BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §14 Z1
BauO NÖ 2014 §53
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1506.002.2017
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zlen. *** und ***, mit welchen die Berufungen der A und des B vom 25.07.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 07.07.2017, Zl. ***, mit dem dem Bauwerber D die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit straßenseitiger Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Maßgabe, dass ein Auflagenpunkt ergänzt wurde, erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen wurden,
zu Recht:
1. Die Beschwerde der A wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des B wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Richterin Mag. Clodi über die in der Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zlen. *** und ***, gestellten Anträge auf Kostenersatz
den Beschluss:
1. Der Antrag der A auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag des B auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, wurde der Berufung der A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.07.2017, Zl. ***, mit welchem dem Bauwerber D die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit straßenseitiger Einfriedung auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides im Auflagenpunkt 2.1. dahingehend ergänzt wurde, dass dieser zu lauten hat, wie folgt:
„Spätestens bei Baubeginn ist eine fachmännische Versickerungsberechnung gemäß ÖNORM 2506 in Bezug auf die örtlichen Bodenverhältnisse und somit ein Versickerungsnachweis zu erbringen“.
Im darüberhinausgehenden Umfang wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Eingangs ihrer Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde darauf, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Baugrundstück um ein Eckgrundstück handle, welches an die „***“ und an die Straße „***“ angrenze. An der Rechtmäßigkeit dieser Grenzen bestehe kein Zweifel.
Zum vorgebrachten Berufungsgrund der willkürlichen Festlegung der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens mit 168,84 m ü.A. führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass jeder Bauplan eines Neu- oder Zubaus eine „0-Ebene“ enthalten müsse, auf die sich alle anderen Höhenangaben (-koten) beziehen. Ausgehend von einer vermessenen Höhenkote von 168,70 m ü.A. in der *** habe der Bauwerber die Fußbodenoberkante mit 14 cm über diesem Niveau, somit mit 168,84 m ü.A., angenommen. Von einer falschen Höhenlage könne daher nicht gesprochen werden. Die nach § 53 NÖ BO 2014 maßgebliche „rechtmäßig bestehende Höhenlage des Geländes“ in Form der ursprünglich gewachsenen Höhenlage im Bereich der Gebäudefronten sei mithilfe des Gutachtens eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ermittelt worden. Anzumerken sei auch, dass die Bauordnung den Begriff des „verglichenen gewachsenen Geländes“ nicht kenne. Entscheidend sei die mittlere Höhe der Gebäudefront über dieser unteren Begrenzung; die Lage des in den Plänen ausgewiesenen Nullniveaus sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Die nach § 53 NÖ BO 2014 berechnete Gebäudehöhe von 8 m werde deutlich unterschritten. Die in der Stellungnahme der Berufungswerberin angeführten Höhenkoten würden außerdem nur einzelne Punkte betreffen, die für die Berechnung der Gebäudehöhe nach der zitierten Bestimmung nicht relevant seien.
Auch die Behauptung, eine Versickerung komme im Plan nicht vor, sei unzutreffend. Ergänzend zur planlichen Darstellung sei eine Berechnung der Firma E Bauges.m.b.H vorgelegt worden. Darüber hinaus sei im Spruch die Auflage 2.1. dahingehend ergänzt worden, dass spätestens bei Baubeginn eine fachmännische Versickerungsberechnung gemäß ÖNORM 2506 in Bezug auf die örtlichen Bodenverhältnisse und somit ein Versickerungsnachweis zu erbringen sei.
Zum vorgebrachten Berufungsgrund der nicht ausreichenden Belichtung der Hauptfenster führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Nachbarn zwar einen Anspruch auf Einhaltung von Abstands- und Höhenvorschriften hätten, dies allerdings (nur) insofern, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude dienen. Wenn es trotz Einhaltung der genannten Vorschriften zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls komme (dies etwa aufgrund einer Hanglage), begründe dies keine Verletzung eines Nachbarrechts. Die NÖ BO 2014 räume nämlich — wie schon ihre Vorgängergesetze — den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bestimmten Lichteinfall oder auf eine Berücksichtigung von Niveauunterschieden im Zusammenhang mit einer Bauführung auf Nachbargrund ein. Im vorliegenden Fall habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vordere Bauwich
eingehalten werde und die Gebäudehöhen zur Berufungswerberin 6,65 m und 7,34 m an den Gebäudeeckpunkten betrage. Die diesbezügliche Gebäudefront erreiche an keiner Stelle das Höchstmaß von 8,00 m. Es liege somit keine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 vor.
Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Raumordnung sei festzuhalten, dass das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nur insofern für die Nachbarrechte relevant sei, als sich daraus ein Immissionsschutz ergebe. Diesbezüglich werde jedoch von der Berufungswerberin nichts vorgebracht. § 1 Abs. 2 Z. 3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 definiere Leitziele für die örtliche Raumordnung. Durch Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** sei im verfahrensgegenständlichen Bereich die Widmung Bauland-Wohngebiet, eingeschränkt auf zwei Wohneinheiten, sowie offene oder gekuppelte Bauweise, 40% Bebauungsdichte und Bauklasse l oder II festgelegt worden. Das Bauvorhaben entspreche den Bebauungsbestimmungen hinsichtlich Bebauungsdichte, Bebauungsart und Bebauungshöhe. Die von der Berufungswerberin angesprochene erhaltenswerte Ortsstruktur sei aufgrund des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht gewidmet.
Angemerkt werde auch, dass § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 hinsichtlich einer Einordnung in das Ortsbild von Betrieben spreche, nicht jedoch von Wohngebäuden. Zu den Einwendungen bezüglich § 56 NÖ BO 2014 wurde darüber hinaus festgehalten, dass dem Nachbarn mangels Aufzählung im taxaktiven Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in dieser Bestimmung geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukomme.
Zum Berufungsvorbringen, dass die Pläne mangelhaft seien, führte die belangte Behörde aus, dass die Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf hätten, dass
Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es seien keine konkreten Mängel der Baupläne behauptet worden, durch die die Berufungswerberin außer Stande gewesen wäre, sich über Art und Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren.
Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Baubewilligungsverfahren ein projektbezogenes Verfahren sei. Entscheidend sei der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Dass der Bauwerber das bewilligte Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechend nutzen werde, seien Mutmaßungen, die vom Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden könnten. Hinsichtlich der KFZ-Stellplätze wurde überdies angemerkt, dass gemäß Verordnung der Marktgemeinde *** pro Wohneinheit zwei Stellplätze zu errichten seien und der Bauwerber daher korrekterweise vier KFZ-Stellplätze geplant habe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, wurde über die Berufung des B entschieden, wobei der Spruch dieses Bescheides genauso lautet, wie jener des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, mit welchem über die Berufung der A abgesprochen wurde.
Die Begründung deckt sich im Wesentlichen ebenfalls mit der des Berufungsbescheides A vom 17.10.2017, Zl. ***, und werden in der Folge nur mehr jene Ausführungen, die ergänzend zum Berufungsvorbringen des B hinsichtlich der Durchfeuchtung und Trockenheit seiner Gebäude getätigt wurden, dargelegt, um Wiederholungen zu vermeiden:
In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass der Schutz vor Durchfeuchtung eines Grundstückes kein Nachbarrecht im Sinne der NÖ BO 2014 sei. Darüber hinaus sei eine Trennmauer zum Grundstück des Berufungswerbers nicht Projektgegenstand; dies sei lediglich eine straßenseitige Einfriedung. Hinsichtlich des Rigols sei im Baubewilligungsbescheid im Auflagenpunkt 2.2. vorgeschrieben worden, dass die Ableitung der Niederschlagswässer der Abstellfläche in den Sickerschacht erfolgen müsse. Weiters fehle dem Begehren auf Einholung eines hydrologischen Gutachtens ein konkretes Beweisthema, sodass schon aus diesem Grund kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt werde.
Darüber hinaus hielt die belangte Behörde fest, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der seitliche Bauwich eingehalten werde und die Gebäudehöhen zum Berufungswerber 7,72 m und 6,84 m an den Gebäudeeckpunkten betrage. Die diesbezügliche Gebäudefront erreiche an keiner Stelle das Höchstmaß von 8,00 m. Es liege somit keine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 vor.
Durch ihre bevollmächtigte Vertreterin erhoben B am 13.11.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, sowie A am 13.11.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, fristgerecht Beschwerde.
Beide Beschwerdeführer beantragten, den jeweils angefochtenen und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Baurechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Beantragt wurde weiters, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Letztlich wurde beantragt, der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Beide Beschwerden führten begründend – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, wie folgt:
Die Standfestigkeit von Gebäuden stelle ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 NÖ BO 2014 dar. Durch die geplante 30 cm starke Bodenplatte ohne Streifenfundamente und ohne Frostschürzen werde die erforderliche Statik des Bauwerks nicht erreicht.
Gemäß § 49 Abs. 1 NÖ BO 2014 dürften unterirdische Bauwerke bei Hanglage nicht mehr als 1 m über das anschließende Gelände ragen. Das geplante Gebäude rage an seiner nördlichen Ecke jedoch 1,34 m über das anschließende Gelände, was wiederum zu einer Überschreitung der Gebäudehöhe führe. Bei Überschreitung der Gebäudehöhe vergrößere sich der planmäßige 4,50 m breite hintere Bauwich auf das Doppelte der Gebäudehöhe (welche etwa 7 m betrage) in diesem Bereich, was einer Breite von etwa 15 m entspreche. Das Gebäude müsse daher um zumindest 7 m zurückversetzt werden.
Im Einreichplan fehle überdies die Darstellung, welche Auswirkungen das mehr als 11 m über das gewachsene Gelände ragende, geplante Gebäude auf die Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Nachbargebäude der Beschwerdeführer habe. Ohne diese Darstellung könne nicht überprüft werden, ob durch die Gebäudehöhe das Nachbarrecht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt sei.
Im Einreichplan sei überdies keine Sickergrube dargestellt, weshalb die Versickerung der Oberflächenwässer nicht beurteilt werden könne. Die Sicherung der Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn sei jedoch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, habe Teil der Baubewilligung zu sein und könne nicht durch eine Auflage abgetan werden.
Die festgesetzte Höhenlage von 168,84 m ü.A. sei gesetzwidrig, unbegründet und verletze das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhen im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014. Die Kote von 168,84 m ü.A. sei der höchste Punkt im gesamten gegenständlich betroffenen Gelände und befinde sich im hintersten nordwestlichen Eck. Die *** weise im gegenständlichen Bereich Höhenkoten von 168,70 m ü.A. bis 167,33 m ü.A. auf. Da es sich beim Baugrundstück um ein Eckgrundstück handle, seien jeweils die Höhenlagen sowohl auf der *** als auch an der Gemeindestraße „***“ festzustellen.
Da keine rechtmäßig festgestellte Höhenlage bestehe, sei gemäß § 53 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 von der ursprünglich gewachsenen Höhenlage auszugehen. Diese sei durch das Sachverständigengutachten des F mit den dort angeführten Höhenkoten unzweifelhaft festgestellt und hätte dies auch die belangte Behörde so feststellen müssen.
Die angenommene „Nullebene“ von 168,84 m ü.A. entspreche nicht dem natürlich gewachsenen Gelände, sondern befinde sich zum Teil ganz beachtlich darüber. Dies führe zu folgenden Überschreitungen der höchstzulässigen Firsthöhe des geplanten Gebäudes, welche im gegenständlichen Fall 10,93 m über dem gewachsenen Gelände betrage:
„Zur *** (Ansicht Ost des Sachverständigen-Gutachtens) vorne
168,84 m - 168,57 m = + 0,27 m
168,84 m - 167,88 m = + 0,96 m
Zum Grundstück *** (Ansicht West des Sachverständigen-Gutachtens) hinten
168,84 m - 167,50 m = + 1,34 m
168,84 m - 168,38 m = + 0,46 m“.
Auch wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe von 8 m (Traufenhöhe) an allen Eckpunkten des Gebäudes auch vom gewachsenen Gelände nicht überschritten werde, so habe die belangte Behörde jedoch die höchstzulässige Firsthöhe unbeachtet gelassen. Durch diese Höhenüberschreitung des Gesamtgebäudes – Firsthöhe – sei das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der höchstzulässigen Bebauungshöhe im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt.
