European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.24.3260.6
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2021, Zl ***, wurde gegen AA, geb XX.XX.XXXX gemäß § 12 Waffengesetz ein Waffenverbot verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
[…]
3. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 betreffend meine Verurteilungen durch das Landesgericht Y (Urteil vom 22.06.2021 und Urteil vom 03.09.2021) sind zutreffend. Bei der Formulierung: „und 6 Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz 1947“ dürfte es sich um einen Tipp- oder Sinnfehler handeln.
Unbestritten ist sohin, daß ich mit Urteilen des Landesgerichtes Y des Verbrechens nach § 12 dritter Fall StGB iVm § 3 Verbotsgesetz 1947 und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG und § 43 Abs. 1 Z 2 Sprengmittelgesetz verurteilt worden bin.
Hinzuweisen ist betreffend die Verurteilung nach dem VerbotsG auf den Abschlußbericht der Landespolizeidirektion Tirol, Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) vom 21.01.2021, wo ausgeführt wird, daß es sich nach Einschätzung des LVT bei mir um einen „ideologisch gefestigten Anhänger des nationalsozialistischen Gedankengutes und der Person Adolf Hitler“ handeln würde. Hingewiesen wird aber auch darauf, daß ich in den Evidenzen des LVT Tirol bislang nicht wegen staatspolizeilich relevanten, oder politisch motivierten Delikten oder Handlungen aufgefallen bin. Weiters erscheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Eintragungen betreffend meine Person auf.
Dies bedeutet, daß ich zwar nach Einschätzung des LVT Tirol Anhänger des nationalsozialistischen Gedankengutes sei, aber dennoch ich mit dieser Ideologie nie hervorgetreten bin und ich auch keine Straftaten mit oder ohne Androhung oder Durchführung von Gewalt oder Waffen gesetzt habe.
Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, daß ich ein menschenverachtendes Regime verherrlichen würde, dann ist auf meine Verurteilung durch das Landesgericht Y wegen § 3 Verbotsgesetz 1947 hinzuweisen. § 3g Verbotsgesetz pönalisiert die Betätigung im nationalsozialistischen Sinne. Eine „Verherrlichung“ ist weder Tatbestandsmerkmal noch „verherrliche“ ich dieses Regime.
Wesentlich ist auch auf meine Aussage hinzuweisen, wo ich gefragt wurde, ob sich meine Einstellung zum Nationalsozialismus in den letzten Jahren verändert hat. Im Zuge meiner zweiten Beschuldigtenvernehmung habe ich dazu angegeben, daß mein Interesse am Nationalsozialismus in den letzten 15 Jahren extrem abgeflacht sei.
Zum Abschluß meiner zweiten Beschuldigtenvernehmung gab ich auch an, daß mich das Ganze (Nationalsozialismus) seit der Erkrankung meiner Ehefrau alles nicht mehr interessiert und man im Alter von alleine viel ruhiger wird. Betont habe ich auch, daß ich nie so richtig fanatisch gewesen bin.
Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, daß sich die Frage stellen würde, warum die im Urteil angeführten Gegenstände weiter in meiner Wohnung zur Schau gestellt worden wären. Die Antwort auf diese Frage ist einfach, diese im Urteil angeführten Gegenstände hatten und haben für mich einfach keine besondere Bedeutung mehr und sind daher sozusagen nur mehr Gegenstände.
Wenn man die obigen Umstände mit dem erwiesenen Umstand in Beziehung setzt, daß ich weder im Zusammenhang mit Gewaltvergehen oder staatspolizeilich relevanten Vergehen/Verbrechen in Kontakt gekommen bin, dann zeigt sich, daß trotz meiner langjährigen Ideologie (so sieht es zumindest die LVT Tirol) oder trotz meiner Verherrlichung eines menschenverachtenden Regimes (so sieht es die belangte Behörde) kein Mißbrauch mit Waffen geschehen ist und auch in der Zukunft kein (qualifizierter) Mißbrauch zu erwarten ist.
