VVG 1991 §10
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.2171.14
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2019, *****, betreffend Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 in einer Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2019, fortgesetzt am 4.12.2019,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.1.2018, *****, trug Ihnen der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf, die gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Y vollständig bis längstens 28.2.2018 zu entfernen:
- circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude),
- circa 600 m³ Baustellenabfälle außerhalb der dafür genehmigten Lagerfläche.
Sie haben die Ihnen mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 24.1.2018, *****, auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.
Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.7.2018, *****, hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018, *****, angedrohte Ersatzvornahme insofern angeordnet, als
- das im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) lagernde verunreinigte Erdreich und
- die unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle,
vollständig zu entfernen sind.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde die Ersatzvornahme im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018, *****, wie folgt an:
„I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018, *****, Spruchpunkt I., wurde der [Beschwerdeführerin] die vollständige Entfernung nachstehender Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Y bis längstens 28.2.2018 aufgetragen:
- circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude),
- circa 600 m³ Baustellenabfälle außerhalb der dafür genehmigten Lagerfläche.
Diesen Verpflichtungen sind Sie nicht nachgekommen.
Es wird daher gemäß § 4 Abs 1 VVG die mit Schreiben vom 13.7.2018, *****, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:
Die vollständige Entfernung der nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Y und zwar:
- circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude),
- circa 600 m³ Baustellenabfälle außerhalb der dafür genehmigten Lagerfläche.“
II.
Die aufschiebende Wirkung einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird gemäß § 13 VwGVG aberkannt.“
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit dem vom Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde und von der belangten Behörde am 28.3.2019 durchgeführten Ortsaugenschein laufend Material entfernt. Aus diesem Grund sei die Ersatzvornahme weder erforderlich noch zulässig.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018, *****, die Androhung der Ersatzvornahme vom 13.7.2018, *****, den Aktenvermerk des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde über den Ortsaugenschein am 28.3.2018, die Mitteilung des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 5.11.2019 (vgl OZ 4), die Mitteilung der belangten Behörde vom 6.11.2019 (vgl OZ 5), die von der Beschwerdeführerin am 28.11.2019 vorgelegte Liste über die Abfall-Ausgänge im Zeitraum 1.8.2015 bis 28.11.2019 (vgl OZ 11), Durchführung eines Ortsaugenscheins am 19.11.2019 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 6) sowie Einvernahme des vormaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin CC und des abfalltechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am 19.11.2019, fortgesetzt am 4.12.2019 (vgl Verhandlungsschriften in OZ 6 und 12). Die Lichtbilder in den Beilagen ./1 und ./2 zur Verhandlungsschrift in OZ 6 zeigen den Zustand vor Ort am 19.11.2019. Aus den Beilagen ./6 bis ./13 zur Verhandlungsschrift in OZ 12 geht hervor, inwiefern sich die Situation vor Ort im Laufe der Zeit verändert hat. Es wurden alle von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise aufgenommen (vgl OZ 12 S 11).
II. Sachverhalt:
In Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018 trug der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 auf, die gesamten nachstehenden nicht konsensgemäß zwischengelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Y vollständig bis längstens 28.2.2018 zu entfernen:
- circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude),
- circa 600 m³ Baustellenabfälle außerhalb der dafür genehmigten Lagerfläche.
Dem Bescheid vom 24.1.2018 lag der seitens des abfalltechnischen Amtssachverständigen am 22.8.2017 durchgeführte Ortsaugenschein zugrunde. Damals stellte der abfalltechnische Amtssachverständige Folgendes fest (vgl Seite 3 der Begründung des Bescheides vom 24.1.2018):
- Im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) wird verunreinigtes Erdreich im Ausmaß von circa 450 m³ gelagert. In diesem Bereich der Anlage ist eine Zwischenlagerung dieser Abfallart nicht bewilligt.
- Baustellenabfälle dürfen nur im genehmigten Bereich (Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle, Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****) im Ausmaß von 100 m³ gelagert werden. Eine Menge von circa 600 m³ Baustellenabfällen wurden vor diesem genehmigten Zwischenlagerplatz gelagert.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018 erwuchs am 28.2.2018 in Rechtskraft (vgl OZ 4).