Durch die Nichteinholung des beantragten hydrologischen Gutachtens und des Ortsbildgutachtens habe die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt.
Hinsichtlich des Ortsbildes werde – zusammengefasst – vorgebracht, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Bebauungsweise im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 nicht verletzt sei, verfehlt wäre. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 7 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gelte für die Widmungsart „Wohngebiet" für Wohn- und Wirtschaftsgebäude, dass sich diese in das Ortsbild einer Wohnsiedlung einzuordnen hätten. Gegenständlich bestehe die Widmung Bauland-Wohngebiet beschränkt auf zwei Wohneinheiten.
Mit dem gegenständlichen Bauprojekt würden laut den vorliegenden Plänen zwar nur zwei Wohnungseinheiten ausgewiesen, diese würden jedoch exzessiv das Ausmaß dessen überschreiten, was üblicherweise unter einem Zweifamilienhaus zu verstehen sei und sei das geplante Riesengebäude des Bauwerbers mit dem vorliegenden Ortsbild des gegenständlichen Siedlungsgebietes in keiner Weise in Einklang zu bringen. Es werde ein einheitlicher, riesiger, alle umliegenden Gebäude überragender Baukörper mit einer durchgehenden Länge von knapp 40 m (!) geschaffen, der einen störenden Fremdkörper im gesamten umliegenden Siedlungsgebiet darstelle. Dieses bestehe überwiegend nur aus eingeschossigen Einfamilienhäusern mit ausgebauten Dachgeschoßen und Gesamthöhen von durchschnittlich 7 m und Wohnnutzflächen von durchschnittlich 150 m2. Dadurch werde dem Leitziel der örtlichen Raumplanung nach § 1 Abs. 2 Z 3 Iit. b NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 7 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 widersprochen.
Das Bauvorhaben widerspreche aber auch § 56 NÖ BO 2014, wonach bewilligungspflichtige Bauwerke so zu gestalten seien, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gesamtcharakteristik bestehender
Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Die Beschwerdeführer würden sich hierdurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Bauweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 und Z 7 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und § 56 NÖ BO 2014 gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt erachten.
In der Beschwerde des B wurde ergänzend zu den Niederschlagswässern ausgeführt, dass der im ursprünglichen Einreichplan vom 16.01.2017 vorgesehene Sickerschacht von seinem Fassungsvolumen her zu klein dimensioniert sei, sodass dies zwangsweise zu einer Ableitung von Niederschlagswässern auf sein Grundstück führe. Seit der Errichtung des Rohbaus im Jahre 2015 könne er bereits eine Durchfeuchtung seines Grundstückes wahrnehmen, welche sich insbesondere durch teilweise Vermoosung seines Grundstückes zeige. Auch in einem etwa 1 m tiefen Putzschacht zum Pool stehe seit der Errichtung des Rohbaus bei Schneeschmelze und starken Regenfällen Wasser. Somit komme es unabhängig von der Errichtung einer Sickergrube zu einer direkten Ableitung der Niederschlagswässer auf sein Grundstück. Die wasserdichte Trennmauer zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück des Bauwerbers führe mangels Versickerungsmöglichkeit auf der Gemeindestraße „***“ wiederum zu einer Ableitung der Niederschlagswässer auf sein Grundstück. Wenngleich die Trennmauer nicht Projektgegenstand sei, so bestehe diese seit 2015 tatsächlich.
Es sei auch unrichtig, dass durch den Bauwerber keine bewilligungspflichtigen Geländeveränderungen erfolgen würden und dadurch der Verlauf von Niederschlagswässern nicht wesentlich verändert werde. Früher habe das am Baugrundstück angefallene Niederschlagswasser direkt dort versickern können bzw. habe es durch die Hangneigung zur Straße abfließen können. Durch das Bauvorhaben werde das Dachwasser in einen Sickerschacht geleitet und das Oberflächenwasser durch die wasserdichte Mauer an der Grundgrenze abgefangen. Dadurch versickere nahezu das gesamte Niederschlagswasser nicht am Baugrundstück, sondern fließe aufgrund der Hanglage unter die auf seinem Grundstück Nr. *** bestehenden Gebäude, sodass jedenfalls die Gefahr bestehe, dass deren Fundamente und der gesamte Unterbau durchfeuchtet und geschädigt würden. Des Weiteren sei im Bereich der Straße „***“ die Errichtung eines 6 m langen Rigols geplant. Im Einreichplan sei nicht ersichtlich, wohin die dort aufgefangenen Oberflächenwässer abgeleitet werden. Tatsächlich werde es oberflächlich wiederum auf sein Grundstück abgeleitet. Hierdurch sei die Trockenheit der Fundamente und des gesamten Unterbaus der auf seinem Grundstück errichteten Gebäude und deren unbeeinträchtigte Benützung gefährdet, wodurch er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 verletzt sei.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde mit Schreiben vom 11.04.2018 der Amtssachverständige für Bautechnik G seitens des erkennenden Gerichts zur Erstattung von Befund und Gutachten hinsichtlich der Beweisthemen Gebäudehöhe, Lichteinfall und Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer, bezogen auf das Grundstück des Beschwerdeführers B, Grundstück Nr. ***, KG ***, beauftragt. G erstatte darüber am 14.05.2018 Befund und Gutachten, wobei er bekanntgab, dass für eine abschließende Beurteilung noch einige vermessungstechnische Fragen zu klären sind.
Daraufhin wurde der Vermessungstechniker F mit Schreiben vom 05.07.2018 seitens des erkennenden Gerichts ersucht, die bei G aufgetretenen Fragen zu seinem Gutachten vom 25.09.2017, GZ. ***, welches von der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde, zu beantworten. Mit Schreiben vom 24.07.2018 wurden diese technischen Fragen, welche sich auf Grundlagen zur Ermittlung der Gebäudehöhe und des Geländeniveaus beziehen, erörtert und wurde auch eine planliche Darstellung, bezeichnet als Naturaufnahme vom 05.05.2018, GZ. ***, dem Schreiben angeschlossen.
Folglich erstattete G – insbesondere unter Zugrundelegung des Gutachtens von F 25.09.2017 (samt den dazugehörigen Plänen) und der Ergänzung vom 24.07.2018 sowie einer weiteren Ergänzung vom 04.09.2018 – abschließend Befund und Gutachten, wobei es sich bei der Ergänzung des F vom 04.09.2018 um eine Skizze der westseitigen Gebäudefront des Bauvorhabens, datiert mit 04.09.2018, handelt, welche die Gebäudehöhe unter Berücksichtigung einer 20 cm starken Wärmedämmung darstellt.
Die Beschwerdeführer gaben im Rahmen des Parteiengehörs am 12.10.2018 eine Stellungnahme samt Fragenliste zum Gutachten des G vom 10.09.2018 ab und beantragten die Ergänzung des Gutachtens durch ein Zusatzgutachten eines gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich der Frage der Wahrung der Trockenheit von bestehenden, bewilligten Gebäuden auf Nachbargrundstücken.
In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes am 24.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in
- die Niederschrift zur Überprüfung vom 19.04.2018 der Marktgemeinde *** (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018)
- ein Schreiben der Marktgemeinde *** vom 09.10.2018 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018)
- aktuelle Lichtbilder des Bauwerks (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018)
- ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Aufsichtsbehörde vom 18.07.2018 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018)
- Lichtbilder, auf denen insbesondere die Bodenplatte zu sehen ist (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018)
- den Technischen Bericht des H, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, betreffend Statik und Standfestigkeit des Bauwerks samt Lichtbildern und Berechnungen vom 01.10.2018 (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018)
- den Sickernachweis vom 23.03.2018 (Beilage ./G. der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018).
Am 25.10.2018 übermittelte der Bauwerber eine Stellungnahme des von der belangten Behörde bestellten Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, I, vom 13.04.2018, über den Sickernachweis der Firma E BaugesmbH, welcher als Beilage ./G zur Verhandlungsschrift vom 24.10.2018 genommen worden ist. I führte darin aus, dass diese Berechnung aus fachlicher Sicht nur bedingt nachvollziehbar sei bzw. zum Teil der Inhalt der Tabellen nur schwer lesbar (erkennbar) wäre.
Mit der am 31.10.2018 ergangenen Ladung wurde die belangte Behörde seitens des erkennenden Gerichtes aufgefordert, zu nachfolgenden Fragen vorab schriftlich Stellung zu nehmen:
1. In Hinblick auf die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Sachverständigengutachten übermittelten Frageliste – Frage 15 – vom 12.10.2018 wird um Mitteilung ersucht, seit wann bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung Bauland/Wohngebiet besteht bzw. gab es dort jemals eine Mülldeponie (wie von den Beschwerdeführern angesprochen)?
2. Gab es auf diesem genannten Grundstück Geländeveränderungen bzw. Anschüttungen – wenn ja zu welchem Zeitpunkt; insbesondere möge bekanntgegeben werden, ob vor bzw. nach der vom Vermessungstechniker seiner Berechnung herangezogenen Laser-Scan-Messung 2008 hinsichtlich des Geländes eine Änderung vorgenommen wurde?
Darüber hinaus wurde die belangte Behörde aufgefordert, dem erkennenden Gericht den Bauakt in aktueller Fassung vollständig vorzulegen.
Mit Eingabe vom 27.11.2018 führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, bereits im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***, welchem eine Verordnung des Gemeinderates vom 04.02.1983 zugrunde liege, als Bauland-Wohngebiet aufscheinen würden. Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 19.03.2012 sei die Zusatzbezeichnung „2 Wohneinheiten“ beschlossen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 08.01.2015 sei das Grundstück Nr. *** flächenmäßig dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zugeschlagen worden.
Aus dem Aktenbestand würden sich keine Anhaltspunkte für eine Mülldeponie ergeben. Gemäß Schreiben des Büros J GmbH, vom 16.11.2018 bestehe für das verfahrensgegenständliche Grundstück überdies keine Eintragung im Altlasten- und Verdachtsflächenkataster. Auch in Bezug auf Altstandorte und Altablagerung finde sich keine Eintragung.
Darüber hinaus seien für das verfahrensgegenständliche Grundstück keine Geländeveränderungen aktenkundig oder amtsbekannt. Es könne nicht beurteilt werden, ob jemals vor der Messung mittels Laser-Scans tatsächlich eine Geländeveränderung vorgenommen worden sei. Zwischen dem Jahr 2008 und dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2011 sei von der Marktgemeinde *** als Eigentümerin jedenfalls keine Geländeveränderung vorgenommen worden.
Schließlich wurde dem Ersuchen um Aktenvorlage seitens der belangten Behörde entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 24.10.2018 vorgelegten Urkunden ein und erstatteten ein ergänzendes Vorbringen.
Zur Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 24.10.2018 (Technischer Bericht des H vom 01.10.2018) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nur im linken Gebäudeteil, nicht jedoch auch im rechten Gebäudeteil Kernbohrungen vorgenommen worden wären. Nur der linke Gebäudeteil liege auf mehr oder weniger gewachsenem festen Untergrund, während der gesamte rechte Gebäudeteil – etwa 2/3 des Gebäudes – bis zu eineinhalb Metern über dem ursprünglichen Geländeverlauf liege und in diesem Bereich der Untergrund der Betonplatte nur mit, wie im Gutachten angeführt, „lockerem Betonbruch“ aufgeschüttet worden sei und daher nicht tragfähig wäre. Das Gutachten sei sohin mangelhaft und fehle diesem insbesondere auch jedwede Bewertung des Untergrundes und dessen Tragfähigkeit, wodurch die Statik unvollständig sei. Auch wäre die Aussage des Gutachtens, dass die Bodenplatte in der Lage sei, die Lasten des Gebäudes in den Untergrund abzuleiten, ohne jede sachliche Begründung und basiere auf falschen, jedenfalls unvollständigen Entscheidungsgrundlagen.