Dazu kommt noch, daß ich als Exekutivbeamter ständig Umgang mit Waffen hatte. Ich habe mein gesamtes Leben mit diesen Waffen keinen Mißbrauch begangen - und das trotz meiner langjährigen Ideologie (Ausführung nach LVT Tirol). Anhaltspunkte dafür, daß jetzt ein Mißbrauch drohen würde, gibt es nicht im Entferntesten.
Bei rechtsrichtiger Betrachtungsweise kann daher unter Zugrundelegung des Schuldspruches des Landesgerichtes Y wegen dem Verstoß gegen das Verbotsgesetz nicht auf einen qualifizierten Mißbrauch mit Waffen geschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt „der unbefugte Waffenbesitz allein [...] mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers nicht die Annahme der Unverläßlichkeit (VwGH 04.07.1984, ZI. 82/01/0091; 24.01.1990, ZI. 90/01/0001; 17.06.1992, ZI. 92/01/0015; 26.07.1995, ZI. 94/20/0874), wohl aber kann sich in Verbindung mit anderen Verhaltensweisen eine andere Beurteilung ergeben. Anderes gilt allerdings für den gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial (VwGH 26.07.1995, ZI. 94/20/0874). Im gesetzwidrigen Besitz und Erwerb von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Schußwaffen der Kategorie B verbundenen Pflichten nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zutage getretenen Mißachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, daß die weitere waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen ist (VwGH 22.02.1989, ZI. 89/01/0027).
Von Bedeutung für das gegenständliche Verfahren sind die Erkenntnisse des VwGH vom 27.02.2003, 2001/20/02113, und vom 27.11.2012, 2012/03/0140. Wesentlich ist dabei, daß der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert, daß die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt.
Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr der unkontrollierten Weitergabe besteht.
Von Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist, daß betreffend den Besitz einer Maschinenpistole Skorpion der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 16.12.1983 vorliegt, wonach diese Schußwaffe nicht als Kriegsmaterial anzusehen ist. Natürlich ist es unbestritten, daß ich für den unbefugten Besitz schuldig gesprochen wurde, dies läßt sich aber nur dadurch erklären, daß die verwendungsunfähige und deaktivierte Maschinenpistole - deswegen wurde ja bescheidmäßig festgestellt, daß die Maschinenpistole kein Kriegsmaterial ist — durch nachträgliche Änderungen des Gesetzes „wieder zu einer Maschinenpistole“ geworden ist. Daß durch Gesetzesänderungen in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird, war mir nicht bewußt und war mir auch diese Gesetzesänderung nicht bekannt. Ein Mißbrauch kann mit dieser Waffe nicht geschehen, sie ist — wenn auch nicht den neuesten gesetzlichen Bestimmungen gemäß — deaktiviert und damit nicht verwendungsfähig. Meine Ausführungen betreffend die deaktivierte Maschinenpistole Skorpion werden auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Wie der fachtechnischen Beurteilung des Bundesministeriums für Inneres, Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten vom 28.10.2020 entnommen werden kann, handelt es sich bei den Granaten (Werfergranate, Eierhandgranate, Übungshandgranate, etc.) zwar um Kriegsmaterial, welches aber nicht einsatzfähig ist. Wesentliche für die Funktionsfähigkeit notwendige Teile fehlen. Die große Gewehrpanzergranate 40 wurde beispielsweise gemäß der fachtechnischen Beurteilung nach delaboriert.
Zusammengefaßt wird ausgeführt, daß entsprechend der Verurteilung die (fahrlässige) Verletzung von Bestimmungen des Waffengesetzes nicht in Zweifel gezogen wird. Es handelt sich jedoch bloß um die Verletzung der gesetzlichen Bestimmung im kleineren Rahmen, das Kriegsmaterial war nicht verwendungsfähig, bezüglich der (deaktivierten) Maschinenpistole lag sogar ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vor, daß es sich nicht um Kriegsmaterial handelt.
Es ist unbestritten, daß die Voraussetzungen der Verläßlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG nicht mehr gegeben sind. Ein denklogischer Schluß auf einen qualifizierten Waffenmißbrauch im Sinne des § 12 WaffG kann aber aufgrund der erwiesenen Tatsachen nicht getroffen werden. Dies hat zur Folge, daß ein Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht zu verhängen ist.
