BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
BauO NÖ 2014 §70
BauO NÖ 1996 §4
BauO NÖ 1996 §14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1283.001.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2019, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019, Zl. ***, betreffend Anordnung
eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als
unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 25.06.2020, fortgesetzt am 27.07.2020
zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2019, Zl. *** mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „Die Arbeiten sind unter Einhaltung nachstehender Auflagen auszuführen“ und die Auflagen 1 und 2, sowie die Wortfolge „auf der Pacht- oder Teilfläche Nr. *** des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindlichen“ entfallen.
Weiters hat im Spruch die Bezeichnung der Abbruchobjekte wie folgt zu lauten:
1. das im nördlichen Bereich der Teilfläche *** des Grundstückes Nr. ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, errichtete Gebäude inklusive Vordach (Holzkonstruktion mit den Gebäude-Grundrissabmessungen von ca. L X B = 4,8 m x 4,5 m, Traufenhöhe ca. 2,6 m und Firsthöhe ca. 4,10 m und Vordach mit den Abemssungen von ca. L x B = 5,2 m x 1,5 m);
2. das im nord-östlichen Bereich der Teilfläche *** des Grundstückes Nr. ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, errichtete Gebäude aus Holz mit den Grundrissabmessungen von ca. L X B = 1,2 m x 1,2 m, Traufenhöhe ca. 2,0 m und Firsthöhe ca. 2,2 m
3. die im südlichen Bereich der Teilfläche *** des Grundstückes Nr. ***, nunmehr Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Steganlage aus einer Holzkonstruktion mit den Abmessungen von ca. L x B = 3,6 m x 3,6 m inklusive Stiegenanlage aus Aluminium mit den Abmessungen von ca. L X B = 4,0 m x 1,0 m.“
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der
Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 21.01.2019, Zl. ***,
wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Auftrag zum Abbruch der folgenden
Objekte innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt:
- das im nördlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Objekt bzw. Gebäude, inklusive Vordach (Holzkonstruktion mit den Gebäude-Grundrissabmessungen von ca. L x B = 4,8 m x 4,5 m, Traufenhöhe ca. 2,6 m und Firsthöhe ca. 4,10 m und Vordach mit den Abemssungen von ca. L x B = 5,2 m x 1,5 m);
- das im nord-östlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Objekt bzw. Gebäude aus einer Holzkonstruktion, mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 1,2 m x 1,2 m, Traufenhöhe ca. 2,0 m und Firsthöhe ca. 2,2 m
- die im südlichen Bereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Steganlage aus einer Holzkonstruktion mit den Abmessungen von ca. L x B = 3,6 m x 3,6 m inklusive Stiegenanlage aus Aluminium mit den Abmessungen von ca. L X B = 4,0 m x 1,0 m.“
Darüber hinaus wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:
1. „Vor dem Beginn der Abbrucharbeiten sind vorhandene Strom-, Wasser- und
Kanalanschlüsse von dazu befugten Personen bzw. Unternehmern ordnungsgemäß abzuschließen und zu sichern.
2. Die erfolgte Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ist der Baubehörde schriftlich gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung zu melden.“
In der Begründung dieses Bescheides wird das von der Baubehörde erster Instanz
eingeholte, am 17.10.2016 im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung erstattete
Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen für Bautechnik betreffend die
verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte wiedergegeben und wird darüber
hinaus ausgeführt, dass die bezeichneten Objekte jeweils Bauwerkseigenschaft
aufweisen würden, für diese Bauwerke eine Baubewilligung jedoch nicht vorliege. Es
handle sich jeweils um Überbauten (Superädifikate), da es an der Absicht fehle, die
Bauwerke dauernd auf dem Grund zu belassen; dies resultiere insbesondere aus
dem äußeren Erscheinungsbild. Es sei daher der Abbruchauftrag gegenüber der
Beschwerdeführerin anzuordnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
04.02.2019 Berufung. Diesem Berufungsschriftsatz war ein Deckblatt einer
Rechtsanwalts GmbH vorangestellt. In der Berufung ist – auf das Wesentliche
zusammengefasst – ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt erachte. An dem
Teich seien seit ca. 20 Jahren Badehütten gebaut worden. Die Gemeinde sei über
die Badehütten informiert gewesen, erst im Jahr 2013 habe die Gemeinde einen
Baustopp verhängt. Selbst nach dem Baustopp habe sich die Gemeinde immer
