KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.481.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) am Standort ***, ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 08. Februar 2021, Zl. ***, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 11. November 2020 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort ***, ***, abgewiesen.
In ihrer Begründung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
„Mit Eingabe vom 11. November 2020 beantragten Sie die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich des Standortes ***, ***. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer nannten Sie C, geboren am ***, und als gewerberechtlichen Geschäftsführer D, geb. ***. Laut Firmenbuchauszug vom 21. Jänner 2021 ist C, geb. ***, handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, ***, ***.
Laut Gewerberegisterauszug scheint D, geb. ***, als gewerberechtlicher Geschäftsführer auf.
Aufgrund der vorgelegten Strafregisterauszüge scheinen weder bei C noch bei D gerichtliche Verurteilungen auf.
Entsprechend dem von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 15. Jänner 2021 erstellten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister weist Herr C, geb. ***, folgende Verwaltungsvorstrafen auf:
Betreff: Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Anfragedaten
Familienname: C
Geschlecht:
Vorname: C
Geburtsdatum: ***
Geschäftszahl | Deliktscode | Rechtsnorm | Geldstrafe | Ersatzarreststrafe | Rechtskraft |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 970,00 | 1 Tag(e) 21 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 0,00 | 0 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 4180313 | § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz | € 0,00 | 0 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 880,00 | 1 Tag(e) 17 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 800,00 | 1 Tag(e) 13 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 343653 | § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG | € 60,00 | 0 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) | 17.07.2020 |
*** | 343652 | § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG | € 60,00 | 0 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) | 07.12.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 726,00 | 1 Tag(e) 10 Stunde(n) 0 Minute(n) | 22.06.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 660,00 | 1 Tag(e) 6 Stunde(n) 0 Minute(n) | 12.06.2019 |
*** | 4450611 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz | € 400,00 | 0 Tag(e) 19 Stunde(n) 0 Minute(n) | 01.08.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 605,00 | 1 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n) | 04.06.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 605,00 | 1 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n) | 12.06.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 605,00 | 1 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n) | 08.06.2019 |
*** | 310326 | € 150,00 | 1 Tag(e) 6 Stunde(n) 0 Minute(n) | 30.10.2018 | |
*** | 7056 | § 52 lit. a Zif. 10 a StVO | € 405,00 | 7 Tag(e) 21 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 4450611 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz | € 363,00 | 0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) | 25.06.2018 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 798,00 | 1 Tag(e) 13 Stunde(n) 0 Minute(n) | 25.09.2019 |
*** | 333652 | § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG | € 60,00 | 0 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) | 28.02.2018 |
*** | 4550623 | § 23 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Ziffer 1 GütbefG | € 400,00 | 0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) | 23.10.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 605,00 | 1 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n) | 23.10.2019 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 550,00 | 1 Tag(e) 4 Stunde(n) 0 Minute(n) | 12.01.2018 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 440,00 | 0 Tag(e) 22 Stunde(n) 0 Minute(n) | 20.12.2017 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 440,00 | 0 Tag(e) 22 Stunde(n) 0 Minute(n) | 20.12.2017 |
*** | 999999 |
| € 0,00 | 0 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) |
|
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 363,00 | 0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) | 25.10.2017 |
*** | 342721 | € 90,00 | 0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) | 20.10.2017 | |
*** | 340711 | § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 Zif. 1 KDV | € 110,00 | 0 Tag(e) 22 Stunde(n) 0 Minute(n) | 20.10.2017 |
*** | 333652 | § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG | € 60,00 | 0 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) | 12.09.2017 |
*** | 4550624 | § 23 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Ziffer 2 GütbefG | € 363,00 | 0 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) | 20.06.2016 |
*** | 4450621 | § 23 Abs. 1 Ziff 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz | € 363,00 | 0 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) | 22.06.2016 |
*** | 4103302 | § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG | € 365,00 | 0 Tag(e) 17 Stunde(n) 0 Minute(n) | 17.08.2018 |
*** | 4103303 | § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG | € 365,00 | 2 Tag(e) 8 Stunde(n) 0 Minute(n) | 23.10.2017 |
*** | 3410321 | € 150,00 | 1 Tag(e) 6 Stunde(n) 0 Minute(n) | 09.12.2016 | |
Entsprechend dem von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 13.11.2020 erstellten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister weist Herr D, geb. ***, folgende Verwaltungsvorstrafen auf:
Bei der BH Mistelbach scheinen über
D
geb. am ***
wh. in ***, ***
folgende Vorstrafen auf:
Aktenkennzeichen: *** Strafverfügung
Übertretung nach: § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960
Strafstatus: rechtskräftig am 10.09.2020 (rechtskräftig)
Strafbetrag: € 75,00 offener Restbetrag: € 75,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden
festgesetzt am: 17.08.2020 genehmigt am: 25.08.2020 rechtskräftig am: 10.09.2020
Aktenkennzeichen: *** Strafverfügung
Übertretung nach: § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960
Strafstatus: rechtskräftig am 10.06.2020 (bezahlt und abgeschlossen)
Strafbetrag: € 50,00 offener Restbetrag: € 0,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
festgesetzt am: 03.03.2020 genehmigt am: 07.05.2020 rechtskräftig am: 10.06.2020
Aktenkennzeichen: *** Strafverfügung
Übertretung nach: § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960
Strafstatus: rechtskräftig am 13.02.2019 (bezahlt und abgeschlossen)
Strafbetrag: € 85,00 offener Restbetrag: € 0,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden
festgesetzt am: 04.01.2019 genehmigt am: 25.01.2019 rechtskräftig am: 13.02.2019
Aktenkennzeichen: *** Strafverfügung
Übertretung nach: § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs. 2d StVO 1960
Strafstatus: rechtskräftig am 29.11.2019 (bezahlt und abgeschlossen)
Strafbetrag: € 350,00 offener Restbetrag: € 0,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 154 Stunden
festgesetzt am: 25.10.2019 genehmigt am: 11.11.2019 rechtskräftig am: 29.11.2019“
Weiters gab die belangte Behörde die Stellungnahme der Antragstellerin vom 26. Jänner 2021 wieder, welche wie folgt lautet:
„Was die Vertrauenswürdigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers betrifft sind wohl mehrere Aspekte zu prüfen.
Wir sind ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 400 Mitarbeiter. Gegründet im September 2013 - sind wir stetig gewachsen. Dennoch zahlen wir trotz Wachstum pünktlich und vollständig unsere Steuer- und Sozialabgaben. Da wir ein Transportunternehmen sind mit Eigenfuhrpark und Eigenpersonal sind liegt es nahe, dass wir als Unternehmen die ein oder andere Strafe bekommen. Schließlich sind wir alle nur Menschen. Aber auch diese Strafen werden pünktlich bezahlt.
Der Geschäftsführer Herr C hat einen tadellosen Leumund. Die Firma A wird auch in den nächsten Jahren weiter stetig wachsen was letztendlich sich auch in den gesetzlichen Abgaben wiederspiegeln wird. Ich sehe hier angesichts der genannten Punkte keinen Ansatz an der Vertrauenswürdigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers zu zweifeln. Gerne sind wir auch bereit die Angelegenheit medial publik zu machen.“
Nach Darstellung der Rechtsgrundlage des § 57a Abs. 2 KFG 1967 würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt:
„Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ist gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 nur bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen zu erteilen, die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Eine davon ist die Vertrauenswürdigkeit.
Wenn sich der Gesetzgeber des Wortes „Vertrauenswürdigkeit“ zur Umschreibung einer Eigenschaft bedient, über die ein Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügen muss, hat er einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Ausübung der gegenständlichen Ermächtigung zu erwecken, dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hiezu zuletzt den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, m.w.N.)
Wie sich den vorstehenden wiedergegebenen Auszügen aus den Verwaltungsstrafvormerkungen entnehmen lässt, weist der handelsrechtliche Geschäftsführer zahlreiche Verwaltungsübertretungen auf, die an der Vertrauenswürdigkeit zweifeln lassen. Letztere ist allerdings eine unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967. Im Sinne der Judikatur des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 10.1.2019, LVwG-AV-829/001-2018, kann im Hinblick auf die besondere Stellung von Ermächtigungsinhabern derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass Sie über die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche spezifische Vertrauenswürdigkeit verfügen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid wurde von der Rechtsmittelwerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid ersatzlos beheben und dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen stattgeben; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„II. Zu den Beschwerdegründen
Als Beschwerdegründe werden die unzweckmäßige Ermessensausübung, die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
I. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung
Wie bereits zuvor ausgeführt, erfüllt der Standort ***, *** – als ehemaliger *** – die technischen Voraussetzungen für eine wiederkehrende Begutachtung gem § 4 PBStV. Ebenso erfüllen sowohl der handels- als auch gewerberechtliche Geschäftsführer die gewerberechtlichen Vorgaben sowie die persönlichen Voraussetzungen und Qualifikationen um als geeignetes Personal gem § 57a Abs 2 KFG 1967 und § 3 PBStV zu gelten.
