TourismusabgabeG Krnt §1
TourismusabgabeG Krnt §3
TourismusabgabeG Krnt §4
TourismusabgabeG Krnt §5
TourismusabgabeG Krnt §5a
TourismusabgabeG Krnt §6 Abs1
TourismusabgabeG Krnt §8
TourismusabgabeG Krnt Anlage
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2218.14.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, vom 20.7.2020, xxx, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2021, xxx, womit die Tourismusabgabe für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 29.405,19 vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden: BF) übermittelte der belangten Abgabenbehörde die Abgabenerklärung betreffend die Tourismusabgabe für das Jahr 2020 und langte diese am 23.4.2020 um 14:26:23 Uhr ein. Darin wird die BF in die Abgabengruppe C eingereiht und ihr abgabepflichtiger Umsatz ohne Umsatzsteuer (USt) gemäß §§ 5, 5a, 5b und 5c Kärntner Tourismusabgabegesetz (im Folgenden als „K-TAG“ bezeichnet) mit EUR 77.356.244,10 angegeben, der abgabenbefreite Umsatz gemäß § 5 Abs 1 lit a) K-TAG mit EUR 53.253.670,80 angegeben und als abgabepflichtiger Umsatz EUR 24.102.573,30 angegeben.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 an das Finanzamt xxx war als Beilage – bezeichnet als „xxx_Beilage001.pdf“ – angeschlossen. Der abgabepflichtige Umsatz ohne USt war darin mit EUR 77.356.244,10 angegeben.
2. Die belangte Behörde erließ am 20.7.2020 den Tourismusabgabebescheid 2020, xxx, Gegenstand: xxx, worin sie die BF unter Zugrundelegung der Abgabengruppe C unter die darin gelistete Tätigkeit „Industrielle Fertigung von elektronischen Baugruppen“ (Abgabensatz 1,22 Promille) einstufte und unter Berücksichtigung des abgabepflichtigen Umsatzes iHv EUR 24.102.573,30 die Abgabe mit EUR 29.405,14 bemaß.
3. Am 14.8.2020 langte per E-Mail die Beschwerde bei der belangten Abgabenbehörde ein. Der Bescheid wurde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten und wurde beantragt, die Abgabe mit Null festzusetzen. Begründend brachte die BF vor, dass sie in Kärnten elektronische Bauteile an xxx und an xxx liefere, wo diese Bauteile industriell zu Vorprodukten für die Automobilindustrie weiterverarbeitet und im Anschluss darin in das Ausland bzw in die Steiermark geliefert würden. Diese Produktionsabläufe stünden in keinster Weise in irgendeinem Zusammenhang mit dem Tourismus. Weder würden Teile an Tourismusbetriebe abgesetzt werden, noch irgendein Umsatz aus dem Bereich des Tourismus oder der dem Tourismus zuzurechnenden Wertschöpfungskette dadurch erzielt. Es gäbe für die Lieferungen der BF keinen wie auch immer gearteten direkten oder indirekten Nutzen aus dem Tourismus, so die BF. Und „um es noch deutlicher darzulegen“ – so die Beschwerde – in dem Fall, dass es in Kärnten überhaupt keinen Tourismus gäbe, wäre dies ohne Auswirkung auf die Produktion und die Lieferungen der BF und sei damit erwiesen, dass die Voraussetzungen für das Erheben einer Tourismusabgabe auf die Lieferungen der BF nicht gegeben seien.
4. Am 5.3.2021 langte eine E-Mail bei der belangten Behörde ein, mit welcher die BF ein Urgenzschreiben zur Beschwerde vom 14.8.2020 übermittelte. Darin beantragte sie die Rückzahlung des Betrags von EUR 29.405,14.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2021, xxx, Gegenstand: xxx, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Kern damit begründet, dass die Einstufung der BF in die Abgabengruppe C unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit der BF mit einer in der Anlage zum K-TAG angeführten Tätigkeiten, für welche der Gesetzgeber einen Nutzen aus dem Tourismus annimmt, erfolgt war.
6. Der dagegen mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters eingebrachte Vorlageantrag langte am 24.9.2021 per Telefax ein. Das Beschwerdevorbringen wurde präzisiert und ergänzt und wurden Beweisanträge gestellt. Gerügt wurde, dass ein Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden habe und komme es zu einer widerlegbaren Rechtsvermutung, wenn eine Tätigkeit in den Abgabenquoten der Anlage zum K-TAG einschlägig sei, so die Ausführungen im Vorlageantrag. Hinsichtlich der Umsätze, welche im Land Kärnten betrachtungsrelevant seien, werde weder ein unmittelbarer, noch ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus im Sinne des Gesetzes gezogen. Die BF stelle bestückte Leiterplatten her, welche in weiterer Folge nach weiteren Produktionsschritten der nächsten Unternehmen in der Lieferkette für Blinker, Scheinwerfer, etc Verwendungen finden würden. Es wurde weiters näher zu den Abnehmern von Produkten der BF ausgeführt und vorgebracht, dass die xxx in xxx und die xxx in xxx die von der BF gelieferten Bauteile industriell zu Vorprodukten für die internationale Automobilindustrie verarbeiten würden, welche in Automobil-Zulieferteilen münden und im Anschluss daran in das Ausland bzw. in die Steiermark geliefert würden. Die BF befinde sich in der Zuliefererpyramide auf der Ebene Tier III (Third Tier) und hätten nach Kenntnisstand der BF die beiden zuvor genannten Abnehmer der von der BF produzierten Produkte für das Jahr 2020 eine Tourismusabgabe nicht entrichtet. Die in Kärnten an die genannten Unternehmen ausgeführten Umsätze seien ausschließlich von der Nachfrage der außerhalb Kärntens befindlichen Automobilindustrie induziert und stünden außerhalb jedweden Zusammenhangs mit Tourismus. Auch eine durch den Tourismus mit bewirkte allgemeine Wirtschaftslage habe überhaupt keinen Einfluss auf die Umsätze der BF.
Die BF stützte sich weiters auf die praesumtio iuris des § 4 leg.cit., die zugehörigen Ausführungen im Kommentar zu den Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht und die formalrechtliche Bestimmung des § 161 BAO und erachtet den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da Ergänzungsaufträge, Bedenkenvorhalt oder entsprechende Beweisaufnahmen bezogen auf die getätigten Einwendungen von Amts wegen unterblieben wären und auch eine Sachverhaltserhebung gegenüber den zuvor genannten Abnehmerfirmen zu Unrecht unterblieben sein, so die BF im Vorlageantrag. Die belangte Behörde habe das K-TAG unrichtig angewendet und dadurch im Ergebnis zur Verunmöglichung jeder Glaubhaftmachung ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Eine eingehende Auseinandersetzung zur Prüfung eines allfälligen Nutzens aus dem Tourismus in Zusammenschau mit den gemachten Einwendungen sei unterblieben und sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einstufung der Tätigkeit der BF – obwohl sie nicht der „Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren Bestandteilen“ entspreche, erfolgt sei.
Die ohne Geschäftszahl zitierte ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche laut belangter Behörde einen Nutzen aus dem Tourismus nicht nur durch direkten Geschäftskontakt mit Tourismus oder Tourismus sondern infolge der allgemeinen Belebung der Wirtschaftslage durch den Tourismus auch mittelbar durch Geschäftskontakt mit anderen Unternehmen und der Wohnbevölkerung sehe, könne weder dem bekämpften Bescheid, noch der Beschwerdevorentscheidungen in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, so die BF. Die BF zitierte einen Rechtsatz aus der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 25.6.2013, 2011/17/0001, welche sich mit dem aus dem Tourismus erwachsenen Nutzen eines Immobilienmaklers befasste und sah den gegenständlichen Sachverhalt als nicht mit dem der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 25.6.2013 vergleichbar an: ihre Umsätze im Jahr 2020 seien unabhängig vom Tourismus entstanden und hätten sich für die BF nicht bessere Marktchancen durch den Tourismus eröffnet.
In seinen Entscheidungen vom 22.1.1988, 86/17/0117 und vom 27.2.1992, 91/17/0111, – beide zum K-FAG 1967 ergangen – habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jemand nur dann einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen sei und müsse der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zum Touristen beruhen, sondern könne auch auf eine mittelbare Beziehung rückführbar sein.
