LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1403/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1403/001-202224.1.2023

WaffG 1996 §17 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1403.001.2022

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13.10.2022, GZ. ***, betreffend Zurückweisung und Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 20.12.2022,

 

zu Recht erkannt :

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13.10.2022,

GZ. ***, wurde

 

I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahmebewilligung vom

15.02.2022 gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 Waffengesetz für zwei Stück Magazine für die Repetierbüchse Interordonance R94 als verspätet eingebracht zurückgewiesen, und

 

II. der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahmebewilligung vom 15.02.2022 gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz für zwei Stück Magazine für die Repetierbüchse Interordonance R94 abgewiesen.

 

Des Weiteren wurde festgehalten, dass über den bedingt gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Einstufung von Schusswaffen gemäß § 44 Waffengesetz für zwei Trommelmagazine für die finnische Maschinenpistole Lahti, KP32 Nr. ***, und für die russische Maschinenpistole PPSh41, Nr. ***, nicht abzusprechen sei, da die Bedingung nicht eingetreten sei.

 

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn nach zusammengefasster Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers vom 15.02.2022, des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des waffentechnischen Amtssachverständigen vom 22.08.2022 und der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.09.2022 zusammengefasst aus, dass es sich bei der angesprochenen Repetierbüchse des Beschwerdeführers um eine Schusswaffe der Kategorie C handle, bezüglich derer der Beschwerdeführer Eigentümer seit zwei Jahrzehnten einschließlich von zwei Stück Magazinen für diese Waffe sei, nämlich von einem Stangenmagazin für 30 Schuss und von einem Stangenmagazins für 40 Schuss. Eben diese Repetierbüchse sei jedoch auch ohne diese Stangenmagazine benutzbar, was sich aus dem eingeholten waffentechnischen Amtssachverständigengutachten ergäbe.

 

In rechtlicher Hinsicht ergäbe sich nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 13 Waffengesetz iVm § 62 Abs. 21 Waffengesetz innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab 14.12.2019 den Besitz der „langen Magazine“ der Waffenbehörde melden hätte müssen, um eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 Waffengesetz zu erhalten. Der gegenständliche Antrag sei jedoch nach Ablauf der Frist, also verspätet gestellt worden. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er für den 22.11.2021 einen Auffrischungskurs zum „Waffenführerschein“ gebucht hätte, um sich unter anderem auch über die neue Situation im Zusammenhang mit „langen Magazinen“ informieren zu können, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt eben darüber in Kenntnis gewesen sei, dass es hinsichtlich der langen Magazine eine Änderung gegeben hätte und sei es ihm daher zumutbar gewesen, sich nach Absage des Auffrischungskurses rechtzeitig telefonisch oder schriftlich bei fachkundigen Stellen über die geänderten rechtlichen Situationen zu informieren.

 

In Bezugnahme auf den auf § 17 Abs. 3 Waffengesetz gestützten Antrag werde festgehalten, dass die Repetierbüchse des Beschwerdeführers auch mit 10 Schuss Magazinen verwendet werden könne. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach diese Waffe ohne ihre wesentliche Funktion, nämlich dem Repetieren, ohne die entsprechenden Magazine lediglich als Einzellader verwendet werden könne und auch die Handhabung diesbezüglich langwierig und fehleranfällig sei, sei deshalb nicht zu folgen gewesen. Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten Eigentümer und Besitzer der gegenständlichen Magazine sei, ohne dass es zu irgendwelchen negativen Vorfällen gekommen sei, könne dieser kein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz der verfahrensgegenständlichen Magazine begründen. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Fristversäumung und Verlässlichkeit habe zu keiner anderen Beurteilung in diesem Zusammenhang führen können.

 

Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sei die Erbringung eines Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Es sei allein seine Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen und sei im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Vom Beschwerdeführer sei ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz der verfahrensgegenständlichen Magazine nicht substantiiert dargetan worden.

 

Was die Trommelmagazine betreffe habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese nicht den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Waffengesetz unterliegen würden; die genannte Bedingung sei nicht eingetreten und daher dieser Antrag als nicht gestellt zu werten, sodass darüber auch nicht abzusprechen gewesen wäre.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In seiner rechtzeitig durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 08.11.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die beantragten Beweise aufnehmen, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Punkt beheben und dem Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Besitz der gegenständlichen Magazine erteilen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn zunächst korrekt über den eingebrachten Antrag auf Einstufung von Trommelmagazinen für die beiden angeführten Waffen nicht abgesprochen habe, da die Bedingung nicht eingetreten sei.

