JagdG NÖ 1974 §134 Abs1
ForstG 1975 §35
AVG 1991 §8
AVG 1991 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.817.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.06.2020, Zl. *** und ***, betreffend Antrag auf Akteneinsicht zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes B. Er wurde für dieses Jagdgebiet mit Dienstabzeichnen Nr. *** zum Jagdaufseher bestellt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht in die Verfahrensakten *** und ***, der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Jagd- und Forstwesen. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass er in den bezeichneten Verfahren Anzeigeleger sei und der Behörde ab dem Jahr 2013 gravierende jagd- und forstrechtliche Verstöße und Verwaltungsübertretungen der Grundeigentümer D und E aufgezeigt habe. Durch die vorhandene und betriebene massive Einzäunung der Grundstücke *** und *** werde nicht nur verfassungsrechtlich gegen das Recht der Waldöffnung verstoßen, sondern auch jagdrechtlich ein Einsprung gebildet und Kirrung betrieben. Der Beschwerdeführer habe zudem im laufenden Verwaltungsverfahren immer wieder neue Beweise und Beweismittel beigebracht. Obwohl es naheliegend gewesen sei, sei er seitens der Behörde bis dato nicht als Zeuge zu den angezeigten Verwaltungsübertretungen vernommen worden. Die gegenständlichen Verfahren und daraus zu treffenden Entscheidungen würden mehrfach und unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.
Als Pächter des Jagdgenossenschaftsgebietes beeinflusse das Verfahren das Jagdgebiet selbst und die Möglichkeit zur Bejagung. Dies habe letztlich auch Auswirkungen auf die Abschussplanung und den verfügten Abschusspunkt. Zudem bestehe der Jagdpachtvertrag nicht nur als öffentlich-rechtlich definierte Vereinbarung, sondern auch zivilrechtlich. Sein subjektiv öffentliches Recht auf Ausübung der Jagd im Umfang des behördlich nicht untersagten Jagdpachtvertrages werde durch die verfahrensgegenständlichen Zäunungen unmittelbar berührt und verletzt.
Als Jagdaufseher habe er der Behörde Verwaltungsübertretungen im Sinne des Jagdgesetzes zu melden. Hieraus sei es erforderlich, die Behördenentscheidungen zu kennen, um überhaupt einschätzen zu können, ob eine Verwaltungsübertretung vorliege oder nicht. Ohne Wissen über den Verfahrensgang und die Qualifikation der zur Anzeige gebrachten Zäunung sei er unmittelbar gezwungen, künftig weitere Anzeigen zu legen, obwohl eine Sachentscheidung vorliege und daher eine geänderte Rechtslage. Als Jagdaufseher müsse er daher die Entscheidungen und dazu ergangene Entscheidungsfindungsprozess der Behörde kennen, um sich gesetzeskonform und den Pflichten eines Jagdaufsehers gemäß verhalten zu können. Zudem sei der als Jagdaufseher Organ der Behörde und übe Kompetenzen aus. Kraft dieser Organstellung erlange er in den gegenständlichen Verfahren Rechts- und Parteifähigkeit. Er sei daher als Organpartei zuzulassen.
Neben diesem rechtlichen Interesse als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter sowie als Jagdaufseher fuße sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch darin, dass er zivilrechtliche Schritte gegen D und E wegen der vorgenommenen Zäunung führe und führen werde. Um sowohl verfahrens- als auch materiellrechtlich auf dem Zivilrechtsweg seine Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können, sei es erforderlich, die verwaltungsrechtlichen Vorfragen, die die Entscheidung der Behörde in den gegenständlichen Verfahren darstelle, zu kennen und dem Zivilgericht damit als Grundlage anbieten zu können.
Es sei jedenfalls derjenige als Partei im Sinne des § 8 AVG anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffenden Maßnahmen unmittelbar berührt bzw. gestaltet werde. Dabei genieße auch derjenige Parteistellung, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloße Verpflichtungen auferlege. Maßgebend für die Parteistellung sei, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete, mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme.
