StVO 1960 §4 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.22.7088.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Sstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.08.2022, GZ: VStV/921300617543/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
a) dass die verletzten Verwaltungsvorschriften jeweils mit „in der Fassung BGBl I Nr. 37/2019“ konkretisiert werden;
b) dass die Strafsanktionsnormen jeweils mit „in der Fassung BGBl I Nr. 39/2013“ konkretisiert werden, sowie
c) dass der Tatort mit „bei den (Schräg)Parkplätzen beim Haus Fgasse, G“ konkretisiert wird.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 zu leisten.
III. Gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 52 Abs 3 VwGVG werden dem Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen, DI E F, in Höhe von insgesamt € 1.211,10 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen auferlegt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist zu Spruchpunkt 1. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
V. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist zu Spruchpunkt 2. eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
VI. Der belangten Behörde steht zu Spruchpunkt 2. die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei am 28.03.2021, um 18:56 Uhr, in G, Fgasse, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und er habe zu Spruchpunkt 1. nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen und er habe zu Spruchpunkt 2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Personen in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.
Hierfür wurde zu Spruchpunkt 1. wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO) gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitstrafe) und zu Spruchpunkt 2. wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 5 StVO gemäß 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde habe es verabsäumt die Zeugin H I einzuvernehmen. Die Einvernahme der Zeugin hätte ergeben, dass es zu keiner solchen Beschädigung gekommen sei und auch keinerlei Anstoßgeräusch oder Beschädigung für sie und den Beschwerdeführer wahrnehmbar gewesen sei. Es sei durch nichts weiter belegt, dass es damals überhaupt zu einem stärkeren Anstoß und einer effektiven Beschädigung durch die Fahrzeugtüre des Fahrzeugs des Beschwerdeführers, sohin zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Es sei auch zwecks Verifizierung keine Gegenüberstellung der betreffenden Fahrzeuge erfolgt. Aus dem Tesla-Videomaterial sei nur ersichtlich, dass die hintere Türe des Fahrzeugs des Beschwerdeführers geöffnet werde, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern diese Türe dann in der Folge die Seitenflanke des Tesla berührt habe und auch die Intensität einer allfälligen Berührung sei – zumal keine Tonspur existiere –daraus nicht ersichtlich. Insoweit stimme es auch nicht, dass die Beschädigung mittels Video aufgezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anstoßgeräusch und keinerlei Beschädigungen am Tesla wahrgenommen. Sollte der Beschwerdeführer beabsichtigt haben eine derartige Beschädigung zu verheimlichen, so sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug umgehend entfernt bzw. umgepackt hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 brachte der Beschwerdeführer erstmalig ergänzend vor, der Tatort sei im angefochtenen Straferkenntnis nicht richtig bezeichnet, da der Vorfallsort nicht in der Fgasse, sondern in der Pgasse, ca. 30 m nord-westlich des Hauses Fgasse 66 gelegen sei. Somit sei dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bislang jeweils ein falscher Tatort vorgehalten worden.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Am 18.01.2023 sowie am 16.06.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie J K und H I als Zeugen einvernommen wurden. Mit Beschluss vom 31.01.2023 wurde DI E F zum Sachverständigen für das Fachgebiet „Verkehrsunfall und Straßenfahrzeuge“ bestellt und erstattete dieser am 27.02.2023 ein Gutachten, welches in der mündlichen Verhandlung gemäß § 46 Abs 3 Z 4 VwGVG verlesen und erörtert wurde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 28.03.2021, um 18:56 Uhr, in G, den PKW mit dem Kennzeichen **** und stellte diesen auf den Schrägparkplätzen in der Nähe des Hauses Fgasse, G, genauer gesagt in der Pgasse vor dem Haus Fgasse bis 76 auf Höhe des Hauses Fgasse 72, ab. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschwerdeführer die Zeugin H I als Beifahrerin und deren drei Kinder im Alter von 5 bis 10 Jahren am Rücksitz des Fahrzeuges. Als das hinter dem Beschwerdeführer sitzende Kind unmittelbar nach dem Einparken die linke hintere Türe des Fahrzeugs öffnete, stieß diese an das unmittelbar neben dem Fahrzeug des Beschwerdeführers geparkte Fahrzeug des Zeugen J K der Marke Tesla, Model 3, mit dem Kennzeichen ****, und beschädigte dieses. Beim Tesla entstand ein Sachschaden in Form einer Delle an der Charakterlinie mit einer vertikalen Ausdehnung von ca. 2 cm. Bei der Entstehung dieses Schadens entsteht ein gut wahrnehmbares Anstoßgeräusch, welches vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen wurde. Nach dem Schadenseintritt verließ der Beschwerdeführer die Unfallstelle, ohne an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er verständigte nicht die Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl kein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen ihm und dem Geschädigten J K stattgefunden hatte. Der Beschwerdeführer verdient € 2.000,00 netto pro Monat, hat Sorgepflichten für 2 Kinder und eine Wohnung, für welche ein Kredit aushaftet.
