EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.2455.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.08.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde gemäß Spruchpunkt 1. der Beschwerdeführerin infolge der Schließung des Gastronomiebereiches des Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs „CC“, „DD“ und „EE“ für den Zeitraum vom 13.03. bis 16.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 23.990,19 zuerkannt.
Mit Spruchpunkt 2. wurde das beantragte Mehrbegehren in Höhe von Euro 168.944,88 für den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 15,20,24,32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 4 Epidemiegesetz in Verbindung mit der EpiG-Berechnungsverordnung, in der Fassung BGBl II Nr. 329/2020, den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020) sowie Stück 10c (Nr 137/2020) und §§ 1,2 und 4 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020, sowie sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.
Zur Abweisung gemäß Spruchpunkt 2. wurde begründend ausgeführt, dass am 12.03.2020 noch keine Maßnahme gemäß § 20 EpiG in Kraft war und am 17.03.2020 die auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 130/2020 in Kraft trat, mit welcher unter anderem in § 3 ein bundesweites Betretungsverbot für Gastronomiebetriebe angeordnet wurde, sodass Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG die Bestimmungen des Epidemiegesetzes im überschneidenden Anwendungsbereich (Betretungsverbot für die Gastronomie) nicht mehr anwendbar waren. Auch wenn mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Zl V188/2021, festgestellt worden sei, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, gesetzwidrig war und nicht mehr anzuwenden ist, habe dies keine Auswirkung, da die Grundlage für die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des EpiG nämlich § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gewesen sei und dieser von dem genannten Erkenntnis nicht betroffen sei. In Bezug auf die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen wiederum handle es sich um nicht vergütungsfähige wirtschaftliche Folgeschäden, die nur mittelbar Auswirkungen haben würden, sodass der Antrag abgewiesen wurde.
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig sei. Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 128/2020), sei als als verkehrsbeschränkende Maßnahme gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 ab dem 13.03.2020 die Zu- und Abfahrt ins X und nach Z verboten worden. Diese Verordnungen nach dem Epidemiegesetz seien mit Ablauf des 27.03.2020 durch eine weitere Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 189/2020) aufgehoben worden. Am 28.03.2020 sei daraufhin die Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 12b (Nr 186/2020) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung sei die Geltung der Verkehrsbeschränkungen verlängert worden, bis diese schließlich mit Ablauf des 22.04.2020 durch eine weitere Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 16a (Nr 245/2020) ebenfalls aufgehoben worden sei. Es möge zwar richtig sein, dass sämtliche dieser Verordnungen ab dem 28.03.2020 auf Grundlage des § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen worden seien, jedoch habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E 4044/2020-20, ausgeführt, dass das Verbot des Verlassens bestimmter Ortsteile nicht auf § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt werden könne, die im entscheidungsrelevanten Verfahren verordnete Verkehrsbeschränkung jedoch in § 24 Epidemiegesetz 1950 eine hinreichende Grundlage finde. Dasselbe treffe auch zweifellos auf die Verordnung der BH Landeck ab dem 28.03.2020 zu. Der VfGH sei in diesem Verfahren zum Schluss gekommen, dass im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu prüfen sei, ob ein Anspruch auf Vergütung bestehe. Daraus resultiere, dass auch die von der BH Landeck im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 22.04.2020 verordneten Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz zu einer Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz 1950 berechtigen würden.
Zum anderen ergebe sich der Vergütungsanspruch auch dezidiert aus der Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG. Im vorliegenden Fall seien beide Anspruchsvoraussetzungen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz als juristische Person direkt in Z und demnach im Epidemiegebiet. Sie sei in ihrer Betriebsführung behindert worden und ihr sei daraus ein Vermögensnachteil entstanden, da 95 % des Umsatzes des Betriebes durch Gäste lukriert werde, die ihren Wohnsitz außerhalb von Z haben würden. Daraus ergebe sich eine Kausalität für den entstandenen Verdienstentgang, der nicht nur bloßer Nebeneffekt dieser Verkehrsbeschränkung gewesen sei.
Unrichtig sei zudem, dass es aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 29.09.2021, Zl V188/2021, mit welchem der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 gesetzwidrig gewesen sei und nicht mehr anzuwenden sei, im Falle des Verdrängens der Bestimmung des EpiG durch das Inkrafttreten dieser Verordnung am 17.03.2020, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes nicht wiederaufgelebt seien. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zumindest 25.03.2020 eine Vergütung für ihren Gastronomiegebiet zuzuerkennen gewesen wäre.