Aus der Schutznormtheorie ergebe sich seine Parteistellung, weil in den gegenständlichen Verfahren der Behörde die Pflicht auferlegt sei, anhand einer Norm des öffentlichen Rechts die Interessen bestimmter besonders betroffener Personen und nicht nur jene der Allgemeinheit zu wahren.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsverfahren *** und *** sowie in eventu die Ausstellung eines Bescheides, falls dem Antrag nicht Folge gegeben werde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. Juni 2020, *** und ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 auf Akteneinsicht gemäß § 8 und § 17 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im aufsichtsbehördlichen und verwaltungspolizeilichen Verfahren nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des Polizeibefehls, nicht aber Dritten, wie etwa einem Anzeiger oder Antragsteller, Parteistellung zukomme. Ebenso unbeachtlich seien darüberhinausgehende zivilrechtliche Ansprüche. Das Recht zur Akteneinsicht stehe nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache“ betreffen würden. Es stehe aber nicht den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens in dem sie nicht Partei sind, von Bedeutung wäre, zu.
Es werde auch nicht die Rechtssphäre des Jagdaufsehers durch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen unmittelbar berührt, da diese lediglich die im vom NÖ Jagdgesetz übertragenen Verpflichtungen zur Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit zu wahren habe. Dem Jagdaufseher obliege gemäß § 64 NÖ Jagdgesetz der Jagdschutz. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung der Behörde, die Behördenentscheidungen dem Jagdaufseher zur gesetzeskonformen Ausübung seiner Pflichten mitzuteilen.
Dem Jagdausübungsberechtigten komme überdies gemäß § 81 Abs. 9 NÖ Jagdgesetz lediglich im Verfahren betreffend den Abschussplan Parteistellung zu.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 08. Juni 2020 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 26. Juni 2020.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte, insbesondere sein subjektives Recht der Jagdpachtung, der Jagdausübung, der gesetzeskonformen Ausübung der Jagdaufsicht und sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf ein faires Verfahren.
Zumal in seinem Genossenschaftsjagdgebiet eine Vielzahl von Zäunungen errichtet worden seien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere die Jagdausübung stark beeinträchtigen würden, was letztlich auch dazu führe, dass der belangten Behörde laufend von Wildschäden seitens der Grundeigentümer berichtet werde, habe der Beschwerdeführer zumindest seit 2013 laufend diesbezüglich Anzeigen an die Behörde erstattet und sei die Behörde mit ihm in diesen Verfahren in Korrespondenz getreten. Insbesondere habe ihm die belangte Behörde am 19. Juni 2018 zur GZ: *** eine Antwort übermittelt. Aus dieser sei unter anderem hervorgegangen, dass keine Genehmigung für den Betrieb eines Farmwildgeheges erteilt worden sei oder ein derartiger Antrag vorliegen würde.
Aus dem Schreiben der Behörde vom 03. Juni 2019 zur GZ: ***, sei dem Beschwerdeführer bekannt geworden, dass die Behörde auch in forstrechtlicher Hinsicht erwäge, die Entfernung des Zaunes aufzutragen. Der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis erlangt, dass letztlich mit Bescheid vom 17. September 2019 zur GZ: *** die forstbehördliche Entfernung der Zäunung aufgetragen worden sei.
Die belangte Behörde verweigere jedoch die Akteneinsicht hinsichtlich des forst- und jagdrechtlichen Verfahren, was zur gegenständlichen Antragstellung auf Akteneinsicht vom 19. Mai 2020 geführt habe.
Der angefochtene Bescheid weise einen Formmangel auf, indem er grundsätzlich nur einen abweisenden Spruch, in der Folge einer Zusammenfassung seiner Eingabe und eine rechtliche Beurteilung enthalte. Die Behörde treffe aber keinerlei Feststellungen welche als Grundlage für die rechtliche Beurteilung dienen könnten. Die belangte Behörde setzte sich mit dem bisherigen Akteninhalt und dem aufgezeigten Sachverhalt nicht auseinander. Es seien sohin grundsätzlich keine Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid enthalten. Der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar und sei es nicht ausreichend, nur Gesetzeszitate oder Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, um damit lediglich abstrakt eine abweisende Entscheidung zu generieren. Die belangte Behörde habe sich damit einer reinen Scheinbegründung bedient.
