Aufschüttung bis auf das Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens zu entfernen. Nach Entfernung des Schüttmaterials sei die Fläche der natürlichen Vegetation zu überlassen, d.h. es sei keine Begrünung durchzuführen. Die Böschungsunterkante der Aufschüttung dürfe die im Lageplan eingetragenen Grenzlinien nicht überschreiten. Jener Teil der Aufschüttung, der schon vor dem 1. September 1990 bestanden habe und von der Landesstraße (G.-Weg, Gp 6220/1) etwa 18 m in Richtung Süden reiche, sei zu humusieren und zu begrünen, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. In der Begründung wurde u.a. der Befund des Amtssachverständigen für Naturkunde wiedergegeben, wonach sich auf dem in Rede stehenden Grundstück südlich der Landesstraße eine Aufschüttung mit einer Fläche von ca. 2.700 m2 und einer Höhe von großteils 1 m über dem Niveau des auf dem Rest der Grundfläche befindlichen Feuchtgebietes befinde. Im östlichen Abschnitt der Aufschüttung reiche die Schütthöhe bis zu 2 m. Die Aufschüttung reiche derzeit maximal 35 m von der Landesstraße Richtung Süden. Auf Grund der Vegetationsentwicklung auf der Aufschüttung werde festgestellt, dass ein von der Landesstraße etwa 18 m Richtung Süden reichender Streifen schon vor dem 1. September 1990 aufgeschüttet worden sein dürfte. Auch auf Grund der Geländeausformung sei es offensichtlich, dass der weiter nach Süden anschließende aufgeschüttete Geländestreifen mit einer maximalen Breite von ca. 17 m erst nach dem 1. September 1990 abgelagert worden sei. Soweit erkennbar, sei für die Aufschüttung inertes Aushubmaterial verwendet worden. Da es sich - so das Gutachten des Amtssachverständigen - aus näher dargelegten Gründen um ein sehr wertvolles Feuchtgebiet handle, sollten zumindest diejenigen Teile der Aufschüttung entfernt werden, die offensichtlich nach dem 1. September 1990 abgelagert worden seien. Diese Fläche sei auf dem Lageplan Maßstab 1:1000 rot schraffiert eingetragen und erstrecke sich im Wesentlichen bis zu einer Entfernung von 18 m von der Landesstraße Richtung Süden. Jener Teil der Aufschüttung, der demnach bestehen bleiben könne, sollte humusiert und begrünt werden, um eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Nach Androhung der Ersatzvornahme ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 die Ersatzvornahme der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. November 1993 vorgeschriebenen, von ihm aber nicht erbrachten Leistungen an und trug ihm gleichzeitig die Vorauszahlung der Kosten in Höhe von S 204.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei - wie ein Lokalaugenschein ergeben habe - der ihm bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung bislang nicht nachgekommen. In der Frage der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme sei das Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieser habe - ausgehend von der überschlagenen Kubatur der zu entfernenden Aufschüttung und den bei einer Baufirma erhobenen Einheitspreisen (m3-Preise) - die im Einzelnen aufgeschlüsselten Kosten grob auf insgesamt S 204.000,-- geschätzt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, die Vollstreckung des Bescheides vom 22. November 1993 sei unzulässig, weil der Vollstreckungstitel nicht ausreichend bestimmt sei. Es werde auf einen nicht näher spezifizierten Lageplan Bezug genommen, der dem Beschwerdeführer ebenso wie der Bescheid vom 22. November 1993 niemals zugegangen sei. Auch sei jene Fläche, die zu humusieren und zu begrünen sei, nicht ausreichend bestimmt umschrieben, es fehle auch eine Präzisierung, mit welchem Saatgut eine Begrünung vorgenommen werden solle. Überdies stünden der Vollstreckung zivilrechtliche Hindernisse entgegen, weil sich das Grundstück nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befinde und eine Zustimmung der Grundeigentümer zu den aufgetragenen Maßnahmen nicht vorliege. Durch die Eintreibung der vorgeschriebenen Geldleistung werde der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie gefährdet. Im Übrigen sei die Kostenschätzung weit überhöht. Zum einen stamme sie aus dem Jahre 1993 und sei daher veraltet. Zum anderen stelle sie keine taugliche Grundlage für einen Kostenvorauszahlungsauftrag dar, zumal es sich um eine nur "grobe Anschätzung" handle. Dazu komme, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Deponiemöglichkeit ergebe, wodurch sich der für "Aufladen, Verführen, einschl. Deponiegebühr" ermittelte Betrag von S 130.000,-- um "zumindest S 100.000,--" reduziere.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Vollstreckungsverfahren könnten gegen den rechtskräftig gewordenen Titelbescheid keine Einwendungen mehr vorgebracht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Titelbescheid sei nicht ausreichend bestimmt, sei daher unberechtigt. Was die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten anlange, sei auf die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht Bedacht zu nehmen; eine allfällige Unterhaltsgefährdung sei erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages relevant. Was die Bemessung der Höhe der voraussichtlichen Kosten anlange, so seien diese im eingeholten Gutachten aufgeschlüsselt dargelegt worden. Diesem Gutachten sei der Beschwerdeführer nur mit der Vermutung entgegengetreten, die Kosten seien überhöht, nicht aber auf gleicher fachlicher Ebene.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen unzureichender Bestimmtheit des Vollstreckungstitels geltend gemacht, nicht aber Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides erhoben. Die belangte Behörde habe sich daher in Verkennung der Rechtslage mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen, die den Vollstreckungstitel gleich in mehrfacher Weise als zu unbestimmt erscheinen ließen, nicht auseinander gesetzt.
