Normen
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe es am 4. Mai 1988 um 18.15 Uhr an einem bestimmten Ort in Linz als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Absperrgitter und ein Straßenverkehrszeichen, somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beschädigt worden seien und mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er die Unfallstelle mit dem Fahrzeug verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 99 Abs. 2 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach dieser Vorschrift kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist, daß die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, daß er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0106). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er daher durch das Verlassen der Unfallstelle vor dem Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, da dadurch die erwähnten Feststellungen zu seiner Person als beteiligtem Fahrzeuglenker vereitelt wurden.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 1967, Slg. Nr. 7219/A, stützen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß damals ein Sachschaden nur am Kraftwagen des seinerzeitigen Beschwerdeführers entstanden war, sodaß keine Verständigungspflicht bestand. Im vorliegenden Fall ist aber nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt worden. Zu einer Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenerhalters von der Beschädigung des Absperrgitters und des Straßenverkehrszeichens und der Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub ist es nicht gekommen, weshalb der Beschwerdeführer auch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO bestraft worden ist. Diesen Schuldspruch hat er unbekämpft gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, daß die Tatbestände nach § 4 Abs. 5 StVO und nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO im Verhältnis der Spezialität stehen (vgl. das Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Slg. 12399/A). Zum allgemeinen Tatbestand nach § 4 Abs. 5 StVO vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, daß die Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, nach dem es zu keinem Identitätsnachweis im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt, auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO nach sich zieht (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0065).
Entsprechendes gilt auch im Falle des besonderen Tatbestandes nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO. Dem Bericht des Handelsausschusses (479 BlgNR 12. GP ) zur durch das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, BGBl. 274, novellierten Bestimmung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO ist zu entnehmen, daß eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, daß die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers von einer anderen Person gemeldet worden ist, zwar von der Strafdrohung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO befreit sein, jedenfalls aber der Strafbestimmung nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO unterliegen soll; nach letzterer Gesetzesstelle werden Verstöße gegen die Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 und 2 StVO bestraft, damit auch Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO. Umso mehr muß dies gelten, wenn die in § 99 Abs. 2 lit. e StVO vorgesehene Verständigung überhaupt unterbleibt (weil sie weder vom Unfallslenker noch von einer anderen Person vorgenommen wird) und sich der Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 15. Juni 1972, Zl. 2351/71, ist kein Gegenargument zu entnehmen. Im Erkenntnis vom 9. Mai 1985, Zl. 85/18/0209, schließlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Belassung von Fahrzeugen an der Unfallstelle befaßt, während im vorliegenden Fall Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Lenkereignung im Unfallszeitpunkt nicht getroffen werden konnten, weil er die Unfallstelle verlassen hatte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)