LVwG Niederösterreich LVwG-AV-18/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-18/001-202013.7.2020

WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.18.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 13.11.2019, GZ: ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2020

zu Recht erkannt:

 

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2019 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B (am 19.09.2019 abgeändert auf eine Schusswaffe der Kategorie B). Begründend führte er aus, Kontrollorgan bei der D zu sein. Seine Tätigkeit umfasse die Kontrolle von inländischen und ausländischen Luftfahrzeugen auf österreichischen Flughäfen und Flugplätzen. Im Zuge seiner Kontrollen habe er schon einige Luftfahrzeuge am Boden belassen müssen. Das bedeute, dass einige Luftfahrzeuge wegen seiner Beanstandungen keine Startfreigabe bekommen hätten. Das sei bei großen Luftfahrzeugen mit einem enormen wirtschaftlichen Schaden verbunden. Es sei schon öfters, speziell bei Besatzungen aus der ehemaligen Sowjetunion, vorgekommen, dass er wegen seiner Beanstandungen Drohungen erhalten habe. Diese Drohungen seien gegen ihn und seine Familie ausgesprochen worden. Dabei seien Wortlaute wie z.B. „wir wissen eh, wo deine Familie wohnt, wir finden dich im Melderegister, wir kriegen dich schon“ ausgesprochen worden. Es seien ihm gegenüber auch Handzeichen – wir werden dir den Hals abschneiden – gemacht und ihm auch schon sehr hohe Bestechungsgelder angeboten worden. Alle diese Vorfälle habe er seiner Dienstbehörde mitgeteilt. Sein Dienstausweis trage nunmehr keinen Namen, sondern nur eine Dienstnummer. Eine Meldesperre sei verfügt worden. Am A Parkplatz am *** sei es auch schon zu einem Zwischenfall gekommen. Beim Einkaufen mit seiner Familie nach einer Kontrolle von Luftfahrzeugen seien sie samt Auto fotografiert worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei ebenfalls gemeldet. Er habe um seine Familie und sich Angst. Ein Waffenpass würde das Sicherheitsgefühl für seine Familie und ihn erheblich steigern. Er sei Jäger, habe einen Jagdschein und kenne die Handhabung und den Umgang mit Schusswaffen genau. Er sei dabei sehr sorgfältig und gewissenhaft und es sei ihm die daraus resultierende Verantwortung sehr wohl bewusst.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 13.11.2019 wurde der oben angeführte Antrag gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass eine spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 Waffengesetz nicht gerecht werde. Die Abwehr von Gefahren durch mögliche Straftäter komme nach dem SPG den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu und es sei keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr bestehe das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2019 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der Bescheid belastende Umstände und Tatsachen, speziell was die Gefährdung betreffe, ignoriere. Er habe nie einen Waffenpass im Sinne gehabt, die entsprechenden Voraussetzungen nicht gekannt und somit die kleinteiligen Beweise nicht im Vorfeld dokumentiert. Dies wiederum mache den Antrag jedoch umso authentischer und notwendiger, weil er in eine Bedrohungssituation unverschuldet gekommen sei. Aus dieser komme er nicht mehr heraus, es sei denn, er kündige seinen Beruf oder mache seine Dienstausübung nicht nach dem Gesetz. Er sei sehr wohl ein öffentliches Organ für die Sicherheit im Luftverkehr mit weitreichenden Kompetenzen und habe dazu auch entsprechende Beweise vorgelegt. Spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen, bloßen Vermutungen bzw. Befürchtungen würden in seinem Fall nicht vorliegen. Die Tatsache, dass seine Behörde die Ausweise anonymisiert und eine Meldeauskunftssperre veranlasst habe, sei schon ein Zeichen dafür, dass es nicht nur bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung seien. Tatsache sei, dass er durch seine Tätigkeit kriminellen Organisationen massiven finanziellen Schaden verursacht habe. Die Drohungen seien sehr konkret und von ihm immer gemeldet worden. Die Unterstellung, dass er nicht entsprechende Beweise wie Aktenzahlen der Anzeigen vorlegen könne, liege einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass es nie sein Ziel oder die Absicht gewesen sei, einen Waffenpass zu beantragen. Aus diesem Grund habe er nie die einzelnen Anzeigen genau dokumentiert, sondern nur allgemein der Behörde gemeldet. Erst als ein Beamter des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihm nach so einem Vorfall in einem vertraulichen Gespräch geraten habe, einen Waffenpass zu beantragen, habe er das getan. Da er im Rahmen seiner Tätigkeit bei jedem aktiven Einschreiten am Flughafen in ***, *** und *** den jeweiligen Firmen sehr schnell Kosten im hohen 6-stelligen Bereich verursachen könne, mache es verständlich, dass er ein Ziel speziell für kriminelle Strukturen sei. Nicht umsonst habe die UNO die von ihm ausgeführte Tätigkeit als wirksames Mittel gegen den illegalen Waffenhandel und Schmuggel bezeichnet. Dass die Betreiber aus dem ehemaligen Osten nicht zimperlich seien, bedürfe nicht einmal einer spekulativen Umschreibung, sondern sei hinreichend bekannt. Als Jäger sei er im Rahmen der jagdlichen Ausübung bereits seit Jänner 2019 berechtigt, Waffen der Kategorie B zu tragen und führen. Somit sei das im Bescheid angeführte „öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten“ berücksichtigt. Die Tatsache, dass er nicht nur Jäger sei, sondern auch eine vom Bundesnachrichtendienst in Deutschland regelmäßig von Amts wegen auf Zuverlässlichkeit geprüfte Person, sollte den gesetzlichen Anforderungen zusätzlich Genüge tun. Er beantrage daher die Ausstellung des Waffenpasses.