Mit Verfahrensanordnung vom 13.7.2018 drohte die belangte Behörde die Ersatzvornahme an und führte unter Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.1.2018 unter anderem wie folgt aus:
„Im Zuge eines durchgeführten Lokalaugenscheines am 12.3.2018 hat der [abfalltechnische Amtssachverständige] festgestellt, dass die
- circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) nicht entfernt wurden;
- von den circa 600 m³ Baustellenabfällen außerhalb der dafür genehmigten Lagerfläche wurde ein Teil entfernt, jedoch lagern noch circa 150 m³ (außerhalb des Flugdachbereiches bzw außerhalb der bescheidgemäß vorgesehenen Lagerfläche).“
Die belangte Behörde setzte für die Erfüllung der Leistung eine Paritionsfrist von 1 Monat ab Zustellung der Verfahrensanordnung vom 13.7.2018. Die Beschwerdeführerin erhielt diese Verfahrensanordnung am 19.7.2018 (vgl OZ 5).
Anlässlich des am 28.3.2019 durchgeführten Ortsaugenscheines stellten der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde und der abfalltechnische Amtssachverständige hinsichtlich der im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.1.2018 angeführten Abfälle Folgendes fest (vgl Aktenvermerk des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 28.3.2019):
- Das verunreinigte Erdreich im Ausmaß von 450 m³ im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) war nicht entfernt worden.
- Die vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle waren seit Erlassung des Bescheides vom 24.1.2018 teilweise entfernt worden. Gleichzeitig waren dort jedoch neue Baustellenabfälle angeliefert und abtransportiert worden, sodass insgesamt eine größere Menge an Baustellenabfällen, nämlich 750 m³, vorhanden war.
Das LVwG Tirol führte am 19.11.2019 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des vormaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Vertreterin der belangten Behörde und des abfalltechnischen Amtssachverständigen durch. Dabei wurde Folgendes festgestellt (vgl OZ 6 S 3, Beilagen ./1 und 2 zu OZ 6):
- Das verunreinigte Erdreich im Ausmaß von 450 m³ im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) war nicht entfernt worden (vgl ASV OZ 12 S 3; Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift in OZ 6).
- Die vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle sind nicht zur Gänze entfernt worden (vgl ASV OZ 12 S 3 und 4; Beilage ./2 zu Verhandlungsschrift in OZ 6). Alle vor diesem Zwischenlagerplatz lagernden Baustellenabfälle bilden insofern eine Einheit, als jene Baustellenabfälle, die bereits bei Erlassung des Bescheides vom 24.1.2018 vorhanden waren, nicht von jenen Baustellenabfällen, die erst danach dazugekommen sind, getrennt werden können (vgl ASV OZ 12 S 4). Am 19.11.2019 lagerten vor dem in Rede stehenden Zwischenlagerplatz eine Menge von circa 600 m³ Baustellenabfälle.
Beim vormaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel darüber, welche Abfälle dem Bescheid vom 24.1.2018 zu Grunde liegen und wo diese derzeit lagern. Aus Sicht des beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft ist die der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 24.1.2018 auferlegte Verpflichtung objektiv eindeutig erkennbar (vgl ASV OZ 12 S 4 und 5; VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254, wonach die Frage der ausreichenden Bestimmtheit nicht allein eine Rechtsfrage, sondern auch eine Fachfrage ist).
III. Beweiswürdigung:
Strittig ist die Menge der derzeit vor dem nach dem AWG 2002 genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass dort am 28.3.2019 in etwa 750 m³ Baustellenabfälle vorhanden waren. Ein Vergleich des vom Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde am 28.3.2019 festgestellten Zustand (vgl Abbildungen 2 und 3 im Aktenvermerk des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 28.3.2019) mit dem am 19.11.2019 im Rahmen der Verhandlung vorgefundenen Zustandes (vgl Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift in OZ 6) ergibt, dass nunmehr zwar weniger als 750 m², aber jedenfalls wieder circa 600 m³ Baustellenabfälle dort lagern. In Abbildung ./2 zur Verhandlungsschrift in OZ 6 ist ein gelber DD-Bagger ersichtlich. Rechts davon lagern die in Rede stehenden Baustellenabfälle. Das Flugdach, unterhalb dem sich der nach dem AWG 2002 genehmigte Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle befindet, ist hinter dem gelben DD-Bagger erkennbar. Die in Rede stehenden Baustellenabfälle erstrecken sich bis ganz zum Flugdach zurück. Eine Grobschätzung (Länge x Breite x Höhe) durch das LVwG Tirol am 19.11.2019 ergab eine Menge von 600 m³ Baustellenabfällen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von dieser Menge nunmehr auszugehen.
Aufgrund der sie als Verpflichtete im Vollstreckungsverfahren treffenden besonderen Mitwirkungsobliegenheit wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen genau anzugeben, welche Maßnahmen gesetzt wurden (vgl VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079)
Der vormalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung nicht bestritten, zu wissen, welche Abfallhäufen gemeint sind und wo sich diese befinden. Im Gegenteil: so hat das LVwG Tirol doch den Eindruck gewonnen, dass er sehr genau weiß, welche Häufen gemeint sind. Insofern ist die entsprechende Feststellung zu treffen.
