LuftfahrtG 1958 §117
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1186.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH in ***, ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17.5.2021, Zl. ***, betreffend Ansuchen um Vermietungsbewilligung für ein neues Luftfahrzeug (***), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2017, zu *** sowie vom 9. August 2018, zu ***, wurde der B GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Partei) eine Bewilligung zur Vermietung nach §§ 116 Abs. 1 und 117 Luftfahrtgesetz (LFG) von elf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A und zwei Motorflugzeugen der Gewichtsklasse C für den Standort Flugplatz *** erteilt.
Eine neuerliche Vermietungsbewilligung wurde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 30. November 2018, berichtigt durch Bescheid vom 11. Dezember 2018, beide zu ***, erteilt. Diese Vermietungsbewilligung wurde neben den LFZ, für die die oben genannte Vermietungsbewilligung erteilt wurde, für vier weitere Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A und ein weiteres Motorflugzeug der Gewichtsklasse C, reduziert um ein Motorflugzeug der Gewichtsklasse C, sohin für insgesamt 15 Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A und ein Motorflugzeug der Gewichtsklasse C, erwirkt. Für die Verwendung der LFZ wurde ebenfalls am 30. November 2018, zu *** die Zustimmung durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich erteilt.
Mit Antrag vom 11. Mai 2020 ersuchte die beschwerdeführende Partei um Erteilung einer Vermietungsbewilligung für ein weiteres LFZ der Type DA 40 NG mit dem Kennzeichen *** am Standort Flugplatz ***. Dieser wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2021, zu ***, zurückgewiesen.
1.2.
Die verfahrenseinleitende Eingabe der beschwerdeführenden Partei, abgeschickt von der Emailadresse „***“, vom 11. Mai 2020 lautete: „Wir ersuchen Sie um eine Vermietungsbewilligung für unser neues Flugzeug ***. Bitte teilen Sie mir mit, welche Unterlagen Sie für die Erteilung der Bewilligung von uns benötigen.“
Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei an die amtsbekannte Adresse mit, dass für die Beantragung einer Vermietungsbewilligung nach §§ 116f LFG die Vorlage folgender Unterlagen schriftlich, per E-Mail (***) oder via Telefax (***) erforderlich seien: ein aktueller Firmenbuchauszug der Antragstellerin, Ausführungen zum Bedarf der beantragten Vermietungsbewilligung, Staatsbürgerschaftsnachweis des Geschäftsführers/der Geschäftsführer, namentliche Nennung des fachlich befähigten Leiters des Vermietungsunternehmens und Nachweis dessen fachlicher Qualifikationen (inkl. Übermittlung sämtlicher Nachweise, z.B. Pilotenschein etc.), der eigene Pilotenschein und der Pilotenschein des/der handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers/Geschäftsführer, die Strafregisterbescheinigung des/der handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers/Geschäftsführer und des befähigten Leiters, der Eintragungsschein für das LFZ ***, das Lufttüchtigkeitszeugnis und Airworthiness Review Certificate (ARC) für das LFZ und die Lärmzulässigkeitsbescheinigung für das LFZ. Daneben wurde eine Kopie des § 19 ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 übermittelt und um die Vorlage dieser Nachweise gebeten worden.
Am 27. Mai 2020 wies die beschwerdeführende Partei in einem Email von der zuvor genannten Emailadresse darauf hin, dass bis dato keine Antwort auf ihre Mail vom 11. Mai 2020 eingelangt sei und bat um Information, welche Unterlagen für die Erstellung einer Vermietungsbewilligung benötigt würden.
Daraufhin übermittelte die Luftfahrtbehörde am selben Tag das Schreiben vom 14. Mai 2020 an die Emailadresse „***“.
Am 30. Juni 2020 rief die Luftfahrtbehörde die Schreiben vom 14. Mai 2020 und vom 27. Mai 2020 in Erinnerung und bat um Vorlage der darin genannten Dokumente bzw. Nachweise bis 20. Juli 2020.