Aus all diesen Erwägungen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG 1950 für den 12.03.2020 und für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020 zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe mit den Niederlassungen „CC“ „DD“ sowie „EE“ in Z betreibt. Mit Teilbescheid vom 21.04.2020 zur Zl ***, wurde ihr als Antragstellerin für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 für die Schließung des Beherbergungsbetriebes eine Vergütung in Höhe von Euro 75.637,29 zuerkannt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde ihr unter Spruchpunkt 1. für die Schließung des Gastronomiebereiches für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 16.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 23.990,19 zuerkannt. Im Zeitraum vom 13.03. bis 16.03.2020 war die Beschwerdeführerin gehindert, ihre Restaurants zu betreiben.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörden zur Zahl *** und wurden die getroffenen Feststellungen in keiner Lage des Verfahrens vonseiten der Beschwerdeführerin bestritten. Somit konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV. Rechtslage:
1. Epidemiegesetz 1950:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I BNr 186/1950 (WV) in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 80/2022, lauten:
„Betriebsbeschränkung und Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
(Anmerkung: Diese Bestimmung ist unverändert, seit der Stammfassung (WV) BGBl Nr 186/1995)
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)
Behördliche Kompetenzen
§ 43.
(…)
(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
(…)
(Anmerkung: Abs 4a wurde mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020, in Kraft seit 05.04.2020 eingefügt, dessen Satz 3 und 4 durch die Novelle BGBl I Nr 43/2020, in Kraft seit 15.05.2020, ergänzt).
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a.
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(…)
(Anmerkung: eingefügt durch die Novelle BGBl I Nr 104/2020, in Kraft seit 26.09.2020)“
2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020):
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren - Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1.
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
(Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge in „oder Arbeitsorte im Sinn des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.)
Betreten von bestimmten Orten
§ 2.
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
(Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 angefügt worden.)
Inkrafttreten
§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden. Abs 5 war mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 eingefügt worden.)“
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 130/2020:
„§ 3.
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Kranken- und Kuranstalten;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
§ 5.
(1) (…)
(2) § 3 tritt mit 17.03.2020 in Kraft.
(…)
(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.“
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 110/2020):
„§ 1.
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2.
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zB Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiöses Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentrum, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit im Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
[…]“
5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks Landeck (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020):
„§ 1.
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Challets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
[…]
§3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 128/2020):
„§ 1.
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.
Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]“
7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10c, Nr 137/2020):
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
„§ 1.
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
[…]“
8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 11b, Nr 164/2020):
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das Paznauntal, somit für die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des Paznauntals und der Gemeinde St. Anton am Arlberg treten erst mit Ablauf des 28.03. außer Kraft.“
9. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 181/2020):
„§ 1
a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.
b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.
c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im Paznauntal und der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.
„§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
10. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Bote für Tirol Stück 12b, Nr 189/2020 betreffend die Aufhebung einer Verordnung:
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“
V. Rechtliche Erwägungen:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin betreibt in Z sowohl einen Beherbergungsbetrieb, als auch drei Gastronomiebetriebe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***, vom 21.04.2022, wurde ihr ein Betrag von Euro 75.637,29 als Vergütung für den Verdienstentgang infolge der Schließung des Beherbergungsbereiches vom 13.03. bis 25.03.2020 zuerkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ihr für den Zeitraum vom 13.03. bis 16.03.2020 eine Vergütung in Höhe von Euro 23.990,19 zuerkannt. Für den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 17.03. bis 13.04.2020 wurde das Mehrbegehren abgewiesen.
In Bezug auf die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen habe, nach Ansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Durch die erlassenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 128/2020, wurde in § 1 lit a ein Zu- und Abfahrtsverbot ins X und nach Z gemäß § 24 Epi G ab dem 13.03.2020 erlassen. Diese Verordnung wurde mit Ablauf des 27.03.2020 durch die Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 12 b (Nr 189/2020) aufgehoben. Am 28.03.2020 trat schließlich die Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 12 b (Nr 186/2020) in Kraft. Diese Verordnung stützte sich dann aber nicht mehr auf das EpiG, sondern auf § 2 Z 3 Covid-19-MG.
Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, E 4044/2020-20, ausgeführt hat, dass das Verbot des Verlassens bestimmter Ortsteile nicht auf § 2 COVID-19-MG gestützt werden kann. Die im dortigen Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft W verordnete Verkehrsbeschränkung jedoch in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage findet. Genau dies treffe auch auf die Verordnungen der BH Y ab dem 28.03.2020 zu, die die Zu- und Abfahrt nach Z, wo sich die Betriebe der Beschwerdeführerin befinden, verboten haben.
Die Beschwerdeführerin schließt daraus, dass im gegenständlichen Fall somit geprüft werden müsse, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 Z 7 EpiG gegeben seien.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.06.2021, Zahl: E4044/2020 (VfGH 0.12.2020, V535/2020 ua), wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, dargelegt hat, findet das Verbot des Verlassens bestimmter Ortsteile in § 2 COVID-19-MG keine Grundlage, was aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht entscheidend ist, wenn dieses Verbot auch auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. Eine formal auf das COVID-19-MG gestützte Verordnung, die die „Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden“ verboten hat, kann auch als Verkehrsbeschränkung angesehen werden, die durch § 24 EpiG gedeckt sein kann. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls zu prüfen ist, ob die Verkehrsbeschränkungen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auch tatsächlich einen Verdienstentgang verursacht haben.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit zunächst Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt worden sein (vgl VwGH 21.09.2021, Ra 2021/09/0225). Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 128/2020) wurde gemäß § 24 EpiG als verkehrsbeschränkende Maßnahme die Zu- und Abfahrt ins X, sowie nach Z untersagt, sodass die Voraussetzung der Verkehrsbeschränkung erfüllt ist.
Der Antragsteller muss auch im Epidemiegebiet aufhältig sein bzw Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sein. Nach dem Wortlaut der Norm richtet sich diese an jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die sich im Epidemiegebiet aufhalten. Die Betriebe der Beschwerdeführerin liegen mit Z in diesem Gebiet, sodass auch diese Voraussetzung vorliegt.
Schließlich muss gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG die verkehrsbeschränkende Maßnahme auch zu einem Verdienstentgang führen.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020 waren aber nicht nur die verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH Landeck in Geltung. Mit einer weiteren Verordnung der BH Landeck vom 14.03.2020, Bote für Tirol, Stück 10b, 119/2020, wurde in § 1 lit b die Schließung aller Gastbetriebe im Bezirk Y angeordnet. Somit wirkten zwei Verordnungen auf den Betrieb der Beschwerdeführerin und zwar einerseits die verkehrsbeschränkende Verordnung und andererseits auch die Verordnung aufgrund derer die Gastbetriebe geschlossen werden mussten. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, auch Auswirkungen auf die Gastgewerbebetriebe der Antragstellerin entfaltete, so liegt die Ursache des Verdienstentganges vor allem an der Tatsache, dass sie aufgrund der Verordnung der BH Landeck 119/2020 ihren Betrieb schließen musste. Auch wenn keine verkehrsbeschränkende Verordnung erlassen worden wäre, wäre ihr die Erwirtschaftung eines Verdienstes unmöglich gewesen. Der Verdienstentgang resultierte somit nicht, wie in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aber vorausgesetzt, aus der verordneten Verkehrsbeschränkung. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof, so zB im Erkenntnis vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0018, ausgeführt hat, ist für die Frage der Entschädigung zB bei Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG darauf abzustellen, ob eventuell „andere Ursachen“ für den Verdienstentgang aus anderen Verordnungen in Frage kommen können. Essentiell war im gegenständlichen Fall jedenfalls die Anordnung der Betriebsschließungen, sodass der Verdienstentgang nicht unmittelbar aus der Verkehrsbeschränkung resultiert.
Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben und war die Beschwerde diesbezüglich unbegründet für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020 abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin könne auch den Ausführungen der belangten Behörde nicht zustimmen, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 17.03.2020, BGBl I Nr 96/2020, die Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b, 119/2020, nicht mehr anzuwenden gewesen wäre. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, GZ V188/2021, sei die Gesetzwidrigkeit des § 3 der Verordnung des Bundesministers festgestellt worden und es wurde ausgesprochen, dass sie nicht mehr anwendbar ist. Dadurch lag für die Betriebe der Beschwerdeführerin eine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG vor, wodurch sich ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ergebe.