 

Was den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 Waffengesetz betreffe, sei es zutreffend, dass der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt worden sei, davon aber unabhängig die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. So hätte der Beschwerdeführer für den 22.11.2021 einen Auffrischungskurs zum „Waffenführerschein“ gebucht gehabt und sollte er dort auch über die neue Situation im Zusammenhang mit „langen Magazinen“ informiert werden. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass dieser Termin auf Grund der Situation im Zusammenhang mit der Pandemie völlig überraschend und entgegen vorheriger Ankündigung wegen eines bundesweiten Lockdowns abgesagt worden wäre. Diese Umstände seien auch im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung mitzuberücksichtigen. Es sei der gegenständliche Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des Eigentums mehr als bedenklich, wenn es zum Verlust des Eigentums durch Versäumung der Frist nur deswegen komme, weil die Bundesregierung gegen aller Zusagen und Versprechungen das öffentliche und private Leben auf nahezu Null herabfahre.

 

Was den Antrag gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz betreffe, werde ausgeführt, dass – wie bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2022 dargelegt – die gegenständliche Repetierwaffe als Schusswaffe der Kategorie C lediglich sehr eingeschränkt ohne die verfahrensgegenständlichen Magazine verwendet werden könne. Konkret könne diese Waffe ohne ihre wesentliche Funktion, nämlich dem Repetieren, ohne die entsprechenden Magazine lediglich als Einzellader verwendet werden. Die Handhabung wäre diesbezüglich auch langwierig und fehleranfällig, sodass die gegenständliche Schusswaffe zwar theoretisch ohne die entsprechenden Magazine verwendet werden könne, jedoch praktisch kaum.

 

Abgesehen davon müsste der Beschwerdeführer 10 Schuss Magazine neu ankaufen, obwohl er bereits seit Jahrzehnten im Besitz von passenden Magazinen sei. Zweck der gegenständlichen Waffe sei auch gerade das Schießen von größeren und längeren Serien und werde die Waffe sportlich nicht als Präzisionswaffe bei statischen Disziplinen eingesetzt, sondern bei dynamischen Schießbewerben mit hoher Schusszahl. Die Verwendung von kleinen Magazinen sei bei derartigen Bewerben ein sportlicher Nachteil und möchte der Beschwerdeführer sie auch so wie in der Vergangenheit mit großen Magazinen einsetzen. Abgesehen davon sei die gegenständliche Waffe bei kleinen Magazinen und demnach bei Nachkaufmagazinen sehr fehleranfällig.

 

Ganz wesentlich sei weiters, worauf der Gutachter verwiesen habe, dass für einen Sammler sicherlich ein Originalmagazin interessant wäre und möchte der Beschwerdeführer auch die Magazine weiterhin aus sammlerischen Gründen besitzen. Der Beschwerdeführer sei auch seit mehr als zwei Jahrzehnten der Eigentümer und Besitzer der gegenständlichen Magazine, ohne, dass es zu irgendwelchen negativen Vorfällen gekommen sei. Es sei auch ein beachtenswertes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 Waffengesetz, wenn man das Eigentum an Magazinen nicht verlieren möchte und weiters dieses Eigentum aus schießsportlichen und sammlerischen Gründen behalten möchte.

 

Die Frist für die Anwendung der Übergangsbestimmungen habe der Beschwerdeführer auch nur ganz kurzfristig versäumt und zeige sich, dass das öffentliche Interesse in der Abwehr, der mit dem Waffengesetz verbundenen Gefahren im gegenständlichen Fall nicht groß sein könne. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich nicht auf den bloßen Umstand der Kategorisierung abzustellen, sondern auf die Gefährlichkeit der konkreten Waffe. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Magazine könne lediglich sehr gering sein, da von den Magazinen per se überhaupt keine Gefährdung ausgehen könne. Auch sei die Verlässlichkeit mehr als „tausendprozentig“ erwiesen.