Die BF stützt sich weiters auf eine auf der Entscheidung VwGH 27.2.1992, 91/17/0111 – diese mit GZ „9 7 /17/0111“ zitiert – beruhende Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten zu einer Beschwerdeführerin aus dem Bereich Anlagentechnik, welche im Bundesland Kärnten an der Errichtung eines Wasserkraftwerkes mitwirkte und führt die BF als Fazit im Vorlageantrag aus: „genauso wie in der oben zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.4.2018, K-LVwG-245/5/2018, ist auch beim gegenständlichen Sachverhalt richtigerweise von der hinlänglich erbrachten Glaubhaftmachung auszugehen, dass den gegenständlichen Umsätzen kein Nutzen aus dem Tourismus zugrunde liegt.“
Daher beantragt die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben möge, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass die Abgabepflicht mit 0 EUR festgesetzt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
7. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte hg. am 30.11.2021 ein.
8. Mit Aufforderungsschreiben vom 6.12.2021 (OZ 2) wurden von der BF Beweismittel über Folgendes begehrt:
1) Lieferscheine der BF, welche an die Abteilung Purchasing bzw Abteilung Supply bzw Abteilung Beschaffung der xxx in xxx, im Jahre 2020 ausgestellt wurden;
2) Lieferscheine der BF, welche an die Abteilung Purchasing bzw Abteilung Supply bzw Abteilung Beschaffung der xxx in xxx, im Jahre 2020 ausgestellt wurden;
Weiters wurde ersucht, Namen samt ladungsfähigen Adressen der bei der Kundin xxx in xxx, und der bei der Kundin xxx in xxx, im Einkauf beschäftigten Personen, welche der BF als Ansprechpartner für die Geschäftsbeziehung zur Verfügung stehen, bis 3.1.2022 bekannt zu gegeben.
9. Bereits am 22.12.2021 langten die gewünschten Beweise beim Landesverwaltungsgericht ein (OZ 3) und wurden die Auszüge aus der Buchhaltung auf Wunsch des Gerichts ebenso in Papierform vorgelegt (OZ 5, eingelangt am 11.1.2022).
10. Am 24.3.2022 wurde gemäß § 274 BAO die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Zeugenbeweise durch die Zeugenbefragung der von der BF beantragten xxx von xxx in xxx, des von der BF beantragten xxx von xxx in xxx, der von der BF beantragten xxx, Director Finance & Controlling bei xxx und der xxx, Angestellte bei xxx, aufgenommen wurden und die Sache in Rede und Gegenrede erörtert wurde.
Es folgen Auszüge aus der Verhandlungsschrift:
BV = Behördenvertreter; R = Richterin; RV = Rechtsvertreter; Z = Zeuge/Zeugin
„Der RV gibt bekannt, dass bereits eine Akteneinsicht elektronisch bei der Behörde vorgenommen werden konnte und gibt er an, dass von Seiten des Gerichts Lieferscheine aus dem Jahre 2020 angefordert wurden, relevant sind solche aus dem Jahre 2018 und können selbstverständlich gerne solche aus dem Jahre 2018 nachgereicht werden. Er gibt weiters an, dass die als Zeugen geladenen MitarbeiterInnen der BF bestätigen können, dass – wie im Jahre 2020 – auch im relevanten Jahr 2018 die gleichen Produkte geliefert wurden.
Diesbezüglich wird das Vorbringen im VA auf Seite 4, wenn es heißt „2020“ auf „2018“ berichtigt.
Gemäß § 275 Abs 2 iVm § 274 Abs 5 BAO werden nun die Parteien gehört und die Beweise aufgenommen.
Die Richterin legt den Gegenstand der Verhandlung dar: Gegenstand dieser Verhandlung bildet die Vorschreibung von EUR 29.405,14 Tourismusabgabe für das Jahr 2020. Die belangte Behörde reiht die BF in die Abgabengruppe C ein.
Dazu meine Frage an den BV: als „Tätigkeit (Schlüssel und Bezeichnung)“ wird im bekämpften Bescheid geführt: „4630 – Industrielle Fertigung von elektronischen Baugruppen“ und in der BVE vom 5.8.2021 wird festgehalten, dass laut Akteninhalt diese Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit der BF mit einer in der Anlage zum K-TAG angeführten Tätigkeit „Erzeugung von und Handel mit elektronischen Geräten und deren Bestandteilen“ – für welche der Gesetzgeber einen Nutzen aus dem Tourismus vermutet – erfolgte.
Auch in der Tourismusabgabe-Erklärung ist auf Seite 2 unter „Tätigkeit“ die Zahl „4630“ enthalten. Was bedeutet die Zahl „4630“?
BV: Das ist eine im EDV-System der Behörde hinterlegten Zahl, welche zur Orientierung dient.
R: Wurden in den Vorjahren von der BF Tourismusabgaben-Erklärungen bzw Erklärungen über die zuvor geltende Fremdenverkehrsabgabe eingereicht?
BV: Schon seit der Zuständigkeit des Magistrats xxx wurden durchgehend Abgabenerklärungen vorgelegt, ohne Bemerkungen. Seit 2013 liegt die Zuständigkeit bei uns und seither bis einschließlich 2019 wurden durchgängig Erklärungen vorgelegt, durchgängig erfolgte die Einreihung in Abgabengruppe C.
R: Wie in der Beschwerde ausgeführt und mit Lieferscheinen untermauert, sind die Unternehmen „xxx“ in xxx (Zentrale in der xxx) und xxx in xxx Kundinnen der BF. Herr BV, ist Ihnen erinnerlich ob diese beiden im Bundesland Kärnten die Tourismusabgabe abführen?
BV: Ich verweise auf das Abgabengeheimnis und zitiere aus der BVE.
R: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass von der BF hergestellte bestückte Leiterplatten hergestellt werden, welche nach „Weiterveredelung“ durch Ihre Kunden in der Lieferkette für Blinker, Scheinwerfer etc verwendet werden und sei die BF ein Zulieferer in der Automobilindustrie.
Die Produkte der BF würden von den Kunden der BF, xxx mit Filiale in xxx (Zentrale in xxx) und xxx in xxx (Konzernmutter xxx in xxx) weiterverarbeitet zur Vorprodukten für die internationale Automobilindustrie.
Es gebe daher keinen Zusammenhang mit Tourismus und wären die Umsätze völlig ident, wenn es überhaupt keinen Tourismus im Bundesland Kärnten gäbe oder es stärker ausgeprägten Tourismus im Bundesland Kärnten gäbe. Der Tourismus brächte auch keine besseren Marktchancen für die BF und würde sie keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, so die Beschwerde.
R an BF:
Der Website Ihres Unternehmens konnte ich entnehmen
„Die xxx Zentrale und Produktion der xxx zog 2019 in ein neues Headquarter. Der neue Standort liegt nur 600 m Luftlinie von der alten Adresse xxx Straße entfernt“.
Gibt es auch Filialen und wenn ja, wo sind diese situiert?
BF: Wir produzieren 70% unserer Produkte für die Automobilindustrie. Es handelt sich um Elektronikkomponente, die von den Kunden weiterverarbeitet werden. Wir haben in Kärnten nur den Hauptstandort in xxx.
Die R führt aus:
Der Website Ihres Unternehmens konnte ich entnehmen, dass die Branchen für welche Ihr Unternehmen tätig ist die Automobilbranche, die Industrie, die Medizintechnik und Energieunternehmen sind.
Den Ausführungen zur Automotiv-Branche ist der Website zu entnehmen:
Den Ausführungen zum Sektor „Industrie“ ist der Website zu entnehmen, dass Ihr Unternehmen etwa Messsysteme und, Sensoren und Leiterplatten herstellt, welche etwa in Funktranspondern, Netzteilen, Heiz- und Kühlgeräten verbaut werden.
Zum Thema „Medizintechnik“ wird auf der Website informiert, dass Veterinärimpfgeräte sowie Leiterplatten für Dialysegeräte, Farberkennungssysteme, Blutlaborgeräte und Arthroskopiegeräte und auch für die Dentaltechnik Elektronikteile hergestellt werden.