Der angefochtene Bescheid weise weiters wesentliche Begründungsmängel und Rechtswidrigkeit auf. Der Beschwerdeführer sei durch die belangte Behörde laufend in das Verfahren miteinbezogen worden und sogar ursprünglich um Unterstützung ersucht worden. Ihm sei daher bis dato in beiden Verfahren rechtliches Gehör eingeräumt worden. Dieses rechtliche Gehör sei ihm von der belangten Behörde auch zurecht zugestanden worden, weil er als Jagdausübungsberechtigter und Jagdaufsichtsorgan direkt von der Entscheidung der Jagd- und Forstbehörde über seine Anzeigen berührt werde. Die belangte Behörde habe demnach sein rechtliches Interesse und seine Parteistellung anerkannt. Wenn nun entgegen der bisherigen Verfahrensführung eine solche Parteistellung samt dem rechtlichen Interesse negiert und in der Folge die Akteneinsicht verweigert werde, sei dies nicht nur rechtswidrig, sondern wäre auch inhaltlich detailliert zu begründen gewesen. Eine Person sei Partei im Verwaltungsverfahren, soweit sie an einer Sache vermögens eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach Genehmigung des Jagdpachtvertrages sei der Jagdpächter berechtigt, sich gegen jeden gesetzlosen Eingriff einer Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzten, der unmittelbar sein Jagdausübungsrecht berühre. Der Beschwerdeführer habe mehrfach bei der belangten Behörde das Tätigwerden gefordert, um die errichteten Zäunungen entfernen zu lassen. Der Eingriff in sein Jagdausübungsrecht und sein Jagdrecht im Genossenschaftsjagdgebiet B sei sogar seitens der belangten Behörde anerkannt und bescheinigt worden. Wenn er seit nunmehr sieben Jahren zwar in die Verfahren immer wieder einbezogen werde, die belangte Behörde aber keine sichtliche Aktivität entwickle und in forst- und jagdrechtlicher Hinsicht keine geeigneten Maßnahmen finde, um den gesetzwidrigen Zustand zu beheben, dann stelle dies einen solchen Eingriff dar. Die Untätigkeit der Behörde sei als gesetzloser Eingriff zu werten, die im gegenständlichen Fall direkt sein Jagdpachtrecht, die Jagdausübung und seine Jagdaufsicht einschneidend berühren und einschränken würden. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, als Partei übergangen zu werden. Es könnten seitens der belangten Behörde allenfalls Bescheide erlassen werden, die zu einer Legitimation der Zäunungen führen könnten, ohne dass der Beschwerdeführer von diesen Bescheiden Kenntnis erlange und nur als dann übergangene Partei Rechtsmittel erheben könne. Er sei daher Partei im gegenständlichen Verfahren.
Selbst wenn die belangte Behörde verneine, dass durch eine Akteneinsicht des Beschwerdeführers berechtigte Interessen einer Partei geschädigt werden könnten, so seien ihm davon nicht umfasste Aktenbestandteile zur Einsichtnahme zu geben gewesen. Die gesamte Akteneinsicht dürfe keinesfalls verweigert werden.
Der Beschwerdeführer sei als Jagdaufseher für das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet bestellt und müsse daher in Kenntnis der gegenständlichen Verfahren sein, um effektiv den Jagdschutz ausüben zu können. Ein Organ der Jagdaufsicht sei nach dem NÖ Jagdgesetz dazu berufen, die Einhaltung jagdgesetzlicher Bestimmungen zu überwachen. Ein Jagdaufseher sei zudem als Beamter einzustufen. Jagdaufsichtsorgane seien auf dem Boden der Rechtsprechung zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommene private. Der Jagdschutz umfasse die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der jagderlassenen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetztes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen, Vorschriften. Er umfasse auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. In Unkenntnis der Erledigungen und Entscheidungen in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren könne vom Beschwerdeführer kein ausreichender Jagdschutz gewährleistet werden und könne er so seine Pflicht als Jagdausübungsberechtigter ebenfalls nicht erfüllen. Einen Jagdausübungsberechtigten treffe die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung eines ausreichenden Jagdschutzes höchstpersönlich. Es gehöre auch zu den Dienstpflichten eines Jagdaufsehers, für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der jagderlassenen Vorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich Sorge zu tragen. Ihm bekannt gewordene Übertretungen des Jagdgesetzes habe er zur Anzeige zu bringen. Dies sei aber nur möglich, wenn er die erlassenen Vorschriften zur Kenntnis erhalten habe. Die belangte Behörde verletze daher sein subjektives Recht auf Erfüllung der Verpflichtungen des Jagdschutzes durch die Verweigerung der Akteneinsicht.
Das Recht auf Akteneinsicht fuße auch auf zivilrechtlichen Schritten die gegen D und E wegen der vorgenommenen Zäunung aktuell und künftig geführt würden. Seine Rechtssphäre sei durch die zu treffenden Maßnahmen unmittelbar berührt bzw. gestaltet. Dabei genieße auch derjenige Parteistellung, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloß Verpflichtungen auferlege.
Auch aus der Schutznormtheorie ergebe sich seine Parteistellung, weil in den gegenständlichen Verfahren der Behörde die Pflicht auferlegt sei, anhand einer Norm des öffentlichen Rechtes Interessen bestimmter besonders betroffener Personen und nicht nur jene der Allgemeinheit zu wahren. Der Beschwerdeführer sei als Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigter und Jagdaufseher betroffen.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm die Akteneinsicht gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Nach einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14. Juli 2020, ***, und Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020 legte die belangte Behörde die Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.
3. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes B. Er wurde für dieses Jagdgebiet mit Dienstabzeichnen Nr. *** zum Jagdaufseher bestellt.
Bereits im Jahr 2011 nahm er auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Gst. *** und *** – die damals im Eigentum von D und E stand - eine Umzäunung wahr, durch die er sich in seiner Jagdausübung erheblich gestört fühlte. Da er eine illegale Errichtung vermutete, bat er im Jahr 2013 die BH Wr. Neustadt um Klärung der Umstände und gegebenenfalls Veranlassung der Entfernung des Zaunes. Mit dem Leiter der Bezirksforstinspektion Wr. Neustadt nahm er an einer Besichtigung des Zaunes vor Ort teil. Des Weiteren brachte er in den gegenständlichen forst- und jagdrechtlichen Verwaltungsverfahren zu *** und ***, BH Wr. Neustadt, diverse Eingaben ein und stellte Anfragen zum Verfahrensstand.
Mit Schreiben der BH Wr. Neustadt vom 21.09.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aus Sicht der BH Wr. Neustadt keine Rechtsgrundlage für einen Auftrag auf Entfernung des Zaunes des Herrn D besteht.
In weiterer Folge machte der Beschwerdeführer wiederholt Eingaben zu seinen aktuellen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Zaun und unterbreitete Beweisanbote zu seinen Angaben.
Am 16.03.2019 erstattete er Strafanzeige gegen Herrn D wegen des Verdachts auf Verwaltungsübertretungen gemäß Forstgesetz und NÖ JagdG.
Weiters hat der Beschwerdeführer beim BG *** zivilrechtliche Ansprüche gegen D auf Beseitigung des Zaunes und Unterlassung geltend gemacht.
Akteneinsicht in den Verfahren *** und *** wurde dem Beschwerdeführer seitens der BH Wr. Neustadt nicht gewährt.
4. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der Verwaltungsakte zu *** und *** und unbestrittenes Vorbringen.
5. Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 17.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes lauten:
§ 35
(1) Die Behörde hat Sperren
1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder
3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn
a) Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,
b) in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,
c) die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.
(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
a) die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
b) die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
c) Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
d) der Waldeigentümer.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes lauten:
§ 64
Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;
2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten.
§ 134
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
6. Erwägungen:
Das Recht auf Akteneinsicht steht gemäß § 17 AVG nur den Parteien eines Verfahrens zu.
Gemäß § 8 AVG sind Parteien jene Personen, die nicht bloß eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sondern darüber hinaus in der gegenständlichen Sache einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse haben.
Der Beschwerdeführer hat in den gegenständlichen Verfahren Eingaben gemacht und wurde von der BH Wr. Neustadt den Verfahren beigezogen.
An dieser Stelle ist zunächst auszuführen, dass nicht automatisch jener Partei ist, der die Tätigkeit einer Behörde anregt. Es ist zwischen Anträgen und sonstigen Anbringen zu unterscheiden. Als Anträge werden jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Aus der Stellung eines Antrags, mit dem (zumindest hilfsweise) die Erlassung eines Bescheides begehrt wird, erwächst der dazu legitimierten Partei (VwGH 98/04/0234) – und zwar nur dieser - ein subjektives Recht auf Durchführung und zumindest faktische Erledigung des Verfahrens (89/09/0070), unabhängig davon, ob die anzuwendenden Vorschriften auch die amtswegige Einleitung des Verfahrens zulassen. Ein „Antrag“ von einer nicht dazu legitimierten Person, ohne Parteistellung, stellt jedoch keinen Antrag iSd § 13 AVG dar, auch wenn er als solcher fälschlicherweise bezeichnet wird. Anträge sind von jenen Anbringen (z.B. dem „Antrag“ des Nachbarn auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens) abzugrenzen, welche die Behörde lediglich dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Eine Parteistellung ergibt sich daraus jedoch nicht. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 1 f. (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Auch kann eine Parteistellung nicht durch Anerkenntnis entstehen, denn maßgeblich ist nur, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt. Allein der Umstand, dass jemand dem Verwaltungsverfahren – egal, ob gänzlich zu Unrecht, oder als sonstiger Beteiligter - beigezogen wurde, sei es z.B. durch Verständigung von der mündlichen Verhandlung, Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes oder durch Zustellung des Bescheides (VwGH 94/06/0199), kann dieser Person keine Parteistellung vermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 10 und 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren Eingaben machte und von der BH Wr. Neustadt den Verfahren beigezogen wurde, vermag demnach für sich allein eine rechtliche Stellung als Partei nicht zu begründen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Zivilverfahren gegen D auf Beseitigung des Zaunes und Unterlassung führt, begründet für sich allein kein Recht auf Akteneinsicht in den hier gegenständlichen Verfahren. Ein solches Recht besteht nämlich laut VwGH nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (VwGH 2009/04/0104).
Vielmehr ist nur Partei eines Verwaltungsverfahrens - und somit zur Akteneinsicht berechtigt - wer an der Sache einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat. Ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse, führt zu keiner Parteistellung, dies gilt auch für öffentliche Interessen (VwGH 2007/02/0325, VwGH Ra 2018/06/0045). Zur Akteneinsicht berechtigt ist damit nur, wer durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand in einem subjektiv öffentlichen Recht betroffen ist. Subjektive private Rechte sind hingegen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (VwGH Ra 2019/06/0037).
§ 8 AVG knüpft an das Bestehen materieller Berechtigungen an und verleiht deren Träger die prozessuale Stellung einer Partei (VwGH 92/04/0268). Es muss dabei die im konkreten Fall anzuwendende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden (VwGH 2000/03/0328), gegenständlich daher § 35 ForstG und §§ 64 iVm 134 Abs. 1 NÖ JagdG. Dabei können Verwaltungsvorschriften die Parteistellung ausdrücklich regeln (Legalparteistellung), oder sie können subjektive öffentliche Rechte einräumen.
Legalpartei (Formalpartei/Organpartei (Amtspartei):
Der Materiengesetzgeber kann die Beurteilung der Frage, wem in einem bestimmten Verfahren subjektive Rechte zukommen, welchen Personen Parteistellung kraft subjektiven Rechts zukommt, ausdrücklich klarstellen. Man spricht dann von Legalpartei. Der Materiengesetzgeber kann aber auch sogenannte Formalparteien bzw. Organparteien (Amtsparteien) einrichten (z.B. Umweltanwalt). Diese haben keine eigenen materiellen subjektive Rechte. Deren Rolle im Verwaltungsverfahren ist lediglich die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eines Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können. Zu diesem Zweck sind ihnen durch Gesetz bestimmte verfahrensrechtliche Befugnisse einer Partei eingeräumt. Der Materiengesetzgeber kann dabei explizit genannte Rechte einräumen. Es stehen der Formal- bzw Organpartei dabei nur jene Verfahrenshandlungen zu, die in der gesetzlichen Ermächtigung auch tatsächlich ausdrücklich angeführt sind. Weitere Parteienrechte können für die Formal- bzw Organpartei daraus nicht abgeleitet werden. Es besteht, außer iZm Art 119a Abs. 9 B-VG, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (VwGH 2005/05/0014; Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 11 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at), § 63 Rz 69 f. (Stand 1.7.2007, rdb.at).