Beweiswürdigung:
Aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den von diesem vorgelegten Ausdruck aus dem digitalen Atlas der Steiermark bzw. Lichtbildern (Beilage ./ A, Beilage ./B und Beilage ./ C zum Verhandlungsprotokoll vom 16.06.2023) ergibt sich, dass sich der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall tatsächlich in der Pgasse vor dem Haus Fgasse-76 auf Höhe des Hauses Fgasse 72 ereignete und nicht in der Fgasse, wie im Straferkenntnis angeführt. Dies lässt sich auch gut mit den im Akt befindlichen Lichtbildern der Lichtbildbeilage zur Strafanzeige in Einklang bringen, die das Haus Fgasse-76, wie einer nähere Betrachtung ergibt, tatsächlich aus einem Standort in der Pgasse zeigt. Die fehlerhafte bzw. ungenaue Tatortangabe gründet sich auf den offenbar von Anfang an unrichtigen Angaben des Zeugen und Geschädigten J K, welcher zu Protokoll gab, sein Fahrzeug in der Fgasse auf Höhe der Hausnummer 70 an den dortigen Parkplätzen abgestellt zu haben und wurde dieser Irrtum anlässlich der Unfallerhebungen vor Ort offenbar nicht aufgeklärt.
Die übrigen getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des DI E F in Verbindung mit dem vorliegenden Video, das vom Tesla aufgezeichnet wurde und der Anzeige vom 10.04.2021, dem Verkehrsunfallbericht vom 09.04.2021 und der Lichtbildbeilage vom 28.03.2021. Das schriftliche Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 verlesen und erörtert, wobei auf die zahlreichen Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen wurde, welche jedoch letztlich keine Änderung des Gutachtens ergaben. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass ein Sachschaden in Form einer Delle beim Tesla entstanden ist und diese Delle am Tesla mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Öffnen der linken hinteren Fahrzeugtür des Fahrzeuges des Beschwerdeführers stammt und bei Entstehung eines solchen Schadens ein gut wahrnehmbares Anstoßgeräusch entsteht. Dass der Beschwerdeführer dieses Anstoßgeräusch auch wahrgenommen hat, ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin aus dem vorliegenden Videomaterial in Verbindung mit der Auswertung dieses Videomaterials in zeitlicher Hinsicht durch den Sachverständigen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf 0,8 Sekunden nach dem Anstoß in Richtung linke Schulter und damit in Richtung Anstoßstelle bewegt, was der üblichen Reaktionszeit entspricht und ist daher davon auszugehen, dass dies eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Anstoßgeräusch war. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen stellen sich demgegenüber nach Ansicht der erkennenden Richterin als bloße Schutzbehauptungen dar und waren nicht glaubwürdig. Die Angaben der Zeugin H I vermögen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu entlasten, da diese lediglich aussagte, selbst nichts von einem Sachschaden bemerkt zu haben. Dass es ein wahrnehmbares Anstoßgeräusch gegeben hat, ergibt sich jedoch bereits unzweifelhaft aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten.
