WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.18.004.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B, nunmehr vertreten durch RA A, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 13.11.2019, GZ: ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2019 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B (am 19.09.2019 abgeändert auf eine Schusswaffe der Kategorie B). Begründend führte er aus, Kontrollorgan bei der C zu sein. Seine Tätigkeit umfasse die Kontrolle von inländischen und ausländischen Luftfahrzeugen auf österreichischen Flughäfen und Flugplätzen. Im Zuge seiner Kontrollen habe er schon einige Luftfahrzeuge am Boden belassen müssen. Das bedeute, dass einige Luftfahrzeuge wegen seiner Beanstandungen keine Startfreigabe bekommen hätten. Das sei bei großen Luftfahrzeugen mit einem enormen wirtschaftlichen Schaden verbunden. Es sei schon öfters, speziell bei Besatzungen aus der ehemaligen Sowjetunion, vorgekommen, dass er wegen seiner Beanstandungen Drohungen erhalten habe. Diese Drohungen seien gegen ihn und seine Familie ausgesprochen worden. Dabei seien Wortlaute wie z.B. „wir wissen eh, wo deine Familie wohnt, wir finden dich im Melderegister, wir kriegen dich schon“ ausgesprochen worden. Es seien ihm gegenüber auch Handzeichen – wir werden dir den Hals abschneiden – gemacht und ihm auch schon sehr hohe Bestechungsgelder angeboten worden. Alle diese Vorfälle habe er seiner Dienstbehörde mitgeteilt. Sein Dienstausweis trage nunmehr keinen Namen, sondern nur eine Dienstnummer. Eine Meldesperre sei verfügt worden. Am *** Parkplatz am Flughafen *** sei es auch schon zu einem Zwischenfall gekommen. Beim Einkaufen mit seiner Familie nach einer Kontrolle von Luftfahrzeugen seien sie samt Auto fotografiert worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei ebenfalls gemeldet. Er habe um seine Familie und sich Angst. Ein Waffenpass würde das Sicherheitsgefühl für seine Familie und ihn erheblich steigern. Er sei Jäger, habe einen Jagdschein und kenne die Handhabung und den Umgang mit Schusswaffen genau. Er sei dabei sehr sorgfältig und gewissenhaft und es sei ihm die daraus resultierende Verantwortung sehr wohl bewusst.
1.2.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 13.11.2019 wurde der oben angeführte Antrag gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass eine spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 Waffengesetz nicht gerecht werde. Die Abwehr von Gefahren durch mögliche Straftäter komme nach dem SPG den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu und es sei keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr bestehe das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2019 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der Bescheid belastende Umstände und Tatsachen, speziell was die Gefährdung betreffe, ignoriere. Er habe nie einen Waffenpass im Sinne gehabt, die entsprechenden Voraussetzungen nicht gekannt und somit die kleinteiligen Beweise nicht im Vorfeld dokumentiert. Dies wiederum mache den Antrag jedoch umso authentischer und notwendiger, weil er in eine Bedrohungssituation unverschuldet gekommen sei. Aus dieser komme er nicht mehr heraus, es sei denn, er kündige seinen Beruf oder mache seine Dienstausübung nicht nach dem Gesetz. Er sei sehr wohl ein öffentliches Organ für die Sicherheit im Luftverkehr mit weitreichenden Kompetenzen und habe dazu auch entsprechende Beweise vorgelegt. Spekulative Umschreibungen von Gefahrensituationen, bloßen Vermutungen bzw. Befürchtungen würden in seinem Fall nicht vorliegen. Die Tatsache, dass seine Behörde die Ausweise anonymisiert und eine Meldeauskunftssperre veranlasst habe, sei schon ein Zeichen dafür, dass es nicht nur bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung seien. Tatsache sei, dass er durch seine Tätigkeit kriminellen Organisationen massiven finanziellen Schaden verursacht habe. Die Drohungen seien sehr konkret und von ihm immer gemeldet worden. Die Unterstellung, dass er nicht entsprechende Beweise wie Aktenzahlen der Anzeigen vorlegen könne, liege einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass es nie sein Ziel oder die Absicht gewesen sei, einen Waffenpass zu beantragen. Aus diesem Grund habe er nie die einzelnen Anzeigen genau dokumentiert, sondern nur allgemein der Behörde gemeldet. Erst als ein Beamter des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihm nach so einem Vorfall in einem vertraulichen Gespräch geraten habe, einen Waffenpass zu beantragen, habe