Unter „Energie“ wird auf der Website vorgebracht, dass das Unternehmen der BF für Solaranlagen und PV-Anlagen Teile herstellt.
BF: Es sind Elektronikkomponenten und industrielle Vorprodukte. Wir haben reines b2b-Geschäft. Und es sind auch costumized-products, die maßgeschneidert sind aus dem Projektgeschäft für den kommerziellen Kunden. Etwa für den xxx oder xxx – dann läuft die Produktion bei uns so lange, wie dieses Auto in Serie ist.
Meine nächste Frage richtet sich an den BV:
R: Welche Überlegungen der Abgabenbehörde veranlassten diese, den bekämpften Bescheid zu erlassen?
BV: Der Bescheid ist erklärungsgemäß ergangen. Folglich gab es keinen Grund in irgendeiner Art und Weise weitere Ermittlungen aus unserer Sicht durchzuführen. Wie in den Vorjahren in Abgabengruppe C eingestuft und es gab – mit Ausnahme des abgabepflichten Umsatzes – keine Änderungen zu den Vorjahren.
R an BF: Die maßgeblichen Umsätze sind jene des zweitvorangegangenen Jahres – in casu das Jahr 2018.
Waren die xxx in xxx und die xxx in xxx und die xxx bereits im Jahr 2018 Ihre Kunden?
BF: ja.
Herr xxx gibt an, dass xxx in xxx ein Werk hatte.
R: Ich habe nach dem Zufallsprinzip einige der mir von der BF vorgelegten Lieferscheine ausgesucht. Es sind dies jene, welche als Beilage ./A der Verhandlungsschrift beigefügt sind und werden Kopien hievon den heute anwesenden Parteien ausgehändigt.
Es handelt sich um folgende Lieferscheine:
LS an xxx mit Lieferadresse xxx, Lieferdatum 3.8.2020, Belegnummer xxx
LS an xxx mit Lieferadresse xxx, Lieferdatum 5.10.2020, Belegnummer xxx
LS an xxx mit Lieferadresse xxx, Lieferdatum 15.10.2020, Belegnummer xxx
LS an xxx mit Lieferadresse xxx, Lieferdatum 9.6.2020, Lieferschein xxx, über Wasserstandssensoren und Blister
LS an xxx, Fertigung xxx, Lieferdatum 14.10.2020, Lieferschein xxx, betreffend Wasserstandssensoren
LS an xxx, xxx in xxx, Lieferdatum 9.6.2020, Lieferschein xxx, betreffend Sensorplatinen
R an BF:
Können Sie erklären, worum es sich bei diesen Waren handelt?
BF: Actuator (ein Teil einer elektronischen Steuerung für eine Klimaanlage für die Einstellung der Lüftungsmenge). MAL = auch eine Steuerung für ein Kühlersystem im Kühlergrill eines Autos.
Es handelt sich um eine vollkommen industrielle Produktion. Unsere Kunden haben mit uns ein gewisses Kontingent von bestimmten Produkten, die wir herstellen, vereinbart und rufen die Produkte dann nach und ab (werden dann von uns ausgeliefert). Das sieht man auch anhand der Menge in den Lieferscheinen pro Artikel.
B e w e i s v e r f a h r e n
Zeugin xxx von xxx in xxx:
R: Frau Zeugin, im Akt der Behörde liegt die Tourismusabgabe-Erklärung ein, in welcher Sie als Kontaktperson geführt werden. Haben Sie die Berechnung durchgeführt, also stammen die darin enthaltenen Zahlen von Ihnen?
Z: Ich benötige keine Einsichtnahme in die Erklärung. Ich habe die Erklärung erstellt.
R: Frau Zeugin, der Seite 2 der Erklärung sind folgende Zahlen zu entnehmen: Abgabepflichtiger Umsatz ohne USt: 77.356.244,10; Abgabebefreite Umsätze gem. § 5 Abs 1 lit a) K-TAG: 53.253.670,80; Abgabepflichtiger Umsatz (Punkt I abzügl. Punkte II-VIII): 24.102.573,30]. Haben Sie diese berechnet?
Z: Die Berechnung stammt von mir.
R: Haben Sie sich mit den Ausnahmen des TourismusabgabeG auseinandergesetzt?
Z: Ich habe nur die Kärnten-Umsätze herangezogen und daraus die Zahlen ermittelt, die ich in das Formular (Erklärung) eingetragen habe. Ich habe mich nicht mit Ausnahmen nach dem K-TAG auseinandergesetzt.
R: Wie lange sind Sie bereits im Unternehmen beschäftigt und seit wann zuständig für die Abgabe von Tourismusabgaben-Erklärungen?
Z: Seit 15 Jahren. Zuerst war ich zuständig für die Lohnverrechnung. Ich kann nicht genau sagen, wie lange ich schon die Tourismusabgaben-Erklärungen mache. Wenn mein Name drauf steht, habe ich die Erklärung erstellt.
R: Ihr Unternehmen nahm im Feber 2003 seine Tätigkeit auf.
Wurden von Ihnen bzw dem Unternehmen in den Vorjahren Tourismusabgaben-Erklärungen bzw Erklärungen über die zuvor geltende Fremdenverkehrsabgabe eingereicht?
Z: Wir haben im Unternehmen einen Ordner und da habe ich gesehen, dass auch in den Vorjahren die Erklärung abgeben wurde.
R: Gibt es Fragen seitens der BF an den Zeugen?
RV: Frau xxx, die Richterin hat mehrere Lieferscheine stichprobenartig ausgewählt. Die betreffen 2020, die Tourismusabgaben-Erklärung ist bezogen auf 2018. Sind das Umsätze gewesen betreffend die Firmen xxx und xxx?
Z: xxx haben wir zuerst nach xxx beliefert und seit sie in xxx sind, liefern wir dorthin. 2018 haben wir nach xxx geliefert an xxx und xxx in xxx. Ich als Buchhalter habe nicht so viel Wissen über unsere Produkte, ich weiß, dass es bestückte Leiterplatten sind.
RV: Haben Sie auch die Abgabenerklärung für 2021 erstellt?
Z: Ich weiß das nicht. Ich fülle das Formular aus nach Rücksprache mit meiner Chefin xxx.
R: Gibt es Fragen seitens der belangten Behörde an die Zeugin?
BV: Ich habe die Abgabenerklärung 2021. Da sind Sie als Kontaktperson geführt. Haben Sie auch davor mit Frau xxx gesprochen?
Z: Ich muss immer Rücksprache mit Frau xxx halten. Auf eigene Faust mache ich das nicht.
BV: Diese ist ident mit der dem ggst. Verfahren zu Grunde liegenden Abgabenerklärung und beinhaltet auch keine Anmerkungen und wurde abgegeben, nachdem schon die Beschwerde anhängig war, sie ging bei uns am 14.9.2021 ein (Beilage ./B ).
RV: Gab es eine Rückfrage von xxx, nachdem die gegenständliche Beschwerde, als vor 5.8.2021 und nach dem 14.8.2020, eingegangen ist.
Z: Bei mir persönlich nicht.“
Zeuge xxx von xxx in xxx:
„ R: Herr Zeuge, welche Produkte erwirbt Ihr Arbeitgeber von xxx?
Z: Bestückte Platinen. xxx ist ein EMS-Lieferant, das heißt Dienstleistungslieferant. Ein Fertiger von Produkten für uns.
Wir produzieren SMART-Antriebe („kluge“ Antriebe) für die Steuerung von Klimageräten/Klimakästen und auch für das Thermomanagement von Fahrzeugen als Kühlergrillmotor.
Die Abnehmer sind Automotive-Kunden wie xxx, xxx, xxx, aber es ist so, dass die direkten Kunden von uns Zwischenproduzenten sind, welche unsere Teile für die Herstellung ihrer Produkte (Motoren) verwenden und danach unsere Teile als Teil ihres Produktes an die Automobilhersteller liefern.
R: An welchem Standort Ihres Unternehmens (bitte die Adresse nennen)?
Z: Wir selbst verarbeiten die xxx Produkte weiter an unserem Standort in xxx. An den xxx-Standort xxx liefert xxx nicht, ebensowenig an unseren xxx-Standort in xxx.