Beweis: PV
bereits vorgelegte Urkunden
Aus den angeführten Gründen wäre ein Waffenverbot nicht zu verhängen gewesen und stelle ich nachstehende
Beschwerdeanträge,
die ausgeführt werden wie folgt:
1. Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
2. dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid und das Waffenverbot beheben; in
eventu
nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
II. Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.11.2021 Zl ***, in den Bericht des Tiroler Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 15.10.2020, GZ ***, in das Urteil des Landesgerichts Y vom 22.6.2021, zu ***, in das Urteil des Landesgerichts Y vom 3.9.2021, ebenfalls zu *** und in die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2020, zu ***. Weiteres durch Einsichtnahme in den kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht vom 28.12.2021, GZ ***, in den Abschlussbericht der Polizeidirektion X vom 30.12.2021, GZ *** und in den Kurzbrief der Polizeiinspektion X vom 4.1.2022, GZ *** samt Lichtbilder.
Aufgrund dessen steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
a. Zur Person:
Der Beschwerdeführer, geb. XX.XX.XXXX, absolvierte eine Lehre als Büchsenmacher bei der „CC“ in Y. Nach Beendigung des Militärdienstes verrichtete er eine dreijährige Dienstzeit bei der Firma DD in X. Mit 1.11.1979 wurde er zur Autobahnpolizei W versetzt.
Ab 1976 war der Beschwerdeführer als Exekutivorgan bei der Polizeiinspektion X tätig. Von 1998 bis 2003 war der Beschwerdeführer beim LGKf Tirol tätig. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Pension.
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Waffenpasses (von 28.9.1972 bis 15.12.2021), einer Waffenbesitzkarte (von 23.8.1999 bis 15.12.2021), eines Europäischen Feuerwaffenpasses (9.1.2013 bis 15.12.2021) und eines Waffenführerscheines (bis 15.12.2021), eines Sprengbefugtenausweises (17.7.1973 bis 15.12.2021) und eines Pyrotechnikausweises (von 19.2.2010 bis 15.12.2021).
Seit 1972 hat regelmäßig Schusswaffen ge- und verkauft.
b. Zu den gerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren:
- Mit Urteil des Landesgerichts Y vom 22.6.2021, zu ***, rechtskräftig seit 26.6.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 12 3. Fall StGB iVm § 3g VerbotsG 1947 und wegen der Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Danach ist er schuldig, im nationalsozialistischen Sinn sich betätigt zu haben, indem er die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und des rechtsextremen Gedankenguts fördernd am 20.06.2016 durch die Überweisung eines Betrages auf das dem österreichischen Neonazi und verurteilten Holocaustleugner EE zuzuordnende Spendenkonto „FF“ dazu beitrug, dass sich EE auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise unter anderem durch das bewerben und verbreiten von Publikationen wie der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „FF“ mit menschenrechtswidrig, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen propagandistisch einseitig verharmlosenden Inhalten im nationalsozialistischen Sinne betätigte. Weiteres wurden in seiner Wohnung mehrere Gegenstände - wie etwa ein Porträt von Adolf Hitler im Esszimmer, im Vorraum ein Bild eines Gewehrs mit der Aufschrift „Hinein in die Wehrmannschaft der SA“ samt SA-Sportabzeichen mit Hakenkreuz, ein im Hängeschrank in der Küche aufgestellter Glaskrug mit SS-Runen und in der offenen Garderobe im Hauseingang eine aufgehängte Uniformjacke mit Infanterie-Sturmabzeichen samt Hakenkreuz - sichtbar für Dritte Familienangehörige und Besucher am 13.10.2020 sichergestellt. Im Zuge dieser Sicherstellung in seiner Wohnung sprach er dabei wiederholt und unaufgefordert das Thema Holocaust an und zweifelte unmissverständlich die systematische Ermordung von Juden an bzw. stellte dies in Abrede.