Darüber hinaus werde im Gutachten der E Baugesellschaft m.b.H. vom 10.01.2017 aufgrund des schlechten Bodens eine 35 cm starke Stahlbetonblatte auf massiven Streifenfundamenten (Frostschürzen) vorgegeben und sei nicht nachvollziehbar, wieso nunmehr eine nur 30 cm starke Stahlbetonplatte ohne 80 cm breite und tiefe Streifenfundamente ausreichend sein soll.
Weiters sei das gewachsene Gelände im verfahrensgegenständlichen Bereich jahrelang als Mülldeponie verwendet worden, weshalb der Untergrund nur eingeschränkt tragfähig sei. Die Marktgemeinde *** hätte daher im Sinne der NÖ BO 2014 vor Erlassung eines Baubewilligungsbescheides die Vorlage eines statischen Gutachtens über die Tragfähigkeit des Untergrundes auftragen müssen. In diesem Zusammenhang legten die Beschwerdeführer die Bewertung des Baumeisters K vom 08.07.2010 als Beilage ./K auszugsweise vor.
Schließlich seien die erforderlichen Streifenfundamente im Einreichplan des Bauwerbers nicht dargestellt und daher vom Baukonsens nicht umfasst. Da sich durch die Beilage ./F erweise, dass das geplante und gegenständlich strittige Projekt des Bauwerbers in der eingereichten und bewilligten Ausführung nicht den statischen Erfordernissen der Tragfähigkeit des Gebäudes entspreche, widerspreche es der verbindlichen Vorgabe der ÖIB-Richtlinie 1.2.1.1.
Überdies ergebe sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, I, vom 13.04.2018, dass die Trockenheit der bewilligungspflichtigen Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers B zumindest im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 NÖ BO 2014 beeinträchtigt sein könnte. Vor der Erteilung der Baubewilligung hätte daher die Baubehörde I. Instanz die vom Beschwerdeführer B beantragte hydrologische Untersuchung des Untergrundes und die Einholung eines entsprechenden Gutachtens durchführen und jedenfalls den Bauwerber zur Ergänzung seiner Baueinreichung auffordern müssen.
Vorgebracht wurde weiters, dass der in einem Lageplan aus dem Jahr 1983 (Beilage ./L) dargestellte Geländeverlauf seither nicht verändert worden sei und würde auch durch diesen Lageplan die Luftvermessung, wie im Gutachten des Sachverständigen F dargestellt, bestätigt werden.
Auch aus den als Beilage ./M vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass der Beschwerdeführer B sein Grundstück lediglich eingeebnet, den Geländeverlauf, insbesondere die Böschung und damit das gewachsene Gelände, jedoch in keiner Weise verändert habe.
Der Rohbau des Bauwerbers sei auf diesen Lichtbildern im Hintergrund bis zur Traufenhöhe ersichtlich. Allein aus diesen Bildern sei erkennbar, dass die Belichtung der Hauptfenster eines bis zu 3 m an die Grundgrenze künftig „heranbaubaren“ Gebäudes jedenfalls im Erdgeschoss unzulässig und nicht nur geringfügig, wie vom Sachverständigen G vermutet, beeinträchtigt werde. Zum Beweis dafür werde die Durchführung eines Lokalaugenscheins, jedenfalls aber die Ergänzung des Sachverständigengutachtens, beantragt.
Darüber hinaus sei der gewachsene Geländeverlauf im ursprünglichen Einreichplan – welcher zurückgezogen wurde – mehr oder weniger richtig dargestellt, was in der verfahrensgegenständlichen Einreichung falsch dargestellt worden wäre.
Geländeanschüttungen im Baugebiet seien bewilligungspflichtig und nur dann zulässig, wenn dadurch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt werden, was jedoch gegenständlich feststehe. Es sei daher davon auszugehen, dass allfällig geplante und für eine allfällige Baubewilligung notwendige Geländeanschüttungen zur Begründung der gegenständlich projektierten Gebäudehöhen nicht zulässig und nicht bewilligungsfähig wären. Ohne die Geländeanschüttung übersteige jedenfalls die Firsthöhe die höchstzulässige Gebäudehöhe im Osten zumindest um 1,37 m, im Westen jedenfalls um 0,27 m. Diesbezüglich wurden auszugsweise der ursprüngliche Einreichplan vom 16.01.2017 und die Darstellung im gegenständlichen Einreichplan als Beilage ./N vorgelegt.
Im verfahrensgegenständlichen Einreichplan sei die Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster eines künftig zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers B nicht dargestellt. Dieser Formmangel habe das Baubewilligungsverfahren so mangelhaft gemacht, dass die diesbezüglich geltend gemachten Nachbarrechte des Beschwerdeführers B unberücksichtigt geblieben bzw. einfach übergangen worden wären.
Aus dem Gutachten des F und der Fragenbeantwortung vom 24.07.2018 ergebe sich außerdem, dass ausgehend von den Koten des gewachsenen Geländes die Firsthöhe des bewilligten Gebäudes die höchstzulässige Höhe von 11 m im Osten jedenfalls um 1,34 m und im Westen um zumindest 0,27 m überschreite. Die Berücksichtigung der Wärmedämmung von 20 cm ändere diese Höhenüberschreitung nur marginal. Da der Baubewilligungsbescheid von diesen falschen Höhen und Geländeangaben ausgehe, erweise er sich als rechtswidrig und unzulässig.
Zur Trockenheit des Grundstückes Nr. *** wurde vorgebracht, dass sich bei Regenfällen das Oberflächenwasser auf dem südöstlichen Teil des Grundstückes sammle und vermutlich unterirdisch in den Serviceschacht des Pools des Beschwerdeführers B bis zu einer Höhe von einem halben Meter eindringe. Daraus sei abzuleiten, dass durch die großräumige Versiegelung des Grundstückes des Bauwerbers die Oberflächenwässer auf seinem Grundstück nicht versickern könnten, sondern die gesamte hydrologische Situation des Grundstückes Nr. *** nachteilig beeinflussen und dieses insgesamt durchfeuchten würden, sodass jedenfalls die Trockenheit eines auf dem Grundstück des Beschwerdeführers B zulässigen Gebäudes nahe der Grundgrenze zum Grundstück des Bauwerbers beeinträchtigt sei. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines hydrologischen Gutachtens wiederholt und werde darüber hinaus – zum Beweis der gegebenen Wassersituation – ein Konvolut an Lichtbildern als Beilage ./O vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.12.2018 legte die belangte Behörde Stellungnahmen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, I, vom 04.12.2018 und 13.12.2018 vor, denen eine Versickerungsberechnung der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 28.11.2018 zu Grunde gelegt war. Dem Schreiben angeschlossen waren außerdem abgeänderte Fassadenfrontpläne des Vermessungsbüros F vom 11.12.2018.
I führte aus, dass den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden könne, dass ein Sickerversuch zur Bestimmung der Durchlässigkeit des Untergrundes durchgeführt worden sei. Für eine abschließende fachliche Beurteilung sei jedoch die Durchlässigkeit des Bodens anhand eines fachgerecht durchgeführten Versickerungsversuches zu bestimmen.
Mit Schreiben vom 25.01.2019 übermittelte die belangte Behörde Ergebnisse von durchgeführten Sickerversuchen der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 18.01.2019. Die Auswertung der Sickerversuche habe ergeben, dass der Sickerschacht unter der Annahme, dass die Durchlässigkeit 1x10-3 m/s betrage, in der Lage sei, das 5-jährliche Regenereignis zu retendieren. Das vorhandene Retentionsvolumen von 8,1 m³ sei hierfür ausreichend groß. Darüber hinaus sei im Zuge des Versickerungsversuches eine mittlere Versickerungsleistung von 2,68 l/s dokumentiert worden. Unter Betrachtung 5-jährlicher Regenereignisse mit 5 bis 8640 min Regendauerstufe ergebe sich ein mindestens erforderliches Volumen von 4,3 m³. Das vorhandene Volumen sei demnach für die dokumentierte Leistungsfähigkeit ausreichend.
Am 18.03.2019 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme von I vom 05.02.2019, worin dieser ausführt, dass die Ermittlung des Durchlässigkeitsbeiwertes durch eine parallel durchgeführte Bemessung einen noch besseren Durchlässigkeitswert des Untergrundes ergeben würde, als in der Berechnung der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 28.11.2018 festgehalten. Der inzwischen bestehende Sickerschacht sei in der Lage, ein mindestens 5-jährliches Niederschlagsereignis aus den Bereichen der angeschlossenen Entwässerungsflächen aufzunehmen und schadlos zu versickern. Darüber hinaus bestehe im Sickerschacht noch eine zusätzliche Reserve. Der Sickerschacht entspreche der ÖNORM B 2506 und dem ÖWAV Regelblatt 45 und somit dem Stand der Technik. Die in der angefochtenen Berufungsentscheidung ergänzend vorgeschriebene Auflage erweise sich unter diesem Aspekt als entbehrlich bzw. wäre die Vorschreibung ausreichend, die bestehende Anlage zu erhalten. Keinesfalls könne in dieser Hinsicht eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 beantragten die Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von M im Rahmen der bevorstehenden mündlichen Verhandlung zur Frage des ursprünglichen Geländeverlaufs.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass nur durch die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** – bei sonst offener Bauweise – die Errichtung eines einzigen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** baurechtlich möglich sei. Alleine aus der Optik des bereits bestehenden Rohbaus sei unschwer zu erkennen, dass dieses Gebäude kein Doppelwohnhaus – wie im Baubewilligungsbescheid genehmigt – im üblichen Sinn, schon gar kein Zweifamilienhaus, sei und auch mit dem äußeren Erscheinungsbild aller übrigen in der ganzen Siedlung befindlichen Ein- und Zweifamilienhäuser nicht in Einklang zu bringen sei. Der Bau des Bauwerbers sei auch gar nicht auf ein Doppelwohnhaus, geschweige denn auf ein Zweifamilienhaus, ausgerichtet. Das gegenständliche Haus werde – einschließlich des im Einreichplan als Dachboden gewidmeten Dachgeschoßes – im Internet ab Mai 2019 zur Vermietung angeboten. Dabei würden 24 Zimmer-Studios in allen Geschoßen mit Terrassen und Einrichtung als Anlage oder zur Dauermietung angeboten. Aus all dem könne nur geschlossen werden, dass der Bauwerber das Haus zur Unterbringung von Fremdarbeitern aus Rumänien verwenden wolle. Erfahrungsgemäß würde das Haus in derartigen Fällen überbelastet und sei wohl damit zu rechnen, dass das Haus in Zukunft von über 100 Personen bewohnt werden soll. Diese Widmung entspreche nicht der Widmung „2 Wohneinheiten“, wobei zum Beweis dieses Vorbringens ein Fotokonvolut als Beilage ./P vorgelegt werde.
Betreffend die Geländeveränderungen legten die Beschwerdeführer als Beilage ./Q zwei weitere Fotografien aus den Jahren 2014 und 2015 vor, aus denen der damalige – bis heute nicht veränderte – Geländeverlauf hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Grundstücke ersichtlich sei.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass sich bereits aus den Vermessungsplänen des F ergebe, dass die (Rohbau-) Fußbodenoberkante an der *** zwischen 27 cm und 46 cm über dem natürlichen, von F festgestellten Geländeverlauf liege. Die Fußbodenoberkante sei jedoch um die auf der Fundamentplatte aufliegende Wärmedämmung und den darüber erforderlichen Estrich im Ausmaß von zumindest 20 cm höher anzusetzen. Das bedeute aber, dass die planmäßige Firsthöhe von 10,93 m vom natürlichen Gelände aus gemessen, allein schon in der *** zwischen 40 cm und 59 cm die gesetzlich höchstzulässige Firsthöhe von 11 m weit überschreite. Sehr deutlich werde die Differenz zwischen dem gewachsenen Gelände und der Rohbau-Bodenplatte in der Natur auf dem als Beilage ./R angeschlossenen Foto erkennbar.
Beantragt wurde ergänzend, das erkennende Gericht möge von der belangten Behörde den Akt des baubehördlichen Überprüfungsverfahrens vollständig abfordern und diesen den Beschwerdeführern zur Kenntnis bringen.