In dem am 30. Juni 2020 eingelangten Schreiben, datiert vom 9. Juni 2020, gab die beschwerdeführende Partei bekannt, sie habe als Vermietungsunternehmen im vergangenen Jahr die LFZ mit den Kennzeichen ***, *** und *** verkauft und nun das Verfahrensgegenständliche mit dem Kennzeichen *** als Ersatz angeschafft. Der fachlich befähigte Leiter und Geschäftsführer sei C. Die beschwerdeführende Partei übermittelte sodann betreffend das Luftahrzeug (LFZ) der Type E GmbH, Österreich, ***, mit dem Kennzeichen *** den Eintragungsschein (ausgestellt von der D, kurz: D, am 28. April 2020 zur Ordnungszahl ***), das Lufttüchtigkeitszeugnis (ausgestellt von der D am 29. April 2020 zur Ordnungszahl ***), die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ausgestellt von der D am 29. April 2020 zum Aktenzeichen ***) sowie das Lärmzeugnis zur Ordnungszahl *** (ausgestellt von der D ebenfalls am 29. April 2020). Weiters legte sie jeweils eine Kopie der Strafregisterbescheinigung des F sowie des C, eine Kopie des Pilotenscheines des C (ausgestellt von der D am 14. August 2006 inklusive diverser verlängerter Berechtigungen), eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des F zu Zl. *** sowie eine Kopie des Reisepasses von C vor. Überdies legte die beschwerdeführende Partei eine Kopie des Firmenbuchauszugs mit Stichtag 31. März 2020 sowie diverse Erledigungen betreffend LFZ vor; unter anderem die Bescheide vom 30. November 2018 und vom 11. Dezember 2018, beide zu ***.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erklärte die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Sparte Transport und Verkehr, am 15. Juli 2020, dass gegen die antragsgemäße Erledigung keine Einwendungen bestehen.
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend gab am 23. Juli 2020, GZ ***, folgende Stellungnahme ab:
„Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, darf auf nachstehende Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/Innen hinweisen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind:
Gemäß § 19 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017) ist im Rahmen nachstehender Anträge auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG, Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG, Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG, Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG).
Die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes muss dabei vollständig, schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen sein.
§ 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017 müssen Nachweise der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere umfassen:
Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben, Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG, Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG, Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG, Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG, Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.
Gemäß § 93 Abs. 1 und 2, § 94 Abs. 1 und 2 und § 101 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit §§ 19 und 20 AVO Verkehr 2017 sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes von der Genehmigungsbehörde im luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und dürfen die luftfahrtrechtlichen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vermieden werden.
Bei Durchsicht der übermittelten Unterlagen wurde festgestellt, dass Nachweise gemäß § 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017 nicht beigeschlossen waren und daher keine
Genehmigungsfähigkeit gegeben ist.“
Diese Stellungnahme des VAI wurde der beschwerdeführenden Partei am 29. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht und die Vorlage der darin genannten Nachweise unter dem Verweis darauf, dass diese bereits mit ha. Schreiben vom 14. Mai 2020 urgiert wurden.
Mangels etwaiger Eingabe der beschwerdeführenden Partei wiederholte die Luftfahrtbehörde mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 sowie vom 28. Dezember 2020, die Aufforderung zur Vorlage der vom VAI genannten Unterlagen. In letzterem Schreiben wurde sie überdies unter Setzung einer Frist bis zum 15. Jänner 2021 darauf hingewiesen, dass widrigenfalls das Ansuchen kostenpflichtig abgewiesen werde.
