LVwG Niederösterreich LVwG-AV-617/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-617/001-202122.4.2021

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z1
BauO NÖ 2014 §23 Abs1
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z2
ROG NÖ 2014 §20 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.617.001.2021

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B., Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.02.2021, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 05.01.2021, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und eines Steges auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

 

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

 

Mit Bauansuchen vom 02.09.2020, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 04.09.2020, beantragte die Beschwerdeführerin A mit Zustimmung des Grundeigentümers C unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes des Baumeisters D vom 07.07.2020 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***.

 

Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 05.01.2021, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.09.2020 auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und eines Steges auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** abgewiesen.

 

Begründend führte dazu die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass sich das gegenständliche Grundstück gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** in der Widmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün befinde. Hinsichtlich der nun eingereichten Gerätehütte und des Steges liege bereits ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 21.01.2019 vor. In eben diesem Abbruchbescheid werde im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass vom Sachverständigen für Raumplanung E bereits beim Lokalaugenschein am 04.09.2013 erklärt worden wäre, dass die bestehenden Gebäude im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung stünden und eine nachträgliche Bewilligung innerhalb dieser bestehenden Widmung auch nicht in Bezug auf § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 möglich sei. Es würden keine veränderten Grundlagen – auch nicht bezogen auf die mittlerweile erfolgte Parzellierung – vorliegen, insbesondere sei die Widmung unverändert. Der nunmehr in Geltung stehende § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei inhaltlich gleich dem ehemals in Geltung gestandenen § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976, sodass sich auch die Einholung einer neuerlichen raumordnungsfachlichen Stellungnahme erübrige. Aus den Einreichunterlagen und auch aus der nachträglich vorgelegten Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei eine Begründung der Zulässigkeit der geplanten Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht ableitbar. Dem Bauvorhaben stünden daher im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes entgegen; die wasserrechtliche Bewilligung für eine Badenutzung beim Grundwasserteich und die angeblich versäumte Abänderung der Widmung seien im Bauverfahren nicht relevant. Schließlich bestehe die Möglichkeit der Errichtung einer Gemeinschaftsanlage (WC und Garderoben) wiederum nach vorherigem Nachweis der Notwendigkeit in der bestehenden Widmung und der baubehördlichen Bewilligung.

 

In der durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 20.01.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, der Gemeindevorstand möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die baubehördliche Bewilligung antragsgemäß erteilt werde, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.

 

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 auf eine Pauschalablehnung zurückgezogen habe, ohne auf die geänderten aktuellen Rahmenbedingungen einzugehen und Ermittlungen anzustellen. Auch ein Lokalaugenschein sei erforderlich gewesen. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich um 3 verschiedene Objekte handle und ein Steg kein Gebäude im Sinne des § 4 NÖ BO 2014 sei. Die Erforderlichkeitsprüfung sei auch nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens gewesen; eine solche sei nur im Bewilligungsverfahren vorzunehmen, was die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen habe. Mit Bescheid vom 03.01.2005 sei von der Bezirkshauptmannschaft Tulln die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Nutzung des Sportfischteiches als solchen mit Badenutzung für maximal 150 Personen erteilt worden und habe am 13.01.2020 eine Parzellierung der Nord- und Westseite des Badesees stattgefunden. Die Errichtung der beantragten Objekte sei für eine Nutzung absolut erforderlich.

 

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.02.2021, GZ. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz bestätigt.

 