Weiters wurde ausgeführt, dass eine Nachrechnung der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster eines auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers B zu errichtenden Gebäudes in Differenz zum Gutachten des Sachverständigen G eine wesentlich höhere Beeinträchtigung der Belichtung, jedenfalls dort, wo das Objekt am nächsten zum Haus des Bauwerbers steht, ergeben hätte. Dort betrage die Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zwischen 1,22 m und 1,37 m. Werde die aufgezeigte Differenz zwischen dem gewachsenen Gelände und der tatsächlichen Fußbodenoberkante von 47 cm bzw. 66 cm berücksichtigt, ergebe sich eine tatsächliche Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster von 1,69 m bzw. 2,03 m. Damit erweise sich jedoch, dass das Gebäude des Bauwerbers in seiner tatsächlichen Konfiguration die Belichtung der Hauptfenster eines zu errichtenden Gebäudes des Beschwerdeführers B auf seinem Grundstück beeinträchtigt. Die diesbezügliche Nachrechnung werde als Beilage ./S mit dem Ersuchen, diese dem Sachverständigen G zur Beurteilung und Prüfung vorzulegen, übermittelt.
Zu den seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 18.03.2019 vorgelegten Urkunden wurde ausgeführt, dass die im Einreichplan dargestellte Versickerungsanlage nicht der in der Natur Bestehenden entspreche. Die projektierte Versickerungsanlage entspreche in ihrer Dimensionierung jedenfalls nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen und würden sich alle vorgelegten Stellungnahmen nicht auf die im Baubewilligungsbescheid genehmigte Versickerungsanlage beziehen. Darüber hinaus habe die Vermessung der bestehenden Versickerungsanlage durch die Beschwerdeführer von den von der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. festgestellten Abmessungen abweichende Maße ergeben, aus welchen sich ein Retentionsvolumen von lediglich rund 9 m³ errechnen lasse. Daraus lasse sich ableiten, dass auch die bestehende Versickerungsanlage bei einem festgestellten Durchlässigkeitswert von 1,1x10-3 m/s nicht in der Lage sei, wie erforderlich, ein 5-jährliches Niederschlagsereignis aufzunehmen. Der Nachweis, dass der bestehende Sickerschacht dem Stand der Technik entspricht, sei daher nicht erbracht und werde vorsichtshalber die Durchführung einer Nachvermessung des bestehenden Sickerschachts durch einen Amtssachverständigen beantragt.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 legte die belangte Behörde eine als „Technischer Bericht vom 10.04.2019“ bezeichnete Stellungnahme der N GmbH vor, mit welcher die bisherigen Verfahrensergebnisse, wonach das tatsächlich ausgeführte Fundament dem bewilligten Projekt entspreche, untermauert werden soll. Dies sei für das Baubewilligungsverfahren jedoch in Wahrheit nicht von Relevanz, da es sich dabei lediglich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle.
Am 24.04.2019 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vom 24.10.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzt. Dabei wurde durch Einsichtnahme
- in aktuelle Lichtbilder, aus welchen sich die Dimensionen des Bauvorhabens ergeben (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 24.04.2019), und
- in ein Lichtbild, zeigend einen LKW samt Anhänger, beladen mit grauem Material (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 24.04.2019),
Beweis erhoben.
Weiters wurden an den persönlich anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik, G, folgende Fragen gestellt:
1. Wie hoch ist die auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** projektierte Gebäudehöhe, bezogen auf die dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, zugewandte Gebäudefront unter Zugrundelegung des Gutachtens des Zivilgeometers F vom 25.09.2017, dies bezogen auf die dort festgestellte ursprünglich gewachsene Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***?
2. Welcher Bauklasse entspricht demnach das gegenständliche Bauvorhaben?
3. Wird sohin zur Grundgrenze B Grundstück Nr. *** die höchst zulässige Gebäudehöhe eingehalten? Wie groß ist der Bauwich zu diesem Grundstück? Wurde der gesetzliche Bauwich eingehalten?
Wenn nein – wird durch das gegenständliche Bauvorhaben der zu gewährende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfester zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** beeinträchtigt?
Darüber hinaus wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung die mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 12.10.2018 übermittelte Stellungnahme samt der dortigen Fragenliste (diese wörtlich) verlesen und in der Folge unter Formulierung weiterer Fragen gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Bautechnik erörtert.
Im Anschluss daran wurde an den persönlich anwesenden Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, I, insbesondere folgende Frage gestellt:
Führt das gegenständliche Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zu einer Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer vom Grundstück Nr. ***, KG ***, derart, dass die Trockenheit der bewilligten Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ Bauordnung auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** nicht mehr gewährleistet ist?
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sacherhalt fest:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 25.03.2015, Zl. ***, wurde D, im Folgenden „Bauwerber“, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund seines Ansuchens vom 24.10.2014 erteilt.
Der Baubeginn erfolgte mit 16.04.2015 und wurde zumindest der Rohbau samt Dach und Fenster bereits errichtet.
Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am 29.09.2015 wurden die Außenmaße des bis dahin fertiggestellten Rohbaus stichprobenartig gemessen und festgestellt, dass sich diese in ihrer Länge und in ihrer Breite jeweils bis zu einem halben Meter größer als planmäßig vorgesehen darstellen. Die Fortsetzung der Bauausführung wurde mit der Begründung untersagt, dass bewilligungspflichtige Abweichungen festgestellt wurden.
Daraufhin folgten weitere Ansuchen des Bauwerbers auf baubehördliche Bewilligung des Projekts, unter anderem vom 03.11.2015, vom 31.03.2016 und vom 31.03.2016, letzteres eingelangt am 26.07.2016, welche teils zurückgezogen und teils seitens der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen wurden.
Mit Ansuchen vom 24.01.2017 beantragte D als Bauwerber erneut die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit straßenseitiger Einfriedung auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dem Ansuchen war unter anderem eine Berechnung „Bemessung der Sickeranlage“, datiert mit 12.02.2016, beigelegt.
Am 02.03.2017 wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde eine mündliche Verhandlung abgehalten, wobei die beiden Beschwerdeführer, A und B, durch ihre ausgewiesene Vertreterin bis dahin mit Schriftsatz vom 01.03.2017 wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sowie aufgrund der Verletzung baurechtlicher Vorschriften Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hatten.
In ihren gemeinsamen Rechten sahen sie sich zusammengefasst darin verletzt, als
1. die beabsichtigte Bauweise mehrfach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 widerspreche. Dies ergebe sich insbesondere dadurch, dass das gegenständliche Siedlungsgebiet ein Gebiet mit erhaltenswerter Ortsstruktur im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 darstelle und von Einfamilienhäusern im Ausmaß von durchschnittlich 150 m2 Wohnnutzfläche und durchschnittlichen Gebäudehöhen von 7 m geprägt sei, während das geplante Bauvorhaben durch seine enormen Ausmaße erheblich davon abweiche. Die gewählte Bauweise widerspreche auch den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 Z 3 lit b NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sowie des § 56 NÖ BO 2014.
2. nur 40% der Liegenschaft, somit 395,60 m2, verbaut werden dürften. Der bereits bestehende Rohbau überschreite diese Fläche erheblich. Im Einreichplan sei – bedingt durch Änderungen im Eingangsbereich – die verbaute Fläche mit 389,14 m2 ausgewiesen, es werde jedoch die Richtigkeit der Rohbaumaße, auf welchen der Einreichplan beruhe, bestritten, was wiederum zu einer mehr als 40%-igen Verbauung führe. Es werde daher eine genaue amtliche Nachmessung der im nunmehrigen Einreichplan ausgewiesenen Rohbaumaße beantragt. Die Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Flächenausnutzung stelle einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 und somit eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dar.
Der Beschwerdeführer B sah sich durch das Bauvorhaben außerdem in folgenden Nachbarrechten verletzt:
3. Durch das Projekt würden die Dachwässer des Bauvorhabens in einen Sickerschacht geleitet und die entstehenden Oberflächenwässer aufgrund einer wasserdichten Betonmauer entlang der halben Länge der Grundstücksgrenze aufgefangen werden. Durch die Versickerung – verstärkt durch die Hanglage des Grundstückes – bestehe die Gefahr, dass seine Gebäude, welche nicht unterkellert seien, in ihren Fundamenten sowie der Unterbau dieser Gebäude durchfeuchtet und geschädigt würden. Des Weiteren sei im Bereich der Straße „***“ die Errichtung eines 6 m langen Rigols geplant. Im Einreichplan sei nicht ersichtlich, wo die dort aufgefangenen Oberflächenwässer hin abgeleitet werden sollen, sodass auch dabei die Gefahr der Versickerung auf seinem Grund bestehe.
Somit sei die Trockenheit seiner bestehenden Gebäude gefährdet, wodurch er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 verletzt sei. Er beantrage daher die Einholung eines hydrologischen Sachverständigengutachtens.
4. Im Einreichplan sei der Geländeverlauf zu seinem Grundstück Nr. *** unrichtig dargestellt. Die maßgebliche Höhenkote für die *** betrage 168,59 m ü.A., jene an der Grundgrenze beider Nachbargrundstücke in der Straße „***“ 167,07 m ü.A.. Die im Einreichplan dargestellte Kote von 168,84 m ü.A. sei daher nicht nachvollziehbar und führe lediglich dazu, aufgrund falscher Grundlagen die Höhe des geplanten Bauwerks zu maximieren bzw. eine Überschreitung zu rechtfertigen. Schließlich sei gemäß § 53 Abs. 2 lit b NÖ BO 2014 bei den nicht straßenseitig gelegenen Gebäudefronten, wie gegenständlich zum Grundstück Nr. *** hin, von der rechtmäßig bestehenden, ursprünglich gewachsenen Höhenlage des Geländes auszugehen, diese betrage jedoch 167,07 m ü.A..
Ausgehend von dieser Höhenlage sei zwar die maximale Gebäudehöhe von 8 m (Bauklasse I und II) zum Nachbargrundstück nicht überschritten, jedoch werde die maximale Firsthöhe von 11 m mit 12,44 m (1,52 m + 10,92 m) um 1,44 m überschritten. Durch die rechtswidrige Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungshöhe sei er in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt.
Die Höhenlage des Geländes im Bauland dürfe gemäß § 67 NÖ BO 2014 nur unter bestimmten Voraussetzungen verändert werden. Werde an einen betroffenen Altbau zugebaut, müsse mit dem Nachbarn ein Konsens für die Geländeveränderung hergestellt werden (VwGH 31.01.2016, 2004/05/0130). Einer derartigen Geländeveränderung werde aber nicht zugestimmt, weil er durch die Höhe des geplanten Gebäudes und die dadurch bedingte Beschattung und das optische Dominieren seines gesamten Grundstückes eine drastische Wertminderung von zumindest € 100.000,-- erleide.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 wurden diese Einwendungen dahingehend erweitert, dass für das Bauvorhaben ein gesetzlich vorgesehener Prüfingenieur beizuziehen sei.
Darüber hinaus wurde die Verletzung zahlreicher baurechtlicher Vorschriften eingewendet. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, dass
5. auf die Nichtüberbauung von 395,60 m² hingewiesen werde;
6. die zulässige Bauhöhe überschritten werde;
7. die bereits ausgeführten Arbeiten am Fundament und der Fußbodenkonstruktion der Baubeschreibung widersprechen würden;
8. die Ausführung der bestehenden Fundamentplatte nicht bekannt und nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei, weshalb auch keine darauf aufbauenden statischen Berechnungen durchgeführt werden könnten. Die Statik des Planverfassers gehe daher von falschen Voraussetzungen aus;
9. in der vorgelegten „Bemessung der Sickeranlage“ von einem bestehenden Sickerschacht ausgegangen werde, den es aber nicht gäbe. Es sei auch die Tiefe des Sickerschachtes nicht ausgewiesen;
10. die KFZ-Abstellplätze nicht die Mindestabstände zu den nächstgelegenen Fenstern einhalten würden;
11. das Gelände zum Nachbargrundstück Nr. *** im Plan-Querschnitt falsch dargestellt sei und auch die angegebene Kote von 168,84 m ü.A. falsch sei;
12. durch die überdimensionale Größe des Bauwerks eine erhebliche Störung des Ortsbildes vorliege, weshalb auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werde;
13. das Bauvorhaben aufgrund der enormen Größe so ausgelegt sei, dass nach Baufertigstellung durch geringfügige Änderungen im Inneren des Bauwerks, anstelle der zulässigen zwei Wohnungen, zumindest vier, wenn nicht sogar sechs Wohnungen geschaffen würden.