Betreffend die von der belangten Behörde vorgebrachten Zweifel und Einschätzungen hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers, ist der belangten Behörde wie folgt entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde bemisst die geforderte spezifische Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 ausschließlich anhand vorhandener verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und lässt dabei andere zu berücksichtigende Umstände völlig außer Acht.
Nach jüngerer Rsp wird bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gerade kein direkter Zusammenhang von verwaltungsstrafrechtlichen Strafen und einer Begutachtungstätigkeit gem § 57a Abs 2 KFG 1967 gefordert. Ausschlaggebend soll allein das Gesamtverhalten sein, welches auf ein Persönlichkeitsbild schließen lassen muss, das mit den Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Kraftfahrbehörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Kraftfahrgesetzes obliegt (vgl. hiezu die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.01.2019, LVwG-AV-829/001-2018).
Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Transportunternehmen, welches ca. 400 Mitarbeiter beschäftigt und knapp 300 Kraftfahrzeuge im Eigenfuhrpark besitzt. Das Unternehmen wächst seit der Gründung im Jahr 2013 stetig; sämtliche Steuer- und Sozialabgaben werden pünktlich und vollständig geleistet. Wie den Strafregisterauszügen der Herren C und D zu entnehmen ist, verfügen beide Geschäftsführer auch über keine strafgerichtlichen Verurteilungen. Gemessen an der Anzahl der Angestellten sowie der in Betrieb stehenden Kraftfahrzeuge, erscheinen die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (33 Vormerkungen in 5 Jahren) daher keineswegs in einem nicht mehr tolerierbaren Ausmaß. Vielmehr erscheint es geradezu lebensfremd davon auszugehen, dass ein Unternehmen dieser Größe keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Sämtliche Verwaltungsstrafen wurden zudem jederzeit vollständig und fristgerecht bezahlt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der überwiegende Großteil der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sich nicht auf das Kraftfahrgesetz – in welchem die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen gem § 57a verankert ist – sondern auf das Güterbeförderungsgesetz bezieht. Für die Beschwerdeführerin ist die Argumentation der belangten Behörde – wonach an der korrekten Ausübung der Begutachtungen bei Ausstellung einer Ermächtigung gezweifelt wird - nicht nachvollziehbar.
„Vertrauenswürdigkeit“ iS des Abs 2 ist gleichzusetzen mit einem Sichverlassenkönnen, dass nur betriebstaugliche Kfz und Anhänger im öffentlichen Verkehr teilnehmen. Ein Gewerbetreibender erfüllt diese Anforderung dann, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung für die Kraftfahrbehörde ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem genannten Verwaltungszweck ausüben werde (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz 8 , §57a, S.175, E9).
Die begangenen Verwaltungsübertretungen rechtfertigen nicht in ihrer Gesamtheit die Annahme, die belangte Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass im Falle der Ermächtigung die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werde. Der Schutzzweck bezieht sich auf die Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Verwaltungsstrafen liegen nämlich zu einem beachtlichen Teil bereits längere Zeit zurück und stammen naturgemäß auch aus einer Zeit vor Erteilung der geplanten Gewerbeberechtigung . Somit sind die Verwaltungsübertretungen ungeeignet und nicht ausreichend um als einzige Grundlage die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit durch die belangte Behörde zu rechtfertigen (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz 8 , §57a, S.176, E16c).
In der von der belangten Behörde angeführten Entscheidung lagen überdies neben Verwaltungsübertretungen auch gerichtliche Straftaten vor, welche im gegenständlichen Fall weder durch den gewerberechtlichen, noch durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer begangen wurden. Entsprechend sind die im vorliegenden Fall bestehenden Verwaltungsübertretungen schon gar nicht als alleinige Grundlage für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit durch die belangte Behörde geeignet.
Besonders auch im Hinblick auf die Verhaltensweisen welche sonst geeignet sind um die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen, ist die Rechtfertigung basierend auf bloßen Verwaltungsübertretungen ungerechtfertigt. Beispielsweise die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten ((Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz 8 , §57a, S.175, E13) oder die Unterfertigung von Blankogutachten (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz 8 , §57a, S.176, E14) sind in diesem Zusammenhang zu nennen, welche tatsächlich unvereinbar mit dem Gesetzeszweck sind und in ihrer Schwere aber in keinem Fall vergleichbar sind mit dem gegenständlichen Sachverhalt.
Die Vertrauenswürdigkeit iSd §57a Abs 2 KFG besteht im gegenständlichen Fall demnach jedenfalls.
