WRG 1959 §137 Abs1 Z1
WRG 1959 §137 Abs1 Z13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.0392.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über das Rechtsmittel des Vorlageantrages des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.01.2022, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
a. in beiden Schuldsprüchen die Wortfolge „von zumindest 20 Litern Hydrauliköl“ durch die Wortfolge „einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl“ ersetzt wird und
b. der Schuldspruch bezüglich des Faktums I weiters dahingehend ergänzt wird, dass
- als Tatortbezeichnung die Adresse „Adresse 2, **** Z“ der Behördenbezeichnung „Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ergänzend angefügt wird und
- in Verbesserung der Umschreibung der Tathandlung zwischen den Wörtern „vorgeschriebene“ sowie „Meldung“ das Wort „unverzügliche“ eingefügt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 145,20 (Euro 72,60 je Übertretung) zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.11.2021 wurde dem Rechtsmittelwerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in X zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 trotz des Austritts von Hydrauliköl aus einem defekten Saugwagen auf einer näher bezeichneten Baustelle in Z an einem genau angegebenen Tag
- nicht die gemäß § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 vorgeschriebene Meldung an die Behörde erstattet habe (Faktum I.) und
- nicht die gemäß § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 vorgeschriebenen Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung unverzüglich ergriffen habe (Faktum II.).
Daher wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen verhängt, und zwar
- zum Faktum I. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 im Betrag von Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden) und
- zum Faktum II. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 13 in Verbindung mit § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 im Betrag von ebenfalls Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von ebenso 15 Stunden).
Der Verfahrenskostenbeitrag für das behördliche Strafverfahren wurde mit Euro 72,60 festgesetzt.
2)
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das wider den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, weiters in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im gegenständlichen Fall nicht klar hervortrete. In welchem Umfang und in welcher Menge ein Ölaustritt geschehen sei, sei nicht festgestellt worden. Das notwendige Tatbestandsmerkmal der Gefahr einer Gewässerverunreinigung liege somit nicht vor.
Der Spruch der Strafentscheidung enthalte nur einen unzureichenden Tatvorwurf. Unklar sei beim gegenständlichen Ereignis geblieben, ob Gefahr in Verzug vorgelegen habe, sodass nicht feststehe, ob eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde oder eine solche an den Bürgermeister bzw an die nächste Sicherheitsdienststelle erfolgen hätte müssen.
Vorliegend sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Tatort zum Faktum I) der unterlassenen Meldung sei nach Eintritt der Verfolgungsverjährung in unzulässiger Weise geändert worden.
In beiden Spruchpunkten seien keine konkreten und ausreichenden Tatvorwürfe enthalten, es sei bloß der Gesetzeswortlaut wiedergegeben worden. Insbesondere sei auch nicht angegeben worden, welche Maßnahmen aufgrund des Ölunfalls zu treffen gewesen wären.
Es seien auch nicht sämtliche Tatbestandselemente vorgeworfen worden.
Davon abgesehen habe die inkriminierte Gesellschaft sehr wohl am 09.09.2019 die Abgrabungsarbeiten beauftragt und mit E-Mail vom 20.08.2019 die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich liegende Behörde – also die Bezirkshauptmannschaft Z – vom verfahrensgegenständlichen Vorfall am 06.08.2019 informiert.
Die Bezirkshauptmannschaft Z habe selbst keine Maßnahmen in Bezug auf den Ölunfall gesetzt und habe mit der Weiterleitung der Mitteilung vom 20.08.2019 an die Wasserrechtsbehörde der Stadt Z beinahe einen Monat zugewartet.
Demzufolge habe die Gesellschaft des Beschwerdeführers rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen gesetzt, wäre doch andernfalls ein behördliches Handeln notwendig gewesen.
3)
Mit Bescheid vom 24.01.2022 erließ die belangte Strafbehörde die nunmehr anfechtungsgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, und zwar wie folgt:
„Der Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 11.11.2021, ZI. ***, wird insoweit Folge gegeben, als dass der Spruch wie folgt konkretisiert bzw ergänzt wird:
„Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991) der CC GmbH (FN ***) mit Sitz in **** X, Adresse 3, zu verantworten,
Faktum I:
dass die CC GmbH am 06.08.2019 als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 156/2002, trotz des Austritts von zumindest 20 Litern Hydrauliköl aus einem defekten Saugwagen im Anwesen Adresse 4 (Gp. **1, KG *** W) und der hierdurch entstandenen Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers nicht die gemäß §31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 156/2002, vorgeschriebene Meldung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet hat.
Faktum II:
dass die CC GmbH am 06.08.2019 als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 156/2002, nach dem Austritt von zumindest 20 Litern Hydrauliköl aus einem defekten Saugwagen im Anwesen Adresse 4 (Gp. **1, KG *** W) und der hierdurch entstandenen Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers nicht die gemäß § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 156/2002, vorgeschriebenen Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung unverzüglich ergriffen hat.“
Dadurch habe der Beschuldigte zwei Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich
- zu I. eine nach § 137 Abs 1 Z 1 iVm § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 und
- zu II. eine solche nach § 137 Abs 1 Z 13 iVm § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
weswegen über den Beschuldigten zwei Geldstrafen verhängt wurden, und zwar
- zu I. im Betrag von Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden) und
- zu II. im Betrag von ebenfalls Euro 363,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von ebenso 15 Stunden).
Die Verfahrenskosten der belangten Strafbehörde wurden mit Euro 72,60 bestimmt.
Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass sich aus den vorliegenden Aktenstücken unzweifelhaft ergebe, dass es bei einem Fahrzeug jener Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte sei, zu einem Austritt von Hydrauliköl gekommen sei und zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls anfangs lediglich ein künstlicher Versickerungsgraben gezogen worden sei. Dadurch sei die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers eingetreten.
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sei es nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gekommen, sei doch eine Aufforderung zur Rechtfertigung zeitgerecht erfolgt und sei zudem vor Eintritt der Verfolgungsverjährung die verfahrensauslösende Anzeige samt Beilagen dem Rechtsvertreter des Beschuldigten übermittelt worden, dies verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung.
Dass der Austritt von Hydrauliköl geeignet sei, eine Gewässerverunreinigung zu bewirken, stehe wohl außer Frage. Die geschehene Meldung des Ölunfalls an die Bezirkshauptmannschaft Z erst 14 Tage nach dem Vorfall erfülle nicht das Erfordernis einer unverzüglichen Meldung.
Bei den Tatbegehungen sei jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten sei strafmildernd zu berücksichtigen gewesen, Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen.
Mangels entsprechender Angaben seien durchschnittliche Einkommensverhältnisse anzunehmen gewesen.
Der gesetzliche Strafrahmen sei lediglich zu 10 % ausgeschöpft worden, was als schuld- und tatangemessen erscheine.
4)
Mit Eingabe vom 31.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, dies ohne weitere Ausführungen zur Rechtssache.
5)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. In der ersten Verhandlung am 20.04.2022 wurde ein kulturbautechnischer Sachverständiger näher zum verfahrensgegenständlichen Ölunfall befragt. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten.
Ergänzend brachte der Rechtsmittelwerber in dieser Verhandlung vor, dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, der beigezogene Sachverständige aus verschiedenen Gründen abzulehnen sei und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung Tatbestandsmerkmale nunmehr umfasse, welche nicht Teil des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gewesen seien. Die vom Sachverständigen angenommene Menge an ausgetretenem Hydrauliköl sei in keiner Weise nachvollziehbar und sei dessen Gutachten aus mehreren Gründen mangelhaft.