Das Bauansuchen vom 24.01.2017 wurde vom Bauwerber in weiterer Folge am 09.05.2017 modifiziert. Dabei wurde ein Einreichplan, datiert mit 02.05.2017, vorgelegt, auf welchem insbesondere die Höhenkote am nordwestlichsten Eckpunkt des Bauwerks von 168,84 m ü.A. auf 167,75 m ü.A. korrigiert worden ist.
Seitens der Baubehörde I. Instanz wurde für den 12.06.2017 eine mündliche Fortsetzungsverhandlung anberaumt. Am 09.06.2017 erhoben die Beschwerdeführer A sowie B durch ihre Rechtsvertreterin erneut Einwendungen gegen das Bauvorhaben, welche sich auf die Eingaben des Bauwerbers vom 09.05.2017 und den geänderten Einreichplan, datiert mit 02.05.2017, beziehen.
Die Einwendungen decken sich im Wesentlichen mit den Einwendungen vom 01.03.2017. Inhaltliche Änderungen bestehen betreffend Punkt 2., hinsichtlich welchem ausgeführt wurde, dass laut Einreichplan die verbaute Fläche tatsächlich 393,33 m2 betrage. Der bereits bestehende Rohbau überschreite diese Fläche erheblich. Durch den Rückbau des Eingangsbereiches des Rohbaus im Ausmaß von ca. 35 m2 soll eine Überschreitung der verbauten Fläche vermieden werden. Die tatsächliche Fläche soll allenfalls anhand einer Satellitenvermessung ermittelt werden. Die Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Flächenausnutzung stelle aber jedenfalls einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 und somit eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dar.
Punkt 4. der mit Schriftsatz vom 01.03.2017 erhobenen Einwendungen wurde dahingehend ergänzt, dass der im Planquerschnitt als Geländequerschnitt schwarz dargestellte Geländeverlauf falsch sei, nicht mit der Natur übereinstimme und lediglich eine vom Bauwerber unzulässig beabsichtigte Geländeanschüttung – Anböschung wiedergebe.
Die Einwendungen hinsichtlich der Verletzung baurechtlicher Vorschriften nahmen nunmehr explizit auf den Einreichplan vom 02.05.2017 Bezug. Insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht der Baubeschreibung und dem Einreichplan entsprechen und die statischen Vorgaben nicht erfüllt sein würden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 07.07.2017, Zl. ***, wurde dem Bauwerber D aufgrund seines Ansuchens vom 25.01.2017 (richtig: 24.01.2017) in Verbindung mit den geänderten Einreichunterlagen vom 09.05.2017 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit straßenseitiger Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idgF, erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit ihren Schriftsätzen vom 25.07.2017 fristgerecht die Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen brachten beide Beschwerdeführer gemeinsam vor, dass der angefochtene Bescheid in einem entscheidungsrelevanten Punkt mangelhaft sei, da in dem, vom Spruch des Bescheides umfassten Auflagenpunkt 1.9. auf die in der digitalen Katastralmappe ersichtliche Straßenfluchtlinie hingewiesen, jedoch nicht klar ausgesprochen werde, auf welche Straße – die *** und / oder die Gemeindestraße „***“ – sich dieser Hinweis beziehe. Dies sei insofern von Relevanz, als zwischen dem höchsten Punkt von 168,84 m ü.A. bzw. 168,70 m ü.A. in der *** und dem tiefsten Punkt von 167,07 m ü.A. in der Gemeindestraße „***“ eine Höhendifferenz von 1,77 m bzw. 1,63 m liege, was für die zulässige Gebäudehöhe maßgeblich sei. Weiters sei die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens mit 168,84 m ü.A. – dem höchsten Punkt im gesamten Umfeld im hinteren Bereich des Grundstückes Nr. *** – willkürlich und ohne jedwede Begründung festgelegt worden.
Darüber hinaus sei ein Sickerschacht im Auswechslungsplan vom 09.05.2017 nicht dargestellt, weswegen jedwede Bezugnahme darauf verfehlt und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mangelhaft sei. Die Sickeranlage weise ein Fassungsvolumen von lediglich rund 4 m³, statt dem geforderten Mindestvolumen von knapp 9 m³, auf und betrage die Fläche der sonstigen befestigten Flächen für Wege und Abstellplätze nicht nur 27 m², sondern tatsächlich rund 100 m², sodass die Berechnung des Mindestvolumens der Sickeranlage von falschen Voraussetzungen ausgehe. Durch das Projekt komme es daher zwangsläufig wegen des zu geringen geplanten Fassungsvermögens zur Ableitung von Abwässern auf den unmittelbar angrenzenden Nachbargrund des Beschwerdeführers B.
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der im Querschnitt (des Änderungsplanes) dargestellte Geländeverlauf eine, im Zuge eines früheren Bauvorhabens bewilligungsfrei abgeänderte Höhenlage des ursprünglich gewachsenen Gebäudes ist, sei schlichtweg falsch, willkürlich und durch nichts begründet. Der Marktgemeinde *** als vormaliger Eigentümerin aller betroffenen umliegenden Grundstücke sei genau bekannt, dass auf diesen Grundstücken in der Vergangenheit nur Rodungen, jedoch überhaupt keine Bauvorhaben ausgeführt worden seien und auch keine wie immer gearteten „Abänderungen der Höhenlage des gewachsenen Geländes“ bewilligungsfrei durch Anschüttungen u.dgl. durch wen immer stattgefunden hätten. Lediglich der südlich außerhalb bzw. nur am südlichen Rand des Grundstückes Nr. *** und nicht im abschüssigen Bereich zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück Nr. *** des B gelegene „***“ sei im Laufe der Zeit mit Müll und Abfallmaterial von der Bevölkerung zugeschüttet worden. Das natürlich gewachsene Gelände hinsichtlich der unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke Nr. *** und Nr. *** entspreche seit jeher dem abschüssigen Geländeverlauf von der Bahnstraße zum Verlauf der Gemeindestraße „***“ vor den Häusern mit den Orientierungsnummern „*** und ***“ und sei im Änderungsplan tatsachenwidrig falsch dargestellt.
Weiters bestehe keine rechtmäßig festgelegte Höhenlage, weswegen bei der Feststellung der Höhenlage für die Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe vom verglichenen gewachsenen Gelände auszugehen sei. Für die *** vor den Häusern *** (A) und *** (Bauwerber) bedeute dies, dass rechtens die Höhenlage des Erdgeschoßes nicht mit 168,84 m ü.A., sondern mit 168,01 m ü.A. festzustellen sei. Diesfalls überschreite die geplante und mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Gebäudehöhe zur *** und zu A die höchstzulässige Gebäudehöhe um zumindest 10 cm.
Mit dem gegenständlichen Bauprojekt würden laut den vorliegenden Plänen außerdem zwar nur zwei Wohnungseinheiten ausgewiesen, diese würden jedoch exzessiv das Ausmaß dessen, was üblicherweise unter einem Einfamilienhaus zu verstehen sei, überschreiten und seien mit dem vorliegenden Ortsbild des gegenständlichen Siedlungsgebietes in keiner Weise in Einklang zu bringen. Damit widerspreche die vom Bauwerber gewählte Bauweise dem besonderen Leitziel für die örtliche Raumplanung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ Raumordnungsgesetz 2014.
Darüber hinaus sei das geplante Doppelhaus von seiner massiven geschlossenen Gestaltung und wuchtigen Größe her, seiner überdimensionierten Baumasse und seiner dominierenden Stelle am höchsten Platz der Siedlung im Verhältnis zu allen umliegenden bestehenden Einfamilienhäusern mit ihren vielfältigen baulichen Gestaltungen und der sehr lockeren, offenen grünen Charakteristik der gesamten Siedlung eine so erhebliche Störung des Ortsbildes, dass auch aus diesem Grund die Bewilligung zu versagen sei. Im Übrigen würden diese diffizilen Fragen die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen erfordern, um ein mängelfreies und sachgerechtes Verfahren zu garantieren.
Es möge zwar sein, dass in der NÖ BO 2014 keine Obergrenzen für die Kubatur und die Nebenräume für Lager und Dachböden eines Einfamilienhauses vorgesehen seien. Unter einem Einfamilienhaus würde aber üblicherweise ein solches mit einer Wohnnutzfläche von allenfalls 150 m² bis 160 m² mit entsprechenden kleinen Nebenräumen verstanden werden. Jedenfalls überschreite ein Doppelgebäude mit geplanten zwei Wohneinheiten mit Wohnnutzflächen von rund 204 m² bzw. 318 m² und dazugehörigen bewohnbaren Dachböden im Ausmaß von rund 133 m² bzw. 164 m² mit jeder Menge Dachflächen- und Seitenfenstern und eigenen Balkonen exzessiv den, dem Gesetz zu unterstellenden Begriff eines Einfamilienhauses.
Schließlich werde auf die Verletzung baurechtlicher Vorschriften und auf Planmängel hingewiesen. Diese Mängel seien dergestalt, dass auf der Basis der vorliegenden Pläne eine rechtskonforme Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Ohne gesetzmäßige Feststellung der Höhenlage zu beiden, an das Grundstück des Bauwerbers angrenzenden Straßen – die *** und die Gemeindestraße „***“ – sei jedwede Baubewilligung rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhen fehlen würden. Darüber hinaus sei das gegenständliche Projekt erkennbar vom Bauwerber so ausgelegt, dass nach Baugenehmigung und Baufertigstellung durch geringfügige Veränderungen im Inneren des Bauwerks, anstelle der angegebenen und höchstzulässigen zwei Wohnungen, zumindest vier, wenn nicht sogar sechs Wohnungen geschaffen würden. Mit der angefochtenen Baubewilligung würde seitens der Baubehörde der widmungswidrigen künftigen Benützung des Wohngebäudes durch tatsächliche Nutzung von allenfalls sogar sechs Wohneinheiten statt der zulässigen zwei Vorschub geleistet werden.
A brachte ihrerseits ergänzend vor, dass die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden Wohnhauses durch das 11 m hoch geplante Wohnhaus zumindest in Frage gestellt werde. Weder im Einreich- noch im Abänderungsplan finde sich eine Darstellung darüber, welche Auswirkung das geplante Wohnhaus des Bauwerbers auf den Lichteinfall auf die Hauptfenster ihres bestehenden Gebäudes habe. Das Verfahren erster Instanz leide daher an einem wesentlichen Feststellungsmangel und sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben.
B brachte anlässlich seiner Berufung ergänzend vor, dass aufgrund des Umstandes, dass der geplante Sickerschacht (wenn überhaupt) weniger als die Hälfte des erforderlichen Fassungsvolumens zur Aufnahme aller Oberflächenwässer aufweise, die unzulässige Ableitung der Oberflächenwässer auf sein Grundstück Nr. *** unvermeidlich sei. Bereits seit der illegalen Errichtung eines Rohbaus im Jahre 2015 auf dem Grundstück Nr. *** durch den Bauwerber zeige sich eine Durchfeuchtung seines Grundstückes Nr. ***.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass durch den Bauwerber keine bewilligungspflichtigen Geländeveränderungen erfolgen und der Verlauf von Niederschlagswässern nicht wesentlich verändert werde, seien unbegründet und unrichtig. Einschließlich der Nebenflächen für Wege und KFZ-Abstellplätze seien bereits und würden durch das beabsichtige Bauprojekt des Bauwerbers über 50% seines Grundstückes versiegelt, sodass über 50% der Niederschlagswässer nicht mehr auf dem Grundstück des Bauwerbers versickern könnten, sondern direkt – mit oder ohne Sickergrube – unzulässiger Weise auf sein Grundstück Nr. *** geleitet würden.