 

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29.06.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Beschwerdeführer führte aus, drei Jobs zu haben. Erstens sei er Pilot bei der C in ***, weiters Lehrer bzw. Ausbilder sowie Prüfer für die D und das E und im dritten Job sei er als Luftfahrtaufsichtsorgan entsprechend der VO *** bestellt. Dabei sei er bei der D angestellt und prüfe für die EU Luftfahrzeuge in Österreich. Er gehe in *** mit einem Techniker auf das Vorfeld und sehe sich ein ankommendes Flugzeug an. Der Techniker beurteile den technischen Zustand der Maschine, sein Aufgabenbereich bestehe darin, sich das Cockpit anzusehen und dabei sämtliche Handbücher, Bedienungsvorschriften, die Ausweise der Piloten und auch die Piloten selbst zu kontrollieren bzw. zu begutachten. Dabei lasse er sich von den Piloten u.a. erklären, ob sie überhaupt wissen, in welchem technischen Zustand sich das Flugzeug befinde, Beladevorschriften und auch diverse andere Dinge. Wenn er zum Schluss komme, dass die Piloten nicht entsprechend geschult bzw. ausgebildet seien oder wenn überhaupt eine Lizenz fehle, so lasse er die Maschine nicht mehr weiterfliegen. Es sei dann natürlich möglich, dass eine derartige Luftlinie überhaupt Probleme bekommen könne und auch eine Insolvenz im Raum stehe. Was er nicht gewusst habe, sei die Tatsache, dass er mit seiner Tätigkeit auch mit Waffenschiebern in Konflikt kommen könne und es sich dabei sicherlich um mafiöse Strukturen handle. Da er durch einen Polizisten erfahren habe, mit derartigen Organisationen zu tun zu haben, habe er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt. Es gehe dabei nicht um die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an sich, sondern er benötige den Waffenpass aus persönlichen Gründen in seiner Freizeit, um sich bzw. seine Kinder im Ernstfall schützen zu können. Er habe im Kindergarten angeordnet, dass seine Kinder nicht fotografiert werden dürfen. Ebenso bestehe für seine private Adresse in *** eine Meldeauskunftssperre. Hinsichtlich der von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren angeführten Anzeigen führe er aus, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit durch Flugpersonal bedroht worden zu sein und dabei mehrfach die Polizei, welche am Vorfeld in *** stationiert sei, herbeigerufen habe. Diese einzelnen Vorfälle habe er sich jedoch im Detail nicht notiert. Da er am 22.09.2018 nach seinem Dienst am Parkplatz der Firma A am Flughafen fotografiert worden sei, habe er sich damals entschlossen, die Polizei zu verständigen. Dabei sei er in Kontakt mit Polizeibeamten gekommen, die ihn gefragt hätten, warum er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nicht einen Waffenpass besitze. Der Vorfall vom 22.09.2018 sei Gott-sei-Dank gut ausgegangen, zumal es sich bei der Person, welche ihn fotografiert habe, nicht um jemand einer Flugfirma gehandelt haben dürfte, sondern um eine andere Person. Als Jäger sei er jetzt schon dazu berechtigt, seine beiden Faustfeuerwaffen im Zuge der Jagd zu führen, weshalb er auch die entsprechende Verlässlichkeit im Umgang mit den Waffen besitze.