Am 17.03.2020 wurde auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Fassung BGBl I Nr 12/2020 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, erlassen, mit welcher ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe (Betriebsschließung) angeordnet wurde. Wie richtig von der Beschwerdeführerin ausgeführt, wurde § 3 dieser Verordnung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, GZ V188/2021 als gesetzwidrig festgestellt und auch, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Bundesminister mit der COVID-19-MV-96 eine Verordnung gemäß § 1 COVID-19-MG erlassen hat.
Gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Fassung BGBl I Nr 16/2020, gelangen für die Dauer der Geltung einer Verordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz die Bestimmungen des Epidemiegesetzes im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung.
Im Rahmen der Kausalitätsprüfung einer Entschädigung ist die Tatsache der Erlassung bzw des Inkrafttretens einer Verordnung relevant. An diesem Faktum ändert auch eine allfällige nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verordnung nichts (vgl VfGH 03.03.2022, V 319/2021-19, Rn 31).
Die tatbestandliche Anknüpfung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG an das Erlassen der hier maßgeblichen COVID-19-MV-96 bedeutet nach Auffassung des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht, dass diese Verordnung entgegen dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes nach Art 139 ABs 6 zweiter Satz B-VG „angewendet“ wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Rechtsfolge unmittelbar auf die als gesetzwidrig festgestellte Norm gestützt werden würde. So geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur etwa davon aus, dass sich auf die für gesetzwidrig erkannten Bestimmung der COVID-19-MV-96 ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen lässt (VwGH 23.04.2021, Ra 2021/09/0042). Die hier maßgebende Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten folgt jedoch unmittelbar auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG und nicht auf die für gesetzwidrig erkannte Bestimmung der COVID-19-MV-96.
Diese Rechtsauffassung vertritt der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 18.03.2022, V316/2021, zur Tiroler Rechtslage. Er führt darin aus, dass die „Erlassung“ einer Verordnung unter Berücksichtigung der notwendigen Erzeugungsbedingungen in der Regel mit der Ausgabe des Kundmachungsorgans, im vorliegenden Fall sohin dem BGBl II Nr 96/2020 erfolgt. Der Ausspruch der Rückwirkung der nachträglichen Feststellung durch den VfGH nach Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG bedeutet, dass die Rechtsfolgen der bereits außer Kraft getretenen Vorschrift für die während des zeitlichen Bedingungsbereiches der Verordnung verwirklichten Tatbestände nicht mehr eintreten, in Ausweitung der Anlassfall-Wirkung somit der Geltungs- und Rechtsfolgenbereich rückwirkend beseitigt wird. Dies ändert aber nichts an der Tatsache ihrer Erlassung und seinerzeitigen Geltung. An diese knüpfen nun jedoch § 4 Abs 2 COVID-19-MG bzw soweit es um die Frage des Ausschlusses der Kausalität einer Betriebsschließung nach § 20 EpiG durch Verordnungen über Betretungsverbote nach dem COVID-Maßnahmengesetz geht, die Judikatur des VwGH an. Und weil auch aufgehobene bzw nachträglich als gesetzwidrig festgestellte Verordnungen mit dem Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestandteil der Rechtsordnung wurden und während ihrer zeitlichen Geltungsdauer Rechtswirkungen entfaltet haben, ist dies auch bei der Interpretation von Normen, die ihrerseits tatbestandlich an deren Erlassung bzw Geltung anknüpfen bzw im Rahmen der Kausalitätsprüfung bei der Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG weiterhin zu berücksichtigen. Daraus resultiert, dass im gegenständlichen Fall ein Vergütungsanspruch gestützt auf § 20 iVm § 32 Abs 1 EpiG für die Beschwerdeführerin durch die Anwendung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht besteht.
Aufgrund der obigen Ausführungen besteht somit für die Beschwerdeführerin weder ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, noch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 13.04.2020.
Was den 12.03.2020 betrifft, so waren zu diesem Zeitpunkt keine Verordnungen in Kraft, die einen Verdienstentgang der Beschwerdeführerin verursachen hätten können, da weder Verkehrsbeschränkungen noch Betriebsschließungen zu diesem Zeitpunkt durch eine Verordnung vorlagen, sodass auch für diesen Tag die Beschwerde unbegründet abzuweisen war.
Aus all diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und sie unbegründet abzuweisen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M.Lechner
(Richterin)
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