Auch die vom Bauwerber geplante fundamentierte und wasserdichte Trennmauer zum seinem Grundstück führe teilweise zur oberflächlichen Ableitung des Niederschlagswassers, aber mangels Versickerungsmöglichkeit an der Gemeindestraße „***“ in der Folge zur Ableitung des Niederschlagswassers auf das benachbarte Grundstück Nr. ***.
Die auf dem, dem Grundstück Nr. *** des Bauwerbers unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. ***, bestehenden Gebäude seien nicht unterkellert. Auf dem unverbauten Grundstück des Bauwerbers habe früher das Niederschlagswasser weitestgehend direkt in den Untergrund versickern bzw. aufgrund der teilweisen Hanglage oberflächlich – soweit es nicht ohnehin auf dem Grund versickert sei – im Richtung Nordost zur Straße „***“ hin problemlos abfließen können. Mit dem vorliegenden Projekt würde das gesamte Dachwasser in einen Sickerschacht geleitet und das Oberflächenwasser durch eine wasserdichte Betonmauer „im gesamten Böschungsbereich“ – immerhin über die Hälfte der Grundstücksgrenze – abgefangen werden. Dadurch versickere nahezu das gesamte Niederschlagswasser dort nicht in den Untergrund und fließe aufgrund der Hanglage unter die auf dem Grundstück Nr. *** bestehenden Gebäude, sodass jedenfalls die Gefahr bestehe, dass deren Fundamente und der gesamte Unterbau dadurch durchfeuchtet und geschädigt würden.
Im Bereich der von der Gemeindestraße „***“ geplanten Grundstückszufahrt sei zusätzlich ein ca. 6 m langes Rigol geplant, das auch dort das gesamte Oberflächenwasser abfange. Wohin dessen Abwasser abgeleitet werde, sei aus dem Plan nicht ersichtlich, tatsächlich werde es aber oberflächlich auf das Grundstück Nr. *** abgeleitet. Ohne Einholung des beantragten hydrologischen Gutachtens sei nicht sichergestellt, dass die Trockenheit der Bauwerke auf dem Grundstück Nr. *** durch das Projekt des Bauwerbers gewährleistet ist.
Darüber hinaus finde sich weder im Einreich- noch im Abänderungsplan eine Darstellung darüber, welche Auswirkung das geplante Doppelwohnhaus des Bauwerbers auf den Lichteinfall auf die Hauptfenster eines zukünftig zulässigen Gebäudes auf seinem Grundstück Nr. *** habe. Tatsächlich würde durch die Höhe des vom Bauwerber geplanten Doppelhauses von 11 m, dem geringen Abstand zur hinteren Grundgrenze zu seinem Grundstück von lediglich rund 4 m und die Höhenlage von jedenfalls rund 1,70 m die ausreichende Belichtung der Hauptfenster eines in Zukunft bewilligungsfähigen, bis zu 3 m an die Grundgrenze anzubauenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** nicht nur beeinträchtigt, sondern ausgeschlossen werden. Ein derartiges, bis zu 8 m hoch errichtbares Gebäude läge mit seiner, zum Nachbargrund des Bauwerbers gerichteten Seite selbst mit einer Verschwenkung zur Gänze voll im 45º-Schatten des vom Bauwerber geplanten Doppelwohnhauses.
Weiters sei die verglichene Höhenlage für die hintere und seitliche Fluchtlinie zur Gemeindestraße „***“ betreffend das Grundstück Nr. *** des Bauwerbers – jedenfalls für die abschüssigen Bereiche – ausgehend vom gewachsenen Geländeverlauf zwischen 168,59 m ü.A. und 167,07 m ü.A. richtigerweise mit 167,83 m ü.A. und nicht mit 168,84 m ü.A. festzustellen. Dies bedeute, dass die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zum Grundstück Nr. *** des B rechtens um rund 1 m niedriger sei als festgestellt und damit mit der vom Bauwerber geplanten Gebäudehöhe in diesem Bereich zumindest in diesem Ausmaß die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werde.
Den Berufungen der A und des B wurde mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** nach Einholung eines Gutachtens des F aus dem Bereich Vermessungswesen (zur Ermittlung der ursprünglich gewachsenen Höhenlage und der Gebäudehöhe) nur insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides im Auflagenpunkt 2.1. betreffend die Vorlage eines Versickerungsnachweises ergänzt wurde. Im darüberhinausgehenden Umfang wurden die Berufungen mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
Der Bauwerber D ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches eine Fläche von 989 m2 aufweist.
Der Beschwerdeführer B ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt westlich unmittelbar an das Baugrundstück Nr. *** an.
Die Beschwerdeführerin A ist alleinige Superädifikatsberechtigte hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches im Alleineigentum des O steht. Dieses Grundstück befindet sich östlich vom Baugrundstück Nr. *** und ist von diesem durch eine rund 11 m breite Verkehrsfläche getrennt.
Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, wobei die Bebauung mit zwei Wohneinheiten pro Grundstück begrenzt ist. Entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse I, II (BW-2WE-a) sowie eine maximale Bebauungsdichte von 40% festgelegt.
Laut Einreichplan der E Baugesellschaft mbH vom 02.05.2017 stellt sich das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wie folgt dar:
Die Dachneigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes beträgt 37° bzw. im Mittelteil des Gebäudes auf einer Länge von etwa 6,85 m 45°.
Der Abstand zwischen ursprünglich gewachsener Höhenlage des Geländes und Verschnitt der Fassadenfront mit der Dachhaut (bzw. die Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauwerks) beträgt, bezogen auf die dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers B zugewandte Gebäudefront (West), unter Berücksichtigung einer 20 cm starken Wärmedämmung, am westlichsten Punkt 7,55 m und am östlichsten Punkt 6,78 m, gemittelt somit 7,165 m. Den unteren Begrenzungspunkt hierzu bildet an der Westseite der gegenständlichen Gebäudefront die Höhenkote 167,50 m ü.A., an der Ostseite der gegenständlichen Gebäudefront hingegen die Höhenkote 168,38 m ü.A.. Den oberen Begrenzungspunkt bildet die *** mit 175,05 m ü.A. an der Westseite und mit 175,16 m ü.A. an der Ostseite der gegenständlichen Gebäudefront.
Die dem Beschwerdeführer B zugewandte Gebäudefront (West) ist eine Traufenfront und lässt sich der Bauklasse II zuordnen.
Die zur Berechnung der Gebäudehöhe herangezogenen Höhenkoten geben das ursprünglich gewachsene Gelände wieder, wohingegen die Fußbodenoberkante in Höhe von 168,84 m ü.A. nicht mit dem gewachsenen Gelände ident ist.
Der Bauwich zur westlichen Grundgrenze beträgt an der geringsten Stelle – unter Berücksichtigung eines 20 cm breiten Vollwärmeschutzes – 4,06 m.
Der Sickerschacht stellt sich derart dar, dass in dessen unteren Bereich ein runder Schacht mit einer Tiefe von 3,10 m und einem Durchmesser von 1,50 m besteht. Die Schachtsohle besteht aus einer 30 cm dicken Ausgleichsschicht, die Sohlfläche des Sickerschachtes beträgt 1,80 m². Unmittelbar über dem runden Fertigteil-Schacht befindet sich in baulicher Verbindung ein aus Schalsteinen aufgemauerter rechteckiger Stauraum im Ausmaß von etwa 2,70 m Breite, 3,30 m Länge und 1,00 m Tiefe. Insgesamt beträgt die Stauhöhe des Sickerschachtes 4,10 m und das Retentionsvolumen 8,10 m3. Der bestehende Sickerschacht entspricht dem Stand der Technik und ist in der Lage, die Wassermenge eines mindestens 5-jährlichen Niederschlagsereignisses aus den Bereichen der Entwässerungsflächen aufzunehmen und schadlos zu versickern. Darüber hinaus besteht im Sickerschacht noch eine zusätzliche Reserve.
Die Fläche der Baugrubensohle weist Ausmaße von rund 2,50 m Breite und 2,50 m Länge auf; die sich hieraus ergebende Sickerfläche beträgt 6,25 m².
Vor der verfahrensgegenständlichen Bauführung wurde zumindest seit dem Jahr 2008 auf dem Baugrundstück Nr. *** keine Geländeveränderung vorgenommen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden I. und II. Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrensganges auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Bau- sowie an den Nachbargrundstücken ergeben sich, ebenso wie die Größe des Baugrundstückes, aus einer Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Dass die Beschwerdeführerin A alleinige Superädifikatsberechtigte hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** ist, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen und wurde dieser Umstand im gesamten Verfahren von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Der Baubeginn ergibt sich aus der Baubeginnsanzeige vom 13.04.2015, anlässlich welcher der Baubeginn mit 16.04.2015 angezeigt wurde, während der bereits ausgeführte Teil des Bauvorhabens auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019 vorgelegten Lichtbildern (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 24.04.2019) ersichtlich ist.
Die festgestellte Lage der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Einreichunterlagen, aus den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie aus einer Einsichtnahme in den imap-Kartendienst und blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten.
Die festgestellte Flächenwidmung sowie die Feststellungen zur Art der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Nr. *** stützen sich auf den Flächenwidmungs- und den Bebauungsplan der Marktgemeinde ***.
Voranzustellen ist weiters, dass sämtliche Feststellungen betreffend das Aussehen, die Ausmaße und die Situierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens sich nicht auf den tatsächlich schon errichteten Zustand beziehen, sondern aus den Einreichunterlagen, welche dem Bauansuchen zugrundgelegt wurden, entnommen wurden.
Konkret ergibt sich die Dachneigung aus dem Einreichplan vom 02.05.2017 bzw. aus den Ausführungen des G anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019, welche in sich schlüssig und nachvollziehbar waren.
Die Feststellungen zur Höhe der westlichen Gebäudefront und der maßgeblichen Begrenzungspunkte jeweils nach oben und unten ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des G vom 10.09.2018, welcher seiner Berechnung die Vermessungsdaten des F, nämlich das Gutachten vom 25.09.2017, sowie dessen Ergänzungen vom 24.07.2018 mit einer Naturaufnahme vom 05.05.2018 und weiteren Ergänzungen vom 04.09.2018 unter Berücksichtigung einer 20 cm starken Wärmedämmung, zu Grunde gelegt hat, in Zusammenschau mit dessen Ausführungen anlässlich der Erörterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019. Aus dem Gutachten des G vom 10.09.2018 ist auch ersichtlich, dass als untere Begrenzungspunkte die Höhenkoten 167,50 m ü.A. (westseitig) und 168,38 m. ü.A. (ostseitig) herangezogen wurden. Als obere Begrenzungspunkte wurde die Traufenhöhe, welche westseitig 175,05 m ü.A. und ostseitig 175,16 m ü.A. beträgt, herangezogen. Die Höhenkote 168,84 m ü.A. wurde bei der Bemessung der Gebäudehöhe hingegen nicht berücksichtigt.
Die Feststellung, dass die herangezogenen Höhenkoten (167,50 m ü.A. und 168,38 m ü.A.) das ursprünglich gewachsene Gelände darstellen, ergibt sich aus dem Gutachten des F vom 25.09.2017. F führt darin aus, dass für jeden m2 für den Zeitraum vor 2009 ein Höhenwert mit Bezug Adria bestimmt werden könne, weshalb auch eine sehr gute Aussage über die ursprünglich gewachsene Höhenlage des Geländes am Grundstück Nr. *** getroffen werden könne. Da sich die Höhenkoten auf das Geländeniveau aus dem Jahr 2008 beziehen, entsprechen die Höhenkoten dem ursprünglich gewachsenen Gelände.
Darüber hinaus geht aus dem Schreiben der Marktgemeinde *** vom 27.11.2018 hervor, dass vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2011 die Gemeinde *** Eigentümerin des Grundstückes war und in dieser Zeit keine Geländeveränderungen vorgenommen worden sind. Allfällige, zum Nachteil der Beschwerdeführer getätigte Geländeveränderungen durch den Bauwerber D am Grundstück Nr. *** – wie von den Beschwerdeführern behauptet – wurden bei den herangezogenen Höhenkoten somit jedenfalls nicht berücksichtigt, da auf jenes Geländeniveau, welches bereits bestanden hat, bevor der Bauwerber Eigentümer des Grundstückes geworden ist, abgestellt wurde.