R: An wen werden die von Ihnen von xxx erworbenen und von Ihnen weiterverarbeiteten Produkte dann verkauft?
Z: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx – es gibt eine große Anzahl von Kunden in dieser Ebene. Die größten sind xxx, xxx, xxx.
R: Verkauft Ihr Unternehmen die Produkte, welche xxx geliefert hat, direkt weiter an Konsumenten?
Z: nein. Wir verkaufen nicht an Endverbraucher.
R: Gibt es Fragen seitens der belangten Behörde an den Zeugen?
BV: Ist Ihnen bekannt xxx, xxx, xxx usw. – beliefern die auch den internationalen Ersatzteilhandel?
Z: Ich glaube beides.
BV: Also ist nicht auszuschließen, dass Ersatzteile auch wieder zurück nach Kärnten kommen?
Z: das kann ich nicht beurteilen. Wenn dann über die Automobilhersteller xxx etc.
RV: Ich zeige Ihnen die Automotivzulieferpryramide.
Ist das die Lieferanten- und Sublieferantenstruktur, die Sie vorhin beschrieben haben?
Z: Wir sind Kompomentenlieferant.
RV: Ist dann die xxx eine Ebene weiter drunter, wenn sie beliefert?
Z: Ja. Third Tier wäre die xxx in dem Fall.
RV: Ich lege Ihnen die Lieferscheine der Beilage ./A vor.
Die ersten Seiten betreffen Ihren Arbeitgeber.
Können Sie sagen worum es sich handelt?
Z: Das sind unsere Teilenummern. Für unseren Klimaklappenaktuator. Die sind auch schon im Jahre 2018 geliefert worden.“
Zeugin xxx, xxx in xxx:
„ R: Frau Zeugin, wie lange sind Sie schon bei der xxx beschäftigt und was ist Ihr Aufgabenbereich?
Z: Seit Oktober 2010. Ich leite die Abteilungen Finanzen, Controlling und HR. Mittelbar bin ich für die Abgabe von Tourismuserklärungen zuständig, das liegt in meinem Verantwortungsbereich.
Auf die Frage, wem ich die Aufgabe der Erstellung der Tourismusabgaben-Erklärung zuteile: In den letzten Jahren habe ich Frau xxx zugeteilt, dass sie die Tourismusabgaben-Erklärung erstellt.
R: Veräußert Ihr Unternehmen xxx auch an Endverbraucher und / oder gibt es von Ihrem Unternehmen in Kärnten eine Verkaufsstelle, wo direkt eingekauft werden kann?
Z: An Endverbraucher nein. Es gibt auch keine Stelle, wo man sich in Kärnten mit xxx-Produkten eindecken kann.
R: Ihr Unternehmen nahm im Feber 2003 seine Tätigkeit auf.
Wurden von Ihnen bzw dem Unternehmen in den Vorjahren Tourismusabgaben-Erklärungen bzw Erklärungen über die zuvor geltende Fremdenverkehrsabgabe eingereicht?
Z: Ja. Auf die Frage ob es irgendwann einmal Probleme dabei gab, gebe ich an ‚nicht, dass ich wüsste‘.
Es wurde 2021 noch eine Abgabenerklärung abgeben. Da war mir auch bewusst, dass es ein anhängiges Verfahren gibt. Die Abgabenerklärung 2021 war Thema mit der Geschäftsführung und mein Wissenstand ist, dass man eine Steuererklärung abgeben muss, trotz anhängigen Verfahrens.
R: Gibt es Fragen seitens der BF an die Zeugin?
RV: Die Beschwerdeschrift vom 14.8.2020 halte ich Ihnen vor. Die haben Sie gemeinsam mit dem Geschäftsführer unterschrieben. Haben Sie sie auch gemeinsam besprochen vom Inhalt her?
Z: Ja. Das wurde von mir mit ihm gemeinsam erstellt.
RV: Sind Sie auch bei der Erstellung der Erklärung 2021 davon ausgegangen, dass der Inhalt der Beschwerde betreffend den Bescheid 2020 von der Abgabenbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt wird?
Z: Ja.
RV: Im Vorlageantrag ist eine Pyramide auf Seite 6 zur Automobillieferkette dargestellt. Auf welcher Ebene sehen Sie xxx angesiedelt?
Z: Je nach Produkt sind wir Teillieferanten oder Komponentenlieferanten. Je nach Produkt.
RV: Es gibt ausgewählte Lieferscheine (Beilage ./A). Sie haben mir diese bereitgestellt. Wissen Sie, um welche Vorprodukte es sich dabei handelt, die an xxx und xxx ausgeliefert wurden?
Z: Ich kann es nicht genau sagen. Wenn mir die Produkte heute vorgehalten werden, gebe ich an, es ist ein Wasserstandsensor und ein Grillshutter.
RV: Zieht die xxx aus Ihrer Ansicht als für Finanzen zuständige Person im Unternehmen einen Nutzen mittelbar oder unmittelbar aus dem Tourismus auf Basis der Produkte?
Z: Überhaupt nicht.
RV: Verfahrensgegenstand sind die Umsätze 2018. Vorgelegt haben wir die Lieferscheine aus 2020. Ist Ihnen bekannt, ob 2018 auch an xxx und xxx geliefert wurden?
Z: Ja. Und die sind verfügbar und können jederzeit vorgelegt werden.
R: Gibt es Fragen seitens der belangten Behörde an die Zeugin?
BV: Sie sind seit 2010 im Unternehmen. Hat sich an den Verhältnissen Abnehmer – Produkte im Unternehmen wesentlich was verändert?
Z: Nicht dass ich wüsste, dass sich die Produkte oder die Abnehmer verändert hätten. Es waren immer xxx und xxx.
BV: Es wurden die Erklärungen immer abgegeben und entrichtet worden. Sie sagen, dass Ihr Arbeitgeber nicht einen Nutzen mittelbar oder unmittelbar aus dem Tourismus bezieht. Was war die Vorgeschichte des ggst. Verfahrens?
Z: Ich habe mir keine Gedanken drüber gemacht. 2020 war ein schweres Jahr, wir waren in Kurzarbeit. Ich hatte von den Eigentümern die Anweisung bekommen, alle Kostenpunkte anzusehen. Das ist aufgepoppt und wir haben uns Gedanken gemacht.
BV: Ich verweise auf § 8 Abs 4 K-TAG.“
Die Zeugin xxx von xxx in xxx wurde gemäß § 323c Abs 4 Z 4 BAO per Videokonferenz zugeschaltet:
„R: Frau Zeugin, welche Produkte erwirbt Ihr Unternehmen von xxx und an welchem Standort werden diese verbaut?
Z: Ich mach den Job erst seit einem Jahr, wir hatten noch nicht viele Berührungspunkte mit xxx, wir beziehen bestückte Leiterplatten und wir verarbeiten diese in xxx in Österreich in xxx.
R: An wen werden die von Ihnen von xxx erworbenen und von Ihnen weiterverarbeiteten Produkte dann verkauft?
Z: Die verbauen wir in Heizer beim Motor oder fürs Erwärmen des Diesels und andere Endprodukte, die wir weiter an Automobilhersteller liefern. Oder für Heizer bei Kraftstofffilter, bevor der Kraftstoff in den Filter läuft.
R: Gibt es Fragen seitens der BF an die Zeugin?
RV: Ich zeige Ihnen eine Platte für Wasserstandssensor und eine Platine mit Füßen. Wissen Sie, ob das Teile sind, die an Sie geliefert werden?
Z: Ja (unter Vorhalt von einem Wasserstandsensor und von zwei Mikrobauteilen durch den RV vor die Kamera).
Auf Befragen des RV gibt die Z an: in der aktuellen Funktion ist sie seit 2 Jahren. Im Unternehmen ist sie seit 20 Jahren.
RV: Sind nach Ihrem Kenntnisstand diese Produkte auch in den Jahren 2018 und Folgejahre geliefert worden?
Z: Ja.
R: Gibt es Fragen seitens der belangten Behörde an die Zeugin?
BV: Mich würde interessieren, ob die von xxx gelieferten Bauteile auch in Produkten Ihres Unternehmens geliefert werden für Erstausstattung oder auch für Ersatzteilmarkt und ob ausgeschlossen werden kann, dass diese dann nach in Kärnten geliefert werden als Teil eines KFZ oder als Teil, der hier verkauft und wiedereingebaut wird?