Legalparteistellung (und deren Unterformen Formalpartei/Organpartei/Amtspartei) kann sich ergeben, wenn man zur Antragstellung explizit legitimiert ist, oder z.B. das in einer Norm verankerte Recht hat, im Verfahren angehört zu werden (vgl. z.B. § 82 Abs. 3 u 5 BWG im Zusammenhang mit der FMA, § 3 Abs 7 UVP-G im Zusammenhang mit dem Umweltanwalt).
Im Forstgesetz sind an verschiedenen Stellen Legalparteien genannt (so kommt gemäß § 16 Abs. 5 dem Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu; die Legalparteien im Rodungsverfahren sind in § 19 Abs. 4 aufgezählt). Im Falle von behördlichen Überprüfungen von Benützungsbeschränkungen sind gemäß § 35 Abs. 4 die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt, die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle, Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben sowie der Waldeigentümer antragsberechtigt.
Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigte oder Jagdaufseher sind nicht ausdrücklich im § 35 ForstG als Partei oder Antragsteller genannt, auch werden ihnen keine prozessualen Rechte explizit eingeräumt, sodass keine Stellung als Legalpartei (Formalpartei/Organpartei/Amtspartei) vorliegt.
Dem Jagdaufseher obliegt gemäß § 64 Abs. 1 NÖ JagdG der Jagdschutz. Der Jagdschutz umfasst die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften.
Gemäß § 134 Abs. 1 NÖ JagdG ist der Jagdaufseher verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigte oder Jagdaufseher werden jedoch nicht ausdrücklich in den §§ 64 Abs. 1, 134 Abs. 1 NÖ JagdG als Partei oder Antragsteller genannt, auch werden ihnen keine prozessualen Rechte explizit eingeräumt, sodass keine Stellung als Legalpartei (Formalpartei/Organpartei/Amtspartei) vorliegt.
Subjektive öffentliche Rechte:
Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Ein subjektives öffentliches Recht ist aber auch dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht der Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). Auf Grund der Auslegung der in Frage stehenden Normen ist festzustellen, ob eine Rechtsnorm in der Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, und in der Folge ist zu ermitteln, ob diese Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient (VwGH 2000/03/0328).
§§ 34, 35 Forstgesetz sind iZm § 33 Forstgesetz zu lesen, es geht um die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann.
Der Beschwerdeführer hat zwar ein Interesse an der Entfernung des Zaunes, da er sich durch diesen in seiner Jagdausübung gestört fühlt, dies ist aber kein Interesse im Sinne der §§ 33 ff. Forstgesetz. Ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse, führt zu keiner Parteistellung, dies gilt auch für öffentliche Interessen (VwGH 2007/02/0325, VwGH Ra 2018/06/0045). Die Pflicht zur Entfernung eines Zaunes nach Wegfall der im Gesetz genannten Gründe dient dem Interesse der Bevölkerung an der Nutzung von Wäldern zu Erholungszwecken. Ein Entfernungsauftrag greift dabei nicht bestimmend in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Die Bevölkerung soll den Wald wo möglich uneingeschränkt zu Erholungszwecken nutzen dürfen. Dass die Entfernung eines Zaunes zusätzlich den Effekt hat, dass der Beschwerdeführer seine Jagd ungestört ausüben kann, ist dabei allenfalls als abgeleitete mittelbare Wirkung zu sehen. Dies führt jedoch zu keinem subjektiven öffentlichen Recht (Reflexwirkung; VwGH 96/05/0281). Die hier anzuwendende Norm dient auch nicht dem Schutz eines Jagdpächters, Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufsehers, sondern verfolgt rein den Zweck der Waldnutzung für jedermann zu Erholungszwecken.
§ 35 ForstG räumt somit dem Beschwerdeführer als Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher keine subjektiven öffentlichen Rechte ein, sodass sich aus dieser Bestimmung keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht ableiten lässt.
Gemäß §§ 64 Abs. 1, 134 Abs. 1 NÖ JagdG umfasst der Jagdschutz die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften, wobei der Jagdaufseher verpflichtet ist, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch Verweigerung der Akteneinsicht in seinem behaupteten subjektiven Recht auf Erfüllung der Verpflichtungen des Jagdschutzes verletzt, da er vermeint, ohne Kenntnis einzelner Bescheide keinen ausreichenden Jagdschutz gewährleisten zu können und seine Aufgaben nicht gesetzeskonform wahrnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer hat als Jagdaufseher laut § 134 Abs. 1 NÖ JagdG die Verpflichtung, wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Zaun hat der Beschwerdeführer der BH Wr. Neustadt laufend per Eingaben und Anzeigen mitgeteilt. Dass die Behörde dadurch in Kenntnis der von ihm wahrgenommenen Sachverhalte ist, ist dem Beschwerdeführer insbesondere dadurch, dass er zu den Verfahren auch hinzugezogen wurde, bekannt. Eine über das der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis bringen hinausgehende Verpflichtung ergibt sich aus der gegenständlichen Norm nicht, sodass keine Notwendigkeit der Kenntnis einzelner Bescheide erkennbar ist. Dass ein Jagdaufseher von der Behörde über einzelne Bescheide informiert werden muss, ist in der gegenständlichen Bestimmung nicht normiert. Lediglich der NÖ Landesjagdverband ist gemäß § 135 Abs. 4 nö JagdG von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung in Kenntnis zu setzen und hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden erfolgen. Eine Meldepflicht an Jagdaufseher ist nicht normiert.
Zu beachten ist auch, dass subjektive öffentliche Rechte von den Befugnissen staatlicher Organe zu unterscheiden sind, die in Wahrung des öffentlichen Interesses ausgeübt werden (Kompetenzen) (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit6, S. 26 f.). Genau solch eine Befugnis liegt hier jedoch vor: Der Beschwerdeführer übt seine Kompetenz als Jagdaufseher zum Schutz der Jagd gemäß § 64 NÖ JagdG aus, somit zur Wahrung eines öffentlichen Interesses. Durch die Entscheidungen der Behörde in den gegenständlichen Verfahren, ob der Zaun zu entfernen ist oder nicht, wird der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Jagdaufseher in keinster Weise betroffen. Mit der Anzeige wird nämlich die weitere Ermittlungstätigkeit auf die Behörde übertragen.
Allgemein kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts – in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung (vgl Art 119a Abs 9 B-VG) – im aufsichtsbehördlichen (VwGH 94/19/1203) und im verwaltungspolizeilichen Verfahren (VwGH 2002/04/0057; 98/07/0095; 2000/06/0089) nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides bzw. des Polizeibefehls, nicht aber Dritten (zB dem Anzeiger oder „Antragsteller“) Parteistellung – und damit niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde – zu (VwGH 2013/06/0128; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Seiner Verpflichtung ist der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben nachgekommen. Anspruch auf Erlassung von Entfernungsaufträgen oder generell auf Erledigung seiner Eingabe hat er mangels Parteistellung nicht. Die Kenntnis der behördlichen Entscheidungen in den gegenständlichen Verfahren ist für die Ausübung seiner Pflichten (nämlich wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen) nicht notwendig.
Die §§ 64 Abs. 1, 134 Abs. 1 NÖ JagdG räumen dem Beschwerdeführer als Jagdaufseher weder ausdrücklich Parteistellung noch subjektive öffentliche Rechte ein, sodass sich aus diesen Bestimmungen keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht ableiten lässt.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Sachverhalt blieb unbestritten, es war lediglich eine Rechtsfrage zu lösen.
8. Zur Unzulässig der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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