Die Feststellung, wonach die dem Beschwerdeführer B zugewandte Gebäudefront (West) eine Traufenfront ist und sich der Bauklasse II zuordnen lässt, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019.
Der festgestellte Bauwich zur westlichen Grundgrenze ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des G in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019 in Zusammenschau mit der Naturaufnahme des F vom 05.05.2018.
Die Größe und Lage des rechteckigen Sickerschachtes ist dem Einreichplan vom 02.05.2017 zu entnehmen und ergibt sich auch aus dem Gutachten des G vom 18.09.2018. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Bauwerbers in seinem E-Mail vom 25.10.2018. Die Situierung und die Ausmaße des darunterliegenden runden Sickerschachtes ergeben sich aus den Ausführungen des Bauwerbers im E-Mail vom 25.10.2018 sowie der Stellungnahme „Nachbemessung Sickerschacht“ vom 28.11.2018 von der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. Dieser Stellungnahme ist auch eine planliche Skizze über die Ausführung des Sickerschachtes beigelegt, aus der die genauen Abmessungen ersichtlich sind.
Die Feststellung, dass der Sickerschacht dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus der Stellungnahme des I vom 05.02.2019, welcher schlüssig und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des durchgeführten Sickerversuches der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 18.01.2019 unter gleichzeitiger Heranziehung der Ergebnisse der Nachbemessung des Sickerschachtes der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 28.11.2018 eine ausreichende Dimensionierung bestätigte. Die Ausführungen des I erscheinen dem erkennenden Gericht auch deshalb als schlüssig, zumal sich auch bereits aus der Auswertung des Sickerversuches vom 18.01.2019 ergibt, dass der Sickerschacht jedenfalls ausreichend groß bemessen ist und ein 5-jährliches Regenereignis schadlos zur Versickerung bringen kann. Darüber hinaus wurden die fachlichen Stellungnahmen durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, I, anlässlich der mündlichen Verhandlung neuerlich erörtert und für zutreffend befunden.
Auch die Feststellungen zu den Ausmaßen der Baugrubensohle und der sich hieraus ergebenden Sickerfläche ergeben sich aus der schlüssigen Nachbemessung des Sickerschachtes der L Ziviltechnikergesellschaft m.b.H. vom 28.11.2018.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Am 01.01.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ Bauordnung 2014,
LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach
§§ 33 und 35 NÖ BO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu
Ende zu führen.
Mit 13.07.2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017
in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO
2014 sind auf die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014,
LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Gegenständlich handelt es sich um ein seit 24.01.2017 (letztmaliges und verfahrensgegenständliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) anhängiges Baubewilligungsverfahren, weswegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes begonnen wurde, die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, anzuwenden sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. |
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 49 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 darf über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51 NÖ BO 2014, Vorbauten nach § 52 NÖ BO 2014 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 müssen der seitliche und hintere Bauwich der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß § 51 Abs. 4 NÖ BO 2014.
Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 ist für die Ermittlung der Gebäudehöhe das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.
Gemäß § 53 Abs. 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 wird die Gebäudefront 1. nach unten a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch - die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder - den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, b) bei allen anderen Gebäudefronten - durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder wenn eine solche Festlegung nicht besteht, - mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes und 2. nach oben - durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder - mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder - mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3) begrenzt. Bei zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Absturzsicherungen und Dachaufbauten (z.B. Dachgaupen, Dacherker) ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung von mehr als 45°.
Gemäß § 53 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 müssen bei Giebelfronten von Satteldächern, Pultdächern und Kreuzdächern nur die Traufenpunkte der Gebäudefront der Bebauungshöhe oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe (§ 30 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) entsprechen. Die berechnete Höhe der Giebelfront darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 30 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) bis zu 3 m überschreiten.
Bei - Giebelfronten von Gebäuden mit anderen Dachformen (z.B. Krüppelwalmdach, Mansarddach, Tonnendach, Sheddach), - Gebäudefronten oder Frontabschnitten von Gebäuden mit zurückgesetzten Geschoßen und - Gebäudefronten oder Frontabschnitten mit Dachaufbauten (z.B. Dachgaupen, Dacherker) ist sinngemäß vorzugehen, d.h. es darf kein Teil der Gebäudefront oder des Frontabschnittes über die Umhüllende einer zulässigen Giebelfront eines theoretisch aufgesetzten Satteldaches, Pultdaches oder Kreuzdaches ragen. (…)
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 idF vor dieser am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche angeführte Zitate der NÖ Bauordnung 2014 beziehen sich sohin auf die Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Neubau eines Gebäudes – wie gegenständlich vorliegend - gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegt.
Der Beschwerdeführer B grenzt mit dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. *** unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Nr. *** an, er ist somit Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
Die Beschwerdeführerin A ist alleinige Superädifikatsberechtigte hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***. Dieses Grundstück ist vom Baugrundstück durch eine weniger als 14 m breite Verkehrsfläche getrennt, weshalb sie Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 2014 ist.
In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit den solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachten Bauwillen des Bauwerbers darstellt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243, mwN), wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).
Gegenstand der mit den bekämpften Bescheiden bestätigten Baubewilligung ist das vom Bauwerber eingereichte Bauprojekt. Beantragt wurde die Errichtung eines Doppelhauses (Zweifamilienwohnhauses) mit straßenseitiger Einfriedung und Sickeranlage auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060, mwN). Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A; VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behauptetet materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde Sachentscheidungen getroffen und die Berufungen gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen – jeweils unter Vorschreibung eines weiteren Auflagenpunktes – abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen im Hinblick auf die in den Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.07.2017, Zl. ***, nach wie vor aufrechterhaltenen Einwendungen.
Die Beschwerdeführerin A hat in ihren Einwendungen vom 01.03.2017 und vom 09.06.2017 eine Verletzung ihres Nachbarrechts so insbesondere wegen Gefährdung der Trockenheit ihrer Gebäude nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 sowie wegen mangelnder Belichtung ihrer Hauptfenster wegen Überschreitung der Bebauungshöhe nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 – wie vom Beschwerdeführer B sehr wohl eingewendet - nicht geltend gemacht. Von der Beschwerdeführerin A wurden vielmehr nur insofern Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, als von beiden Beschwerdeführern eingewendet wurde, dass die beabsichtigte Bebauungsweise wegen Verletzung der maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 unzulässig sei und den Grundsätzen der Ausgewogenheit mit der Struktur der bestehenden Bauwerke im Bezugsbereich im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 widerspreche.
Hierzu ist festzuhalten, dass Aspekte des Ortsbildes und der Raumordnung nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht darstellen, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht festgelegt ist (vgl. z.B. VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097). Die diesbezüglichen Einwendungen beider Beschwerdeführer sind demnach unzulässig.
Weiters monieren die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einwendungen, dass die Rohbaumaße nicht mit den Darstellungen in den Einreichunterlagen übereinstimmen würden, woraus sich eine nicht unerhebliche Überschreitung der verbauten Fläche von mehreren Quadratmetern ergebe. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die vorstehenden Ausführungen hinzuweisen, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003), weshalb das beantragte Projekt anhand der Einreichpläne und Antragsunterlagen auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen ist. Allfällig festgestellte Überschreitungen der projektierten Fläche bzw. Abweichungen vom Einreichplan in der Natur (z.B. betreffend die projektierten zwei Wohneinheiten oder im Zusammenhang mit den Außenmaßen des Gebäudes) sind nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern wären vielmehr von der Baubehörde I. Instanz im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 aufzugreifen. Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer demnach keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf.
Darüber hinaus übersehen die Beschwerdeführer, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auch nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein generelles Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, des Bauwichs, etc. zukommt, sondern ein diesbezügliches Recht nur insoweit besteht, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Die Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster wurde seitens der Beschwerdeführerin A jedoch im Rahmen ihrer Einwendungen vom 01.03.2017 bzw. 09.06.2017 – wie bereits oben festgehalten – nicht behauptet, weshalb sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.
Wenngleich beide Beschwerdeführer in weiterer Folge die Verletzung zahlreicher baurechtlicher Vorschiften, insbesondere auch die Nichteinhaltung der Bebauungshöhe und eine aus den Einreichunterlagen nicht hervorgehende Dimensionierung des Sickerschachtes, moniert haben, so haben sie dazu explizit ausgeführt, dass sie dadurch nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden. Allfällige objektive Rechtswidrigkeiten können jedoch im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein nicht berücksichtigt werden, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen nicht verfängt.
Eine diesbezügliche Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht wurde lediglich vom Beschwerdeführer B rechtzeitig geltend gemacht. Die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichts bezüglich Trockenheit und ausreichender Belichtung war somit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers B beschränkt.
Sofern die Beschwerdeführerin A mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des Beschwerdeführers B in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht geltend machen möchte, ist auszuführen, dass ein Nachbar nur die Verletzung seiner eigenen Rechte, nicht jedoch auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn mit Erfolg geltend machen kann (vgl. u.a. VwGH 26.04.1988, 88/05/0003; VwGH 12.11.1991, 91/05/0139; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115; VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227), sodass die Beschwerdeführerin A kein Mitspracherecht hinsichtlich einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers B – und umgekehrt – besitzt.
Werden von einem Nachbarn bis zur mündlichen Verhandlung gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Dieser Verlust der Parteistellung ist von den Baubehörden und auch vom erkennenden Gericht zu beachten (vgl. VwGH 04.03.2008, 2007/05/0241). Nachdem der Beschwerdeführerin A im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukam, konnte sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes wäre daher die Berufungsbehörde gehalten gewesen, die Berufung der Beschwerdeführerin A mangels rechtzeitiger Geltendmachung tauglicher Einwendungen und aufgrund des damit einhergehenden Verlustes ihrer Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher der Beschwerde der Beschwerdeführerin A inhaltlich keine Folge zu geben, jedoch der Spruch des bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.10.2017, Zl. ***, entsprechend abzuändern und die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin A als unzulässig zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen war in Anbetracht seiner rechtzeitig erhobenen zulässigen Einwendungen, welche er in seiner Berufung und Beschwerde aufrecht hielt, in weiterer Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer B durch das Bauvorhaben in seinem subjektiv-öffentlichem Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner bewilligten und angezeigten Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 verletzt wird.
Aus den geänderten Einreichunterlagen vom 09.05.2017 geht hervor, dass eine Regenwassersickergrube am nordwestlichen Teil des Baugrundstückes errichtet werden soll. Auch aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass die Regenwässer in einen ausreichend dimensionierten Sickerschacht gesammelt werden. Wenngleich das vom Bauwerber im Zuge der Einreichung des Projektes vorgelegte Bemessungsblatt zur Sickeranlage der E Baugesellschaft m.b.H. vom 12.02.2016 von zwei Regenwassersickergruben ausgeht (eine im nordwestlichen und eine im südwestlichen Bereich des Baugrundstückes), ist aufgrund des Einreichplanes vom 02.05.2017 und der Baubeschreibung hinreichend erkennbar, dass bloß eine Sickergrube errichtet werden soll.
Die Berechnung der Sickeranlage der E Baugesellschaft m.b.H. vom 12.02.2016 wurde dahingehend präzisiert, dass am 23.03.2018 eine Berechnung nach ÖNORM B 2506-1 hinsichtlich des Ausmaßes der Versickerung über die Sohle des Sickerschachtes vorgelegt worden ist. Das berechnete Retentionsvolumen des Sickerschachtes deckt sich mit der Berechnung vom 12.02.2016, jedoch geht aus dem beigelegten Plan nunmehr eindeutig hervor, dass nur ein Sickerschacht, nämlich jener im nordwestlichen Bereich des Baugrundstückes, projektiert ist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der inzwischen bereits errichtete Sickerschacht in der Lage, die Wassermenge eines mindestens 5-jährlichen Niederschlagsereignisses aus den Bereichen der Entwässerungsflächen aufzunehmen und schadlos zu versickern und besteht darüber hinaus noch eine zusätzliche Reserve im Sickerschacht, weshalb dieser gemäß ÖNORM B 2506 und ÖWAV Regelblatt 45 ausreichend dimensioniert ist und somit dem heutigen Stand der Technik entspricht. Die Einholung eines hydrologischen Zusatzgutachtens eines gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen – wie in der Stellungnahme vom 12.10.2018 beantragt – konnte somit unterbleiben.