 

Aus der Sachverhaltsdarstellung des Stadtpolizeikommandos *** vom 23.09.2018 zu GZ: ***, ist ersichtlich, dass am 22.09.2018 um 18:50 Uhr die Funkstreife „***“ zur A-Filiale am Flughafen beordnet worden ist. Vor Ort hat der Beschwerdeführer angegeben, von einer unbekannten Person fotografiert worden zu sein. Als er diese Person angesprochen habe, das Foto zu löschen, habe diese das verneint und sich entfernt. Eine Ausschau der einschreitenden Beamten nach dieser unbekannten Person ist erfolglos verlaufen. Um 19:45 Uhr ist die Streife „***“ neuerlich zum A Parkplatz beordert worden, worauf der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die unbekannte Person erneut am Parkplatz gewesen sei und er sich das KFZ-Kennzeichen *** gemerkt habe. Im Zuge der Ermittlungen ist festgestellt worden, dass es sich bei der unbekannten Person um ein Organ der Parkraumüberwachung am A Parkplatz gehandelt hat.

 

4. Rechtliche Ausführungen:

 

§ 10 Waffengesetz bestimmt:

„Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“

 

§ 21 Abs 2 bis 4 Waffengesetz bestimmt:

„(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“

 

§ 22 Abs. 2 Waffengesetz bestimmt:

„Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der in § 22 Abs 2 Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017).

 

Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn bspw. mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102).

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, so lange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062). Eine spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen wird den Anforderungen des § 22 Abs 2 Waffengesetz nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.05.2010, Zl. 2009/03/0144).

 

Die Abwehr diverser Gefahren durch mafiöse Organisationen kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsorganen und den Organen des Sicherheitsdienstes zu (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und es ist keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten.

 

Die vom Beschwerdeführer angeführten, nicht dokumentierten und auch nicht unter Beweis gestellten Drohungen bzw. Befürchtungen reichen zur Darlegung einer etwaigen konkreten Gefährdung nicht aus. Der einzige dokumentierte Vorfall vom 22.09.2018 hat keine besondere Gefährdung ergeben, sondern handelte es sich bei dem vermeintlichen Täter um ein Organ der Parkraumbewirtschaftung.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftssperre stellt das erkennende Gericht fest, dass für eine Erlassung einer Auskunftssperre im Sinne des § 18 Abs. 2 Meldegesetz zwar die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses Voraussetzung ist, dass daraus jedoch nicht automatisch eine Bedrohungslage abgeleitet werden kann, die einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z. 1 Waffengesetz rechtfertigt.

 

Da es sich beim Beschwerdeführer auch um kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des 5 Abs. 2 SPG, um keinen Angehörigen der Militärpolizei bzw. um keinen Angehörigen der Justizwache handelt, liegt auch kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z. 2 bis 4 Waffengesetz vor.

 

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

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