Hinsichtlich der erforderlichen technischen Voraussetzungen am Standort und der persönlichen Eignung und notwendigen Qualifikationen zur Gewährleistung des Schutzwecks des Gesetzes wird auf die bereits getätigten Erläuterungen verwiesen.
Außer Acht gelassen werden darf zudem nicht, dass Hr D – welcher sowohl die gewerberechtlichen Vorgaben, die persönlichen Voraussetzungen und Qualifikationen um als geeignetes Personal gem § 57a Abs 2 KFG 1967 und § 3 PBStV zu gelten erfüllt sowie die geforderte Vertrauenswürdigkeit besitzt – als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Gem § 7a (gemeint wohl: § 57a) KFG 1967 ist solch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer folglich für die Ausübung der in Abs 7 iVm Abs 5 leg cit geregelten Bewilligung und Herstellung der Begutachtungsplaketten verantwortlich. Herr D ist folglich jene Person, die in den Begutachtungsprozess vorrangig eingebunden ist und die Begutachtung operativ abwickeln wird. Bereits zuvor führte er ein eigenes Unternehmen und war er dort mit dem Begutachtungsprozedere bestens vertraut. Zudem sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei Herrn D auch um den Antragsteller handelte.
Weiters ist anzuführen, dass der Beschwerdeführerin und ihrem handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn C, auch keine sonstige Sorglosigkeit bei der Geschäftsführung im Betrieb vorgeworfen werden kann. Herr C ist vielmehr außerordentlich darum bemüht im gegenständlichen Unternehmen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu implementieren. Das Fruchten dieser Bemühungen zeigt sich unter anderem im stetigen Unternehmenswachstum.
Beweis:
PV;
D, p.A der Beschwerdeführerin;
E, p.A. der Beschwerdeführerin;
weitere Beweise vorbehalten;
Da die Beschwerdeführerin in erster Linie als Nahversorger tätig ist und ihr in Zeiten der Corona-Pandemie eine besonders herausfordernde und verantwortungsvolle Aufgabe zuteilwird, soll noch angemerkt werden, dass die Mobilität des Fuhrparks von besonderer Wichtigkeit ist. Für die Beschwerdeführerin ist ein Auslagern der Plakettenüberprüfung in fremde Werkstätten nicht nur eine logistische Herausforderung, sondern auch regelmäßig mit hohen Kosten verbunden, da auf kostenpflichtige Leihwägen zurückgegriffen werden muss.
3. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
b. Verletzung der Offizialmaxime
Zwar normiert § 45 Abs 2 AVG den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde aber nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur (ausreichenden) Begründung des Bescheides (VwGH 18.01.1990, 89/09/0114; 29.03.2000, 94/12/0279).
Die Behörde hat daher zunächst den Sachverhalt ausreichend zu erheben (VwGH 27.05. 1992, 92/02/0129; 27.07.2001, 95/08/0285). Die Beweiswürdigung bezieht sich nämlich nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwGH 26.03. 1992, 90/16/0202), darf also erst nach der Beweisaufnahme erfolgen (VwGH 20.12.1990, 90/10/0134; 04.09.2003, 2002/09/0037).
Die belangte Partei hat gegen die Offizialmaxime und den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen und ist daher die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde durch Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der A GmbH, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA‑Zahl *** Beweis erhoben.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 wurde von der Rechtsmittelwerberin die der F KG vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 24. August 2015, Zl. ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 am Standort ***, ***, vorgelegt.
4. Feststellungen:
Am 11. November 2020 beantragte die A GmbH mit dem Sitz in ***, ***, die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 am Standort ***, ***.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Transportunternehmen mit ca. 300 Fahrzeugen im Eigenfuhrpark. Im August 2020 wurde der ehemalige *** in ***, ***, übernommen und seither als KFZ-Werkstätte für den Eigenfuhrpark verwendet. Für diese Tätigkeit besitzt die A GmbH seit 01. August 2020 die gewerberechtliche Genehmigung lautet auf „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk) eingeschränkt auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen“ zur GISA-Zahl ***. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert Herr D.
Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie im Nahversorgerbereich tätig. Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wurde damit begründet, als es aus Kostengründen von Vorteil wäre, die im Eigenfuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge selbst gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüfen zu können, um diese Tätigkeit nicht in einer anderen Werkstätte durchführen zu müssen. Für die Rechtsmittelwerberin ist ein Auslagern der Plakettenüberprüfung in fremde Werkstätten nicht nur eine logistische Herausforderung, sondern auch regelmäßig mit hohen Kosten verbunden, da in diesem Fall auf kostenpflichtige Leihwägen zurückgegriffen werden muss.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere auf dem antragstellenden E-Mail vom 11. November 2020, sowie auf der Beschwerdeschrift.
