VwGH 96/05/0281

VwGH96/05/028129.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 1996, Zl. 3-Gem-28/5/10/96, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit des Kärntner Straßengesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §5 Abs1;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs2;
LStG Krnt 1991 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2N5/4 mit dem Wohnhaus Baufläche .120 der Liegenschaft EZ 1N5, KG Drasing, Schumbergerweg 2, welches an das öffentliche Gut Grundstück Nr. 609/1 "Schumbergerweg" grenzt. Im Osten grenzt an das Grundstück Nr. 609/1 das Grundstück Nr. 75, an welches im Süden das Grundstück Nr. 244 anschließt. Das letztgenannte Grundstück wiederum grenzt an die öffentliche Verkehrsfläche Tuderschitzer Straße mit der Bezeichnung L 74.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die einzige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit von der Tuderschitzer Landesstraße zu ihrem Grundstück Nr. 2N5/4 führe über die Grundstücke Nr. 244 und 75 zum Grundstück Nr. 609/1 Schumbergerweg. Durch Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 10. November 1970 sei "der gesamte Schumbergerweg zum Verbindungsweg erklärt" worden, also auch mit dem über die Grundstücke Nr. 244 und 75 führenden Weg bis zur Einbindung in die Tuderschitzer Straße; dies mit Zustimmung des damaligen Grundeigentümers dieser Grundstücke. Dieses Verbindungsstück sei auch Ende der 50er oder Anfang der 60er Jahre asphaltiert worden und stelle sich in der Natur als 3 bis 4 m breite asphaltierte Straße dar.

Mit Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 1995, Zl. 1376/1/95, "über die Erklärung von Verbindungswegen" wurde "aufgrund des § 22 in Verbindung mit § 3 Z. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72/1991 i. d.g.F." u.a. verordnet:

"§ 2

Die öffentliche Straße (Parz. 608/1 KG Drasing und 276 KG Pritschitz) von der Parzelle 617/3 KG Drasing bis zur Nordgrenze der Baufläche .12 KG Drasing wird zum

Verbindungsweg

erklärt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an der sie angeschlagen worden ist.

Gleichzeitig tritt die vom Gemeinderat am 10.11.1970 getroffene Einteilung öffentlicher Straßen betreffend die "Jerolitschstraße" von der B 83 bis zur Hallegger Landesstraße, den "Buchenhain" und den "Schumbergerweg" außer Kraft."

Gegen diesen Gemeinderatsbeschluß "als Bescheid" erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung mit dem Vorbringen, daß sich diese "nur gegen jenen Teil im Gemeinderatsbeschluß als Bescheid vom 14. Dezember 1995, welche in der Verordnung vom 14.12.1995, Zl. 1376/1/95 kundgemacht bzw unter § 2 und § 3 kundgemacht wurde" richtet. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer an die belangte Behörde gerichteten Vorstellung und den mehrfachen Ergänzungen derselben ausdrücklich die Aufhebung der obzitierten §§ 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1995 und die Zurückweisung an die Gemeinde zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Ladung aller Anlieger.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 1996 wurde diese Vorstellung "als unzulässig zurückgewiesen". In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der verfahrensgegenständliche Gemeinderatsbeschluß vom 14. Dezember 1995 sei nicht in der Form eines Bescheides, sondern zweifelsfrei in Form einer Verordnung erlassen worden. Eine Berufung könne sich stets nur gegen einen Bescheid, nicht jedoch gegen eine Verordnung richten. Dies gelte sinngemäß auch für das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne des § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1993. Das Fehlen eines der im § 63 Abs. 3 AVG aufgezählten Erfordernisse einer Berufung stelle keinen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Alle diese Kriterien gälten sinngemäß auch für die Vorstellung. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem Vorbringen zufolge offenkundig in dem Recht auf meritorische Entscheidung ihrer Vorstellung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 95 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/1993 (AGO) kann, wer durch einen Bescheid des Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

Der Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1995, Zl. 1376/1/95, stützte sich auf § 22 in Verbindung mit § 3 Z. 6 des Kärntner Straßengesetzes 1991.

Gemäß § 22 leg. cit. beschließt der Gemeinderat über die Erklärung zu Ortschafts- und Verbindungswegen, über ihre Auflassung, Herstellung und Erhaltung.

Ob die Auflassung als öffentliche Straße (siehe hiezu § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 lit. a Kärntner Straßengesetz 1991) im gegenständlichen Fall nur ein genereller Verwaltungsakt (Verordnung, vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0012) oder auch ein individueller Verwaltungsakt (Bescheid) und damit ein sogenannter "janusköpfiger Verwaltungsakt" ist (vgl. hiezu näher Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Seite 118 f), bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb keiner näheren Erörterung, weil selbst bei Annahme der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht, der mit Vorstellung bekämpfte Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1995 sei ein Bescheid im Sinne des § 95 Abs. 1 AGO, die Zurückweisung der Vorstellung aus folgenden Gründen ohne Rechtsirrtum erfolgt ist:

Einem bloß am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes Interessierten kommt ein subjektives-öffentliches Recht weder im Verfahren über die Widmung, noch in jenem über die Endigung der Öffentlichkeit einer Straße zu, vielmehr ist der Gemeingebrauch nur ein Reflex des objektiven Rechtes (vgl. hiezu Krzizek, a.a.O., Seite 119, sowie die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 1996, Zl. 96/05/0011, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0012). Auch in der Beschwerde wird kein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Recht an der Benützung der Grundstücke Nr. 75, 244 und 609/1 von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Kommt aber der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht in dem mit der von der Beschwerdeführerin bekämpften Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1995 abgeschlossenen Verfahren zu, dann fehlt es an einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch diesen Gemeinderatsbeschluß. Die Zurückweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

Eine Anfechtung des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 14. Dezember 1995 beim Verfassungsgerichtshof scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluß im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen nicht anzuwenden hat.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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