VwGH 92/01/0593

VwGH92/01/05938.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. April 1992, Zl. SD 132/92, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zufolge hatte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 11. Februar 1992 dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), den am 1979 ausgestellten Waffenpaß Nr. N und die am 1984 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. X entzogen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. April 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 1991 um 22.00 Uhr eine Tasche, in der sich unter anderem sein mit fünf Patronen geladener Revolver befunden habe, in seinem PKW zurückgelassen. Als er nach etwa 15 Minuten zum Fahrzeug zurückgekommen sei, habe er festgestellt, daß unbekannte Täter eingedrungen seien und die darin befindlich gewesene Tasche samt Faustfeuerwaffe gestohlen hätten. Der Beschwerdeführer habe das Zurücklassen der Waffe im PKW damit verantwortet, daß er an diesem Tag mehrere Taschen in seinen PKW habe laden müssen, und daß er der Meinung gewesen sei, in der im PKW zurückgelassenen Tasche hätten sich ausschließlich Arbeitsunterlagen befunden. Die irrtümliche Vertauschung mit der Tasche, in der sich die Faustfeuerwaffe befunden habe, habe er erst nach dem Diebstahl bemerkt. Diese Verantwortung sei nicht geeignet, die aus diesem Sachverhalt gezogene Schlußfolgerung, dem Beschwerdeführer mangle infolge der als nicht sorgfältig zu qualifizierenden Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten PKW - die waffenrechtliche Verläßlichkeit. Ein Mangel an Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen sei nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Waffe bewußt fremden Zugriff ausgesetzt werde, sondern auch dann, wenn infolge mangelhafter Verwahrung der Aufbewahrungsort der Waffe deren Inhaber nicht bewußt werde und er sie dadurch fremden Zugriff aussetze. Der Umstand, daß der Diebstahl möglich gewesen sei, mache deutlich, daß der Beschwerdeführer die gerade beim Transport von Waffen erforderliche Sorgfalt, die auch die Verpflichtung einschließe, sich über den Verwahrungsort der Waffe bewußt zu sein, außer acht gelassen habe. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe nicht mit dem Diebstahl rechnen müssen und der Diebstahl hätte auch während des Ladevorganges stattfinden können, sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil einerseits die Realität die Möglichkeit des Diebstahles erwiesen habe und andererseits eine mangelhafte Verwahrung nicht mit der Möglichkeit plötzlicher diebischer Attacken entschuldigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch rechtswidrige Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WaffG in seinen Rechten verletzt. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß er "über 13 Jahre die zum Waffenbesitz notwendige Verläßlichkeit erbracht habe und es im vorliegenden Fall nur durch Verkettung mehrfacher unglücklicher Umstände zu dem Diebstahl kommen" habe können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
  3. 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0332).

Die belangte Behörde ist bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers von dem unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt ausgegangen, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Beschwerdeführer die in seinem unbeaufsichtigten PKW verwahrte Faustfeuerwaffe gestohlen wurde. Allein aus diesem Umstand ergibt sich bereits die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dem Beschwerdeführer mangle die waffenrechtliche Verläßlichkeit. Nach ständiger hg. Rechtsprechung stellt das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten PKW keine sorgfältige Aufbewahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG dar (vgl. für viele andere das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0332, und die dort zitierte Judikatur). Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Das Waffengesetz legt den Inhabern waffenrechtlicher Urkunden die Verpflichtung auf, die Waffe sorgfältig zu verwahren. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt aber von rein objektiven Momenten ab. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verwechslung seiner einander gleichenden Taschen kann daher der Beschwerde ebensowenig zum Erfolg verhelfen wie seine geltend gemachte, 13 Jahre hindurch nicht bezweifelte waffenrechtliche Verläßlichkeit. So betrachtet, entspricht die Verwahrung (so auch die allenfalls irrtümliche Zurücklassung) einer Waffe in einem, wenn auch versperrten PKW deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil auch versperrte PKWs im allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten, daß die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Der Schluß, den die belangte Behörde aus der vom Beschwerdeführer für seine Faustfeuerwaffe gewählten Verwahrungsart auf mangelnde Sorgfalt und damit auf seine mangelnde Verläßlichkeit gezogen hat, ist daher zutreffend.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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