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass es sich bei den beantragten Objekten um Gebäude bzw. bauliche Anlagen im Sinne des § 4 NÖ BO 2014 handle, für deren Aufstellung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Auch durch die Berufung habe aber nicht die Notwendigkeit deren Errichtung im Grünland im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nachgewiesen bzw. bekräftigt werden können. Auch die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass bereits in den vorangegangenen Gutachten und Stellungnahmen die fehlende Zulässigkeit der Errichtung in der festgelegten Widmungsart Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün ausgeführt werde. Die Abweisung des Bauansuchens werde auch durch die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.07.2020 (gemeint offensichtlich: vom 29.07.2020), GZ. LVwG-AV-1283/001-2019, bekräftigt. Den Baubehörden sei der Grundwasserteich mit den angrenzenden Uferbereichen durch zahlreiche Begehungen und Erhebungen hinlänglich bekannt, sodass auf einen neuerlichen Lokalaugenschein verzichtet werden habe können. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung habe das aus 2013 stammende Gutachten herangezogen werden können, da die Widmung unverändert sei. Die angeführten geänderten Rahmenbedingungen seien allesamt nicht von Relevanz. Ebenso habe die Baubehörde nicht von vorhandenen wasserrechtlichen Bewilligungen, sondern von der tatsächlichen Widmung des Grundstücks auszugehen. Erläuternd werde zudem festgehalten, dass sich der Gemeinderat im Hinblick auf die vorgelegte Petition neuerlich mit einer möglichen bebaubaren Widmung im Uferbereich des Grundwasserteiches beschäftigt habe; mangels festgestellter Änderungen und gültiger negativer Beurteilung werde dies aber nicht weiterverfolgt. Infolge rechtskräftiger Abbruchbescheide und infolge fehlender Änderungen der Grundlagen betreffend die Widmung seit der Zuführung einer konsenslosen Bebauung wäre die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung auch geradezu konträr.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In ihrer gegen diesen Berufungsbescheid wiederum durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 02.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dahingehend in der Sache selbst entscheiden, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht bestätigt und die baubehördliche Bewilligung antragsgemäß erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde oder an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.

 

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin analog zu ihrem Vorbringen in der Berufung zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 auf eine Pauschalablehnung zurückgezogen habe, ohne auf die geänderten aktuellen Rahmenbedingungen einzugehen und Ermittlungen anzustellen. Auch ein Lokalaugenschein sei erforderlich gewesen. Gutachtensergebnisse oder Lokalaugenscheinergebnisse, die bereits derart lange zurückliegen, seien keinesfalls eine taugliche Grundlage für eine aktuelle Entscheidungsfindung.

 

Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich um 3 verschiedene Objekte handle, nämlich eine Gerätehütte, eine Sanitärhütte und einen Steg; letzterer sei kein Gebäude im Sinne des § 4 NÖ BO 2014.

 

Soweit sich die belangte Behörde auf eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die Rechtswirksamkeit einer Entscheidung ausschließlich Bindungswirkung gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien entfalten könnte. Mit der Unterstellung einer völlig uferlosen Rechtswirksamkeit von Entscheidungen in Verfahren mit prozessfremden Parteien und einem anderen Prozessthema werde das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren im Sinne der EMRK verletzt.

 

Die Erforderlichkeitsprüfung sei auch nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens gewesen; eine solche sei nur im Bewilligungsverfahren vorzunehmen, was die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen habe. Die Erforderlichkeitsprüfung sei auch aufgrund objektiver Maßstäbe anzulegen. Mit Bescheid vom 03.01.2005 sei von der Bezirkshauptmannschaft Tulln die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Nutzung des Sportfischteiches als solchen mit Badenutzung für maximal 150 Personen erteilt worden und habe am 13.01.2020 eine Parzellierung der Nord- und Westseite des Badesees stattgefunden. Unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der Örtlichkeiten sei im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 die Errichtung der beantragten Objekte für eine Nutzung absolut erforderlich. Um die rechtskräftig bewilligte Verwendung des Sees vorzunehmen, sei eine Realisierung der beantragten Bauvorhaben unerlässlich. Es müssten die Parzellierung, die Größe des Sees und die damit verbundenen zurückzulegenden Distanzen sowie die Uferbeschaffenheit in die Erforderlichkeitsprüfung einfließen.

 

Im Sinne der Verwendungsabsicht der Nutzung als Badeteich von bis zu 150 Personen sei lebensnah, umso mehr aber verbunden mit der nunmehrigen Parzellierung, von einer auch behördlich unterstellten Nutzung des Sees von „allen Seiten“ und für alle „Alters- und Gesundheitsgruppen“ auszugehen. Einer älteren und kranken Person sei nicht möglich, mehrere hundert Meter zu einer Sanitäranlage zurückzulegen oder einen steilen unbefestigten Abhang zum See hinunter zu steigen.

