ForstG 1975 §17
ForstG 1975 §19 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.24.006.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerden1. des A, ***, ***,
2. der B, ***, ***,
3. des C, ***, ***,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Rodungsbewilligung auf dem Grundstück ***, KG ***, zu Recht:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird auf Grund der Beschwerden der Spruch des Bescheides insofern abgeändert, als das beantragte Flächenausmaß anstatt jeweils „4.583 m²“ nunmehr jeweils „2.920 m²“ lautet. Weiters wird im Spruch vor dem dritten Absatz Folgendes eingefügt:
„Die Rodungsfläche (grün markiert) stellt sich wie folgt dar:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Im Übrigen wird den Beschwerden keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Februar 2019, ***, wurde der Marktgemeinde *** die dauernde Rodung auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** im Ausmaß von 4.583 m² zum Zweck des Ausbaus der Unterführung *** *** und neue Einbindung der ***, entsprechend der Projektunterlagen und der Vorschreibung von Auflagen, bewilligt.
Dagegen haben Herr A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer bzw. zusammen Beschwerdeführer), Frau B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin bzw. zusammen Beschwerdeführer) und Herr C (Drittbeschwerdeführer bzw. zusammen Beschwerdeführer) fristgerecht mit 21. Dezember 2020 gleichlautend Beschwerde erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu unkonkret sei. Auch stütze sich die Begründung im Wesentlichen auf ein forstfachliches Gutachten und es sei unklar was „forstfachlich“ bedeute, da es das Fach „Forst“ nicht gebe. Im Gutachten sei eine verkehrstechnische Notwendigkeit für den geplanten Ausbau der Unterführung bzw. die neue Anbindung angeführt. Es bleibe völlig im Dunkeln, worauf sich diese Schlussfolgerung stütze. Auch werde festgehalten, dass die Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan als „Forst“ ausgewiesen sei und beabsichtigt sei die Fläche als „Verkehrsfläche öffentlich“ bei der nächsten Änderung des Flächenwidmungsplanes auszuweisen. Es möge zwar stimmen, dass der Bürgermeister dies behauptet habe, doch sei angesichts der von der Behörde selbst festgestellten Schutzwürdigkeit des Waldes und der bereits ausgeführten fehlenden verkehrstechnischen Notwendigkeit der Umgestaltung der Einbindung der *** in die *** davon auszugehen, dass einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagt werde.
Die Befundung, dass keine fremden angrenzenden Waldeigentümer betroffen seien sei falsch. Das Gutachten stelle lediglich fest, dass eine Gefährdung der westlich angrenzenden Waldbestände durch Wind oder Sonnenbrand nicht zu erwarten sei, treffe aber keine Aussage zu den nord-östlich angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe es in ihrer Interessenabwägung unterlassen diese Gefahren durch ein forsttechnisches Gutachten prüfen zu lassen.
Die Absenkung des Hangrückens würde eine Verschlechterung der Wasserversorgung für den nördlich gelegenen Wald der Beschwerdeführer bedeuten. Sonnenbrand würde die Süd Randbäume zusätzlich schwächen, sodass es unter Umständen zu einem Absterben einzelner Bäume kommen werde. Die Behörde habe es unterlassen durch ein hydrologisches Gutachten den Eingriff in den Grundwasserkörper und die Entwässerung des Hanges zu untersuchen. Weiters sei zu befürchten, dass durch den massiven Eingriff die Stabilität des Hanges gefährdet werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen diese Gefahr durch ein geologisches Gutachten zu untersuchen.
Gemäß § 14 Abs. 2 ForstG seien Fällungen in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt werden würde (Deckungsschutz). Es hätte daher die Fläche die innerhalb einer Entfernung von 40 m zu den Eigentumsgrenzen der Beschwerdeführer liegen nicht als Rodungsfläche bewilligt werden dürfen.