wieder dahingehend geäußert, dass die Situation „legalisiert“ werden solle. Eine
„Legalisierung“ durch eine Widmung in Bauland-Sondergebiet oder Grünland-
Kleingarten wäre im vorliegenden Fall möglich, doch sei dies nunmehr von der
Gemeinde nicht mehr gewollt. Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Bescheid
der Wasserrechtsbehörde vom 03.01.2005 betreffend die wasserrechtliche
Bewilligung für die Erweiterung der Nutzung des Teiches als Sportfischteich mit
Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis. Am Badeteich seien die
Bauwerke aufgrund der Zusage der Gemeinde für eine Umwidmung im guten
Glauben errichtet worden. Die Pächter würden Vertrauensschutz genießen. Darüber
hinaus handle es sich bei der Badehütte um kein Bauwerk im Sinne der NÖ
Bauordnung, da diese ohne Fundament und ohne Verankerung im Boden errichtet
worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der
Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 01.07.2019,
Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid
auf das Gutachten des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für
Bautechnik stütze, wonach den bezeichneten Objekten Bauwerkseigenschaft
zukomme. Die Beschwerdeführerin sei diesem Gutachten nicht auf gleicher
fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die Qualifikation einer Badehütte als
Bauwerk sei es nicht erforderlich, dass diese über ein Fundament verfüge – „keine“
(gemeint wohl: „eine“) kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden sei auch dann
anzunehmen, wenn die Anlage eine solche nach den Regeln der technischen
Wissenschaften haben müsste, wobei ein gewisses Eigengewicht der baulichen
Anlage genüge. Die Abbruchobjekte seien auch zum Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung im Hinblick auf die Widmung nicht bewilligungsfähig. Da eine
Baubewilligung nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag
erfüllt.
Dieser Berufungsbescheid wurde zunächst der auf dem Kopf der Berufungsschrift
ausgewiesenen Rechtsanwalts GmbH übermittelt. Diese Rechtsanwalts GmbH teilte
der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.07.2019 mit, dass sie den
Bescheidempfänger nicht vertrete und übermittelte der belangten Behörde
insbesondere den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Original retour.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2019 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Berufungsbehörde aufgrund des
verwendeten Briefpapiers und der Formulierung der Berufung keinen Grund habe,
das Vorliegen eines Vollmachtverhältnisses anzuzweifeln. Die Zustellung an die
Rechtsanwalts GmbH sei daher rechtswirksam am 05.07.2019 (nachweisliche
Übernahme der RSb-Sendung) erfolgt. Diesem – an den Beschwerdeführer
verfügten – Schreiben war der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom
01.07.2019 als Beilage angeschlossen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2019, Zl. ***, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.08.2019 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die
Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht durch die bezeichnete
Rechtsanwalts GmbH vertreten gewesen sei. Die Berufung sei von der nunmehrigen
Beschwerdeführerin eingebracht und unterfertigt worden. Der Rechtsanwalts GmbH
sei weder eine Vollmacht erteilt worden, noch habe eine vertretungsbefugte Person
dieser Gesellschaft die Berufung unterfertigt. Die im Bescheid bezeichneten Objekte
seien weder bewilligungspflichtig noch bestünde ein öffentliches Interesse am
Abbruch der Objekte. An dem Teich würden seit ca. 20 Jahren Badehütten gebaut
werden, die Gemeinde habe erst im Jahr 2013 einen Baustopp verhängt. Auch nach
dem Baustopp im Jahr 2013 habe die Gemeinde signalisiert, die Situation
„legalisieren“ zu wollen. Darüber hinaus liege eine Bewilligung der
Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 03.01.2005 für die Erweiterung der Nutzung
des Sportfischteiches als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten
Personenkreis vor. Am Badeteich seien sohin Bauwerke im guten Glauben auf eine
Umwidmung errichtet worden, weshalb die Pächter Vertrauensschutz genießen
würden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für den Abbruchauftrag nicht
vor, da es sich bei einer Badehütte um kein Bauwerk handle. Die Badehütte sei ohne
Fundament und ohne Verankerung im Boden errichtet worden.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie
die Aufhebung des Abbruchauftrags.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des Aktes der
belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
25.06.2020, fortgesetzt am 27.7.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des