- Weiteres wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 3.9.2021, ebenfalls zu ***, rechtskräftig seit 3.9.2021, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 und wegen des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprG schuldig gesprochen.
Danach hat er in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Nachschau am 13.10.2020, Kriegsmaterialien, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt erworben und besessen (Spruchpunkt I.) und zwar,
1. 1 Stück Deutsche Stielhandgranate ohne Sprengkapsel
2. 2 Stück Eierhandgranaten
3. 2 Stück Werfergranaten
4. 1 Stück 2 cm Panzergranate mit intakter Leuchtspur
5. 4 Stück Patronen, Kaliber 12,7 x 99 mm
6. 2 Stück Gewehrgranaten (eine Gewehrsprenggranate 30, eine Gewehrpanzergranate 40)
7. 1 Stück Zündmittel, Sprengpatrone Z
8. 1 Stück Übungshandgranate
9. 1 Stück Maschinenpistole VZ 61 „Skorpion“, Nr. ***
Weiters hat er in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Nachschau am 13.10.2020, Sprengmittel/Zündmittel, wenn auch nur fahrlässig, ohne erforderliche Bewilligung unbefugt besessen, und zwar 42 Stück elektrische Sprengzünder und 70 Stücke Sprengkapseln Nr. 8 (Spruchpunkt II.).
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurden die genannten Waffen sichergestellt sowie das Kriegsmaterial eingezogen.
- Die Verwaltungsstrafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist eine Eintragung, zu ***, rechtskräftig seit 10.12.2020, wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz 1996 nach § 51 Abs 2 iVm § 28 Abs 2 WaffG auf. Dabei wurde mit Strafverfügung vom 24.11.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 200,00 verhängt, weil er es zumindest bis zum 13.10.2020 unterlassen hat, den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B - von vier verschiedenen Personen - innerhalb von sechs Wochen der Behörde schriftlich anzuzeigen.
- Anlässlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 27.9.2021 das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer ein und forderte diesen zugleich auf, eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme vom 4.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in seiner Beschwerde vom 9.12.2021 vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot, welches mit 3.12.2021 vollstreckbar wurde. Dieser Ausspruch stützt sich im Wesentlichen auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Verbotsgesetz sowie nach dem Waffen- und Sprengmittelgesetz.
Da der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft angab, dass er sämtliche Waffen verkauft habe, jedoch keine Überlassungs- bzw Verkaufsbestätigung vorlegte, wurde am 15.12.2021, in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr in **** X, Adresse 2, am Wohnort des Beschwerdeführers durch vier Beamte der Polizeiinspektion X und zwei Beamte des Tiroler Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, das vollstreckbare Waffenverbot vollzogen. Hierbei wurden sechs Schusswaffen, mehrere Waffenteile und Magazine, ca 10.000 Schuss Munition inklusive Munitionsteile, drei Kilogramm Schwarzpulver, zwei Messer, ein Pfefferspray, einige (verbotene) pyrotechnische Gegenstände, und ein halbes Kilogramm Sprengstoff in Form von TNT und PETN sichergestellt. Weiteres wurden die Waffenbesitzkarte, der Waffenpass, der Waffenführerschein der Europäische Feuerwaffenpass, der Pyrotechnikausweis und der Sprengmittelschein des Beschwerdeführers sichergestellt. Die im Zuge der Durchsuchung vorgefundenen sechs Schusswaffen sind teilweise funktionsfähig, teilweise nicht funktionsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verdächtig, die sichergestellten Gegenstände trotz aufrechtem Waffenverbot besessen zu haben. Diesbezüglich ist ein Strafverfahren beim Landesgericht Y zu *** wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 WaffG und wegen des Verdachts des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprG anhängig.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden waffenbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ ***. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Urteilen des Landesgerichtes Y zu GZ ***.
Die Feststellung über die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers nach dem Waffengesetz ergibt sich aus der eingeholten Verwaltungsstrafregisterauskunft und aus der diesbezüglichen Strafverfügung.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04, hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9, ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.
IV. Rechtslage:
Die verfahrensrechtlich relevante Bestimmung des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/120 , lautet auszugsweise wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
V. Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei einem Waffenverbot handelt um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl dazu etwa VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0040 oder VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt dabei nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist im Fall des Vorliegens der in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen ein Waffenverbot auszusprechen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Sohin ist für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von ihm zu befürchten ist wesentliche Voraussetzung (vgl etwa VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18.886 A).
Die „missbräuchliche Verwendung“ der Waffe ist dabei nicht restriktiv auszulegen; vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, die Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl dazu VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225 oder VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Die „missbräuchliche Verwendung“ kann daher auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist folglich ebenfalls abzuklären, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen lassen kann. Dabei ist wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).
Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl VwGH 18.7.2022, 99/20/0189). Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).
Bei der Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen. § 12 WaffG enthält keine dem § 8 Abs 3 WaffG vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend seien, um unabhängig vom Einzelfall der Tat die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen. Dabei ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstypus als Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbots zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 12.9.2002 2000/20/0425).
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann – wie bereits vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots, wobei der unbefugte Besitz von Kriegsmaterialien waffenrechtlich regelmäßig in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt, als der unbefugte Besitz anderer Waffen (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0052). Ein Waffenverbot kann – wie vom Beschwerdeführer rechtsrichtig ausgeführt – außerdem zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl VwGH 12.4.2019, Ra 2019/03/0028).
An dieser Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt – sowohl wegen des verbotenen Besitzes von Sprengmittel/Zündmittel in massiven Umfang (42 Stück Elektrische Sprengzünder und 70 Stück Sprengkapseln Nr. 8), als auch wegen des verbotenen Besitzes von Kriegsmaterial – wiederum in beträchtlichem Umfang – (1 Stück deutsche Stielhandgranate ohne Sprengkapsel, 2 Stück Eierhandgranaten, 2 Stück Werfergranate, 1 Stück 2 cm Panzergranate mit intakter Leutspur, 4 Stück Patronen, Kaliber 12,7 x 99 mm, 2 Stück Gewehrgranaten (eine Gewehrsprenggranate 30, eine Gewehrpanzergranate 40), 1 Stück Zündmittel, Sprengpatrone Z, 1 Stück Übungshandgranate, 1 Stück Maschinenpistole VZ 61 „Skorpion“, Nr. ***) rechtskräftig verurteilt wurde, und fällt der unbefugte Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterialien – wie bereits oben ausgeführt – bei der für die Verhängung des Waffenverbots anzustellenden Prognose zu Ungunsten des Rechtsmittelwerbers besonders ins Gewicht (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0052). Daran vermögen auch die Ausführungen des Rechtmittelwerbers, nämlich, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die Maschinenpistole VZ 61 „Skorpion“, Nr *** aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr unzulässigerweise besessen habe, nichts ändern, hat er neben dieser Maschinenpistole doch eine Vielzahl von weiteren Waffen (Kriegsmaterialien, Sprengmittel/Zündmittel) unrechtmäßig besessen.
Weiteres zeigt der Besitz von Waffen in einem derartigen Ausmaß, zweifelsohne, die kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft des Beschwerdeführers für das Sammeln und den Besitz von Waffen.
Negativ auf die gegenständlich zu erstellende Zukunftsprognose wirkt sich auch die Verwaltungsstrafregistereintragung des Beschwerdeführers aus. Diese gründet sich auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz 1996 nach § 51 Abs 2 iVm § 28 Abs 2 WaffG. Die Bestimmung des § 28 Abs 2 WaffG sieht vor, dass im Falle der Überlassung einer Schusswaffe der Kategorie B, der Überlasser und der Erwerber die Überlassung binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen haben. Wie bereits festgestellt, kaufte und verkaufte der Beschwerdeführer Schusswaffen seit 1972, wobei es sich hierbei regelmäßig um Schusswaffen der Kategorie B handelte, welche unter Einhaltung des § 28 Abs 2 WaffG auch der zuständigen Behörde rechtmäßig angezeigt wurden. Der Umstand, dass es der Beschwerdeführer - trotz langjähriger Erfahrung hinsichtlich des anzeigepflichtigen Kaufs und Verkaufs von Waffen - plötzlich unterlässt solche Käufe anzuzeigen, wirkt sich ebenfalls negativ auf die zu erstellende Zukunftsprognose aus. Wurden frühere anzeigepflichtige Käufe und Verkäufe von Waffen grundsätzlich rechtskonform angezeigt, indiziert ein plötzliches Unterlassen solcher Anzeigen doch eine gewisse Gleichgültigkeit hinsichtlich der Einhaltung geltender und vor allem bekannter Rechtsvorschriften. Zudem bekräftigt die Strafverfügung die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls die Gefahr der unkontrollierten Weitergabe von Waffen besteht.