Mit Eingabe vom 28. Jänner 2021 gab die beschwerdeführende Partei zunächst bekannt, nunmehr von G Rechtsanwälte OG vertreten zu werden. Weiters führte sie im Wesentlichen aus, die Bestimmungen der AVO Verkehr 2017 kämen nicht zur Anwendung, da die beschwerdeführende Partei die bereits für andere LFZ vorhandene Vermietungsbewilligung nunmehr lediglich auf das LFZ mit dem Kennzeichen *** erweitern will. Der Wortlaut der einschlägigen Normen beziehe sich auf die „Erteilung“ einer Bewilligung, worum es sich hier jedoch gerade nicht handle. Sie werde daher entsprechende Unterlagen nicht vorlegen und ersuche um ehestmögliche Erledigung des Antrags.
Mit Eingabe datiert mit 13. April 2021, eingelangt am 16. April 2021, brachte sie eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungsplicht ein.
1.3.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2021, ***, wurde der Antrag der B GmbH auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung für das Flugzeug mit dem Kennzeichen *** zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt § 13 Abs. 3 AVG, BGBI. Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 57/2018 und §§ 116, 117 LFG, BGBI. Nr. 253/1957 idF BGBI. I Nr. 108/2013.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vermietung von LFZ in §§ 116 und 117 LFG abschließend geregelt sei, der Widerruf in § 118 LFG. Dem Wortlaut der Überschrift des § 117 LFG könne entnommen werden, dass die Erteilung einer Vermietungsbewilligung Verfahrensgegenstand sei. Dem LFG sei eine Norm, welche eine Erweiterung einer bereits bestehenden Bewilligung um ein weiteres LFZ beinhalte, fremd und somit sei in §§ 116 und 117 LFG iVm der AVO Verkehr 2017, welche auf Anträge einer Vermietungsbewilligung Anwendung finden, auf sämtliche Anträge auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung anwendbar. Es sei daher für den vorliegenden Fall unerheblich, ob die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit eine Vermietungsbewilligung für andere LFZ erworben habe, da der Gesetzgeber eine Erweiterung bzw. Änderung einer bereits erworbenen Genehmigung nicht kenne. Für das LFZ mit dem Kennzeichen *** sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine neue Bewilligung zu erwirken. Es entspreche dem Schutzziel der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, dass hinsichtlich jedes einzelnen LFZ die Aspekte des § 117 Abs. 1 lit.a bis lit.c LFG sowie § 19 AVO Verkehr 2017 geprüft werden.
Mangels Vorlage der in § 19 AVO Verkehr 2017 genannten Nachweise im verfahrenseinleitenden Antrag sei die beschwerdeführende Partei unverzüglich zur Behebung des Mangels angeleitet worden. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihr abermals die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen worden, das dem Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nicht stattgegeben werde. Da die zur Beurteilung des Ansuchens relevanten Unterlagen trotz Mängelbehebungsauftrag nicht vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.4. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid vom 17. Mai 2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Juni 2021. Begründend führte die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung darauf stütze, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren über die Erteilung einer Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG nicht sämtliche für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Nachweise gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 AVO Verkehr 2017 erbracht habe. Die beschwerdeführende Partei vertrete dem gegenüber die Auffassung, dass sie bereits Inhaberin einer Vermietungsbewilligung, nämlich für andere LFZ, sei, da sie sich daher bei dem hier beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht um eine Erteilung einer Vermietungsbewilligung sondern um die Erweiterung einer solchen handle und Nachweise gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 AVO Verkehr 2017 gar nicht geführt werden müssten.
Die Erteilung der Vermietungsbewilligung an eine Person würde nicht für ein bestimmtes LFZ, sondern einer bestimmten Person erteilt. Ist diese Person daher einmal Inhaberin einer Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG, so bedürfe es keiner weiteren Bewilligungserteilung an die jedoch ausweislich des Wortlautes des § 19 AVO Verkehr 2017 die diesbezüglichen Nachweispflichten gebunden seien.