 

Insgesamt sei daher für eine Nutzung des Sees zwingend ein Zugang im Sinne eines Stegs und zumindest aus hygienischer Sicht Kleinstgebäude wie Gerätehütten und Sanitärhütten erforderlich.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Schreiben vom 22.03.2021, hg. eingelangt am 25.03.2021, legte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** unter anderem diese Beschwerde mit dem Verwaltungsakt bestehend aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.07.2020, dem Ansuchen um Baubewilligung vom 02.09.2020 samt Beilagen, der Begründung zum Ansuchen um Baubewilligung vom 05.09.2020, dem Parteiengehör an die Beschwerdeführerin vom 30.09.2020, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.10.2020, dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 05.01.2021, der Berufung vom 20.01.2021, dem Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 03.02.2021 samt Einladungskurrende, dem Entwurf der Berufungsentscheidung mit Genehmigung des Gemeindevorstandes, der Berufungsentscheidung vom 03.02.2021 und der Beschwerde vom 02.03.2021 zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-564/001-2021 (Beschwerdeverfahren betreffend das baupolizeiliche Verfahren nach § 35 BÖ BO 2014) und in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.07.2020 zur GZ. LVwG-AV-1283/001-2019.

 

4. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin A ist aufgrund mit dem Eigentümer C abgeschlossener Pacht- bzw. Mietverträge Pächterin des Grundstücks Nr. *** der KG ***. Dieses Grundstück weist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung „Grünland‑Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ auf; Versuche, unter anderem dieses Grundstück umzuwidmen, verliefen mehrmals insbesondere aufgrund negativer Beurteilungen erfolglos.

 

Das Grundstück grenzt an einen als Sportfischteich genutzten Grundwasserteich an, bezüglich dessen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.01.2005 zur GZ. *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung dessen Nutzung als Sportfischteich mit Badenutzung für eine Personenanzahl von maximal 150 Personen unter Auflagen erteilt wurde.

 

Auf eben diesem Grundstück errichtete die Beschwerdeführerin nach Abschluss des ersten Pachtvertrages im Jahr 2013 im nördlichen Grundstücksbereich ein Gebäude, inklusive Vordach (Holzkonstruktion mit den Gebäude-Grundrissabmessungen von ca. 4,8 m x 4,5 m, Traufenhöhe ca. 2,6 m und Firsthöhe ca. 4,10 m und Vordach mit den Abmessungen von ca. 5,2 m x 1,5 m), im nordöstlichen Grundstücksbereich ein Gebäude aus einer Holzkonstruktion mit den Grundrissabmessungen von ca. 1,2 m x 1,2 m, Traufenhöhe ca. 2,0 m und Firsthöhe ca. 2,2 m sowie im südlichen Bereich eine Steganlage aus einer Holzkonstruktion mit den Abmessungen von ca. 3,6 m x 3,6 m inklusive Stiegenanlage aus Aluminium mit den Abmessungen von ca. 4,0 m x 1,0 m.

 

Die Beschwerdeführerin errichtete eben diese Gebäude bzw. die Steganlage, wofür jeweils bei fachgerechter Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und die jeweils mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, zu dem Zweck, diesen Bereich und insbesondere den Teich in der Freizeit zu Badezwecken und sonstiger Erholung zu nutzen und darin etwa Sanitärräume unterzubringen. Dementsprechend wurde in den Pachtverträgen auch ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzung der gepachteten Grundstücksfläche ausschließlich zu Freizeitzwecken erfolgt.

 

Eben diese Objekte sind bis dato baubehördlich nicht bewilligt und wurden auch keine Bauanzeigen erstattet, sondern wurde erstmalig von der Beschwerdeführerin mit Zustimmung des Grundeigentümers mit Ansuchen vom 02.09.2020 bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des bestehenden Gebäudes als Gerätehütte in Holzbauweise, in welcher Abstellräume und ein Geräteraum eingebaut werden sollen, inklusive eines Steges samt Einstiegsleiter beantragt.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unstrittig und ergibt auch aus den unbedenklichen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** und im Besonderen aus den jeweils angesprochenen Schriftstücken daraus (Bauansuchen samt Beilagen datiert mit 02.09.2020, Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 05.09.2020 und 16.10.2020, erst- und zweitinstanzliche Bescheide vom 05.01.2021 und 03.02.2021, Berufung und Beschwerde), aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.07.2020 zur GZ. LVwG-AV-1283/001-2019 sowie aus dem hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-564/001-2019.