Die gegenständlichen Waldflächen hätten auch wesentliche Bedeutung hinsichtlich des Klimaausgleiches und des Lärmschutzes. Diese Auswirkungen seien kleinräumige und nicht auf das ganze Gemeindegebiet im Ausmaß von mehr als 20 km² zu beziehen. Bei gesetzeskonform Interessenabwägung hätte daher die belangte Behörde die Auswirkungen auch durch einen Lärmsachverständigen und einen Umweltsachverständigen abschätzen und beurteilen müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am 4. März 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde seitens der Verfahrensparteien ergänzende Vorbringen erstattet und in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde seitens der Antragstellerin (Marktgemeinde ***) der Antrag auf Rodung in der Art eingeschränkt, dass nunmehr nicht 4.583 m² gerodet werden sollen, sondern lediglich 2.920 m², nämlich konkret welche sich aufgrund der grünen Fläche aus dem vorgelegten Lageplan, der D, Stand 03.03.2021, Bahnhofsumbau ***- *** Maßnahmen *** und ***, ergeben.
Aus dem nunmehr vorgelegten Lageplan ergibt sich die Rodungsfläche wie folgt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde am 11. März 2021 eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme eingeholt, ob die Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der westlich angrenzenden Waldbestände durch Wind und Sonnenbrand im forstfachlichen Gutachten der belangten Behörde vom 11. Februar 2019, ***, auch auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zutreffen.
Der forstfachliche Amtssachverständigen führte hierzu wie folgt aus:
„Im Zuge der Verhandlung am 4. März 2021 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** erklärt, dass der Antrag auf Rodung in der Art eingeschränkt wird, dass nunmehr nicht 4.583 m² gerodet werden sollen, sondern lediglich 2.920 m². Hierzu wurde ein Plan vorgelegt und weiters ausgeführt, dass jedenfalls zu den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Fläche von 15 bis 18 m Breite im bestockten Bestand erhalten bleibt. Dies bis zum Böschungswinkel.
Sämtliche betroffenen Anrainergrundstücke, nämlich ***, *** und ***, alle KG ***, sind nordöstlich von der geplanten Rodungsfläche situiert. Die Rodungsfläche liegt somit nicht in der Hauptwindrichtung (Nordwest) vorgelagert zu den Anrainergrundstücken. Keine dieser Grundstücke grenzt direkt an die Rodungsfläche an. Der Abstand beträgt zumindest 15 Meter.
Aus forstfachlicher Sicht wird festgestellt, dass zwischen der geplanten Rodungsfläche und den verfahrensgegenständlichen Anrainergrundstücken ein Abstand von zumindest 15 Meter erhalten bleibt. Auf dieser Fläche (zwischen der Rodung und den Anrainergrundstücken) bleibt der Waldbestand bestehen, der sich aus den Laubhölzern Rotbuche, Hainbuche, Bergahorn, Esche sowie diversen Straucharten wie Weißdorn, Spindelstrauch und Wolliger Schneeball zusammensetzt. Das Alter der Bäume beträgt zwischen 15 und 80 Jahren. Die Höhe der Bäume beträgt im Durchschnitt ca. 17 m. Die Fläche ist zu 8/10 überschirmt.
Daraus ergibt sich, dass neben den Gehölzflächen auf den Anrainergrundstücken durch die Rodungsmaßnahmen keine Freistellung erfolgt. Es ergibt sich somit kein Bestandesrand, der plötzlich der unmittelbaren Beeinflussung von Wind oder Sonne ausgesetzt wird.
Aus forstfachlicher Sicht kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass auf Grund der nunmehr geplanten Rodungsmaßnahmen keine negativen Beeinträchtigungen für die Gehölzflächen auf den Anrainergrundstücken, wie etwa durch Wind oder Sonnenbrand, zu erwarten sind.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. März 2021, LVwG-AV-24-2021, wurde die ergänzende Stellungnahme den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer nahmen hierzu mit Schreiben vom 23. März 2021 Stellung und führten aus, dass es nicht richtig sei, dass es durch die Rordnungsmaßnahmen zu keiner Freistellung komme, da eine an die Anrainergrundstücke angrenzenden Waldfläche von etwa 15 m breit erhalten bleibe. Diesbezüglich werde auf ein beiliegendes Gutachten verwiesen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass der Amtssachverständige die verbleibende 15 m breite Waldfläche als Laubwald bezeichne. Wie der Gutachter des beiliegenden Gutachtens richtig feststellte, handle es sich tatsächlich um einen Mischwald mit einem über 50-prozentigen Anteil an Nadelgehölzen.
