Normen
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §5 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §5 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs2;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 entzog die Bundepolzeidirektion St. Pölten dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), den am 10. Juli 1978 ausgestellten Waffenpaß Nr. 086475. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Waffenpaß binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in seinem Recht darauf, daß ihm ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sein Waffenpaß nicht entzogen werde, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer, der im Besitz eines zum Führen zweier Faustfeuerwaffen berechtigenden Waffenpasses war, anläßlich einer Verläßlichkeitsüberprüfung weder dieses Dokument noch die Faustfeuerwaffen habe vorweisen können. Der Beschwerdeführer habe hiebei angegeben, sowohl den Waffenpaß als auch seine drei Faustfeuerwaffen bereits seit dem Jahre 1979 auf seinem im Hafen von Dubrovnik, Jugoslawien, liegenden Schiff zu verwahren. Zum Besitz einer dritten Faustfeuerwaffe fühle sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Waffenpasses berechtigt. Eine Bewilligung jugoslawischer Behörden für den Waffenbesitz habe er nicht eingeholt. Der Beschwerdeführer habe für die behauptete sorgfältige Verwahrung der Waffen auf seinem Schiff trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Zeugen benennen können. Aus diesem Sachverhalt zog die belangte Behörde den Schluß, daß das Vorbringen hinsichtlich der Verwahrung der Waffen nicht überprüfbar sei. Aus der Unterlassung der Einholung einer Bewilligung jugoslawischer Stellen für den Waffenbesitz und aus der Überschreitung der im Waffenpaß festgelegten Anzahl von Faustfeuerwaffen sei eine Neigung des Beschwerdeführers zur Mißachtung waffenrechtlicher Vorschriften ersichtlich. Wegen des unbefugten Besitzes einer dritten Faustfeuerwaffe - einer Übertretung grundlegender waffenrechtlicher Bestimmungen - sei im Zusammenhang mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG nicht mehr gegeben.
Der Beschwerdeführer hat demgegenüber in seiner Beschwerde geltend gemacht, er habe seine Waffen auf seinem Schiff in Dubrovnik so gut versteckt, daß kein Dritter zu ihnen Zugang habe. Da er sohin seine Waffen sorgfältig verwahrt habe, könne seine waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht in Zweifel gezogen werden. Zeugen für diese sorgfältige Verwahrung habe er nicht nahmhaft machen können, weil diese Zeugen ja dann wüßten, wo sich die Waffen auf dem Schiff befänden. Eine Übertretung jugoslawischer Vorschriften liege nicht vor, weil das Schiff in einem internationalen Hafen liege. Außerdem habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm im Hinblick auf die in Jugoslawien stattfindenden Kampfhandlungen derzeit nicht möglich, zur Herbeischaffung seiner Waffen und seines Waffenpasses nach Dubrovnik zu reisen, nicht auseinandergesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die belangte Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
- 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Wertung einer Person als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1947, Slg. NF Nr. 84/A, und vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0200).
Wenn auch der von der belangten Behörde in den Vordergrund ihrer Überlegungen gerückte, eingestandene unbefugte Besitz einer dritten Faustfeuerwaffe für sich allein noch nicht dazu berechtigt, auf den Mangel der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zu schließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1984, Zl. 82/01/0091), so kann der belangten Behörde doch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der gesamten Umstände des Beschwerdefalles und damit auch unter Bedachtnahme auf die den von ihr ausdrücklich bestätigten erstinstanzlichen Bescheid tragenden Gründe zur Verneinung dieser Verläßlichkeit gelangt ist. Im Beschwerdefall fällt besonders ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer, der zwar wohl im Zeitpunkt der Zurücklassung seiner Waffen auf seinem Schiff nicht voraussehen konnte, daß es im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zu militärischen Kampfhandlungen kommen werde, seine Waffen an einem Ort zurückgelassen hat, an dem schon allein auf Grund der großen räumlichen Entfernung zu seinem Wohnsitz eine laufende Kontrolle der dauernd erforderlichen sicheren Verwahrung der Waffen nicht möglich war. Dafür, daß der Beschwerdeführer etwa für eine Überprüfung der Waffenverwahrung durch eine dritte, verläßliche Person vorgesorgt hätte, lassen sich den Verwaltungsakten keine Hinweise entnehmen.
Auch hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet, daß er seine Waffen auf seinem Schiff gesichert, gegen Zugriff Unbefugter geschützt - etwa in einem sicheren Behältnis versperrt - verwahrt hat.
Da somit bei einer Gesamtbetrachtung Tatsachen vorliegen, die der Annahme der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers entgegenstehen, hat die belangte Behörde zu Recht den Waffenpaß entzogen.
Dem Beschwerdeführer ist wohl zuzustimmen, daß es die belangte Behörde unterlassen hat, auf die tatsächliche Möglichkeit der ihm aufgetragenen Ablieferung seines Waffenpasses einzugehen. Diese Unterlassung stellt beim gegebenen Sachverhalt aber keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar. Angesichts der in § 20 Abs. 2 WaffG festgelegten Verpflichtung der Person, der der Waffenpaß entzogen wurde, die in ihrem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen binnen zwei Wochen, vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet, einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern, und auf Grund des - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - gemeinsamen Aufbewahrungsortes der Waffen und des Waffenpasses kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensmangels gemacht werden, wenn sie für die dem Beschwerdeführer aufgetragene Ablieferung seines Waffenpasses die gleiche Frist festgesetzt hat wie sie im Gesetz für die Überlassung oder Ablieferung der Waffen selbst zwingend vorgesehen ist. Im Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der dem Beschwerdeführer auferlegten, als im Sinne der Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung unvertretbare Leistung anzusehenden Verpflichtung könnte dieser in einem allfällig gegen ihn geführten Vollstreckungsverfahren diesen Umstand als Grund für die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 10 Abs. 2 lit. a VVG) ins Treffen führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1956, Slg. NF Nr. 4095/A).
Die sich insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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