Schließlich brachte der Rechtsmittelwerber noch vor, dass ein mit Kennzeichen spezifizierbares Fahrzeug nicht bekannt sei, welches den verfahrensgegenständlichen Ölunfall ausgelöst haben solle, sodass nicht einmal der Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges feststehe. Es sei daher nicht möglich, den Beschwerdeführer als Verantwortlichen im Sinne des § 31 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Verantwortung zu ziehen.
Am 31. Mai 2022 erfolgte eine zweite Rechtsmittelverhandlung.
Im Anschluss an diese wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über diese Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 zugestellt, worauf vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 08.06.2022 ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zufolge Unterlassung der unverzüglichen Meldung eines Ölunfalls an die Behörde und infolge Unterlassung der unverzüglichen Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse 3 (FN ***), dies seit 06.10.2014 und jedenfalls am 06.08.2019.
Am 06.08.2019 befand sich ein Saugwagen dieser Gesellschaft zur Abwicklung eines Auftrages der DD GmbH (Reinigung von Sickerschächten) auf der damaligen Baustelle an der Adresse **** Z, Adresse 4, auf dem Gst **1 KG W im Einsatz.
Bei diesem Einsatz am 06.08.2019 kam es zu einem Unfallgeschehen, bei dem es zum Austritt einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl aus dem Saugwagen auf unbefestigten Untergrund der Baustelle kam.
Der Fahrer der CC GmbH mit Sitz in X vermochte noch einen Teil des aus dem Fahrzeug austretenden Hydrauliköls durch Unterstellen von Eimern aufzufangen, allerdings gelangte eine unbekannte Hydraulikölmenge auf unbefestigten Untergrund und bildete dort eine Lacke.
Um das auf unbefestigten Boden ausgetretene Hydrauliköl zu beseitigen, wurde auf der Baustelle ein Versickerungsgraben angelegt.
Durch das am 06.08.2019 aus dem Saugwagen der CC GmbH auf unbefestigten Untergrund ausgetretene Hydrauliköl entstand die Gefahr einer Verunreinigung des im Boden befindlichen Grundwassers, diese Gefahr einer Gewässerverunreinigung wurde durch das Anlegen eines Versickerungsgrabens noch verschärft.
Eine „Gefahr im Verzug“-Situation ist durch den beschriebenen Ölunfall nicht eingetreten.
Am 06.08.2019 erfolgten in Bezug auf den vorgeschilderten Ölunfall durch die CC GmbH mit Sitz in X keine weiteren Maßnahmen mehr zur Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung, der Ölunfall wurde auch nicht an die zuständige Behörde gemeldet, ebenso wenig wurde die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes verständigt.
Erst am 20.08.2019 nahm die CC GmbH mit Sitz in X per E-Mail eine Meldung über den am 06.08.2019 geschehenen Ölunfall an die Bezirkshauptmannschaft Z vor, welche in der Folge diese Ölunfallmeldung samt Beilagen an die zuständige Wasserrechtsbehörde für das Stadtgebiet der Stadtgemeinde Z weiterleitete, also an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z.
Diese Ölunfallmeldung vom 20.08.2019 nahm Frau EE vor, diese ist eine Mitarbeiterin der Assistenz der Geschäftsführung der CC GmbH mit Sitz in X.
Als Ansprechpartner für weitere Fragen der Behörde wurde Herr FF in dem in Rede stehenden E-Mail vom 20.08.2019 genannt, Herr FF ist Mitarbeiter der CC GmbH mit Sitz in X.
Als Ursache des Unfalls wurde im E-Mail vom 20.08.2019 die Ablösung eines Hydraulikölfilters infolge eines ausgeschliffenen Gewindes genannt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass dieser Filter laut beigelegter Rechnung der Firma GG GmbH aus V vom 11.06.2019 erst kürzlich getauscht worden war. Diese Rechnung der GG GmbH vom 11.06.2019 war an die CC GmbH mit Sitz in X gerichtet und wurde auf dieser Rechnung zur Zuordnung an das betreffende Fahrzeug der handschriftliche Vermerk „JJ“ angebracht.
Erst am 09.09.2019 erteilte die CC GmbH Herrn KK den Auftrag zur Sanierung der Hydrauliköl-Schadensstelle auf der Baustelle an der Adresse 4 in **** Z.
Am 12.09.2019 wurde diese Sanierung dergestalt vorgenommen, dass das verunreinigte Erdreich abgegraben wurde und dieses entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen einem befugten Abfallentsorger übergeben wurde. Diese Abgrabungsarbeiten wurden vom beauftragten Fachkundigen entsprechend geleitet und wurde durch Ziehung von Bodenproben sowie deren Analyse nachgewiesen, dass ausreichend ölkontaminiertes Bodenmaterial entfernt wurde.
Am 19.09.2019 verfasste KK einen Bericht über die durchgeführte Schadensbehebung, wobei diesem Bericht die entsprechenden Unterlagen sowie mehrere Lichtbilder angeschlossen wurden. Dieser Bericht wurde von KK an die auftraggebende CC GmbH mit Sitz in X gerichtet.
Dem Bericht ist auch der Begleitschein für gefährlichen Abfall nach der Abfallnachweisverordnung 2012 angeschlossen und wird in diesem Begleitschein als Übergeberin des entsorgten ölverunreinigten Bodenmaterials die CC GmbH mit Sitz in X angeführt.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage, aus mehreren Fachaussagen des beigezogenen Sachverständigen und schließlich auch aus der eigenen Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im gegenständlichen Verfahren ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und zum Ölunfallgeschehen am 06.08.2019 auf der Baustelle an der Adresse 4 in Z auf entsprechenden Aktenstücken, insbesondere auf einem aktenkundigen Firmenbuchauszug und auf dem Sanierungsbericht des KK vom 19.09.2019 samt sehr aussagekräftigen Lichtbildern über den Ölunfall.
Welche Menge an Hydrauliköl genau aus dem Unfallfahrzeug ausgetreten ist, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Dass die auf unbefestigten Untergrund gelangte Hydraulikölmenge nicht nur aus ein paar Tropfen bestanden hat, ist aus den aktenkundigen Lichtbildern sehr gut zu ersehen, hat sich doch entsprechend diesen Lichtbildern unter dem Unfallfahrzeug eine Öllacke gebildet.
Aufgrund der aktenkundigen Lichtbilder steht auch fest, dass ein Versickerungsgraben zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls auf der Baustelle angelegt wurde. Wären nur ein paar Tropfen Hydrauliköl auf unbefestigten Untergrund gelangt, wäre die Anlegung eines derartigen Versickerungsgrabens nicht notwendig gewesen. Schließlich ist auch dem Sanierungsbericht des KK vom 19.09.2019 zu entnehmen, dass auf der Baustelle ein Graben zum Versickern des Öls angelegt wurde.
Die Feststellung, dass der Fahrer des Unfallfahrzeuges einen Teil des ausgetretenen Hydrauliköls mit Eimern aufgefangen hat, stützt sich ebenfalls auf die sehr aussagekräftigen Lichtbilder in den Aktenunterlagen. Aus den Lichtbildern kann entnommen werden, dass zumindest zwei Eimer unter dem Unfallfahrzeug platziert wurden, um das austretende Hydrauliköl aufzufangen.
Die Feststellung, dass das ausgetretene Hydrauliköl auf unbefestigten Untergrund gelangt ist, basiert ebenfalls auf den aktenkundigen Lichtbildern.
Die festgestellte Gefahr einer Grundwasserverunreinigung im Bereich des Ölunfalls beruht auf der sehr überzeugenden Fachausführung des beigezogenen kulturbautechnischen Sachverständigen. Im Übrigen entspricht es dem allgemeinen Wissensstand bzw der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Einsickern von Mineralölprodukten in den Boden das darin (in unterschiedlicher Höhe) befindliche Grundwasser verunreinigen kann.
Wann die CC GmbH erstmals den verfahrensgegenständlichen Ölunfall einer Behörde gemeldet hat, ergibt sich ganz klar aus dem E-Mail vom 20.08.2019 der EE an die Bezirkshauptmannschaft Z. Diesem aktenkundigen E-Mail lässt sich auch unzweifelhaft entnehmen, welche Person der Behörde als Ansprechpartner für die gegenständliche Angelegenheit genannt worden ist, nämlich Herr FF.
Entsprechend dem Internetauftritt der CC GmbH sind diese beiden vorgenannten Personen ganz klar als Mitarbeiter der CC GmbH mit Sitz in X zu erkennen.
Die Feststellungen zur Beauftragung des KK zur Sanierung der Schadensstelle infolge des Hydraulikölaustritts durch die CC GmbH mit Sitz in X sowie dazu, wann und auf welche Weise diese Sanierung durchgeführt wurde, basieren auf dem entsprechenden Sanierungsbericht des KK vom 19.09.2019. Gegen diesen Sanierungsbericht bestehen keine Bedenken des erkennenden Verwaltungsgerichts.
Soweit den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, dass aus einem Saugwagen der CC GmbH mit Sitz in X das verfahrensmaßgebliche Hydrauliköl ausgetreten ist und auf unbefestigten Untergrund einer Baustelle in Z gelangt ist, nicht aber aus einem Saugwagen einer der beiden anderen Gesellschaften mit demselben Namen „CC GmbH“ mit den Sitzen in U und T, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht beweiswürdigend Folgendes festzuhalten:
Zunächst ist diesbezüglich auf die Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2021, und zwar unter Punkt 4. auf den Seiten 6 und 7, aufmerksam zu machen, wo der Rechtsmittelwerber noch für sich ins Treffen führt,
- die CC GmbH habe am 09.09.2019 die erforderlichen Abgrabungsarbeiten beauftragt,
- die CC GmbH habe weiters am 20.08.2019 die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich liegende Behörde „Bezirkshauptmannschaft Z“ vom Vorfall vom 06.08.2019 informiert (womit nur die CC GmbH mit Sitz in X gemeint sein kann, nicht aber die gleichnamigen Gesellschaften mit den Sitzen in U und T) und
- die CC GmbH habe somit rechtzeitig und unverzüglich die notwendigen Maßnahmen gesetzt.
Wenn der Rechtsmittelwerber nun im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens den Versuch unternommen hat, Zweifel daran zu erwecken, dass ein Fahrzeug der CC GmbH mit Sitz in X in den strittigen Ölunfall verwickelt gewesen ist, so ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086).
In diesem Sinn werden die späteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers beweiswürdigend dahingehend gewertet, dass mit diesen Ausführungen versucht wird, einer Bestrafung zu entgehen. Den späteren Darlegungen, die Zweifel daran erwecken sollen, dass überhaupt ein Fahrzeug der Gesellschaft mit Sitz in X am Ölunfall beteiligt gewesen ist, wird dementsprechend weniger Glauben geschenkt.
Diese Sichtweise wird durch eine Reihe weiterer Umstände gestützt, die wie folgt darzulegen sind:
Entsprechend dem aktenkundigen E-Mail vom 20.08.2019 hat Frau EE als Assistenz der Geschäftsführung die verfahrensgegenständliche Ölunfallmeldung an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattet, wobei entsprechend dem Internetauftritt der CC GmbH diese Mitarbeiterin unzweifelhaft der betreffenden Gesellschaft mit Sitz in X zuzurechnen ist.
Dies gilt auch für den in diesem E-Mail vom 20.08.2019 angeführten Ansprechpartner für weitere Fragen der Behörde, nämlich Herrn FF, auch dieser ist nach dem Internetauftritt unzweifelhaft als Mitarbeiter der CC GmbH mit Sitz in X einzuordnen.
In der mit E-Mail vom 20.08.2019 vorgenommenen Ölunfallmeldung wurde der Grund des Ölunfallgeschehens näher ausgeführt, dies dahingehend, dass sich ein Hydraulikölfilter vom Fahrzeug gelöst hat und es dadurch zum Austritt von Hydrauliköl gekommen ist. Mit der Ölunfallmeldung wurde eine Rechnung der GG GmbH aus V vom 11.06.2019 mitgeschickt, um augenscheinlich zu dokumentieren, dass das Unfallfahrzeug ordnungsgemäß gewartet worden ist, wurde doch darauf hingewiesen, dass der betreffende Filtereinsatz erst vor kurzem erneuert worden ist. Diese Rechnung wurde an die CC GmbH mit Sitz in X gerichtet. Zudem wurde auf der Rechnung ein handschriftlicher Vermerk zur Zuordnung an das betreffende Fahrzeug angebracht, nämlich der Vermerk „JJ“, woraus sich ohne jeden Zweifel ergibt, dass das Unfallfahrzeug im Bezirk Y zugelassen worden ist, also ein Fahrzeug der CC GmbH mit Sitz in X unfallverursachend gewesen ist. Damit harmoniert der Umstand, dass auf einem der aktenkundigen Unfall-Lichtbilder ein Teil des Kennzeichens abzulesen ist, und zwar der Kennzeichenteil „JJ“.
Schließlich hat Herr KK den Sanierungsbericht vom 19.09.2019 über die Behebung der eingetretenen Bodenkontamination an die CC GmbH mit Sitz in X gerichtet, wobei der darin befindliche Begleitschein nach der Abfallnachweisverordnung die CC GmbH mit Sitz in X als Übergeberin des entsorgten ölverunreinigten Bodenmaterials benennt.
All diese Umstände ergeben nun vorliegend ein sehr stimmiges Gesamtbild dahingehend, dass das Unfallfahrzeug aus dem Fuhrpark der Gesellschaft in X stammte.
Insoweit daher der Rechtsmittelwerber erstmalig in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 20.04.2022 und sodann fortgesetzt bei der Verhandlung am 31.05.2022 in Zweifel zu ziehen versuchte, dass im Gegenstandsfall tatsächlich ein Fahrzeug der CC GmbH mit Sitz in X am maßgeblichen Ölunfall beteiligt gewesen ist, dies unter Hinweis darauf, dass es drei Gesellschaften mit dem gleichen Namen „CC GmbH“ geben würde, allerdings mit verschiedenen Firmensitzen in X, U und T, so ist in dieser Argumentation des Rechtsmittelwerbers nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der Versuch zu sehen, die gegebene Verantwortung nach § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 abzuschütteln und einer Bestrafung zu entgehen.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Blick auf die ursprünglichen Beschwerdeausführungen unter Punkt 4. des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.11.2021 und mit Bedachtnahme auf die vorhin aufgezeigten Umstände, die ein sehr harmonisches Gesamtbild ergeben, vorliegend davon aus, dass das Unfallfahrzeug zum Fuhrpark der CC GmbH in X gehört.
Die Feststellung, dass aufgrund des streitverfangenen Ölunfalls keine Situation eingetreten ist, die als Gefahr im Verzug zu bezeichnen gewesen wäre, beruht auf der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Facheinschätzung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen.
IV. Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Entscheidung ua auf § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 156/2002, gestützt.
Diese Gesetzesregelung hat folgenden Inhalt:
„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a)…“
Nach § 137 Abs 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, begeht nun derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua die nach § 31 Abs 2 vorgeschriebene Meldung nicht vornimmt; dieser ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen.
Wer als nach § 31 Abs 1 WRG 1959 Verpflichteter die in § 31 Abs 2 WRG 1959 vorgesehenen (unverzüglichen) Maßnahmen unterlässt, begeht nach § 137 Abs 1 Z 13 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, eine Verwaltungsübertretung und ist dieser ebenfalls mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen.
V. Erwägungen:
1)
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten beiden Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH (mit Sitz in X) hat er dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft es in Bezug auf einen am 06.08.2019 geschehenen Ölunfall (Austritt von Hydrauliköl aus einem defekten Saugwagen auf der Baustelle Adresse 4 in Z) unterlassen hat,
- die erforderliche unverzügliche Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über dieses Unfallgeschehen zu erstatten und
- entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung unverzüglich zu ergreifen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, was ein mangelndes Verschulden dartun könnte.
Für die beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen der Unterlassung der nach § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 vorgesehenen unverzüglichen Meldung und der vorgeschriebenen unverzüglichen Ergreifung von Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (VwGH 17.12.1991, 90/07/0114).
Dass aufgrund des verfahrensmaßgeblichen Ölunfalls mit Austritt von Hydrauliköl auf unbefestigten Untergrund entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung zu setzen waren und die zuständige Behörde zu verständigen war, hätte dem Rechtsmittelwerber bei Anwendung der zumutbaren und auch gebotenen Sorgfalt durchaus erkennbar gewesen sein müssen. Gegenteiliges wurde von ihm auch gar nicht vorgebracht.
Bezieht man bei der Verschuldensbeurteilung die aktenkundige Anlegung eines Versickerungsgrabens zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls mit ein, so wird im Gegenstandsfall ganz klar, dass jedenfalls fahrlässige Tatbegehung angenommen werden kann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass die Anlegung des Versickerungsgrabens für das ausgetretene Hydrauliköl aus „Unbedachtheit“ erfolgte und nicht den Versuch dargestellt hat, den geschehenen Ölunfall zu verschleiern.
Angesichts der vorliegend jedenfalls anzunehmenden Fahrlässigkeit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
2)
Infolgedessen wurde der Rechtsmittelwerber von der belangten Strafbehörde völlig zu Recht einer Bestrafung unterzogen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demzufolge als unberechtigt und war sie daher abzuweisen.
a)
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, die beiden Schuldsprüche hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Hydraulikölmenge von zumindest 20 Litern, die aus dem defekten Saugwagen ausgetreten sein sollen, dahingehend zu ändern, dass der Austritt einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl angelastet wird.
Der Beschwerdeführer ist nämlich diesbezüglich im Recht, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die von der belangten Behörde angenommene Hydraulikölmenge nicht ausreichend sicher feststeht. Auch der verfahrensbeteiligte Sachverständige erklärte zur Hydraulikölmenge, die auf unbefestigten Untergrund gelangt ist, dass eine genaue Berechnung der ausgetretenen Menge an Hydrauliköl aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht möglich ist, sondern bloß eine Abschätzung.
Nachdem zur Spezifizierung des Tatverhaltens die genaue Angabe der Menge des auf unbefestigten Untergrund ausgetretenen Hydrauliköls nicht notwendig ist, wurde die Wortfolge „von zumindest 20 Litern Hydrauliköl“ in beiden Schuldsprüchen durch die Wortfolge „einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl“ ersetzt. Solcherart sind die als erwiesen angenommenen Taten noch ausreichend im Sinne des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG umschrieben, ist doch im gegebenen Zusammenhang weder die Gefahr einer Doppelbestrafung ersichtlich noch die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013).
Zu bedenken gilt es hier auch, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung es in der Praxis oft sehr schwierig bis gar nicht möglich sein wird, die genaue Menge eines auf unbefestigten Untergrund ausgetretenen Mineralölprodukts bei einem Unfallgeschehen festzustellen, sodass bei einem Verstoß gegen die Rechtspflichten des § 31 Abs 2 WRG 1959 eine Strafverfolgung oftmals nicht möglich wäre, wäre es erforderlich, zur ausreichenden Konkretisierung der Tathandlung die genaue Menge des ausgetretenen Mineralölprodukts im Schuldvorwurf anzugeben.
Infolge des Ersatzes der Wortfolge „von zumindest 20 Litern Hydrauliköl“ in den beiden Schuldsprüchen durch die Wortfolge „einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl“ gehen die Einwände des Rechtsmittelwerbers, die sich auf die angelastete Menge von zumindest 20 Litern Hydrauliköl beziehen, nunmehr ins Leere.
b)
Weiters war vom entscheidenden Verwaltungsgericht bezüglich der Tatortbezeichnung bei der Verwaltungsübertretung der unterlassenen (unverzüglichen) Meldung des Ölunfalls an die zuständige Behörde ergänzend die „Adresse 2, **** Z“ der Behördenbezeichnung „Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ im Schuldspruch zum Faktum I. anzufügen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich für die Erfüllung einer Meldeverpflichtung entscheidend, dass die entsprechende Meldung bei der Behörde einlangt, weswegen Erfüllungsort für die Meldeverpflichtung der Sitz der Behörde ist, der damit der Tatort einer unterlassenen Meldung ist (vgl etwa VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171).
Fallbezogen ist demnach im Gegenstandsfall der Tatort der nicht unverzüglich erfolgten Meldung des Ölunfalls der Behördensitz und nicht der Unfallort, also die Örtlichkeit „Adresse 2, **** Z“.
Wenn nun auch die im Schuldspruch zu Faktum I. von der belangten Strafbehörde bezeichnete Behörde, nämlich der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in gewissem Maß die Tatörtlichkeit umschreibt, war doch in Verbesserung der Bezeichnung der Tatörtlichkeit die genaue Behördenadresse der im angefochtenen Schuldspruch bezeichneten Behörde anzufügen, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG Genüge zu tun.
Zu dieser Ergänzung war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis berechtigt, insbesondere wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 die Tatörtlichkeit „Adresse 2, **** Z“ schon angelastet.
Demnach war das erkennende Verwaltungsgericht sogar verpflichtet, die doch unzulängliche Tatortbezeichnung im bekämpften Schuldspruch zu ergänzen (vgl dazu VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036).
Die auf die Tatortbezeichnung „Adresse 4/Gst **1 KG W“ bezogenen Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, der vorliegenden Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt insbesondere für den Einwand, dass nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist mit dem bekämpften Schuldspruch zum Faktum I. der Tatort unzulässigerweise geändert worden sei.
c)
Schließlich wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht zur Verbesserung der Umschreibung der Tathandlung im angefochtenen Schuldspruch zum Faktum I. zwischen den Wörtern „vorgeschriebene“ sowie „Meldung“ das Wort „unverzügliche“ eingefügt, wenngleich aus der Formulierung „nicht die gemäß § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 vorgeschriebene Meldung“ recht klar hervorkommt, dass eben vom Beschwerdeführer nicht die in der genannten Gesetzesbestimmung vorgesehene „unverzügliche Meldung“ erstattet worden ist. Um die angelastete Tathandlung noch präziser zu umschreiben, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vorangeführte Einfügung vorgenommen.
Zu dieser Präzisierung der vorgeworfenen Tathandlung war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall zweifelsohne berechtigt. Zum einen enthält schon die verfahrensgegenständliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 den Vorwurf der Unterlassung der vorgesehenen „unverzüglichen Meldung“, zum anderen kann eine derartige Präzisierung auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden (vgl VwGH 29.03.1996, 95/02/0605).
3)
Die gegen die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass Grundvoraussetzung für die Verpflichtungen nach § 31 Abs 2 WRG 1959 sei, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Eine derartige Gewässergefährdung sei weder dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen noch habe das durchgeführte Beweisverfahren eine diesbezügliche Gefahr zu Tage gebracht.
Diesen Rechtsmittelausführungen ist entgegenzuhalten, dass mittlerweile eine klar gegenteilige Fachaussage des beigezogenen Sachverständigen vorliegt, wonach schlussendlich durch das auf unbefestigten Untergrund ausgetretene Hydrauliköl – auch unter Berücksichtigung von dessen geringerer Mobilität – eine Kontaminierung des Grundwassers eingetreten wäre.
Zudem ist auf die sehr aussagekräftigen Lichtbilder im Akt der belangten Strafbehörde, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der verfahrensauslösenden Anzeige und mit der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt worden sind, zu verweisen. Aus diesen Lichtbildern ist sehr gut zu ersehen, dass das betroffene Fahrzeug beim Austritt des Hydrauliköls auf unbefestigten Untergrund gestanden ist und Hydrauliköl auf diesen unbefestigten Untergrund gelangt ist, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens allgemein bekannt ist, dass das Einsickern von Mineralölprodukten in den Boden das darin (in unterschiedlicher Höhe) befindliche Grundwasser verunreinigen kann.
Im Gegenstandsfall wurde – wie ebenso auf den Lichtbildern über das Unfallgeschehen deutlich zu erkennen ist – durch das Anlegen eines „Versickerungsgrabens“ zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls sogar die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verschärft.
Das Tatbestandsmerkmal einer Gewässergefährdung durch das ausgetretene Hydrauliköl ist dementsprechend beim verfahrensmaßgeblichen Unfallgeschehen ohne jeglichen Zweifel gegeben gewesen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen wäre.
b)
Der Beschwerdeführer geht in der vorliegenden Rechtssache davon aus, dass gegen ihn nicht rechtzeitig eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, weshalb aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung gegen ihn nicht erlassen hätte werden dürfen.
Entsprechend seiner Argumentation enthalte die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 keine konkreten und ausreichenden Tatvorwürfe, die Behörde hätte sich im Wesentlichen mit verba legalia begnügt und habe es unterlassen, im Spruch konkret anzuführen, wodurch tatsächlich eine Gefahr der Gewässerverunreinigung vorgelegen haben solle, welche Maßnahmen zu treffen gewesen wären und welche Behörde zu verständigen gewesen sei.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung umfasse nunmehr Tatbestandsmerkmale, welche nicht Teil des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gewesen seien, welche Spruchänderung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unzulässig sei. Unzulässig sei auch gewesen, dass im Stadium der Frist zur Beschwerdevorentscheidung weitere Ermittlungen durchgeführt worden seien, diese unzulässig erlangten Beweisergebnisse hätten der Beschwerdevorentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Dem Spruch sei auch nicht zu entnehmen, welches Fahrzeug am Vorfall beteiligt gewesen sei.
Mit diesen Einwänden ist der Rechtsmittelwerber nicht im Recht, er vermag damit seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
So bezieht sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm aufgezeigten Mängeln in der Verfolgungshandlung allein auf die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020, übersieht dabei allerdings die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt (VwGH 24.02.2014, 2012/17/0378), womit das solcherart (durch Übermittlung einer Aktenkopie als Verfolgungshandlung) vorgeworfene Fehlverhalten durchaus in Abänderung der bisherigen Anlastung in einer Strafentscheidung (nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist) festgestellt werden kann, ohne dass diesem Vorgehen eingetretene Verfolgungsverjährung entgegenstünde (vgl dazu VwGH 19.07.2011, 2011/02/0097).
Fallbezogen wurde dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers über dessen Ersuchen am 08.06.2020 – mithin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – die verfahrensauslösende Anzeige samt Beilagen (insbesondere der Bericht des KK vom 19.09.2019) übermittelt, dies verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung.
Damit wurde eine ausreichende Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt. Vor allem der Sanierungsbericht des KK vom 19.09.2019 enthält sehr umfassend und sehr konkret den anzeige- und spruchgegenständlichen Sachverhalt.
So lässt sich diesem Bericht ganz klar entnehmen, zu welchem Unfallgeschehen es am 06.08.2019 auf der Baustelle Adresse 4 in Z gekommen ist, dass durch diesen Ölunfall eine Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers eingetreten ist, erst am 12.09.2019 das ölverunreinigte Erdreich ordnungsgemäß entfernt und entsorgt worden ist und zuvor keine Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ergriffen worden waren, vielmehr die Verunreinigungsgefahr durch Anlegung eines Versickerungsgrabens auf der Baustelle zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls noch deutlich verschärft worden war.
Insofern wurde gegenüber dem Beschwerdeführer entgegen dessen Argumentation sehr wohl eine hinreichende Verfolgungshandlung gesetzt, die den Spruch der angefochtenen Strafentscheidung zu tragen vermag. Seine Einrede der Verfolgungsverjährung verkennt die Rechtsprechung des Höchstgerichts, dass das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt.
Wenn der Rechtsmittelwerber weiters vermeint, in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 und innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei ihm nicht angelastet worden, welche Behörde zu verständigen gewesen wäre, ist er darauf zu verweisen, dass es für die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, er sei der gebotenen Meldepflicht gegenüber einer bestimmten Behörde nicht nachgekommen; es ist nämlich für die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung nicht erforderlich, im Stadium der Setzung einer Verfolgungshandlung zu determinieren, an welche zuständige Behörde die Meldung hätte erfolgen müssen (vgl dazu VwGH 11.06.2014, 2013/08/0096).
Insofern ist die behördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 nicht als mangelhaft anzusehen, wenn sie nicht die konkrete Behörde genannt hat, an welche der Ölunfall zu melden gewesen wäre, sondern beim Vorwurf der unterlassenen Meldung sämtliche in Betracht kommenden Meldestellen angeführt hat.
Wenn der Rechtsmittelwerber in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 vorbringt, die Strafbehörde habe es unterlassen, konkret anzuführen, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung zu treffen gewesen wären, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass zur Spezifizierung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers es nicht erforderlich ist, im Spruch der Strafentscheidung die aufgrund des geschehenen Ölunfalls konkret zu setzenden Maßnahmen zu benennen, zumal dies nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch genaue Angabe des Tatzeitpunktes und des Unfallortes sowie der Beschreibung des pflichtenauslösenden Unfallgeschehens in gegebenem Zusammenhang als gewährleistet betrachtet werden kann) noch zur Verteidigung des Rechtsmittelwerbers geboten ist, zumal diesem der verfahrensmaßgebliche Vorfall aufgrund der konkreten Anlastungsangaben ohnedies bekannt ist (vgl VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053).
Im Übrigen ergibt sich ohnedies aus dem innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist übermittelten Sanierungsbericht des KK vom 19.09.2019, welche Maßnahmen aufgrund des Austritts des Hydrauliköls notwendig geworden sind, nämlich der Abtrag und die ordnungsgemäße Entsorgung des ölkontaminierten Erdreichs. Als Erstmaßnahmen – um möglichst wenig ölkontaminiertes Erdreich abtragen zu müssen – hätte das austretende Hydrauliköl bestmöglich aufgefangen werden müssen (im gegenständlichen Fall ist dies ohnehin mit Eimern geschehen) und hätte das auf dem unbefestigten Untergrund ausgetretene Hydrauliköl mit Ölbindemitteln gebunden werden sollen (dies ist gegenständlich unterlassen worden). Keinesfalls hätte ein Versickerungsgraben zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls (wie vorliegend geschehen) angelegt werden dürfen, da solcherart das Hydrauliköl weiter in den Untergrund ausgebreitet wurde.
Fallbezogen ergibt sich aus der Begründung der belangten Strafbehörde hinreichend, welche Maßnahmen beim gegenständlichen Ölunfall unterlassen wurden und durch welche Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung sogar verschärft wurde.
Zur Konkretisierung des Tatverhaltens war es aber nicht notwendig, die gesetzten Maßnahmen und deren Bewertung als „unzureichend“ sowie die unterlassenen Maßnahmen im Spruch der Strafentscheidung näher auszuführen, da dies weder zum Schutz vor Doppelbestrafung noch zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte geboten war.
Was die bemängelte Änderung der Tatortangaben anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die vorstehenden Begründungserwägungen darzulegen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171) ohnedies die Tatortbezeichnung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020, und zwar der Sitz der Behörde, an die der Ölunfall zu melden gewesen wäre, als rechtsrichtig anzusehen ist, sodass mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Tatort der Nichterfüllung der Meldeverpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG 1959 der Behördensitz „Adresse 2, **** Z“ ist, wie dies dem Rechtsmittelwerber bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 angelastet wurde.
Seine Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wechsels der Tatortbezeichnung gehen daher ins Leere.
Wieso Ermittlungen im Stadium der Frist zur Beschwerdevorentscheidung unzulässig sein sollten, hat der Rechtsmittelwerber nicht näher ausgeführt, sondern dies bloß behauptet. Dieser Standpunkt ist unzutreffend, da ergänzende Ermittlungen im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durchaus zulässig sind (vgl VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057).
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 27.11.2021 beklagt hat, dass ihm nicht sämtliche Tatbestandselemente vorgeworfen worden seien, und er nunmehr hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung moniert, der diesbezügliche Spruch umfasse Tatbestandsmerkmale, welche nicht Teil des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens gewesen seien, ist ihm vom Gericht zu erwidern, dass der von ihm vorgenommene alleinige Vergleich mit der Anlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 nicht zielführend ist, da – wie schon aufgezeigt – auch das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung – wie vorliegend aktenkundig geschehen – eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt.
Betrachtet man nun gegenständlich die Beilage der verfahrensauslösenden Anzeige (Sanierungsbericht des KK vom 19.09.2019), so tritt klar hervor, dass diesem Bericht der anzeigegegenständliche Sachverhalt sehr umfassend und hinreichend klar entnommen werden kann. Dieser Bericht zeigt etwa sehr gut auf, wodurch eine Gefahr der Gewässerverunreinigung eingetreten ist.
Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber in Bezug auf die von ihm kritisierten Spruchteile bzw Spruchänderungen nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, welche Spruchteile infolge mangelnder Anlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr spruchgemäß zum Vorwurf gemacht hätten werden dürfen, was die nunmehr vom erkennenden Verwaltungsgericht zu prüfende Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2022 anbelangt. In Bezug auf diese Strafentscheidung hat der Beschwerdeführer bloß allgemein ausgeführt, diese beinhalte im Spruch Tatbestandsmerkmale, die aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr zulässig seien, ohne diese Tatbestandsmerkmale konkret zu bezeichnen.
Dementsprechend ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Überprüfung dahingehend nicht konkret möglich, welche der vom Rechtsmittelwerber zwar kritisierten, aber nicht benannten Tatbestandsmerkmale nun in den verfahrensgegenständlichen Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2020 und Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhaltes) Deckung finden oder nicht.
Für das entscheidende Verwaltungsgericht ist jedenfalls kein Spruchteil ersichtlich, der in den genannten Verfolgungshandlungen keine Deckung finden würde.
c)
Was den Einwand des Rechtsmittelwerbers anbelangt, die CC GmbH habe mit E-Mail vom 20.08.2019 die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich liegende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Z, vom Vorfall vom 06.08.2019 informiert und mit Auftrag vom 09.09.2019 die Abgrabungsarbeiten beauftragt, weshalb den Verpflichtungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 rechtzeitig und unverzüglich nachgekommen worden sei, hätte doch ansonsten die zuständige Wasserrechtsbehörde entsprechend einschreiten müssen, dies nach § 31 Abs 3 WRG, ist Folgendes vom entscheidenden Verwaltungsgericht klarzustellen:
Die Rechtspflichten des § 31 Abs 2 WRG 1959, also die unverzügliche Verständigungspflicht und die unverzügliche Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, sind nicht von einem allfälligen Einschreiten der Behörde nach § 31 Abs 3 WRG 1959 abhängig, vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt. Ein behördliches Einschreiten nach § 31 Abs 3 WRG 1959 setzt voraus, dass der an sich Verpflichtete nach § 31 Abs 2 WRG 1959 säumig wird, mithin nicht unverzüglich handelt.
In diesem Sinne kann es vorliegend dahinstehen, weshalb die zuständige Wasserrechtsbehörde für das Stadtgebiet von Z im Gegenstandsfall nicht eingeschritten ist und ob es zu Verzögerungen bei der Weiterleitung der Ölunfallmeldung vom 20.08.2019 von der (unzuständigen) Bezirkshauptmannschaft Z an den (zuständigen) Bürgermeister der Stadtgemeinde Z gekommen ist.
Dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht „unverzüglich“ gehandelt hat, lässt sich einwandfrei aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff „unverzüglich“ ableiten.
„Unverzüglich“ heißt nämlich, ohne unnötigen Aufschub, das heißt sobald die Möglichkeit (zur Ergreifung von Abwehrmaßnahmen und zur Meldung) gegeben ist (VwGH 12.11.1963, 0968/62), wobei davon auszugehen ist, dass ein nach § 31 Abs 2 WRG 1959 Verpflichteter alle seine Kräfte der Lage des konkreten Falles nach anzuspannen hat, um seine Rechtspflichten zu erfüllen (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074).
Von einer „unverzüglichen“ Pflichtenerfüllung kann in dem in Beurteilung stehenden Fall zweifelsohne nicht gesprochen werden, wenn in Bezug auf das Ölunfallgeschehen am 06.08.2019
- die Meldung an die Behörde erst am 20.08.2019 erfolgte und
- zweckentsprechende Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erst mit dem Auftrag vom 09.09.2019, die ölkontaminierten Bodenbereiche abzugraben und zu entsorgen, ergriffen wurden.
Der Rechtsmittelwerber hat auch in keiner Weise auch nur ansatzweise darzulegen versucht, warum die Ölunfallmeldung nicht vor dem 20.08.2019 erstattet hat werden können und aus welchen Gründen die Beauftragung zur Sanierung der Ölunfallstelle nicht schon vor dem 09.09.2019 geschehen hat können.
Entgegen der Argumentation des Rechtsmittelwerbers wurde vorliegend den Rechtspflichten nach § 31 Abs 2 WRG 1959 aufgrund des Ölunfalls am 06.08.2019 jedenfalls nicht „unverzüglich“ entsprochen.
d)
Was die Verfahrensrüge des Rechtsmittelwerbers betrifft, in Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör sei ihm nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, zu der im Verfahren zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholten Fachstellungnahme des kulturbautechnischen Sachverständigen vom 20.12.2021 Stellung zu beziehen, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dieser Verfahrensmangel des Verfahrens der belangten Strafbehörde aus zweierlei Gründen als saniert zu betrachten ist.
Zum einen werden allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – wie vorliegend eines mit zwei mündlichen Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt wurde – saniert (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
Zum anderen ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).
Fallbezogen wurde die im Zusammenhang mit der Verletzung des Parteiengehörs ins Treffen geführte kulturbautechnische Fachstellungnahme vom 20.12.2021 wortwörtlich in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.01.2022 wiedergegeben, womit der Rechtsmittelwerber in der Lage war, zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen. Konkret hat der Beschwerdeführer zu der genannten Fachstellungnahme umfangreich in der Rechtsmittelverhandlung am 20.04.2022 Stellung bezogen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die tatsächlich geschehene Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die kulturbautechnische Fachstellungnahme vom 20.12.2021 vorliegend als saniert zu betrachten.
e)
Zur Ablehnung des sowohl von der belangten Strafbehörde als auch vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogenen kulturbautechnischen Sachverständigen durch den Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten:
Der Rechtsmittelwerber begründete seinen Ablehnungsantrag ua damit, dass der Sachverständige bei der belangten Behörde beschäftigt sei und seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (zur verfahrensgegenständlichen Sache) im Auftrag der belangten Behörde erstattet habe, womit er als Sachverständiger vorliegend ausscheide.
Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht im Recht und ist er diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (vgl etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0092), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0027).
In seinen Ausführungen wirft der Beschwerdeführer dem Sachverständigen Unsachlichkeit insofern vor, als er eingangs seiner Fachstellungnahme ausgeführt hat, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Aussage über die Menge der ausgeflossenen Hydraulikflüssigkeit getätigt werden könne, der Sachverständige dann aber dennoch eine bestimmte Menge an ausgeflossener Hydraulikflüssigkeit „angenommen“ habe, dies unsachlich und auf reinen Hypothesen fußend.
Damit vermag der Rechtsmittelwerber aber keine Unsachlichkeit des beigezogenen Sachverständigen aufzuzeigen, hat dieser doch in seiner Fachstellungnahme vom 20.12.2021 und sodann in der Rechtsmittelverhandlung am 20.04.2022 sehr deutlich klargestellt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine Aussage über die ausgetretene Menge an Hydrauliköl getätigt werden kann und diese auch nicht berechnet werden kann, er daher über Ersuchen der belangten Behörde nur versucht hat, anhand der bekannten Parameter eine Abschätzung darüber vorzunehmen.
Solcherart hat der Sachverständige selbst seine Ausführungen zur ausgetretenen Hydraulikölmenge in ein sehr ehrliches Licht gerückt, nämlich dass damit bloß der „Versuch einer Abschätzung“ unternommen wurde.
In einem derartigen „Versuch einer Abschätzung“, der auch als solcher offengelegt wurde, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Unsachlichkeit des Sachverständigen zu erblicken.
Substantiierte Ausführungen dazu, weshalb dies anders zu sehen wäre, hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Auch sonst sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Gründe hervorgekommen, die an der Unbefangenheit des Sachverständigen Zweifel hätten aufkommen lassen.
Insoweit der Beschwerdeführer dem Sachverständigen weiters fachliche Unfähigkeit vorgeworfen hat, dies mit näheren Ausführungen zur Ungenauigkeit und den Unwägbarkeiten der vom Sachverständigen zur Abschätzung der Ölaustrittsmenge angenommenen Hypothesen bzw Parameter, ist erneut und wiederholend darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bloß eine Abschätzung vorgenommen hat, ihm die Ungenauigkeit seiner Abschätzung selbst bewusst war und er daher sehr klar offengelegt hat, dass er nur eine Abschätzung durchführen kann. Daraus kann aber keinesfalls eine fachliche Unfähigkeit des Sachverständigen abgeleitet werden.
Wenn der Rechtsmittelwerber dem Sachverständigen zum Vorwurf gemacht hat, er habe seine (kulturbautechnische) Kompetenz überschritten, da er kfz-spezifische Inhalte in seinen Ausführungen behandelt habe, ist der Rechtsmittelwerber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen, wonach sich ein Sachverständiger bei der Befunderhebung durchaus auch auf Erkenntnisquellen stützen kann, die nicht von ihm erarbeitet wurden (VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169), er muss dabei lediglich die Grundlagen seiner Beurteilung angeben (VwGH 29.11.2011, 2005/10/0218).
Fallbezogen hat der Sachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.12.2021 angegeben, eine Recherche über die Gesamtmenge an Hydrauliköl in derartigen Fahrzeugen vorgenommen zu haben, bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 20.04.2022 hat er diese Recherche dahingehend spezifiziert, dass er entsprechende Erkundigungen bei der Firma LL eingeholt hat.
Die vorbeschriebene Vorgangsweise des Sachverständigen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und vermag insbesondere keine Überschreitung seiner Fachkompetenz darzutun.
Im Übrigen spielt im Gegenstandsfall die vom Beschwerdeführer kritisierte Abschätzung der ausgetretenen Hydraulikölmenge durch den Sachverständigen infolge der vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommenen Spruchänderung durch Ersatz der Wortfolge „von zumindest 20 Litern Hydrauliköl“ durch die Wortfolge „einer unbekannten (nicht aber nur aus ein paar Tropfen bestehenden) Menge an Hydrauliköl“ keine Rolle mehr, weswegen die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die versuchte Abschätzung der Menge an ausgetretenem Hydrauliköl nunmehr ins Leere gehen.
Insoweit die Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen noch verfahrensmaßgeblich sind, nämlich in Bezug auf die eingetretene Grundwassergefährdung durch das ausgetretene Hydrauliköl und in Bezug auf den Nichteintritt einer Situation „Gefahr in Verzug“ aufgrund des Ölunfalls, blieben diese Fachbeurteilungen des Sachverständigen durch den Beschwerdeführer unbestritten, sodass gegen die Verwertung dieser Fachbeurteilungen vorliegend keine Bedenken bestehen.
Was den Eintritt einer Grundwassergefährdung durch das ausgetretene Hydrauliköl auf unbefestigten Untergrund anbelangt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens und dem Allgemeinwissen entspricht, dass das Einsickern von Mineralölprodukten in den Boden das darin befindliche Grundwasser verunreinigen kann.
f)
Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in den beiden durchgeführten Beschwerdeverhandlungen versucht hat, Zweifel daran zu erwecken, dass ein Fahrzeug der CC GmbH mit Firmensitz in X, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, überhaupt am Unfall beteiligt gewesen ist, da zwei gleichnamige Gesellschaften mit Firmensitzen in U und T gegeben sind, wobei diese Gesellschaften einander nach Bedarf Fahrzeuge zur Verfügung stellen, kann auf die beweiswürdigenden Überlegungen zur Feststellung verwiesen werden, dass am 06.08.2019 ein Saugwagen der CC GmbH mit Firmensitz in X am Unfallort in Z im Einsatz gestanden hat und aus diesem Fahrzeug das Hydrauliköl ausgetreten ist.