Abschließend werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Interessenabwägung auch berechtigt seien das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen, was diese auch tun.
Üblicherweise werde die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Straßenbau und dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung im Flächenwidmungsplan getroffen. Der derzeit gültige Flächenwidmungsplan sehe auch eine bestimmte Trassenführung vor. Es sei denkunmöglich, dass ein Rodungswerber anhand einer Straßenplanung, die nicht dem Flächenwidmungsplan entspreche, Rechtstatsachen schaffe. Es wäre verfassungswidrig, wenn die Forstbehörde eine nach Gesamtbetrachtung aller öffentliche Interessen getroffene Trassenentscheidung des Landes revidieren würde und einen Rodungsbewilligung auf Basis eigener Interessensabwägung ausstellen würde. Damit würde der Bund durch seine forstrechtliche Entscheidung in die Kompetenz des Landes im Bereich der Flächenwidmung eingreifen. Die Forstbehörde habe daher eine Entscheidung an die Entscheidung des Landes zu orientieren und die Rodung lediglich für jene Fläche zu genehmigen die für einen Straßenbau gemäß den landesrechtlichen Vorgaben, so wie sie im Flächenwidmungsplan festgelegt seien, notwendig sei.
Im beigelegten Gutachten vom 20. Oktober 2020 führte der von den Beschwerdeführern beigezogenen Sachverständige nach Wiedergabe der rechtlichen Rahmenbedingungen und Befundaufnahme Folgendes aus:
„Die geplante Abtragung des auf dem Grundstück *** befindlichen Hangrückens hätte sicher Auswirkungen auf die Wasserversorgung des angrenzenden Waldbestands. Die großvolumige Abtragung des Waldbodens würde voraussichtlich eine Absenkung des unterirdischen Hangwasserstromes zur Folge haben. In der Folge würde sich die Wasserversorgung insbesondere für die auf der Böschungskante befindlichen Bäume verschlechtern, da oberhalb von Abböschungen der Grundwasserstrom erfahrungsgemäß absinkt. Da der gesamte Waldstreifen, abzüglich der Fläche auf der der *** verläuft, lediglich eine Breite von 10 m aufweisen würde, wäre damit zu rechnen, dass der gesamte als Deckungsschutz verbleibende Waldbestand künftig unter Trockenstress leiden würde.
Die Randbäume wären verstärkt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt was insbesondere im Winter wenn es Nachtfrost gibt und die Bäume tagsüber der direkten Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind zu Frostaufbrüchen der Rinde, die auch das Kambium beschädigen können führen wird. Die derart geschädigten Bäume würden in der Folge unweigerlich durch Pilzbefall weiter geschädigt werden.
Dadurch sind Ausfälle bei den Randbäumen zu erwarten, die aus Sicherheitsgründen, da sie die Verkehrsteilnehmer auf der dann unterhalb der Böschung befindlichen Straße gefährden können, entnommen werden müssten.
Damit würden wiederum die dahinterliegenden Bäume freigestellt und der direkten
Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden.
Die vorhandenen Fichten, die ohnedies bereits standortbedingt durch Trockenstress und damit verbundenen Borkenkäferbefall gefährdet sind würden eine Freistellung verbunden mit einer Verschlechterung der Wasserversorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überleben. Der „Schutzstreifen" wird damit gelichtet. Seine Schutzfunktion reduziert.
Auch wenn die entnommenen und abgestorbenen Bäume immer wieder durch neue Aufforstungen ersetzt werden würden, würde der gegenständliche Waldstreifen innerhalb weniger Jahre verschwinden, ohne dass die nachwachsenden Bäume ausreichend Zeit hätten um eine ausreichende Höhe zu gewinnen um den Baumbestand auf den nördlich anschließenden Grundstücken zu schützen.
Damit würde aber innerhalb weniger Jahre der Deckungsschutz für den auf den Grundstücken der ***, *** und *** befindlichen Wald wegfallen.
Aus meiner Sicht ließe sich dies nur vermeiden, indem der Deckungsschutz in einer solchen Breite genehmigt wird, dass die zu erwartenden Ausfälle am Südrand nicht dazu führen, dass der Deckungsschutz insgesamt seine Wirkung verliert.