Z: Das müsste ich prüfen lassen. Es wird schwerpunktmäßig an europäische und amerikanische Hersteller, xxx und xxx und zwei Truck-Hersteller in den USA, geliefert. In wieweit es durch ein Fahrzeug in das Bundesland Kärnten zurückkommen kann, kann ich nicht beurteilen.“
In der Verhandlung wurden auch Beweismittel in Form von Anschauungsmaterial (Produkte der BF, welche diese an die beiden zuvor genannten Abnehmerfirmen liefert) in das Verfahren eingebracht: eine an xxx gelieferte Leiterplatte und Diode, an xxx gelieferte Wasserstandssensor(teile).
11. Mit Schreiben vom 26.4.2022 (OZ 11) wurde der BF mitgeteilt, dass die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erachtet werde (es folgt ein Auszug):
„Bezugnehmend auf die anhängige Abgabensache „Tourismusabgabe 2020“ erachtet das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig.
In der Verhandlung am 24.3.2022 wurde zu Protokoll gegeben, dass die xxx 70% ihrer Produkte für die Automobilindustrie herstellt, nämlich Elektronikkomponente, welche von den Kunden weiterverarbeitet werden und wurden iZm der Automobilindustrie zwei Modelle des Herstellers xxx ins Treffen geführt (xxx, xxx).
Den Ausführungen zum Sektor „Industrie“ ist der Website der xxx zu entnehmen, dass das Unternehmen etwa Messsysteme und Sensoren und Leiterplatten herstellt, welche etwa in Funktranspondern, Netzteilen, Heiz- und Kühlgeräten verbaut werden.
Zum Thema „Medizintechnik“ wird auf der Website der xxx informiert, dass Veterinärimpfgeräte sowie Leiterplatten für Dialysegeräte, Farberkennungssysteme, Blutlaborgeräte und Arthroskopiegeräte und Reha-Elektronik für die Genesungsunterstützung hergestellt werden und auch für die Dentaltechnik produziert wird.
Unter „Energie“ wird auf der Website der xxx vorgebracht, dass das Unternehmen für Solaranlagen und PV-Anlagen Teile herstellt.
Es ergeht daher der
A u f t r a g
dem Landesverwaltungsgericht bis zum 31.5.2022
die Kunden, für welche die xxx
1) auf dem Sektor „Industrie“ Produkte anfertigt,
a. namentlich mit Adresse und
b. dem jeweiligen in der Geschäftsbeziehung mit der xxx als Ansprechpartner agierenden Mitarbeiter des jeweiligen Kundens zu nennen und
c. aus der Feder dieser Kunden jeweils eine Aufstellung von den von Ihrem Kunden nachfolgend belieferten Unternehmern in der Produktionspyramide bis hin zu der Ebene OEM samt Sitz (Adresse) der OEM unter Benennung des am Ende der Produktionspyramide stehenden Endproduktes, welches über den Markt an den Endverbraucher gelangt, vorzulegen.
Angemerkt wird hierbei, dass die Beschränkung auf die Heiz- und Kühlgeräte(-hersteller) ausreichend erscheint.
2) auf dem Sektor „ Medizintechnik“ Produkte anfertigt,
a. namentlich mit Adresse und
b. dem jeweiligen in der Geschäftsbeziehung mit der xxx als Ansprechpartner agierenden Mitarbeiter des jeweiligen Kundens zu nennen und
c. aus der Feder dieser Kunden jeweils eine Aufstellung von den Endabnehmern (OEM) samt Sitz (Adresse) der OEM der aus den von der xxx hergestellten Teilen produzierten medizintechnischen Geräte vorzulegen.
3) auf dem Sektor „ Energie“ Produkte anfertigt,
a. namentlich mit Adresse und
b. dem jeweiligen in der Geschäftsbeziehung mit der xxx als Ansprechpartner agierenden Mitarbeiter des jeweiligen Kundens zu nennen und
c. aus der Feder dieser Kunden jeweils eine Aufstellung von den Endabnehmern (OEM) samt Sitz (Adresse) der OEM der aus den von der xxx hergestellten Teilen produzierten Solar- und PV-Anlagen vorzulegen.“
12. Am 31.5.2022 langte der Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF (OZ 12) ein (es folgt ein Auszug):
Die jeweils zu Unterpunkten c. geforderte namentliche Bekanntgabe der jeweiligen Endabnehmer (OEM) kann aus datenschutz- und vertragsrechtlichen Gründen weder bei unseren Vertragspartnern erlangt, noch dahingehend erfüllt werden.
Wir betonen nochmals, wie bereits vorgebracht, dass ausschließlich jene Umsätze, die gegenständlich der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurden, überhaupt Umsätze innerhalb des Kärntner Landesgebietes darstellen.
Die Umsätze der xxx waren ziffernmäßig unwesentlich. Sie wurden in der Tourismusabgabeerklärung 2020 berücksichtigt.
Jene gegenüber xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx getätigten Umsätze unterliegen - mangels Umsätzen innerhalb des Kärntner Landesgebietes - von vornherein jedenfalls nicht der Abgabenpflicht im Sinne des K-TAG.“
In der übermittelten Tabelle waren die vom Gericht gewünschten Informationen zu Ansprechpersonen und Anwendung der Produkte der BF in den Produkten der jeweiligen Kunden gelistet.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin xxx hat ihren Sitz in xxx (vormals an der Adresse xxx, nunmehr an der Adresse xxx). Die xxx produziert am Standort xxx, Produkte für die Sparten Automotive, Industrie, Medizintechnik und Energie. Im Bundesland Kärnten ansässige Kunden – und somit Abnehmer von Produkten der Beschwerdeführerin – sind xxx in xxx, xxx in xxx und xxx in xxx. Diese Abnehmer verbauen die von der Beschwerdeführerin hergestellten Bauteile in den von jeweils von den Abnehmern hergestellten Produkten, welche sodann in einem weiteren von den Kunden Abnehmerin der BF gesetzten Produktionsschritt in Produkten verbaut werden, welche sodann in einem Endprodukt – etwa ein Fahrzeug, eine Lüftung, ein Funktransponder, eine Solaranlage, eine Photovoltaikanlage, in medizintechnischen Geräten oder solchen der Dentaltechnik – verbaut werden.
1.2. Die Beschwerdeführerin zog im Jahre 2020 mit ihren im Bundesland Kärnten getätigten Umsätzen einen Nutzen aus dem Tourismus.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt sowie insbesondere auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Beweisen:
2.1.1. Die Feststellung zur Adresse der im Bundesland Kärnten situierten Betriebsstätte basiert auf dem im Abgabenakt einliegenden Tourismusabgabe-Erklärung-Formular, auf den Angaben der BF auf ihrer Website www.xxx.com (Zugriff: 28.6.2022) sowie auf den vorgelegten Lieferscheinen, auf welchen die Anschrift des Unternehmenssitzes im Bundesland Kärnten aufgedruckt ist. Die BF gilt somit als selbständig Erwerbstätige, da sie eine Betriebsstätte unterhält (§ 3 Abs 2 K-TAG).
2.1.2. Anhand der gerichtlich angeforderten Urkundenbeweise konnte erhoben werden, dass die Unternehmen xxx in xxx, xxx in xxx und xxx in xxxl von der BF hergestellte Produkte beziehen (Beweise: OZ 3 und OZ 5 – siehe oben unter I.9.; OZ 12 – siehe oben unter I.12.). Die Zeugin xxx – zuständig für Finanzen und Controlling – gab an, dass sich seit dem Jahr 2010 im Unternehmen im Verhältnis Abnehmer und Produkte nichts geändert hat: „Es waren immer xxx und xxx“ (VS S. 14), sodass das Gericht aus den im Jahre 2020 ausgestellten Lieferscheinen auf jene aus dem Jahre 2018 Rückschlüsse ziehen kann.