 

Im Besonderen ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück die aufrechte Flächenwidmung „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ aufgewiesen hat und aufweist, von der Beschwerdeführerin die angesprochenen Objekte errichtet wurden und dafür bis dato keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.

 

Die bisherige und auch weiter beabsichtigte Nutzung dieser Objekte ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen sowie aus ihren schriftlichen Eingaben gegenüber den vorinstanzlichen Baubehörden und in der Beschwerde und ist eben diese auch im Hinblick auf die Umstände lebensnah.

 

Im Bauansuchen wird das Bauvorhaben zwar als „Gerätehütte“ bezeichnet und in der Baubeschreibung festgehalten, dass das Gerätehaus als Witterungs- und Windschutz für die Geräte zur Grundstücksbearbeitung dienen solle; gleichzeitig sollen darin aber für den „Bade- und Freizeitalltag benötigte Gegenstände“ untergebracht werden. In den weiteren Stellungnahmen gegenüber der Baubehörde I. Instanz führte die Beschwerdeführerin sodann dezitierter aus, dass die Beschwerdeführerin „diese Parzelle für die Freizeitnutzung, zum Baden und zum Fischen angemietet“ habe und „für diesen Zweck“ eine „Unterstandsmöglichkeit und verschließbare Lagermöglichkeit im Trockenen dringend notwendig“ sei, auch die Steganlage für „die festgeschriebene Freizeitnutzung dringend notwendig“ sei, dass eben „die Badehütte mit Sanitäranlage im Grünland“ zur Nutzung des gegenständlichen Sees zum Baden und Fischen, sohin zur Erholungssuchung unbedingt erforderlich sei. Eben dies wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und ihrer Beschwerde weiter verstärkt dargelegt. Dies entspricht im Übrigen auch den Pachtverträgen, in denen – festgestellt im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.07.2020 – auch ausdrücklich festgehalten ist, dass die Nutzung der gepachteten Grundstücksfläche ausschließlich zu Freizeitzwecken erfolgt.

 

Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und wurde Gegenteiliges auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin, geschweige denn in substantiierter Form, behauptet, dass die fachgerechte Errichtung nicht nur des Gebäudes, sondern auch der verfahrensgegenständlichen Steganlage ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und diese auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.

 

6. Rechtslage:

 

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

 

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

 

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

 

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

 

§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:

 

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

 

§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:

 

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

(…)

entgegensteht.

(…)“

 

§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:

 

„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.“

 

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):

 

„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

(…)

2. Grüngürtel: Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschafsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmendender Maßnahmen) sowie Flächen von ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen.

(…)

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“

 

7. Erwägungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Voranzustellen ist zunächst, dass es sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes bei den beantragten Projekten um die Errichtung von Bauwerken nach § 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 erforderlich ist. Hinsichtlich der „Gerätehütte“ ist unbestritten von einem Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen, zumal dieses gegenständliche Bauwerk mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Menschen und Sachen dient. Die Steganlage gilt zudem unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 NÖ BO 2014 insbesondere vorerst im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob dem Bauvorhaben im Sinne der Z 1 leg. cit. die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 entgegenstehen. Aus den (diesbezüglich) unstrittigen Feststellungen ergibt sich dazu, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück als „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014 gewidmet ist. Demzufolge ist gegenständlich zu prüfen, ob gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 die Umsetzung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Grünland deshalb zulässig ist, weil dieses für die Nutzung gemäß Abs. 2 leg. cit. erforderlich ist und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund nicht zur Verfügung stehen.