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass wenn der Deckungsschutz eine Breite von 40 Metern hat, dass die nachwachsenden Bäume ausreichend Zeit haben um genügend Höhe zu erreichen um auch den nachbarlichen Wald schützen zu können.
Das Grundstück *** weist an seiner südlichen Grenze eine Breite von 40m auf. Damit wäre die verbleibende Waldfläche vom Grundstück *** in diesem Bereich, bei einer Breite von 15m, 600m2 groß. Auf dieser Fläche befinden sich 13 Bäume. In einem durchschnittlich gut bestockten Wald, in entsprechendem Alter, wäre mit 250 bis 350 Bäumen pro ha zu rechnen. Das wären 18 Bäume auf 600m2 und damit ca. 50% mehr als es hier der Fall ist.
Auf Grund der geringen Bestockung der entsprechenden Waldfläche wäre daher davon auszugehen, dass ein entsprechend guter Deckungsschutz nur bei einer Breite von zumindest 40 Metern zu gewährleisten ist.
SCHLUSSFOLGERUNG - ABSCHLIESSENDE BEURTEILUNG
Ich kann keinen Grund erkennen, wie im konkreten Fall ein Deckungsschutz von weniger als 40m ausreichend sein könnte, bzw. warum ein Deckungsschutz von 40m, so wie er auch beantragt wurde, aus forsttechnischer Sicht nicht zu gewähren sein sollte.
Im Gegenteil, aus forsttechnischer Sicht komme ich zu dem Schluss, dass angesichts der Beschaffenheit des Waldes in seiner Zusammensetzung, Lage und Durchlässigkeit, mindestens ein Deckungsschutz im Ausmaß von 40m zum Schutz des auf den gegenständlichen Grundstücken befindlichen Baumbestandes notwendig wäre und eine Deckungsschutz von 40m jedenfalls als angemessen zu bezeichnen wäre.“
Die daraufhin ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 9. Juni 2021, Zl. LVwG-AV-24/001-2021, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2022, ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im weiteren Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2022 und 18. Juli 2022 ergänzend Beweis aufgenommen. Auch wurde eine Besichtigung vor Ort vorgenommen und ein weiterer forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.
Im Zuge des Ortsaugenscheines, bei welchem die verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen sowie der angrenzende Bestand wie auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer A und B begangen wurden konnte einvernehmlich (auch im Beisein des von den Beschwerdeführern beigezogenen SV E) Folgendes festgestellt werden:
Das Gelände ist ca. 20-30 % geneigt, die neu zu entstehende Böschung wird dann geschätzt mit 50-60 %. Das Gelände erstreckt sich dann so, dass ein Hohlwegcharakter vorherrscht, indem ein Kanal eingelegt ist, der nicht Wald ist und ca. eine Breite von 3-5 Meter hat. Anschließend zum Hohlweg ist eine Böschung mit ca. 60-70 % Neigung bis zu den Grundstücksgrenzen C, A und B.
Für den festgestellten Waldbereich im Besitz von Herrn A und Frau B im Bereich von 40 Metern müssten 9 Bäume entfernt werden, nach den Auspflockungen die derzeit in der Natur vorgefunden werden. Weiters wurde der verbleibende Bestand aufgenommen. Dieser verbleibende Bestand wurde anhand eines Tablets mit der Applikation ForstGIS vermarkt. Diese Fläche beträgt ca. 1.000 m² bis 1.100 m² und es stocken auf dieser verbleibenden Fläche nach der Rodung 52 Bäume mit der Klubschwelle 10 cm, das heißt alle Bäume die größer als 10 cm Brusthöhendurchmesser haben, wurden gezählt. Das heißt auf einem ha stocken hier 520 Bäume. Hier kann man von Vollbestockung reden.
Weiters wurde aufgenommen, welche Flächen auf Grundstück C, A und B aus forstfachlicher Sicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Diese Fläche beträgt zwischen 500 und 600 m², mit einigen Bäumen. Auf den 500 bis 600 m² stocken 14 Bäume, zusätzlich einige Haseln und Eiben, die vom Alter her nicht bestimmt wurden. Bestimmt wurden alle übrigen 14 Bäume und ergab sich Durchschnittsalter von 93,6 Jahren.
Den festgestellten Erhebungen vom forstfachlichen ASV wurden von den Verfahrensparteien übereinstimmend zur Kenntnis genommen und diese geteilt. Die Altersbestimmung des forstlichen Bestandes konnte nicht exakt erfolgen, insbesondere auch nicht auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer A und B, weil einer Zuwachsbohrung nicht zugestimmt wurde. Aus diesem Grund wurde dieser Bestand vom ASV angeschätzt. Diese vorgenommenen Alterseinschätzungen wurden im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer bzw. des von diesem beigezogenen Sachverständigen akkordiert und von diesem die Alterseinschätzung als gleichlautend zugestimmt.
Der beigezogene forstfachliche Amtssachverständigen führte im Zuge der Verhandlung am 18. Juli 2022 über ergänzende Befragung Folgendes aus:
„Aus forstfachlicher Sicht ist aufgrund des gegebenen Mindestabstands zu den Waldflächen der Parzellen *** und *** keine offenbare Gefährdung für Waldbäume der Anrainergrundstücke wie zum Beispiel durch Wind oder Sonne zu befürchten. Eine Auswirkung und eine offenbare Gefährdung durch Wind und Sonne über den verbleibenden Waldstreifen hinaus, ist aufgrund des gutbestockten und differenzierten verbleibenden Bestandes nicht erkennbar (vor allem viele kleinere und schwächere Hainbuchen bilden Kleinklima und verhindern Sonnenbrand und schwächen die Windspitzen). Die Bestandesaufnahme und Einschätzung von E von 13 Bäumen entspricht in keinster Weise dem Bild vor Ort.
Aufgrund der Altersstruktur auf den angrenzenden Waldflächen ist eine Fällung der Rodungsfläche nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich. Ein Deckungsschutz gemäß § 14 Forstgesetz bedarf es nicht, da der nachbarliche Wald das Alter von 30 Jahre über die Obergrenze der Hiebsreife erreicht hat.“
Mit Eingabe vom 19. Juli 2022, eingegangen am 22. Juli 2022, beantragte die Beschwerdeführerin B die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in dieser Sache und eine ordnungsgemäße Ladung. Begründend führte Sie Folgendes aus:
„Ich habe erfahren, dass das LVwG Niederösterreich offensichtlich ein Verfahren in der Sache meiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.02.2019 ZI. *** betreffend dauernde Rodung auf dem Grundstück *** KG ***, im Ausmaß von 4.583 m2, führt.
Angeblich haben hierzu auch bereits zwei öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, eine am 29. Juni 2022 und eine am 18. Juli 2022. Offenbar hat auch ein Lokalaugenschein auf meinem Grundstück (das ich zu 2/5) besitze stattgefunden, von dem ich nichts wusste.
Es ist festzuhalten, dass mir bezüglich keiner dieser Verhandlungen eine Ladung zugestellt wurde.
Soweit mir mittlerweile bekannt wurde, wurde die Ladung für die Verhandlung am 29. Juni 2022 unter anderem auch Herrn F zugestellt, von dem das LVwG, offensichtlich annahm, dass mich dieser vertreten würde.
Herr F ist der Rechtsanwalt der mich in dieser Sache vor dem VwGH vertreten hat. Dieser Anwalt hatte jedoch von mir lediglich eine Vollmacht für die Vertretung vor dem VwGH, mit der Vertretung vor dem LVwG NÖ war er weder bevollmächtigt noch beauftragt.
Die Ladung für den 18. Juli 2022, wurde, wie ich erfahren habe, unter anderem meinem Ehemann zugestellt. Offensichtlich nahm das LVwG an, dass mich auch dieser alternativ zu oder gemeinschaftlich mit F vertreten würde. Ich habe meinen Ehemann allerdings nur zur Vertretung im ersten Verfahren vor dem LVwG in dieser Sache (LVwG-AV-24/001-2021) bevollmächtigt, aber nicht für das nunmehrige Verfahren (LVwG-AV-24/006-2021).“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).