Gerichtsaktes, Beweis erhoben wurde.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung nachstehender
Unterlagen:
- Mietvertrag zwischen dem Verpächter B und der heutigen
Beschwerdeführerin vom 05.12.2019 bzw. 13.12.2019 (Beilage ./B der
- Verhandlungsschrift)
- Pachtvertrag vom 26.05.2013, abgeschlossen zwischen dem Verpächter B und der Pächterin A (Beilage ./C der Verhandlungsschrift)
- Beschluss betreffend die Parzellierung der Teilfläche ***, die nunmehr Grundstück Nr. *** ist (Beilage ./D der Verhandlungsschrift)
- aktueller Auszug eines Flächenwidmungsplanes (Beilage./E der
- Verhandlungsschrift)
- Schreiben des Grundeigentümer B vom 26.07.2020; (Beilage ./F der Verhandlungsschrift) sowie
- weitere Unterlagen, die als Konvolut als Beilage ./G der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden bestehend aus:
Schreiben der Markgemeinde *** an den Grundeigentümer B vom 06.08.2002
Fax betreffend Änderung des Flächenwidmungsplanes *** vom 25.08.2004
Fax vom 25.02.2004 betreffend Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Verordnung betreffend 10. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 17.07.2000 (Sitzung des Gemeinderates vom 17.05.2000)
Mail der Marktgemeinde *** vom 23.05.2012 betreffend Bestätigung für Umwidmung
Wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.01.2005, Zl. ***
Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06.12.2004, Zl. ***
Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen Marktgemeinde *** als Verkäuferin und B als Käufer vom 20.07.2005
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Forstwesen, vom 25.10.2019, ***
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem
entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Der Berufungsschriftsatz vom 04.02.2019 wurde von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet. Diesem Schriftsatz war ein Deckblatt einer Rechtsanwalts GmbH
vorangestellt, wonach die Beschwerdeführerin durch diese Rechtsanwalts GmbH
(„C Rechtsanwalt-GmbH“) vertreten werde („vertreten durch:“). Das
Deckblatt war nicht von einem Vertreter der Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet
und bestand zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Rechtsanwalts GmbH kein
Vertretungsverhältnis. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten
Behörde wurde zunächst an die Beschwerdeführerin „z.H. C
Rechtsanwalt-GmbH“ verfügt und der Bescheid per RSb an diese Gesellschaft
übermittelt und von dieser übernommen. Die bezeichnete Rechtsanwalts GmbH teilte
der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.07.2019 mit, dass zwischen ihr und der
Beschwerdeführerin kein Vollmachtverhältnis bestehe und wurde der angefochtene
Bescheid im Original retourniert. Mit einem an die nunmehrige Beschwerdeführerin
gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2019 wurde dieser
mitgeteilt, dass die belangte Behörde von einer ordnungsgemäßen Zustellung des
Berufungsbescheides mit 05.07.2019 (Übernahme des Bescheides durch die
Rechtsanwalts GmbH) ausgehe. Diesem Schreiben war der Berufungsbescheid der
belangten Behörde vom 01.07.2019 als Beilage angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 2013 mit B einen
Bestandsvertrag zur Pacht eines „Wohnwagenabstellplatz/Unterstellmöglichkeit in
***, Parzelle *** im Größenausmaß von ca. 10 x 4 m (Parzellen-Fläche
wie in der Natur vorhanden)“ ab. B ist Eigentümer der bezeichneten
Grundfläche.
Im Bestandsvertrag ist insbesondere Folgendes geregelt: Der Pachtvertrag wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende aufgelöst werden.
Festgehalten ist, dass die derzeitige Widmung Baulichkeiten nicht zulässt und die
Nutzung des „Pachtgegenstandes“ ausnahmslos zu Freizeitzwecken erfolgt. Als
„sonstige Bestimmungen“ ist insbesondere ausgeführt, dass die Errichtung von
„baubewilligungspflichtigen Gebäuden“ ohne Genehmigung unzulässig ist; das
Vorhaben müsse dem Verpächter mittels Bauplan dargelegt werden. In diesem
Zusammenhang wurde „nochmals darauf verwiesen, dass die Widmung der
Badeparzellen keine Baulichkeit in diesem Sinn zulässt“. Dieser Bestandsvertrag
wurde mit Ende 2019 aufgelöst.
In dem ab 01.01.2020 zwischen der Beschwerdeführerin als Mieterin einerseits und
B als Vermieter andererseits am 05.12.2019 bzw. am 13.12.2019
unterzeichneten „Mietvertrag über eine Grundfläche“ betreffend die
verfahrensgegenständliche Grundstücksfläche ist insbesondere geregelt, dass das
neue Mietverhältnis am 01.01.2020 beginnt, auf unbefristete Zeit abgeschlossen ist
und von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Jahresende aufgelöst werden kann.