Dies ergebe sich deutlich aus dem Wortlaut des § 116 LFG, wonach eine einmal erteilte Bewilligung die gewerbsmäßige Vermietung von (abstrakt und plural) „Luftfahrzeugen“ umfasse, und nicht etwa auf die in der ursprünglichen Bewilligung enthaltene LFZ beschränkt sei. Ebenfalls ergebe sich dies aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 LFG, wonach ein Antragsteller verschiedener in seiner Person gelegenen Merkmale zu erfüllen habe, wohin gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Aussicht genommene LFZ lediglich auf österreichische Staatszugehörigkeit besitzen müssten, d. h. in Österreich registriert sein müssten.
Die Erweiterungen des LFZ-Portfolios bedürfe jedoch keiner weiteren Bewilligung gemäß §§ 116 ff LFG, erstrecke sich doch diese auf alle LFZ, deren Halter der Inhaber der Bewilligung sei, solange diese LFZ das Erfordernis der österreichischen Staatszugehörigkeit erfüllen. Ein Merkmal, welches nebenbei erwähnt ganz offensichtlich unionsrechtswidrig sei.
Das Argument der belangten Behörde, wonach die §§ 116 ff LFG nicht zwischen (Neu-)erteilung und einer Vermietungsbewilligung und Erweiterung einer solchen unterscheiden, sei daher nicht zutreffend.
Es bestehe eine beschränkte Prüfungsbefugnis der Bewilligungsbehörde. Selbst wenn man dem Argument der belangten Behörde folge, wonach auch die Aufnahme eines neuen LFZ in das Vermietungsportfolio des Bewilligungsinhabers einer neuerlichen Bewilligung bedürfe, so sei die Prüfungsbefugnis der Behörde auf das vorliegende LFZ spezifischen Voraussetzung des § 117 Abs. 1 Z. 3 LFG (Staatszugehörigkeit) beschränkt, habe der Inhaber einer Vermietungsbewilligung doch bereits das Vorliegen sämtlicher persönlicher und organisatorischer Voraussetzungen, darunter alle Voraussetzungen des § 19 AVO Verkehr 2017, im vorausgegangenen Verfahren zur Erteilung einer Vermietungsbewilligung nachweisen müssen.
Dem gegenüber habe es der zuständige Landeshauptmann ohnehin in der Hand, jederzeit ein Verfahren gemäß § 118 lit.a LFG einzuleiten, wenn er der Auffassung sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer bereits erteilten Vermietungsbewilligung nicht mehr vorliegen würden.
Es bestehe daher auch keinerlei Notwendigkeit im Sinne eines wie auch immer gearteten öffentlichen Interesses, das Vorliegen der persönlichen und organisatorischen Voraussetzungen bei der bloßen Erweiterung des Luftfahrtzeug-Portfolios eines Bewilligungsinhabers stets von Neuem zu prüfen.
Sämtliche der im § 19 AVO Verkehr 2017 geforderten Nachweise, insbesondere die in Abs. 2 aufgezählten Nachweise, seien ausschließlich organisatorischer Natur und hätten keinerlei Bezug zum konkreten Luftfahrtzeug. Die technische und betriebliche Sicherheit von Luftfahrtzeugen sei in einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen geregelt. Die Nachweise über die persönliche und organisatorische Eignung der Beschwerdeführerin sei bereits im Verfahren über die erstmalige Erteilung einer Vermietungsbewilligung hinreichend geprüft worden. Eine neuerliche Überprüfung im Zuge der Erweiterung des LFZ-Portfolios der Beschwerdeführerin sei daher weder angezeigt auch innerhalb der ratio legis und blähe jeden einfachen Verwaltungsakt, nämlich die Überprüfung der österreichischen Staatszugehörigkeit eines LFZ anlässlich der Aufnahme in die bereits bestehende Vermietungsbewilligung, völlig unangemessen auf.
Die in § 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017 angeführten Nachweise würden auf die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringen Betriebsgröße überhaupt nicht zutreffen. Hiezu sei auszuführen, dass im Vermietungsbetrieb der Beschwerdeführerin weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien.