§ 17 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“
§ 18 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(6) Zur Sicherung
1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4
kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Es gelten
1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“
Gemäß § 19 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2. den Rodungszweck,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke ‑ beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten ‑ treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
Zunächst wird festgehalten, dass seitens der Konsenswerberin der Rodungsantrag im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren eingeschränkt wurde. Eine Rodungsbewilligung ist gemäß § 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher im Rahmen des Antrages zu bewegen. (vgl. auch VwGH 20.12.1983, 82/07/0087; 23.07.1987, 87/10/0091)
Eine Abänderung des Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Dies ist durch die gegenständliche Änderung (Einschränkung der beantragten Rodung) nicht gegeben, sodass diese Änderung zulässig war.
Die gegenständliche Änderung war auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig und war nunmehr der geänderte Antrag zu Grunde zu legen.
Es war daher auch der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu konkretisieren bzw. abzuändern.
Auf Grund der Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer kann auf Grund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführer als Parteien im Sinne des § 19 Abs. 4 Z. 4 Forstgesetz 1975 angesehen hat.
Auf Grund der Einschränkung der Rodung (des Rodungsantrages) ergibt sich nunmehr, dass die zur Rodung beantragte Rodungsfläche nicht an die Grundstücke der Beschwerdeführer (***, *** und ***, alle KG ***) angrenzen. Die Beschwerdeführer bleiben dennoch Parteien im Verfahren.
Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nach § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG 1975 dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes "angrenzend" (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist (vgl. E 21. Dezember 1987, 87/10/0051, E 21. November 1994, 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt (vgl. VwGH 26.04.2010, 2004/10/0123).
Der Zweck dieser Parteistellung besteht darin den Eigentümern benachbarter Wälder die Durchsetzung ihres durch § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 gewährleisteten Deckungsschutzes für den Wald in einem Rodungsverfahren zu ermöglichen. Eine Rodung innerhalb des in § 14 Abs. 3 erster Halbsatz normierten 40 m breiten Schutzstreifens vermittelt daher Parteistellung im Sinne des § 14 Abs. 4 Z. 4 Forstgesetz 1975, es sei denn, dass zwischen der zu rodenden Fläche und dem benachbarten Wald eine mindestens 10 m breite nicht bestockte Fläche liegt (vgl. VwGH 21.11.1994, 93/10/0197, 23.1.1995, 92/10/0409).
Auf Grund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens, insbesondere des zweifelsfreien und schlüssigen Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen G, konnte zweifelsfrei Folgendes zu Grunde gelegt werden:
Aus der Bewertung der gegenständlichen Waldflächen im Waldentwicklungsplan (WEP) ist abzuleiten, dass von ihnen eine mittlere Schutzwirkung, eine hohe Wohlfahrtswirkung und eine mittlere Erholungswirkung ausgehen. In dieser Bewertung kommt die Bedeutung des *** als Schutz für den Boden zur Verhinderung großflächiger Erosionen bzw. Rutschungen zum Ausdruck. Die Schaffung eines Klimaausgleiches in der Nähe von Ballungsräumen ist der Wohlfahrtfunktion zuzuordnen. Durch die Wasserverdunstung der Bäume und die Beschattung des Bodens kommt es im Sommer zu einer Abkühlung innerhalb von Waldbeständen gegenüber unbewaldeten Nachbarflächen um mehrere Grad Celsius. Wälder sind thermische Senken, d.h. Kühlflächen der Landschaft. Dies führt dazu, dass kühle Waldluft in wärmere Nachbarflächen strömt und so einen Temperaturausgleich bewirkt. Bäume setzen bei der Photosynthese Kohlendioxid (CO2) und Wasser in Sauerstoff, Zucker und Wasser um. Wälder gehören zu den stärksten Sauerstoffgeneratoren der Biosphäre und stellen eine bedeutende CO2-Senke dar. Wälder senken allein durch ihre Existenz passiv die Konzentration von Luftschadstoffen. Waldbestände sind wegen ihrer rauen Oberflächenstruktur aktive Filter für Aerosole (Nebel, Rauch, Staub). Der *** wirkt sich durch die Interzeption von Niederschlägen auf der Blattmasse der Bäume, die Wasserretention, die Dämpfung von Hochwasserwellen und den Schutz vor Bodenerosion positiv auf Wasserhaushalt und Boden aus. Wälder absorbieren Schall und wirken dadurch Lärm dämmend. Die Bedeutung als Erholungsraum ist durch viele Freizeiteinrichtungen und die hohe Frequenz der Nutzung dokumentiert. Aus der Bewertung der Waldfunktionen ist im gegenständlichen Bereich daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung abzuleiten.