Festgehalten ist wiederum, dass die derzeitige Widmung Baulichkeiten nicht zulässt
und die Nutzung des „Mietgegenstandes“ ausnahmslos zu Freizeitzwecken erfolgt.
Aus diesem Mietvertrag geht auch hervor (Punkt I. 1. und 2.), dass sich auf der
Liegenschaft EZ ***, KG ***, „mehrere Parzellen mit jeweils einer laufenden
Teilflächen-Nummerierung als auch einer jeweils eigenen Parzellennummer“
befinden und Gegenstand des Mietvertrages die Teilfläche mit der Nr. ***
(= Parzellenummer ***) ist.
Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss des (ersten) Pachtvertrages im Jahr
2013 nachstehende Objekte im Bereich der Teilfläche *** des damaligen
Grundstückes Nr. ***, welche nunmehr als selbständiges Grundstück mit der
Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, besteht,
errichtet bzw. aufgestellt:
- im nördlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** ein Gebäude, inklusive Vordach (Holzkonstruktion mit den Gebäude-Grundrissabmessungen von ca. L x B = 4,8 m x 4,5 m, Traufenhöhe ca. 2,6 m und Firsthöhe ca. 4,10 m und Vordach mit den Abemssungen von ca. L x B = 5,2 m x 1,5 m);
- im nord-östlichen Grundstücksbereich der Teilfläche *** ein Gebäude aus einer Holzkonstruktion, mit den Grundrissabmessungen von ca. L x B = 1,2 m x 1,2 m, Traufenhöhe ca. 2,0 m und Firsthöhe ca. 2,2 m
- im südlichen Bereich der Teilfläche *** der EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Steganlage aus einer Holzkonstruktion mit den Abmessungen von ca. L x B = 3,6 m x 3,6 m inklusive Stiegenanlage aus Aluminium mit den Abmessungen von ca. L X B = 4,0 m x 1,0 m.“
Für die beschriebenen Objekte liegen keine Baubewilligungen vor und wurden auch
keine Bauanzeigen erstattet.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund
nachstehende Beweiswürdigung:
Dass die nunmehrigen Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht vertreten
war, ergibt sich aus den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten
Behörde, insbesondere den darin enthaltenen Schriftstücken samt
Zustellverfügungen und Zustellnachweisen. Dem Schreiben der bezeichneten
Rechtsanwalts GmbH ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Vollmachtverhältnis zur
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestanden hat und entspricht dies auch
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen betreffend den Inhalt der abgeschlossenen Verträge ergeben sich
aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden (Pachtvertrag und Mietvertrag zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Verpächter bzw. Vermieter B,
Beilage ./C und ./D der Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen hinsichtlich der errichteten Objekte bzw. deren Lage und Größe
ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der
belangten Behörde, insbesondere aus der im Rahmen einer baubehördlichen
Überprüfung aufgenommenen Befundaufnahme eines Bausachverständigen und den
im Akt der belangten Behörde einliegenden Plänen (Lageplan, Übersichtsplan) sowie
einer ausführlichen Fotodokumentation. Darüberhinaus wurde die Tatsache der
Errichtung durch die Beschwerdeführerin ebenso wenig bestritten wie die Größe und
Lage der Bauwerke. Ebensowenig bestritten wird die Tatsache, dass es für die
genannten Bauwerke keine baubehördliche Bewilligung gibt.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen haben sich die in der Beschwerde
begehrten Einvernahmen von näher bezeichneten Personen als Zeugen sowie die
Beiziehung von weiteren Sachverständigen aus den Fachgebieten Bauwesen,
Raumordnung und Wasserbautechnik nicht als erforderlich erwiesen, zumal seitens
der Beschwerdeführerin jeweils auch kein Beweisthema dargelegt wurde. Die
Beschwerdeführerin ist überdies der insbesondere im Hinblick auf die im
Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbilder als schlüssig anzusehenden Befundung des
von der Baubehörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen nicht
entgegengetreten und wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine
weiteren Beweisanträge gestellt; darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde lediglich die unrichtige Qualifikation einer „Badehütte“ als Bauwerk
vorgebracht.
Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Für das gegenständliche Verfahren kommt die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),
idF LGBl. Nr. 106/2016 zur Anwendung. Einerseits ist die NÖ BO 2014 auch auf vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Abbruchverfahren gemäß § 35 NÖ BO 1996
anzuwenden (vgl. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014), andererseits sind am Tag des
Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängige
Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, idF LGBl. Nr. 106/2016,
lauten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß
an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden
kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2
Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt
ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
(…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen
Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. (…)
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)
§ 70 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idF LGBl. Nr. 53/2018 lautet:
§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren,
ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle
Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden,
anzuwenden.
(…)
(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO
2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen
Bestimmungen zu Ende zu führen.
(…)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), in
der im Jahr 2013 geltenden Fassung lauteten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. (…);
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß
an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden
kraftschlüssig verbunden ist;
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
(…)
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei
Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt
ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen
und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte
nach § 6 verletzt werden könnten;
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen – insbesondere die Mitteilung
des Vertreters der Rechtsanwalts GmbH, wonach ein Vollmachtverhältnis zwischen
der Gesellschaft und der Beschwerdeführerin nicht besteht – liegt im Hinblick auf die
an die Beschwerdeführerin „z.H.“ dieser Gesellschaft verfügte Zustellung des
Berufungsbescheides sowie Übernahme durch diese Gesellschaft keine Zustellung
dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin vor, setzt doch eine wirksame
Zustellung eines Schriftstückes an einen Rechtsvertreter das Bestehen eines
Vollmachtverhältnisses voraus (vgl. § 10 AVG). Ein solches lag im vorliegenden Fall
infolge der Verwendung des Deckblattes der Rechtsanwalts GmbH zwar nahe, ist
jedoch im Hinblick auf die ausdrückliche Mitteilung der Rechtsanwalts GmbH
betreffend das Nichtvorliegen eines Vollmachtverhältnisses (auf welches sie sich
gegenüber der Behörde infolge der Nichtunterzeichnung des Deckblattes zur
Berufung oder des Berufungsschriftsatzes auch nicht berufen hat) zu verneinen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte
sohin erst mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2019. In diesem ist
die Beschwerdeführerin als Empfängerin ausgewiesen und wurde die Zustellung
dieses Schreibens ausdrücklich an sie unter Anschluss des Berufungsbescheides
der belangten Behörde vom 01.07.2019 als Beilage verfügt. Die Beschwerdeführerin
hat dieses Schreiben samt angeschlossenem Berufungsbescheid unstrittig erhalten
und rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. (Bemerkt wird in
diesem Zusammenhang, dass sich selbst unter Annahme der Zustellung des
Berufungsbescheides an die Rechtsanwalts Gesellschaft am 05.07.2019 die
Beschwerde als rechtzeitig erweisen würde).
Die zulässige Beschwerde erweist sich aber aus nachstehenden Überlegungen als
unbegründet:
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks
durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens
nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor,
wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige
(§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher
Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt
der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags
der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige
bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027
bis 0030).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten
Objekte zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum
Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine
Anzeigepflicht) bestanden hat.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie baulicher
Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch sah der zum Zeitpunkt der Errichtung der
gegenständlichen Objekte in Kraft gestandene § 14 NÖ BO 1996 die Erforderlichkeit
einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie von baulichen
Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch
zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden
können (Z 2), vor.
Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 (§ 4 Z 3 NÖ BO 1996) sind unter dem Begriff „bauliche
Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist
gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (§ 4 Z 4 NÖ BO 1996) ein Objekt, dessen fachgerechte
Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das
mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Unter einem Gebäude ist ein
oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen,
welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen,
Tiere oder Sachen zu schützen (vgl. § 4 Z 15 NÖ BO 2014, § 4 Z 7 NÖ BO 1996).