 

Gegenständlich sei deshalb davon auszugehen, dass die Ermessensentscheidung zweifellos zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen habe und werde zum Beweis für alldem seine Einvernahme beantragt.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Schreiben vom 10.11.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur

GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreter und zwei Vertreterinnen der Bezirkshauptmannschaft Horn als belangte Behörde teilnahmen.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer allgemein dargestellt habe, dass der Zweck der gegenständlichen Waffe sei, größere Serien zu schießen und dass die gegenständliche Waffe sportlich nicht als Präzisionswaffe bei statischen Disziplinen eingesetzt werden könne, sondern bei dynamischen Schießbewerben. Es gehe darum, dass der Beschwerdeführer die Waffe wie in der Vergangenheit einsetzen wolle. Der Beschwerdeführer, der die Waffe mit diesen Magazinen verwenden möchte, sei aber laut Zentralem Waffenregister gar nicht der Besitzer der derartigen Waffe. Des Weiteren werde auch immer wieder darauf verwiesen, dass der Amtssachverständige ausgeführt habe, dass ein Originalmagazin sicherlich interessanter wäre, wobei dieser Halbsatz aus dem Zusammenhang gerissen sei, denn der Sachverständige schreibe: „Für den Sammler ist bei Besitz eines Originalgewehres sicher ein Originalmagazin interessanter.“

 

Der Beschwerdeführer replizierte darauf, dass die Antragstellung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz nicht auf die Sportschützentätigkeit gestützt sei. Es liege auch keine Sportschützenbestätigung nach § 11b vor. Das liege auch daran, dass das Hauptinteresse des Beschwerdeführers im Sammeln dieser Magazine sei. Er sei Techniker als Maschinenbauer und sei beim C beschäftigt und habe dementsprechend waffentechnisch sehr viel zu tun. Daraus ergäbe sich auch sein privates Interesse für derartige Gegenstände. Es passe deshalb auch genau der Satz des Sachverständigen, dass aus sammlerischen Gründen das Originalmagazin von Interesse sei. Dazu kämen auch die Umstände, dass eine Ermessensentscheidung durchzuführen sei und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Gefährlichkeit der Waffe abzustellen sei und nicht auf die allgemeine Kategorie abzustellen sei, sondern auf das jeweilige Stück. Von den Magazinen per se gehe überhaupt keine Gefährdung aus. Weiters besitze der Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte und die Magazine seit Jahrzehnten unbeanstandet ohne irgendwelche Vorkommnisse. Im Sinne des § 10 Waffengesetz sei das Interesse der Republik Österreich die Abwehr von Gefahren, die durch Waffen entstehen würden, die betreffend die gegenständlichen Magazine betreffend den konkreten Beschwerdeführer, nicht gegeben sei. Demgegenüber bestehe das hohe private Interesse aus hauptsächlich sammlerischen Gründen aus technischen Gründen für den Beschwerdeführer, das weit überwiegend sei.

 

Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er im Besitz des angesprochenen Gewehres sei, die Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Vorlage von erwiesener Maßen neuen Fotos des gegenständlichen Gewehres. Des Weiteren werde die Verlesung beantragt, nämlich die konkrete Verlesung, dass bei seinem Antrag vom 15.12.2022 ausgeführt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer mit der Bezirkshauptmannschaft Horn in Verbindung setzen werde, um die verfahrensgegenständlichen Magazine abzugeben. Weiters werde vorgebracht, dass es neuerdings nicht mehr möglich sei auf Bezirkshauptmannschaften ohne Vorsprachetermin Einlass zu bekommen, das heißt es müsse ein Vorsprachetermin vereinbart werden.

 

Seitens der belangten Behörde wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass laut eigener Aussage des Beschwerdeführers von ihm der Schießsport bislang noch nicht ausgeführt worden sei und dass es im Wesentlichen um die Sammlereigenschaft gehe. Dazu sei im erstinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht worden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Horn und des Aktes GZ. LVwG-AV-1403/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

Im Anschluss an diese Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich spruchgemäß die Entscheidung verkündet. Seitens des Beschwerdeführers wurde fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.01.2023 gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG der Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.

 

4. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist seit rund 30 Jahren beim C beschäftigt. Sein derzeitiges Aufgabengebiet ist jenes als technischer Lehrer und unterrichtet er dabei vornehmlich maschinenbautechnische Fächer. Der Beschwerdeführer ist nicht nur beruflich, sondern auch privat an Panzern, Flugzeugen, Schiffen und Handfeuerwaffen interessiert.

