VwGH 2003/06/0191

VwGH2003/06/019120.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des S G in I, vertreten durch Dr. Gerhard Thaler und Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 14, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Oktober 2003, Zl. Ve1-8-2/5-1, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1998 §37 Abs1;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;
BauO Tir 1998 §37 Abs1;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 27. November 2000 wurde den Eigentümern (darunter dem Beschwerdeführer) näher umschriebener baulicher Anlagen beim Wohnhaus auf dem Grundstück X. deren Beseitigung gemäß § 37 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde A vom 24. Jänner 2001 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, diese wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Mai 2001 abgewiesen.

(Anmerkung: Sämtliche in weiterer Folge angeführten Bescheide und sonstige Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft K ergingen jeweils an beide Miteigentümer; Rechtmittel wurden ausschließlich vom Beschwerdeführer erhoben.)

Mit Schreiben der BH vom 13. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Beseitigung der in Rede stehenden Baulichkeiten eine Frist von fünf Monaten zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Nachfrist wurde die Ersatzvornahme auf seine Kosten und Gefahr angedroht.

In weiterer Folge teilte ihm die BH mit Schreiben vom 20. November 2002 mit, dass innerhalb der Frist von fünf Monaten die baulichen Anlangen nicht beseitigt worden seien. Es sei daher notwendig, dass die Leistung auf die Gefahr und Kosten der Verpflichteten von jemand anderem erbracht werde. Weiters wurden zwei Kostenvoranschläge von Bauunternehmungen zur Kenntnis und zur Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 4. Dezember 2002 dahingehend, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob und inwieweit diese Kostenvoranschläge von anderen Unternehmen unterboten werden könnten. Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ihn hinsichtlich des behängenden Verfahrens kein Verschulden treffe.

Die BH ordnete mit Bescheid vom 14. Juli 2003 die angedrohte Ersatzvornahme an; weiters ordnete sie an, dass als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Verpflichteten zur gesamten Hand EUR 18.478,20 zu hinterlegen hätten.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, Geldleistungen dürften nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten oder der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, nicht gefährdet werde. Diesbezüglich hätte eine Überprüfung vorgenommen werden müssen. Er sei "schlichtweg nicht in der Lage, einen derart hohen Geldbetrag aufzubringen". Im Übrigen habe er sich immer wieder bemüht, mit der Miteigentümerin eine Einigung über eine nachträgliche Zustimmung zum Zubau zu erzielen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, der Verpflichtete könne gegen einen Auftrag zur Kostenvorauszahlung einwenden, die Kosten seien unverhältnismäßig hoch. Er müsse allerdings die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet seien, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun. Die Berufungsbehörde sei nämlich nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen in der Berufung einzugehen. Habe sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes festzustellen, sei ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete in seiner Berufung nur behaupte, der Auftrag sei im Gesetz nicht gedeckt. Aus dem übermittelten Bauakt sei ersichtlich, dass zwei Kostenvoranschläge eingeholt worden seien, wobei dem kostengünstigeren Angebot folgend, für die notwendigen Abbrucharbeiten eine Pauschalsumme von EUR 18.478,20 verrechnet worden sei. Der Verpflichtete habe weder in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 noch in seiner Berufung konkrete Umstände zur angeblichen Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angegeben. Im Übrigen gehe er inhaltlich nicht gegen die Vollstreckungsverfügung vor, sodass der Berufung auch in diesem Punkt keine Berechtigung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VWGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 VVG lautet:

"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde das "Schonungsprinzip" des § 2 VVG nicht berücksichtigt habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, die diesen Fall beträfen, erscheine das gewählte Vorgehen der Behörde nicht gerechtfertigt. "Eindeutige Fehler bei der Gemeinde" (gemeint: die Nichtverständigung der Miteigentümerin im seinerzeitigen Bauverfahren) seien nun von ihm "auszubaden". Die Gemeinde wäre von Amts wegen zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse verpflichtet gewesen. Er sei schlichtweg nicht in der Lage, einen derart hohen Geldbetrag aufzubringen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dass die Baulichkeiten seinerzeit im Vertrauen auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides errichtet wurden, ändert nichts an der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit des (u.a.) gegen den Beschwerdeführer erlassenen Beseitigungsauftrages. Zum "Schonungsprinzip" des § 2 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169, ausgesprochen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten (was im Beschwerdefall geschehen ist) muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden.

Die Frage, ob die dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Ersatzvornahme letztlich vorgeschriebenen Kosten angemessen oder überhöht sind, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, der bloß die Auferlegung eines Kostenvorschusses betrifft.

Mit seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, eine derartige Summe aufzubringen, zeigt der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil zwar gemäß § 2 Abs. 1 bei Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigt, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid die Vorauszahlung von Kosten in unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen worden wäre. Nur in einem solchen Fall könnte allenfalls von einer Missachtung des im § 2 Abs. 1 VwGG verankerten Schonungsprinzips gesprochen werden (vgl. auch dazu das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, mwH). Eine allfällige Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten ist aber erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 VVG zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1990, Zl. 89/05/0186).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Oktober 2005

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