 

Die Beschwerdeführerin sieht diese Erforderlichkeit darin begründet, dass für eine Nutzung des an ihr gepachtetes Grundstück angrenzenden Sees, insbesondere zum Baden und Fischen, die Hütte samt Sanitäreinrichtung und die Steganlage unbedingt notwendig sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch zunächst die Widmungsgrenze zwischen der Wasserfläche und der Baufläche. Ein Bauvorhaben auf Grundflächen im Grünland, deren Nutzung nur als hobbymäßig betriebene Sportfischerei und für Badezwecke und Erholungszwecke beabsichtigt ist, ist als nicht erforderlich zu beurteilen (VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall einer Grünlandfläche gelten, deren Widmung nicht auf die Badenutzung der angrenzenden Wasserfläche ausgerichtet ist.

 

Die Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass die Festlegung eines Grüngürtels drei verschiedene Zwecke haben kann, nämlich die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen und ökologische Zwecke. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte und festgestellte Nutzung der Bauvorhaben entspricht keiner dieser angeführten Zwecke, sondern ausschließlich – dies eben selbst nach ihrem eigenen Vorbringen – dem Zwecke der Freizeitgestaltung.

 

Daran vermag sohin auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass zusammengefasst durch den angesprochenen wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Nutzung des Sees als Sportfischteich mit Badenutzung gestattet worden wäre und eben in Umsetzung dieser erlaubten Nutzung die Baulichkeiten unbedingt erforderlich wären bzw. sogar von der Wasserrechtsbehörde die Errichtung solcher bereits als zulässig erklärt worden wäre. Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und nur insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt (VfGH 16.10.1992, Slg 12.842). Die verfahrensgegenständlichen Bauten dienen nicht unmittelbar, sondern allenfalls bloß mittelbar der Wassernutzung, weshalb deren Aufstellung – unter anderem Gesichtspunkt – nach der NÖ BO 2014 zu bewilligen ist. Wenn zudem in einer wasserrechtlichen Bewilligung als Auflage für die Benützung eines Gewässers für Badezwecke die Errichtung einer Abortanlage verlangt wird, so bedeutet dies jedoch nicht, dass die Baubehörde zu einer diesbezüglichen Baubewilligung verpflichtet ist (VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Ob ein Bauvorhaben wasserrechtlichen Bestimmungen entspricht, hat die Baubehörde nicht als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen; daher handelt es sich um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen (VwGH 8.3.1994, 92/05/0080).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu schließlich auch, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Umwidmung bereits mehrfach geprüft wurde und die ehemals getroffene fachliche – negative – Beurteilung aufgrund der unveränderten Grundlagen trotz Neuparzellierung immer noch gültig sei. Die verfahrensgegenständliche Fläche diene demnach unverändert ausschließlich dem Erhalt der Grünfläche bzw. konkret Grüngürtel, wozu keine Bauwerke erforderlich sind.

 

Die Beschwerdeführerin konnte somit keine Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG2014 der geplanten Bauwerke für die bestimmungsgemäße Nutzung nachweisen, sondern bedarf die Nutzung einer derartigen Grünfläche gerade keiner derartigen Bauwerke.

 

Es bedurfte für diese Beurteilung keines weiteren Sachverständigengutachtens. Abgesehen davon, dass im Sinne der Bescheidbegründung auch von der Beschwerdeführerin keine im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 maßgebliche Änderung der Grundlagen im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt im Jahre 2013 behauptet wurde und eine solche auch nicht ersichtlich ist, sowie die Rechtslage sich inhaltlich seither auch nicht im Hinblick auf den im Wesentlichen gleichlautenden § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 geändert hat, entspricht die von der Beschwerdeführerin selbst dargelegte Nutzung nicht einer erforderlichen nach § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014. Es bedurfte auch keiner Durchführung eines Ortsaugenscheines, zumal die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Sinne eines Projektgenehmigungsverfahrens ausschließlich anhand der Einreichunterlagen zu beurteilen ist.

 

Vielmehr ergibt sich, dass dem Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 dahingehend entgegenstehen, dass das Vorhaben der Widmungsart des Baugrundstücks laut gültigem Flächenwidmungsplan widerspricht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte obgleich des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt ist völlig unstrittig und ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Es wird dazu einerseits auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, andererseits kann sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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