 

Der Beschwerdeführer besitzt auch selbst seit 16.01.1996 die von der Bezirkshauptmannschaft Horn ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. *** und des Weiteren folgende Schusswaffen:

 

- seit 13.12.1996 eine Faustfeuerwaffe Beretta 92

- seit 15.07.1997 eine Langwaffe Heckler & Koch SL7

- seit 31.05.2001 eine Faustfeuerwaffe Smith & Wesson

- seit 29.01.2009 eine Langwaffe Heckler & Koch SLB

 

Des Weiteren besitzt der Beschwerdeführer ein Repetiergewehr Interordonance R94 mit einem 30 Schussmagazin und einem 40 Schussmagazin, dies seit Ende 1996 bzw. Anfang 1997. Eben dieses Repetiergewehr samt Magazinen besitzt der Beschwerdeführer aus sammlerischen Gründen; in Verwendung hatte der Beschwerdeführer diese Waffe bislang noch nie.

 

Bei eben diesem Repetiergewehr handelt es sich um einen Nachbau der AKM und ist dieses eine Schusswaffe der Kategorie C. Eben dieses Repetiergewehr funktioniert auch mit einem 10-Schuss-Magazin, dies auch, um insbesondere etwa an schießsportlichen Bewerben teilzunehmen und sind derartige Magazine im Internet oder bei ansässigen Waffenhändlern erwerbbar. Für einen Sammler an sich ist beim Besitz eines Originalgewehrs ein Originalmagazin interessanter.

 

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 darauf aufmerksam, dass es Änderungen im Waffenrecht gibt bzw. geben soll. Irgendwelche konkreten Informationen dazu hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingeholt, insbesondere auch nicht bei zuständigen Behörden. Vielmehr erwartete er sich bei einem für den 22.11.2021 terminlich angesetzten Kurs im Zusammenhang mit der Verlängerung seines „Waffenführerscheines“, diesbezüglich konkrete Informationen zu erhalten. Eben dieser Kurs wurde jedoch pandemiebedingt aufgrund eines Lockdowns kurzfristig abgesagt. Auch danach holte sich der Beschwerdeführer anderwärtig keine Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Rechtslage im Waffengesetz. Der Ersatztermin fand sodann am 27.12.2021 statt und wurde im Rahmen dessen der Beschwerdeführer erstmals konkret davon in Kenntnis gesetzt, dass er bis längstens 13.12.2021 einen Antrag gemäß § 17 Abs. 1 Z. 10 iVm § 58 Abs. 13 iVm § 62 Abs. 21 Waffengesetz bezüglich der beiden angesprochenen langen Magazine stellen hätte müssen. Tatsächlich stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge erst am 15.02.2022 den darauf gerichteten Antrag.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie aus der eigenen durchaus auch glaubwürdigen eigenen Aussage des Beschwerdeführers.

 

Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit seinen Daten und mit dem Besitz der Waffenbesitzkarte sowie der angeführten Waffen und Magazine aus dem Zentralen Waffenregister bzw. aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers.

 

Was die Feststellungen im Zusammenhang mit der angesprochenen Repetierbüchse – diesbezüglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz dieser angesprochenen Waffe ist, wovon im Übrigen auch die Bezirkshauptmannschaft Horn auch noch im Rahmen der Bescheiderlassung ausgegangen ist – bzw. den verfahrensgegenständlichen Magazinen betrifft, ergeben sich die Feststellungen primär aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Horn eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren waffentechnischen Amtssachverständigengutachten des D vom 22.08.2022.

Diesem Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten. Auch der Beschwerdeführer bringt vielmehr selbst vor, dass grundsätzlich das Repetiergewehr auch mit einem 10-Schuss-Magazin verwendbar ist. Vom Beschwerdeführer wurde einzig darauf hingewiesen, dass aus seiner Warte die Handhabung schwieriger sei bzw. die Waffe fehleranfälliger sei, was sich aus dem Sachverständigengutachten jedoch nicht ergibt. Im Rahmen der Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer außerdem diesbezüglich sogar sein Vorbringen wiederum dahingehend relativiert, dass er gar nicht selbst sagen könne, inwieweit die Waffe mit einem Nachbaumagazin verwendbar ist, sodass er selbst den Ausführungen des Amtssachverständigen gar nicht widerspricht. Es gibt sohin insgesamt keine Veranlassung, dem Amtssachverständigen in seinen Ausführungen in seinem Gutachten vom 22.08.2022 nicht zu folgen.