Das dem Sachverständigengutachten zu Grunde gelegte Video war dem Beschwerdeführer bereits bekannt und wurde zudem in der mündlichen Verhandlung auch vom Beschwerdeführer angesehen. Eine Übermittlung an diesen ist darüber hinaus nicht vorgesehen und war nicht erforderlich. An der Unbefangenheit des Sachverständigen bestehen nach Ansicht der erkennenden Richterin keinerlei Zweifel. Die Feststellungen wurden ausschließlich auf Grund der von der erkennenden Richterin durchgeführten Beweiswürdigung getroffen, eine Beweiswürdigung durch den Sachverständigen fand in keinster Weise statt.
Zur Abweisung der Beweisanträge:
Der Beschwerdeführer stellte im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Einvernahme der damaligen einschreitenden Polizisten der „Streife L“. Diese Beweisanträge waren abzuweisen, da die einzuvernehmenden Personen zum einen nicht namentlich bestimmt sind und zudem auch keine eigenen Wahrnehmungen zum Unfallgeschehen hatten, zumal der Zeuge J K erst die Polizei informierte, nachdem der Schaden bereits entstanden war. Zur Schadensursache wurde letztlich im Verfahren ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt und stützen sich die getroffenen Feststellungen auch nicht auf Rückschlüsse der einschreitenden Beamten. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf ergänzende Einvernahme der bereits einvernommenen Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Vorfall in der Pgasse und nicht in der Fgasse ereignete. Die Aufnahme dieser Beweise konnte unterbleiben, da ohnehin im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass sich der Verkehrsunfall in der Pgasse ereignete und sind die Gegebenheiten um die Tatörtlichkeit auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilangen ./A, ./B und ./C zum Verhandlungsprotokoll ausreichend ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zum Einwand des falschen Tatorts:
Unfallsort ist nicht ein koordinatenmäßig feststellbarer Punkt, sondern auch dessen unmittelbare Nähe. Zum Unfallsort wird daher zB auch ein nahe gelegener Ort gerechnet werden müssen, auf dem ein Stein losgelöst wird, der auf die Fahrbahn fällt und dort Ursache eines Verkehrsunfalles ist. (Pürstl, StVO-ON15.01 Anmerkung 2 zu § 4 (Stand 15.1.2023, rdb.at))
§ 44 a VStG lautet wie folgt:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
§ 44 a Z 1 VStG verlangt eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20.06. 1990, 89/01/0350). Die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes dürfen aber nach der Rechtsprechung des VwGH nicht überspannt werden (VwSlg 11.894 A/1985; zB VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324, wonach die Angabe eines Straßenstücks auch ohne genaue Kilometerangabe ausreichend ist). Im Übrigen ist das gemäß § 44 a Z 1 VStG an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20.05.2003, 2002/02/0236; 06.06.2012, 2011/08/0368); (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2 § 44a (Stand 01.5.2017, rdb.at))
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066; Ra 2021/03/0328).
So hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 27.06.1990, 86/18/0180, betreffend einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ausgesprochen, dass der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 dann entsprochen ist, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der VwGH führt weiters aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargetan hat, dass sie durch die Tatumschreibung in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, dass sie nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihr zur Last gelegt wird. Sie hat auch nicht andeutungsweise vorgebracht, dass ihr konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung drohe, außerdem ist den Akten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich des angegebenen Tatortes zur selben Tatzeit noch einen weiteren Verkehrsunfall verursacht hat. Die Angabe "... nächst der Haltestelle der Straßenbahn 31/5" ist nach Ansicht des VwGH daher fallbezogen als ausreichend konkretisiert anzusehen.
Wie eben ausgeführt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung des Tatortes dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren ein konkretes, seiner Verteidigung dienendes Vorbringen erstattet, welches sich unzweifelhaft auf den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall bezogen hat. Ihm war unzweifelhaft bekannt, welches Verhalten ihm an welchem Ort zur Last gelegt wurde. Er hat nicht vorgebracht, dass ihm konkret die Gefahr einer Doppelbestrafung droht. Außerdem existiert anhand der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Bereich des angegebenen Tatortes zur selben Tatzeit noch einen weiteren Verkehrsunfall verursacht hat. Wie der VwGH ausgeführt hat, ist das Erfordernis an die Tatortumschreibung nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes. Im konkreten Fall kann gesagt werden, dass sich aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt, dass der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über wusste, welche Tat ihm zur Last gelegt wurde und an welchem Ort sich diese ereignet hat. Er selbst hat in der Verhandlung vom 18.01.2023 ausgesagt, dass er im Bereich der Fgasse eingeparkt hat (Verhandlungsprotokoll S 2) und er führte erst in der Verhandlung vom 16.06.2023 aus, dass er gestern, sohin am 15.06.2023, bei einem Besuch der Unfallsörtlichkeit zwecks Anfertigung von Lichtbildern darauf gekommen ist, dass der Tatort im bisherigen Verfahren falsch bezeichnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Zeugen und der Beschwerdeführer einvernommen worden und der beigezogene Sachverständige hatte bereits ein Gutachten erstattet.
Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). (VwGH vom 01.06.2021, Ra 2019/11/0202)
Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer nachweislich die Strafanzeige samt Verkehrsunfallbericht und Lichtbildbeilage sowie das vom Tesla angefertigte Video innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgehalten bzw. waren ihm diese bekannt (Verkehrsunfallbericht Seite 3, vorletzter Absatz; erwähnte Beilagen zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.08.2021). In der Verkehrsunfallsanzeige führt der Zeuge J K aus, er habe „sein Firmenfahrzeug in der Fgasse auf Höhe der Hausnummer 70“ und somit auf Höhe des Hauses Fgasse an den dortigen Parkplätzen abgestellt. In seiner niederschriftlichen Einvernahme führt der Zeuge J K ebenfalls aus, er habe sein Firmenfahrzeug in der Fgasse auf Höhe der Hausnummer 70 an dem dortigen Parkplatz geparkt. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.08.2021 zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.09.2021 selbst darauf, dass ihm zuletzt Akteneinsicht gewährt wurde und ihm Lichtbilder und die Angaben des Zeugen J K zur Kenntnis gebracht wurden.
Im gesamten bisherigen Verfahren wurde der Tatort jeweils mit „Fgasse“ angelastet. Eine Anlastung eines Tatortes in der Pgasse erfolgte zugegebener Maßen nicht und kann daher eine dahingehende Abänderung auch nicht vorgenommen werden. Angelastet wurde jedoch, dass sich der Verkehrsunfall vor dem Haus Fgasse Nr. 70 und zwar im Bereich der dort befindlichen Parkplätze ereignete und existieren auch Lichtbilder und sogar ein Video, die die Tatörtlichkeit unzweifelhaft wiedergeben. Auf den Lichtbildern ist unschwer zu erkennen, dass es sich bei den Parkplätzen um Schrägparkplätze handelt. Im Hinblick darauf war eine Konkretisierung des Tatvorwurfes wie im Spruch ersichtlich möglich und zulässig und ist diese Tatortbezeichnung im Hinblick auf die konkret angelasteten Verwaltungsübertretungen nach Ansicht der erkennenden Richterin hinreichend bestimmt.
Der Beschwerdeführer konnte sich – wie oben bereits ausgeführt – im Verfahren hinreichend verteidigen und ist durch den konkretisierten Tatort auch nicht der Doppelbestrafung ausgesetzt; zum einen ist die Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen und schützt der konkretisierte Tatort den Beschwerdeführer davor, wegen gleichartiger Delikte zur selben Tatzeit am selben Tattag bei den (Schräg)Parkplätzen beim Haus Fgasse, G, erneut bestraft zu werden.
Zu den einzelnen Übertretungen:
§ 4 Abs 1 und 5 StVO in der seit 01.06.2019 geltenden Fassung BGBl I Nr. 37/2019 lauten wie folgt:
„§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
…
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
…
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.“
Voraussetzung für die Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung und Meldepflicht des § 4 Abs 1 lit c StVO und des § 4 Abs 5 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417).
Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/03/0264; VwGH 20.04.2001, Zl. 99/02/0176). Ein „Sachschaden“ liegt nur dann vor, wenn eine oder mehrere Personen einer oder mehreren anderen Personen oder wenn zwei oder mehrere Personen einander Vermögensschäden (und nicht nur sich selbst) zugefügt haben (VwGH 18.12.1979, Zl. 1880/79, ÖJZ 1980, 556).