Zu Recht vertritt der Beschwerdeführer zunächst die Auffassung, die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsverfügung setzte die ausreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels voraus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0067, und die hier zitierte Vorjudikatur). Unzutreffend ist allerdings der Beschwerdevorwurf, der Vollstreckungstitel (der Bescheid der BH vom 22. November 1993) sei nicht hinreichend bestimmt.
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, beschreibt, entspricht den soeben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Dabei dürfen die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur, vor allem auf Grund einer deutlichen Unterscheidbarkeit der zu entfernenden Anschüttungen von den von diesen nicht betroffenen Flächen, beim Verpflichteten und der Vollstreckungsbehörde kein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0220, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Mit Bescheid vom 22. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer einerseits aufgetragen, eine durch planliche Darstellung näher beschriebene, - der Begründung zufolge - aus inertem Aushubmaterial bestehende Aufschüttung auf einem näher bezeichneten Grundstück bis auf das Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens zu entfernen, und andererseits, jene zwischen der Landesstraße und der zu entfernenden Aufschüttung gelegene ca. 18 m breite Aufschüttung zu humusieren und zu begrünen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die planliche Darstellung sei nicht zweifelsfrei spezifiziert, die nach Humusierung zu begrünende Fläche nicht präzise beschrieben und es bliebe offen, mit welchem Saatgut eine Begrünung vorgenommen werden solle.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der bezogene Lageplan zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt und mit einer Bezugsklausel versehen wurde. Es ist daher nicht zweifelhaft, welche planliche Darstellung zur Ermittlung des Ausmaßes der zu entfernenden Aufschüttung heranzuziehen ist.
Weiters lässt die bescheidgemäß erfolgte Umschreibung der nach Humusierung zu begrünenden Fläche ernsthafte Zweifel in Ansehung des Ausmaßes dieser Fläche nicht entstehen; auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es zweifelhaft erscheinen lassen könnte, welche Fläche hier gemeint sei.
Soweit der Beschwerdeführer aber eine Spezifizierung des zur Begrünung zu verwendenden Saatgutes vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass einem Begrünungsauftrag, der keine besonderen Vorschreibungen über das zu verwendende Saatgut enthält, durch die Verwendung von im Allgemeinen zur Begrünung herangezogenen handelsüblichen Produkten mittlerer Art und Güte entsprochen wird. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten sei ohne Fristsetzung ergangen und deshalb rechtswidrig.
Ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, zwar keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, wohl aber ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid. § 4 Abs. 2 VVG stellt demnach insoweit eine lex specialis zu § 59 Abs. 2 AVG dar, als der Auftrag zur Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 VVG keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0238). Der angefochtene Bescheid ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil er dem Beschwerdeführer eine Kostenvorauszahlung ohne gleichzeitige Fristsetzung aufträgt.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Berufung dargelegt, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Kostenschätzung auf das Jahr 1993 zurückgehe und nicht mehr aktuell sei. Im Besonderen habe er dargelegt, dass sich in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Gebietes eine neue Deponiemöglichkeit ergebe. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, ein Ergänzungsgutachten einzuholen bzw. darzulegen, warum eine Ergänzung des Gutachtens nicht erforderlich sei.
Auch dieses Vorbringen kann keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der auf einer sachverständigen Kostenschätzung beruhenden Annahme der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme hat nämlich der Verpflichtete den Beweis zu erbringen. Dabei obliegt es ihm, jene gegen die Annahme der Behörde über die Höhe der Kosten sprechenden Umstände konkret darzulegen; auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen in der Berufung braucht die Berufungsbehörde nicht eingehen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996), 1170 f, referierte hg. Judikatur).
Demgegenüber beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf die Behauptung, die Kostenschätzung des Sachverständigen sei "weit überhöht und außerhalb jeglichen Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung". Die Kostenschätzung sei bereits mehr als drei Jahre alt, sie sei aber nicht aktualisiert worden. In "unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Gebietes" sei "eine Deponiemöglichkeit vorhandene", sodass sich der diesbezüglich geschätzte Betrag um "mindestens S 100.000,--" reduziere. Im Übrigen handle es sich bei der Kostenschätzung bloß um eine "grobe Anschätzung".
Mit diesem Vorbringen werden konkrete, gegen die preisliche Angemessenheit der erhobenen Kosten sprechende Umstände nicht aufgezeigt; der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 1999
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