Aufgrund der guten Waldausstattung, Waldflächenverteilung und Waldflächendynamik sowie der notwendigen Umlegung der Verkehrsanbindung werden die Auswirkungen des Waldflächenverlustes als tolerierbar angesehen.
Der Ausbau der *** Unterführung unterhalb der ehemaligen *** sowie die Neuanbindung der *** gewährleistet die Erreichbarkeit mittels LKW-, sowie mit Feuerwehr- Fahrzeugen im Ortsbereich ***. Es kann darin ein öffentliches Interesse erblickt werden, welches im Siedlungswesen gelegen ist.
Eine Gefährdung der westlich angrenzenden Waldbestände durch Wind oder Sonnenbrand ist auf Grund der gegebenen Lage sowie der Exposition vor Ort zumindest hinsichtlich der Windgefährdung nicht zu erwarten. Die Südexposition kann bei Buchen zu Sonnenbrand führen. Nachdem aber nicht nur Rotbuchen im angrenzenden Bestand stocken und der überwiegenden Teil der Bestockung aus anderen Baumarten aufgebaut ist, ist eine Gefährdung des Nachbarbestandes nicht zu erwarten.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Umstände liegt nach Meinung des Sachverständigen für Forstwesen ein hohes öffentliches Interesse an der Rodung vor, welches das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer als Parteien im Sinne des § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG 1975 den Deckungsschutz als subjektiv-öffentliches Interesse einwenden können. Dies bedeute jedoch nicht, dass daraus abzuleiten ist, dass Deckungsschutz im Rodungsverfahren bei Vorliegen einer offenbaren Windgefährdung in jedem Fall zu gewähren ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann in einem Rodungsverfahren nicht anders bewertet werden, als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald. Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald entstehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der Interessensabwägung kein Deckungsschutz oder ein nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 zu bestimmender Deckungsschutz in Betracht kommen (vgl. VwGH 04.05.1987, 87/10/0038, 14.09.2004, 2001/10/0072 u.a). Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen (vgl zB VwGH vom 24.01.1994, Zl 93/10/0192, 14.09.2004, 2001/10/0072).
Der Anspruch auf Deckungsschutz ist (mehrfach) begrenzt. Somit gilt das Fällungsverbot nur bei „offenbarer“, also mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbarer Windgefährdung des nachbarlichen Waldbestandes (vgl. § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 wie auch Brawenz/Kind/Wieser, ForstG Anm. 8 zu § 14).
Gegenständlich konnte auf Grund der ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass aufgrund des gegebenen Mindestabstands zu den Waldflächen der Parzellen *** und *** keine offenbare Gefährdung für Waldbäume der Anrainergrundstücke wie zum Beispiel durch Wind oder Sonne zu befürchten ist. Eine Auswirkung und eine offenbare Gefährdung durch Wind und Sonne über den verbleibenden Waldstreifen hinaus, ist aufgrund des gutbestockten und differenzierten verbleibenden Bestandes nicht erkennbar (vor allem viele kleinere und schwächere Hainbuchen bilden Kleinklima und verhindern Sonnenbrand und schwächen die Windspitzen).
Die Bestandesaufnahme und Einschätzung von E von 13 Bäumen entsprach in keinster Weise dem Bild vor Ort, wie übereinstimmend im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt.
Im Übrigen ergab sich auch, dass auf Grund der Altersstruktur auf den angrenzenden Waldflächen eine Fällung der Rodungsfläche nach den gesetzlichen Bestimmungen – bis zur Grundgrenze - möglich wäre (vgl. § 14 Abs. 5 lit. a Forstgesetz 1975), da der nachbarliche Wald (der Beschwerdeführer) das Alter von 30 Jahre über die Obergrenze der Hiebsreife erreicht hat.