Zu den einzelnen Ziffern des § 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017 wurde ausgeführt wie folgt:
„Ad § 19 Abs. 2 Z 1 AVO Verkehr 2017: Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei ist überwiegend am Ort der Vermietung des antragsgegenständlichen LFZ anwesend, so dass die Bestellung einer geeigneten Person zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen gem. § 3 Abs. 6 ASchG gar nicht erforderlich ist.
Ad § 19 Abs. 2 Z 2 AVO Verkehr 2017: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern; die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gem. § 10 ASchG ist daher gar nicht erforderlich.
Ad § 19 Abs. 2 Z 3 und Z 4 AVO Verkehr 2017: Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren in ständiger Betreuung durch die AUVA. Diese führt seit Jahren regelmäßige Begehungen durch; die vorgeschlagenen Maßnahmen werden von der Beschwerdeführerin stets umgesetzt.
Ad § 19 Abs. 2 Z 5 AVO Verkehr 2017: Auf Grund der externen Betreuung in puncto Prävention durch die AUVA kommt eine organisatorische Eingliederung nicht in Betracht.
Ad § 19 Abs. 2 Z 6 AVO Verkehr 2017: Auf Grund der geringen Anzahl der Arbeitnehmer ist ein Arbeitsschutzausschuss überhaupt nicht einzurichten.
Ad § 19 Abs. 2 Z 7 AVO Verkehr 2017: Sämtliche Anforderungen der §§ 4 und 5 ASchG stehen unter dem Vorbehalt, dass diese der Betriebsgröße entsprechend abzufassen sind. Für die Beschwerdeführerin stehen die Gefahren, welche mit dem Flugbetrieb verbunden sind, im Vordergrund; sämtliche übrigen Aspekte treten dem gegenüber naturgemäß in den Hintergrund. Sämtliche Anforderungen aus der Warte der Flugsicherheit werden jedoch durch das Unionsrecht einschlägig geregelt (siehe die beiden oben genannten VOen 1321/2014 und 965/2012), und sind die diesbzgl. Vorgänge in den luftfahrtbehördlich überprüften Handbüchern der
Beschwerdeführerin hinreichend beschrieben. Darüberhinausgehende
Gesundheitsschutzdokumente sind daher nicht anzufertigen bzw. würde eine entsprechende Anforderung das gesetzlich verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip aushebeln.
Ad § 19 Abs. 2 Z 8 AVO Verkehr 2017: Im Vermietungsbetrieb der Beschwerdeführerin werden nicht Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so dass die diesbzgl. Koordinationspflicht des § 8 ASchG entfällt.“
Es zeige sich daher, dass bei genauer Betrachtung des Vermietungsbetriebes der Beschwerdeführerin sämtliche in § 19 Abs. 2 AVO Verkehr 2017 genannten Voraussetzungen unzutreffend seien, weshalb seitens der Beschwerdeführerin überhaupt keine entsprechenden Nachweise zu führen gewesen wären.
Zum Beweis für das Vorbringen werde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin namhaft gemacht.
Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durchführen, hiernach den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin die Bewilligung gemäß § 116 LFG hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen LFZ mit der Registrierung *** erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zur neuerlichen Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückverweisen.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte die Beschwerde einschließlich des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2021 vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt.
1.6. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
2. Rechtslage:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
2.2. Luftfahrtgesetz (LFG), BGBI. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021:
§ 116
(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen.
§ 117
(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,
a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,
b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,
c) die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.
(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
§ 118
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
2.3. ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO 2017), BGBI. II Nr. 17/2012 idF BGBI. II Nr. 188/2021:
§ 19
(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
[…]
3. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,
[…]
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,
3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,
4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,
5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,
6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,
7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,
8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.
2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§ 13
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
3. Erwägungen:
3.1.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei um Erteilung einer Vermietungsbewilligung für das LFZ der Type DA 40 NG mit dem Kennzeichen *** am Standort Flugplatz ***, die mit der Nichtvorlage von Nachweisen gemäß § 19 AVO Verkehr 2017 begründet wurde.