2.1.3. Die Feststellung, dass die unter II.2.1.2. genannten Abnehmer die von der BF erzeugten Produkte in den jeweils von ihnen hergestellten Produkten, welche sodann in weiteren Produktionsschritten der Kunden der Abnehmer der Beschwerdeführerin in Produkten verbaut werden, weiterverarbeiten, fußt auf den Angaben der auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemachten Zeuginnen und des einvernommenen Zeugen sowie auf der gerichtlich geforderten Bekanntgabe der BF vom 30.5.2022 (OZ 12).
Die einvernommenen Zeuginnen und der einvernommene Zeuge wurden von der erkennenden Richterin während ihrer Aussage jeweils eingehend beobachtet. Was das Auftreten der Zeuginnen xxx und xxx, des Zeugen xxx und der per Videoeinvernahme zugeschalteten Zeugin xxx in der Verhandlung am 24.3.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht anbelangt, war bei allen Zeuginnen und bei dem Zeugen neben einer allgemeinen Aufgeregtheit vor Gericht auszusagen, keine besondere Nervosität bei der Beantwortung der Fragen zu erkennen: sie alle sprachen ruhig und erweckten bei der Richterin weder der Eindruck, dass diese etwas vorbringen, was sich nicht zugetragen hatte, noch entstand der Eindruck, dass diese etwas verschweigen oder beeinflusst wären.
Die Zeugin xxx – beschäftigt bei xxx, xxx – gab auf Befragen an, dass xxx in xxx von der BF etwa „bestückte Leiterplatten“ und Wasserstandsensoren bezieht und diese in weiterer Folge für die Automobilherstellung in Heizer von Motoren oder für das Erwärmen des Dieseltreibstoffs oder in Heizer für Kraftstofffilter verbaut (VS S. 7). Die von ihrem Arbeitgeber hergestellten Produkte werden an europäische Hersteller wie xxx und xxx geliefert sowie an zwei us-amerikanische Truck-Hersteller (VS S. 8).
Der Zeuge xxx – beschäftigt bei xxx in xxx – gab auf Befragen an, dass die BF „bestückte Platinen“ an seinen Arbeitgeber liefert und dieser damit smarte Antriebe für Klimaanlagen sowie für das Thermomanagement von Fahrzeugen (Kühlergrillmotor) (VS S. 10) für seine Kunden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx herstellt, welche in weiterer Folge die Automobilhersteller xxx, xxx, xxx beliefern (VS S. 11).
Mit der Urkundenvorlage OZ 12 wurde belegt, dass die BF das in Kärnten ansässige Unternehmen xxx beliefert und geht aus der übermittelten Tabelle hervor, dass dieser Kunde von der BF produzierte Teile in Lüftungssteuerungen verbaut. Die Website der xxx (www.xxx.at , Zugriff: 28.6.2022) zeugt davon, dass dieses Unternehmen Produkte für den Lüftungsbereich produziert.
Auch anhand der Website www.xxx.com (Zugriff: 28.6.2022) konnte sich die erkennende Richterin ein Bild davon machen, in welchen Branchen die Kunden der BF tätig sind: es sind dies die Automobilindustrie, die Industrie, die Medizintechnik und der Energiesektor. Auf der Website ist unter Wer wir sind / News auch ein Artikel aus der Zeitung „xxx“ der xxx (Nr. xxx vom xxx) abrufbar: darin wird die BF als „Komplettanbieter für die Elektronikfertigung“ bezeichnet und werden als einige ihrer Produkte „Lichttechnik in Autos“, „Netzteile in Dialysegeräten“ genannt. Die BF habe sich bei ihrer Gründung im Jahr 2003 aus dem ehemaligen xxx-Werk heraus die Produktion von Unterhaltungs- und Haushaltsgeräten aufgegeben, fortan die Baugruppenfertigung forciert und stelle „das Elektronikherz von Produkten“ her, ist da zu lesen.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung war aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.2.1. Die BF ist nicht eine der in § 7 K-TAG als von der Abgabe befreit genannten Gebietskörperschaften und selbständigen Erwerbstätigen. Die BF ist weder die Oesterreichische Nationalbank, noch eine Pensions- oder Unterstützungskasse. Auf der Website www.xxx.com (Zugriff: 28.6.2022) bezeichnet die BF ihr Tätigkeitsfeld als „Elektronikfertigung“ (www.xxx.com/xxx/xxx ) und bewirbt sich auf der Startseite als „Ihr Partner für Electronic Manufacturing Services“ (www.xxx.com ).
2.2.2. Diese Tätigkeit „Electronic Manufacturing Services“ ist eine der in der Abgabengruppe C der Anlage des K-TAG genannten Tätigkeit „Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren Bestandteilen“ ähnliche Tätigkeit. Die belangte Behörde ging daher zunächst korrekt davon aus, dass in Anwendung des § 4 leg.cit. von der BF eine Tätigkeit ausgeübt wird, für welche die Vermutung besteht, dass diese einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.
Zum § 4 K-TAG ist auszuführen, dass dem Gesetzgeber mit der nunmehrigen Formulierung des § 4 leg.cit. daran gelegen war, die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen einzufordern und die Behörden zu entlasten („[…] jedes Mal, wenn der Einwand gemacht wird, dass er keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe, ein entsprechender Nachweis durch die Behörde zu erfolgen hat“ (Zitat aus dem Motivenbericht ErlRV Verf-5/4/1973, 2 zu LGBl 57/1973, in Sabukoschek, Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes- und Abgabenrecht 20192). Der Motivenbericht spricht auch aus, dass der Gesetzgeber die Rechtsvermutung dahingehend versteht, dass der „Nutzen aus dem Tourismus für bestimmte Berufszweige , jedoch vom Abgabenpflichtigen widerlegt werden kann“ (siehe a.a.O; Hervorhebung durch die erkennende Richterin). Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt den Abgabenpflichtigen in die Pflicht: „Es obliegt dem Unternehmer, darzutun, aus welchen Gründen er glaube, keinen Nutzen aus dem Tourismus zu ziehen (VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153, mit Hinweis auf VwGH 5.5.2000,96/17/0347).
Die Vermutung des Nutzens aus dem Tourismus für bestimmte Berufszweige wird im § 5 K-TAG behandelt und wird im Abs 1 erklärt, welche Umsätze bei der Berechnung des abgabepflichtigen Umsatzes außer Acht zu bleiben haben. Damit wird der Gesetzgeber der höchstgerichtlichen Vorgabe gerecht, wonach das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Tourismus im Bundesland Kärnten zurückzuführen sein muss (VfGH 27.6.1969, VfSlg. 5995/69 sowie VwGH 22.1.1988, 86/17/0117).
Auf die bloße Tatsache des Unternehmenssitzes im Bundesland Kärnten kann die Abgabenpflicht nicht abgestellt werden (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111, mit dem Hinweis auf seine zum Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969 ergangene Entscheidung 28.11.1972, 879/71), es darf nur derjenige Nutzen erfasst werden, welcher mit dem landesweiten Tourismus verbunden ist und nur von jenem Umsatzteil ausgegangen werden, welcher im Landesgebiet erzielt wurde (Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes2002, S. 403). Von der belangten Behörde wurde dem § 5 Abs 2 K-TAG entsprechend der ausschließlich innerhalb Kärntens ermittelte Umsatz für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes iSd § 5 Abs 1 leg.cit. herangezogen, indem vom Gesamtumsatz 2018 (Beweis: Umsatzsteuererklärung 2018) iHv EUR 77.356.244,10 abgabenbefreite Umsätze gemäß § 5 Abs 1 lit a) K-TAG (steuerfreie Umsätze gemäß § 6 UStG 1994 sowie die nach Artikel 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen – wobei Gebiete außerhalb Kärntens als Drittland gelten) iHv EUR 53.253.670,80 in Abzug gebracht wurden, sodass als Bemessungsgrundlage ein Abgabepflichtiger Umsatz iHv EUR 24.102.573,30 resultierte.
Der Gesetzgeber geht im § 5a leg.cit. auf die Behandlung von Umsätzen bestimmter Branchen ein, darunter auch solche der in der Abgabengruppe C angesiedelten – wie etwa Tankstellen, Geld- und Kreditinstitute einschließlich Bausparkassen. Jene Branche der BF ist in den Absätzen 1 bis 10 nicht genannt.