 

Was das Interesse des Beschwerdeführers an eben dieser Waffe bzw. vor allem der verfahrensgegenständlichen Magazine betrifft, wurde vom Beschwerdeführer zwar in seiner Beschwerde noch vorgebracht, dass er die Waffe auch aus sportlichen Gründen besitzen wolle. Auch dies wurde im Rahmen seiner eigenen Einvernahme jedoch dahingehend relativiert, dass das primäre Interesse in sammlerischen Gründen liegt und erst irgendwann in absehbarer Zeit auch das Interesse kommen könnte, das Gewehr samt Magazine in sportlicher Hinsicht zu verwenden. Im Gegenteil wurde vom Beschwerdeführer festgehalten, dass er die Waffe samt Magazine bislang überhaupt noch nie verwendet hat.

 

Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bzw. deren Vorgeschichte ergeben sich insgesamt aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, welche auch diesbezüglich im Einklang mit dem Akteninhalt stehen.

 

6.

Rechtslage:

 

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

 

§ 10 Waffengesetz 1996 (WaffG 1996):

 

„Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“

 

§ 17 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3 WaffG 1996:

 

„(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

(…)

10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

(…)

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.“

 

§ 58 Abs. 13 WaffG 1996:

 

„(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.“

 

§ 62 Abs. 21 WaffG 1996:

 

„(21) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 3a und § 3b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 6 bis 11, § 17 Abs. 3 und 3a, § 23 Abs. 2a und 3, § 28 Abs. 2a, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 30 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 3, § 33a Abs. 1, die Überschrift zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, die Überschrift zu § 35 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 1, der Einleitungsteil in § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7, § 50 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 1 Z 9 bis 13, § 56 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.“

 

7. Erwägungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 Waffengesetz 1996 (WaffG) ist unter anderem der Besitz von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, verboten.

Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlichen Magazine unter diese

verbotenen Waffen fallen.

 

Gemäß § 58 Abs. 13 WaffG ist der Besitz dieser verbotenen Waffen für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden; für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Gemäß § 62 Abs. 21 WaffG trat eben diese Bestimmung am 14.12.2019 in Kraft.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Sinne des § 58 Abs. 13 iVm § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG erst am 15.02.2022, somit lange nach Ablauf der angesprochenen Frist von 2 Jahren ab dem 14.12.2019, die sohin am 14.12.2021 abgelaufen war, stellte und daher verspätet war. Die Gründe für die Verspätung der Antragstellung sind in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Im Übrigen konnten auch die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen einer kurzfristigen Absage einer Informationsveranstaltung für den 22.11.2021 wegen eines Lockdowns keine rechtzeitigen Erkundigungen tätigen hätte können, per se nicht zu überzeugen, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen und es von ihm als Waffenbesitzer auch zu erwarten gewesen wäre, sich rechtzeitig über die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Besitz von Waffen bei geeigneten Stellen zu informieren und dementsprechend zu handeln.

 

Dieser auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 10 iVm § 58 Abs. 13 WaffG gestellte Antrag des Beschwerdeführers wurde demnach von der Bezirkshauptmannschaft Horn zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.

 

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG, die eine Ermessensentscheidung der Behörde bildet, ist eben unter anderem das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet.

 

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051, mwN). Dementsprechend kann bei der waffenrechtlichen Abwägung der privaten Interessen gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse ein privates Interesse grundsätzlich dann nicht zum Durchbruch kommen, wenn es der Partei angesichts des gravierenden öffentlichen Interesses auch im Sinne des § 10 WaffG zuzumuten ist, ihre Interessenslage im Rahmen eines schon eingeräumten Berechtigungsumfanges zu verfolgen (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050, mwN).

 

Vom Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall sein Interesse damit begründet, dass er seine Repetierwaffe ohne die gegenständlichen von ihm käuflich erworbenen Magazine nur mehr erschwert benützen könne bzw. neue 10 Schuss Magazine erst neu ankaufen müsste und dann die Verwendung der Waffe in dieser Form bei Schießbewerben einen sportlichen Nachteil bedeute; es würde auch eine höhere Fehleranfälligkeit vorliegen und sei zudem für einen Sammler auch nur das Originalmagazin interessant. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer klargestellt, dass sein primäres Interesse in der Sammlertätigkeit liege und er – ohne zeitliche Konkretisierung – das von ihm besessene Gewehr mit eben diesen Magazinen auch einmal sportlich verwenden würde wollen, was bislang noch nicht geschehen sei.