Aus der Entscheidung der belangten Behörde wie auch dem forstfachlichen Gutachten der belangten Behörde ergibt sich, dass die belangte Behörde das öffentliche Interesse „Siedlungswesen“ mit dem Interesse der Walderhaltung abgewogen hat und zum Schluss kam, dass das Interesse „Siedlungswesen“ das gegenständlich sehr hohe Walderhaltungsinteresse überwiegt. Der Ausbau der *** Unterführung unterhalb der ehemaligen *** sowie die Neuanbindung der *** gewährleistet die Erreichbarkeit mittels LKW-, sowie mit Feuerwehr- Fahrzeugen im Ortsbereich ***. Aus forstfachlicher Sicht sind die Auswirkungen des Waldflächenverlustes aufgrund der guten Waldausstattung, Waldflächenverteilung und Waldflächendynamik als tolerierbar anzusehen.
Aus dem Antrag ergibt sich auch, dass die beantragte Rodung zum Zwecke der Verfolgung des gemeinsamen Zieles von Bund, Ländern und der D AG beabsichtigt sei, die Zahl der Eisenbahnkreuzungen in Österreich zu reduzieren. Die derzeit im Gemeindegebiet von *** bestehende Eisenbahnkreuzung in der *** soll geschlossen werden. Um dies durchführen zu können ist die Unterführung *** *** seitens der D AG auszubauen. Es besteht somit auch ein öffentliches Interesse an der Rodung begründet im öffentlichen Eisenbahn- und Straßenverkehr. Die Beseitigung von niveaugleichen Eisenbahnkreuzungen trägt mit Sicherheit zur Hebung der Verkehrssicherheit sowie zur Hebung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei. Auch wird – wie bereits seitens der belangten Behörde ausgeführt – die Erreichbarkeit von Siedlungsgebieten insbesondere auch durch Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge verbessert.
Die Abwägung der belangten Behörde zu Gunsten des öffentlichen Interesses „Siedlungswesen“ kann daher im gegenständlichen Fall – trotz Vorliegens einer besonders hohen Wertigkeit des Waldes und somit einem hohen Walderhaltungsinteresse - nachvollzogen werden.
Die Frage, ob eine Waldfläche aus dem Forstzwang entlassen werden kann und für andere Zwecke verwendet werden kann, ist eine solche, deren Beantwortung besonderes forstfachliches Wissen erfordert, um letztlich entscheiden zu können, ob das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung jenes an der Walderhaltung überwiegt (VwGH 20.04.1978, 2827/77).
Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde ergab sich nachvollziehbar, dass aufgrund der guten Waldausstattung, Waldflächenverteilung und Waldflächendynamik die Auswirkungen des Waldflächenverlustes als tolerierbar angesehen werden können. Die seitens der belangten Behörde auch vorgeschriebenen Maßnahmen waren jedoch notwendig.
Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Der Forstbehörde ist nach § 17 Forstgesetz keine Ermessensentscheidung aufgetragen. Der Rodungswerber besitzt bei zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Rodungsbewilligung (VwGH 29.05.2000, 97/10/0036 u.a).
Ob die Verwirklichung des Projektes aus anderen als aus forstrechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig ist, obliegt nicht der Beurteilung der Forstbehörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung ist eine solche unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen in anderen erforderlichen Bewilligungsverfahren zu erteilen. (VwGH 28.3.1988, 87/10/0140)
Soweit die Beschwerdeführerin B mit der Eingabe vom 19. Juli 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ordnungsgemäße Ladung beantragte, wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zu den fortgesetzten Verhandlungen am 29. Juni 2022 und 18. Juli 2022 geladen wurde. Diese war bis zur Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung (Schreiben vom 13. Juni 2022) durch RA F vertreten. Die Zustellung der Ladung für 29. Juni 2022 an diesen stellt daher eine rechtswirksame Ladung der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdeführerin war auch – vertreten durch Ihren Ehemann (A) – in dieser Verhandlung vertreten. Die Ladung für die Verhandlung am 18. Juli 2022 erfolgte an Ihren Ehemann. Diese Ladung stellt eine rechtswirksame Ladung an die Beschwerdeführerin dar. Diesbezüglich wird ergänzend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch ein Schreiben der Beschwerdeführer erhoben wurde. Dem Beschwerdeführer A wurde die Ladung somit auch als Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 5 Zustellgesetz für die anderen Beschwerdeführer (auch für seine Ehefrau) rechtswirksam zugestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten Judikatur ab.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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