2.2.3. Die belangte Behörde setzte sich nicht eingehend damit auseinander, ob ein von der BF in Abrede gestellter Nutzen aus dem Tourismus in casu gegeben ist. Einen solchen Nutzen erblickt das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Nutzen aus dem Tourismus muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu Touristen bzw zum Tourismus beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein, insofern das Erträgnis der Tätigkeit konkret auf den Tourismus zurückgeführt werden kann (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 27.6.1969, VfSlg. 5995/69) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.1.1988, 86/17/0117) zieht ein Abgabepflichtiger nur dann aus dem Tourismus einen Nutzen, wenn das Erträgnis seiner Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Tourismus zurückzuführen ist. In seiner Entscheidung vom 1.3.2018, Ra 2015/17/0013, setzte sich das Höchstgericht mit dem mittelbaren und unmittelbaren Nutzen iZm dem Vorarlberger Tourismusgesetz auseinander.
2.2.3.1. Wie unter II.2.1.3. dargelegt, erzeugt und handelt die BF mit Bestandteilen (Komponenten) für elektronische Bestandteile für den Einbau in Fahrzeugen, für die Verwendung in der in der Industrie und Medizintechnik sowie in der Energiewirtschaft. Ihre Produkte dienen etwa dazu, in die Lichttechnik von PKW oder in Netzteilen in Dialysegeräten verbaut zu werden oder sind ein Teil einer von der xx hergestellten Lüftungsanlage (siehe oben unter II.2.1.3.).
Die Tätigkeit der BF ist eine der in Anlage C genannten Tätigkeit „Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren Bestandteilen“ ähnliche Tätigkeit. Wie von der BF selbst in ihrer Abgabenerklärung 2020 – und laut Angabe der belangten Behörde auch in den Vorjahren – angegeben, wurde der als abgabenpflichtig erklärte Umsatz in ihrer Betriebsstätte in xxx (vormals xxx) erzielt und betrug dieser abgabenpflichtige Umsatz für das Jahr 2020 anhand der im Jahr 2018 erzielten Umsätze EUR 24.102.573,30.
Der Gesetzgeber hat in der Auflistung bestimmter Branchen in bestimmten Abgabengruppen nahezu alle Wirtschaftszweige abgebildet und in der Abgabengruppe „G“ eine Auffanggruppe gebildet. Es wird im § 4 K-TAG ein Nutzen aus dem Tourismus auch für jenen Unternehmer, welcher eine der in den Abgabengruppen der Anlage aufgezählten Tätigkeiten ähnliche Tätigkeit ausübt, vermutet.
2.2.3.2. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren ist zu Tage gekommen, dass die BF im Wirtschaftsleben nicht eine unmittelbare Beziehung zu Touristen / zum Tourismus hat. Jedoch ist eine mittelbare Beziehung der BF zum Tourismus darin zu erblicken, als die BF Erträgnisse erzielt, welche auf den Tourismus rückführbar sind und wurde von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht, dass Endprodukte – welche von der BF fabrizierte Komponenten beinhalten – nicht auch im Bundesland Kärnten auf den Markt gelangen:
2.2.3.2.1. In der Abgabengruppe C werden etwa Erzeuger von Holzfaserplatten, Erzeuger von Lacken und Farben, Erzeuger von Verpackungsmaterial, Erzeuger von elektroakustischen Geräten und deren Bestandteilen, Erzeuger von Lederfaserwerkstoffen oder etwa Erzeuger von Papier gelistet. Diesen Branchen ist gemein, dass es ihnen an einer unmittelbaren Beziehung zum Tourismus / zu Touristen (Anm: der VwGH spricht in seiner Entscheidung 91/17/0111 – wie auch die Finanzausgleichsgesetze – von „Fremden“) fehlt. All diesen Branchen ist gemein, dass die ihr zugehörigen Unternehmen Geräte und / oder deren Bestandteile herstellen, welche entweder von einem Touristen / von touristischen Betrieben im Bundesland Kärnten benutzt oder erworben werden oder welche vom im Tourismus erwirtschafteten Einkommen an die in der Abgabengruppe C Gelisteten bezahlt werden.
2.2.3.2.2. Das Argument, keinen wie auch immer gearteten direkten oder indirekten Nutzen aus dem Tourismus zu ziehen, greift fehl. Ungeachtet dessen, dass die BF im Absatzwege b2b agiert, ist nicht in Abrede zu stellen, dass die von der BF hergestellten Bestandteile in Güter verbaut sind, welche etwa von Touristen oder etwa von Personen, die das Entgelt für das mit Teilen der BF versehene Produkt mit im Tourismus erworbenen Geldmitteln finanzieren, genutzt oder erstanden werden:
2.2.3.2.2.1. Der Website www.xxx.com kann unter „Branchen“ (Zugriff: 28.6.2022) entnommen werden, dass die Produkte der BF in medizintechnischen Geräten und solchen der Dentaltechnik (Dialysegeräte, Farberkennungssysteme, Blutlaborgeräte, Arthroskopiegeräte, siehe auch VS S. 5) Anwendung finden. Solche Geräte werden von Branchen bzw Berufsgruppen verwendet, welche ebenso in einer der Abgabengruppen des K-TAG gelistet sind. Ergo werden die von der BF hergestellten Teile infolge ihres Einbaus in die von Branchen bzw Berufsgruppen – für welche der Gesetzgeber einen Nutzen aus dem Tourismus ersieht – genutzten Produkte verwendet, weil diese Branchen / Berufsgruppen in Anwendung des Produkts, in dem Teile der xxx verbaut sind, Umsätze (auch) aus dem Tourismus erzielen. Es sind dies etwa die ebenso in Abgabengruppe C eingeordneten „Apotheker“. Es sind dies aus der Abgabengruppe E „Ärzte“, „Dentisten“, „Sanatorien“, „Zahntechniker“ und aus der Abgabengruppe A „Kurärzte“ und „Kuranstalten“. Hätten diese Branchen bzw Berufsgruppen nicht auch tourismusbedingten Umsatz (etwa Zulauf durch Patienten aus der Reihe von Touristen), so wäre der Bedarf an den aus von der BF erzeugten Komponenten bestehenden Geräten in geringerem Ausmaße oder nicht gegeben und gäbe es den daraus erzielten Umsatz(teil) der BF nicht.
2.2.3.2.2.2. Gleich verhält es sich etwa mit von der BF hergestellten Teile für die Automobilindustrie: die auch aus Komponenten der BF zusammengestellten Fahrzeuge werden von in der Abgabengruppe A eingeordneten Taxiunternehmungen und von der in der Abgabengruppe B genannte Branche „Autoverleih“ sowie von den ebenso in der Abgabengruppe C genannten Branchen „KFZ-Bedarfshandel“ und „KFZ‑Reparaturwerkstätten“ und dem in Abgabengruppe E angeführten „Autohandel“ verwendet (der Vertreter der BF nannte als mit Komponenten der BF versehene Fahrzeuge etwa die Modelle xxx und xxx des Herstellers xxx – VS S. 5, die Zeugin xxx nannte als Abnehmer ihrer mit Komponenten der BF versehenen Produkte die Fahrzeughersteller xxx und xxx – VS S. 8 und der Zeuge xxx nannte neben xxx und xxx auch den Autohersteller xxx – VS S. 11).
2.2.3.2.2.3. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist in Zusammenschau mit den vom Vertreter und der Zeugin xxx und dem Zeugen xxx in der Verhandlung genannten Automarken (xxx, xxx, xxx, xxx) auch davon auszugehen, dass die in der Abgabengruppe C genannten Branchen „KFZ-Bedarfshandel“ und „KFZ‑Reparaturwerkstätten“ über den sogenannten „Aftermarket“ Autobestandteile (Ersatzteile bzw Verschleißteile von Fahrzeugen) im Bundesland Kärnten direkt an Touristen und an mit Tourismus befasste Unternehmer absetzen und daraus Umsätze erzielen, sodass im Umkehrschluss daraus, aus dem durch Tourismus erweckten / verstärkten Bedarf an Autobestandteilen im Bundesland Kärnten ein mittelbarer Einfluss auf den Bedarf an Produkten der BF (und somit ihres Umsatzes) hervorkommt.