IV. Rechtslage:
1. § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
2. § 10 VVG, BGBl Nr 53/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:
„§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
V. Erwägungen:
Aus dem Titelbescheid vom 24.1.2018 (in Rechtskraft erwachsen am 28.2.2018) gehen zwei wesentliche Punkte hervor:
- Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über die nach dem AWG 2002 erforderliche Genehmigung für die Lagerung von verunreinigtem Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude).
- Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund zweier nach dem AWG 2002 erteilter Genehmigungen (Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****) erlaubt, direkt unterhalb des dort näher bezeichneten Flugdaches Baustellenabfälle im Ausmaß von 100 m³ zu lagern. Über eine nach dem AWG 2002 erforderliche Genehmigung für die Lagerung von Baustellenabfällen vor dem genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle verfügt die Beschwerdeführerin hingegen nicht.
Trotzdem lagert die Beschwerdeführerin zumindest seit dem 22.8.2017 verunreinigtes Erdreich im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) und Baustellenabfälle unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle.
Der Titelbescheid ordnet somit die vollständige Entfernung des im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) lagernden verunreinigten Erdreiches und der vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle an. Diese Anordnung ist unmissverständlich und beinhaltet einen objektiv eindeutigen Inhalt. Daran ändert nichts, dass gleichzeitig die zu entsorgende Menge - noch zusätzlich - durch die Angabe der Größenordnung (circa 450 m³ verunreinigtes Erdreich und circa 600 m³ Baustellenabfälle) präzisiert wird.
Beim vormaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel darüber, welche Abfälle dem Bescheid vom 24.1.2018 zu Grunde liegen und wo diese derzeit lagern. Auch aus fachlicher Sicht ist die der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 24.1.2018 auferlegte Verpflichtung objektiv eindeutig erkennbar.
Der Titelbescheid ist ausreichend bestimmt und damit vollstreckbar.
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor:
- Das verunreinigte Erdreich im Ausmaß von 450 m³ lagert seit zumindest 22.8.2017 unverändert im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude).
- Vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.7.2004, *****, und vom 12.3.2012, *****, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle (dieser befindet sich unterhalb des dort näher bezeichneten Flugdaches) werden zumindest seit dem 22.8.2017 Baustellenabfälle gelagert. Im Laufe der Zeit hat sich die dort lagernde Menge an Baustellenabfällen zunächst verkleinert (auf 150 m³), dann wieder vergrößert (auf 750 m³) und nunmehr wieder auf circa 600 m³ verkleinert. Die vor dem genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle wurden seit dem 22.8.2017 nie zur Gänze entfernt und bilden mit den nach Erlassung des Bescheides vom 24.1.2018 dort abtransportierten Baustellenabfällen eine untrennbare Einheit.
Die Beschwerdeführerin ist der ihr im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung weder bis zum Ablauf der im Titelbescheid festgesetzten Frist (28.2.2018) noch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mit Verfahrensanordnung vom 13.7.2018 (diese war ihr am 19.7.2018 zugestellt worden) zur Gänze nachgekommen.
Die mit Verfahrensanordnung vom 13.7.2018 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme stimmt mit der nunmehrigen Anordnung der Ersatzvornahme überein. Auch sie hatte die vollständige Entfernung der Abfälle zum Gegenstand.
Die Entfernung eines Teils der vor dem genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle und die Anlieferung und der Abtransport neuer Baustellenabfälle stellen keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung unzulässig machen würden (vgl VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).
Eine allfällige Bewilligung vor Erlassung des Bescheides vom 24.1.2018 wäre, wenn sie überhaupt je existierte, durch den Titelbescheid vernichtet worden ist (vgl VwGH 22.02.2001, 2000/07/0254).
Im Ergebnis ist die Vollstreckung zulässig (vgl VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079).
Die Anordnung der Ersatzvornahme wird dahingehend präzisiert, dass alle auf den angegebenen Bereichen lagernden Abfälle zur Gänze zu entfernen sind. Entsprechend der obigen Ausführungen ist diese Maßnahme im Titelbescheid enthalten, sodass es sich dabei um eine zulässige Konkretisierung handelt (vgl VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254).
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist aufgrund der Anordnung in § 10 Abs 2 VVG aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ersatzvornahmen im Sinne des § 4 VVG (vgl die oben zitierten Entscheidungen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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