Zusammenfassend kann hier nochmals angeführt werden, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran besteht, dass der unfallgegenständliche Saugwagen zum Fuhrpark der CC GmbH mit Sitz in X gehört, wäre es doch ansonsten nicht erklärbar, dass
- eine Mitarbeiterin dieser Gesellschaft mit Sitz in X die (viel zu späte) Ölunfallmeldung an die Behörde erstattet hat,
- ein Mitarbeiter dieser Gesellschaft mit Sitz in X der Behörde als Ansprechpartner genannt wurde,
- die Rechnung der Firma Kaiser betreffend das ölunfallverursachende Fahrzeug an die Gesellschaft in X erging,
- auf dieser Rechnung der handschriftliche Vermerk „JJ“ zur Zuordnung an das betreffende Fahrzeug angebracht wurde, was mit einem Lichtbild der Ölunfallmeldung über das Unfallfahrzeug mit dem erkennbaren Kennzeichenteil „JJ“ in Übereinstimmung steht, und
- der Sanierungsbericht des KK an diese Gesellschaft in X gerichtet wurde, wobei der darin befindliche Begleitschein nach der Abfallnachweisverordnung 2012 die Gesellschaft in X als Übergeberin des zu entsorgenden ölverunreinigten Bodenmaterials an die abfallentsorgende Gesellschaft benennt.
All die vorgenannten Umstände ergeben in der vorliegenden Rechtssache ein sehr stimmiges Gesamtbild dahingehend, dass das Unfallfahrzeug aus dem Fuhrpark der Gesellschaft in X stammte und die erst auf Rechtsmittelebene diesbezüglich vorgebrachten Zweifel den Versuch darstellen, einer Bestrafung zu entgehen.
Im gegebenen Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass die CC GmbH mit Sitz in X durch ihre recht späte Meldung des verfahrensgegenständlichen Ölunfalls an die Behörde Ermittlungen derselben – insbesondere zum Unfallfahrzeug – sehr erschwert hat, da sich das Unfallfahrzeug ja im Zeitpunkt der Ölunfallmeldung nicht mehr am Unfallort befunden hat.
4)
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da mit den verletzten Rechtspflichten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintangehalten werden soll. Dementsprechend dienen die verletzten Rechtsnormen dem Umweltschutz, an dem ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse zweifelsohne besteht.
Beim Verschulden war in Übereinstimmung mit der belangten Strafbehörde jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Diese Verschuldensbeurteilung erfolgt dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers, könnte doch mit Blick auf die Anlegung eines Versickerungsgrabens zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls in Bezug auf die angelastete Verwaltungsübertretung II. der nicht unverzüglichen Ergreifung von Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durchaus die Annahme erfolgen, dass vorliegend bewusst versucht wurde, sich (kostspielige) Abwehrmaßnahmen zu ersparen und die geschehene Kontamination von Erdreich mit Hydrauliköl zu verbergen. Zugunsten des Rechtsmittelwerbers wird im Gegenstandsfall aber – wie schon dargelegt - davon ausgegangen, dass die Anlage des Versickerungsgrabens aus „Unbedachtheit“ erfolgte.
Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht unerheblich, wurde doch zum einen die gesetzlich vorgesehene „unverzügliche“ Verständigungspflicht nicht bloß um ein paar Tage versäumt, sondern erfolgte die verpflichtende Meldung erst etwa 2 Wochen nach dem Unfallgeschehen. Zum anderen wurde durch die Anlegung eines Versickerungsgrabens zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls die Gefahr einer Gewässerverunreinigung sogar verschärft.
Rechtsrichtig hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd berücksichtigt. Auf die „Unbedachtheit“ bei der Anlegung des Versickerungsgrabens – also die anzunehmende Unüberlegtheit bzw Unbesonnenheit dieser Handlung beim Ölunfall - wurde bereits bei der Verschuldensbeurteilung Bedacht genommen. Weitere Strafmilderungsgründe sind weder hervorgekommen noch wurden solche vom Rechtsmittelwerber ausdrücklich geltend gemacht.
Gleichermaßen sind im Einklang mit der belangten Strafbehörde keine Straferschwerungsgründe hervorgetreten, zumal ja zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass die Anlegung des Versickerungsgrabens zur Beseitigung des ausgetretenen Hydrauliköls aus „Unbedachtheit“ geschah und nicht mit dem Vorsatz, den Ölunfall zu vertuschen, um sich kostspielige Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf das ölkontaminierte Erdreich zu ersparen.
Für die Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen. Einerseits soll der Rechtsmittelwerber dazu verhalten werden, hinkünftig die Rechtspflichten des § 31 Abs 2 WRG 1959 genauer zu beachten. Andererseits soll allen Personen, bei deren Anlagen oder Maschinen es zum Austritt von Mineralölprodukten auf unbefestigten Untergrund kommen kann, deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der Rechtspflichten des § 31 Abs 2 WRG 1959 nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe begegnet die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafen mit je Euro 363,00, womit der gesetzlich zur Verfügung stehende Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft wurde, keinerlei Bedenken. Eine Bestrafung in dieser Höhe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen. Dies gilt für beide bestraften Verwaltungsdelikte.
Die mit jeweils 15 Stunden festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen stehen nicht außer Verhältnis zu den beiden Geldstrafen, jedenfalls nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelwerbers.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren im Gegenstandsfall jedenfalls nicht gegeben, weil insbesondere die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die gesetzten Tathandlungen – wie bereits aufgezeigt – sicherlich nicht als gering zu beurteilen ist. Ebenso wenig kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als gering betrachtet werden, besteht doch unzweifelhaft ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass den Rechtspflichten nach § 31 Abs 2 WRG 1959 entsprochen wird, um Gefahren einer Gewässerverunreinigung bestmöglich hintanzuhalten, solcherart dienen die verletzten Rechtsnormen dem Umweltschutz und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse.
5)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass antragsgemäß eine Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde, vorliegend erfolgten sogar zwei Beschwerdeverhandlungen. Das zur Einsicht beantragte E-Mail vom 20.08.2019 der CC GmbH mit Sitz in X wurde samt Anlagen vom entscheidenden Verwaltungsgericht eingeholt und zum Akt genommen.
Was die noch mit Rechtsmittelschriftsatz begehrte Einvernahme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass anlässlich der Rechtsmittelverhandlung vom 20.04.2022 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Erklärung abgegeben wurde, dass die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers für das gegenständliche Verfahren nicht (mehr) als notwendig erachtet wird.
Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts konnte in der vorliegenden Rechtssache der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend klargestellt werden, sodass die Befragung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr notwendig war. Insgesamt sind im Gegenstandsfall keine offenen, also unerledigten Beweisanträge mehr verblieben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragestellungen,
- wo der Tatort bei der Verletzung einer Meldeverpflichtung an eine Behörde gelegen ist,
- ob das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt,
- wie der Begriff „unverzüglich“ zu verstehen ist,
- ob es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens der Wahrheit am Nächsten kommen,
- ob im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergänzende Ermittlungen durchgeführt werden dürfen,
- unter welchen Voraussetzungen Verfahrensmängel eines Behördenverfahrens saniert werden können und
- ob gegen die Beiziehung eines Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser ein Bediensteter der belangten Behörde ist und er bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist.
Die erfolgte Beweiswürdigung könnte nur dann in Revision gezogen werden, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol die im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, also in unvertretbarer Weise durchgeführt hätte (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440), was im Gegenstandsfall sicherlich nicht angenommen werden kann, dies insbesondere in Bezug auf die Zurechnung des Unfallfahrzeuges zum Fuhrpark der CC GmbH mit Sitz in X.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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