Zum Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
2.2.3.2.2.4. Die BF unterhält eine Geschäftsbeziehung mit der in Kärnten ansässigen xxx. Laut deren Website www.xxx.at/xxx (Zugriff: 28.6.2022) ist dieses Unternehmen unter anderem auf die Produktbereiche Wohnungslüftungs- und Sanitärbereich spezialisiert und bietet neben Gewerbebelüftung auch Wohnbaubelüftung an. Die xxx ist nicht bloß Hersteller, sondern handelt auch mit diesen Waren, etwa mit Raumlüfter und Kleingebläse („Unterputz-Ventilatoren“). Solche Unterputz-Ventilatoren mit dem außen sichtbaren Schriftzug „xxx“ sind auch in Hotelanlagen bzw Tourismusbetrieben in Sanitärräumen in Kärnten verbaut.
2.2.3.3. Im Ergebnis ist nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens daher auszuführen, dass für die BF ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist.
2.2.4. Die BF brachte zur Berechnungsmethode und / oder zur berechneten Höhe der Tourismusabgabe 2020 nichts vor. Die Höhe bemisst sich gemäß § 6 Abs 1 K-TAG für die Abgabengruppe C in Gemeinden mit bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner mit 1,15 ‰, in Gemeinden mit 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner mit 1,22 ‰ und in Gemeinden mit über 80 Nächtigungen pro Einwohner mit 1,28‰. Im gegenständlichen Falle war der Satz von 1,22‰ anzuwenden, sodass die Abgabe für das Jahr 2020 bei einem zugrunde zu legenden Umsatz aus dem Jahr 2018 (EUR 24.102.573,30) EUR 29.405,14 betrug.
2.3. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 2 B-VG und § 2a BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO)https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1961_194_0/1961_194_0.pdf idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/228 , und des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (K-TAG), LGBl 59/1994, idF https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=43/2017&Bundesland=Kärnten&BundeslandDefault=Kärnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:
2.3.1. Bestimmungen der BAO (auszugsweise):
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
§ 50.
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
Beweise.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Ermittlungen
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.3.2. Der Gesetzgeber stellt also bei Umschreibung der Abgabenpflicht und bei der Einstufung der Abgabepflichtigen auf den speziellen Fremdenverkehrsnutzen dieser Personen ab und lauten die Bestimmungen des K-TAG auszugsweise wie folgt:
§ 1
Abgabeform und Einhebung
(1) Die Tourismusabgabe fließt dem Land zu.
(2) (entfällt)
(3) Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
§ 3
Abgabenpflicht
(1) Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
(2) Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
(3) Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem in Kärnten gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
§ 4
Rechtsvermutung
(1) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(2) Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
§ 5
Abgabepflichtiger Umsatz
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
1. Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen;
2. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen;
3. Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;
3a. Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b UStG 1994;
4. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
4a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, soweit diese nicht gemäß lit. g ausgenommen sind;
5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten;
6. die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen;
7. (entfällt)
b) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs. 7 UStG 1994);
c) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß § 22 Abs. 1 des UStG 1994 besteuert werden;
d) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;
e) Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
f) Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
g) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
h) die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.
(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs. 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
§ 5a
Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes
(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.
(2a) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
a) bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
b) bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet.
Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.
(6) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.
(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v.H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
§ 6
Höhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰
B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰
C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰
D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰
E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰
F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰
G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
§ 8
Abgabenerklärung
(1) Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt
(2) Selbständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.
(3) Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.
Auszug aus der Anlage zum K-TAG:
Abgabegruppe A
Badeanstalten
Heilbäder
Kuranstalten
Kurärzte
[…]
Abgabegruppe C
Abgabegruppe C
Ankündigungs- und Plakatierungsunternehmen
Anstreicher und Maler
Antiquitäten- und Bilderhandel
Apotheker
Architekten
Bäckereien
Banken und Sparkassen
Baumaschinenverleih und -reparatur
Bau- und Möbeltischler
Bauunternehmen
Bekleidungsindustrie
Bettfedernerzeugung
Blumenhandlungen
Bodenleger
Bootsbauer
Buchhandlungen
Dachdecker
Dekorateure
Druckereien und Verlage
Eisen- und Metallwarenindustrie
Elektrizitätsunternehmen
Elektroinstallateure
Erzeugung von Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren
Ersatzteile, Werkzeuge und Zubehör
Erzeugung von Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen
Erzeugung von Holzfaserplatten
Erzeugung von Kohlensäure
Erzeugung von Kunststoff-, Isolier- und Hartschaumplatten
Erzeugung von Lacken und Farben aller Art
Erzeugung von Seifen
Erzeugung von veredelten Holzprodukten
Erzeugung von Verpackungsmaterial
Erzeugung von Zündhölzern
Erzeugung von und Handel mit Betteinsätzen
Erzeugung von und Handel mit Dissousgas, Sauerstoff, Stickstoff,
Preßluft
Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren
Bestandteilen
Erzeugung von und Handel mit elektroakustischen Geräten und deren
Bestandteilen
Erzeugung von und Handel mit Gartenmöbeln
Erzeugung von und Handel mit Geschirr- und Haushaltsgeräten
Erzeugung von und Handel mit Gummiwaren aller Art
Erzeugung von und Handel mit Holzhäusern
Erzeugung von und Handel mit Kunststoff- und Plastikwaren
Erzeugung von und Handel mit Lederfaserwerkstoffen
Erzeugung von und Handel mit Papierwaren
Erzeugung von und Handel mit Parkett- und Kunststoffböden
Erzeugung von und Handel mit Textilien aller Art
Fahrzeug- und Anhängerbau
Fleischhauereien
Fleischselchereien
Fotografen und selbständige Fotoreporter
Friseure
Galanterie- und Lederwarenerzeugung und -handel
Garagen
Gas- und Fernheizwerke
Gartengestalter
Gas- und Wasserleitungsinstallateure
Glas- und Porzellanwarenhandel
Glaser
Glassätzer
Glasschleifer
Goldschmiede
Hafner
Handel mit Bodenbelägen, Teppichen und Vorhängen
Handel mit Fruchtsäften und Sodawasser
Handel mit Kopfbedeckungen aller Art Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
Ingenieurkonsulenten für Bauwesen
Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik
Juweliere
Karosseriebauer
Klischeeanstalten
Kosmetiker
Kraftfahrzeugbedarfshandel
Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten
Kunststeinwarenerzeuger
Lebensmittelhandel
Masseure
Messerschmiede
Metallmöbelerzeuger
Möbelhandel
Motorrad-, Moped- und Fahrradhandel
Nahrungs- und Genußmittelindustrie
Obstpresse
Obst- und Gemüsehandel
Obstverwertungsbetriebe
Optiker
Parkettenleger
Pflasterer
Platten- und Fliesenleger
Radio- und Fernsehtechniker
Reinigungsanstalten
Reklameunternehmungen
Schilder- und Schriftenmaler
Schlosser
Schneider
Schuhhandel
Selbständige Handelsvertreter
Spediteure
Spengler
Spielwarenhandlungen
Steuerberater
Tankstellen
Tapezierer
Technische Büros
Telekommunikationsdienste
Transportunternehmungen
Uhrenhandel
Uhrmacher
Varieteunternehmen
Vervielfältigungs-, Schreib- und Übersetzungsbüros
Warenautomatenaufsteller
Wirtschaftstreuhänder
Zeitungsverschleißer
Ziergärntnereien
Zimmermeister
Zivilingenieure für Hochbau und Bauwesen
Eletrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik
[…]
Abgabegruppe E
Ärzte mit Ausnahme der Kurärzte
Autohandel
Dentisten
[…]
Handel mit Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen
Handel mit Holzfaserplatten
Handel mit kälte- und wärmetechnischen Anlagen und Geräten
Handel mit Kohlensäure
Handel mit Kunststoff-, Isolier- und Hartschaumplatten
Handel mit Lacken und Farben aller Art Handel mit Musikinstrumenten
Handel mit Verpackungsmaterial
Materialwarenhandel
[…]
Sanatorien
Zahntechniker
2.4. Unter Anwendung der II.2.3. wiedergegebenen Rechtsvorschriften war wie unter II.2.2.3.3. ausgeführt zu entscheiden und daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
3. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