 

Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer kein berechtigtes überwiegendes Interesse im Sinne der dargelegten Judikatur zu begründen, geschweige denn nachzuweisen. Aus dem festgestellten Sachverhalt, der sich diesbezüglich auf das im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholte schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten vom 22.08.2022 stützt, dem der Beschwerdeführer nicht eben einmal entgegengetreten ist, ergibt sich eindeutig, dass die Verwendung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Waffe als Repetierwaffe und auch bei sportlichen Bewerben auch mit einem 10 Schuss Magazin möglich ist, welches auch in der vom Beschwerdeführer benötigten Form erwerbbar ist. Dass möglicherweise ein 30 oder 40 Schuss Magazin für den Beschwerdeführer einen sportlichen Vorteil darstellt und er ein 10 Schuss Magazin erst ankaufen muss, ist ein legitimes privates Interesse des Beschwerdeführers, welches aber keinesfalls das öffentliche Interesse des Waffenverbotes nach § 17 Abs. 1 WaffG überwiegt. Der Beschwerdeführer selbst führte ja in seiner eigenen Aussage zudem aus, dass er selbst nicht einmal beurteilen kann, inwieweit tatsächlich ein 10 Schuss Magazin für seine Schusswaffe in deren Verwendung problematisch sein könne. Bezeichnenderweise führte er zudem selbst in der Beschwerde – dies im Zusammenhang mit der Frage der Gefährlichkeit der Waffe im vorletzten Absatz seines Beschwerdevorbringens – eben auch völlig richtig aus, dass er die in seinem Besitz stehende Waffe auch ohne diese Magazine verwenden könne.

 

Soweit der Beschwerdeführer sein Interesse vornehmlich auf die Sammlertätigkeit stützt, ist festzuhalten, dass auch das Interesse des Besitzes der Magazine zu Sammlerzwecken nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein berechtigtes überwiegendes Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG darstellt (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050; VwGH 25.02.2009, 2006/03/0037; VwGH 06.09.2005, 2005/03/0049).

 

Dass zudem entgegen des Beschwerdevorbringens auch von den Magazinen in dieser Form eine Gefahr ausgeht, ergibt sich schon alleine daraus, dass eben der Gesetzgeber diese – auch wenn sie ohne geeignete Schusswaffe ungefährlich erscheinen mögen – als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG definiert, weil sie eben gerade mit einer geeigneten Schusswaffe – wie eben gegenständlich – eine entsprechende Gefährlichkeit aufweisen. Im § 17 Abs. 3 WaffG ist vorgesehen, dass Ausnahmen von Verboten nach allen unter anderem im Abs. 1 angeführten verbotenen Waffen möglich sind, ohne eben eine Unterscheidung von Schusswaffen und Magazinen zu treffen. Eine diesbezügliche Unterscheidung wird nicht zuletzt auch in der Rechtsprechung nicht vorgenommen (vgl. VwGH 12.09.2022, 99/20/0078; VwGH 06.09.2005, 2005/03/0049).

 

Was nicht zuletzt die vom Beschwerdeführer angesprochene Unbescholtenheit im Zusammenhang mit dem schon langen Besitz der Waffenbesitzkarte und Waffen betrifft, ist dieser darauf zu verweisen, dass ohnehin die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses Voraussetzung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG darstellt und das Vorliegen dieser Voraussetzung beim Beschwerdeführer auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen nachzuweisen, dass er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der Magazine als verbotenen Waffen ableitet. Die Behörde ist daher unter Zugrundelegung des festzustellenden Sachverhaltes bei der Interessensabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eben kein überwiegendes berechtigtes Interesse beim Beschwerdeführer vorliegt und daher das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von – im konkreten Fall verbotenen – Waffen verbundenen Gefahr eine Beschränkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers als Antragssteller rechtfertigt.

 

Der Beschwerde konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Es wird diesbezüglich zum einen auf die umfassend zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass die hier zu klärenden Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung darstellen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte