Normen
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 (im folgenden: WaffG), der von der Bundespolizeidirektion Graz am 5. März 1975 ausgestellte Waffenpaß Nr. 1 entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde hiebei aufgetragen, diesen Waffenpaß binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz, Waffenamt, bei sonstigen Zwangsfolgen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz abzugeben und allenfalls in seinem Besitz befindliche Faustfeuerwaffen gemäß § 20 Abs. 2 WaffG binnen der gleichen Frist einer zu deren Erwerb befugten Person zu überlassen oder der Bundespolizeidirektion Graz abzuliefern. Der am 5. März 1975 ausgestellte Waffenpaß berechtigte den Beschwerdeführer zum Erwerb, Besitz, zur Einfuhr und Führung von zwei Faustfeuerwaffen sowie zum Erwerb und zur Einfuhr von Munition von Faustfeuerwaffen und zur Führung anderer Schußwaffen.
Gegen obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz habe anläßlich einer Amtshandlung am 3. Februar 1994 festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Besitze von Kriegsmaterial, unter anderem von einem Halbautomaten, Marke Zastava Kragujevac, Mod. M 76, Kal. 8 x 57 IS, Nr. 2, mit montiertem Scharfschützen-Zielfernrohr, und einem Schnellfeuergewehr, Mod. AK 74, Kal. 5,45 x 39, Nr. 3, sowie von fünf nicht registrierten Faustfeuerwaffen sei. Die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG sei nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer im Besitze von Kriegsmaterial ohne Ausnahmebewilligung nach § 28a WaffG sowie im Besitze von insgesamt sechs Faustfeuerwaffen gewesen sei, obwohl sein Waffenpaß nur einen Berechtigungsumfang für zwei Faustfeuerwaffen aufweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Gemäß Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist eine Person als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Gemäß § 28a Abs. 1 WaffG sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten, wobei gemäß § 28a Abs. 2 leg. cit. von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0593, sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0036, und die jeweils dort zitierte Judikatur).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Waffe Halbautomat, Marke Zastava Kragujevac, und das Schnellfeuergewehr, Mod. AK 74, bloß zur Herstellung von Schnittmodellen erworben, und diese Waffen seien nicht als Kriegsmaterial anzusehen. Demgegenüber stellen die genannten Waffen laut dem dem Beschwerdeführer im Ergebnis zur Kenntnis gebrachten und auf sachverständiger Basis unwiderlegt gebliebenen Untersuchungsbericht der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle vom 8. März 1994 Kriegsmaterial dar.
Der Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial ohne Ausnahmebewilligung stellt, selbst wenn die Absicht besteht, Schnittmodelle herzustellen, ein Verhalten dar, das gegen waffenrechtliche Vorschriften verstößt. Durch den gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt nämlich eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zutage getretenen Mißachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, daß die weitere waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verläßlichkeit darüber hinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 89/01/0027, VwSlg. Nr. 12.864/A).
In der Beschwerde wird hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer befinde sich unbefugt im Besitze von vier Faustfeuerwaffen, releviert, daß der Beschwerdeführer bezüglich seiner im Waffenpaß registrierten Pistole Glock bereits in Verkaufsverhandlungen gestanden sei. Auch diese Ausführungen gehen ins Leere, weil unbestritten feststeht, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 3. Februar 1994 im Besitz von sechs Faustfeuerwaffen war und somit unbefugt vier Faustfeuerwaffen besaß, da der Waffenpaß bloß zum Führen von zwei Faustfeuerwaffen berechtigte.
Zwar rechtfertigt der unbefugte Waffenbesitz allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers nicht die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 90/01/0001), aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach die Folgerung, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414).
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verhaltensweise und Einstellung des Beschwerdeführers konnte bei einem derartig gravierenden Überschreiten der bewilligten Zahl von Faustfeuerwaffen die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß beim Beschwerdeführer nicht mehr von waffenrechtlicher Verläßlichkeit gesprochen werden kann.
Hinsichtlich der gerügten Nichtunterbrechung des Entziehungsverfahrens auf Grund einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die belangte Behörde zu Recht die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht nur in bezug auf ein Verhalten angenommen hat, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung hätte führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1995, Zl. 93/01/0870).
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Heranziehung eines Vorfalles aus dem Jahr 1986 - damals war bei ihm anläßlich einer Hausdurchsuchung eine größere Menge von zunächst als Kriegsmaterial angesehene Munition gefunden worden - für die Beurteilung seiner Verläßlichkeit wendet, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde wohl diesen Vorfall im Zuge ihrer Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt, daran aber keine gesonderten Schlußfolgerungen geknüpft hat. Da somit dieser Vorfall nicht zum Gegenstand der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides gemacht und der Beschwerdeführer durch die bloße Erwähnung dieses Vorfalles in seinen Rechten nicht verletzt wurde, kann ein weiteres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen unterbleiben.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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