Die vom Abbruchauftrag umfassten, im nördlichen Bereich der Teilfläche *** des
Grundstücks Nr. ***, (nunmehr Grstk. Nr. ***) EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, errichteten Objekte (Holzkonstruktion mit den Grundrissabmessungen von ca. L X B = 4,8 m x 4,5 m, Traufenhöhe ca. 2,6 m und Firsthöhe ca. 4,10 m sowie Vordach mit den Abmessungen von ca. L x B = 5,2 m x 1,5m) und die im nördöstlichen Bereich der Teilfläche *** des Grundstücks Nr. ***, (nunmehr Grstk. Nr. ***) vorhandene Holzkonstruktion (mit den Grundrissabmessungen von ca. L X B = 1,2 x 1,2 m, Traufenhöhe ca. 2,0 m und Firsthöhe ca. 2,2 m) sind als Bauwerke im Sinne der NÖ BO 2014 bzw. NÖ BO 1996 zu qualifizieren. Für die ordnungsgemäße Errichtung solcher Bauwerke, die wie im vorliegenden Fall zum Aufenthalt von Personen und zum Unterstellen von Sachen auf der Pachtfläche dienen, sind jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um dieses einsturzsicher und den Anforderungen der Statik entsprechend auszuführen. Sie sind mit dem Boden insbesondere schon aufgrund ihres Eigengewichts kraftschlüssig verbunden und infolge ihrer Ausgestaltung und ihres Verwendungszwecks als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 bzw. NÖ BO 1996 zu qualifizieren. Dabei handelt es sich sowohl nach der NÖ BO 2014 als auch nach der NÖ BO 1996 (vgl. jeweils § 14 Z 1 leg.cit.) um bewilligungspflichtige Bauwerke.
Die vom Abbruchauftrag umfassten im südlichen Bereich der Teilfläche *** des
Grundstücks Nr. ***, (nunmehr Grstk. Nr. ***), EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, befindliche Steganlage aus Holz mit den Abmessungen von ca. L x B = 3,6 m x 3,6 m, inklusive Stiegenanlage aus Aluminium mit den Grundriss-abmessungen von ca. L X B = 4,0 m x 1,0 m sind als bewilligungspflichtige bauliche Anlagen im Sinne des § 14 sowohl der NÖ BO 2014 als auch der NÖ BO 1996 zu qualifizieren.
Zu deren fachgerechter, ordnungsgemäßer Herstellung ist ebenso ein wesentliches
Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um ein Ab- oder Einstürzen der
Objekte, insbesondere beim Betreten von Personen, die über diese Objekte zum See
bzw. in das Wasser gelangen wollen, und damit eine Gefährdung von Personen bei
Benützung der Objekte zu verhindern (zum Erfordernis der sicheren Begehbarkeit
von Stiegen und Stegen vgl. auch VwGH 23.07.2013, 2010/05/0089). Zur
Gewährleistung der Stand- und Kippsicherheit der Objekte wurden diese Anlagen im
Untergrund kraftschlüssig mit dem Boden in Verbindung gebracht.
Sie stellen sohin bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 6 iVm Z 7 NÖ BO 2014 dar,
welche zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Abbruchauftrags
bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind (vgl. § 14 Z 2 NÖ BO 2014). Auch zum
festgestellten Errichtungszeitpunkt waren sie als bewilligungspflichtige bauliche
Anlagen zu qualifizieren, weil mit diesen – schon im Hinblick auf deren
Nutzungszweck sowie auch die Ausrichtung zum See hin – Gefahren für Personen
entstehen könnten (vgl. § 14 Z 2 NÖ BO 1996).
Für sämtliche vom Abbruchauftrag betroffenen Bauwerke liegen entsprechend § 35
Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 keine Baubewilligungen (oder Bauanzeigen) vor.
Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach den Pächtern bei
Abschluss der Pachtverträge (von wem auch immer) mitgeteilt worden sei, dass
„Badehütten“ errichtet werden dürften, die kein Fundament haben. Die dingliche
Wirkung baurechtlicher Bescheide erfordert nämlich stets deren schriftliche
Erlassung (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 und NÖ BO 1996); selbst eine mündlich
erteilte Baubewilligung – wäre eine solche ausgesprochen worden - erzeugt keinerlei
Rechtswirkungen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Errichtung von Objekten auf den
Pachtflächen jahrelang unbeanstandet geblieben sei und alle Pächter im Hinblick auf
das Verhalten der Gemeinde Vertrauensschutz genießen würden, ist auszuführen,
dass ein „Verzicht“ auf die Erlassung eines Bauauftrags gemäß den hier
maßgeblichen Vorschriften nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 28.10.2005,
2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes
Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH 18.11.2014,
2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch
dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. VwGH
23.07.2013, 2013/05/0012).
Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch zu Recht Adressatin des
Abbruchauftrags. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues
trifft nämlich dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171).
Adressat eines Auftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anders
lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen
Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Der
Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer
verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines
Beseitigungsauftrags heranzuziehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186).
Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer
erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets
(d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück
bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere
Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen
Umständen, wie zB den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer
und Erbauer bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der
Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen
der Belassungsabsicht des Bauwerks muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv
in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig
von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. etwa
VwSlg. 18828 A/2014, VwGH 24.01.2013, 2012/06/0157, jeweils mwN; siehe auch
Koziol – Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, Rz. 796 f).
Insofern ist auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Hinweis auf
die einschlägige Literatur (vgl. etwa OGH 08. März 2007, 2Ob242/05k) ausgeführt,
dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere,
psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern jene in äußerlich erkennbarer
Weise zutage treten müsse. Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus
einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso
signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht
kommen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie
das zugrundeliegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei alle diese drei
Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien. Auch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft
eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrundeliegende
Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der
Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. etwa
VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180; 29.01.2002, 2000/05/0079).
Im verfahrensgegenständlichen Fall sind die vom Abbruchauftrag umfassten
Bauwerke als Superädifikate im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu
qualifizieren. Die fehlende Belassungsabsicht der Beschwerdeführerin schon zum
Zeitpunkt der Errichtung kommt bereits durch deren äußeres Erscheinungsbild,
nämlich die Ausführungen als Holzkonstruktionen, die mit einfachen Mitteln (ohne
Fundamentierung) mit dem Untergrund verbunden sind, zum Ausdruck. Darüber
hinaus zeigt sich die fehlende Belassungsabsicht in dem dem
Grundbenützungsverhältnis zugrundeliegenden Verwendungszweck der Pachtfläche,
nämlich deren Nutzung für Erholungszwecke, sowie in dem Umstand, dass das
Grundbenützungsverhältnis (der Pachtvertrag bzw. der Mietvertrag) jährlich unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien
gekündigt werden darf. Die fehlende Belassungsabsicht des Beschwerdeführers tritt
sohin im Hinblick auf diese Kriterien in äußerlich erkennbarer Weise eindeutig
zutage. In diesem Sinne ist auch die Beschwerdeführerin der Qualifikation ihrer
Person als Eigentümerin der bezeichneten Objekte im gesamten Verfahren gar nicht
entgegengetreten.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Abbruchs der
vom Abbruchauftrag umfassten Bauwerke ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Zur Leistungsfrist ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin der von der Baubehörde erster Instanz vorgesehenen Erfüllungsfrist, nämlich innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des Abbruchauftrages, nicht entgegengetreten ist. Diese erweist sich auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung der abzubrechenden Objekte als Holzkonstruktionen als angemessen.
Zu den von der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vorgelegten Schreiben des Grundeigentümers B ist auszuführen, dass dieser einerseits nicht Partei des Verfahrens ist und daher auf seine Anträge nicht näher einzugehen ist, andererseits der Gegenstand des Verfahrens lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Berufung gegen den baupolizeilichen Auftrag ist und nicht das Umwidmungsverfahren.
Die im Spruch vorgenommene Klarstellung war deshalb erforderlich, da mittlerweile
seit Erlassung des bekämpften Bescheides eine Grundstücksteilung des
Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, erfolgt ist, aus der unter anderem das
eigenständige Grundstück mit der Nr. ***, EZ ***, KG ***, hervorgegangen
ist, welches die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***
vom 21.01.2019, Zl. ***, angeführte und hier gegenständliche
Pacht- oder Teilfläche Nr. *** des Grundstückes Nr. ***, beinhaltet.
Weiters war der Spruch dahingehend zu ändern, als für die im Spruch des
erstinstanzlichen Bescheides vorgesehenen Auflagen 1 und 2 keine rechtliche
Grundlage besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen
pflichtbegründende Nebenbestimmungen von begünstigenden Verwaltungsakten
(vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, mwN), die nur dann zulässig sind, soweit
sie gesetzlich bestimmt sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019, 05/0002, mwN). Bei
der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken gemäß der NÖ BO 2014 handelt es
sich weder um einen begünstigenden Verwaltungsakt, noch ist die Erteilung von
Auflagen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Abbruchs in § 35 NÖ BO 2014
vorgesehen (soweit die Behörde auf § 16 NÖ BO 2014 verweist, ist auszuführen,
dass diese Bestimmung nur für meldepflichtige Abbrüche in Betracht kommt, die
nicht infolge eines Abbruchauftrags durchgeführt werden). Die im bekämpften
Abbruchbescheid angeordneten Auflagen 1 und 2 haben somit zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu
lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und
einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich
überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen
der NÖ BO 2014 stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden
Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086)
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