Das Ein- und Aussteigen aus einem KFZ und damit auch das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Einsteigens und Aussteigens aus Anlass einer Beförderung ist ein mit dem Betrieb dieses Fahrzeugs zusammenhängender Vorgang; der Fahrzeuglenker haftet für das Verschulden seiner Fahrgäste beim Öffnen der Wagentür zum Ein- und Aussteigen. (OGH vom 03.09.1981, 8Ob167/81, zur Beschädigung des Nachbarfahrzeuges auf einem Parkplatz)
Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges ist die sich der Eliminationsmethode bedienende Äquivalenztheorie (condicio sine qua non) maßgebend. Die Frage der Rechtswidrigkeit oder des Verschuldens ist dabei nicht zu prüfen. (Pürstl, StVO-ON15.01 Anmerkung 4 zu § 4 (Stand 15.1.2023, rdb.at)) Der Beschwerdeführer stand sohin jedenfalls mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen setzen das Wissen über einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht unbedingt positives Wissen erforderlich ist. Nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 4 Abs 1 und 4 Abs 5 StVO ist schon dann von einer Tatbestandsmäßigkeit auszugehen, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus dem er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hat, an dem er ursächlich beteiligt ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Anstoß wahrgenommen hat. Zudem hatte der Anstoß ein gut wahrnehmbares Anstoßgeräusch zur Folge und war jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer wahrnehmbar. Beim Einparken unmittelbar neben anderen abgestellten Fahrzeugen hat man nämlich beim selbständigen Aussteigen von transportierten Kindern eine erhöhte Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, dass diese nicht durch das unbedarfte Öffnen der Türen Nachbarfahrzeuge beschädigen. Es lagen somit über die nachweisliche Wahrnehmung durch den Beschwerdeführer auch objektive Umstände vor, aus denen der Beschwerdeführer zweifelsfrei die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kann die in § 4 Abs 1 lit. c. StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/02/0311 m.w.N.).
Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist (VwGH 15.05.1990, 89/02/0164 ua.)
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Strafbemessung:
§ 99 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b StVO in der Fassung BGBl I Nr. 39/2013, lauten wie folgt:
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
…
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
….
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, …“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt; dies beinhaltet die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit am Tatort abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in die Richtung treffen zu können, ob dieser zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs berechtigt war und äußerlich den Anschein erweckt, sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeugs geeigneten Zustand befunden zu haben (vgl. etwa VwGH 20.04.2001, 99/02/0176; 25.02.1983, 81/02/0162).
Die Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO soll sicherstellen, dass unmittelbar nach einem Schadenseintritt der Unfallhergang und seine Folgen festgehalten werden können und einem Geschädigten es somit ermöglicht wird, seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Handeln gegen die angeführten Schutzzwecke jedenfalls verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Bei den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG (VwGH vom 26.11.1997, 95/03/0075, vom 25.04.1990, 89/03/0306 sowie vom 29.01.1986, 85/03/0116). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die belangte Behörde hat richtiger Weise weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer über eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und noch nicht getilgte Vormerkung (VStV/919302188050/2019, rechtskräftig am 26.03.2020) verfügt. Auch unter Einbeziehung der von diesem bekannt gegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheinen somit die verhängten Geldstrafen, die sich ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befinden sowohl tat- als auch schuldangemessen und konnten nicht herabgesetzt werden. Die verhängte Geldstrafe ist auch den unterschiedlichen Strafrahmen angepasst.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Eine Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen von Milderungsgründen nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt 2. kommt eine Anwendung des § 20 VStG bereits mangels Vorliegens einer Mindeststrafe nicht in Betracht.
Auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten nicht gering ist und auch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass das tatbildmäßige Verhalten im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 VStG hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, nicht die Rede ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
III.
Zur Vorschreibung der Barauslagen:
Die einschlägigen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 76 AVG in der Fassung BGBl I Nr. 137/2001:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne grössere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
§ 52 Abs 3 VwGVG in der Fassung BGBl I Nr 57/2018:
„(3) Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.“
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren war die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen erforderlich, um zu klären, ob der Schaden am Tesla des J K durch die fahrerseitige hintere Fahrzeugtüre des Fahrzeuges des Beschwerdeführers verursacht wurde bzw. verursacht worden sein kann und falls ja, ob dieses Schadensereignis wahrnehmbar war.