Dass die Rechtsmittelwerberin selbst als Antragstellerin auftritt, ergibt sich einerseits aus dem E-Mail vom 11. November 2020, das als Absender die G nennt, in Verbindung mit dem E-Mail der A GmbH vom 26. Jänner 2021 (siehe Seite 111 der behördlichen Aktendokumentation) und dem mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer C mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde am 26. Jänner 2021 geführten Telefonat, aus welchen Schriftstücken bzw. Aussagen sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei ergibt, dass nicht Herr D persönlich den Antrag stellte. Im Antragsformular vom 11. November 2020 wurde er zwar als antragstellende Person eingetragen, gleichzeitig wurden aber auch die vertretungsbefugten Personen der A GmbH [handelsrechtlicher Geschäftsführer C, gewerberechtlicher Geschäftsführer D] im Formular angeführt, was darauf hindeutet, dass Antragsteller eine juristische Person ist. Durch die oben angeführte Eingabe, eindeutig gezeichnet von der A GmbH, in Verbindung mit den Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers dieses Unternehmens gegenüber der belangten Behörde im angeführten Telefonat kann zweifelsfrei die Antragstellung durch die nunmehrige Rechtsmittelwerberin geschlossen werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch in keinster Weise bestritten. Vielmehr führt sie in ihrer Beschwerdeschrift im Punkt I. an, dass sie – die Beschwerdeführerin – am 11. November 2020 bei der belangten Behörde die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 beantragt habe.
Der Zweck der Antragstellung ergibt sich aus dem antragstellenden E-Mail vom 12. November 2020, sowie aus der Beschwerdeschrift (siehe 1. Absatz auf Seite 7).
6. Rechtslage:
§ 28 VwGVG regelt Folgendes:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 17 VwGVG sieht vor:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die relevanten Bestimmungen des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.
(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Begutachtung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie bei historischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.
(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
[…]
Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
Die wiederkehrende Begutachtung dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach Abs. 2 handelt es sich um eine Beleihung (Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 57a (Stand 1.4.2019, rdb.at), E1 f mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Ermächtigung (vordergründig) dafür beantragt wurde, um die im Eigenfuhrpark der Rechtsmittelwerberin betriebenen Kraftfahrzeuge (aus Kostengründen) in der eigenen Werkstätte am beantragten Standort im Hinblick auf § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüfen zu können. Damit soll das „Auslagern der Plakettenüberprüfung in fremde Werkstätten“ - aus insbesondere in der Beschwerdeschrift genannten Gründen -verhindert werden.
Aus § 57a Abs. 1 KFG 1967 ergibt sich nach dem klaren Wortlaut, dass der Zulassungsbesitzer die genannten Fahrzeuge zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen hat, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können. Daraus ist zu schließen, dass Zulassungsbesitzer und Ermächtigter grundsätzlich nicht dieselbe Rechtsperson sein können. Abs. 1a leg. cit. sieht ebenso eine Vorführung des Fahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer an den Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vor. Lediglich Abs. 1b dieser Regelung sieht für bestimmte Fahrzeugbesitzer (zB Bund, Länder, Gemeindeverbände etc) die Möglichkeit einer Eigenüberprüfung unter näher dargelegten Anforderungen vor. Derzeit sind gesetzliche Ausnahmen vorgesehen, dass Fahrzeuge des Bundes, der Länder usw. in „Eigenregie“ durch hinreichend geeignetes Personal begutachtet werden können (siehe Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 57a (Stand 1.4.2019, rdb.at), Anm 11).
Ein Annahmezwang ist in § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht statuiert (so Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 57a (Stand 1.4.2019, rdb.at), Anm 28), sodass es durchaus möglich wäre, die Begutachtungstätigkeit auf den eigenbetriebenen Fuhrpark zu beschränken.
Ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen erfüllt jedoch hoheitliche Aufgaben. Dem in § 57a KFG 1967 normierten Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Ermächtigten könnte aber nicht Rechnung getragen werden, wenn der Grund der Antragstellung für die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen darin liegt, (ausschließlich) im unternehmenseigenen Fuhrpark verwendete Fahrzeuge begutachten zu wollen. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich des § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nicht dafür erteilt werden kann, um (vordergründig) die im unternehmensinternen Fuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge in „Eigenregie“ einer Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 zu unterziehen.
Da der Beschwerde bereits aus diesem Grund der Erfolg zu versagen war, war nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen sind.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob der Beschwerdeführerin eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung für die von ihr im eigenen Fuhrpark verwendeten Fahrzeuge erteilt werden kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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