er das getan. Da er im Rahmen seiner Tätigkeit bei jedem aktiven Einschreiten am Flughafen in ***, *** und *** den jeweiligen Firmen sehr schnell Kosten im hohen 6-stelligen Bereich verursachen könne, mache es verständlich, dass er ein Ziel speziell für kriminelle Strukturen sei. Nicht umsonst habe die UNO die von ihm ausgeführte Tätigkeit als wirksames Mittel gegen den illegalen Waffenhandel und Schmuggel bezeichnet. Dass die Betreiber aus dem ehemaligen Osten nicht zimperlich seien, bedürfe nicht einmal einer spekulativen Umschreibung, sondern sei hinreichend bekannt. Als Jäger sei er im Rahmen der jagdlichen Ausübung bereits seit Jänner 2019 berechtigt, Waffen der Kategorie B zu tragen und führen. Somit sei das im Bescheid angeführte „öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten“ berücksichtigt. Die Tatsache, dass er nicht nur Jäger sei, sondern auch eine vom Bundesnachrichtendienst in Deutschland regelmäßig von Amts wegen auf Zuverlässlichkeit geprüfte Person, sollte den gesetzlichen Anforderungen zusätzlich Genüge tun. Er beantrage daher die Ausstellung des Waffenpasses.
3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
3.1.
Der Beschwerde wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.07.2020,
LVwG-AV-18/001-2020, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, die vom Beschwerdeführer angeführten, nicht dokumentierten und auch nicht unter Beweis gestellten Drohungen bzw. Befürchtungen zur Darlegung einer etwaigen konkreten Gefährdung nicht ausreichen. Der einzige dokumentierte Vorfall vom 22.09.2018 habe keine besondere Gefährdung ergeben, sondern es habe sich bei dem vermeintlichen Täter um ein Organ der Parkraumbewirtschaftung gehandelt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftssperre stellte das erkennende Gericht fest, dass für eine Erlassung einer Auskunftssperre im Sinne des § 18 Abs. 2 Meldegesetz zwar die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses Voraussetzung sei, dass daraus jedoch nicht automatisch eine Bedrohungslage abgeleitet werden könne, die einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z. 1 Waffengesetz rechtfertige.
Da es sich beim Beschwerdeführer auch um kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des 5 Abs. 2 SPG, um keinen Angehörigen der Militärpolizei bzw. um keinen Angehörigen der Justizwache handle, liege auch kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z. 2 bis 4 Waffengesetz vor.
3.2.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision und führte begründend aus, dass bei ihm als Luftfahrzeugorgan einerseits ein Bedarf vorliege und dass andererseits im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Waffenpass auszustellen gewesen wäre.
3.3.
Mit Erkenntnis vom 18.01.2021, ***, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes aus:
„Hinsichtlich der für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf VwGH 21.1.2019, Ro 2018/03/0056, sowie auf VwGH 29.7.2020, Ra 2020/03/0080, verwiesen.
Fallbezogen ist Folgendes hervorzuheben:
Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das Verwaltungsgericht - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (ständige Judikatur, vgl. etwa VwGH 7.5.1998, 96/20/0241, 1.4.2004, 2001/20/0669, 25.1.2006, 2005/03/0062, 18.9.2013, 2013/03/0102, 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, 29.7.2020, Ra 2020/03/0080). Dieses gesetzliche Gebot erfordert, dass alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. zu den für eine Ermessensentscheidung nach §§ 10, 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG regelmäßig maßgebenden Gesichtspunkten die eben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, sowie zu den generellen Anforderungen an Ermessensentscheidungen und den bei deren Überprüfung anzuwendenden Maßstab etwa VwGH 26.4.2016, Ro 2015/03/0038, 1.3.2016, Ra 2015/11/0106).
Das Verwaltungsgericht hat lediglich dargelegt, warum seiner Auffassung nach die vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände keinen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 erster Satz WaffG begründen. Es hat aber (wie auch schon die belangte Behörde), offenbar in Verkennung der Rechtslage, keine Ermessensentscheidung getroffen und keine in deren Rahmen zu erfolgende Interessenabwägung vorgenommen (woran die „Anführung der entsprechenden Rechtsvorschriften im bekämpften Erkenntnis“ entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung nichts ändert).“
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich nunmehr erwogen:
4.1.
§ 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG bestimmt:
„Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsgrundgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“
§ 22 Abs. 2 WaffG bestimmt:
„Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
§ 10 WaffG bestimmt:
„Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
§ 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV lautet:
„Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interesse geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.“
4.2.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass der Maßstab der Ermessensprüfung darin liegt, ob der vom Antragsteller glaubhaft vorzubringende Lebenssachverhalt eine Gefährdung darstellt, die so konkret ist, dass sie der gesetzlichen Definition eines Bedarfes, wonach der Betroffene außerhalb vom Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liebschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, nahekommt.
Gemäß § 10 Waffengesetz sind bei der Anwendung einer im Waffengesetz enthaltenen Ermessungsbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Die bloße Zweckmäßigkeit der Ausstellung eines Waffenpasses kann danach einem Bedarf im Sinne des Waffengesetzes nicht nahekommen und ist im Lichte des § 6 der 2. Waffengesetz-DurchführungsVO kein privates Interesse gegeben, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könne (vgl. VwGH vom 29.07.2020, Ra 2020/03/0080).
4.3.
Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 aus, im Zuge seiner Tätigkeit als Luftfahrtsaufsichtorgan Fluglinien zusammen mit einem Techniker zu kontrollieren und manchmal Flugzeuge nicht mehr weiter fliegen zu lassen. Dabei sei er durch Flugpersonal bedroht worden und habe in diesem Fall die Polizei herbeigerufen.
Das bedeutet, dass für derartige Konfliktsituationen im Zuge der beruflichen Tätigkeit gerade die dafür am Vorfeld des Flughafens stationierte Polizei als Sicherheitsexekutive zuständig ist und rasch einschreiten kann. Es ist nicht die Absicht des Gesetzgebers, Kontrollorgane bzw. auch Entscheidungsträger von Behörden, mögen diese auch weitreichende Entscheidungen treffen, mit Schusswaffen der Kategorie B auszustatten, zumal eine Unterstützung seitens der Sicherheitsexekutive - wie gegenständlich auch - möglich ist (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037). Im Übrigen ist auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinzuweisen, der die Dienstnehmer bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, soweit es der Natur der Dienstleistung möglich ist, zu schützen hat.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses aus diesem Grund kommt einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahe, weshalb eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers aus diesem Grund ausscheidet.
4.4.
Hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, bei der Ausstellung des Waffenpasses gehe es ihm nicht um seine berufliche Tätigkeit an sich, sondern darum, den Waffenpass aus persönlichen Gründen in der Freizeit zu benötigen, um seine Kinder im Ernstfall schützen zu können, stellt das erkennende Gericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass die Abwehr von gefährlichen Angriffen, wie beispielsweise die Bedrohung der lebens- bzw. der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers bzw. seiner Kinder, bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive liegt. Dies vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter, bspw. der eigenen bzw. auch fremder Kinder, führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/03/0045,
vgl. VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/03/0132).
Der einzige angezeigte private Vorfall vom 22.09.2018 auf einem Parkplatz der Firma *** stellte sich nicht als Bedrohung bzw. Gefährdung durch einen vermeintlichen Täter dar, sondern es handelte sich um ein Organ der Parkraumbewirtschaftung. Einen weiteren Vorfall bzw. überhaupt eine Begegnung oder ein Zusammentreffen mit einem Personal einer kontrollierten Fluglinie außerhalb der beruflichen Tätigkeit, wo der Beschwerdeführer bedroht oder angegriffen worden wäre, hat nicht stattgefunden.
Es ist festzuhalten, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers ist, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht auszustatten, Schusswaffen der Kategorie B zu führen. Das erkennende Gericht kommt zum Schluss, dass eine positive Ermessensentscheidung gegenständlich nicht zu treffen war, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, nämlich der Vorfall vom 22.09.2018 bzw. mögliche künftige Angriffe, nicht an einen Bedarf heranreichen und im Gegensatz dazu das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren, entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 Waffengesetz, höher zu veranschlagen ist.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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