Durch den projektierten und auch bereits errichteten Sickerschacht ist eine ausreichende Versickerung der auf dem Baugrundstück Nr. *** anfallenden Niederschlagswässer von den Dach- und künstlich befestigten Oberflächen gewährleistet. Es kommt daher zu keiner Ableitung der Dachwässer auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers B. Folglich besteht auch keine Gefahr, dass durch das Bauvorhaben die Gebäude des Beschwerdeführers B in ihrer Trockenheit beeinträchtigt werden. Seine dahingehende Einwendung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 erweist sich somit als inhaltlich unbegründet.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass dem Bewilligungswerber mit Auflage 2.2. des Bewilligungsbescheides vom 07.07.2017 aufgetragen worden ist, die Niederschlagswässer aus dem projektierten Rigol im Bereich der Straße „***“ in den Sickerschacht einzuleiten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund der bestehenden Trennmauer die am Grundstück Nr. *** anfallenden Oberflächenwässer zu einer Vernässung des Grundstückes Nr. *** bzw. der darauf befindlichen Gebäude führen würden, ist festzuhalten, dass die genannte Trennmauer nicht Gegenstand des Bauprojektes ist. Ein Baubewilligungsverfahren stellt jedoch – wie bereits weiter oben ausgeführt – nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Projektgenehmigungsverfahren dar (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003), bei dem die Zulässigkeit und der Umfang aufgrund der eingereichten Pläne bzw. Baubeschreibungen zu beurteilen ist. Durch das Bauprojekt wird die Ableitung jener Niederschlagswässer, welche auf nicht versiegelten Oberflächen anfallen, überdies nicht geändert. Eine Verletzung des Beschwerdeführers B in einem subjektiv-öffentlichen Recht ist dadurch somit nicht gegeben.
Weiters bringt der Beschwerdeführer B vor, in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 aufgrund der Überschreitung der Bebauungshöhe – bedingt durch die Heranziehung unrichtiger Höhenkoten – verletzt zu sein.
Wie bereits weiter oben festgehalten, ist den Nachbarn hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach dieser Gesetzesstelle reicht es jedoch, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsverordnung sowie von Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe behauptet wird, wenngleich die unzureichende Belichtung nicht explizit als Folge dieser Übertretungen genannt wird (vgl. VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345). Durch die rechtzeitig erhobene Einwendung des Beschwerdeführers B hinsichtlich der Überschreitung der Bebauungshöhe war anhand dieser Judikatur somit ausreichend zu erkennen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet, aufgrund dessen auch hier von einer rechtzeitig erhobenen und zulässigen Einwendung auszugehen ist.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe führte der Beschwerdeführer B in seiner Beschwerde aus, dass die belangte Behörde zwar zutreffend festgestellt habe, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe von 8 m (Traufenhöhe) an allen Eckpunkten des Gebäudes auch vom gewachsenen Gelände aus gemessen nicht überschritten werde, aber die höchstzulässige Firsthöhe gänzlich unbeachtet geblieben sei.
Hierzu ist auszuführen, dass dem Nachbarn nur ein dahingehendes Recht zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037, sowie VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259). Da den Beschwerdeführer B nur die westliche Seite des Bauvorhabens tangieren kann, ist hinsichtlich einer allfälligen Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht nur die Gebäudehöhe dieser Gebäudefront zu überprüfen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Abstand zwischen ursprünglich gewachsener Höhenlage des Geländes und Verschnitt der Fassadenfront mit der Dachhaut und somit die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ BO 2014 der dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers B zugewandten Gebäudefront am westlichsten Punkt 7,55 m und am östlichsten Punkt 6,78 m, gemittelt somit 7,165 m, beträgt, wobei hierbei bereits der Vollwärmeschutz in der Stärke von 20 cm berücksichtigt wurde.
Der Bebauungsplan der Marktgemeinde *** sieht auf dem Baugrundstück die Bauklasse I oder II vor. Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 sind Bauwerke mit einer Gebäudehöhe bis 5 m der Bauklasse I zuzuordnen und Bauwerke mit einer Gebäudehöhe von über 5 m bis 8 m der Bauklasse II. Die Gebäudehöhe darf im gegenständlichen Fall somit bis zu 8 m (Bauklasse II) betragen. Da die Gebäudehöhe an der Westseite des Bauwerks 7,165 m beträgt, ist die maximale Höhe jedenfalls eingehalten.
Zur behaupteten Überschreitung der Firsthöhe ist vorerst auszuführen, dass der NÖ BO 2014 der Begriff „Firsthöhe“ fremd ist. Denkbar wäre einerseits nur, dass es zu einer Erhöhung der Gebäudehöhe aufgrund einer Neigung des Daches von mehr als 45° nach § 53 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 kommt. Da die Dachneigung im gegenständlichen Fall jedoch nicht mehr als 45° beträgt, führt dies zu keiner Vergrößerung der Gebäudehöhe an der dem Beschwerdeführer B zugewandten Gebäudefront (Westfront). Weiters denkbar wäre, dass der Beschwerdeführer *** die Einhaltung der Giebelhöhe, welche in § 53 Abs. 10 NÖ BO 2014 geregelt ist, moniert. Hinsichtlich der Einhaltung der Giebelhöhe des Bauwerks auf dem Grundstück Nr. *** steht ihm jedoch kein subjektives-öffentliches Recht zu, zumal die Giebelfront des Bauvorhabens nicht seinem Grundstück Nr. *** zugewandt ist.
Wie sich aus den Feststellungen ebenfalls ergibt, beträgt der seitliche Bauwich zur Grundstücksgrenze hin an der geringsten Stelle – unter Berücksichtigung eines 20 cm breiten Vollwärmeschutzes – 4,06 m. Die mittlere Gebäudehöhe der westlichen Gebäudefront beträgt 7,165 m. Entsprechend § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 muss der seitliche Bauwich der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen, mindestens aber 3 m betragen. Im gegenständlichen Fall entspricht der seitliche Bauwich zum Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers *** selbst unter Berücksichtigung des geringsten Abstandes von lediglich 4,06 m somit jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben, zumal die Gebäudehöhe – wie festgestellt – 8 m nicht überschreitet.
Da sowohl die Bebauungshöhe als auch der seitliche Bauwich an der dem Beschwerdeführer zugewandten Gebäudefront eingehalten wurden, ist der „freie Lichteinfall“ auf Hauptfenster in Bezug auf sein Grundstück nicht mehr zu prüfen, weil diesem Umstand bereits bei Anordnung der Bebauungshöhe im Bebauungsplan und mit der gesetzlichen Anordnung der Gebäudehöhe im § 53 NÖ BO 2014 Rechnung getragen worden ist (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht², S 678 mwH). Eine Verletzung des Beschwerdeführers B in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben liegt somit nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Bauwerber bei einer künftigen Bebauung daran zu orientieren hat, wo Hauptfenster zulässigerweise angeordnet werden können. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers B wird von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes des Bauwerbers bestimmt, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers die Entscheidende ist (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014).
Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers B jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4 m) grundsätzlich zulässig sind. Daraus ergibt sich weiters, dass durch Teile eines Bauvorhabens auf dem Grundstück des Bauwerbers, welche unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° – unter Berücksichtigung einer Verschwenkung von maximal 30° – liegen, jedenfalls keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers B erfolgt.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer B auch keineswegs untersagt, in möglichen künftigen Fassadenflächen in Richtung des Baugrundstückes Hauptfenster anzuordnen, jedoch wird eine Anordnung der Hauptfenster je nachdem, welchen Abstand diese künftigen Fassadenflächen zur Grundgrenze aufweisen, nur unter Einhaltung einer gewissen Parapethöhe möglich sein. Die übliche Parapethöhe in Erdgeschoßwohnungen beträgt 90 cm (vgl. VwGH 18.11.2013, 2003/05/0115). Diese (fiktive) Parapethöhe wurde in den Berechnungen betreffend den Lichteinfall nicht miteinbezogen, würde sich jedoch im Falle ihrer Berücksichtigung jedenfalls zu Gunsten des Bauwerbers auswirken. Auch diese Überlegungen vermögen daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle neuerlich darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer B behaupteten unzulässigen Geländeveränderungen nicht stattgefunden haben.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass im Hinblick auf § 49 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Gebäudehöhe überschritten und folglich der vergrößerte Bauwich nicht eingehalten werde, ist auszuführen, dass es sich dabei einerseits um eine erstmalige und somit nicht rechtzeitig erhobene Einwendung handelt und deshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Unabhängig davon liegen im gegenständlichen Fall andererseits auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht vor, zumal es bereits an der Voraussetzung des Vorliegens eines unterirdischen Bauwerkes mangelt. Ein solches wird durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht errichtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung besteht darüber hinaus kein Nachbarrecht darauf, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zur Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar nur geltend machen, es lägen solche Mängel der Baupläne vor, dass er außer Stande gewesen sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004). Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor, schließlich sind sämtliche Angaben hinsichtlich der herangezogenen Höhenkoten und der daraus errechneten Gebäudehöhe sowie der Dachneigung den Einreichunterlagen zu entnehmen und ist dadurch ausreichend gewährleistet, dass die Nachbarn eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten, insbesondere das Fehlen einer ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster, anhand dieser Unterlagen behaupten bzw. darlegen können. Eine explizite Darstellung, welche Auswirkungen das projektierte Gebäude auf die Hauptfenster der bestehenden Nachbargebäude der Beschwerdeführer hat, wie von diesen explizit gefordert, wird demnach weder vom Gesetz noch in der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur gefordert.
Sofern der Beschwerdeführer B außerdem vorbringt, dass das Bauvorhaben nicht die erforderliche Statik aufweise und daher die Standfestigkeit des projektierten Gebäudes nicht gewährleistet sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer B das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit nur hinsichtlich seiner eigenen bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke zukommt (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Eine derartige Beeinträchtigung hat er jedoch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, weshalb eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht weder vorliegt noch behauptet wird.
Genauso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers B, wonach das Baugrundstück jahrelang als Mülldeponie gedient haben soll und deshalb die erforderliche Statik des Bauvorhabens nicht gegeben wäre. Es wird dadurch nur die Standfestigkeit des projektierten Gebäudes bemängelt, aber keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht.
Wenn weiters auch der Beschwerdeführer B eine Verletzung der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 7 sowie § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 und des § 56 NÖ BO 2014 geltend macht, so beziehen sich diese Einwendungen nur auf die Ortsbildgestaltung. In Bezug auf das Ortsbild kommt den Nachbarn – wie bereits weiter oben festgehalten – jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179, mwN). Eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Einhaltung der Bebauungsweise gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 liegt nur dann vor, wenn die Nichteinhaltung der Bebauungsvorschriften zu einer nicht ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte oder zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn führt. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Demnach war auch die Einholung eines Ortsbildgutachtens nicht erforderlich.
Im Ergebnis zeigt der Beschwerdeführer B keine Verletzung in gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf, weshalb seiner Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen war.
Zu den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen auf Kostenersatz ist darüber hinaus wie folgt auszuführen:
§ 74 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist, lautet wie folgt:
„§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung.
Die einzige Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des 2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenselbsttragung.
Weder das VwGVG noch das AVG sehen hingegen darüber hinaus (unter Ausklammerung der Maßnahmenbeschwerde) einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten – auch nicht im Falle der Stattgebung der Beschwerde – vor. Da das VwGVG somit keine Norm enthält, die für ein Beschwerdeverfahren wie das von den Beschwerdeführern angestrengte einen Kostenersatz vorsieht, waren ihre Kostenanträge daher mit Beschluss spruchgemäß zurückzuweisen.
Abschließend ist außerdem festzuhalten, dass über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits abgesprochen wurde (vgl. LVwG-AV-40/001-2018 und LVwG-AV-41/001-2018).
Die ordentliche Revision war weder unter I. noch II. zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. Es wird im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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