3.2.
Die zentrale Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob im Fall einer Erweiterung des LFZ-Portfolios bei einer bereits erteilten Vermietungsbewilligung für andere LFZ eine weitere Bewilligung gemäß §§ 116 ff LFG zu erwirken ist oder nicht.
3.3.
Die Erteilung einer Vermietungsbewilligung ist in den §§ 116 und 117 LFG abschließend geregelt. Eine Regelung, welche eine Erweiterung einer bereits bestehenden Bewilligung um zusätzliche LFZ beinhaltet, ist dem LFG fremd. Somit sind §§ 116 und 117 LFG iVm der AVO Verkehr 2017, welche auf Anträge einer Vermietungsbewilligung Anwendung findet, auf sämtliche Anträge auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung anwendbar und eine neue Bewilligung zu erwirken.
Das Argument, dass der Bewilligungsbehörde bei Ausdehnung einer bestehenden Bewilligung lediglich beschränkte Prüfungsbefugnis auf das Vorliegen der luftfahrzeugspezifischen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 lit. c LFG zukomme, da § 117 Abs. 1 lit. a und lit. b LFG lediglich persönliche und organisatorische Voraussetzungen betreffen, die bereits im vorangegangenen Bewilligungsverfahren nachgewiesen worden seien, geht ins Leere. Intention des Gesetzgebers war es nämlich, bei Erteilung einer Vermietungsbewilligung auch mit Rücksicht darauf, dass der Mieter des LFZ in der Regel wechselt, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich zu machen. Die Sicherheit des Betriebes, welche als Voraussetzung für die Bewilligung im § 117 Abs. 1 lit. b LFG festgeschrieben ist, setzt unter anderem voraus, dass für die zu vermietenden LFZ die erforderlichen Wartungseinrichtungen und das Wartungspersonal vorhanden sind. Solange die Sicherheit des Betriebes nicht gewährleistet ist, wird eine Vermietungsbewilligung nicht erteilt werden können (vgl. ErlBem zur RV 307 BlgNR 8. GP , 38). Diese Sicherheit des Betriebes ist nach Auffassung des LVwG Niederösterreich unter anderem auch hinsichtlich der Anzahl bzw. der Art und Größe der jeweiligen LFZ zu prüfen, da die Anforderungen an die Wartungseinrichtungen und an das Wartungspersonal unter anderem auch von der Anzahl der LFZ als auch deren Größe abhängig sind.
Es entspricht somit dem Schutzziel der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, dass hinsichtlich jedes einzelnen LFZ die Aspekte des § 117 LFG sowie § 19 AVO Verkehr 2017 geprüft werden müssen und es bei einer beantragten Ausdehnung der Vermietungsbewilligung auf weitere LFZ unerheblich ist, dass die beschwerdeführende Partei bereits in der Vergangenheit eine Vermietungsbewilligung für andere LFZ erworben hat.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der beantragten Vermietungsbewilligung für das LFZ der Type DA 40 NG mit dem Kennzeichen *** sämtliche Voraussetzungen der §§ 116, 117 LFG iVm § 19 AVO Verkehr 2017 für die Erteilung einer Vermietungsbewilligung zu prüfen waren.
Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Vermietungsbewilligung für das zusätzliche LFZ erfolgte demnach mangels Vorlage der in § 19 AVO Verkehr 2017 genannten Nachweise zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – trotz Antrages des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt erschien (vgl. VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018 iVm VfGH Zl. U 466/11 u.a.) und daher eine Verhandlung nicht erforderlich war, sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der oben dargelegten Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist im Fall einer Erweiterung des LFZ-Portfolios bei einer bereits erteilten Vermietungsbewilligung für andere LFZ eine weitere Bewilligung gemäß §§ 116 ff LFG zu erwirken. Dazu ist jedoch keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden.
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