Ein weiterer wesentlicher zu berücksichtigender Aspekt ist, dass es sich beim Beschwerdeführer, wie festgestellt, um einen ehemaligen Exekutivbeamten handelt, welcher insbesondere über jahrelang in der GG der Landespolizeigendarmerie Tirol tätig war. Aufgrund dessen, kann dem Beschwerdeführer zweifelsohne ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich eines rechtmäßigen Umganges und vor allem Besitzes von Waffen unterstellt werden. Zudem kann aufgrund der langjährigen polizeilichen Tätigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihm die rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der oben genannten Gegenstände bekannt sind. Der trotz dieser Rahmenbedingungen stattfindende rechtswidrige Besitz und rechtswidrige Verkauf von Waffen, unterstreicht wiederum die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer eine enorme Gleichgültigkeit hinsichtlich der ihm bekannten Rechtvorschriften an den Tag legt.
Untermauert wird dieser Eindruck wiederum durch die Tatsache, dass - wie bereits festgestellt – am 15.12.2021 im Zuge einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers durch vier Beamte der Polizeiinspektion X und zwei Beamte des Tiroler Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sechs Schusswaffen, mehrere Waffenteile und Magazine, ca 10.000 Schuss Munition inklusive Munitionsteile, drei Kilogramm Schwarzpulver, zwei Messer, ein Pfefferspray, einige (verbotene) pyrotechnische Gegenstände, und ein halbes Kilogramm Sprengstoff in Form von TNT und PETN sichergestellt wurden. Die im Zuge der Durchsuchung vorgefundenen sechs Schusswaffen bzw Schusswaffenbestandteile sind den Kategorien A, B und zum Teil der Bestimmung des § 45 WaffG zuzuordnen. Obgleich der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer bereits ein Waffenverbot verhängt wurde und er landesgerichtlich verurteilt wurde, zeigt er durch sein Verhalten eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber behördliche Anordnungen und hielt trotz dem verhängten Waffenverbot die oben angeführten Gegenstände in seinem Besitz. Dies lässt nur den Schluss zu, dass eine Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer zu befürchten ist.
Darüber hinaus verbleibt, aufgrund der Tatsache, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 15.12.2021 die soeben genannten Gegenstände in einem derart massiven Ausmaß sichergestellt wurden, kein Zweifel darüber, dass beim Beschwerdeführer eine kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen jedenfalls vorliegt.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass unter Zugrundelegung des Schuldspruchs des Landesgerichtes Y wegen des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Verbotsgesetz nicht auf einen qualifizierten Missbrauch mit Waffen geschlossen werden kann, ist zu erwidern, dass - wie bereits mehrfach im obigen ausgeführt - es sich bei der Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 WaffG, stets um eine Prognoseentscheidung handelt, welche sämtliche Tatsachen, Fakten und Gegebenheiten des konkreten Falles abzuwägen und entsprechend zu würden hat.
In Zusammenschau sämtlicher dargelegter Gegebenheiten lässt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinen anderen Schluss zu, als dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Aufgrund der eindeutigen Sachlage konnte somit – bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers – von einer gerichtlichen Beurteilung über die Gesinnung des Beschwerdeführers zum Nationalsozialismus, Abstand genommen werden.
Der erfolgte Ausspruch des Waffenverbots nach § 12 WaffG erfolgte sohin zu Recht und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Z für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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