Es bedarf zur Beurteilung der Frage, ob der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligte Lenker des Fahrzeuges den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen, erforderlichenfalls der Einholung des Gutachtens eines technischen Sachverständigen, dessen Aufgabe es ist, aus der Art und dem Ausmaß der festgestellten Schäden und der dadurch verursachten Geräusche und Erschütterungen auf Grund seines Fachwissens entsprechende Schlüsse in Bezug auf ihre Wahrnehmbarkeit durch den Lenker zu ziehen (vgl VwGH 23. 1. 1991, 90/03/0051). VwGH 14. 3. 2022, Ra 2020/02/0249 ZVR 2022/111
Da dem Landesverwaltungsgericht Steiermark keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung stehen, wurde dem Verfahren der nichtamtliche Sachverständige, DI E F, für das Fachgebiet „Verkehrsunfall und Straßenfahrzeuge“ beigezogen.
Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten und legte hiefür am 27.02.2023 eine Honorarnote.
Zur Gebührennote vom 27.02.2023:
Die Gebühren des Sachverständigen wurden gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1975 wie folgt festgesetzt:
§ 31 Sonstige Kosten
Abs 1 Z 2 verbr. Materialien € 12,00
- Urschrift je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00 € 16,00
§ 34 Abs 3 Z. 3 Mühewaltung für Befund und Gutachten
1 Std à € 139,00 (4 Stunden) € 556,00
§ 36 Aktenstudium
erster Aktenband (€ 7,60 bis € 44,90) € 28,00
Zwischensumme € 612,00
+20% USt € 122,40
Summe € 734,40
Aufrundung gemäß § 53a Abs 2 AVG auf volle 10 Cent € 734,40
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, binnen einer Woche eine Stellungnahme zur Vorschreibung der Sachverständigengebühren abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 09.03.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, die vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren seien überhöht und nicht nachvollziehbar bzw. sei das Gutachten derart mangelhaft, dass dem Sachverständigen gar keine Entlohnung gebühre und das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieses nicht weiter heranziehen könne. Es wurden zudem zahlreiche Einwände gegen das Gutachten formuliert.
Die gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1997 ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt € 734,40 wurden vorläufig behördlicherseits an den Sachverständigen überwiesen.
Zur Gebührennote vom 16.06.2023:
Am 16.06.2023 fand aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung statt, zu welcher der Sachverständige geladen war.
Die Gebühren des Sachverständigen hiefür wurden gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1975 wie folgt festgesetzt:
§§ 27 und 28 Reisekosten
§ 28 Abs 2 eigenes KFZ (RGV) 6 km à € 0,42 € 2,52
§ 31 Sonstige Kosten
Abs 1 Z 2 verbr. Materialien € 12,00
§ 34 Abs 3 Z. 3 Mühewaltung für Befund und Gutachten
1 Std à € 120,00 (3 Stunden) € 360,00
§ 35 Abs 1 Teilnahme an der Verhandlung
am 16.06.2023 € 22,70
Zwischensumme € 397,22
+20% USt € 79,44
Summe € 476,66
Aufrundung gemäß § 53a Abs 2 AVG auf volle 10 Cent € 476,70
In der Verhandlung legte der Sachverständige die Gebührennote und wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Erklärung ab.
Die gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1997 ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt € 476,70 wurden vorläufig behördlicherseits an den Sachverständigen überwiesen.
Der Beschwerdeführer ist selbst Rechtsanwalt und sind ihm daher die Bestimmungen über die Kostentragung bzw. die Auferlegung von Barauslagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt und wurde er zudem darauf mit Schreiben vom 31.10.2022 hingewiesen. Zudem sind ihm die erwartbaren Kosten für die Erstellung und die Erörterung eines Gutachtens bekannt.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, waren dem Beschwerdeführer die anerlaufenen Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt € 1.211,10 aufzuerlegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchpunkt 1.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
V. und VI.: Revision zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
